Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 27. Oktober 2021 und der Anhörung vom 5. Januar 2022 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ (…) geboren und aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe eine Jesidin namens C._______ kennengelernt und sich in sie ver- liebt. Sie hätten vor seiner Ausreise während rund einem Jahr eine Bezie- hung gepflegt. Ihre Familie sei nicht damit einverstanden gewesen, dass sie sich mit einem Mann einer anderen Religion liiere, weshalb sie die Be- ziehung geheim gehalten hätten. Einmal habe der Beschwerdeführer C._______ nach einem gemeinsamen Spaziergang mit seinem Auto nach- hause gebracht. Als er in die Gasse eingebogen sei, in welcher sie gewohnt habe, hätten sie entdeckt, dass ihr Bruder vor der Haustüre auf sie gewar- tet habe. Normalerweise sei er zu dieser Uhrzeit bei der Arbeit, weshalb der Beschwerdeführer und C._______ davon ausgegangen seien, dass er von ihrer Beziehung erfahren habe und deshalb vor der Türe auf sie warte. Sie hätten das Auto sofort gewendet, sich von ihrem Zuhause entfernt und beschlossen, zu fliehen. C._______ habe ihn darum gebeten, sie zu ihrer Tante väterlicherseits zu bringen. Nachdem er dies gemacht habe, sei er nachhause gegangen und habe mit seinem Vater gesprochen. Dieser habe dann seine Ausreise (des Beschwerdeführers) nach Istanbul für den da- rauffolgenden Tag organisiert. C._______ habe zuerst abwarten wollen, wie sich die Situation entwickle, bevor sie dem Beschwerdeführer gefolgt wäre. Als er sich in Istanbul befunden habe, habe er einmal mit ihr telefo- niert. Bei diesem Anruf habe sie ihm mitgeteilt, dass sie unterwegs nach Istanbul sei. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Sie habe ihn nämlich aus Furcht vor ihren Familienmitgliedern darum gebeten, nicht anzurufen, sondern auf ihren Anruf zu warten. Zudem sei sein Handy in Istanbul kaputtgegangen, weshalb er den Kontakt zu ihr verloren habe. Nach seiner Ausreise habe er Drohanrufe und –nachrichten vonseiten der Brüder von C._______ erhalten. Als Identitätsnachweise legte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie seinen Führerschein (jeweils im Original) und eine Passkopie ins Recht. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte er ein Foto sowie fünf Videodateien, die ihn gemeinsam mit C._______ zeigen würden, und eine
E-710/2022 Seite 3 Videodatei, auf der die obengenannten Drohungen in Form von Sprach- nachrichten abgespielt würden, zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 12. Januar 2022 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 (Eröffnung gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. D. Am 14. Januar 2022 legte die dem Beschwerdeführer von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Gegen den Entscheid vom 13. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuali- ter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-710/2022 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-710/2022 Seite 5 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die von ihm geschilderten Konflikte mit der Familie von C._______ stark bezweifelt würden, da seine Aussagen zu den diesbezüglichen Vor- bringen substanzarm, schematisch und wirklichkeitsfremd ausgefallen seien. Seinen Schilderungen fehle es an Realkennzeichen (beispielsweise Details, Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse, Schilderungen von ne- bensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten). Ihm sei bewusst gewesen, dass die Familie von C._______ gegen ihre Beziehung gewesen sei, weil er kein Jeside sei, und er habe auch die Gefahrensituation erkannt. Vor diesem Hintergrund sei unglaubhaft, dass er sie regelmässig zuhause ab- geholt und zurückgebracht habe, ohne Vorsichtsmassnahmen getroffen zu haben. Es habe ihm klar sein müssen, dass ihre Treffen bald bemerkt wer- den könnten. Den Moment, als der Bruder von C._______ sie gesehen habe, habe er ausweichend und substanzlos beschrieben. Seine diesbe- züglichen Antworten hätten sich in knappen, einsilbigen Aussagen er- schöpft. Der Umstand, dass er bereits einen Tag nach diesem Vorfall sein Heimatland verlassen habe, ohne zu wissen, wie sich die Situation weiter entwickeln würde, sei schwer nachvollziehbar. Falls er tatsächlich davon ausgegangen sei, dass die Familie von C._______ sowohl ihn als auch C._______ umbringen wolle, sei nur schwer verständlich, dass er ohne sie ausgereist sei und sie zu ihrer Tante gebracht habe, obwohl er damit ge- rechnet haben müsse, dass ihre Familie sie dort finden würde. Er habe nicht hinlänglich erklären können, weshalb er bis zum heutigen Zeitpunkt nicht versucht habe, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder etwas über ihren Verbleib zu erfahren. Seinen vorgelegten Drohnachrichten auf seinem Mo- biltelefon komme nur ein geringer Beweiswert zu, weil diese ihm von ir- gendeiner Person hätten zugeschickt werden können. Ausserdem sei nicht ersichtlich, wann die Sprachnachrichten verschickt worden seien bezie- hungsweise zu welchem Zeitpunkt er diese erhalten habe. Darüber hinaus seien seine Vorbringen selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant. Es gebe keine Hinweise, dass die Behörden der Autonomen Region Kurdistan (ARK) in seinem Fall nicht schutzfähig oder schutzwillig
E-710/2022 Seite 6 wären oder Anzeigen betreffend Todesdrohungen in familiären Angelegen- heiten nicht entgegennehmen würden. Er habe angegeben, nicht zu wis- sen, ob seine Familie diesbezüglich Kontakt mit den Behörden aufgenom- men habe, was angesichts seiner geltend gemachten Situation befremdlich wirke.
E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, es treffe nicht zu, dass er keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe. Er habe vor- gebracht, sich immer unbemerkt vor dem Zuhause von C._______ mit die- ser getroffen zu haben und nur in die Nähe ihres Hauses gegangen zu sein, wenn sich niemand ihrer Familienangehörigen dort befunden habe. Der Umstand, dass der Bruder zuhause auf sie gewartet habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit hätte sein sollen, habe für sie bedeutet, dass die Beziehung aufgedeckt worden sei. Ihre unmittelbar darauffol- gende Flucht sei ein Indiz dafür, dass sie mit äusserster Vorsicht hinsicht- lich der Offenheit ihrer Beziehung vorgegangen seien. Von diesem Moment an habe der Beschwerdeführer im Wissen um die religiösen Spannungen und angesichts der Ängste sowie der Aussagen von C._______ davon aus- gehen müssen, dass sein Leben in ernsthafter Gefahr sei. Im Irak seien Ehrenmorde im Zusammenhang mit Beziehungen zwischen Jesiden und Personen anderer Religionen keine Seltenheit. Es müsse davon ausge- gangen werden, dass der irakische Staat – welcher als "failed state" ein- gestuft werde – nicht in der Lage sei, das Leben des Beschwerdeführers in genügendem Masse zu schützen. Bei der Befragung durch das SEM sei es zu mehreren Missverständnissen gekommen. Seine Aussagen seien pauschal als unglaubhaft qualifiziert worden. Insbesondere sei seine Aus- sage, sein Mobiltelefon sei kaputtgegangen, zu Unrecht als Widerspruch zu seiner Angabe ausgelegt worden, C._______ habe ihn darum gebeten, sie nicht anzurufen. Die Rechtsvertretung habe nachvollziehbar klarge- stellt, dass sein Mobiltelefon erst nach der obengenannten Bitte von C._______ kaputtgegangen sei. Indem das SEM auf die Klarstellungen nicht eingegangen sei, habe es das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers verletzt.
E. 6.1 In seiner Beschwerdeschrift wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz demnach eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E-710/2022 Seite 7
E. 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und Grundsatz des rechtlichen Ge- hörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art.26 – 33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht, die Ak- tenführungspflicht sowie die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specia- lis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrungsbestim- mungen vor (Art. 6 – 17 AsylG).
E. 6.3 Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich vorliegend als unbegrün- det. Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Entscheiden alle wesentli- chen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unter- zogen. Zwar geht die vorinstanzliche Verfügung auf die in der Stellung- nahme vom 12. Januar 2022 gemachten Ausführungen betreffend den ab- gebrochenen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ in- haltlich nicht ein. Die verfügende Behörde muss sich aber auch nicht aus- drücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde- schrift hat das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, Un- gereimtheiten zu klären sowie Missverständnisse aus dem Weg zu räumen und ist auf seine diesbezüglichen Ausführungen eingegangen (vgl. SEM- Akten […]-26/17 F85 ff., F94 ff., F103 ff., F111). Auch bezüglich des Kon- taktes zu C._______ hat es ihm mehrere klärende Nachfragen gestellt (vgl. a.a.O. F114 ff., F123, F126 f.). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kam, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfech- tung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das Rechtsbegehren bezüglich Rückweisung des Ver- fahrens an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
E-710/2022 Seite 8 die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft hängt nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern da- von, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch ge- nommen werden kann; damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch die private (beziehungsweise nicht-staatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adä- quater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5–7.9. S. 193 ff.; bestätigt etwa im Urteil des BVGer E-1780/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 6.1).
E. 7.2 Vorerst ist festzustellen, dass das Gericht die geltend gemachte Lie- besbeziehung des Beschwerdeführers mit C._______ nicht in Frage stellt. Zweifelhaft erscheint indessen, dass der beschriebene Vorfall, als der Bru- der von C._______ vor der Haustüre auf sie gewartet und die beiden ge- sichtet habe, sich so abgespielt hat wie beschrieben. Insbesondere er- scheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nach die- sem Vorfall sofort zur Flucht entschieden und diese am darauffolgenden Tag – sogar ohne seine Partnerin – ergriffen habe. Auf eine abschliessende und umfassende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann indessen in Anbetracht der folgenden Erwägungen verzichtet werden.
E. 7.3 Vorab ist festzuhalten, dass aus den Vorbringen nicht ersichtlich ist, inwiefern der geltend gemachten Bedrohung ein asylrelevantes Motiv zu- grunde liegen könnte. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht, ist insbesondere näher zu beleuchten, ob er in seinem Heimatland Schutz vor Verfolgung finden kann. Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen faktisch Zugang zu einer vorhandenen effektiven Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen.
E-710/2022 Seite 9 Im Urteil BVGE 2008/4 wurde ausführlich dargelegt, dass die Sicherheits- behörden der ARK, bestehend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Suleima- niya sowie der von Letzterer abgespaltenen Provinz Halabja, grundsätzlich in der Lage und willens sind, ihren Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Diese Einschätzung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publi- ziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 5.2.1 m.w.H., D-1927/2019 vom
23. Mai 2019 E. 6.2, D-6046/2018 vom 9. Mai 2019 E. 6.2). Gehen die Übergriffe jedoch von den Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitglie- dern aus, kann – aufgrund der engen Verflechtung von Partei- und Behör- denstrukturen – nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Po- lizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden. Bei einer drohenden Verfol- gung von privater Seite gilt es insbesondere zu beachten, dass im Allge- meinen gerade bei Ehrenmorden, von denen in erster Linie Frauen betrof- fen sind, infolge mangelnder Sensibilität und ungenügender Schutzinfra- struktur nicht von der Bereitschaft der Polizeibeamten auszugehen ist, ent- sprechende Straftaten zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7, Urteil BVGer D-7100/2018 und D-7102/2018 vom 24. Februar 2020 E. 5.2). Der Beschwerdeführer verliess einen Tag nachdem der Bruder von C._______ diese gemeinsam mit ihm (dem Beschwerdeführer) im Auto ge- sehen habe, seinen Heimatstaat. Seinen Aussagen zufolge hat er die Be- hörden der ARK nicht um Schutz vor den befürchteten Übergriffen durch die Familienangehörigen von C._______ ersucht. Ob seine Familie sich in diesem Zusammenhang an die Behörden gewendet habe, wisse er nicht. Er brachte diesbezüglich lediglich vor, die Behörden seien nicht willens, bei einer solchen familiären Angelegenheit zu helfen (vgl. SEM-Akten […]- 26/17, F130 ff.). Mit dieser blossen Behauptung vermag er jedoch nicht darzulegen, die Behörden hätten ihm den erforderlichen Schutz verweigert oder würden dies in Zukunft tun, zumal vorliegend kein konkreter und schlüssiger Hinweis darauf vorliegt, dass ausgerechnet ihm die Hilfe ver- weigert würde. Indem er sein Heimatland am Tag nach dem oben beschrie- benen Vorfall verlassen hat und die später erfolgten Drohungen nicht zur Anzeige brachte, hat er selbst eine Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden verunmöglicht. Gestützt wird diese Einschätzung gerade durch die Aussage des Beschwerdeführers, die Behörden würden ihm zum heu- tigen Zeitpunkt vermutlich sagen, dass sie ihm nicht helfen könnten, zumal er schon geflohen sei (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund wäre vom Be-
E-710/2022 Seite 10 schwerdeführer durchaus zu erwarten gewesen, die Behörden einzuschal- ten und strafrechtlich relevantes Verhalten, wie die von den Brüdern von C._______ angeblich gemachten Todesdrohungen, zur Anzeige zu brin- gen. Es gelingt ihm nicht, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er sich hin- sichtlich der Drohungen seitens der Brüder von C._______ nicht an die heimatlichen Behörden in B._______ hätte wenden können. Nach dem Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer allfälligen privaten Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert wäre. Überdies kann die Inanspruchnahme dieses Schutzes in casu auch als zumutbar erachtet werden.
E. 7.4 Im Ergebnis bedarf der Beschwerdeführer nicht des internationalen Schutzes (vgl. BVGE 2011/51 E. 7), weshalb seine Vorbringen als nicht re- levant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind.
E. 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
E-710/2022 Seite 11 sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe- halt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die hohen Anforderungen an ein "real risk" sind auch nicht erfüllt mit der geltend gemachten Drohung seitens der Familie von C._______, zumal, wie in anderem Zusammenhang bereits erwogen, der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls an die heimatlichen Behörden wenden kann, um Schutz zu erhalten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
E-710/2022 Seite 12 der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja, keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungs- vollzugs in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und damit über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekannten- kreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Referenzurteil des E-3737/2015, a.a.O., E. 7.4.5; vgl. auch Urteil BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H.).
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er insgesamt zwölf Jahre und somit fast die Hälfte seines Lebens gewohnt hat. Gemäss seinen Aussagen sind auch seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte dort wohnhaft. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er, sollte es notwendig sein, auch zählen kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, verfügt er über langjährige Arbeitserfahrung insbesondere als (…), in (…) und als (…). Demnach dürfte er in der Lage sein, auch künftig für sich zu sorgen, nötigenfalls mit Unterstützung von im Heimatstaat wohnhaften Ver- wandten oder seiner in der Schweiz lebenden Schwester. Die vom Be- schwerdeführer während des Dublin-Gesprächs geltend gemachten ge- sundheitlichen Beschwerden (Kopfschmerzen, Erkältung, Rückenschmer- zen) – welche weder in der Anhörung noch in der Beschwerde Erwähnung finden – sind nicht als gravierend einzustufen und ändern somit nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-710/2022 Seite 13 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Er- wägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten ha- ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge- geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Demnach sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-710/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-710/2022 Urteil vom 7. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti,Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 27. Oktober 2021 und der Anhörung vom 5. Januar 2022 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ (...) geboren und aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe eine Jesidin namens C._______ kennengelernt und sich in sie verliebt. Sie hätten vor seiner Ausreise während rund einem Jahr eine Beziehung gepflegt. Ihre Familie sei nicht damit einverstanden gewesen, dass sie sich mit einem Mann einer anderen Religion liiere, weshalb sie die Beziehung geheim gehalten hätten. Einmal habe der Beschwerdeführer C._______ nach einem gemeinsamen Spaziergang mit seinem Auto nachhause gebracht. Als er in die Gasse eingebogen sei, in welcher sie gewohnt habe, hätten sie entdeckt, dass ihr Bruder vor der Haustüre auf sie gewartet habe. Normalerweise sei er zu dieser Uhrzeit bei der Arbeit, weshalb der Beschwerdeführer und C._______ davon ausgegangen seien, dass er von ihrer Beziehung erfahren habe und deshalb vor der Türe auf sie warte. Sie hätten das Auto sofort gewendet, sich von ihrem Zuhause entfernt und beschlossen, zu fliehen. C._______ habe ihn darum gebeten, sie zu ihrer Tante väterlicherseits zu bringen. Nachdem er dies gemacht habe, sei er nachhause gegangen und habe mit seinem Vater gesprochen. Dieser habe dann seine Ausreise (des Beschwerdeführers) nach Istanbul für den darauffolgenden Tag organisiert. C._______ habe zuerst abwarten wollen, wie sich die Situation entwickle, bevor sie dem Beschwerdeführer gefolgt wäre. Als er sich in Istanbul befunden habe, habe er einmal mit ihr telefoniert. Bei diesem Anruf habe sie ihm mitgeteilt, dass sie unterwegs nach Istanbul sei. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Sie habe ihn nämlich aus Furcht vor ihren Familienmitgliedern darum gebeten, nicht anzurufen, sondern auf ihren Anruf zu warten. Zudem sei sein Handy in Istanbul kaputtgegangen, weshalb er den Kontakt zu ihr verloren habe. Nach seiner Ausreise habe er Drohanrufe und -nachrichten vonseiten der Brüder von C._______ erhalten. Als Identitätsnachweise legte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie seinen Führerschein (jeweils im Original) und eine Passkopie ins Recht. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte er ein Foto sowie fünf Videodateien, die ihn gemeinsam mit C._______ zeigen würden, und eine Videodatei, auf der die obengenannten Drohungen in Form von Sprachnachrichten abgespielt würden, zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 12. Januar 2022 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 (Eröffnung gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Am 14. Januar 2022 legte die dem Beschwerdeführer von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Gegen den Entscheid vom 13. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die von ihm geschilderten Konflikte mit der Familie von C._______ stark bezweifelt würden, da seine Aussagen zu den diesbezüglichen Vorbringen substanzarm, schematisch und wirklichkeitsfremd ausgefallen seien. Seinen Schilderungen fehle es an Realkennzeichen (beispielsweise Details, Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse, Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten). Ihm sei bewusst gewesen, dass die Familie von C._______ gegen ihre Beziehung gewesen sei, weil er kein Jeside sei, und er habe auch die Gefahrensituation erkannt. Vor diesem Hintergrund sei unglaubhaft, dass er sie regelmässig zuhause abgeholt und zurückgebracht habe, ohne Vorsichtsmassnahmen getroffen zu haben. Es habe ihm klar sein müssen, dass ihre Treffen bald bemerkt werden könnten. Den Moment, als der Bruder von C._______ sie gesehen habe, habe er ausweichend und substanzlos beschrieben. Seine diesbezüglichen Antworten hätten sich in knappen, einsilbigen Aussagen erschöpft. Der Umstand, dass er bereits einen Tag nach diesem Vorfall sein Heimatland verlassen habe, ohne zu wissen, wie sich die Situation weiter entwickeln würde, sei schwer nachvollziehbar. Falls er tatsächlich davon ausgegangen sei, dass die Familie von C._______ sowohl ihn als auch C._______ umbringen wolle, sei nur schwer verständlich, dass er ohne sie ausgereist sei und sie zu ihrer Tante gebracht habe, obwohl er damit gerechnet haben müsse, dass ihre Familie sie dort finden würde. Er habe nicht hinlänglich erklären können, weshalb er bis zum heutigen Zeitpunkt nicht versucht habe, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder etwas über ihren Verbleib zu erfahren. Seinen vorgelegten Drohnachrichten auf seinem Mobiltelefon komme nur ein geringer Beweiswert zu, weil diese ihm von irgendeiner Person hätten zugeschickt werden können. Ausserdem sei nicht ersichtlich, wann die Sprachnachrichten verschickt worden seien beziehungsweise zu welchem Zeitpunkt er diese erhalten habe. Darüber hinaus seien seine Vorbringen selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant. Es gebe keine Hinweise, dass die Behörden der Autonomen Region Kurdistan (ARK) in seinem Fall nicht schutzfähig oder schutzwillig wären oder Anzeigen betreffend Todesdrohungen in familiären Angelegenheiten nicht entgegennehmen würden. Er habe angegeben, nicht zu wissen, ob seine Familie diesbezüglich Kontakt mit den Behörden aufgenommen habe, was angesichts seiner geltend gemachten Situation befremdlich wirke. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, es treffe nicht zu, dass er keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe. Er habe vorgebracht, sich immer unbemerkt vor dem Zuhause von C._______ mit dieser getroffen zu haben und nur in die Nähe ihres Hauses gegangen zu sein, wenn sich niemand ihrer Familienangehörigen dort befunden habe. Der Umstand, dass der Bruder zuhause auf sie gewartet habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit hätte sein sollen, habe für sie bedeutet, dass die Beziehung aufgedeckt worden sei. Ihre unmittelbar darauffolgende Flucht sei ein Indiz dafür, dass sie mit äusserster Vorsicht hinsichtlich der Offenheit ihrer Beziehung vorgegangen seien. Von diesem Moment an habe der Beschwerdeführer im Wissen um die religiösen Spannungen und angesichts der Ängste sowie der Aussagen von C._______ davon ausgehen müssen, dass sein Leben in ernsthafter Gefahr sei. Im Irak seien Ehrenmorde im Zusammenhang mit Beziehungen zwischen Jesiden und Personen anderer Religionen keine Seltenheit. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der irakische Staat - welcher als "failed state" eingestuft werde - nicht in der Lage sei, das Leben des Beschwerdeführers in genügendem Masse zu schützen. Bei der Befragung durch das SEM sei es zu mehreren Missverständnissen gekommen. Seine Aussagen seien pauschal als unglaubhaft qualifiziert worden. Insbesondere sei seine Aussage, sein Mobiltelefon sei kaputtgegangen, zu Unrecht als Widerspruch zu seiner Angabe ausgelegt worden, C._______ habe ihn darum gebeten, sie nicht anzurufen. Die Rechtsvertretung habe nachvollziehbar klargestellt, dass sein Mobiltelefon erst nach der obengenannten Bitte von C._______ kaputtgegangen sei. Indem das SEM auf die Klarstellungen nicht eingegangen sei, habe es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 6. 6.1 In seiner Beschwerdeschrift wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz demnach eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art.26 - 33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht, die Aktenführungspflicht sowie die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrungsbestimmungen vor (Art. 6 - 17 AsylG). 6.3 Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich vorliegend als unbegründet. Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Entscheiden alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen. Zwar geht die vorinstanzliche Verfügung auf die in der Stellungnahme vom 12. Januar 2022 gemachten Ausführungen betreffend den abgebrochenen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ inhaltlich nicht ein. Die verfügende Behörde muss sich aber auch nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift hat das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, Ungereimtheiten zu klären sowie Missverständnisse aus dem Weg zu räumen und ist auf seine diesbezüglichen Ausführungen eingegangen (vgl. SEM-Akten [...]-26/17 F85 ff., F94 ff., F103 ff., F111). Auch bezüglich des Kontaktes zu C._______ hat es ihm mehrere klärende Nachfragen gestellt (vgl. a.a.O. F114 ff., F123, F126 f.). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kam, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das Rechtsbegehren bezüglich Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist abzuweisen. 7. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann; damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch die private (beziehungsweise nicht-staatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5-7.9. S. 193 ff.; bestätigt etwa im Urteil des BVGer E-1780/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 6.1). 7.2 Vorerst ist festzustellen, dass das Gericht die geltend gemachte Liebesbeziehung des Beschwerdeführers mit C._______ nicht in Frage stellt. Zweifelhaft erscheint indessen, dass der beschriebene Vorfall, als der Bruder von C._______ vor der Haustüre auf sie gewartet und die beiden gesichtet habe, sich so abgespielt hat wie beschrieben. Insbesondere erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nach diesem Vorfall sofort zur Flucht entschieden und diese am darauffolgenden Tag - sogar ohne seine Partnerin - ergriffen habe. Auf eine abschliessende und umfassende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann indessen in Anbetracht der folgenden Erwägungen verzichtet werden. 7.3 Vorab ist festzuhalten, dass aus den Vorbringen nicht ersichtlich ist, inwiefern der geltend gemachten Bedrohung ein asylrelevantes Motiv zugrunde liegen könnte. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht, ist insbesondere näher zu beleuchten, ob er in seinem Heimatland Schutz vor Verfolgung finden kann. Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen faktisch Zugang zu einer vorhandenen effektiven Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen. Im Urteil BVGE 2008/4 wurde ausführlich dargelegt, dass die Sicherheitsbehörden der ARK, bestehend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespaltenen Provinz Halabja, grundsätzlich in der Lage und willens sind, ihren Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Diese Einschätzung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 5.2.1 m.w.H., D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2, D-6046/2018 vom 9. Mai 2019 E. 6.2). Gehen die Übergriffe jedoch von den Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern aus, kann - aufgrund der engen Verflechtung von Partei- und Behördenstrukturen - nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden. Bei einer drohenden Verfolgung von privater Seite gilt es insbesondere zu beachten, dass im Allgemeinen gerade bei Ehrenmorden, von denen in erster Linie Frauen betroffen sind, infolge mangelnder Sensibilität und ungenügender Schutzinfrastruktur nicht von der Bereitschaft der Polizeibeamten auszugehen ist, entsprechende Straftaten zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7, Urteil BVGer D-7100/2018 und D-7102/2018 vom 24. Februar 2020 E. 5.2). Der Beschwerdeführer verliess einen Tag nachdem der Bruder von C._______ diese gemeinsam mit ihm (dem Beschwerdeführer) im Auto gesehen habe, seinen Heimatstaat. Seinen Aussagen zufolge hat er die Behörden der ARK nicht um Schutz vor den befürchteten Übergriffen durch die Familienangehörigen von C._______ ersucht. Ob seine Familie sich in diesem Zusammenhang an die Behörden gewendet habe, wisse er nicht. Er brachte diesbezüglich lediglich vor, die Behörden seien nicht willens, bei einer solchen familiären Angelegenheit zu helfen (vgl. SEM-Akten [...]-26/17, F130 ff.). Mit dieser blossen Behauptung vermag er jedoch nicht darzulegen, die Behörden hätten ihm den erforderlichen Schutz verweigert oder würden dies in Zukunft tun, zumal vorliegend kein konkreter und schlüssiger Hinweis darauf vorliegt, dass ausgerechnet ihm die Hilfe verweigert würde. Indem er sein Heimatland am Tag nach dem oben beschriebenen Vorfall verlassen hat und die später erfolgten Drohungen nicht zur Anzeige brachte, hat er selbst eine Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden verunmöglicht. Gestützt wird diese Einschätzung gerade durch die Aussage des Beschwerdeführers, die Behörden würden ihm zum heutigen Zeitpunkt vermutlich sagen, dass sie ihm nicht helfen könnten, zumal er schon geflohen sei (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund wäre vom Beschwerdeführer durchaus zu erwarten gewesen, die Behörden einzuschalten und strafrechtlich relevantes Verhalten, wie die von den Brüdern von C._______ angeblich gemachten Todesdrohungen, zur Anzeige zu bringen. Es gelingt ihm nicht, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er sich hinsichtlich der Drohungen seitens der Brüder von C._______ nicht an die heimatlichen Behörden in B._______ hätte wenden können. Nach dem Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer allfälligen privaten Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert wäre. Überdies kann die Inanspruchnahme dieses Schutzes in casu auch als zumutbar erachtet werden. 7.4 Im Ergebnis bedarf der Beschwerdeführer nicht des internationalen Schutzes (vgl. BVGE 2011/51 E. 7), weshalb seine Vorbringen als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die hohen Anforderungen an ein "real risk" sind auch nicht erfüllt mit der geltend gemachten Drohung seitens der Familie von C._______, zumal, wie in anderem Zusammenhang bereits erwogen, der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls an die heimatlichen Behörden wenden kann, um Schutz zu erhalten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja, keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und damit über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Referenzurteil des E-3737/2015, a.a.O., E. 7.4.5; vgl. auch Urteil BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H.). 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er insgesamt zwölf Jahre und somit fast die Hälfte seines Lebens gewohnt hat. Gemäss seinen Aussagen sind auch seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte dort wohnhaft. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er, sollte es notwendig sein, auch zählen kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, verfügt er über langjährige Arbeitserfahrung insbesondere als (...), in (...) und als (...). Demnach dürfte er in der Lage sein, auch künftig für sich zu sorgen, nötigenfalls mit Unterstützung von im Heimatstaat wohnhaften Verwandten oder seiner in der Schweiz lebenden Schwester. Die vom Beschwerdeführer während des Dublin-Gesprächs geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Kopfschmerzen, Erkältung, Rückenschmerzen) - welche weder in der Anhörung noch in der Beschwerde Erwähnung finden - sind nicht als gravierend einzustufen und ändern somit nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Demnach sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani