Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2015 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte er geltend, sein Bruder habe im Jahr 2009 jeman- den umgebracht und sei im gleichen Jahr zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Die Familie des Opfers sei damit nicht zufrieden gewesen und habe deshalb seine Familie mit Blutrache bedroht. Mit Verfügung vom
5. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers ab, weil er keine persönliche Verfolgung habe glaubhaft machen kön- nen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-225/2017 vom 10. Feb- ruar 2017 wurde diese Verfügung wegen mangelhafter Sachverhaltsabklä- rung vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. Im März 2017 kehrte der Beschwerdeführer freiwil- lig in den Irak zurück, nachdem er sein Asylgesuch zurückgezogen hatte. B. Im September 2021 verliess der Beschwerdeführer den Irak zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter eigenen Angaben zufolge erneut und sie gelangten über Syrien, Weissrussland, Polen und weitere ihnen unbe- kannte Länder am 11. Oktober 2021 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 22. Oktober 2021 wurden ihre Personalien auf- genommen und am 22. November 2021 wurden sie einlässlich angehört. Am 29. November 2021 wurde ihr Gesuch dem erweiterten Verfahren zu- geteilt. Am 21. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer ergänzend an- gehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Rückkehr nach Dohuk habe der Geheimdienst aufgrund seiner Lan- desabwesenheit von ihm verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Weil er dies abgelehnt habe, sei ihm gesagt worden, er habe sich falsch verhalten, was er als Drohung aufgefasst habe. Danach sei er im Immobiliensektor tätig gewesen. Nachdem Ende 2019 zwei von ihm erworbene Wohnungen von einem Vertreter des Präsidenten beschlagnahmt worden seien, angeb- lich weil diesem die Parzelle auf der die Wohnungen gebaut worden seien gehöre, hätten er und weitere Betroffenen sich gerichtlich gewehrt und im Jahr 2020 Recht bekommen. Da die Person sich jedoch dennoch gewei- gert habe, ihm die Wohnungen zurückzugeben oder ihn zu entschädigen, habe er zusammen mit weiteren Betroffenen im (…) 2021 eine Demon- stration vor dem Projekt organisiert. Sie hätten Parolen gegen die Korrup- tion und den Barzani-Stamm gerufen. Er und zwei weitere Personen seien
D-5933/2022 Seite 3 anlässlich des Protestes als Organisatoren von den Asayesh festgenom- men, auf den Posten gebracht und dort misshandelt worden. Aufgrund der Schläge habe er seither gesundheitliche Probleme. Am Abend des nächs- ten Tages sei er entlassen und es sei ihm gedroht worden, nicht weiter zu demonstrieren. Zunächst habe er sich ruhig verhalten, sich aber (…) 2021 wieder mit den Betroffenen zu einer weiteren Demonstration vor dem Re- gierungsgebäude zusammengetan. Der Gouverneur sei gekommen und habe Hilfe versprochen. Es sei auch im Fernsehen darüber berichtet und er sei interviewt worden. Dabei habe er die Korruption angeprangert und auch die Regierungspartei angegriffen. Letzteres sei zwar nicht ausge- strahlt später aber wahrscheinlich dem Gericht geschickt worden. In der Nacht habe der Asayesh ihn angerufen und gefragt, ob er nichts gelernt habe. Als trotz der Versprechen des Gouverneurs nichts geschehen sei, hätten sie (…) 2021 ein drittes Mal demonstriert. In der gleichen Nacht sei er telefonisch für den (…) 2021 auf den Polizeiposten vorgeladen worden. Er habe sich auf den Posten begeben, wo ihm mitgeteilt worden sei, es sei Anzeige gemäss dem Gesetzesartikel 226 erstattet worden, wonach die Behörden in den Medien oder öffentlich nicht beleidigt oder schlecht dar- gestellt werden dürften. Er müsse ein Papier unterzeichnen und sich be- reithalten. Danach sei er direkt zu seinem Anwalt gegangen. Dieser habe ihm gesagt, nach der Vorladung bekomme er sicher den Haftbefehl und er solle so schnell wie möglich weggehen, solange sein Name bei der Ausrei- sekontrollstelle nicht bekannt sei. Er (der Beschwerdeführer) vermute, hin- ter dem ganzen stecke ein Komplott, weil er nach seiner Rückkehr nicht mit dem Geheimdienst habe zusammenarbeiten wollen. Am (…) 2021 sei er bei ihm zu Hause gesucht worden und auch seine Schwester sei vorge- laden worden. Nach seiner Ausreise sei am (…) 2021 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Er werde gemäss dem Gesetzesartikel 226 beschul- digt. Im (…) 2021 sei er zu einer siebenjährigen Haft verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei alleine wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter an- derem eine polizeiliche Vorladung für den Beschwerdeführer vom (…) 2021 sowie für seine Schwester vom (…) 2021, einen Haftbefehl für den Beschwerdeführer vom (…) 2021 (allesamt im Original), ein Ge- richtsprotokoll und ein Gerichtsurteil vom (…) 2021 (in Kopie mit Original- stempel des Gerichts) und Videos von den Fernsehinterviews zu den Ak- ten. Zudem wurde ein polizeiliches Dokument aus dem Jahr 2019 und eine polizeiliche Vorladung aus dem Jahr 2020 eingereicht, welche in
D-5933/2022 Seite 4 Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren betreffend die Wohnungsbe- schlagnahmung stehen. Ebenfalls wurden verschiedene Arztberichte be- treffend den Beschwerdeführer eingereicht. C. Mit Verfügung vom 11. November 2022 – frühestens eröffnet am 23. No- vember 2022 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 erhoben die Beschwerdeführenden
– handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Er- teilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am (…) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2023 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Replik vom 15. März 2023 nahmen die Beschwerdeführenden zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die am (…) geborene Tochter wird in das Verfahren ihrer Eltern einbe- zogen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.
E. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit- wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den
D-5933/2022 Seite 6 Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Ent- scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
E. 3.3 Zur Begründung monieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe auf eine eingehende Prüfung der Gerichtsdokumente, aus welchen eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer siebenjährigen Haft her- vorgehe, verzichtet und pauschal auf deren leichte Fälschbarkeit verwie- sen, obwohl diesen Dokumenten erhebliche Beweiskraft zukomme. Die Dokumente seien erstmals im Februar 2022 eingereicht, anschliessend übersetzt und im Original nachgereicht worden, was den Aufwand für die Vorinstanz verringert habe. Diese belasse es aber bei einem Verweis auf Unglaubhaftigkeitselemente in den anderen Dokumenten. Die pauschale Begründung, dass den Beweismitteln nur bei Vorliegen eines schlüssigen Sachverhaltes Beweiskraft zukomme, sei nicht mit den Verfahrensgaran- tien vereinbar. Das SEM legte in der Verfügung diverse Zweifel an den durch den Be- schwerdeführer eingereichten Beweismitteln dar. So waren bereits die bei- den Vorladungen an den Beschwerdeführer und seine Schwester mit di- versen Ungereimtheiten behaftet. Dasselbe gilt für den Haftbefehl. Vor die- sem Hintergrund hatte das SEM keine Veranlassung, die zusätzlich einge- reichten und auf den als gefälscht erkannten Beweismitteln aufbauenden Gerichtsdokumente einer eingehenden Würdigung zu unterziehen und das SEM durfte es in antizipierter Beweiswürdigung beim Hinweis auf deren grundsätzliche Fälschbarkeit sowie den nicht schlüssigen Sachverhalt be- lassen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das SEM im Rahmen der Vernehmlassung und mit Blick auf die Beschwerdevorbringen zur Echt- heit des Haftbefehls weitere Sachverhaltsabklärungen vornahm. Die Be- schwerdeführenden hatten sodann Gelegenheit, sich zu diesen
D-5933/2022 Seite 7 Abklärungen zu äussern. In diesem Zusammenhang ist damit nicht von ei- ner Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen.
E. 3.4 Weiter machen die Beschwerdeführenden in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz benenne die hinsichtlich der Verfolgung durch den Asayesh angeblich vorliegenden Ungereimtheiten nicht näher. Auch auf die auf- grund der Haft erlittenen gesundheitlichen Probleme gehe sie nicht ein. Es gebe ernsthafte Hinweise, dass der Beschwerdeführer Opfer von Folter oder massiver Misshandlung geworden sei, womit die Beweislast auf die Vorinstanz übergehe. Es sei ein Istanbul-Protokoll zu erstellen oder zumin- dest wäre zu erwarten gewesen, dass er näher zu der Verhaftung befragt werde. Die Vorinstanz wies zwar zunächst etwas pauschal auf diverse Ungereimt- heiten bezüglich der Verhaftung durch den Asayesh hin. Gleich im An- schluss wurde es aber im Zusammenhang mit der fehlenden Führungsrolle an den Demonstrationen konkreter. So führte sie aus, es sei nicht nach- vollziehbar, wie dem Asayesh seine Identifizierung gelungen sein solle und wies darauf hin, dass die Aussagen in den Filmaufnahmen keine Verfol- gung durch den Asayesh im geschilderten Ausmass zu begründen ver- möchten. Ihn näher zur Verhaftung zu befragen oder gar ein Istanbul-Pro- tokoll zu erstellen drängte sich auch angesichts der Gesamtwürdigung der diversen weiteren Umstände, welche gegen die Glaubhaftigkeit des Be- schwerdeführers sprachen, nicht auf.
E. 3.5 Wenn in der Beschwerde weiter die Würdigung der Rolle des Be- schwerdeführers an den Demonstrationen durch das SEM in Frage gestellt wird, kann auch hier keine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung erkannt werden. Vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage, welche im An- schluss zu behandeln ist.
E. 3.6 Nach dem Gesagten hat das SEM den Sachverhalt richtig festgestellt und die eingereichten Beweismittel genügend gewürdigt. Das Gericht sieht somit keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-5933/2022 Seite 8 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte die Vorinstanz aus, es sei da- von auszugehen, dass die Wohnungen des Beschwerdeführers beschlag- nahmt worden seien. Von diesen Beschlagnahmungen seien jedoch di- verse Personen betroffen gewesen. Dass es sich dabei um ein Komplott des lokalen Sicherheitsapparats handeln solle, vermöge deshalb nicht zu überzeugen. Ohnehin sei diese Konfiszierung flüchtlingsrechtlich nicht re- levant, da es in erster Linie um finanzielle Interessen gehe. Weiter würden die eingereichten Filmaufnahmen zwar belegen, dass der Beschwerdefüh- rer an den erwähnten Demonstrationen teilgenommen habe. Seine Vor- bringen hinsichtlich der Verfolgung durch den Asayesh wiesen hingegen zu viele Ungereimtheiten auf, sodass sie nicht glaubhaft seien. Seine Aussa- gen betreffend die Organisation und seine Rolle als Organisator dieser De- monstrationen seien ziemlich vage und allgemein ausgefallen. So hätten sie sich über eine WhatsApp-Gruppe organisiert, die Strasse gesperrt, Pa- rolen gerufen und Transparente gezeigt. Es sei nicht erkennbar, inwiefern sich seine Rolle von der Rolle der anderen Demonstrationsteilnehmenden unterschieden habe, und wie es dem Geheimdienst gelungen sein soll, ge- rade die drei Personen als Organisatoren zu identifizieren. Auch aus den Filmaufnahmen liesse sich abgesehen von seiner Präsenz nichts zu seiner Rolle ableiten. Zudem seien in den kurzen Filmaufnahmen keine heiklen Aussagen zu erkennen, die eine Verfolgung im geschilderten Ausmass zu begründen vermöchten. Dass die nicht ausgestrahlten Interviews an das Gericht geschickt worden seien, sei als Schutzbehauptung einzustufen. Die eingereichten Dokumente seien grundsätzlich leicht fälschbar und käuflich erwerbbar und würden so selbst im Original kaum Beweiswert
D-5933/2022 Seite 9 entfalten. Folglich komme solchen Dokumenten nur im Kontext mit einem schlüssigen Sachverhalt Beweiskraft zu, was aber vorliegend, wie nachfol- gend aufgezeigt, nicht gegeben sei. Bei den Polizeivorladungen und dem Haftbefehl handle es sich um kopierte Formulare, welche handschriftlich ausgefüllt und mit Stempeln versehen seien. Das Gerichtsprotokoll und das Urteil lägen nur in Kopie vor. Das Fälschungspotenzial derartiger Doku- mente müsse als nicht unerheblich betrachtet werden, wobei sie auch in- haltliche Ungereimtheiten beinhalten würden. So sei auf der eingereichten Polizeivorladung vom (…) 2021 für das Ausstellungsdatum, MeIdedatum und Startdatum der Untersuchungen als auch zum Datum der Kenntnis- nahme und Unterschrift des Beschwerdeführers jeweils das gleiche Datum aufgeführt. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die Polizei diese Vorladung anlässlich seines Vorsprechens nachträglich ausgestellt haben solle. Auch die Vorladung seiner Schwester enthalte mehrere inhalt- liche Ungereimtheiten. Als Ausstellungsdatum sei der (…) 2021, 9 Uhr, auf- geführt, während das Urteil des Ermittlungsrichters, welches die Grundlage bilde, auf den gleichen Tag datiert sei. Dies sei insbesondere nicht nach- vollziehbar, da der Beschwerdeführer am (…) 2021 zuhause von der Poli- zei gesucht worden sei. Weiter habe er angegeben, dass seine Schwester mit dem Dokument über die Suche nach ihm informiert worden sei. Auf dem Dokument stehe jedoch nur, dass er sich innerhalb von drei Tagen meIden müsse. Dabei sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb seine Schwester als Beschuldigte aufgeführt sei und weshalb eine Mitnahme auf den Polizeiposten nötig gewesen sein sollte. Auch wenn seine Schwester (N […]) im Rahmen ihres Gesuchs um Familienzusammenführung nicht ausführlich zu ihren Asylgründen befragt worden sei, fänden sich in ihren Akten keine Anhaltspunkte, die seine Vorbringen bestätigen würden. Be- züglich des Haftbefehls falle auf, dass er ein Dokument im Original habe einreichen können, das sich gemäss Anrede nicht an ihn richte. Dass die- ses Dokument kurz nach der Ausstellung seinem Anwalt zugestellt worden sei, erscheine wenig plausibel, da der Gesuchte damit ja gewarnt würde und sich der Verhaftung entziehen könnte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Haftbefehl vom Personenstandsgericht ausgestellt wor- den sein sollte. Bezüglich der eingereichten Gerichtsdokumente gelte es anzumerken, dass aufgrund des geschilderten Sachverhalts nicht nach- vollziehbar sei, dass er zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Auf eine eingehende Prüfung der Gerichtsdokumente könne daher ver- zichtet werden, da solchen Dokumenten ohnehin nur bei Vorliegen eines schlüssigen Sachverhalts eine Beweiskraft zukomme, was vorliegend aber nicht der Fall sei.
D-5933/2022 Seite 10
E. 5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, zum Komplott we- gen seiner verweigerten Zusammenarbeit mit dem Parastin habe der Be- schwerdeführer lediglich einen Zusammenhang vermutet. Auffallend sei je- doch, dass er anders als die restlichen Betroffenen behandelt worden sei, indem er trotz Gerichtsurteil die Wohnung nicht zurückerhalten habe und nicht entschädigt worden sei. Zudem seien er und die späteren Mitorgani- satoren der Demonstrationen verhaftet und zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Somit wäre ein Komplott möglich und logisch. Er habe denn auch das Angebot zur Zusammenarbeit mit dem Parastin an beiden Anhörungen mit vielen Realkennzeichen und übereinstimmend beschrieben. Die Vor- instanz habe sich diesbezüglich nicht zur Glaubhaftigkeit geäussert. Selbst wenn die Konfiszierung der Wohnungen an sich aufgrund finanzieller Inte- ressen nicht flüchtlingsrechtlich relevant sein sollte, ergebe sich eine Rele- vanz aus der Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere den heiklen Aussagen im Fernsehen und der drohenden Haftstrafe. Er sei auch auf- grund seines langen Auslandaufenthaltes in den Fokus der Behörden ge- raten und es sei davon auszugehen, dass die Verweigerung der Rückgabe der Wohnungen politisch motiviert sei. Der Vorwurf der Ungereimtheiten in Bezug auf die Verfolgung durch den Asayesh werde im Entscheid nicht weiter begründet. In beiden Anhörungen habe er seine Verhaftung durch den Asayesh mit einigen Realkennzeichen und übereinstimmend geschildert. Er habe von den intensiven Schlägen berichtet, der Ohnmacht, den Gesprächen und seiner Angst, sie könnten seine Ehre besudeln. Auffallend an der zweiten Anhörung sei, dass er ein- zelne zusammenhängende Elemente («wie beispielsweise eine Art von Wasser getrunken» oder «wieder zu Bewusstsein») ungeordnet wieder- gebe, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen werde. Er habe berichtet, dass es sein könne, dass man ihn nackt aufgenommen und irgendetwas mit ihm gemacht habe. Die Abholung durch den Schwie- gervater habe er an beiden Anhörungen übereinstimmend geschildert. Auch seine Frau habe zu Protokoll gegeben, dass er eine Nacht lang fest- gehalten worden sei und ihr Vater ihn dann abgeholt habe. Ausserdem sei sie im zweiten Monat schwanger gewesen und habe ihr Kind wohl aufgrund dieser Umstände verloren. Der Fachspezialist habe es unterlassen, wäh- rend den Anhörungen, weitere Fragen zur Festnahme und der Gewaltan- wendung durch den Asayesh zu stellen. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht von anderen Teilnehmenden der Demonstration unterschieden habe, dies ob- wohl er die Parolen skandiert habe. Zum Beweis seiner Rolle als
D-5933/2022 Seite 11 Organisator reichte er einen Chat mit dem (…)-Mitarbeiter ein, aus dem ersichtlich sei, dass er bezüglich der Veröffentlichung des Videos beim Sender nachhake. Er habe an der Anhörung ausführlich erklärt, wie sie die Demos über einen Chat organisiert hätten, und dabei seine Angaben auch spontan korrigiert. Er habe eine Person der Gruppe überzeugen können, ihm ein Video des Chats zu schicken, obwohl dies für den Absender ge- fährlich sein könne. Im Chat sei erkennbar, dass er «A._______» sich re- gelmässig am Chat beteiligt habe. Bei einer Gesamtwürdigung seiner Aus- sagen und unter Einbezug der neuen Beweismittel bestätige sich seine Rolle als Organisator. Zur Identifikation der Organisatoren durch die Be- hörden habe er bereits an der Anhörung ausgeführt, sie seien wohl verra- ten worden. Dies sei von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Näheres wisse er nicht. Hätte er die Informationsquellen und Wege des Geheim- dienstes gekannt, hätte er ja darauf achten können, nicht identifiziert zu werden. Anzumerken sei jedoch, dass es die Aufgabe des Geheimdienstes sei, Verräter und Regimegegner zu entlarven. Die Namen ausfindig zu ma- chen, könne in einem korrupten System anders als in der Schweiz nicht allzu schwierig sein. Allein durch das Skandieren der Parolen an vorderster Front habe er sich als Anführer der Demonstrierenden zu erkennen gege- ben, sodass er während der Demo habe identifiziert werden können. Er habe nicht darauf geachtet, von den Behörden nicht gesehen zu werden. Auf den eingereichten Filmaufnahmen habe er entgegen der Ansicht des SEM sehr wohl heikle Aussagen von sich gegeben. Er habe gemäss sei- nen Angaben in der Anhörung über die Korruption der Regierung berichtet und dass ihnen die Rechte geraubt worden seien. Wichtig sei auch, dass ihm nicht alle Videos vorlägen, welche ausgestrahlt oder allenfalls dem Ge- richt zugespielt worden seien. Es gäbe verschiedene Vorfälle und Berichte darüber, welcher Gefahr Menschen ausgesetzt würden, wenn sie öffentlich die Regierung kritisieren würden. Er habe zudem schon vor den Filmauf- nahmen im Fokus der Behörden gestanden, nachdem er bei seiner Rück- kehr vom Parastin kontaktiert worden sei, sich gerichtlich gegen die Kon- fiszierung gewehrt und zu Demonstrationen aufgerufen habe. Es sei eine Gesamtwürdigung zu machen. Dass die Interviews mit den Fernsehkanä- len der Regierung nicht ausgestrahlt, sondern dem Gericht weitergeleitet worden seien, überrasche angesichts seiner regierungskritischen Aussa- gen nicht und sei somit keine Schutzbehauptung. Im eingereichten Ge- richtsurteil würden die offenen Hinweise und die Videoaufnahmen, sowie die Beweise, die über den Verdächtigen vorlägen, erwähnt. An der Anhö- rung habe er zudem bereits ausgeführt, dass sein Anwalt ihn auf geheime Beweise hingewiesen habe. Der oben erwähnte Chat mit dem (…) belege
D-5933/2022 Seite 12 zudem, dass ein Interview auch auf einem Kanal der Opposition ausge- strahlt worden sei. Polizeivorladungen und Haftbefehle würden im Irak üblicherweise mit sol- chen Formularen ausgestellt und von Hand vervollständigt. Zum einheitli- chen Datum auf der Vorladung und deren nachträglichen Ausstellung sei anzumerken, dass sich die polizeiliche Struktur und Arbeitsweise im Irak von der hiesigen unterscheide. Für den Anruf beim Beschwerdeführer und die Vorladung sei noch kein schriftliches Dokument nötig gewesen, wohl aber für die gesetzliche Beschuldigung und offizielle Meldung sowie allfäl- lige weitere Verfahrensschritte. Es sei gut vorstellbar, dass der Beamte sich erst am Tag der Vorsprache mit der Administration auseinandergesetzt habe. Die Mitnahme der Schwester auf den Posten sei wohl administrativer Natur gewesen. Denkbar wäre zum Beispiel, dass die Polizei keine Formu- lare bei sich gehabt habe. Die lokale Polizei habe die Bestätigung der Schwester zur Übermittlung der Informationen für die weiteren Verfahrens- schritte benötigt. Der Widerspruch zwischen «suchen» und «sich melden müssen» sei konstruiert. Dass er sich binnen 3 Tagen melden müsse, im- pliziere ja, dass die Polizei ihn suche. Beim Verfahren der Schwester in der Schweiz habe es sich, wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt, nicht um ein Asylverfahren, sondern um ein Verfahren der Familienzusammenfüh- rung gehandelt, sodass die fehlenden Hinweise auf seine Vorbringen nicht gegen ihn sprächen. Haftbefehle würden im Irak jeweils nicht nur die ver- schiedenen Behörden, sondern mehrere Personen, unter anderem auch der Anwalt des Beschuldigten erhalten. Mit dem Haftbefehl werde dem Be- schuldigten auch die Möglichkeit eingeräumt, sich den Behörden zu stel- len. Haftbefehle würden aber nicht nur an die involvierten Personen gesen- det, sondern sie würden gar veröffentlicht (Beispiel: https://www.y- outube.com/watch?app=desktop&v=-LiA2GSYs9s). Es sei üblich, dass der Beschuldigte vom Haftbefehl erfahre. Auch wenn dies den Beschuldigten zur Flucht bewege, hätten die Behörden ihr Ziel unter Umständen erreicht, da weitere Proteste verhindert würden. Ausserdem sei der Beschwerde- führer bereits vorher durch seine eigene Vorsprache und die Suche bei der Schwester gewarnt gewesen. Dass er durch die Zustellung an den Anwalt gewarnt worden wäre, leuchte deshalb nicht ein.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, das mit der Beschwerde eingereichte Video zeige zwar einen Chatverlauf einer WhatsApp-Gruppe, jedoch sei der Inhalt der einzelnen Nachrichten nicht sichtbar und somit nicht nachvollziehbar. Der Screenshot des Chatverlaufs mit dem (…) zeige eine Konversation, gemäss welcher ein Bericht über die Versammlung um
D-5933/2022 Seite 13 sechs Uhr veröffentlicht werde (vgl. die der Vernehmlassung beiliegende Übersetzung). Die Inhalte der Interviews (vgl. die der Vernehmlassung bei- liegende Übersetzung) seien nicht geeignet, um eine Verfolgung im ge- schilderten Ausmass als wahrscheinlich zu erachten. Dass es noch weitere Fernsehaufnahmen gebe, könne nicht verifiziert werden und sei vielmehr als Schutzbehauptung einzustufen. Insbesondere die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen im Anschluss an die Fernseh-Interviews werde angezweifelt. Wie er angebe und wie auch aus der eingereichten Vorladung ersichtlich werde, habe der Beschwerdeführer der Vorladung Folge geleistet. Dass dann fünf Tage später seine Schwester vorgeladen worden sein solle, erscheine wenig plausibel, zumal die Vorladung inhaltli- che und formale Fragen aufwerfe. Zusätzlich zu den in der Verfügung be- reits aufgezählten Elementen, falle auf, dass beide Polizeivorladungen den gleichen Schattenwurf beim Logo aufweisen würden, obwohl das abgebil- dete Logo auf anderen Dokumenten keinen solchen Schattenwurf enthalte. Beim eingereichten Haftbefehl falle auf, dass dieser – im Gegensatz zu den Polizeivorladungen – auf Arabisch verfasst sei, obwohl sowohl Vorlagen auf Kurdisch wie auch auf Arabisch vorhanden seien und sich die Sprache in der Regel nach dem Adressaten richte. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Haftbefehl von einem Zivilstandsgericht ausgestellt worden sein sollte, zumal als Grund eine Strafsache (Verstoss gegen Artikel 226) angegeben werde. In den eingereichten Gerichtsdokumenten fänden sich denn auch keine Verweise auf ein Zivilstandsgericht. Weiter sei die auf dem Haftbefehl aufgeführte Rechtsgrundlage unvollständig und der Stempel entspreche keinem bekannten Vergleichsmaterial. Zudem sei im Gerichts- urteil aufgeführt, dass ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer zu er- lassen sei – was aber anhand des bereits vorhandenen Haftbefehls über- flüssig wäre. Schliesslich weise der Haftbefehl mehrere sprachliche Män- gel auf, was insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim eingereichten Dokument um ein vorgedrucktes Formular handle, auffällig sei. Sicherheitshalber sei ein internes Consulting in Auftrag gege- ben worden. Dieses bestärke die Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls weiter. Eine Zusammenfassung der Erkenntnisse des Consultings lag der Ver- nehmlassung bei. Darin wird festgehalten, dass im Unterschied zu den vo- rausgegangenen Vorladungen der Haftbefehl auf Arabisch ausgestellt wor- den sei. Zwar würden in der IRK (Irakische Region Kurdistan; Anm. des Gerichts) Versionen auf Arabisch und Kurdisch verwendet, erstere jedoch primär bei arabischsprachigen Adressaten. Der vorliegende Stempel ent- spreche keinem verbürgtem Vergleichsmaterial für kurdische Haftbefehle
D-5933/2022 Seite 14 aus Dohuk. Die für den Haftbefehl aufgeführte Rechtsgrundlage sei unvoll- ständig. Das Logo im Dokumentenkopf entspreche nicht dem Vergleichs- material. Der Textvordruck entspreche in weiten Teilen dem arabischen Vergleichsmaterial aus der IRK, enthalte jedoch mehrere sprachliche Ab- weichungen. Die Häufung sprachlicher Abweichungen auf einem als Vor- druck existierenden Formular sei auffällig, zumal sie auf verbürgtem Ver- gleichsmaterial nicht aufträten. Es sei unklar, wie die Person in den Besitz des Haftbefehls gekommen sei. Zweifel an der Authentizität des vorgeleg- ten Haftbefehls bestünden insbesondere aus dem Grund, dass er in dieser Strafsache von einem Zivilstandsgericht erlassen worden sein solle.
E. 5.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, die intensive Beteiligung des Beschwerdeführers in der Chat-Gruppe sei deutlich zu erkennen. Es ergebe sich daraus deutlich, dass er eine tragende Rolle in der Organisa- tion der Demonstrationen gespielt habe. Die Vorinstanz anerkenne sodann auch seine aktive Beteiligung an den Protesten. Der Beschwerdeführer be- schuldige die Regierung öffentlich, an ungerechtfertigter Bereicherung durch die Enteignung der Grundstücke zumindest beteiligt gewesen zu sein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Aussagen in den In- terviews, welche im Fernsehen ausgestrahlt worden seien und als Beweis- mittel vorlägen, sehr wohl dazu geeignet eine Verfolgung durch den Staat im geschilderten Ausmass zu begründen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Probleme, welche er im ersten Asylverfahren 2015 geltend ge- macht habe, weiterhin bestünden. Sein Bruder sei nach wie vor im Gefäng- nis. Zudem würden sich die Sicherheitsbehörden bei seinen Eltern nach ihm erkundigen und nach seinem Aufenthaltsort fragen.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesen- tlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
D-5933/2022 Seite 15 Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Zunächst gilt es vorliegend festzuhalten, dass aufgrund der zahlreichen eingereichten Beweismittel als glaubhaft zu erkennen ist, dass sich der Be- schwerdeführer gegen die Beschlagnahmung seiner Wohnungen gericht- lich gewehrt, im Anschluss an Demonstrationen teilgenommen und sich schliesslich im Fernsehen öffentlich dazu geäussert hat. Dass solches Vor- gehen eine harte Reaktion der nordirakischen Behörden nach sich ziehen kann, ist im irakischen Kontext nicht ausgeschlossen. Es erscheint sodann auch plausibel, dass er sich während des Interviews gegen Korruption aus- gesprochen und die Regierung angeprangert hat, diese Sequenzen dann aber nicht vollständig ausgestrahlt wurden. Der Themenkomplex Korrup- tion gilt in der IRK als Tabuthema. So sind Medienschaffende festgenom- men, eingeschüchtert, bedroht, geschlagen oder wegen Diffamierung an- geklagt worden, nachdem sie über Korruptionsfälle berichtet hatten. Des- wegen ist Investigativ-Journalismus zu Korruption selten, auch durch un- abhängige oder der Opposition nahestehende Medien. Medienschaffende üben Selbstzensur, wenn sie über Korruption in Verbindung mit einflussrei- chen Politikern, ihren Familien oder Stammesführern oder über Religion und soziale Ungleichheit berichten (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2022 – Iraq, 28. Februar 2022; Bertelsmann Stiftung, Bertelsmann Stiftung Transformation Index (BTI) 2022 – Iraq, 23. Februar 2022; Gulf Centre for Human Rights (GCHR) [Beirut/Kopenhagen], Iraqi Kurdistan: Periodic report by the Gulf Centre for Human Rights on human rights vio- lations in the Kurdistan Region, 14. Juni 2021, Committee to Protect Jour- nalists (CPJ), Mountain of Impunity Looms Over Kurdistan Journalists,
22. April 2014). Vor diesem Hintergrund könnten die Aussagen in den In- terviews durchaus geeignet sein, eine Verfolgung durch den Staat bezie- hungsweise deren Repräsentanten im durch den Beschwerdeführer ge- schilderten Ausmass zu begründen.
E. 6.3 Dennoch können dem Beschwerdeführer seine Aussagen zur Verhaf- tung durch den Asayesh und den darauffolgenden Vorladungen, dem Haft- befehl und dem Gerichtsurteil nicht geglaubt werden. Erste Zweifel entste- hen wie vom SEM richtig bemerkt, bereits im Zusammenhang mit den Un- gereimtheiten bezüglich der Verhaftung durch den Asayesh. Zweifel ent- stehen zunächst insoweit, ob der Beschwerdeführer bei der Organisation der Demonstrationen tatsächlich eine tragende Rolle innegehabt hat und von den Behörden entsprechend habe identifiziert werden können. Immer- hin ist anzumerken, dass die entsprechenden Ausführungen oberflächlich
D-5933/2022 Seite 16 und ausweichend erscheinen. Aus dem eingereichten Material wird eine Führungsrolle ebenfalls nicht deutlich. Das SEM verwies dabei richtig da- rauf, dass von den Beschlagnahmungen offensichtlich diverse Personen betroffen gewesen seien und sich der Beschwerdeführer nicht massgeblich von den anderen Demonstrationsteilnehmenden unterschieden habe. In der Beschwerde wurden hierzu lediglich wenig überzeugende Mutmassun- gen angestellt, indem ausgeführt wird, sie seien wohl verraten worden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dem Skandieren von Parolen und dem mit der Beschwerde eingereichten Chatverlauf, indem er regelmässig teilnahm beziehungsweise sich nach der Sendezeit des Interviews erkun- digte, lässt sich, wie schon vom SEM dargelegt, keine tragende Führungs- rolle ableiten. In gewisser Weise hervorgetan hat sich der Beschwerdefüh- rer zwar durch die Interviews im Fernsehen. Es bleibt aber unklar, ob nur er solche Interviews gegeben hat. Dass die nicht ausgestrahlten Interviews an das Gericht geschickt worden seien, ist wiederum lediglich eine Mut- massung des Beschwerdeführers und nicht weiter belegt. Insbesondere kann aber vom Gericht nicht bestätigt werden, dass der Be- schwerdeführer zur Verhaftung mit Realkennzeichen versehene Aussagen gemacht habe. Vielmehr führte er aus, er könne sich nicht an viel erinnern, da er die meiste Zeit bewusstlos gewesen sei. Auch der in der Beschwerde erwähnte Verweis auf irgendeine Art von Wasser, die er habe trinken müs- sen, und dass sie irgendetwas mit ihm gemacht haben könnten, um seine Ehre zu besudeln, sind weitere Mutmassungen und sprechen für das Ge- richt in ihrer Schleierhaftigkeit nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Dass die gesundheitlichen Probleme des Be- schwerdeführers mit der angeblichen Haft in Zusammenhang stehen, ver- mag vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu überzeugen. Dass das Ganze ein Komplott gewesen sei, weil sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Jahr 2017 nicht dem Parastin anschloss, stellt selbst dieser lediglich als Mutmassung dar, welche wie das SEM aber auch das Gericht schon angesichts des langen Zeitablaufs ohne Zwischenfälle nicht zu überzeugen vermag. Dass er anders als die restlichen Betroffenen be- handelt worden sei, indem er trotz Gerichtsurteil die Wohnung nicht zurück- erhalten habe und nicht entschädigt worden sei, vermag angesichts der zahlreichen Demonstrationsteilnehmenden, denen es offenbar gleich ge- gangen ist, nicht zu überzeugen.
E. 6.4 Ganz gewichtige Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen aber vor allem in Zusammenhang mit den durch ihn zu den Ak- ten gereichten Beweismitteln. Das SEM benannte im Rahmen der
D-5933/2022 Seite 17 Verfügung diverse Ungereimtheiten in Bezug auf die Vorladungen und den eingereichten Haftbefehl. Einige Vorhalte wurden zwar in der Beschwerde überzeugend relativiert. So scheint es auch dem Gericht spitzfindig, wenn das SEM im Passus auf der Vorladung, er müsse sich binnen drei Tagen melden, einen Widerspruch zur von ihm erwähnten Suche nach ihm er- blickt. Das weitere Argument des SEM, dass er durch den Haftbefehl ge- warnt worden wäre, vermag angesichts der bereits erfolgten Vorsprache auch das Gericht wenig zu überzeugen. Den übrigen in der Verfügung auf- gezeigten Fälschungsmerkmalen und Ungereimtheiten in den Beweismit- teln wurden in der Beschwerde aber lediglich wenig überzeugende Mut- massungen entgegengehalten. So wurde ausgeführt, die Polizei habe möglicherweise bei der Suche nach dem Beschwerdeführer nicht die rich- tigen Formulare dabeigehabt und deshalb die Schwester mitgenommen. Weiter wurde gemutmasst, es sei gut vorstellbar, dass der Beamte sich erst am Tag der Vorsprache mit der Administration auseinandergesetzt habe, was die nachträgliche Ausstellung der Vorladung anlässlich seines Vor- sprechens erkläre. Die erwähnten Fälschungsmerkmale wurden sodann im Rahmen der Ver- nehmlassung durch ein internes Consulting zum Haftbefehl bestätigt. Das Gericht sieht keine Veranlassung an diesem ausführlich und überzeugend begründeten Consulting zu zweifeln. Im Consulting wurde zunächst fest- gehalten, dass der Haftbefehl auf Arabisch ausgestellt sei, obwohl der Be- schwerdeführer Kurdisch spreche, was nicht dem üblichen Vorgehen ent- spreche. Weiter wurde hervorgehoben, dass das Logo und der Stempel auf dem Haftbefehl nicht dem Vergleichsmaterial entsprächen. Zudem fän- den sich im Dokument mehrere sprachliche Abweichungen und die er- wähnte Rechtsgrundlage sei unvollständig. Insbesondere wurde aber da- rauf hingewiesen, dass das Dokument durch ein Zivilstandsgericht ausge- stellt worden sei, was bei einem Straftatbestand nach Erkenntnissen des Gerichts auch im irakischen Kontext nicht nachvollziehbar ist. Die gesam- ten Erkenntnisse aus diesem Consulting stellen die Aussagen des Be- schwerdeführers deutlich in Frage. Bezeichnenderweise äusserte sich der Beschwerdeführer in der Replik nicht dazu. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Form des angeblichen Haftbefehls gefälschte Be- weismittel zu den Akten gereicht hat, erübrigt sich eine vertiefte Überprü- fung der Gerichtsdokumente auch für das Bundesverwaltungsgericht.
E. 6.5 Wenn der Beschwerdeführer in der Replik auf die Probleme, welche er im ersten Asylverfahren 2015 geltend gemacht hatte, verweist, gilt es hierzu anzumerken, dass er diese bis anhin in keiner Weise erwähnt hat,
D-5933/2022 Seite 18 zwischen Heimkehr und Wiederausreise in diesem Zusammenhang also offenbar keine Nachteile erlitten hatte und er zudem damals angegeben hatte, der Bruder sei im Jahr 2009 zu einer zehnjährigen Haftstrafe verur- teilt worden, sodass dieser heute seine Strafe abgesessen haben und nicht mehr im Gefängnis sein sollte. Zudem ist nicht ersichtlich, in welchem Zu- sammenhang diese Probleme mit den Vorbringen im vorliegenden Verfah- ren stehen sollten.
E. 6.6 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung durch die nordirakischen Behörden infolge der Demon- strationen wegen den beschlagnahmten Wohnungen als unglaubhaft zu bewerten. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den vor diesem Hintergrund zu Recht verneint und deren Asylgesuch ab- gelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
D-5933/2022 Seite 19 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. De- zember 2015 E. 6.3 und in letzter Zeit etwa E-3937/2021 vom 14. Juli 2023, E. 7.3, D-374/2022 vom 14. Februar 2023 E. 8.3 oder D-3678/2021 vom
30. Januar 2023 E. 8.3).
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E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 In seiner gefestigten Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs hält das Bundesverwaltungsgericht regelmässig fest, dass in den vier Provinzen der ARK ([Autonome Region Kurdistan] Dohuk – wo die Beschwerdeführenden herstammen –, Erbil, Suleimaniya und Halabja) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt pra- xisgemäss insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ur- sprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern ist die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4 in Bestätigung von BVGE 2008/5 und in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer E-3937/2021 vom 14. Juli 2023, E. 8.2, D-374/2022 vom 14. Feb- ruar 2023 E. 8.4.1 oder D-3678/2021 vom 30. Januar 2023 E. 8.4.1).
E. 8.4.2 Das SEM hielt hierzu fest, die Beschwerdeführerin verfüge über ei- nen Universitätsabschluss und der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr im Jahr 2017 zunächst für eine Privatschule und später im Im- mobilienbereich gearbeitet, wobei sie selbst ihre finanziellen Verhältnisse als sehr gut beschrieben hätten. Sie hätten zuletzt vor ihrer Ausreise zu- sammen mit den Eltern und einer Schwester des Beschwerdeführers ge- wohnt, wobei die Eltern immer noch an dieser Adresse wohnen würden, womit sie über eine gesicherte Wohnsituation verfügen würden. Zudem würden zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführenden in der ARK leben, womit sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Auch hin- sichtlich des Kindeswohls sei der Wegweisungsvollzug zumutbar, da die Tochter noch sehr jung und davon auszugehen sei, dass nach wie vor die Eltern die primären Bezugspersonen seien und die Integration in der Schweiz angesichts der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer noch nicht weit fortgeschritten sei. Auch aus gesundheitlichen Gründen sei der Wegweisungsvollzug zumutbar, zumal die medizinische Versorgung in der
D-5933/2022 Seite 21 ARK als sichergestellt gelte und auch psychische Erkrankungen grund- sätzlich adäquat behandelbar seien.
E. 8.4.3 Diese Ausführungen können vom Gericht vollumfänglich bestätigt werden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Dass inzwischen ein zwei- tes Kind der Beschwerdeführenden zur Welt gekommen ist, vermag dies nicht massgeblich in Frage zu stellen. Wenn in der Beschwerde erneut auf die Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der drohenden Haft- strafe verwiesen wird, ist auf die obigen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu verweisen. Dasselbe gilt für die Ausführungen zum Kindeswohl, welches die Beschwerdeführenden aufgrund einer Rückkehr in eine Situation gefährdet sehen, in der sie erneut psychischem Stress ausgesetzt wären und in der die Tochter aufgrund der Haftstrafe für einen grossen Teil ihrer Kindheit ohne Vater aufwachsen müsste.
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruk- tionsverfügung vom 13. Januar 2023 das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, werden keine Kos- ten auferlegt.
D-5933/2022 Seite 22
E. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde das Gesuch um amtliche Ver- beiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Verfahrensaus- gangs zu entschädigen. Sie reichte mit der Beschwerde und der Replik zwei Kostennoten zu den Akten und macht darin einen Aufwand von 23 Stunden und Spesen von Fr. 37.60 geltend. Der zeitliche Aufwand scheint dabei jedoch insbesondere mit Blick auf die Beschwerde nicht vollumfäng- lich notwendig und ist zu kürzen. Mit Hinweis auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE ist sodann von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszuge- hen (siehe auch in diesem Sinne Zwischenverfügung vom 13. Januar 2023). Das Honorar ist demnach auf insgesamt gerundet Fr. 2’500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5933/2022 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’500.– zugesprochen
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5933/2022 Urteil vom 8. Januar 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch Rachel Brunnschweiler, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2015 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte er geltend, sein Bruder habe im Jahr 2009 jemanden umgebracht und sei im gleichen Jahr zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Die Familie des Opfers sei damit nicht zufrieden gewesen und habe deshalb seine Familie mit Blutrache bedroht. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil er keine persönliche Verfolgung habe glaubhaft machen können. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-225/2017 vom 10. Februar 2017 wurde diese Verfügung wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. Im März 2017 kehrte der Beschwerdeführer freiwillig in den Irak zurück, nachdem er sein Asylgesuch zurückgezogen hatte. B. Im September 2021 verliess der Beschwerdeführer den Irak zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter eigenen Angaben zufolge erneut und sie gelangten über Syrien, Weissrussland, Polen und weitere ihnen unbekannte Länder am 11. Oktober 2021 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 22. Oktober 2021 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 22. November 2021 wurden sie einlässlich angehört. Am 29. November 2021 wurde ihr Gesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 21. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Rückkehr nach Dohuk habe der Geheimdienst aufgrund seiner Landesabwesenheit von ihm verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Weil er dies abgelehnt habe, sei ihm gesagt worden, er habe sich falsch verhalten, was er als Drohung aufgefasst habe. Danach sei er im Immobiliensektor tätig gewesen. Nachdem Ende 2019 zwei von ihm erworbene Wohnungen von einem Vertreter des Präsidenten beschlagnahmt worden seien, angeblich weil diesem die Parzelle auf der die Wohnungen gebaut worden seien gehöre, hätten er und weitere Betroffenen sich gerichtlich gewehrt und im Jahr 2020 Recht bekommen. Da die Person sich jedoch dennoch geweigert habe, ihm die Wohnungen zurückzugeben oder ihn zu entschädigen, habe er zusammen mit weiteren Betroffenen im (...) 2021 eine Demon-stration vor dem Projekt organisiert. Sie hätten Parolen gegen die Korruption und den Barzani-Stamm gerufen. Er und zwei weitere Personen seien anlässlich des Protestes als Organisatoren von den Asayesh festgenommen, auf den Posten gebracht und dort misshandelt worden. Aufgrund der Schläge habe er seither gesundheitliche Probleme. Am Abend des nächsten Tages sei er entlassen und es sei ihm gedroht worden, nicht weiter zu demonstrieren. Zunächst habe er sich ruhig verhalten, sich aber (...) 2021 wieder mit den Betroffenen zu einer weiteren Demonstration vor dem Regierungsgebäude zusammengetan. Der Gouverneur sei gekommen und habe Hilfe versprochen. Es sei auch im Fernsehen darüber berichtet und er sei interviewt worden. Dabei habe er die Korruption angeprangert und auch die Regierungspartei angegriffen. Letzteres sei zwar nicht ausgestrahlt später aber wahrscheinlich dem Gericht geschickt worden. In der Nacht habe der Asayesh ihn angerufen und gefragt, ob er nichts gelernt habe. Als trotz der Versprechen des Gouverneurs nichts geschehen sei, hätten sie (...) 2021 ein drittes Mal demonstriert. In der gleichen Nacht sei er telefonisch für den (...) 2021 auf den Polizeiposten vorgeladen worden. Er habe sich auf den Posten begeben, wo ihm mitgeteilt worden sei, es sei Anzeige gemäss dem Gesetzesartikel 226 erstattet worden, wonach die Behörden in den Medien oder öffentlich nicht beleidigt oder schlecht dargestellt werden dürften. Er müsse ein Papier unterzeichnen und sich bereithalten. Danach sei er direkt zu seinem Anwalt gegangen. Dieser habe ihm gesagt, nach der Vorladung bekomme er sicher den Haftbefehl und er solle so schnell wie möglich weggehen, solange sein Name bei der Ausreisekontrollstelle nicht bekannt sei. Er (der Beschwerdeführer) vermute, hinter dem ganzen stecke ein Komplott, weil er nach seiner Rückkehr nicht mit dem Geheimdienst habe zusammenarbeiten wollen. Am (...) 2021 sei er bei ihm zu Hause gesucht worden und auch seine Schwester sei vorgeladen worden. Nach seiner Ausreise sei am (...) 2021 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Er werde gemäss dem Gesetzesartikel 226 beschuldigt. Im (...) 2021 sei er zu einer siebenjährigen Haft verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei alleine wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem eine polizeiliche Vorladung für den Beschwerdeführer vom (...) 2021 sowie für seine Schwester vom (...) 2021, einen Haftbefehl für den Beschwerdeführer vom (...) 2021 (allesamt im Original), ein Gerichtsprotokoll und ein Gerichtsurteil vom (...) 2021 (in Kopie mit Originalstempel des Gerichts) und Videos von den Fernsehinterviews zu den Akten. Zudem wurde ein polizeiliches Dokument aus dem Jahr 2019 und eine polizeiliche Vorladung aus dem Jahr 2020 eingereicht, welche in Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren betreffend die Wohnungsbeschlagnahmung stehen. Ebenfalls wurden verschiedene Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer eingereicht. C. Mit Verfügung vom 11. November 2022 - frühestens eröffnet am 23. November 2022 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am (...) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Replik vom 15. März 2023 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die am (...) geborene Tochter wird in das Verfahren ihrer Eltern einbezogen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 3.3 Zur Begründung monieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe auf eine eingehende Prüfung der Gerichtsdokumente, aus welchen eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer siebenjährigen Haft hervorgehe, verzichtet und pauschal auf deren leichte Fälschbarkeit verwiesen, obwohl diesen Dokumenten erhebliche Beweiskraft zukomme. Die Dokumente seien erstmals im Februar 2022 eingereicht, anschliessend übersetzt und im Original nachgereicht worden, was den Aufwand für die Vorinstanz verringert habe. Diese belasse es aber bei einem Verweis auf Unglaubhaftigkeitselemente in den anderen Dokumenten. Die pauschale Begründung, dass den Beweismitteln nur bei Vorliegen eines schlüssigen Sachverhaltes Beweiskraft zukomme, sei nicht mit den Verfahrensgarantien vereinbar. Das SEM legte in der Verfügung diverse Zweifel an den durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln dar. So waren bereits die beiden Vorladungen an den Beschwerdeführer und seine Schwester mit diversen Ungereimtheiten behaftet. Dasselbe gilt für den Haftbefehl. Vor diesem Hintergrund hatte das SEM keine Veranlassung, die zusätzlich eingereichten und auf den als gefälscht erkannten Beweismitteln aufbauenden Gerichtsdokumente einer eingehenden Würdigung zu unterziehen und das SEM durfte es in antizipierter Beweiswürdigung beim Hinweis auf deren grundsätzliche Fälschbarkeit sowie den nicht schlüssigen Sachverhalt belassen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das SEM im Rahmen der Vernehmlassung und mit Blick auf die Beschwerdevorbringen zur Echtheit des Haftbefehls weitere Sachverhaltsabklärungen vornahm. Die Beschwerdeführenden hatten sodann Gelegenheit, sich zu diesen Abklärungen zu äussern. In diesem Zusammenhang ist damit nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. 3.4 Weiter machen die Beschwerdeführenden in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz benenne die hinsichtlich der Verfolgung durch den Asayesh angeblich vorliegenden Ungereimtheiten nicht näher. Auch auf die aufgrund der Haft erlittenen gesundheitlichen Probleme gehe sie nicht ein. Es gebe ernsthafte Hinweise, dass der Beschwerdeführer Opfer von Folter oder massiver Misshandlung geworden sei, womit die Beweislast auf die Vorinstanz übergehe. Es sei ein Istanbul-Protokoll zu erstellen oder zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass er näher zu der Verhaftung befragt werde. Die Vorinstanz wies zwar zunächst etwas pauschal auf diverse Ungereimtheiten bezüglich der Verhaftung durch den Asayesh hin. Gleich im Anschluss wurde es aber im Zusammenhang mit der fehlenden Führungsrolle an den Demonstrationen konkreter. So führte sie aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie dem Asayesh seine Identifizierung gelungen sein solle und wies darauf hin, dass die Aussagen in den Filmaufnahmen keine Verfolgung durch den Asayesh im geschilderten Ausmass zu begründen vermöchten. Ihn näher zur Verhaftung zu befragen oder gar ein Istanbul-Protokoll zu erstellen drängte sich auch angesichts der Gesamtwürdigung der diversen weiteren Umstände, welche gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprachen, nicht auf. 3.5 Wenn in der Beschwerde weiter die Würdigung der Rolle des Beschwerdeführers an den Demonstrationen durch das SEM in Frage gestellt wird, kann auch hier keine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung erkannt werden. Vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage, welche im Anschluss zu behandeln ist. 3.6 Nach dem Gesagten hat das SEM den Sachverhalt richtig festgestellt und die eingereichten Beweismittel genügend gewürdigt. Das Gericht sieht somit keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte die Vorinstanz aus, es sei davon auszugehen, dass die Wohnungen des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden seien. Von diesen Beschlagnahmungen seien jedoch diverse Personen betroffen gewesen. Dass es sich dabei um ein Komplott des lokalen Sicherheitsapparats handeln solle, vermöge deshalb nicht zu überzeugen. Ohnehin sei diese Konfiszierung flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es in erster Linie um finanzielle Interessen gehe. Weiter würden die eingereichten Filmaufnahmen zwar belegen, dass der Beschwerdeführer an den erwähnten Demonstrationen teilgenommen habe. Seine Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch den Asayesh wiesen hingegen zu viele Ungereimtheiten auf, sodass sie nicht glaubhaft seien. Seine Aussagen betreffend die Organisation und seine Rolle als Organisator dieser Demonstrationen seien ziemlich vage und allgemein ausgefallen. So hätten sie sich über eine WhatsApp-Gruppe organisiert, die Strasse gesperrt, Parolen gerufen und Transparente gezeigt. Es sei nicht erkennbar, inwiefern sich seine Rolle von der Rolle der anderen Demonstrationsteilnehmenden unterschieden habe, und wie es dem Geheimdienst gelungen sein soll, gerade die drei Personen als Organisatoren zu identifizieren. Auch aus den Filmaufnahmen liesse sich abgesehen von seiner Präsenz nichts zu seiner Rolle ableiten. Zudem seien in den kurzen Filmaufnahmen keine heiklen Aussagen zu erkennen, die eine Verfolgung im geschilderten Ausmass zu begründen vermöchten. Dass die nicht ausgestrahlten Interviews an das Gericht geschickt worden seien, sei als Schutzbehauptung einzustufen. Die eingereichten Dokumente seien grundsätzlich leicht fälschbar und käuflich erwerbbar und würden so selbst im Original kaum Beweiswert entfalten. Folglich komme solchen Dokumenten nur im Kontext mit einem schlüssigen Sachverhalt Beweiskraft zu, was aber vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht gegeben sei. Bei den Polizeivorladungen und dem Haftbefehl handle es sich um kopierte Formulare, welche handschriftlich ausgefüllt und mit Stempeln versehen seien. Das Gerichtsprotokoll und das Urteil lägen nur in Kopie vor. Das Fälschungspotenzial derartiger Dokumente müsse als nicht unerheblich betrachtet werden, wobei sie auch inhaltliche Ungereimtheiten beinhalten würden. So sei auf der eingereichten Polizeivorladung vom (...) 2021 für das Ausstellungsdatum, MeIdedatum und Startdatum der Untersuchungen als auch zum Datum der Kenntnisnahme und Unterschrift des Beschwerdeführers jeweils das gleiche Datum aufgeführt. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die Polizei diese Vorladung anlässlich seines Vorsprechens nachträglich ausgestellt haben solle. Auch die Vorladung seiner Schwester enthalte mehrere inhaltliche Ungereimtheiten. Als Ausstellungsdatum sei der (...) 2021, 9 Uhr, aufgeführt, während das Urteil des Ermittlungsrichters, welches die Grundlage bilde, auf den gleichen Tag datiert sei. Dies sei insbesondere nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer am (...) 2021 zuhause von der Polizei gesucht worden sei. Weiter habe er angegeben, dass seine Schwester mit dem Dokument über die Suche nach ihm informiert worden sei. Auf dem Dokument stehe jedoch nur, dass er sich innerhalb von drei Tagen meIden müsse. Dabei sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb seine Schwester als Beschuldigte aufgeführt sei und weshalb eine Mitnahme auf den Polizeiposten nötig gewesen sein sollte. Auch wenn seine Schwester (N [...]) im Rahmen ihres Gesuchs um Familienzusammenführung nicht ausführlich zu ihren Asylgründen befragt worden sei, fänden sich in ihren Akten keine Anhaltspunkte, die seine Vorbringen bestätigen würden. Bezüglich des Haftbefehls falle auf, dass er ein Dokument im Original habe einreichen können, das sich gemäss Anrede nicht an ihn richte. Dass dieses Dokument kurz nach der Ausstellung seinem Anwalt zugestellt worden sei, erscheine wenig plausibel, da der Gesuchte damit ja gewarnt würde und sich der Verhaftung entziehen könnte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Haftbefehl vom Personenstandsgericht ausgestellt worden sein sollte. Bezüglich der eingereichten Gerichtsdokumente gelte es anzumerken, dass aufgrund des geschilderten Sachverhalts nicht nachvollziehbar sei, dass er zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Auf eine eingehende Prüfung der Gerichtsdokumente könne daher verzichtet werden, da solchen Dokumenten ohnehin nur bei Vorliegen eines schlüssigen Sachverhalts eine Beweiskraft zukomme, was vorliegend aber nicht der Fall sei. 5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, zum Komplott wegen seiner verweigerten Zusammenarbeit mit dem Parastin habe der Beschwerdeführer lediglich einen Zusammenhang vermutet. Auffallend sei jedoch, dass er anders als die restlichen Betroffenen behandelt worden sei, indem er trotz Gerichtsurteil die Wohnung nicht zurückerhalten habe und nicht entschädigt worden sei. Zudem seien er und die späteren Mitorganisatoren der Demonstrationen verhaftet und zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Somit wäre ein Komplott möglich und logisch. Er habe denn auch das Angebot zur Zusammenarbeit mit dem Parastin an beiden Anhörungen mit vielen Realkennzeichen und übereinstimmend beschrieben. Die Vor-instanz habe sich diesbezüglich nicht zur Glaubhaftigkeit geäussert. Selbst wenn die Konfiszierung der Wohnungen an sich aufgrund finanzieller Interessen nicht flüchtlingsrechtlich relevant sein sollte, ergebe sich eine Relevanz aus der Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere den heiklen Aussagen im Fernsehen und der drohenden Haftstrafe. Er sei auch aufgrund seines langen Auslandaufenthaltes in den Fokus der Behörden geraten und es sei davon auszugehen, dass die Verweigerung der Rückgabe der Wohnungen politisch motiviert sei. Der Vorwurf der Ungereimtheiten in Bezug auf die Verfolgung durch den Asayesh werde im Entscheid nicht weiter begründet. In beiden Anhörungen habe er seine Verhaftung durch den Asayesh mit einigen Realkennzeichen und übereinstimmend geschildert. Er habe von den intensiven Schlägen berichtet, der Ohnmacht, den Gesprächen und seiner Angst, sie könnten seine Ehre besudeln. Auffallend an der zweiten Anhörung sei, dass er einzelne zusammenhängende Elemente («wie beispielsweise eine Art von Wasser getrunken» oder «wieder zu Bewusstsein») ungeordnet wiedergebe, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen werde. Er habe berichtet, dass es sein könne, dass man ihn nackt aufgenommen und irgendetwas mit ihm gemacht habe. Die Abholung durch den Schwiegervater habe er an beiden Anhörungen übereinstimmend geschildert. Auch seine Frau habe zu Protokoll gegeben, dass er eine Nacht lang festgehalten worden sei und ihr Vater ihn dann abgeholt habe. Ausserdem sei sie im zweiten Monat schwanger gewesen und habe ihr Kind wohl aufgrund dieser Umstände verloren. Der Fachspezialist habe es unterlassen, während den Anhörungen, weitere Fragen zur Festnahme und der Gewaltanwendung durch den Asayesh zu stellen. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht von anderen Teilnehmenden der Demonstration unterschieden habe, dies obwohl er die Parolen skandiert habe. Zum Beweis seiner Rolle als Organisator reichte er einen Chat mit dem (...)-Mitarbeiter ein, aus dem ersichtlich sei, dass er bezüglich der Veröffentlichung des Videos beim Sender nachhake. Er habe an der Anhörung ausführlich erklärt, wie sie die Demos über einen Chat organisiert hätten, und dabei seine Angaben auch spontan korrigiert. Er habe eine Person der Gruppe überzeugen können, ihm ein Video des Chats zu schicken, obwohl dies für den Absender gefährlich sein könne. Im Chat sei erkennbar, dass er «A._______» sich regelmässig am Chat beteiligt habe. Bei einer Gesamtwürdigung seiner Aussagen und unter Einbezug der neuen Beweismittel bestätige sich seine Rolle als Organisator. Zur Identifikation der Organisatoren durch die Behörden habe er bereits an der Anhörung ausgeführt, sie seien wohl verraten worden. Dies sei von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Näheres wisse er nicht. Hätte er die Informationsquellen und Wege des Geheimdienstes gekannt, hätte er ja darauf achten können, nicht identifiziert zu werden. Anzumerken sei jedoch, dass es die Aufgabe des Geheimdienstes sei, Verräter und Regimegegner zu entlarven. Die Namen ausfindig zu machen, könne in einem korrupten System anders als in der Schweiz nicht allzu schwierig sein. Allein durch das Skandieren der Parolen an vorderster Front habe er sich als Anführer der Demonstrierenden zu erkennen gegeben, sodass er während der Demo habe identifiziert werden können. Er habe nicht darauf geachtet, von den Behörden nicht gesehen zu werden. Auf den eingereichten Filmaufnahmen habe er entgegen der Ansicht des SEM sehr wohl heikle Aussagen von sich gegeben. Er habe gemäss seinen Angaben in der Anhörung über die Korruption der Regierung berichtet und dass ihnen die Rechte geraubt worden seien. Wichtig sei auch, dass ihm nicht alle Videos vorlägen, welche ausgestrahlt oder allenfalls dem Gericht zugespielt worden seien. Es gäbe verschiedene Vorfälle und Berichte darüber, welcher Gefahr Menschen ausgesetzt würden, wenn sie öffentlich die Regierung kritisieren würden. Er habe zudem schon vor den Filmaufnahmen im Fokus der Behörden gestanden, nachdem er bei seiner Rückkehr vom Parastin kontaktiert worden sei, sich gerichtlich gegen die Konfiszierung gewehrt und zu Demonstrationen aufgerufen habe. Es sei eine Gesamtwürdigung zu machen. Dass die Interviews mit den Fernsehkanälen der Regierung nicht ausgestrahlt, sondern dem Gericht weitergeleitet worden seien, überrasche angesichts seiner regierungskritischen Aussagen nicht und sei somit keine Schutzbehauptung. Im eingereichten Gerichtsurteil würden die offenen Hinweise und die Videoaufnahmen, sowie die Beweise, die über den Verdächtigen vorlägen, erwähnt. An der Anhörung habe er zudem bereits ausgeführt, dass sein Anwalt ihn auf geheime Beweise hingewiesen habe. Der oben erwähnte Chat mit dem (...) belege zudem, dass ein Interview auch auf einem Kanal der Opposition ausgestrahlt worden sei. Polizeivorladungen und Haftbefehle würden im Irak üblicherweise mit solchen Formularen ausgestellt und von Hand vervollständigt. Zum einheitlichen Datum auf der Vorladung und deren nachträglichen Ausstellung sei anzumerken, dass sich die polizeiliche Struktur und Arbeitsweise im Irak von der hiesigen unterscheide. Für den Anruf beim Beschwerdeführer und die Vorladung sei noch kein schriftliches Dokument nötig gewesen, wohl aber für die gesetzliche Beschuldigung und offizielle Meldung sowie allfällige weitere Verfahrensschritte. Es sei gut vorstellbar, dass der Beamte sich erst am Tag der Vorsprache mit der Administration auseinandergesetzt habe. Die Mitnahme der Schwester auf den Posten sei wohl administrativer Natur gewesen. Denkbar wäre zum Beispiel, dass die Polizei keine Formulare bei sich gehabt habe. Die lokale Polizei habe die Bestätigung der Schwester zur Übermittlung der Informationen für die weiteren Verfahrensschritte benötigt. Der Widerspruch zwischen «suchen» und «sich melden müssen» sei konstruiert. Dass er sich binnen 3 Tagen melden müsse, impliziere ja, dass die Polizei ihn suche. Beim Verfahren der Schwester in der Schweiz habe es sich, wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt, nicht um ein Asylverfahren, sondern um ein Verfahren der Familienzusammenführung gehandelt, sodass die fehlenden Hinweise auf seine Vorbringen nicht gegen ihn sprächen. Haftbefehle würden im Irak jeweils nicht nur die verschiedenen Behörden, sondern mehrere Personen, unter anderem auch der Anwalt des Beschuldigten erhalten. Mit dem Haftbefehl werde dem Beschuldigten auch die Möglichkeit eingeräumt, sich den Behörden zu stellen. Haftbefehle würden aber nicht nur an die involvierten Personen gesendet, sondern sie würden gar veröffentlicht (Beispiel: https://www.youtube.com/watch?app=desktop&v=-LiA2GSYs9s). Es sei üblich, dass der Beschuldigte vom Haftbefehl erfahre. Auch wenn dies den Beschuldigten zur Flucht bewege, hätten die Behörden ihr Ziel unter Umständen erreicht, da weitere Proteste verhindert würden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer bereits vorher durch seine eigene Vorsprache und die Suche bei der Schwester gewarnt gewesen. Dass er durch die Zustellung an den Anwalt gewarnt worden wäre, leuchte deshalb nicht ein. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, das mit der Beschwerde eingereichte Video zeige zwar einen Chatverlauf einer WhatsApp-Gruppe, jedoch sei der Inhalt der einzelnen Nachrichten nicht sichtbar und somit nicht nachvollziehbar. Der Screenshot des Chatverlaufs mit dem (...) zeige eine Konversation, gemäss welcher ein Bericht über die Versammlung um sechs Uhr veröffentlicht werde (vgl. die der Vernehmlassung beiliegende Übersetzung). Die Inhalte der Interviews (vgl. die der Vernehmlassung beiliegende Übersetzung) seien nicht geeignet, um eine Verfolgung im geschilderten Ausmass als wahrscheinlich zu erachten. Dass es noch weitere Fernsehaufnahmen gebe, könne nicht verifiziert werden und sei vielmehr als Schutzbehauptung einzustufen. Insbesondere die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen im Anschluss an die Fernseh-Interviews werde angezweifelt. Wie er angebe und wie auch aus der eingereichten Vorladung ersichtlich werde, habe der Beschwerdeführer der Vorladung Folge geleistet. Dass dann fünf Tage später seine Schwester vorgeladen worden sein solle, erscheine wenig plausibel, zumal die Vorladung inhaltliche und formale Fragen aufwerfe. Zusätzlich zu den in der Verfügung bereits aufgezählten Elementen, falle auf, dass beide Polizeivorladungen den gleichen Schattenwurf beim Logo aufweisen würden, obwohl das abgebildete Logo auf anderen Dokumenten keinen solchen Schattenwurf enthalte. Beim eingereichten Haftbefehl falle auf, dass dieser - im Gegensatz zu den Polizeivorladungen - auf Arabisch verfasst sei, obwohl sowohl Vorlagen auf Kurdisch wie auch auf Arabisch vorhanden seien und sich die Sprache in der Regel nach dem Adressaten richte. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Haftbefehl von einem Zivilstandsgericht ausgestellt worden sein sollte, zumal als Grund eine Strafsache (Verstoss gegen Artikel 226) angegeben werde. In den eingereichten Gerichtsdokumenten fänden sich denn auch keine Verweise auf ein Zivilstandsgericht. Weiter sei die auf dem Haftbefehl aufgeführte Rechtsgrundlage unvollständig und der Stempel entspreche keinem bekannten Vergleichsmaterial. Zudem sei im Gerichtsurteil aufgeführt, dass ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer zu erlassen sei - was aber anhand des bereits vorhandenen Haftbefehls überflüssig wäre. Schliesslich weise der Haftbefehl mehrere sprachliche Mängel auf, was insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim eingereichten Dokument um ein vorgedrucktes Formular handle, auffällig sei. Sicherheitshalber sei ein internes Consulting in Auftrag gegeben worden. Dieses bestärke die Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls weiter. Eine Zusammenfassung der Erkenntnisse des Consultings lag der Vernehmlassung bei. Darin wird festgehalten, dass im Unterschied zu den vorausgegangenen Vorladungen der Haftbefehl auf Arabisch ausgestellt worden sei. Zwar würden in der IRK (Irakische Region Kurdistan; Anm. des Gerichts) Versionen auf Arabisch und Kurdisch verwendet, erstere jedoch primär bei arabischsprachigen Adressaten. Der vorliegende Stempel entspreche keinem verbürgtem Vergleichsmaterial für kurdische Haftbefehle aus Dohuk. Die für den Haftbefehl aufgeführte Rechtsgrundlage sei unvollständig. Das Logo im Dokumentenkopf entspreche nicht dem Vergleichsmaterial. Der Textvordruck entspreche in weiten Teilen dem arabischen Vergleichsmaterial aus der IRK, enthalte jedoch mehrere sprachliche Abweichungen. Die Häufung sprachlicher Abweichungen auf einem als Vordruck existierenden Formular sei auffällig, zumal sie auf verbürgtem Vergleichsmaterial nicht aufträten. Es sei unklar, wie die Person in den Besitz des Haftbefehls gekommen sei. Zweifel an der Authentizität des vorgelegten Haftbefehls bestünden insbesondere aus dem Grund, dass er in dieser Strafsache von einem Zivilstandsgericht erlassen worden sein solle. 5.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, die intensive Beteiligung des Beschwerdeführers in der Chat-Gruppe sei deutlich zu erkennen. Es ergebe sich daraus deutlich, dass er eine tragende Rolle in der Organisation der Demonstrationen gespielt habe. Die Vorinstanz anerkenne sodann auch seine aktive Beteiligung an den Protesten. Der Beschwerdeführer beschuldige die Regierung öffentlich, an ungerechtfertigter Bereicherung durch die Enteignung der Grundstücke zumindest beteiligt gewesen zu sein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Aussagen in den Interviews, welche im Fernsehen ausgestrahlt worden seien und als Beweismittel vorlägen, sehr wohl dazu geeignet eine Verfolgung durch den Staat im geschilderten Ausmass zu begründen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Probleme, welche er im ersten Asylverfahren 2015 geltend gemacht habe, weiterhin bestünden. Sein Bruder sei nach wie vor im Gefängnis. Zudem würden sich die Sicherheitsbehörden bei seinen Eltern nach ihm erkundigen und nach seinem Aufenthaltsort fragen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesen-tlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Zunächst gilt es vorliegend festzuhalten, dass aufgrund der zahlreichen eingereichten Beweismittel als glaubhaft zu erkennen ist, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahmung seiner Wohnungen gerichtlich gewehrt, im Anschluss an Demonstrationen teilgenommen und sich schliesslich im Fernsehen öffentlich dazu geäussert hat. Dass solches Vorgehen eine harte Reaktion der nordirakischen Behörden nach sich ziehen kann, ist im irakischen Kontext nicht ausgeschlossen. Es erscheint sodann auch plausibel, dass er sich während des Interviews gegen Korruption ausgesprochen und die Regierung angeprangert hat, diese Sequenzen dann aber nicht vollständig ausgestrahlt wurden. Der Themenkomplex Korruption gilt in der IRK als Tabuthema. So sind Medienschaffende festgenommen, eingeschüchtert, bedroht, geschlagen oder wegen Diffamierung angeklagt worden, nachdem sie über Korruptionsfälle berichtet hatten. Deswegen ist Investigativ-Journalismus zu Korruption selten, auch durch unabhängige oder der Opposition nahestehende Medien. Medienschaffende üben Selbstzensur, wenn sie über Korruption in Verbindung mit einflussreichen Politikern, ihren Familien oder Stammesführern oder über Religion und soziale Ungleichheit berichten (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2022 - Iraq, 28. Februar 2022; Bertelsmann Stiftung, Bertelsmann Stiftung Transformation Index (BTI) 2022 - Iraq, 23. Februar 2022; Gulf Centre for Human Rights (GCHR) [Beirut/Kopenhagen], Iraqi Kurdistan: Periodic report by the Gulf Centre for Human Rights on human rights violations in the Kurdistan Region, 14. Juni 2021, Committee to Protect Journalists (CPJ), Mountain of Impunity Looms Over Kurdistan Journalists, 22. April 2014). Vor diesem Hintergrund könnten die Aussagen in den Interviews durchaus geeignet sein, eine Verfolgung durch den Staat beziehungsweise deren Repräsentanten im durch den Beschwerdeführer geschilderten Ausmass zu begründen. 6.3 Dennoch können dem Beschwerdeführer seine Aussagen zur Verhaftung durch den Asayesh und den darauffolgenden Vorladungen, dem Haftbefehl und dem Gerichtsurteil nicht geglaubt werden. Erste Zweifel entstehen wie vom SEM richtig bemerkt, bereits im Zusammenhang mit den Ungereimtheiten bezüglich der Verhaftung durch den Asayesh. Zweifel entstehen zunächst insoweit, ob der Beschwerdeführer bei der Organisation der Demonstrationen tatsächlich eine tragende Rolle innegehabt hat und von den Behörden entsprechend habe identifiziert werden können. Immerhin ist anzumerken, dass die entsprechenden Ausführungen oberflächlich und ausweichend erscheinen. Aus dem eingereichten Material wird eine Führungsrolle ebenfalls nicht deutlich. Das SEM verwies dabei richtig darauf, dass von den Beschlagnahmungen offensichtlich diverse Personen betroffen gewesen seien und sich der Beschwerdeführer nicht massgeblich von den anderen Demonstrationsteilnehmenden unterschieden habe. In der Beschwerde wurden hierzu lediglich wenig überzeugende Mutmassungen angestellt, indem ausgeführt wird, sie seien wohl verraten worden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dem Skandieren von Parolen und dem mit der Beschwerde eingereichten Chatverlauf, indem er regelmässig teilnahm beziehungsweise sich nach der Sendezeit des Interviews erkundigte, lässt sich, wie schon vom SEM dargelegt, keine tragende Führungsrolle ableiten. In gewisser Weise hervorgetan hat sich der Beschwerdeführer zwar durch die Interviews im Fernsehen. Es bleibt aber unklar, ob nur er solche Interviews gegeben hat. Dass die nicht ausgestrahlten Interviews an das Gericht geschickt worden seien, ist wiederum lediglich eine Mutmassung des Beschwerdeführers und nicht weiter belegt. Insbesondere kann aber vom Gericht nicht bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer zur Verhaftung mit Realkennzeichen versehene Aussagen gemacht habe. Vielmehr führte er aus, er könne sich nicht an viel erinnern, da er die meiste Zeit bewusstlos gewesen sei. Auch der in der Beschwerde erwähnte Verweis auf irgendeine Art von Wasser, die er habe trinken müssen, und dass sie irgendetwas mit ihm gemacht haben könnten, um seine Ehre zu besudeln, sind weitere Mutmassungen und sprechen für das Gericht in ihrer Schleierhaftigkeit nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers mit der angeblichen Haft in Zusammenhang stehen, vermag vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu überzeugen. Dass das Ganze ein Komplott gewesen sei, weil sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Jahr 2017 nicht dem Parastin anschloss, stellt selbst dieser lediglich als Mutmassung dar, welche wie das SEM aber auch das Gericht schon angesichts des langen Zeitablaufs ohne Zwischenfälle nicht zu überzeugen vermag. Dass er anders als die restlichen Betroffenen behandelt worden sei, indem er trotz Gerichtsurteil die Wohnung nicht zurückerhalten habe und nicht entschädigt worden sei, vermag angesichts der zahlreichen Demonstrationsteilnehmenden, denen es offenbar gleich gegangen ist, nicht zu überzeugen. 6.4 Ganz gewichtige Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen aber vor allem in Zusammenhang mit den durch ihn zu den Akten gereichten Beweismitteln. Das SEM benannte im Rahmen der Verfügung diverse Ungereimtheiten in Bezug auf die Vorladungen und den eingereichten Haftbefehl. Einige Vorhalte wurden zwar in der Beschwerde überzeugend relativiert. So scheint es auch dem Gericht spitzfindig, wenn das SEM im Passus auf der Vorladung, er müsse sich binnen drei Tagen melden, einen Widerspruch zur von ihm erwähnten Suche nach ihm erblickt. Das weitere Argument des SEM, dass er durch den Haftbefehl gewarnt worden wäre, vermag angesichts der bereits erfolgten Vorsprache auch das Gericht wenig zu überzeugen. Den übrigen in der Verfügung aufgezeigten Fälschungsmerkmalen und Ungereimtheiten in den Beweismitteln wurden in der Beschwerde aber lediglich wenig überzeugende Mutmassungen entgegengehalten. So wurde ausgeführt, die Polizei habe möglicherweise bei der Suche nach dem Beschwerdeführer nicht die richtigen Formulare dabeigehabt und deshalb die Schwester mitgenommen. Weiter wurde gemutmasst, es sei gut vorstellbar, dass der Beamte sich erst am Tag der Vorsprache mit der Administration auseinandergesetzt habe, was die nachträgliche Ausstellung der Vorladung anlässlich seines Vorsprechens erkläre. Die erwähnten Fälschungsmerkmale wurden sodann im Rahmen der Vernehmlassung durch ein internes Consulting zum Haftbefehl bestätigt. Das Gericht sieht keine Veranlassung an diesem ausführlich und überzeugend begründeten Consulting zu zweifeln. Im Consulting wurde zunächst festgehalten, dass der Haftbefehl auf Arabisch ausgestellt sei, obwohl der Beschwerdeführer Kurdisch spreche, was nicht dem üblichen Vorgehen entspreche. Weiter wurde hervorgehoben, dass das Logo und der Stempel auf dem Haftbefehl nicht dem Vergleichsmaterial entsprächen. Zudem fänden sich im Dokument mehrere sprachliche Abweichungen und die erwähnte Rechtsgrundlage sei unvollständig. Insbesondere wurde aber darauf hingewiesen, dass das Dokument durch ein Zivilstandsgericht ausgestellt worden sei, was bei einem Straftatbestand nach Erkenntnissen des Gerichts auch im irakischen Kontext nicht nachvollziehbar ist. Die gesamten Erkenntnisse aus diesem Consulting stellen die Aussagen des Beschwerdeführers deutlich in Frage. Bezeichnenderweise äusserte sich der Beschwerdeführer in der Replik nicht dazu. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Form des angeblichen Haftbefehls gefälschte Beweismittel zu den Akten gereicht hat, erübrigt sich eine vertiefte Überprüfung der Gerichtsdokumente auch für das Bundesverwaltungsgericht. 6.5 Wenn der Beschwerdeführer in der Replik auf die Probleme, welche er im ersten Asylverfahren 2015 geltend gemacht hatte, verweist, gilt es hierzu anzumerken, dass er diese bis anhin in keiner Weise erwähnt hat, zwischen Heimkehr und Wiederausreise in diesem Zusammenhang also offenbar keine Nachteile erlitten hatte und er zudem damals angegeben hatte, der Bruder sei im Jahr 2009 zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden, sodass dieser heute seine Strafe abgesessen haben und nicht mehr im Gefängnis sein sollte. Zudem ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang diese Probleme mit den Vorbringen im vorliegenden Verfahren stehen sollten. 6.6 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung durch die nordirakischen Behörden infolge der Demon-strationen wegen den beschlagnahmten Wohnungen als unglaubhaft zu bewerten. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 und in letzter Zeit etwa E-3937/2021 vom 14. Juli 2023, E. 7.3, D-374/2022 vom 14. Februar 2023 E. 8.3 oder D-3678/2021 vom 30. Januar 2023 E. 8.3). 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In seiner gefestigten Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hält das Bundesverwaltungsgericht regelmässig fest, dass in den vier Provinzen der ARK ([Autonome Region Kurdistan] Dohuk - wo die Beschwerdeführenden herstammen -, Erbil, Suleimaniya und Halabja) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt praxisgemäss insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern ist die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4 in Bestätigung von BVGE 2008/5 und in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer E-3937/2021 vom 14. Juli 2023, E. 8.2, D-374/2022 vom 14. Februar 2023 E. 8.4.1 oder D-3678/2021 vom 30. Januar 2023 E. 8.4.1). 8.4.2 Das SEM hielt hierzu fest, die Beschwerdeführerin verfüge über einen Universitätsabschluss und der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr im Jahr 2017 zunächst für eine Privatschule und später im Immobilienbereich gearbeitet, wobei sie selbst ihre finanziellen Verhältnisse als sehr gut beschrieben hätten. Sie hätten zuletzt vor ihrer Ausreise zusammen mit den Eltern und einer Schwester des Beschwerdeführers gewohnt, wobei die Eltern immer noch an dieser Adresse wohnen würden, womit sie über eine gesicherte Wohnsituation verfügen würden. Zudem würden zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführenden in der ARK leben, womit sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Auch hinsichtlich des Kindeswohls sei der Wegweisungsvollzug zumutbar, da die Tochter noch sehr jung und davon auszugehen sei, dass nach wie vor die Eltern die primären Bezugspersonen seien und die Integration in der Schweiz angesichts der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer noch nicht weit fortgeschritten sei. Auch aus gesundheitlichen Gründen sei der Wegweisungsvollzug zumutbar, zumal die medizinische Versorgung in der ARK als sichergestellt gelte und auch psychische Erkrankungen grundsätzlich adäquat behandelbar seien. 8.4.3 Diese Ausführungen können vom Gericht vollumfänglich bestätigt werden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vor-instanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Dass inzwischen ein zweites Kind der Beschwerdeführenden zur Welt gekommen ist, vermag dies nicht massgeblich in Frage zu stellen. Wenn in der Beschwerde erneut auf die Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der drohenden Haftstrafe verwiesen wird, ist auf die obigen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu verweisen. Dasselbe gilt für die Ausführungen zum Kindeswohl, welches die Beschwerdeführenden aufgrund einer Rückkehr in eine Situation gefährdet sehen, in der sie erneut psychischem Stress ausgesetzt wären und in der die Tochter aufgrund der Haftstrafe für einen grossen Teil ihrer Kindheit ohne Vater aufwachsen müsste. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, werden keine Kosten auferlegt. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Sie reichte mit der Beschwerde und der Replik zwei Kostennoten zu den Akten und macht darin einen Aufwand von 23 Stunden und Spesen von Fr. 37.60 geltend. Der zeitliche Aufwand scheint dabei jedoch insbesondere mit Blick auf die Beschwerde nicht vollumfänglich notwendig und ist zu kürzen. Mit Hinweis auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE ist sodann von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen (siehe auch in diesem Sinne Zwischenverfügung vom 13. Januar 2023). Das Honorar ist demnach auf insgesamt gerundet Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.- zugesprochen
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: