opencaselaw.ch

E-1780/2020

E-1780/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss ihren Angaben am 15. Juni 2018 in die Schweiz ein und stellten am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche. Am 22. Juni 2018 fanden die Kurzbefragung des Beschwerdeführers 1 (im Folgenden: Beschwerdeführer) und der Beschwerdeführerin 2 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Person (BzP) und am 19. Dezember 2018 respektive 26. Juli 2019 ihre Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei ein Kurde aus E._______ (Provinz Dohuk) und habe ab 2014 eine Liebesbeziehung zu seiner jetzigen Ehefrau gepflegt. Im Zeitraum zwischen Januar 2017 und 28. Februar 2018 hätten seine Familienangehörigen viermal bei der Familie seiner Frau um deren Hand angehalten. Ihre Familie habe einer Heirat aber nicht zustimmen wollen, weil er aus einer armen Familie stamme. Er und seine Ehefrau hätten aber dennoch weiterhin eine intime Beziehung gepflegt, und sie sei in der Folge schwanger geworden. Nachdem ihre Mutter davon erfahren habe, habe sie ihn Ende Februar oder Ende März 2018 telefonisch gewarnt, dass der Vater und die Brüder seiner Frau diese umbringen wollten, und ihn aufgefordert, seine Frau wegzubringen. Bereits zuvor, im Juli 2017 (BzP) oder Januar 2018 (Anhörung), sei er von Verwandten seiner Ehefrau geschlagen und bedroht worden, als diese von ihrer Beziehung erfahren hätte. Am (...) 2018 hätten seine Partnerin und er sich von einem Mullah religiös trauen lassen. Am gleichen Tag seien sie zusammen mit einem Bruder seiner Frau und dessen Familie von F._______ aus per Flugzeug nach G._______ gereist. Der Bruder seiner Partnerin habe die Visa für die Ausreise organisiert. Von der Türkei aus seien sie via Griechenland und die sogenannte Balkanroute in die Schweiz weitergereist. Seinen Reisepass habe er dem Schlepper als Pfand übergeben müssen und nicht zurückerhalten. Überdies hätten die Angehörigen der Familie seiner Frau seine Familie angegriffen, weshalb sich seine Verwandten für einige Wochen an einem anderen Ort aufgehalten hätten. Die Regierung der Autonomen Region Kurdistan (ARK) habe wegen dieser Sache bei der Familie seiner Ehefrau interveniert. Die "Asayesh" (Inlandgeheimdienst der ARK) würden seine Familie beschützen. Er selber könne aber keinen echten Schutz von diesen erwarten, sondern müsste ins Gefängnis gehen. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Partners. Zudem brachte sie vor, ebenfalls kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein und aus E._______ zu stammen. Ihr Vater habe von ihr verlangt, einen wohlhabenden Cousin zu heiraten, was sie aber abgelehnt habe. Auch ihren Wunsch, ein Universitätsstudium zu absolvieren, habe ihr Vater ihr verwehrt. Gemäss Stammestradition hätte ihr Bruder H._______, welcher zusammen mit ihr ausgereist sei, sie umbringen müssen, wenn ihre männlichen Verwandten von ihrer intimen Beziehung zu ihrem Ehemann erfahren hätten. Sie habe die irakischen Behörden nicht um Schutz ersucht, weil diese die bedrohten Frauen jeweils an einem geschlossenen Ort einsperren würden und sie dadurch von ihrem Ehemann getrennt worden wäre. Sie befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Irak durch ihren Vater umgebracht zu werden. C. Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführerin 3) geboren. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 (eröffnet am 28. Februar 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. März 2020 (Poststempel; vorab per Telefax vom 30. März 2020) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des Asylentscheids sowie die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung des SEM aufzuheben und ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses); zudem sei die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntzugeben F. Am 2. April 2020 gingen beim Gericht zwei Unterstützungsbedürftigkeitserklärungen des kantonalen Sozialdienstes I._______ vom 31. März 2020 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2020 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden das voraussichtliche Spruchgremium mit. Ferner hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss lic. iur. Roger Kuhn als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 27. April 2020 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 (Datum des Poststempels) ersuchte lic. iur. Kuhn einerseits um Entbindung von seinem Amt als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden sowie andererseits darum, die ebenfalls bei der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende I._______ tätige - und von den Beschwerdeführenden zu ihrer Vertretung bevollmächtigte - MLaw Lara Märki sei als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2021 entband der Instruktionsrichter lic. iur. Kuhn antragsgemäss von seinem Amt und stellte zudem fest, es werde vorderhand keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus:

E. 3.1.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne davon ausgegangen werden, dass die kurdischen Behörden grundsätzlich willens seien, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Es sei zu beachten, dass keine faktischen Garantien für einen langfristigen absoluten individuellen Schutz verlangt werden könnten. In der ARK bestehe dank der gut dotierten Sicherheits-behörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Personen, die wegen Blutrache aufgrund familiärer Probleme durch Dritte verfolgt oder bedroht würden, könnten auf staatlichen Schutz zählen, ausser es würden begründete Hinweise auf einen fehlenden Schutzwillen vorliegen. Die Beschwerdeführenden hätten nicht versucht, die heimatlichen Behörden um Schutz wegen der geltend gemachten Probleme zu ersuchen. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe hierauf wegen der zu erwartenden einschneidenden Massnahmen der Polizei verzichtet, lasse nicht darauf schliessen, dass die nordirakischen Behörden schutzunfähig oder nicht schutzwillig gewesen seien, und vermöge demnach nicht zu überzeugen. Die Schutzsuche bei den heimatlichen Behörden wäre den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen. Zwar könne nach wie vor nicht von der Bereitschaft der Polizeibeamten ausgegangen werden, Straftaten, namentlich Ehrenmorde, gegenüber Frauen zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen. Indessen wäre es den Beschwerdeführenden möglich gewesen, gemeinsam die Behörden um Hilfe zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin geniesse den Schutz ihres Ehemannes, und es sei anzunehmen, dass die kurdischen Behörden bei einem Paar entsprechende Massnahmen ergreifen würden. Es sei auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, die Behörden hätten zugunsten seiner Angehörigen bei der Familie seiner Ehefrau interveniert. Insgesamt würden sich die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erweisen.

E. 3.1.2 Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden betreffend die geltend gemachte Bedrohung Widersprüche enthalten würden. So habe der Beschwerdeführer divergierende Angaben zu seinem Zivilstand und zu den beim letzten Heiratsantrag anwesenden Mitgliedern seiner Familie gemacht, ebenso wie in zeitlicher Hinsicht dazu, wann er seine Ehefrau kennengelernt, von ihrer Schwangerschaft erfahren und von ihren Familienangehörigen angegriffen worden sei. Auch die Beschwerdeführerin habe unterschiedliche Aussagen zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens sowie zum Verbleib der Identitätskarte zu Protokoll gegeben. Im Weiteren seien die Schilderungen der Beschwerde-führerin zu der ihr drohenden Zwangsheirat mit einem Cousin widersprüchlich, vage und unsubstanziiert ausgefallen.

E. 3.1.3 Nach dem Gesagten sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 3.1.4 Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den aus der ARK stammenden Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die einheimische kurdische Bevölkerung in dieser Region nicht von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) auszugehen. Es herrsche in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt. Ferner würden auch keine individuellen Gründe gegen die Unzumutbarkeit des Weg-weisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden könnten auf die Unterstützung der Familie des Beschwerdeführers zählen. Zudem verfüge dieser über eine gute Schulausbildung sowie berufliche Erfahrung. Schliesslich lasse auch das Kindeswohl den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen.

E. 3.2.1 In ihrer Beschwerdeschrift führten die Beschwerdeführenden aus, das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2008/4 zum Schluss gekommen, dass im Falle privater Verfolgung durch eine Familie oder einen Clan (wobei vor allem an Ehrenmorde an Frauen zu denken sei) infolge mangelnder Sensibilität sowie ungenügender Schutzinfrastruktur nach wie vor nicht von einer Schutzwilligkeit der nordirakischen Polizeibeamten ausgegangen werden könne, entsprechende Straftraten gegenüber Frauen zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dies anders sein solle, weil die Beschwerdeführerin unter dem Schutz ihres Ehemannes stehe. Dass diese Argumentation nicht verfange, zeige sich schon daran, dass er selber von ihrer Familie angegriffen worden sei. Es könne durch verschiedene Quellen belegt werden, dass es im Nordirak weiterhin zu Gewalttaten und Ehrenmorden durch Familien und Clans komme. Dass sie die nordirakischen Behörden nicht um Schutz ersucht hätten, könne ihnen angesichts der einschneidenden Massnahmen, die von diesen zu erwarten gewesen wären, nicht entgegengehalten werden. Zudem wäre der gewährte Schutz nur temporär gewesen. Die Inanspruchnahme eines innerstaatlichen Schutzsystems müsse den Betroffenen individuell zumutbar sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beide auf unbestimmte Zeit weggesperrt worden wären. Im Falle einer eventuellen Freilassung wäre insbesondere die Beschwerdeführerin erneut in konkreter Lebensgefahr gewesen. Am mangelnden Schutzwillen der Behörden ändere auch die Intervention der Asayesh zugunsten der Familie des Beschwerdeführers nichts. Es habe sich hierbei nur um eine temporäre, beschwichtigende Massnahme gehandelt, die langfristig kaum als funktionierender Schutz eingestuft werden könne. Zudem habe diese Aktion nicht die Beschwerdeführerin betroffen. Im Ergebnis könne im vorliegenden Fall demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte der ARK schutzfähig seien und tatsächlich einen Schutzwillen hätten. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, erweise sich die Inanspruchnahme dieses Schutzes als nicht zumutbar. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage der Zumutbarkeit allfälliger Schutzvorkehrungen der kurdischen Behörden auseinandergesetzt und nicht hinreichend abgeklärt, ob aktuell immer noch Ehrenmorde im Nordirak stattfinden würden und wie es sich diesbezüglich mit der Schutzfähigkeit der dortigen Behörden verhalte. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen sei.

E. 3.2.2 Die ihnen vom SEM vorgehaltenen widersprüchlichen Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass sie bei der BzP unter enormem Stress gestanden hätten. Dass sie sich gleichzeitig als ledig und als religiös getraut bezeichnet täten, stelle keinen Widerspruch dar, da die religiöse Trauung nicht als offizielle Eheschliessung gelte. Der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf die Dauer ihrer Beziehung unklar ausgedrückt. Sie seien seit 2014 ein Paar, hätten aber erst seit dem Jahr 2017 eine intime Beziehung gepflegt. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei darauf hinzuweisen, dass auf der Website des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten von Reisen in die Autonome Region Kurdistan abgeraten werde, da die dortige Lage unübersichtlich und die Sicherheit nicht gewährleistet sei. Das Risiko von Entführungen (teilweise mit Todesfolge) durch terroristische und kriminelle Gruppierungen sei auch für Einheimische hoch. Unter diesen Umständen könne nicht von einer allgemein zumutbaren Sicherheitslage im Nordirak gesprochen werden.

E. 4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren die entscheidwesentlichen Sachumstände genügend abgeklärt und berücksichtigt hat. Namentlich hat sie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aus welchen Gründen sie von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur im Nordirak sowie der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme derselben durch die Beschwerdeführenden ausgeht. Dass sie hinsichtlich dieser Fragen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist, stellt jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.

E. 4.3 Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der subeventualiter gestellte Kassationsantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt im Übrigen nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann; damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch die private (bzw. nicht-staatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5-7.9. S. 193 ff.).

E. 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass für das Gericht aufgrund der Aktenlage der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Konflikt mit der Familie der Beschwerdeführerin wegen ihrer Liebesbeziehung grundsätzlich als glaubhaft zu erachten ist. Ihre Darlegungen zum Ablauf der Ereignisse vor ihrer Ausreise sind in den wesentlichen Zügen übereinstimmend. Die ihnen von der Vorinstanz vorgehaltenen Aussagewidersprüche, vorab hinsichtlich der zeitlichen Einordnung, vermögen diese Ereignisse kaum grundsätzlich in Frage zu stellen. Auf eine abschliessende und umfassende Beurteilung der Glaubhaftigkeit kann indessen in Anbetracht der folgenden Erwägungen verzichtet werden.

E. 6.3 Da die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht, ist insbesondere näher zu beleuchten, ob sie in ihrem Heimatland Schutz vor Verfolgung finden können. Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen faktisch Zugang zu einer vorhandenen effektiven Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen.

E. 6.4 Im Urteil BVGE 2008/4 wurde ausführlich dargelegt, dass die Sicherheitsbehörden der ARK, bestehend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespaltenen Provinz Halabja, grundsätzlich in der Lage und willens sind, ihren Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Diese Einschätzung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit (vgl. etwa auch das Urteil BVGer D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2). Gehen die Übergriffe jedoch von den Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern aus, kann - aufgrund der engen Verflechtung von Partei- und Behördenstrukturen - nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden. Bei einer drohenden Verfolgung von privater Seite gilt es insbesondere zu beachten, dass im Allgemeinen gerade bei Ehrenmorden, von denen in erster Linie Frauen betroffen sind, infolge mangelnder Sensibilität und ungenügender Schutzinfrastruktur nicht von der Bereitschaft der Polizeibeamten auszugehen ist, entsprechende Straftaten zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7, Urteil BVGer D-7100/2018 und D-7102/2008 vom 24. Februar 2020 E. 5.2).

E. 6.5 Die Beschwerdeführenden haben gemäss ihren Aussagen vor ihrer Ausreise die Behörden ihres Heimatstaats nicht um Schutz vor den befürchteten Übergriffen durch die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ersucht.

E. 6.5.1 Ihre Argumentation, dies sei angesichts der zu erwartenden Schutzmassnahmen der Behörden verständlich, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Da die Beschwerdeführerin nicht alleinstehend ist, sondern auf die Unterstützung ihres Ehemannes sowie dessen Familie zählen kann, ist nicht davon auszugehen, dass die nordirakischen Behörden sie zu ihrem Schutz zum Umzug in ein Frauenhaus drängen würden, welches sie nicht verlassen dürfte. Entsprechende geschlossene Einrichtungen für Männer existieren ohnehin nicht (vgl. hierzu: Danish Immigration Service / Landinfo [Norwegian Country of Origin Information Center], Kurdistan Region of Iraq [KRI]: Women and men in honour-related conflicts, November 2018, S. 18 f. und 23, < https://www.ecoi.net/en/file/local/1450520/12 26_154217 9434_iraq-report-honour-related-conflicts-nov2018.pdf >, abgerufen am 7. September 2021).

E. 6.5.2 Überdies lassen die Ausführungen der Beschwerdeführenden darauf schliessen, dass die Familie des Beschwerdeführers durchaus Schutz durch die nordirakische Regierung geniesst: Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, diese habe nach einem Übergriff der Familie seiner Ehefrau auf seine Angehörigen interveniert und seine Familie stehe unter dem Schutz der Asayesh (vgl. Protokoll Anhörung Akten SEM B18 F119 f.). Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Vater habe sich nicht getraut, gegen die Familie ihres Ehemannes vorzugehen, weil diese mächtig sei und unter dem Schutz von Barzani stehe (vgl. Protokoll Anhörung Akten SEM A28 F120).

E. 6.5.3 Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden diesen Schutz nicht auch beanspruchen könnten. Ihre nicht näher begründete gegenteilige Behauptung vermag nicht zu überzeugen. Auch für die Richtigkeit ihres Vorbringens, dass ein solcher Schutz nur temporär wäre, liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor.

E. 6.6 Nach dem Gesagten kann der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführenden allfälligen innerfamiliären Übergriffen - namentlich seitens des Vaters der Beschwerdeführerin - nicht schutzlos ausgeliefert wären. Es steht auch nicht im Widerspruch zu den generellen Feststellungen in dem von den Beschwerdeführenden zitierten Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/4), dass vorliegend aufgrund der konkreten Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom Schutzwillen und der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden ausgegangen werden kann. Überdies kann die Inanspruchnahme dieses Schutzes auch als zumutbar erachtet werden. Demnach erweisen sich weitere Abklärungen bezüglich des Vorkommens von Ehrenmorden im Nordirak und der Schutzfähigkeit der dortigen Behörden als nicht erforderlich.

E. 6.7 Im Ergebnis bedürfen die Beschwerdeführenden nicht des internationalen Schutzes (vgl. BVGE 2011/51 E. 7), weshalb ihre Vorbringen als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind.

E. 6.8 Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja, keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und damit über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Referenzurteil des E-3737/2015, a.a.O., E. 7.4.5; vgl. auch Urteil BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H.). Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteil BVGer E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide).

E. 8.3.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______ (Provinz Dohuk), wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sind auch seine Eltern und Geschwister dort wohnhaft. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Herkunftsort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, auf dessen Unterstützung sie, sollte es notwendig sein, auch zählen können. Der Beschwerdeführer übte vor seiner Ausreise eine selbstständige Tätigkeit als (...)reparateur aus. Demnach dürfte er in der Lage sein, auch künftig für sich und seine Familie zu sorgen, nötigenfalls mit Unterstützung von im Heimatstaat und im Ausland lebenden Verwandten. Überdies wurden von den Beschwerdeführenden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, und es besteht namentlich unter Berücksichtigung des Alters des Kindes der Beschwerdeführenden und ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz - kein Grund zur Annahme, dass das Kindeswohl im Falle einer Rückkehr in den Irak konkret gefährdet sein könnte.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 14. April 2020 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

E. 11 In der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. April 2020 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Ver-beiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und ihr vormaliger Rechtsvertreter - lic. iur. Roger Kuhn, wie seine Nachfolgerin ein Angestellter der (...)-Rechtsberatungsstelle (...) - als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Aus der Formulierung der Eingabe vom 26. Juli 2021 kann geschlossen werden, dass der Honoraranspruch vom beigeordneten Rechtsbeistand an seine frühere Arbeitgeberin abgetreten worden ist. Demnach ist das Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Rahmen dieser amtlichen Verbeiständung der (...)-Rechtsberatungsstelle (...) auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren und in Anwendung der am 14. April 2020 kommunizierten Stundenansätze demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 1200.- bestimmt und der (...)-Rechtsberatungsstelle (...) durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1780/2020 Urteil vom 1. Oktober 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch MLaw Lara Märki, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss ihren Angaben am 15. Juni 2018 in die Schweiz ein und stellten am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche. Am 22. Juni 2018 fanden die Kurzbefragung des Beschwerdeführers 1 (im Folgenden: Beschwerdeführer) und der Beschwerdeführerin 2 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Person (BzP) und am 19. Dezember 2018 respektive 26. Juli 2019 ihre Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei ein Kurde aus E._______ (Provinz Dohuk) und habe ab 2014 eine Liebesbeziehung zu seiner jetzigen Ehefrau gepflegt. Im Zeitraum zwischen Januar 2017 und 28. Februar 2018 hätten seine Familienangehörigen viermal bei der Familie seiner Frau um deren Hand angehalten. Ihre Familie habe einer Heirat aber nicht zustimmen wollen, weil er aus einer armen Familie stamme. Er und seine Ehefrau hätten aber dennoch weiterhin eine intime Beziehung gepflegt, und sie sei in der Folge schwanger geworden. Nachdem ihre Mutter davon erfahren habe, habe sie ihn Ende Februar oder Ende März 2018 telefonisch gewarnt, dass der Vater und die Brüder seiner Frau diese umbringen wollten, und ihn aufgefordert, seine Frau wegzubringen. Bereits zuvor, im Juli 2017 (BzP) oder Januar 2018 (Anhörung), sei er von Verwandten seiner Ehefrau geschlagen und bedroht worden, als diese von ihrer Beziehung erfahren hätte. Am (...) 2018 hätten seine Partnerin und er sich von einem Mullah religiös trauen lassen. Am gleichen Tag seien sie zusammen mit einem Bruder seiner Frau und dessen Familie von F._______ aus per Flugzeug nach G._______ gereist. Der Bruder seiner Partnerin habe die Visa für die Ausreise organisiert. Von der Türkei aus seien sie via Griechenland und die sogenannte Balkanroute in die Schweiz weitergereist. Seinen Reisepass habe er dem Schlepper als Pfand übergeben müssen und nicht zurückerhalten. Überdies hätten die Angehörigen der Familie seiner Frau seine Familie angegriffen, weshalb sich seine Verwandten für einige Wochen an einem anderen Ort aufgehalten hätten. Die Regierung der Autonomen Region Kurdistan (ARK) habe wegen dieser Sache bei der Familie seiner Ehefrau interveniert. Die "Asayesh" (Inlandgeheimdienst der ARK) würden seine Familie beschützen. Er selber könne aber keinen echten Schutz von diesen erwarten, sondern müsste ins Gefängnis gehen. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Partners. Zudem brachte sie vor, ebenfalls kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein und aus E._______ zu stammen. Ihr Vater habe von ihr verlangt, einen wohlhabenden Cousin zu heiraten, was sie aber abgelehnt habe. Auch ihren Wunsch, ein Universitätsstudium zu absolvieren, habe ihr Vater ihr verwehrt. Gemäss Stammestradition hätte ihr Bruder H._______, welcher zusammen mit ihr ausgereist sei, sie umbringen müssen, wenn ihre männlichen Verwandten von ihrer intimen Beziehung zu ihrem Ehemann erfahren hätten. Sie habe die irakischen Behörden nicht um Schutz ersucht, weil diese die bedrohten Frauen jeweils an einem geschlossenen Ort einsperren würden und sie dadurch von ihrem Ehemann getrennt worden wäre. Sie befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Irak durch ihren Vater umgebracht zu werden. C. Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführerin 3) geboren. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 (eröffnet am 28. Februar 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. März 2020 (Poststempel; vorab per Telefax vom 30. März 2020) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des Asylentscheids sowie die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung des SEM aufzuheben und ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses); zudem sei die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntzugeben F. Am 2. April 2020 gingen beim Gericht zwei Unterstützungsbedürftigkeitserklärungen des kantonalen Sozialdienstes I._______ vom 31. März 2020 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2020 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden das voraussichtliche Spruchgremium mit. Ferner hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss lic. iur. Roger Kuhn als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 27. April 2020 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 (Datum des Poststempels) ersuchte lic. iur. Kuhn einerseits um Entbindung von seinem Amt als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden sowie andererseits darum, die ebenfalls bei der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende I._______ tätige - und von den Beschwerdeführenden zu ihrer Vertretung bevollmächtigte - MLaw Lara Märki sei als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2021 entband der Instruktionsrichter lic. iur. Kuhn antragsgemäss von seinem Amt und stellte zudem fest, es werde vorderhand keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus: 3.1.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne davon ausgegangen werden, dass die kurdischen Behörden grundsätzlich willens seien, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Es sei zu beachten, dass keine faktischen Garantien für einen langfristigen absoluten individuellen Schutz verlangt werden könnten. In der ARK bestehe dank der gut dotierten Sicherheits-behörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Personen, die wegen Blutrache aufgrund familiärer Probleme durch Dritte verfolgt oder bedroht würden, könnten auf staatlichen Schutz zählen, ausser es würden begründete Hinweise auf einen fehlenden Schutzwillen vorliegen. Die Beschwerdeführenden hätten nicht versucht, die heimatlichen Behörden um Schutz wegen der geltend gemachten Probleme zu ersuchen. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe hierauf wegen der zu erwartenden einschneidenden Massnahmen der Polizei verzichtet, lasse nicht darauf schliessen, dass die nordirakischen Behörden schutzunfähig oder nicht schutzwillig gewesen seien, und vermöge demnach nicht zu überzeugen. Die Schutzsuche bei den heimatlichen Behörden wäre den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen. Zwar könne nach wie vor nicht von der Bereitschaft der Polizeibeamten ausgegangen werden, Straftaten, namentlich Ehrenmorde, gegenüber Frauen zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen. Indessen wäre es den Beschwerdeführenden möglich gewesen, gemeinsam die Behörden um Hilfe zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin geniesse den Schutz ihres Ehemannes, und es sei anzunehmen, dass die kurdischen Behörden bei einem Paar entsprechende Massnahmen ergreifen würden. Es sei auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, die Behörden hätten zugunsten seiner Angehörigen bei der Familie seiner Ehefrau interveniert. Insgesamt würden sich die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erweisen. 3.1.2 Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden betreffend die geltend gemachte Bedrohung Widersprüche enthalten würden. So habe der Beschwerdeführer divergierende Angaben zu seinem Zivilstand und zu den beim letzten Heiratsantrag anwesenden Mitgliedern seiner Familie gemacht, ebenso wie in zeitlicher Hinsicht dazu, wann er seine Ehefrau kennengelernt, von ihrer Schwangerschaft erfahren und von ihren Familienangehörigen angegriffen worden sei. Auch die Beschwerdeführerin habe unterschiedliche Aussagen zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens sowie zum Verbleib der Identitätskarte zu Protokoll gegeben. Im Weiteren seien die Schilderungen der Beschwerde-führerin zu der ihr drohenden Zwangsheirat mit einem Cousin widersprüchlich, vage und unsubstanziiert ausgefallen. 3.1.3 Nach dem Gesagten sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht standhalten. 3.1.4 Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den aus der ARK stammenden Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die einheimische kurdische Bevölkerung in dieser Region nicht von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) auszugehen. Es herrsche in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt. Ferner würden auch keine individuellen Gründe gegen die Unzumutbarkeit des Weg-weisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden könnten auf die Unterstützung der Familie des Beschwerdeführers zählen. Zudem verfüge dieser über eine gute Schulausbildung sowie berufliche Erfahrung. Schliesslich lasse auch das Kindeswohl den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. 3.2 3.2.1 In ihrer Beschwerdeschrift führten die Beschwerdeführenden aus, das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2008/4 zum Schluss gekommen, dass im Falle privater Verfolgung durch eine Familie oder einen Clan (wobei vor allem an Ehrenmorde an Frauen zu denken sei) infolge mangelnder Sensibilität sowie ungenügender Schutzinfrastruktur nach wie vor nicht von einer Schutzwilligkeit der nordirakischen Polizeibeamten ausgegangen werden könne, entsprechende Straftraten gegenüber Frauen zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dies anders sein solle, weil die Beschwerdeführerin unter dem Schutz ihres Ehemannes stehe. Dass diese Argumentation nicht verfange, zeige sich schon daran, dass er selber von ihrer Familie angegriffen worden sei. Es könne durch verschiedene Quellen belegt werden, dass es im Nordirak weiterhin zu Gewalttaten und Ehrenmorden durch Familien und Clans komme. Dass sie die nordirakischen Behörden nicht um Schutz ersucht hätten, könne ihnen angesichts der einschneidenden Massnahmen, die von diesen zu erwarten gewesen wären, nicht entgegengehalten werden. Zudem wäre der gewährte Schutz nur temporär gewesen. Die Inanspruchnahme eines innerstaatlichen Schutzsystems müsse den Betroffenen individuell zumutbar sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beide auf unbestimmte Zeit weggesperrt worden wären. Im Falle einer eventuellen Freilassung wäre insbesondere die Beschwerdeführerin erneut in konkreter Lebensgefahr gewesen. Am mangelnden Schutzwillen der Behörden ändere auch die Intervention der Asayesh zugunsten der Familie des Beschwerdeführers nichts. Es habe sich hierbei nur um eine temporäre, beschwichtigende Massnahme gehandelt, die langfristig kaum als funktionierender Schutz eingestuft werden könne. Zudem habe diese Aktion nicht die Beschwerdeführerin betroffen. Im Ergebnis könne im vorliegenden Fall demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte der ARK schutzfähig seien und tatsächlich einen Schutzwillen hätten. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, erweise sich die Inanspruchnahme dieses Schutzes als nicht zumutbar. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage der Zumutbarkeit allfälliger Schutzvorkehrungen der kurdischen Behörden auseinandergesetzt und nicht hinreichend abgeklärt, ob aktuell immer noch Ehrenmorde im Nordirak stattfinden würden und wie es sich diesbezüglich mit der Schutzfähigkeit der dortigen Behörden verhalte. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen sei. 3.2.2 Die ihnen vom SEM vorgehaltenen widersprüchlichen Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass sie bei der BzP unter enormem Stress gestanden hätten. Dass sie sich gleichzeitig als ledig und als religiös getraut bezeichnet täten, stelle keinen Widerspruch dar, da die religiöse Trauung nicht als offizielle Eheschliessung gelte. Der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf die Dauer ihrer Beziehung unklar ausgedrückt. Sie seien seit 2014 ein Paar, hätten aber erst seit dem Jahr 2017 eine intime Beziehung gepflegt. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei darauf hinzuweisen, dass auf der Website des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten von Reisen in die Autonome Region Kurdistan abgeraten werde, da die dortige Lage unübersichtlich und die Sicherheit nicht gewährleistet sei. Das Risiko von Entführungen (teilweise mit Todesfolge) durch terroristische und kriminelle Gruppierungen sei auch für Einheimische hoch. Unter diesen Umständen könne nicht von einer allgemein zumutbaren Sicherheitslage im Nordirak gesprochen werden. 4. 4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren die entscheidwesentlichen Sachumstände genügend abgeklärt und berücksichtigt hat. Namentlich hat sie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aus welchen Gründen sie von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur im Nordirak sowie der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme derselben durch die Beschwerdeführenden ausgeht. Dass sie hinsichtlich dieser Fragen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist, stellt jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. 4.3 Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der subeventualiter gestellte Kassationsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt im Übrigen nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann; damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch die private (bzw. nicht-staatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5-7.9. S. 193 ff.). 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass für das Gericht aufgrund der Aktenlage der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Konflikt mit der Familie der Beschwerdeführerin wegen ihrer Liebesbeziehung grundsätzlich als glaubhaft zu erachten ist. Ihre Darlegungen zum Ablauf der Ereignisse vor ihrer Ausreise sind in den wesentlichen Zügen übereinstimmend. Die ihnen von der Vorinstanz vorgehaltenen Aussagewidersprüche, vorab hinsichtlich der zeitlichen Einordnung, vermögen diese Ereignisse kaum grundsätzlich in Frage zu stellen. Auf eine abschliessende und umfassende Beurteilung der Glaubhaftigkeit kann indessen in Anbetracht der folgenden Erwägungen verzichtet werden. 6.3 Da die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht, ist insbesondere näher zu beleuchten, ob sie in ihrem Heimatland Schutz vor Verfolgung finden können. Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen faktisch Zugang zu einer vorhandenen effektiven Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen. 6.4 Im Urteil BVGE 2008/4 wurde ausführlich dargelegt, dass die Sicherheitsbehörden der ARK, bestehend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespaltenen Provinz Halabja, grundsätzlich in der Lage und willens sind, ihren Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Diese Einschätzung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit (vgl. etwa auch das Urteil BVGer D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2). Gehen die Übergriffe jedoch von den Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern aus, kann - aufgrund der engen Verflechtung von Partei- und Behördenstrukturen - nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden. Bei einer drohenden Verfolgung von privater Seite gilt es insbesondere zu beachten, dass im Allgemeinen gerade bei Ehrenmorden, von denen in erster Linie Frauen betroffen sind, infolge mangelnder Sensibilität und ungenügender Schutzinfrastruktur nicht von der Bereitschaft der Polizeibeamten auszugehen ist, entsprechende Straftaten zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7, Urteil BVGer D-7100/2018 und D-7102/2008 vom 24. Februar 2020 E. 5.2). 6.5 Die Beschwerdeführenden haben gemäss ihren Aussagen vor ihrer Ausreise die Behörden ihres Heimatstaats nicht um Schutz vor den befürchteten Übergriffen durch die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ersucht. 6.5.1 Ihre Argumentation, dies sei angesichts der zu erwartenden Schutzmassnahmen der Behörden verständlich, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Da die Beschwerdeführerin nicht alleinstehend ist, sondern auf die Unterstützung ihres Ehemannes sowie dessen Familie zählen kann, ist nicht davon auszugehen, dass die nordirakischen Behörden sie zu ihrem Schutz zum Umzug in ein Frauenhaus drängen würden, welches sie nicht verlassen dürfte. Entsprechende geschlossene Einrichtungen für Männer existieren ohnehin nicht (vgl. hierzu: Danish Immigration Service / Landinfo [Norwegian Country of Origin Information Center], Kurdistan Region of Iraq [KRI]: Women and men in honour-related conflicts, November 2018, S. 18 f. und 23, , abgerufen am 7. September 2021). 6.5.2 Überdies lassen die Ausführungen der Beschwerdeführenden darauf schliessen, dass die Familie des Beschwerdeführers durchaus Schutz durch die nordirakische Regierung geniesst: Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, diese habe nach einem Übergriff der Familie seiner Ehefrau auf seine Angehörigen interveniert und seine Familie stehe unter dem Schutz der Asayesh (vgl. Protokoll Anhörung Akten SEM B18 F119 f.). Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Vater habe sich nicht getraut, gegen die Familie ihres Ehemannes vorzugehen, weil diese mächtig sei und unter dem Schutz von Barzani stehe (vgl. Protokoll Anhörung Akten SEM A28 F120). 6.5.3 Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden diesen Schutz nicht auch beanspruchen könnten. Ihre nicht näher begründete gegenteilige Behauptung vermag nicht zu überzeugen. Auch für die Richtigkeit ihres Vorbringens, dass ein solcher Schutz nur temporär wäre, liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor. 6.6 Nach dem Gesagten kann der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführenden allfälligen innerfamiliären Übergriffen - namentlich seitens des Vaters der Beschwerdeführerin - nicht schutzlos ausgeliefert wären. Es steht auch nicht im Widerspruch zu den generellen Feststellungen in dem von den Beschwerdeführenden zitierten Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/4), dass vorliegend aufgrund der konkreten Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom Schutzwillen und der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden ausgegangen werden kann. Überdies kann die Inanspruchnahme dieses Schutzes auch als zumutbar erachtet werden. Demnach erweisen sich weitere Abklärungen bezüglich des Vorkommens von Ehrenmorden im Nordirak und der Schutzfähigkeit der dortigen Behörden als nicht erforderlich. 6.7 Im Ergebnis bedürfen die Beschwerdeführenden nicht des internationalen Schutzes (vgl. BVGE 2011/51 E. 7), weshalb ihre Vorbringen als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. 6.8 Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja, keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und damit über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Referenzurteil des E-3737/2015, a.a.O., E. 7.4.5; vgl. auch Urteil BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H.). Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteil BVGer E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide). 8.3.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______ (Provinz Dohuk), wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sind auch seine Eltern und Geschwister dort wohnhaft. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Herkunftsort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, auf dessen Unterstützung sie, sollte es notwendig sein, auch zählen können. Der Beschwerdeführer übte vor seiner Ausreise eine selbstständige Tätigkeit als (...)reparateur aus. Demnach dürfte er in der Lage sein, auch künftig für sich und seine Familie zu sorgen, nötigenfalls mit Unterstützung von im Heimatstaat und im Ausland lebenden Verwandten. Überdies wurden von den Beschwerdeführenden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, und es besteht namentlich unter Berücksichtigung des Alters des Kindes der Beschwerdeführenden und ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz - kein Grund zur Annahme, dass das Kindeswohl im Falle einer Rückkehr in den Irak konkret gefährdet sein könnte. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 14. April 2020 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

11. In der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. April 2020 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Ver-beiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und ihr vormaliger Rechtsvertreter - lic. iur. Roger Kuhn, wie seine Nachfolgerin ein Angestellter der (...)-Rechtsberatungsstelle (...) - als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Aus der Formulierung der Eingabe vom 26. Juli 2021 kann geschlossen werden, dass der Honoraranspruch vom beigeordneten Rechtsbeistand an seine frühere Arbeitgeberin abgetreten worden ist. Demnach ist das Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Rahmen dieser amtlichen Verbeiständung der (...)-Rechtsberatungsstelle (...) auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren und in Anwendung der am 14. April 2020 kommunizierten Stundenansätze demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 1200.- bestimmt und der (...)-Rechtsberatungsstelle (...) durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: