Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat mit seiner Familie ge- mäss eigenen Angaben am 6. Oktober 2020 und gelangte am 20. Oktober 2020 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 27. Ok- tober 2020 wurden seine Personalien aufgenommen und am 12. Novem- ber 2020 führte das SEM mit ihm das Dublin-Gespräch durch. Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte im Original zu den Akten. Ferner erklärte er, der Schlepper habe die Pässe seiner Familie eingezo- gen. Er leide zudem an (…), (…) und einer (…). B. Medizinische Abklärungen wurden am 6. und 20. November sowie am
4. und 30. Dezember 2020 dokumentiert. C. Anlässlich der ersten Anhörung zu seinen Asylgründen vom 26. Januar 2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, zuletzt habe er mit seiner Familie in B._______, C._______, D._______, gelebt. Sie hätten dort ein Haus besessen, welches sie vor der Ausreise verkauft hätten. Die Ausreise aus dem Irak in die Türkei sei legal mit einem Visum und dem eigenen Reisepass erfolgt. Ab der Türkei hätten sie einen Schlepper ge- habt. Er habe als (…) im (…) in C._______ gearbeitet, zuletzt für den (…), der auch Bereichsverantwortlicher der Partei gewesen sei. Er persönlich habe keine Probleme gehabt und gut von seinem Lohn leben können. Es habe aber Krisen im Land gegeben, da die Regierung den Angestellten die Löhne nicht mehr ausbezahlt habe. Viele Leute aus unterschiedlichen Ge- sellschaftsschichten (Lehrer, Polizisten etc.) hätten sich zusammenge- schlossen und versucht, friedliche Demonstrationen durchzuführen. Als auch er einmal an einer Demonstration in der Nähe der Amtsstelle, bei der er gearbeitet habe, teilgenommen habe, habe sein Vorgesetzter davon er- fahren. Sein Chef habe ihm gesagt, er dürfe weiterhin an Demonstrationen gehen, sofern er die Teilnehmer ausspioniere. Dies habe er abgelehnt. Als er am (…) an einer Kundgebung teilgenommen habe, hätten Sicherheits- behörden diese aufgelöst. Er sei dann zu seiner Arbeit zurückgekehrt. Un- terwegs habe er Beamte angesprochen, weshalb sie bei einer friedlichen Demonstration schwer bewaffnet seien. Er habe eine Ohrfeige bekommen und seinen Ausweis zeigen sollen. Der Beamte habe ihm gesagt, er als
E-5697/2021 Seite 3 Angestellter der Behörde solle sich schämen. Danach habe er gearbeitet. Am selben Abend um (…) Uhr hätten ihn ein paar Sicherheitsbeamte der E._______ zuhause aufgesucht und mitgenommen. Er sei gefesselt und zu einem E._______-Posten transportiert worden. Dort habe man ihn in einen Raum gebracht. Nach ihm sei eine Person in zivil dazugekommen und habe ihn befragt. Der Mann habe ihm gesagt, er solle versuchen, wei- terhin an Demonstrationen teilzunehmen und melden, wer diese organi- siere und wer die Teilnehmenden seien. Er habe das Angebot abgelehnt, da sich die Demonstrierenden nicht falsch verhalten, sondern sich nur für ihre Rechte eingesetzt hätten. Daraufhin sei er in einen anderen Raum ge- bracht und dort gefoltert worden. Er gab Beweismittel in Form eines Berufsausweises (Original) und von Fo- toausdrucken zu den Akten. D. Die Tochter I. des Beschwerdeführers gab bei ihrer Anhörung insbeson- dere an, die Familie sei aufgrund der Probleme ihres Vaters ausgereist. Im Land habe es eine Finanzkrise gegeben und ihr Vater habe an Demonst- rationen mitgemacht. Einmal sei er verschwunden und erst nach fünf Ta- gen wieder nach Hause gekommen. Er habe sehr durcheinander und er- schöpft gewirkt. Er sei geschlagen worden und habe Wunden am Körper gehabt. Er habe erklärt, er sei beim E._______ gewesen und wegen der Demonstration mitgenommen worden. Nach einer Woche sei ihr Vater wie- der zur Arbeit gegangen und sie hätten ihr Leben normal weitergeführt. Ende (…) habe es an einem Abend gegen (…) Uhr geklingelt und sie habe die Tür geöffnet. Mehrere Männer vom E._______ hätten sie zur Seite ge- stossen und seien ins Haus gestürmt. Sie sei hingefallen. Die sechs bis sieben Männer hätten den Vater mitnehmen wollen. Sie hätten ihn nach draussen gezerrt und dann auch die Mutter mitgenommen. Ihr sei es schlecht gegangen und als sie ihre Augen wieder habe öffnen können, seien ihre beiden Brüder bei ihr gewesen. Die Mutter sei am nächsten Abend zurückgekommen. Sie habe geweint, aber keine Schlagspuren ge- habt. In der darauffolgenden Nacht sei ihr Vater zurückgekehrt. Ihm sei es gleich gegangen wie beim letzten Mal. Am nächsten Tag hätten die Eltern gesagt, sie würden Kurdistan verlassen. Bis zur Ausreise sei nichts mehr vorgefallen. E. Am 3. Februar 2021 teilte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu.
E-5697/2021 Seite 4 F. Mit Schreiben vom 16. März 2021 reichte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers eine Gerichtsvorladung vom (…), eine Bevollmächtigung seines Cousins sowie einen alten Arbeitsausweis (alles Fotoausdrucke) zu den Akten. Ferner erkundigte er sich nach dem Ablauf der Anhörung im vorliegenden Fall. G. Am 13. April 2021 wurde mit dem Beschwerdeführer eine weitere Anhörung durchgeführt. Dabei gab er zunächst an, es gehe ihm gesundheitlich sehr gut. Weiter erklärte er, seit dem Jahr 2020 habe es Demonstrationen auf- grund der schwierigen Lage im Land gegeben. Er und viele weitere Perso- nen (mehrere Hundert) seien zu den Demonstrationen gegangen. Seine Motivation sei der Einsatz für die Rechte der Menschen sowie die gesund- heitliche Situation seines Sohnes gewesen. Die Behörden hätten jeweils sofort von einer Demonstration erfahren. In C._______ gebe es nur eine regierende Partei, von der auch er als Angestellter einer Amtsstelle Mitglied gewesen sei. Bei seiner ersten Teilnahme im (…) habe er keine Probleme gehabt. Sein Vorgesetzter habe lediglich mit ihm darüber gesprochen und ihm Fotos gezeigt. Bei der zweiten Demonstration – am (…) – habe es Ausschreitungen gegeben. Ferner habe ihn ein Polizist beleidigt und ge- ohrfeigt, als er zurück zur Arbeit gegangen sei. Sein Chef habe wieder mit ihm gesprochen, ihm Bilder gezeigt und gewollt, dass er nicht mehr an De- monstrationen gehe respektive dort spioniere. Das habe er abgelehnt. Etwa um (…) Uhr nachts sei er an dem Abend zuhause festgenommen und zu einem E._______-Posten gefahren worden. Zuerst habe man ihn in ei- nen Raum und später zu einem Offizier in dessen Büro gebracht. Auch dieser habe ihn aufgefordert, als Informant zu arbeiten. Er habe abgelehnt. Daraufhin sei er zweimal geschlagen und fünf Tage lang eingesperrt wor- den. Vor seiner Entlassung habe man ihn aufgefordert, ein Papier zu un- terzeichnen. Er habe dies verweigert. Danach sei er nach Hause gebracht worden. Die dritte Demonstration sei am 29. September gewesen. Danach sei er abends um (…) Uhr zuhause festgenommen worden. Seine Tochter habe die Tür geöffnet und sieben bewaffnete Beamte seien ins Haus ge- kommen. Er sei drei Tage in Haft gewesen und wieder geschlagen worden. Am ersten Tag habe er ein Papier unterzeichnen müssen, wonach er eine Gefahr für die Sicherheit und Unabhängigkeit des Landes sei. Er sei unter Druck gesetzt worden. Man habe ihm gesagt, sie hätten auch seine Frau verhaftet und würden auch seine Tochter festnehmen, respektive nach der Entlassung habe er erfahren, dass auch seine Frau mitgenommen worden sei. Als er entlassen worden sei, sei auch seine Frau entlassen worden
E-5697/2021 Seite 5 respektive sie sei bereits nach einem Tag wieder freigelassen worden. Sie habe nicht gesprochen und es sei ihr nicht gut gegangen. Sie habe Herz- probleme gehabt. Ihr Verhalten habe sich verändert und sie habe die Aus- reise aus dem Irak gewollt. Erst in der Schweiz habe sie ihm erzählt, dass sie in Haft vergewaltigt worden sei und er habe ihr von dem Papier berich- tet, dass er unterzeichnet habe. Wegen der Probleme in der Heimat hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe nicht mehr unter diesem System in der Heimat leben wollen. Er habe lediglich an friedlichen De- monstrationen teilgenommen und sei dennoch beschuldigt worden, die Si- cherheit des Landes zu gefährden. Er habe Fotos von den Demonstratio- nen sowie Videos der Folterungen auf seinem Handy gehabt, bei der letz- ten Festnahme sei dieses aber eingezogen worden. Nun sei sogar eine Klage gegen ihn erhoben worden und die Behörden hätten nach ihm ge- sucht. Sein Bruder habe im (…) eine gerichtliche Vorladung erhalten. Nach- dem dieser den Behörden gesagt habe, dass er ausgereist sei, hätten die Behörden seine Verwandten in Ruhe gelassen. H. Am 29. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen des vom SEM am 28. April 2021 intern durch- geführten Beweismittelconsultings betreffend die eingereichten Doku- mente gewährt. Er erklärte, die gerichtliche Vorladung, die er als Scan ein- gereicht habe, sei ein echtes Dokument. Falls es seine Familie nicht ent- sorgt habe, könne er an das Original kommen. Bei der Polizei und solchen Stellen sei es nicht möglich, sich so etwas gegen Geld ausstellen zu las- sen, da es im Register eingetragen werde. Ein Polizeipostenleiter wäre nie bereit, seinen Job hierfür in Gefahr zu bringen. Ansonsten treffe es zu, dass man im Irak mit Geld viel machen könne. Vorladung von der Polizeistation oder Vollmachten fürs Gericht könnten auf Kurdisch oder Arabisch verfasst werden. Schreibfehler würden häufig vorkommen. Als sie nach B._______ gezogen seien, hätten sie ihre Adresse nicht offiziell geändert. Deshalb sei die Vorladung von der Polizeistation in F._______ (wo er früher gelebt habe) ausgestellt worden. Da man es ihm dort nicht habe zustellen können, sei das Schreiben seinem Bruder übergeben worden. Er sei eine politische gesuchte Person. Ob die Gerichtsverhandlung vom 22. Februar 2021 statt- gefunden habe, wisse er nicht, da sein Bruder den Beamten bei der Über- gabe des Dokuments gesagt habe, er wolle nichts damit zu tun haben.
E-5697/2021 Seite 6 I. Mit Schreiben vom 21. September 2021 reichte der Beschwerdeführer ins- besondere eine gerichtliche Vorladung vom 30. August 2021 und eine ira- kische Familienkarte zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 30. November 2021 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflich- tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Gleichentags erliess das SEM auch ablehnende Verfügungen in den Asyl- verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers (N […], N […], N […]). K. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht erheben (gemeinsame Eingabe mit seiner Frau und den damals minderjährigen Kindern, E-5698/2021). Er beantragte, sein Verfahren sei mit demjenigen seiner Söhne (N […] und N […]) zusammen- zuführen und die Verfahren seien koordiniert zu behandeln. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann be- antragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung. Der Beschwerde wurden zwei Berichte von Amnesty International vom Mai und Juni 2021, ein Haftbefehl vom (…) (in Kopie) mit Übersetzung im Ori- ginal sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. Dezember 2021 beigelegt. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 3. respektive 5. Januar 2022.
E-5697/2021 Seite 7 M. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 forderte die Instruktionsrich- terin die Rechtsvertretung auf, eine aktuelle schriftliche Vollmacht einzu- reichen. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 kam die Rechtsvertretung die- ser Aufforderung nach. N. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2022 stellte die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. O. Die Vernehmlassung des SEM vom 3. Februar 2022 wurde dem Beschwer- deführer mit Schreiben vom 8. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zuge- stellt. P. Die Rechtsvertretung reichte mit Schreiben vom 24. Juni 2022 eine Hono- rarnote gleichen Datums ein.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-5697/2021 Seite 8
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen haben zeitgleich in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Das SEM hat in allen Verfahren ableh- nende Entscheide gefällt, wogegen Beschwerden am Bundesverwaltungs- gericht hängig sind (E-5694/2021, E-5696/2021 und E-5698/2021). Ent- sprechend wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe zunächst gel- tend, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich der eingereichten Be- weismittel unrichtig festgestellt. Die zweite Vorladung sei im Original, nicht nur als Scan, eingereicht worden. Dieses Beweismittel wäre einer Doku- mentenprüfung zugänglich gewesen. Ferner habe das SEM die eingereich- ten Fotos nicht gewürdigt. Schliesslich seien seine und die Aussagen sei- ner Familienmitglieder einseitig zu ihren Lasten gewürdigt worden. Damit verletze die Vorinstanz die gebotene Neutralität und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Sodann habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, da es sich nicht zur Asylrelevanz der Vorbringen geäussert habe.
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sach- verhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel- lung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Ent- scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Sodann verlangt
E-5697/2021 Seite 9 der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die verfü- gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. u.a. BGE 149 V 156 E. 6.1).
E. 4.3 Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit den eingereichten Vorladungen auseinandergesetzt und dies bei der Würdigung der Asylgründe des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Sie hat aufgezeigt, weshalb Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestün- den, und insbesondere festgehalten, dass die Ausführungen zur ersten Vorladung auch auf die zweite Vorladung zutreffen würden. Sodann hat sie die eingereichten Fotografien aufgenommen, weshalb davon ausgegan- gen werden darf, dass diese bei der Gesamtwürdigung der Vorbringen mit- berücksichtigt worden sind. Auch eine einseitige Beurteilung der Ausfüh- rungen zu Lasten des Beschwerdeführers ist nicht festzustellen. Die Vor- instanz hat seine Asylgründe und Beweismittel (und diejenigen seiner Fa- milienangehörigen) insgesamt erfasst und sich im angefochtenen Ent- scheid angemessen damit auseinandergesetzt. Sie hat ausreichend diffe- renziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und weshalb sie die Asylgründe als unglaubhaft erachte. Folgerichtig wurde keine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen vorgenommen. Eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Gehörs- anspruchs respektive der Begründungspflicht ist insgesamt nicht festzu- stellen. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
E-5697/2021 Seite 10 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz gab in der angefochtenen Verfügung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten (Art. 7 AsylG). Zu den Fluchtgründen mache der Beschwerdeführer geltend, zweimal fest- genommen worden zu sein, nachdem er an Demonstrationen teilgenom- men habe. Zunächst falle auf, dass die Qualität seiner Aussagen bei Rück- fragen im Vergleich zur ausführlichen freien Rede markant abnehme. Er weiche vielfach den gestellten Fragen aus, indem er auf bereits Gesagtes oder Allgemeines ausweiche. Ähnliches könne auch für die Ausführungen seiner übrigen Familienmitglieder gemacht werden. Zudem müsse konsta- tiert werden, dass die jeweiligen freien Reden nicht nur inhaltlich, sondern auch in Sachen Perspektive, also durch die oftmalige Betonung der exakt selben Dinge durch alle Personen sowie die Aussagestruktur, erstaunlich ähnlich ausfallen würden. Dies vermittle den Eindruck, dass es sich bei den Ausführungen um eine konstruierte, gut vorbereitete Geschichte handle. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden zudem nur wenige Re- alkennzeichen enthalten und kein lebensnahes Bild von tatsächlich erleb- ten Geschehnissen ergeben. Dieser Eindruck werde verstärkt, wenn der Beschwerdeführer zwar ein paar medial bekannte Namen, aber ansonsten nichts über die Organisation und nur sehr wenig und auffallend repetitiv über die Hintergründe und Abläufe der Proteste berichten könne. Bezeich- nenderweise habe er über die Grösse der Demonstration keine klaren Aus- sagen machen können. Er verliere sich zudem bei Rückfragen zu Bildern zunächst in Schutzbehauptungen und in Widersprüchen. Entsprechend würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen. Diese er- härteten sich, da die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punk- ten auch den gesicherten Erkenntnissen des SEM widersprächen. Im Au- gust 2020 sei es in der ARK, namentlich in der Provinz G._______, zwar zu Demonstrationen gekommen. Die Gründe für die Proteste würden aber weit über die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe hinausgehen. Die Behörden in C._______ hätten zudem versucht, die Proteste im Keim zu ersticken. So ergebe eine tageweise Abfrage der Webseite «Iraq Live UA Map» für die Monate August bis Oktober 2020 keine Hinweise auf De- monstrationen in der Stadt C._______. Auch andere Quellen würden
E-5697/2021 Seite 11 berichten, dass Sicherheitskräfte mehrere Personen festgenommen hät- ten, bevor die Proteste in C._______ überhaupt hätten beginnen können, respektive, dass Protestzüge und Versammlungen verboten worden seien. Die Quellenlage weise darauf hin, dass im August 2020 auch in C._______ Proteste geplant gewesen, diese aber komplett oder zumindest in einem sehr frühen Stadium verhindert worden seien. Für September und Oktober 2020 fänden sich keine Hinweise auf Demonstrationen in der Stadt C._______. Daran ändere der Umstand nichts, dass für diesen Zeitraum Festnahmen infolge regierungskritischer Äusserungen festgestellt werden könnten. Die Medien seien bei der Berichterstattung zwar erheblich behin- dert worden, was zu Lücken in der Lagebeschreibung geführt haben könne, die Meldungen über eben diese Repressionen zeugten aber, dass zumindest nachträglich eine Berichterstattung möglich gewesen wäre. Da- rauf angesprochen habe der Beschwerdeführer nur erklärt, es sei in C._______ zu Demonstrationen gekommen, diese seien aber wohl nicht in den Medien dokumentiert worden, weil sie lediglich von Staatsangestellten abgehalten worden seien. Diese Erklärung überzeuge nicht, dies wegen der grossen Menge von öffentlichen Angestellten in der ARK, der breitge- fächerten politischen Affiliationen der untersuchten Medien und dem Um- stand, dass die zitierten Medienberichte offenkundig von denselben Pros- teten wie der Beschwerdeführer berichtet hätten. Insgesamt seien seine Vorbringen nicht mit den gesicherten Kenntnissen des SEM zu vereinba- ren. Im Übrigen sei es angesichts der vorgebrachten Probleme und an- schliessenden umständlichen Suche seiner Person durch die Behörden er- staunlich, dass der Beschwerdeführer nicht nur nach drei Tagen Haft ent- lassen worden sei, sondern auch noch vor Gericht seinem Cousin eine Vollmacht zum Verkauf seines Hauses habe ausstellen lassen und mit der ganzen Familie unter Verwendung der offiziellen Dokumente legal aus der Heimat habe ausreisen können. Ohne auf weitere Unstimmigkeiten einzu- gehen, stehe somit fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers un- glaubhaft seien, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe gab der Beschwerdeführer an, seine ausführliche und widerspruchslose freie Rede und diejenige seiner Famili- enmitglieder sprächen für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die Glaubwürdigkeit der Familie. Auch bei Rückfragen hätten sie ergänzende und wichtige Informationen gegeben und jeder habe die Geschehnisse aus eigener Perspektive erzählt. Die Ähnlichkeit der einzelnen Ausführungen erstaune nicht, zumal sie die Ereignisse auch gemeinsam erlebt hätten. Der Ansicht, es handle sich um eine konstruierte Geschichte, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr falle auf, dass die Würdigung der Aussagen durch
E-5697/2021 Seite 12 die Vorinstanz stark den Eindruck erwecke, diese sei einseitig zu ihren Las- ten ausgefallen. Zudem sei seine erste Anhörung aus zeitlichen Gründen mitten in seiner ausführlichen freien Rede abgebrochen und bei der ergän- zenden Anhörung sei er aufgefordert worden, seine Gesuchsgründe erneut zu schildern. Das habe dazu geführt, dass er diese eher zusammengefasst habe. Zur Teilnahme an den Demonstrationen habe er sehr viele Rückfra- gen erhalten, während zu den Kerngeschehnissen vergleichsweise wenig nachgefragt worden sei. Daher könne ihm bei den Kernvorbringen kein Qualitätsunterschied angelastet werden. Auch könne der Ansicht des SEM bezüglich seiner Schilderungen zu den Demonstrationen nicht gefolgt wer- den. Da er diese nicht organisiert habe, könne von ihm nicht erwartet wer- den, dass er darüber genaue Details zu berichten wisse. Er habe aber be- reits an der ersten Anhörung Einzelheiten hierzu genannt. Zudem könnten die vom SEM vorgebrachten Schutzbehauptungen und Widersprüche nicht als solche gewertet werden beziehungsweise diese seien als vernachläs- sigbar zu erachten. Wie das SEM zur Auffassung gelange, seine Schilde- rungen seien oberflächlich und würden nur wenige Realkennzeichen ent- halten, sei nicht nachvollziehbar (z.B. SEM-Akten A1078890-77/11 [nach- folgend Akte A77] F59 und A99 F13–67). Hinsichtlich der Abklärungen des SEM zu den Demonstrationen habe er bereits ausgeführt, dass diese in den Medien nicht dokumentiert worden seien, weil die Demonstrationen in einem kleineren Rahmen stattgefunden hätten und den Journalisten der Zugang verweigert worden sei. Das Consulting des SEM untermauere, dass die Berichterstattung in den Medien behindert worden und es zu Ver- haftungen von Journalisten und Aktivisten gekommen sei. Dies sei ein Hin- weis, dass es Lücken in der Lagebeschreibung gegeben haben müsse und denkbar sei, dass eine nachträgliche Berichterstattung ausgeblieben sei. Die Ergebnisse des Consultings würden seinen Aussagen mithin nicht ent- gegenstehen (vgl. Bericht von Amnesty International vom 15. Juni 2021). Er habe angegeben, dass die Behörden in C._______ von Demonstratio- nen sofort erfahren und die Demonstranten jeweils angegriffen bezie- hungsweise Einige verhaftet hätten. Sodann habe er eine Vorladung im Original eingereicht. Sein Bruder habe die erste Vorladung entsorgt, so- dass er nur die Zweite habe erhältlich machen können. Darüber hinaus würden die eingereichten Fotografien seiner Verletzungen nach den Fest- nahmen sowie seine noch nach der Einreise in die Schweiz bestehenden Ohrenbeschwerden für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Schliesslich habe er sich aufgrund des negativen Asylentscheids nochmals bemüht, Beweismittel zu beschaffen. Es sei ihm gelungen, eine Kopie des gegen ihn ausgestellten Haftbefehls vom (…) zu beschaffen. Darin werde angeordnet, dass er festzunehmen und dem Strafgericht beziehungsweise
E-5697/2021 Seite 13 der Polizeistation C._______ vorzuführen sei wegen einer Straftat, welche regelmässig zur Verfolgung politisch unliebsamer Personen genutzt werde. Dies unterstreiche die konkrete und aktuelle Gefährdung. Er sei zweimal inhaftiert, gefoltert und gezwungen worden, ein Papier zu unterzeichnen. Auch seine Frau sei mitgenommen worden. Sie hätten berechtigte Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen seitens der nordirakischen Behörden gehabt, weshalb sie sich zur Flucht gezwungen gesehen hätten. Nachdem er zweimal vorgeladen worden sei, sei seine Furcht vor weiteren ernsthaf- ten Nachteilen aus politischen Motiven begründet. Im (…) sei zudem sein Bruder bei der Polizeistation F._______ vorgeladen und bezüglich der Vor- würfe gegen ihn verhört und bedroht worden. Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
E. 6.3 Anlässlich der Vernehmlassung gab das SEM an, dass – vorausgesetzt die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG standhalten – in der Regel nur Personen, die sich öffentlich besonders exponiert hätten, in flüchtlingsrechtlich beachtlichem Ausmass verfolgt würden (insb. Journalisten und Medienschaffende, welche die Kor- ruption und andere Missstände anprangerten). Vorliegend erfülle der Be- schwerdeführer dieses Profil nicht.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen ist. Darauf ist zu verweisen. Namentlich vermochte der (zuvor politisch inaktive) Beschwerdeführer an seinen Anhörungen nicht überzeugend darzulegen, dass er im (…) und (…) an Demonstrationen in C._______ teilgenommen und deshalb die geltend gemachte Verfolgung erlebt habe.
E. 7.2 Er konnte nicht hinreichend substantiiert und klar über die Demonstra- tionen, seine geltend gemachte Rolle beziehungsweise seine Beweg- gründe für eine Teilnahme berichten (SEM-Akten A77 F59, A99 F13 ff., F19 ff., 29–32, 36 f., 46–49, 55, 93 f.). Seine umfangreichen Ausführungen sind mehrheitlich allgemein oder oberflächlich ausgefallen. Er vermochte nicht darzulegen, weshalb ihm persönlich eine Teilnahme an Demonstrati- onen derart wichtig gewesen wäre, dass er trotz angeblicher Verwarnun- gen, zwei Festnahmen und Misshandlungen weiterhin bei Kundgebungen habe dabei sein wollen (u.a. SEM-Akte A99 F82, 97). Auch weshalb er (res- pektive gar seine Ehefrau) als ein Demonstrant unter mehreren Hunderten (ebenfalls Staatsangestellte) derartigen Massnahmen wie geltend gemacht hätte begegnen sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Es erstaunt
E-5697/2021 Seite 14 auch, dass er dreimal an Kundgebungen teilgenommen habe und jedes Mal von seinem Vorgesetzten respektive Beamten damit konfrontiert oder dass er zweimal festgenommen und gefoltert worden sei, beide Male aber wieder freigelassen worden sei und sich frei habe bewegen können. Be- zeichnenderweise erklärte er auf Nachfrage, ihm sei sein Handy, auf wel- chem Beweismittel für die Vorbringen – Fotos von den Demonstrationen und Videos der Folterungen – gewesen wären, abgenommen worden (SEM-Akte A99 F50, 66). Er könne auch niemanden kontaktieren, um an Fotos zu kommen (SEM-Akte A99 F67). Auf den Vorhalt des SEM, es habe im besagten Zeitraum in C._______ keine Demonstrationen gegeben, konnte der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung oder Nach- weise erbringen , obwohl er angab, über die Demonstrationen sei in den sozialen Medien berichtet worden (SEM-Akte A99 F23, 32, 131). Weiter führte er an der ersten Anhörung aus, sein Vorgesetzter habe nach der Demonstration im (…) mit ihm gesprochen, während er an der zweiten An- hörung angab, es habe auch nach der zweiten Demonstration ein Ge- spräch gegeben, welches er aber nicht detailliert beschreiben konnte (SEM-Akten A77 F59, A99 F41, 59, 62).
E. 7.3 Sodann konnte der Beschwerdeführer bezüglich der angeblich erlebten Massnahmen keine überzeugenden Schilderungen machen. Seine Anga- ben zu den Festnahmen, Befragungen und Folterungen sind oberflächlich, ausweichend, teils widersprüchlich und ohne persönliche Färbung ausge- fallen (SEM-Akten A77 F59 S. 9, A99 F69, 73 f., 80, 84, 89 ff., 106). Die bei der Vorinstanz eingereichten Fotoausdrucke der geltend gemachten Miss- handlungen oder die bei der Einreise in die Schweiz angegebene Ohren- entzündung sind nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Der Grund für die Ohrenbeschwerden ist unklar und auf den Fotos ist weder eine Person erkennbar noch lässt sich feststellen, woher die darauf sichtbaren Verletzungen stammen. Ferner erklärte der Be- schwerdeführer erst bei der zweiten Anhörung, er habe bei der ersten Fest- nahme ein Papier unterzeichnen sollen. Dass seine Weigerung toleriert worden sei und er habe gehen können, vermag zu erstaunen (SEM-Akte A99 F90). Bei der zweiten Festnahme habe er am ersten Tag ein Papier unterschreiben müssen. Ob er das gemacht habe, weil er von der Fest- nahme seiner Frau gewusst habe, legte er nicht verständlich dar (SEM- Akte A99 F9, 98 f.). Ebenfalls ist unklar, weshalb ihn erst bei der zweiten Vorlage des Papiers der Wunsch, seine Familie zu schützen, dazu ge- bracht habe, zu unterzeichnen (SEM-Akte A99 F99, 102), oder weshalb man ihn danach noch zwei Tage hätte in Haft lassen sollen.
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E. 7.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Ausreise aus dem Irak nicht initiiert habe (u.a. SEM-Akte A99 F9 S. 4, F108), was gegen eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung spricht. Auch dass er beim Gericht eine Vollmacht für seinen Cousin hinsichtlich Hausverkauf beantragt habe und die Familie Anfang Oktober 2020 legal ausgereist sei (SEM-Akten A77 F22–24, 29; A99 F128, 133; gemäss seiner Frau hätten sie die Sitzplätze im Car schon vor der Reise reserviert) spricht gegen eine ernsthafte be- hördliche Gefährdungssituation. Weshalb dann im Jahr 2021 Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer hätten eingeleitet werden sollen (vgl. einge- reichte Vorladungen und Haftbefehl vom […]), ist ebenso wenig verständ- lich, wie dass sein Bruder die erste Vorladung entsorgt, statt ihm geschickt habe, oder selbst wegen des Beschwerdeführers im Oktober 2021 vorge- laden worden sei, nachdem man ihm im Februar 2021 gesagt habe, die Familie würde aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers in Ruhe ge- lassen (vgl. Beschwerde S. 16; SEM-Akte A99 F9 S. 4, F119 f.). Die Aus- führungen des Beschwerdeführers oder dass die zweite Vorladung beim SEM ohne Erklärungen zum Erhalt im Original eingereicht worden sei, ver- mögen nichts an der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu ändern. Auch die Angabe, die Uhrzeit, zu welcher er beim Gericht hätte erscheinen müssen, sei dem Bruder von den Polizisten mündlich mitgeteilt worden, scheint fraglich. Die Hinweise des Beschwerdeführers zu manipu- lierten Dokumenten oder weshalb die Vorladungen von der Polizeistation in F._______ (und nicht B._______) hätten kommen können (SEM-Akte A115 F5, 7–10, 12), überzeugen nicht. Er sei zuvor zweimal zuhause fest- genommen worden und habe beim Gericht eine Vollmacht für den Haus- verkauf erstellen lassen – sein aktueller Wohnort vor der Ausreise hätte den Behörden mithin klar sein müssen. Fraglich ist schliesslich, wie der Beschwerdeführer aus dem Ausland an die Kopie des Haftbefehls vom (…) gekommen sein will (vgl. UN Assistance Mission for Iraq / Office of the UN High Commissioner for Human Rights, Report on Human Rights in Iraq, January to June 2017, 14.12.2017, S. 4, <https://www.refworld.org/refe- rence/countryrep/unami/2017/en/119560>, abgerufen am 29.5.2024; zur Sprache des auf Arabisch ausgestellten Haftbefehls vgl. Urteil des BVGer D-5933/2022 vom 8. Januar 2024 E. 6.4) und weshalb er sich erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids vom November 2021 darum bemüht hat, Beweismittel zu beschaffen (vgl. Beschwerde S. 13). Unklar ist weiter, weshalb auf dem Haftbefehl erwähnt wird, der Wohnort des Beschwerde- führers sei C._______. Seinen Angaben nach hätte den Behörden klar sein müssen, dass der Beschwerdeführer zuletzt in B._______ wohnhaft gewe- sen sei, sich aber seit Herbst 2020 im Ausland befindet. Da es sich schliesslich nur um einen Ausdruck handelt, kann die Echtheit des
E-5697/2021 Seite 16 Dokuments nicht beurteilt werden. Insgesamt konnte der Beschwerdefüh- rer mit seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln nicht über- zeugend darlegen, dass er aus den geltend gemachten Gründen ausge- reist und eine politische gesuchte Person sei. Er vermochte ferner nicht glaubhaft aufzuzeigen, dass begründete Furcht vor künftiger flüchtlings- rechtlich relevanter Verfolgung bestehen würde.
E. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
E-5697/2021 Seite 17 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
E-5697/2021 Seite 18 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Gemäss dem kürzlich ergangenen Referenzurteil D-913/2021 vom
19. März 2024 herrscht in den kurdischen Provinzen keine Situation allge- meiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioöko- nomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeich- nen, generell ist aber von genügendem Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Bei Familien mit Kin- dern ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Bezie- hungsnetzes die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsi- cherung ermöglichen. Für Personen mit gesundheitlichen Problemen muss die notwendige Behandlung gewährleistet sein (vgl. a.a.O. E. 14).
E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer arbeitete im Heimatland mehrere Jahre als Staatsangestellter und lebte mit seiner Familie in einem eigenen Haus. Fer- ner leben seine Schwiegereltern, zwei Schwägerinnen, ein Schwager, seine Mutter und vier seiner Geschwister in der Heimatregion (vgl. SEM- Akten A77/11 F47 f.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er mit den ihm zumutbaren Anstrengungen sowie allenfalls mit Unterstüt- zung seines sozialen Umfeldes die gesellschaftliche und wirtschaftliche Wiedereingliederung für sich und seine Familie wird meistern können. Dass sich sein soziales Umfeld von ihm abgewendet haben soll, wie in der Rechtsmitteleingabe behauptete wird, ist angesichts der äusserst knappen und unsubstantiierten Ausführung nicht glaubhaft dargelegt. Ferner er- klärte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung noch, keine Prob- leme mit seinen Geschwistern zu haben (vgl. SEM-Akten A77/11 F55 f).
E. 9.3.4 Gemäss den im erstinstanzlichen Verfahren erstellten ärztlichen Kurzberichten leidet der Beschwerdeführer an (…), einer (…), (…), (…) und (…) (vgl. SEM-Akten A54/4, A65/4, A67/4 sowie A71/4.), wobei er diesbe- züglich bereits Medikamente im Heimatland erhielt. Die auf Beschwerde- ebene geltend gemachte (…) ist nicht durch entsprechende Unterlagen be- legt, wobei anzumerken ist, dass er anlässlich des Dublin-Gesprächs er- klärte, es gehe ihm (…) gut (vgl. SEM-Akten A61/2). Die aktenkundigen Leiden sind – unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Rechtspre- chung – nicht dergestalt, dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegen- stehen würden.
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E. 9.3.5 Zusammenfassend sind beim Beschwerdeführer insbesondere ange- sichts des vorhandenen Beziehungsnetzes sowie seiner Berufserfahrung begünstigende Umstände auszumachen, welche es für ihn sowie seine Fa- milie zumutbar erscheinen lassen, in den Heimatstaat zurückzukehren (zur eingehenden Beurteilung der Situation der Ehefrau sowie der Kinder vgl. Urteil des BVGer E-5698/2021 vom 2. Oktober 2024).
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen- verfügung vom 26. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner fi- nanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Schreiben vom 24. Juni 2022 eine Kostennote ein. Insgesamt weist er einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Spesen in der Höhe von Fr. 40.– aus. Der deklarierte Aufwand erscheint als ange- messen. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 2'440.– festzu- setzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesver- waltungsgericht auszurichten.
E-5697/2021 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 2'440.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5697/2021 Urteil vom 2. Oktober 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Jelena Pokorny-Isailovic, (...) Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat mit seiner Familie gemäss eigenen Angaben am 6. Oktober 2020 und gelangte am 20. Oktober 2020 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 27. Oktober 2020 wurden seine Personalien aufgenommen und am 12. November 2020 führte das SEM mit ihm das Dublin-Gespräch durch. Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte im Original zu den Akten. Ferner erklärte er, der Schlepper habe die Pässe seiner Familie eingezogen. Er leide zudem an (...), (...) und einer (...). B. Medizinische Abklärungen wurden am 6. und 20. November sowie am 4. und 30. Dezember 2020 dokumentiert. C. Anlässlich der ersten Anhörung zu seinen Asylgründen vom 26. Januar 2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, zuletzt habe er mit seiner Familie in B._______, C._______, D._______, gelebt. Sie hätten dort ein Haus besessen, welches sie vor der Ausreise verkauft hätten. Die Ausreise aus dem Irak in die Türkei sei legal mit einem Visum und dem eigenen Reisepass erfolgt. Ab der Türkei hätten sie einen Schlepper gehabt. Er habe als (...) im (...) in C._______ gearbeitet, zuletzt für den (...), der auch Bereichsverantwortlicher der Partei gewesen sei. Er persönlich habe keine Probleme gehabt und gut von seinem Lohn leben können. Es habe aber Krisen im Land gegeben, da die Regierung den Angestellten die Löhne nicht mehr ausbezahlt habe. Viele Leute aus unterschiedlichen Gesellschaftsschichten (Lehrer, Polizisten etc.) hätten sich zusammengeschlossen und versucht, friedliche Demonstrationen durchzuführen. Als auch er einmal an einer Demonstration in der Nähe der Amtsstelle, bei der er gearbeitet habe, teilgenommen habe, habe sein Vorgesetzter davon erfahren. Sein Chef habe ihm gesagt, er dürfe weiterhin an Demonstrationen gehen, sofern er die Teilnehmer ausspioniere. Dies habe er abgelehnt. Als er am (...) an einer Kundgebung teilgenommen habe, hätten Sicherheitsbehörden diese aufgelöst. Er sei dann zu seiner Arbeit zurückgekehrt. Unterwegs habe er Beamte angesprochen, weshalb sie bei einer friedlichen Demonstration schwer bewaffnet seien. Er habe eine Ohrfeige bekommen und seinen Ausweis zeigen sollen. Der Beamte habe ihm gesagt, er als Angestellter der Behörde solle sich schämen. Danach habe er gearbeitet. Am selben Abend um (...) Uhr hätten ihn ein paar Sicherheitsbeamte der E._______ zuhause aufgesucht und mitgenommen. Er sei gefesselt und zu einem E._______-Posten transportiert worden. Dort habe man ihn in einen Raum gebracht. Nach ihm sei eine Person in zivil dazugekommen und habe ihn befragt. Der Mann habe ihm gesagt, er solle versuchen, weiterhin an Demonstrationen teilzunehmen und melden, wer diese organisiere und wer die Teilnehmenden seien. Er habe das Angebot abgelehnt, da sich die Demonstrierenden nicht falsch verhalten, sondern sich nur für ihre Rechte eingesetzt hätten. Daraufhin sei er in einen anderen Raum gebracht und dort gefoltert worden. Er gab Beweismittel in Form eines Berufsausweises (Original) und von Fotoausdrucken zu den Akten. D. Die Tochter I. des Beschwerdeführers gab bei ihrer Anhörung insbesondere an, die Familie sei aufgrund der Probleme ihres Vaters ausgereist. Im Land habe es eine Finanzkrise gegeben und ihr Vater habe an Demonstrationen mitgemacht. Einmal sei er verschwunden und erst nach fünf Tagen wieder nach Hause gekommen. Er habe sehr durcheinander und erschöpft gewirkt. Er sei geschlagen worden und habe Wunden am Körper gehabt. Er habe erklärt, er sei beim E._______ gewesen und wegen der Demonstration mitgenommen worden. Nach einer Woche sei ihr Vater wieder zur Arbeit gegangen und sie hätten ihr Leben normal weitergeführt. Ende (...) habe es an einem Abend gegen (...) Uhr geklingelt und sie habe die Tür geöffnet. Mehrere Männer vom E._______ hätten sie zur Seite gestossen und seien ins Haus gestürmt. Sie sei hingefallen. Die sechs bis sieben Männer hätten den Vater mitnehmen wollen. Sie hätten ihn nach draussen gezerrt und dann auch die Mutter mitgenommen. Ihr sei es schlecht gegangen und als sie ihre Augen wieder habe öffnen können, seien ihre beiden Brüder bei ihr gewesen. Die Mutter sei am nächsten Abend zurückgekommen. Sie habe geweint, aber keine Schlagspuren gehabt. In der darauffolgenden Nacht sei ihr Vater zurückgekehrt. Ihm sei es gleich gegangen wie beim letzten Mal. Am nächsten Tag hätten die Eltern gesagt, sie würden Kurdistan verlassen. Bis zur Ausreise sei nichts mehr vorgefallen. E. Am 3. Februar 2021 teilte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. F. Mit Schreiben vom 16. März 2021 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Gerichtsvorladung vom (...), eine Bevollmächtigung seines Cousins sowie einen alten Arbeitsausweis (alles Fotoausdrucke) zu den Akten. Ferner erkundigte er sich nach dem Ablauf der Anhörung im vorliegenden Fall. G. Am 13. April 2021 wurde mit dem Beschwerdeführer eine weitere Anhörung durchgeführt. Dabei gab er zunächst an, es gehe ihm gesundheitlich sehr gut. Weiter erklärte er, seit dem Jahr 2020 habe es Demonstrationen aufgrund der schwierigen Lage im Land gegeben. Er und viele weitere Personen (mehrere Hundert) seien zu den Demonstrationen gegangen. Seine Motivation sei der Einsatz für die Rechte der Menschen sowie die gesundheitliche Situation seines Sohnes gewesen. Die Behörden hätten jeweils sofort von einer Demonstration erfahren. In C._______ gebe es nur eine regierende Partei, von der auch er als Angestellter einer Amtsstelle Mitglied gewesen sei. Bei seiner ersten Teilnahme im (...) habe er keine Probleme gehabt. Sein Vorgesetzter habe lediglich mit ihm darüber gesprochen und ihm Fotos gezeigt. Bei der zweiten Demonstration - am (...) - habe es Ausschreitungen gegeben. Ferner habe ihn ein Polizist beleidigt und geohrfeigt, als er zurück zur Arbeit gegangen sei. Sein Chef habe wieder mit ihm gesprochen, ihm Bilder gezeigt und gewollt, dass er nicht mehr an Demonstrationen gehe respektive dort spioniere. Das habe er abgelehnt. Etwa um (...) Uhr nachts sei er an dem Abend zuhause festgenommen und zu einem E._______-Posten gefahren worden. Zuerst habe man ihn in einen Raum und später zu einem Offizier in dessen Büro gebracht. Auch dieser habe ihn aufgefordert, als Informant zu arbeiten. Er habe abgelehnt. Daraufhin sei er zweimal geschlagen und fünf Tage lang eingesperrt worden. Vor seiner Entlassung habe man ihn aufgefordert, ein Papier zu unterzeichnen. Er habe dies verweigert. Danach sei er nach Hause gebracht worden. Die dritte Demonstration sei am 29. September gewesen. Danach sei er abends um (...) Uhr zuhause festgenommen worden. Seine Tochter habe die Tür geöffnet und sieben bewaffnete Beamte seien ins Haus gekommen. Er sei drei Tage in Haft gewesen und wieder geschlagen worden. Am ersten Tag habe er ein Papier unterzeichnen müssen, wonach er eine Gefahr für die Sicherheit und Unabhängigkeit des Landes sei. Er sei unter Druck gesetzt worden. Man habe ihm gesagt, sie hätten auch seine Frau verhaftet und würden auch seine Tochter festnehmen, respektive nach der Entlassung habe er erfahren, dass auch seine Frau mitgenommen worden sei. Als er entlassen worden sei, sei auch seine Frau entlassen worden respektive sie sei bereits nach einem Tag wieder freigelassen worden. Sie habe nicht gesprochen und es sei ihr nicht gut gegangen. Sie habe Herzprobleme gehabt. Ihr Verhalten habe sich verändert und sie habe die Ausreise aus dem Irak gewollt. Erst in der Schweiz habe sie ihm erzählt, dass sie in Haft vergewaltigt worden sei und er habe ihr von dem Papier berichtet, dass er unterzeichnet habe. Wegen der Probleme in der Heimat hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe nicht mehr unter diesem System in der Heimat leben wollen. Er habe lediglich an friedlichen Demonstrationen teilgenommen und sei dennoch beschuldigt worden, die Sicherheit des Landes zu gefährden. Er habe Fotos von den Demonstrationen sowie Videos der Folterungen auf seinem Handy gehabt, bei der letzten Festnahme sei dieses aber eingezogen worden. Nun sei sogar eine Klage gegen ihn erhoben worden und die Behörden hätten nach ihm gesucht. Sein Bruder habe im (...) eine gerichtliche Vorladung erhalten. Nachdem dieser den Behörden gesagt habe, dass er ausgereist sei, hätten die Behörden seine Verwandten in Ruhe gelassen. H. Am 29. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen des vom SEM am 28. April 2021 intern durchgeführten Beweismittelconsultings betreffend die eingereichten Dokumente gewährt. Er erklärte, die gerichtliche Vorladung, die er als Scan eingereicht habe, sei ein echtes Dokument. Falls es seine Familie nicht entsorgt habe, könne er an das Original kommen. Bei der Polizei und solchen Stellen sei es nicht möglich, sich so etwas gegen Geld ausstellen zu lassen, da es im Register eingetragen werde. Ein Polizeipostenleiter wäre nie bereit, seinen Job hierfür in Gefahr zu bringen. Ansonsten treffe es zu, dass man im Irak mit Geld viel machen könne. Vorladung von der Polizeistation oder Vollmachten fürs Gericht könnten auf Kurdisch oder Arabisch verfasst werden. Schreibfehler würden häufig vorkommen. Als sie nach B._______ gezogen seien, hätten sie ihre Adresse nicht offiziell geändert. Deshalb sei die Vorladung von der Polizeistation in F._______ (wo er früher gelebt habe) ausgestellt worden. Da man es ihm dort nicht habe zustellen können, sei das Schreiben seinem Bruder übergeben worden. Er sei eine politische gesuchte Person. Ob die Gerichtsverhandlung vom 22. Februar 2021 stattgefunden habe, wisse er nicht, da sein Bruder den Beamten bei der Übergabe des Dokuments gesagt habe, er wolle nichts damit zu tun haben. I. Mit Schreiben vom 21. September 2021 reichte der Beschwerdeführer insbesondere eine gerichtliche Vorladung vom 30. August 2021 und eine irakische Familienkarte zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 30. November 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Gleichentags erliess das SEM auch ablehnende Verfügungen in den Asylverfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers (N [...], N [...], N [...]). K. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (gemeinsame Eingabe mit seiner Frau und den damals minderjährigen Kindern, E-5698/2021). Er beantragte, sein Verfahren sei mit demjenigen seiner Söhne (N [...] und N [...]) zusammenzuführen und die Verfahren seien koordiniert zu behandeln. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden zwei Berichte von Amnesty International vom Mai und Juni 2021, ein Haftbefehl vom (...) (in Kopie) mit Übersetzung im Original sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. Dezember 2021 beigelegt. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 3. respektive 5. Januar 2022. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertretung auf, eine aktuelle schriftliche Vollmacht einzureichen. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 kam die Rechtsvertretung dieser Aufforderung nach. N. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. O. Die Vernehmlassung des SEM vom 3. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. P. Die Rechtsvertretung reichte mit Schreiben vom 24. Juni 2022 eine Honorarnote gleichen Datums ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen haben zeitgleich in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Das SEM hat in allen Verfahren ablehnende Entscheide gefällt, wogegen Beschwerden am Bundesverwaltungsgericht hängig sind (E-5694/2021, E-5696/2021 und E-5698/2021). Entsprechend wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe zunächst geltend, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich der eingereichten Beweismittel unrichtig festgestellt. Die zweite Vorladung sei im Original, nicht nur als Scan, eingereicht worden. Dieses Beweismittel wäre einer Dokumentenprüfung zugänglich gewesen. Ferner habe das SEM die eingereichten Fotos nicht gewürdigt. Schliesslich seien seine und die Aussagen seiner Familienmitglieder einseitig zu ihren Lasten gewürdigt worden. Damit verletze die Vorinstanz die gebotene Neutralität und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Sodann habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, da es sich nicht zur Asylrelevanz der Vorbringen geäussert habe. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. u.a. BGE 149 V 156 E. 6.1). 4.3 Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit den eingereichten Vorladungen auseinandergesetzt und dies bei der Würdigung der Asylgründe des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Sie hat aufgezeigt, weshalb Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestünden, und insbesondere festgehalten, dass die Ausführungen zur ersten Vorladung auch auf die zweite Vorladung zutreffen würden. Sodann hat sie die eingereichten Fotografien aufgenommen, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass diese bei der Gesamtwürdigung der Vorbringen mitberücksichtigt worden sind. Auch eine einseitige Beurteilung der Ausführungen zu Lasten des Beschwerdeführers ist nicht festzustellen. Die Vorinstanz hat seine Asylgründe und Beweismittel (und diejenigen seiner Familienangehörigen) insgesamt erfasst und sich im angefochtenen Entscheid angemessen damit auseinandergesetzt. Sie hat ausreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und weshalb sie die Asylgründe als unglaubhaft erachte. Folgerichtig wurde keine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen vorgenommen. Eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Gehörsanspruchs respektive der Begründungspflicht ist insgesamt nicht festzustellen. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gab in der angefochtenen Verfügung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten (Art. 7 AsylG). Zu den Fluchtgründen mache der Beschwerdeführer geltend, zweimal festgenommen worden zu sein, nachdem er an Demonstrationen teilgenommen habe. Zunächst falle auf, dass die Qualität seiner Aussagen bei Rückfragen im Vergleich zur ausführlichen freien Rede markant abnehme. Er weiche vielfach den gestellten Fragen aus, indem er auf bereits Gesagtes oder Allgemeines ausweiche. Ähnliches könne auch für die Ausführungen seiner übrigen Familienmitglieder gemacht werden. Zudem müsse konstatiert werden, dass die jeweiligen freien Reden nicht nur inhaltlich, sondern auch in Sachen Perspektive, also durch die oftmalige Betonung der exakt selben Dinge durch alle Personen sowie die Aussagestruktur, erstaunlich ähnlich ausfallen würden. Dies vermittle den Eindruck, dass es sich bei den Ausführungen um eine konstruierte, gut vorbereitete Geschichte handle. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden zudem nur wenige Realkennzeichen enthalten und kein lebensnahes Bild von tatsächlich erlebten Geschehnissen ergeben. Dieser Eindruck werde verstärkt, wenn der Beschwerdeführer zwar ein paar medial bekannte Namen, aber ansonsten nichts über die Organisation und nur sehr wenig und auffallend repetitiv über die Hintergründe und Abläufe der Proteste berichten könne. Bezeichnenderweise habe er über die Grösse der Demonstration keine klaren Aussagen machen können. Er verliere sich zudem bei Rückfragen zu Bildern zunächst in Schutzbehauptungen und in Widersprüchen. Entsprechend würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen. Diese erhärteten sich, da die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten auch den gesicherten Erkenntnissen des SEM widersprächen. Im August 2020 sei es in der ARK, namentlich in der Provinz G._______, zwar zu Demonstrationen gekommen. Die Gründe für die Proteste würden aber weit über die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe hinausgehen. Die Behörden in C._______ hätten zudem versucht, die Proteste im Keim zu ersticken. So ergebe eine tageweise Abfrage der Webseite «Iraq Live UA Map» für die Monate August bis Oktober 2020 keine Hinweise auf Demonstrationen in der Stadt C._______. Auch andere Quellen würden berichten, dass Sicherheitskräfte mehrere Personen festgenommen hätten, bevor die Proteste in C._______ überhaupt hätten beginnen können, respektive, dass Protestzüge und Versammlungen verboten worden seien. Die Quellenlage weise darauf hin, dass im August 2020 auch in C._______ Proteste geplant gewesen, diese aber komplett oder zumindest in einem sehr frühen Stadium verhindert worden seien. Für September und Oktober 2020 fänden sich keine Hinweise auf Demonstrationen in der Stadt C._______. Daran ändere der Umstand nichts, dass für diesen Zeitraum Festnahmen infolge regierungskritischer Äusserungen festgestellt werden könnten. Die Medien seien bei der Berichterstattung zwar erheblich behindert worden, was zu Lücken in der Lagebeschreibung geführt haben könne, die Meldungen über eben diese Repressionen zeugten aber, dass zumindest nachträglich eine Berichterstattung möglich gewesen wäre. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer nur erklärt, es sei in C._______ zu Demonstrationen gekommen, diese seien aber wohl nicht in den Medien dokumentiert worden, weil sie lediglich von Staatsangestellten abgehalten worden seien. Diese Erklärung überzeuge nicht, dies wegen der grossen Menge von öffentlichen Angestellten in der ARK, der breitgefächerten politischen Affiliationen der untersuchten Medien und dem Umstand, dass die zitierten Medienberichte offenkundig von denselben Prosteten wie der Beschwerdeführer berichtet hätten. Insgesamt seien seine Vorbringen nicht mit den gesicherten Kenntnissen des SEM zu vereinbaren. Im Übrigen sei es angesichts der vorgebrachten Probleme und anschliessenden umständlichen Suche seiner Person durch die Behörden erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nicht nur nach drei Tagen Haft entlassen worden sei, sondern auch noch vor Gericht seinem Cousin eine Vollmacht zum Verkauf seines Hauses habe ausstellen lassen und mit der ganzen Familie unter Verwendung der offiziellen Dokumente legal aus der Heimat habe ausreisen können. Ohne auf weitere Unstimmigkeiten einzugehen, stehe somit fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe gab der Beschwerdeführer an, seine ausführliche und widerspruchslose freie Rede und diejenige seiner Familienmitglieder sprächen für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die Glaubwürdigkeit der Familie. Auch bei Rückfragen hätten sie ergänzende und wichtige Informationen gegeben und jeder habe die Geschehnisse aus eigener Perspektive erzählt. Die Ähnlichkeit der einzelnen Ausführungen erstaune nicht, zumal sie die Ereignisse auch gemeinsam erlebt hätten. Der Ansicht, es handle sich um eine konstruierte Geschichte, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr falle auf, dass die Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz stark den Eindruck erwecke, diese sei einseitig zu ihren Lasten ausgefallen. Zudem sei seine erste Anhörung aus zeitlichen Gründen mitten in seiner ausführlichen freien Rede abgebrochen und bei der ergänzenden Anhörung sei er aufgefordert worden, seine Gesuchsgründe erneut zu schildern. Das habe dazu geführt, dass er diese eher zusammengefasst habe. Zur Teilnahme an den Demonstrationen habe er sehr viele Rückfragen erhalten, während zu den Kerngeschehnissen vergleichsweise wenig nachgefragt worden sei. Daher könne ihm bei den Kernvorbringen kein Qualitätsunterschied angelastet werden. Auch könne der Ansicht des SEM bezüglich seiner Schilderungen zu den Demonstrationen nicht gefolgt werden. Da er diese nicht organisiert habe, könne von ihm nicht erwartet werden, dass er darüber genaue Details zu berichten wisse. Er habe aber bereits an der ersten Anhörung Einzelheiten hierzu genannt. Zudem könnten die vom SEM vorgebrachten Schutzbehauptungen und Widersprüche nicht als solche gewertet werden beziehungsweise diese seien als vernachlässigbar zu erachten. Wie das SEM zur Auffassung gelange, seine Schilderungen seien oberflächlich und würden nur wenige Realkennzeichen enthalten, sei nicht nachvollziehbar (z.B. SEM-Akten A1078890-77/11 [nachfolgend Akte A77] F59 und A99 F13-67). Hinsichtlich der Abklärungen des SEM zu den Demonstrationen habe er bereits ausgeführt, dass diese in den Medien nicht dokumentiert worden seien, weil die Demonstrationen in einem kleineren Rahmen stattgefunden hätten und den Journalisten der Zugang verweigert worden sei. Das Consulting des SEM untermauere, dass die Berichterstattung in den Medien behindert worden und es zu Verhaftungen von Journalisten und Aktivisten gekommen sei. Dies sei ein Hinweis, dass es Lücken in der Lagebeschreibung gegeben haben müsse und denkbar sei, dass eine nachträgliche Berichterstattung ausgeblieben sei. Die Ergebnisse des Consultings würden seinen Aussagen mithin nicht entgegenstehen (vgl. Bericht von Amnesty International vom 15. Juni 2021). Er habe angegeben, dass die Behörden in C._______ von Demonstrationen sofort erfahren und die Demonstranten jeweils angegriffen beziehungsweise Einige verhaftet hätten. Sodann habe er eine Vorladung im Original eingereicht. Sein Bruder habe die erste Vorladung entsorgt, sodass er nur die Zweite habe erhältlich machen können. Darüber hinaus würden die eingereichten Fotografien seiner Verletzungen nach den Festnahmen sowie seine noch nach der Einreise in die Schweiz bestehenden Ohrenbeschwerden für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Schliesslich habe er sich aufgrund des negativen Asylentscheids nochmals bemüht, Beweismittel zu beschaffen. Es sei ihm gelungen, eine Kopie des gegen ihn ausgestellten Haftbefehls vom (...) zu beschaffen. Darin werde angeordnet, dass er festzunehmen und dem Strafgericht beziehungsweise der Polizeistation C._______ vorzuführen sei wegen einer Straftat, welche regelmässig zur Verfolgung politisch unliebsamer Personen genutzt werde. Dies unterstreiche die konkrete und aktuelle Gefährdung. Er sei zweimal inhaftiert, gefoltert und gezwungen worden, ein Papier zu unterzeichnen. Auch seine Frau sei mitgenommen worden. Sie hätten berechtigte Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen seitens der nordirakischen Behörden gehabt, weshalb sie sich zur Flucht gezwungen gesehen hätten. Nachdem er zweimal vorgeladen worden sei, sei seine Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen aus politischen Motiven begründet. Im (...) sei zudem sein Bruder bei der Polizeistation F._______ vorgeladen und bezüglich der Vorwürfe gegen ihn verhört und bedroht worden. Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. 6.3 Anlässlich der Vernehmlassung gab das SEM an, dass - vorausgesetzt die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG standhalten - in der Regel nur Personen, die sich öffentlich besonders exponiert hätten, in flüchtlingsrechtlich beachtlichem Ausmass verfolgt würden (insb. Journalisten und Medienschaffende, welche die Korruption und andere Missstände anprangerten). Vorliegend erfülle der Beschwerdeführer dieses Profil nicht. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen ist. Darauf ist zu verweisen. Namentlich vermochte der (zuvor politisch inaktive) Beschwerdeführer an seinen Anhörungen nicht überzeugend darzulegen, dass er im (...) und (...) an Demonstrationen in C._______ teilgenommen und deshalb die geltend gemachte Verfolgung erlebt habe. 7.2 Er konnte nicht hinreichend substantiiert und klar über die Demonstrationen, seine geltend gemachte Rolle beziehungsweise seine Beweggründe für eine Teilnahme berichten (SEM-Akten A77 F59, A99 F13 ff., F19 ff., 29-32, 36 f., 46-49, 55, 93 f.). Seine umfangreichen Ausführungen sind mehrheitlich allgemein oder oberflächlich ausgefallen. Er vermochte nicht darzulegen, weshalb ihm persönlich eine Teilnahme an Demonstrationen derart wichtig gewesen wäre, dass er trotz angeblicher Verwarnungen, zwei Festnahmen und Misshandlungen weiterhin bei Kundgebungen habe dabei sein wollen (u.a. SEM-Akte A99 F82, 97). Auch weshalb er (respektive gar seine Ehefrau) als ein Demonstrant unter mehreren Hunderten (ebenfalls Staatsangestellte) derartigen Massnahmen wie geltend gemacht hätte begegnen sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Es erstaunt auch, dass er dreimal an Kundgebungen teilgenommen habe und jedes Mal von seinem Vorgesetzten respektive Beamten damit konfrontiert oder dass er zweimal festgenommen und gefoltert worden sei, beide Male aber wieder freigelassen worden sei und sich frei habe bewegen können. Bezeichnenderweise erklärte er auf Nachfrage, ihm sei sein Handy, auf welchem Beweismittel für die Vorbringen - Fotos von den Demonstrationen und Videos der Folterungen - gewesen wären, abgenommen worden (SEM-Akte A99 F50, 66). Er könne auch niemanden kontaktieren, um an Fotos zu kommen (SEM-Akte A99 F67). Auf den Vorhalt des SEM, es habe im besagten Zeitraum in C._______ keine Demonstrationen gegeben, konnte der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung oder Nachweise erbringen , obwohl er angab, über die Demonstrationen sei in den sozialen Medien berichtet worden (SEM-Akte A99 F23, 32, 131). Weiter führte er an der ersten Anhörung aus, sein Vorgesetzter habe nach der Demonstration im (...) mit ihm gesprochen, während er an der zweiten Anhörung angab, es habe auch nach der zweiten Demonstration ein Gespräch gegeben, welches er aber nicht detailliert beschreiben konnte (SEM-Akten A77 F59, A99 F41, 59, 62). 7.3 Sodann konnte der Beschwerdeführer bezüglich der angeblich erlebten Massnahmen keine überzeugenden Schilderungen machen. Seine Angaben zu den Festnahmen, Befragungen und Folterungen sind oberflächlich, ausweichend, teils widersprüchlich und ohne persönliche Färbung ausgefallen (SEM-Akten A77 F59 S. 9, A99 F69, 73 f., 80, 84, 89 ff., 106). Die bei der Vorinstanz eingereichten Fotoausdrucke der geltend gemachten Misshandlungen oder die bei der Einreise in die Schweiz angegebene Ohrenentzündung sind nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Der Grund für die Ohrenbeschwerden ist unklar und auf den Fotos ist weder eine Person erkennbar noch lässt sich feststellen, woher die darauf sichtbaren Verletzungen stammen. Ferner erklärte der Beschwerdeführer erst bei der zweiten Anhörung, er habe bei der ersten Festnahme ein Papier unterzeichnen sollen. Dass seine Weigerung toleriert worden sei und er habe gehen können, vermag zu erstaunen (SEM-Akte A99 F90). Bei der zweiten Festnahme habe er am ersten Tag ein Papier unterschreiben müssen. Ob er das gemacht habe, weil er von der Festnahme seiner Frau gewusst habe, legte er nicht verständlich dar (SEM-Akte A99 F9, 98 f.). Ebenfalls ist unklar, weshalb ihn erst bei der zweiten Vorlage des Papiers der Wunsch, seine Familie zu schützen, dazu gebracht habe, zu unterzeichnen (SEM-Akte A99 F99, 102), oder weshalb man ihn danach noch zwei Tage hätte in Haft lassen sollen. 7.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Ausreise aus dem Irak nicht initiiert habe (u.a. SEM-Akte A99 F9 S. 4, F108), was gegen eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung spricht. Auch dass er beim Gericht eine Vollmacht für seinen Cousin hinsichtlich Hausverkauf beantragt habe und die Familie Anfang Oktober 2020 legal ausgereist sei (SEM-Akten A77 F22-24, 29; A99 F128, 133; gemäss seiner Frau hätten sie die Sitzplätze im Car schon vor der Reise reserviert) spricht gegen eine ernsthafte behördliche Gefährdungssituation. Weshalb dann im Jahr 2021 Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer hätten eingeleitet werden sollen (vgl. eingereichte Vorladungen und Haftbefehl vom [...]), ist ebenso wenig verständlich, wie dass sein Bruder die erste Vorladung entsorgt, statt ihm geschickt habe, oder selbst wegen des Beschwerdeführers im Oktober 2021 vorgeladen worden sei, nachdem man ihm im Februar 2021 gesagt habe, die Familie würde aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers in Ruhe gelassen (vgl. Beschwerde S. 16; SEM-Akte A99 F9 S. 4, F119 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers oder dass die zweite Vorladung beim SEM ohne Erklärungen zum Erhalt im Original eingereicht worden sei, vermögen nichts an der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu ändern. Auch die Angabe, die Uhrzeit, zu welcher er beim Gericht hätte erscheinen müssen, sei dem Bruder von den Polizisten mündlich mitgeteilt worden, scheint fraglich. Die Hinweise des Beschwerdeführers zu manipulierten Dokumenten oder weshalb die Vorladungen von der Polizeistation in F._______ (und nicht B._______) hätten kommen können (SEM-Akte A115 F5, 7-10, 12), überzeugen nicht. Er sei zuvor zweimal zuhause festgenommen worden und habe beim Gericht eine Vollmacht für den Hausverkauf erstellen lassen - sein aktueller Wohnort vor der Ausreise hätte den Behörden mithin klar sein müssen. Fraglich ist schliesslich, wie der Beschwerdeführer aus dem Ausland an die Kopie des Haftbefehls vom (...) gekommen sein will (vgl. UN Assistance Mission for Iraq / Office of the UN High Commissioner for Human Rights, Report on Human Rights in Iraq, January to June 2017, 14.12.2017, S. 4, , abgerufen am 29.5.2024; zur Sprache des auf Arabisch ausgestellten Haftbefehls vgl. Urteil des BVGer D-5933/2022 vom 8. Januar 2024 E. 6.4) und weshalb er sich erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids vom November 2021 darum bemüht hat, Beweismittel zu beschaffen (vgl. Beschwerde S. 13). Unklar ist weiter, weshalb auf dem Haftbefehl erwähnt wird, der Wohnort des Beschwerdeführers sei C._______. Seinen Angaben nach hätte den Behörden klar sein müssen, dass der Beschwerdeführer zuletzt in B._______ wohnhaft gewesen sei, sich aber seit Herbst 2020 im Ausland befindet. Da es sich schliesslich nur um einen Ausdruck handelt, kann die Echtheit des Dokuments nicht beurteilt werden. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer mit seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln nicht überzeugend darlegen, dass er aus den geltend gemachten Gründen ausgereist und eine politische gesuchte Person sei. Er vermochte ferner nicht glaubhaft aufzuzeigen, dass begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bestehen würde. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss dem kürzlich ergangenen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 herrscht in den kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von genügendem Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Bei Familien mit Kindern ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Für Personen mit gesundheitlichen Problemen muss die notwendige Behandlung gewährleistet sein (vgl. a.a.O. E. 14). 9.3.3 Der Beschwerdeführer arbeitete im Heimatland mehrere Jahre als Staatsangestellter und lebte mit seiner Familie in einem eigenen Haus. Ferner leben seine Schwiegereltern, zwei Schwägerinnen, ein Schwager, seine Mutter und vier seiner Geschwister in der Heimatregion (vgl. SEM-Akten A77/11 F47 f.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er mit den ihm zumutbaren Anstrengungen sowie allenfalls mit Unterstützung seines sozialen Umfeldes die gesellschaftliche und wirtschaftliche Wiedereingliederung für sich und seine Familie wird meistern können. Dass sich sein soziales Umfeld von ihm abgewendet haben soll, wie in der Rechtsmitteleingabe behauptete wird, ist angesichts der äusserst knappen und unsubstantiierten Ausführung nicht glaubhaft dargelegt. Ferner erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung noch, keine Probleme mit seinen Geschwistern zu haben (vgl. SEM-Akten A77/11 F55 f). 9.3.4 Gemäss den im erstinstanzlichen Verfahren erstellten ärztlichen Kurzberichten leidet der Beschwerdeführer an (...), einer (...), (...), (...) und (...) (vgl. SEM-Akten A54/4, A65/4, A67/4 sowie A71/4.), wobei er diesbezüglich bereits Medikamente im Heimatland erhielt. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte (...) ist nicht durch entsprechende Unterlagen belegt, wobei anzumerken ist, dass er anlässlich des Dublin-Gesprächs erklärte, es gehe ihm (...) gut (vgl. SEM-Akten A61/2). Die aktenkundigen Leiden sind - unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Rechtsprechung - nicht dergestalt, dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. 9.3.5 Zusammenfassend sind beim Beschwerdeführer insbesondere angesichts des vorhandenen Beziehungsnetzes sowie seiner Berufserfahrung begünstigende Umstände auszumachen, welche es für ihn sowie seine Familie zumutbar erscheinen lassen, in den Heimatstaat zurückzukehren (zur eingehenden Beurteilung der Situation der Ehefrau sowie der Kinder vgl. Urteil des BVGer E-5698/2021 vom 2. Oktober 2024). 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Schreiben vom 24. Juni 2022 eine Kostennote ein. Insgesamt weist er einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 40.- aus. Der deklarierte Aufwand erscheint als angemessen. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 2'440.- festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'440.- zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor Versand: