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E-1321/2022

E-1321/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-06 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, am (…) habe er in seinem Wohnquartier ein Kind überfahren, welches in der Folge gestorben sei. Gleichentags sei er von der Polizei verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Er sei (…) Monate und (…) Tage in B._______ in Haft geblieben. Am (…) 2014 sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Der Vater be- ziehungsweise die Familie des Kindes habe ihm vergeben, nicht jedoch ein Bruder des Kindes namens C._______, welcher ihm Rache geschworen und mit dem Tod gedroht habe. Er habe C._______ anzeigen wollen, seine Familie sei damit aber nicht einverstanden gewesen. In der Folge habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.b Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 lehnte die Vorinstanz sein Asylge- such aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Verfügung erwuchs am 13. Januar 2017 unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 8. November 2021 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach und ersuchte um Durchführung einer Anhö- rung. Zur Begründung seines Gesuches führte er im Wesentlichen aus, wegen Aussichtslosigkeit im Jahr 2020 entschieden zu haben, aus der Schweiz in den Nordirak zurückzureisen, obschon seine Familie von der Rückkehr abgeraten habe. Während seiner Rückreise sei er von seiner Vergangenheit eingeholt worden, so hätten seine Verfolger ihn über Face- book kontaktiert und ihm mit Gewalt und dem Tod gedroht und auf Face- book Fotos von ihm und Angaben zu seinem Aufenthaltsort sowie Aufrufe zur Gewalt gegen ihn veröffentlicht. Mit Bekanntwerden dieser Hasskam- pagne in seinem Heimatort habe sein Bruder das Gespräch mit den Ange- hörigen seiner Verfolger, namentlich dem Klan von C._______, gesucht, wobei er angegriffen und schwer verletzt worden sei. Dokumente von Po- lizei, Gericht und Spital würden diese Geschehnisse belegen. Als er von diesen Vorfällen erfahren habe, sei ihm klargeworden, dass eine Rückkehr in den Nordirak sein Tod bedeuten würde, weswegen er in die Schweiz zurückgereist sei, wo er Anfang November angekommen sei. Seinem Gesuch legte er einen ihn betreffenden Aufruf und einen Ge- sprächsauszug aus Facebook sowie Dokumente von Spital, Gericht und

E-1321/2022 Seite 3 Polizei (alle in Kopie) bei. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen seiner eingereichten Be- weismittel ein. C. Mit Schreiben vom 30. November 2021 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, dass sein Mehrfachgesuch gemäss den Bestimmun- gen von Art. 111c Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und damit schriftlich instruiert werde, eine erneute Anhörung nach Gesetz nicht vorgesehen sei und er im Weiteren aufgefordert werde, einige Fragen zu beantworten. Diese beantwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 und reichte weitere Beweismittel (zwei Seiten mit je zwei Fotos, Titel: «Fotos von D._______ dem Onkel von C._______ und […]») zu den Akten. Das Akteneinsichtsrecht wurde dem Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 30. November 2021 gewährt. D. D.a Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch (recte: Mehrfachgesuch) ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D.b Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe die Verfol- gung durch den Bruder des verunfallten Kindes (C._______) schon im or- dentlichen Asylverfahren nicht glaubhaft machen können. Dieser Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegenden Verfahren knüpfe der Beschwerdeführer wiederum an die behauptete Verfolgung durch C._______ an und habe neue Elemente hinzugefügt, namentlich habe es nun nicht nur C._______, sondern auch dessen Familie bezie- hungsweise Stamm auf ihn abgesehen. Dies sei deswegen nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren ausdrücklich er- wähnt habe, der Vater respektive die Opferfamilie, habe ihm vergeben. Diesbezüglich erscheine auch als nicht nachvollziehbar, dass sich die Fa- milie des Beschwerdeführers nicht um eine Verständigung mit der Opfer- familie bemüht habe. Zudem habe er im ordentlichen Verfahren vorge- bracht, nur von C._______ verfolgt zu sein, ausser mit ihm habe er mit keinen weiteren Personen Probleme gehabt. Im vorliegenden Verfahren spreche er nun von «Verfolgern», «Hetzern» und «Feinden», jeweils im Plural, ohne diese genau zu benennen. Diese Vorbringen widersprächen

E-1321/2022 Seite 4 den Ausführungen, welche er im ordentlichen Verfahren gemacht habe, und seien daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Weiteren sei es nicht mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns zu vereinbaren, dass C._______ ihn über mehrere Jahre in Ruhe gelassen und ihm just dann Drohungen über Facebook geschickt habe, als er sich auf dem Weg in den Nordirak in der Türkei befunden habe. C._______ hätte sich ohne Weiteres früher über Facebook an ihn wenden oder einfach seine Rückkehr in den Nordirak abwarten können. Sodann sei ein Onkel C._______s (…) und sehr einflussreich. Aufgrund dessen Einflusses werde ein Haftbefehl, welcher gegen C._______ ergan- gen sei, nicht vollstreckt. Dieses Vorbringen erscheine als nachgeschoben, zumal er den einflussreichen Onkel insbesondere im früheren Verfahren nicht erwähnt habe und es auch nicht nachvollziehbar sei, wieso, sollte C._______ einen derart einflussreichen Onkel haben, überhaupt ein Ver- fahren gegen ihn eröffnet und ein Haftbefehl erlassen worden sei. Die eingereichten Beweismittel seien ebenfalls nicht tauglich, um den be- haupteten Sachverhalt zu belegen. E. Mit Eingabe vom 18. März 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerde- führer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei vom Gericht herzustellen und der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzich- ten. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2022 forderte die Instruktionsrichte- rin den Beschwerdeführer auf, eine Beschwerdeverbesserung einzu- reichen, da die Rechtsbegehren nicht begründet worden seien und es voll- umfänglich an einer Auseinandersetzung mit den entsprechenden vor- instanzlichen Erwägungen fehle. Der Beschwerdeführer reichte am

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29. März 2022 eine Eingabe mit Titel «Korrigierte Verwaltungsbeschwerde gemäss Zwischenverfügung vom 23. März 2022» (nachfolgend: Be- schwerdeverbesserung) ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit desselben an Stelle

E-1321/2022 Seite 6 des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20]).

E. 5.1 In formeller Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob das Rechtsbegehren 3 in der Beschwerdeschrift vom 18. März 2022 respektive in der Beschwerde- verbesserung vom 29. März 2022, nach welchem eventualiter beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur voll- ständigen Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, begründet ist, da die Gutheissung des Rechtsbegehrens zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte. In der Beschwerdeverbesserung vom 29. März 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, dass das SEM die eingereichten Beweismittel nicht ernsthaft geprüft habe, was sinngemäss einer Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes entspricht.

E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nöti- genfalls der unter Art. 12 Bst. a–e VwVG aufgelisteten Beweismittel. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Dazu gehört un- ter anderem, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere ab- zugeben und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

E. 5.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurde einerseits die Gelegenheit gegeben, aus- führlich zu den Beweismitteln Stellung zu nehmen (vgl. Akten der Vor- instanz 1115033-4/3 und 1115033-8/6), andererseits wurde in der ange- fochtenen Verfügung in Ziffer II / 4. ausführlich dargelegt, wieso die Vor- instanz die eingereichten Beweismittel als für die Beweisführung untaug- lich qualifiziert. Dass die Vorinstanz die Akten anders würdigt als der Be- schwerdeführer, ist sodann nicht eine Frage der Verletzung der Untersu- chungspflicht, sondern betrifft die materielle Würdigung der Vorbringen. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Der Untersuchungs- grundsatz wurde folglich nicht verletzt, weswegen eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt.

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E. 6 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 18. März 2022 und in der Beschwerdeverbesserung vom 29. März 2022 vor, nachdem seine Familie von seinem Plan, in den Nordirak zurückzukehren, erfahren habe, habe sie sich noch einmal mit der Opferfamilie in Verbindung gesetzt. Da- bei habe sie erfahren, dass C._______ ihn, den Beschwerdeführer, noch immer töten wolle und deswegen C._______s Familie gegen seine Rück- kehr sei, da sie einen Krieg befürchten würde. C._______ habe ihn erst kontaktieren können, als er in der Türkei seinen Aufenthalt offenbart habe. Vorher habe er sein Facebookprofil nicht gekannt und seine Kontaktdaten erst erhalten, als er die kurdische Gemeinschaft aufgefordert habe, ihn, den Beschwerdeführer, aufzuspüren. Zu den Vorbringen der Vorinstanz hinsichtlich des einflussreichen Onkels C._______s führt der Beschwerde- führer aus, er habe erst in der Türkei erfahren, dass der Onkel so einfluss- reich sei, weswegen er auch nicht früher von ihm habe berichten können. Die Tatsache, dass C._______ trotz eines Haftbefehls frei sei, bezeuge ge- rade den Einfluss, welcher sein Onkel habe.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-1321/2022 Seite 8 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3.4 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht gelungen. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, erscheinen die Vor- bringen hinsichtlich einer Drittverfolgung des Beschwerdeführers als un- glaubhaft, weswegen für die Begründung vollumfänglich auf die angefoch- tene Verfügung, Ziffern II und III, und auf die am 13. Januar 2017 in Rechts- kraft erwachsene Verfügung vom 12. Dezember 2016 der Vorinstanz ver- wiesen wird. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb C._______s Familie, nachdem sie dem Beschwerdeführer vergeben habe, sich nun doch gegen ihn wenden sollte. Hierfür fehlt es an einer plausiblen Erklä- rung seitens des Beschwerdeführers, der dazu lediglich vorbringt, die Fa- milie von C._______ sei gegen seine Rückkehr, da C._______ ihn noch immer umbringen wolle. Da dies Krieg bedeuten würde und die Familie von C._______ einen solchen zu vermeiden versuche, sei nachvollziehbar, dass sich der Stamm von C._______ gegen ihn gewandt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass die Familie von C._______ bei einer Rückkehr des Be- schwerdeführers diesem nicht nachstellen würde. Vielmehr wäre diesfalls zu erwarten, dass sie C._______ von Handlungen abhalten würde, welche einen «Krieg» auslösen könnten. Auch was das Vorbringen bezüglich des

E-1321/2022 Seite 9 einflussreichen Onkels von C._______ betrifft, erscheint es unlogisch, dass der Einfluss des Onkels einerseits so weit gehen soll, dass der Haftbefehl gegen C._______ von den Behörden nicht vollstreckt werde, er seine ein- flussreiche Stellung andererseits aber nicht habe nutzen können, um eine Ausstellung des Haftbefehls zu verhindern. Auch die eingereichten Beweismittel sind, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, zur Beweisführung untauglich. Um Wiederholungen zu vermei- den, wird für die diesbezügliche Begründung auf die angefochtene Verfü- gung Ziffer II / 4. verwiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde bei einer Rückkehr von Privaten verfolgt werden, sind somit nicht glaubhaft gemacht worden, wes- halb es nicht wahrscheinlich erscheint, dass er bei einer Rückkehr in den Irak mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist.

E. 7.3.5 Obwohl die vom Beschwerdeführer befürchteten Nachstellungen von Dritten nicht glaubhaft gemacht wurden, wird der Vollständigkeit halber da- rauf hingewiesen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der nordirakischen Behör- den grundsätzlich gegeben ist (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.7 sowie Urteil des BVGer E-1780/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 6.6). Der Beschwerde- führer kann sich bei allfälligen Nachstellungen durch Privatpersonen an die dortigen Behörden wenden.

E. 7.3.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 7.3.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 7.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja, keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungs- vollzugs in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und damit über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekannten- kreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Referenzurteil des E-3737/2015, a.a.O., E. 7.4.5; vgl. auch Urteil BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H.). Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteil BVGer E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entspre- chende Entscheide).

E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Provinz E._______), wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Gemäss Aussagen des Beschwer- deführers sind zahlreiche Verwandte von ihm dort wohnhaft. Es kann dem- nach davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er, sollte es notwendig sein, auch zählen kann. Der Beschwerdeführer hat eine gut fünf- jährige Berufserfahrung als (…), demnach dürfte er in der Lage sein, auch künftig für sich zu sorgen, nötigenfalls mit Unterstützung von im Heimat- staat und im Ausland lebenden Verwandten. Überdies wurden vom Be- schwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht.

E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein tem- poräres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten

E-1321/2022 Seite 11 durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation angepasst wird.

E. 7.6 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.

E. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- weist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Ver- fahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1321/2022 Urteil vom 6. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, am (...) habe er in seinem Wohnquartier ein Kind überfahren, welches in der Folge gestorben sei. Gleichentags sei er von der Polizei verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Er sei (...) Monate und (...) Tage in B._______ in Haft geblieben. Am (...) 2014 sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Der Vater beziehungsweise die Familie des Kindes habe ihm vergeben, nicht jedoch ein Bruder des Kindes namens C._______, welcher ihm Rache geschworen und mit dem Tod gedroht habe. Er habe C._______ anzeigen wollen, seine Familie sei damit aber nicht einverstanden gewesen. In der Folge habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.b Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Verfügung erwuchs am 13. Januar 2017 unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 8. November 2021 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach und ersuchte um Durchführung einer Anhörung. Zur Begründung seines Gesuches führte er im Wesentlichen aus, wegen Aussichtslosigkeit im Jahr 2020 entschieden zu haben, aus der Schweiz in den Nordirak zurückzureisen, obschon seine Familie von der Rückkehr abgeraten habe. Während seiner Rückreise sei er von seiner Vergangenheit eingeholt worden, so hätten seine Verfolger ihn über Facebook kontaktiert und ihm mit Gewalt und dem Tod gedroht und auf Facebook Fotos von ihm und Angaben zu seinem Aufenthaltsort sowie Aufrufe zur Gewalt gegen ihn veröffentlicht. Mit Bekanntwerden dieser Hasskampagne in seinem Heimatort habe sein Bruder das Gespräch mit den Angehörigen seiner Verfolger, namentlich dem Klan von C._______, gesucht, wobei er angegriffen und schwer verletzt worden sei. Dokumente von Polizei, Gericht und Spital würden diese Geschehnisse belegen. Als er von diesen Vorfällen erfahren habe, sei ihm klargeworden, dass eine Rückkehr in den Nordirak sein Tod bedeuten würde, weswegen er in die Schweiz zurückgereist sei, wo er Anfang November angekommen sei. Seinem Gesuch legte er einen ihn betreffenden Aufruf und einen Gesprächsauszug aus Facebook sowie Dokumente von Spital, Gericht und Polizei (alle in Kopie) bei. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen seiner eingereichten Beweismittel ein. C. Mit Schreiben vom 30. November 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sein Mehrfachgesuch gemäss den Bestimmungen von Art. 111c Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und damit schriftlich instruiert werde, eine erneute Anhörung nach Gesetz nicht vorgesehen sei und er im Weiteren aufgefordert werde, einige Fragen zu beantworten. Diese beantwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 und reichte weitere Beweismittel (zwei Seiten mit je zwei Fotos, Titel: «Fotos von D._______ dem Onkel von C._______ und [...]») zu den Akten. Das Akteneinsichtsrecht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2021 gewährt. D. D.a Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch (recte: Mehrfachgesuch) ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D.b Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe die Verfolgung durch den Bruder des verunfallten Kindes (C._______) schon im ordentlichen Asylverfahren nicht glaubhaft machen können. Dieser Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegenden Verfahren knüpfe der Beschwerdeführer wiederum an die behauptete Verfolgung durch C._______ an und habe neue Elemente hinzugefügt, namentlich habe es nun nicht nur C._______, sondern auch dessen Familie beziehungsweise Stamm auf ihn abgesehen. Dies sei deswegen nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren ausdrücklich erwähnt habe, der Vater respektive die Opferfamilie, habe ihm vergeben. Diesbezüglich erscheine auch als nicht nachvollziehbar, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nicht um eine Verständigung mit der Opferfamilie bemüht habe. Zudem habe er im ordentlichen Verfahren vorgebracht, nur von C._______ verfolgt zu sein, ausser mit ihm habe er mit keinen weiteren Personen Probleme gehabt. Im vorliegenden Verfahren spreche er nun von «Verfolgern», «Hetzern» und «Feinden», jeweils im Plural, ohne diese genau zu benennen. Diese Vorbringen widersprächen den Ausführungen, welche er im ordentlichen Verfahren gemacht habe, und seien daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Weiteren sei es nicht mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns zu vereinbaren, dass C._______ ihn über mehrere Jahre in Ruhe gelassen und ihm just dann Drohungen über Facebook geschickt habe, als er sich auf dem Weg in den Nordirak in der Türkei befunden habe. C._______ hätte sich ohne Weiteres früher über Facebook an ihn wenden oder einfach seine Rückkehr in den Nordirak abwarten können. Sodann sei ein Onkel C._______s (...) und sehr einflussreich. Aufgrund dessen Einflusses werde ein Haftbefehl, welcher gegen C._______ ergangen sei, nicht vollstreckt. Dieses Vorbringen erscheine als nachgeschoben, zumal er den einflussreichen Onkel insbesondere im früheren Verfahren nicht erwähnt habe und es auch nicht nachvollziehbar sei, wieso, sollte C._______ einen derart einflussreichen Onkel haben, überhaupt ein Verfahren gegen ihn eröffnet und ein Haftbefehl erlassen worden sei. Die eingereichten Beweismittel seien ebenfalls nicht tauglich, um den behaupteten Sachverhalt zu belegen. E. Mit Eingabe vom 18. März 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei vom Gericht herzustellen und der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Rechtsbegehren nicht begründet worden seien und es vollumfänglich an einer Auseinandersetzung mit den entsprechenden vor-instanzlichen Erwägungen fehle. Der Beschwerdeführer reichte am 29. März 2022 eine Eingabe mit Titel «Korrigierte Verwaltungsbeschwerde gemäss Zwischenverfügung vom 23. März 2022» (nachfolgend: Beschwerdeverbesserung) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20]). 5. 5.1 In formeller Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob das Rechtsbegehren 3 in der Beschwerdeschrift vom 18. März 2022 respektive in der Beschwerdeverbesserung vom 29. März 2022, nach welchem eventualiter beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, begründet ist, da die Gutheissung des Rechtsbegehrens zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte. In der Beschwerdeverbesserung vom 29. März 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, dass das SEM die eingereichten Beweismittel nicht ernsthaft geprüft habe, was sinngemäss einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes entspricht. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgelisteten Beweismittel. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Dazu gehört unter anderem, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. 5.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurde einerseits die Gelegenheit gegeben, ausführlich zu den Beweismitteln Stellung zu nehmen (vgl. Akten der Vor-instanz 1115033-4/3 und 1115033-8/6), andererseits wurde in der angefochtenen Verfügung in Ziffer II / 4. ausführlich dargelegt, wieso die Vor-instanz die eingereichten Beweismittel als für die Beweisführung untauglich qualifiziert. Dass die Vorinstanz die Akten anders würdigt als der Beschwerdeführer, ist sodann nicht eine Frage der Verletzung der Untersuchungspflicht, sondern betrifft die materielle Würdigung der Vorbringen. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Der Untersuchungsgrundsatz wurde folglich nicht verletzt, weswegen eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt.

6. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 18. März 2022 und in der Beschwerdeverbesserung vom 29. März 2022 vor, nachdem seine Familie von seinem Plan, in den Nordirak zurückzukehren, erfahren habe, habe sie sich noch einmal mit der Opferfamilie in Verbindung gesetzt. Dabei habe sie erfahren, dass C._______ ihn, den Beschwerdeführer, noch immer töten wolle und deswegen C._______s Familie gegen seine Rückkehr sei, da sie einen Krieg befürchten würde. C._______ habe ihn erst kontaktieren können, als er in der Türkei seinen Aufenthalt offenbart habe. Vorher habe er sein Facebookprofil nicht gekannt und seine Kontaktdaten erst erhalten, als er die kurdische Gemeinschaft aufgefordert habe, ihn, den Beschwerdeführer, aufzuspüren. Zu den Vorbringen der Vorinstanz hinsichtlich des einflussreichen Onkels C._______s führt der Beschwerdeführer aus, er habe erst in der Türkei erfahren, dass der Onkel so einflussreich sei, weswegen er auch nicht früher von ihm habe berichten können. Die Tatsache, dass C._______ trotz eines Haftbefehls frei sei, bezeuge gerade den Einfluss, welcher sein Onkel habe. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.4 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht gelungen. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, erscheinen die Vorbringen hinsichtlich einer Drittverfolgung des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weswegen für die Begründung vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung, Ziffern II und III, und auf die am 13. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 12. Dezember 2016 der Vorinstanz verwiesen wird. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb C._______s Familie, nachdem sie dem Beschwerdeführer vergeben habe, sich nun doch gegen ihn wenden sollte. Hierfür fehlt es an einer plausiblen Erklärung seitens des Beschwerdeführers, der dazu lediglich vorbringt, die Familie von C._______ sei gegen seine Rückkehr, da C._______ ihn noch immer umbringen wolle. Da dies Krieg bedeuten würde und die Familie von C._______ einen solchen zu vermeiden versuche, sei nachvollziehbar, dass sich der Stamm von C._______ gegen ihn gewandt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass die Familie von C._______ bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers diesem nicht nachstellen würde. Vielmehr wäre diesfalls zu erwarten, dass sie C._______ von Handlungen abhalten würde, welche einen «Krieg» auslösen könnten. Auch was das Vorbringen bezüglich des einflussreichen Onkels von C._______ betrifft, erscheint es unlogisch, dass der Einfluss des Onkels einerseits so weit gehen soll, dass der Haftbefehl gegen C._______ von den Behörden nicht vollstreckt werde, er seine einflussreiche Stellung andererseits aber nicht habe nutzen können, um eine Ausstellung des Haftbefehls zu verhindern. Auch die eingereichten Beweismittel sind, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, zur Beweisführung untauglich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird für die diesbezügliche Begründung auf die angefochtene Verfügung Ziffer II / 4. verwiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde bei einer Rückkehr von Privaten verfolgt werden, sind somit nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb es nicht wahrscheinlich erscheint, dass er bei einer Rückkehr in den Irak mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist. 7.3.5 Obwohl die vom Beschwerdeführer befürchteten Nachstellungen von Dritten nicht glaubhaft gemacht wurden, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der nordirakischen Behörden grundsätzlich gegeben ist (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.7 sowie Urteil des BVGer E-1780/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 6.6). Der Beschwerdeführer kann sich bei allfälligen Nachstellungen durch Privatpersonen an die dortigen Behörden wenden. 7.3.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja, keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und damit über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Referenzurteil des E-3737/2015, a.a.O., E. 7.4.5; vgl. auch Urteil BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H.). Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteil BVGer E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide). 7.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Provinz E._______), wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sind zahlreiche Verwandte von ihm dort wohnhaft. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er, sollte es notwendig sein, auch zählen kann. Der Beschwerdeführer hat eine gut fünfjährige Berufserfahrung als (...), demnach dürfte er in der Lage sein, auch künftig für sich zu sorgen, nötigenfalls mit Unterstützung von im Heimatstaat und im Ausland lebenden Verwandten. Überdies wurden vom Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation angepasst wird. 7.6 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: