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E-745/2024

E-745/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der aus B._____ stammende kurdische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…). August 2023 und gelangte am 16. September 2023 in die Schweiz, wo er am 21. September 2023 ein Asylgesuch stellte. Am 27. September 2023 wurden seine Personalien auf- genommen. B. Am 19. Dezember 2023 legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass so- wie seine Identitätskarte ins Recht. C. Anlässlich der Befragung zu seinen Asylgründen vom 15. Januar 2024 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe in B._____ mit einem Bruder sowie seiner Schwester gelebt; ein weiterer Bruder lebe in der Schweiz. Die Eltern seien beide verstorben. In medizinischer Hinsicht erklärte er, es gehe ihm physisch sehr gut, er leide aber unter Angstzuständen. Seinen Heimatstaat habe er wegen privater Verfolgung verlassen. Er habe sich im Juni 2023 in eine Frau aus der Nachbarschaft verliebt. Sie hätten ihre Te- lefonnummern ausgetauscht und sich Ende Juli 2023 einmal getroffen. An- lässlich dieses Treffens seien sie auf dem Nachhauseweg zufällig ihrem Vater begegnet, der ohne mit ihnen zu sprechen sofort auf ihn geschossen habe. Die Tochter sei schockiert zu Boden gesunken, während er glückli- cherweise ohne Schussverletzung habe fliehen können. Sein Bruder habe ihm von einer Anzeige abgeraten, weil es sich um eine Ehrverletzung handle und in diesem Zusammenhang die Stammtraditionen herrschen würden. Der Bruder habe vorgeschlagen, dass sie sich auf andere Weise mit dieser Familie versöhnen sollen, und er hierzu zu seinem Onkel in ein anderes Dorf gehen solle. Nachdem der Vater seiner ehemaligen Freundin ihn tatsächlich gesucht und seine Geschwister mit einer Waffe bedroht habe, habe ihn sein Bruder nach C._____ gebracht und in der Folge ver- sucht, eine Versöhnung mit der anderen Familie herbeizuführen. Diese habe jedoch eine Versöhnung abgelehnt und auf seiner Tötung bestanden. Sie gehöre zum D._____-Stamm, der sehr konservativ sowie engstirnig sei und Beziehungen zur Regierung pflege. Er habe auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet, weil ihn diese nicht hätte schützen können. Ausserdem arbeite der Vater seiner ehemaligen Freundin bei den Sicherheitsbehörden zum Schutz der Bevölkerung und trage stets eine Waffe. Die Familie der jungen Frau habe von seinen Geschwistern verlangt, dass sie ihr Haus verlassen.

E-745/2024 Seite 3 D. Am 22. Januar 2024 liess das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf des Asylentscheids zur Stellung- nahme zukommen. E. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 23. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer ausführen, die Regierung im Nordirak weise diverse Schwachpunkte auf. Seit der Corona-Pandemie seien die Staatsangestell- ten nicht vollständig ausbezahlt worden, was zur Untätigkeit des Personals sowie zu hoher Korruptionsgefahr geführt habe. Zudem übe der D._____- Stamm viel Einfluss auf die Sicherheitsbehörden aus, denen auch der Va- ter seiner ehemaligen Freundin angehöre. Eine Anzeige bei der Polizei hätte zur Eskalation des Verhältnisses zwischen den beiden Stämmen ge- führt und ihn angesichts der Korruption der Polizisten in Gefahr gebracht. Zudem könne ein solcher Stammeskonflikt regelmässig nicht durch ein Ur- teil eines staatlichen Gerichts geklärt werden. Die Involvierung des Stam- mesführers wäre aber auch nicht zielführend gewesen, nachdem dieser das Amt erst vor kurzem übernommen habe und sich zuerst beweisen müsse. F. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei- sung sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Der Beschwerdeführer liess gegen die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 2. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe- ben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-745/2024 Seite 4 I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

5. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). J. Am 6. Februar 2024 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-ste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte das SEM das Folgende aus:

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer mache Übergriffe durch Dritte geltend und da- mit keine staatliche Verfolgung. Die heimatlichen Strafverfolgungsbehör- den würden solche Ereignisse im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgen und ahnden, weshalb es Betroffenen zumutbar sei, mit rechtlichen Mitteln gegen solche Übergriffe vorzugehen. Es sei jedoch keinem Staat möglich, jegliche von Dritten ausgehende Bedrohungen zu verhindern. Der Be- schwerdeführer habe seine Möglichkeiten, behördlichen Schutz zu erlan- gen, nicht ausgeschöpft. Der Umstand alleine, dass der Vater seiner ehe- maligen Freundin Mitarbeiter der Sicherheitsbehörde sei, vermöge für sich gesehen noch keine Zweifel am Schutzwillen der Behörden zu begründen. Hierfür spreche auch die erste Reaktion des Beschwerdeführers, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die Autonome Region Kurdistans (ARK) ver- füge über eine funktionierende Schutzinfrastruktur, insbesondere auch im Falle von drohender Blutrache oder familiärer Probleme. Es gebe auch kei- nen Grund zur Annahme, der Schutzwille sei in Bezug auf den Beschwer- deführer nicht gegeben. Der Zusammenhang zwischen der bestehenden Korruption und der Untätigkeit der Polizeibeamten mit dem fehlenden Schutzwillen der Behörden sei als blosse Annahme des Beschwerdefüh- rers zu betrachten. Es sei mangels anderweitiger Ausführungen durch den Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, der Vater seiner ehemaligen Freundin könne aufgrund seiner Position bei den Sicherheitsbehörden das Justizsystem beeinflussen. Ebenfalls als blosse Annahme des Beschwer- deführers sei zu werten, dass eine Involvierung des Stammesführers nicht zielführend gewesen wäre, weil dieser nicht ernst genommen worden wäre. Insgesamt wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er sich um Schutz bemühe.

E. 4.1.2 Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei nur dann zu beja- hen, wenn die Schutzmassnahmen der Behörden nicht ausreichend wä- ren. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Der Vollzug der Wegweisung er- weise sich als zumutbar, nachdem es sich beim Beschwerdeführer um ei- nen jungen gesunden Mann mit guter Ausbildung sowie langjähriger Be- rufserfahrung in verschiedenen Bereichen handle. Es sei ihm finanziell gut gegangen und er verfüge über Wohneigentum in B._____, in welchem er mit seinen Geschwistern gelebt habe. Es wäre ihm zumutbar, sich an ei- nem anderen Ort niederzulassen, würde er sich in der Nähe der verfeinde- ten Familie unsicher fühlen.

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E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde in erster Linie, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Schutzfähigkeit und vom Schutz- willen seiner heimatlichen Behörden ausgegangen. Es handle sich bei der Bevölkerung der ARK sei eine Stammesgesellschaft, deren Basis die Loyalität gegenüber dem eigenen Clan sei. Die Familie seiner ehemaligen Freundin gehöre einem grossen einflussreichen Clan an und der Vater sei zudem Angehöriger der internen Sicherheitskräfte. Angesichts dessen habe er sich nachvollziehbarerweise nicht an die heimatlichen Behörden gewandt. Ehrenmorde seien ein wiederkehrendes Problem in seiner Hei- matregion und der Staat sei nicht in der Lage, solche Verbrechen zu ver- hindern. Gemäss Stammesrecht stelle bereits ein einfacher Kontakt mit ei- ner Frau, mit der man nicht verheiratet sei, eine Schande für die ganze Familie und die ganze Sippe der Frau dar, was Blutrache zur Folge habe. Diese könne selbst durch das Vorgehen des Staates gegen diese Verbre- chen nicht abgewendet werden. Sein Verhalten sei ausserdem nicht nur in der Bevölkerung, sondern auch bei den Behörden verpönt, womit er keine Schutzgewährung durch die Sicherheitsbehörden zu erwarten habe; die ohnehin schwache Regionalregierung Kurdistans sei demnach weder schutzfähig noch schutzwillig. Er habe neu in Erfahrung bringen können, dass kürzlich ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, den er schnellstmöglich nachreichen werde.

E. 4.2.2 Der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat erweise sich so- dann als unzulässig und unzumutbar. Die Sicherheitslage sei instabil und es bestehe echte Lebensgefahr unter anderem wegen Terroranschlägen radikaler Organisation sowie Bedrohungen seitens dem Iran und der Tür- kei. Es sei ihm daher nicht möglich dort eine wirtschaftliche Existenzgrund- lage zu schaffen. Im Übrigen gehe es nicht an, einen Asylbewerber in eine Konfliktzone zu schicken.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter (in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter) Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn dieser Be- stimmung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich

– auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in abseh- barer Zukunft verwirklichen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt im Übrigen nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann; damit kann nicht nur die unmittelbare oder mit- telbare staatliche, sondern auch die private (bzw. nicht-staatliche) Ver- folgung flüchtlingsrechtlich relevant sein, sofern im Heimatstaat kein adä- quater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5–7.9. S. 193 ff.).

E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung geht nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten aus. Daher ist insbesondere näher zu beleuchten, ob er in seinem Heimatstaat Schutz vor Verfolgung finden kann. Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatperso- nen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen faktisch Zugang zu einer vorhandenen effektiven Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen.

E. 6.3 Im Urteil BVGE 2008/4 wurde ausführlich dargelegt, dass die Sicher- heitsbehörden der ARK, bestehend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Sulei- maniya sowie der von Letzterer abgespaltenen Provinz Halabja, grund- sätzlich in der Lage und willens sind, ihren Einwohnern Schutz vor

E-745/2024 Seite 8 Verfolgung zu gewähren. Diese Einschätzung wurde mit Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Refe- renzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit (vgl. etwa auch die Urteile BVGer E-962/2020 vom 8. Dezember 2022 E. 6.1 f. oder D- 1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2). Gehen die Übergriffe jedoch von den Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern aus, kann – aufgrund der engen Verflechtung von Partei- und Behördenstrukturen – nicht mit ei- ner staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden. Bei einer drohenden Verfolgung von privater Seite gilt es insbesondere zu beachten, dass im Allgemeinen gerade bei Ehrenmor- den in erste Linie Frauen betroffen sind und in diesen Fällen infolge man- gelnder Sensibilität und ungenügender Schutzinfrastruktur nicht von der Bereitschaft der Polizeibeamten auszugehen ist, entsprechende Straftaten zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7, Urteil BVGer E-1780/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 6.4 m.w.H.).

E. 6.4 Es ist mit dem SEM festzustellen, dass die vorliegend geltend ge- machte Verfolgung durch den Vater der ehemaligen Freundin des Be- schwerdeführers aus persönlichen Motiven erfolgte und somit keine Verfol- gung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Anschauung darstellt.

E. 6.5 Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die nordirakischen Behör- den seien nicht in der Lage oder nicht willens, den Beschwerdeführer vor privater Verfolgung zu schützen. Der Beschwerdeführer bemühte sich sei- nen Aussagen zufolge weder bei den heimatlichen Behörden um Schutz- gewährung noch bei den Stammesführern um Streitschlichtung. Die dies- bezüglichen allgemeinen Hinweise des Beschwerdeführers auf den Um- gang mit Ehrverbrechen in der ARK vermögen nicht zu überzeugen. Viel- mehr handelt es sich um blosse Vermutungen seinerseits, dass die Stam- mesführer nichts ausrichten könnten und die Behörden nicht gewillt seien, ihm Schutz zu gewähren. Dem Beschwerdeführer gelingt es folglich nicht darzulegen, dass die heimatlichen Behörden nicht schutzfähig oder schutz- willig sind oder ihm die Schutzsuche nicht zuzumuten gewesen wäre.

E. 6.6 Im Übrigen bestehen ohnehin triftige Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, der Vater seiner ehemaligen Freun- din habe auf offener Strasse beim ersten Anblick sofort auf einen männli- chen Begleiter seiner Tochter geschossen, ohne sich zuvor über diesen oder die Art des Treffens zu informieren (vgl. Kurdistan Region of Iraq [KRI]: Women and men in honour-related conflicts, November 2018, S. 23

E-745/2024 Seite 9 < https://www.refworld.org/reference/countryrep/dis/2018/en/122349 >, ab- gerufen am 7. Februar 2023). Dies gerade auch deshalb, weil es sich bei diesem Mann um einen Angestellten der Sicherheitsbehörden handeln soll.

E. 6.7 An dieser Einschätzung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel, es sei zwischenzeitlich gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden, nichts zu ändern. Es wird weder dargetan, aus welchen Gründen ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, noch scheint vor- stellbar, ihm drohe wegen des blossen Kontakts zu dieser Frau strafrecht- liche Verfolgung. Es kann daher in antizipierter Beweiswürdigung auf In- struktionsmassnahmen oder eine Rückweisung der Sache zur Neubeurtei- lung verzichtet werden.

E. 6.8 Zusammenfassend kommt der durch den Beschwerdeführer vorge- brachten von Dritten ausgehenden Verfolgung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Es ist aufgrund der konkreten Umstände vom Schutzwillen und der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden aus- zugehen. Die Inanspruchnahme dieses Schutzes war und ist dem Be- schwerdeführer zumutbar.

E. 6.9 Im Ergebnis bedarf der Beschwerdeführer nicht des internationalen Schutzes (vgl. BVGE 2011/51 E. 7), weshalb seine Vorbringen als nicht re- levant im Sinn von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind.

E. 6.10 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine Verfol- gungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzu- tun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer

E-745/2024 Seite 11 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6), ist vorliegend an- zunehmen, dass die staatlichen Behörden willens und fähig sind, den Be- schwerdeführer vor einem allfällig drohenden "Ehrenmord" zu schützen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine langjährige Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die kurdi- schen Provinzen im Nordirak (vgl. BVGE 2008/5). Es hielt dabei fest, dass in den vier Provinzen der ARK (Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Den be- günstigenden individuellen Faktoren (insbesondere denjenigen eines trag- fähigen familiären Beziehungsnetzes) ist aber – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde – angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene weiterhin ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer D-374/2022 vom 14. Februar 2023 E. 8.4.1, D-3678/2021 vom

30. Januar 2023 E. 8.4.1 oder E-962/2020 vom 8. Dezember 2022 E. 10.4.1, je m.w.H.).

E-745/2024 Seite 12

E. 8.3.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass in Bezug auf den Be- schwerdeführer begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Seinen Angaben zu- folge wurde er in B._____ geboren und verbrachte sein gesamtes Leben dort mit seiner Kernfamilie; einige weitere Verwandte leben ebenfalls in B._____. Er verfügt sodann über Wohneigentum in B._____ sowie einen Hochschulabschluss, und er arbeitete jahrelang in verschiedenen Berei- chen, wodurch er sich in einer guten finanziellen Situation befunden habe (vgl. SEM-Akten A15 ad F17 f., F43 ff. und F54). Nachdem er keine gravie- renden Gesundheitsprobleme geltend gemacht hat, dürfte er ohne Weite- res in der Lage sein, sich in seinem Heimatstaat wirtschaftlich zu reinteg- rieren.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebe- gehren aussichtlos waren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem

E-745/2024 Seite 13 Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvor- schusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

E-745/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-745/2024 Urteil vom 9. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Mohammad Abdelwahab, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus B._____ stammende kurdische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...). August 2023 und gelangte am 16. September 2023 in die Schweiz, wo er am 21. September 2023 ein Asylgesuch stellte. Am 27. September 2023 wurden seine Personalien aufgenommen. B. Am 19. Dezember 2023 legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass sowie seine Identitätskarte ins Recht. C. Anlässlich der Befragung zu seinen Asylgründen vom 15. Januar 2024 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe in B._____ mit einem Bruder sowie seiner Schwester gelebt; ein weiterer Bruder lebe in der Schweiz. Die Eltern seien beide verstorben. In medizinischer Hinsicht erklärte er, es gehe ihm physisch sehr gut, er leide aber unter Angstzuständen. Seinen Heimatstaat habe er wegen privater Verfolgung verlassen. Er habe sich im Juni 2023 in eine Frau aus der Nachbarschaft verliebt. Sie hätten ihre Telefonnummern ausgetauscht und sich Ende Juli 2023 einmal getroffen. Anlässlich dieses Treffens seien sie auf dem Nachhauseweg zufällig ihrem Vater begegnet, der ohne mit ihnen zu sprechen sofort auf ihn geschossen habe. Die Tochter sei schockiert zu Boden gesunken, während er glücklicherweise ohne Schussverletzung habe fliehen können. Sein Bruder habe ihm von einer Anzeige abgeraten, weil es sich um eine Ehrverletzung handle und in diesem Zusammenhang die Stammtraditionen herrschen würden. Der Bruder habe vorgeschlagen, dass sie sich auf andere Weise mit dieser Familie versöhnen sollen, und er hierzu zu seinem Onkel in ein anderes Dorf gehen solle. Nachdem der Vater seiner ehemaligen Freundin ihn tatsächlich gesucht und seine Geschwister mit einer Waffe bedroht habe, habe ihn sein Bruder nach C._____ gebracht und in der Folge versucht, eine Versöhnung mit der anderen Familie herbeizuführen. Diese habe jedoch eine Versöhnung abgelehnt und auf seiner Tötung bestanden. Sie gehöre zum D._____-Stamm, der sehr konservativ sowie engstirnig sei und Beziehungen zur Regierung pflege. Er habe auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet, weil ihn diese nicht hätte schützen können. Ausserdem arbeite der Vater seiner ehemaligen Freundin bei den Sicherheitsbehörden zum Schutz der Bevölkerung und trage stets eine Waffe. Die Familie der jungen Frau habe von seinen Geschwistern verlangt, dass sie ihr Haus verlassen. D. Am 22. Januar 2024 liess das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zukommen. E. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 23. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer ausführen, die Regierung im Nordirak weise diverse Schwachpunkte auf. Seit der Corona-Pandemie seien die Staatsangestellten nicht vollständig ausbezahlt worden, was zur Untätigkeit des Personals sowie zu hoher Korruptionsgefahr geführt habe. Zudem übe der D._____-Stamm viel Einfluss auf die Sicherheitsbehörden aus, denen auch der Vater seiner ehemaligen Freundin angehöre. Eine Anzeige bei der Polizei hätte zur Eskalation des Verhältnisses zwischen den beiden Stämmen geführt und ihn angesichts der Korruption der Polizisten in Gefahr gebracht. Zudem könne ein solcher Stammeskonflikt regelmässig nicht durch ein Urteil eines staatlichen Gerichts geklärt werden. Die Involvierung des Stammesführers wäre aber auch nicht zielführend gewesen, nachdem dieser das Amt erst vor kurzem übernommen habe und sich zuerst beweisen müsse. F. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Der Beschwerdeführer liess gegen die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 2. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). J. Am 6. Februar 2024 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte das SEM das Folgende aus: 4.1.1 Der Beschwerdeführer mache Übergriffe durch Dritte geltend und damit keine staatliche Verfolgung. Die heimatlichen Strafverfolgungsbehörden würden solche Ereignisse im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgen und ahnden, weshalb es Betroffenen zumutbar sei, mit rechtlichen Mitteln gegen solche Übergriffe vorzugehen. Es sei jedoch keinem Staat möglich, jegliche von Dritten ausgehende Bedrohungen zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe seine Möglichkeiten, behördlichen Schutz zu erlangen, nicht ausgeschöpft. Der Umstand alleine, dass der Vater seiner ehemaligen Freundin Mitarbeiter der Sicherheitsbehörde sei, vermöge für sich gesehen noch keine Zweifel am Schutzwillen der Behörden zu begründen. Hierfür spreche auch die erste Reaktion des Beschwerdeführers, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die Autonome Region Kurdistans (ARK) verfüge über eine funktionierende Schutzinfrastruktur, insbesondere auch im Falle von drohender Blutrache oder familiärer Probleme. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, der Schutzwille sei in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht gegeben. Der Zusammenhang zwischen der bestehenden Korruption und der Untätigkeit der Polizeibeamten mit dem fehlenden Schutzwillen der Behörden sei als blosse Annahme des Beschwerdeführers zu betrachten. Es sei mangels anderweitiger Ausführungen durch den Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, der Vater seiner ehemaligen Freundin könne aufgrund seiner Position bei den Sicherheitsbehörden das Justizsystem beeinflussen. Ebenfalls als blosse Annahme des Beschwerdeführers sei zu werten, dass eine Involvierung des Stammesführers nicht zielführend gewesen wäre, weil dieser nicht ernst genommen worden wäre. Insgesamt wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er sich um Schutz bemühe. 4.1.2 Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei nur dann zu bejahen, wenn die Schutzmassnahmen der Behörden nicht ausreichend wären. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar, nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann mit guter Ausbildung sowie langjähriger Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen handle. Es sei ihm finanziell gut gegangen und er verfüge über Wohneigentum in B._____, in welchem er mit seinen Geschwistern gelebt habe. Es wäre ihm zumutbar, sich an einem anderen Ort niederzulassen, würde er sich in der Nähe der verfeindeten Familie unsicher fühlen. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde in erster Linie, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Schutzfähigkeit und vom Schutz-willen seiner heimatlichen Behörden ausgegangen. Es handle sich bei der Bevölkerung der ARK sei eine Stammesgesellschaft, deren Basis die Loyalität gegenüber dem eigenen Clan sei. Die Familie seiner ehemaligen Freundin gehöre einem grossen einflussreichen Clan an und der Vater sei zudem Angehöriger der internen Sicherheitskräfte. Angesichts dessen habe er sich nachvollziehbarerweise nicht an die heimatlichen Behörden gewandt. Ehrenmorde seien ein wiederkehrendes Problem in seiner Heimatregion und der Staat sei nicht in der Lage, solche Verbrechen zu verhindern. Gemäss Stammesrecht stelle bereits ein einfacher Kontakt mit einer Frau, mit der man nicht verheiratet sei, eine Schande für die ganze Familie und die ganze Sippe der Frau dar, was Blutrache zur Folge habe. Diese könne selbst durch das Vorgehen des Staates gegen diese Verbrechen nicht abgewendet werden. Sein Verhalten sei ausserdem nicht nur in der Bevölkerung, sondern auch bei den Behörden verpönt, womit er keine Schutzgewährung durch die Sicherheitsbehörden zu erwarten habe; die ohnehin schwache Regionalregierung Kurdistans sei demnach weder schutzfähig noch schutzwillig. Er habe neu in Erfahrung bringen können, dass kürzlich ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, den er schnellstmöglich nachreichen werde. 4.2.2 Der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat erweise sich sodann als unzulässig und unzumutbar. Die Sicherheitslage sei instabil und es bestehe echte Lebensgefahr unter anderem wegen Terroranschlägen radikaler Organisation sowie Bedrohungen seitens dem Iran und der Türkei. Es sei ihm daher nicht möglich dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Im Übrigen gehe es nicht an, einen Asylbewerber in eine Konfliktzone zu schicken. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter (in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter) Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt im Übrigen nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann; damit kann nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch die private (bzw. nicht-staatliche) Ver-folgung flüchtlingsrechtlich relevant sein, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5-7.9. S. 193 ff.). 6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung geht nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten aus. Daher ist insbesondere näher zu beleuchten, ob er in seinem Heimatstaat Schutz vor Verfolgung finden kann. Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen faktisch Zugang zu einer vorhandenen effektiven Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen. 6.3 Im Urteil BVGE 2008/4 wurde ausführlich dargelegt, dass die Sicherheitsbehörden der ARK, bestehend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespaltenen Provinz Halabja, grund-sätzlich in der Lage und willens sind, ihren Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Diese Einschätzung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit (vgl. etwa auch die Urteile BVGer E-962/2020 vom 8. Dezember 2022 E. 6.1 f. oder D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2). Gehen die Übergriffe jedoch von den Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern aus, kann - aufgrund der engen Verflechtung von Partei- und Behördenstrukturen - nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden. Bei einer drohenden Verfolgung von privater Seite gilt es insbesondere zu beachten, dass im Allgemeinen gerade bei Ehrenmorden in erste Linie Frauen betroffen sind und in diesen Fällen infolge mangelnder Sensibilität und ungenügender Schutzinfrastruktur nicht von der Bereitschaft der Polizeibeamten auszugehen ist, entsprechende Straftaten zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7, Urteil BVGer E-1780/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 6.4 m.w.H.). 6.4 Es ist mit dem SEM festzustellen, dass die vorliegend geltend gemachte Verfolgung durch den Vater der ehemaligen Freundin des Beschwerdeführers aus persönlichen Motiven erfolgte und somit keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Anschauung darstellt. 6.5 Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die nordirakischen Behörden seien nicht in der Lage oder nicht willens, den Beschwerdeführer vor privater Verfolgung zu schützen. Der Beschwerdeführer bemühte sich seinen Aussagen zufolge weder bei den heimatlichen Behörden um Schutzgewährung noch bei den Stammesführern um Streitschlichtung. Die diesbezüglichen allgemeinen Hinweise des Beschwerdeführers auf den Umgang mit Ehrverbrechen in der ARK vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr handelt es sich um blosse Vermutungen seinerseits, dass die Stammesführer nichts ausrichten könnten und die Behörden nicht gewillt seien, ihm Schutz zu gewähren. Dem Beschwerdeführer gelingt es folglich nicht darzulegen, dass die heimatlichen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig sind oder ihm die Schutzsuche nicht zuzumuten gewesen wäre. 6.6 Im Übrigen bestehen ohnehin triftige Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, der Vater seiner ehemaligen Freundin habe auf offener Strasse beim ersten Anblick sofort auf einen männlichen Begleiter seiner Tochter geschossen, ohne sich zuvor über diesen oder die Art des Treffens zu informieren (vgl. Kurdistan Region of Iraq [KRI]: Women and men in honour-related conflicts, November 2018, S. 23 , ab-gerufen am 7. Februar 2023). Dies gerade auch deshalb, weil es sich bei diesem Mann um einen Angestellten der Sicherheitsbehörden handeln soll. 6.7 An dieser Einschätzung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel, es sei zwischenzeitlich gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden, nichts zu ändern. Es wird weder dargetan, aus welchen Gründen ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, noch scheint vorstellbar, ihm drohe wegen des blossen Kontakts zu dieser Frau strafrechtliche Verfolgung. Es kann daher in antizipierter Beweiswürdigung auf Instruktionsmassnahmen oder eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung verzichtet werden. 6.8 Zusammenfassend kommt der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten von Dritten ausgehenden Verfolgung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Es ist aufgrund der konkreten Umstände vom Schutzwillen und der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden auszugehen. Die Inanspruchnahme dieses Schutzes war und ist dem Beschwerdeführer zumutbar. 6.9 Im Ergebnis bedarf der Beschwerdeführer nicht des internationalen Schutzes (vgl. BVGE 2011/51 E. 7), weshalb seine Vorbringen als nicht relevant im Sinn von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. 6.10 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6), ist vorliegend anzunehmen, dass die staatlichen Behörden willens und fähig sind, den Beschwerdeführer vor einem allfällig drohenden "Ehrenmord" zu schützen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine langjährige Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die kurdischen Provinzen im Nordirak (vgl. BVGE 2008/5). Es hielt dabei fest, dass in den vier Provinzen der ARK (Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Den begünstigenden individuellen Faktoren (insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes) ist aber - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene weiterhin ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer D-374/2022 vom 14. Februar 2023 E. 8.4.1, D-3678/2021 vom 30. Januar 2023 E. 8.4.1 oder E-962/2020 vom 8. Dezember 2022 E. 10.4.1, je m.w.H.). 8.3.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Seinen Angaben zufolge wurde er in B._____ geboren und verbrachte sein gesamtes Leben dort mit seiner Kernfamilie; einige weitere Verwandte leben ebenfalls in B._____. Er verfügt sodann über Wohneigentum in B._____ sowie einen Hochschulabschluss, und er arbeitete jahrelang in verschiedenen Bereichen, wodurch er sich in einer guten finanziellen Situation befunden habe (vgl. SEM-Akten A15 ad F17 f., F43 ff. und F54). Nachdem er keine gravierenden Gesundheitsprobleme geltend gemacht hat, dürfte er ohne Weiteres in der Lage sein, sich in seinem Heimatstaat wirtschaftlich zu reintegrieren. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren aussichtlos waren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: