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E-6074/2023

E-6074/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden – ein kurdisches Paar aus C._______ – verlies- sen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) August 2022 und gelangten am 29. August 2022 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asyl- gesuche stellten. Am 2. September 2022 wurden ihre Personalien aufge- nommen und am 27. September 2022 fanden die sogenannten Dublin- Gespräche statt. B. B.a Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 25. November 2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, seine Fa- milie habe Grundstücke in D._______, auf denen Landwirtschaftsprodukte angepflanzt worden seien. Weil ein Bruder von Massoud Barzani in diesem Gebiet ein Haus habe, sei der Zugang zu ihrem Land ab 2003 erschwert worden. Sie hätten jeweils an einen Checkpoint eine Kontrolle über sich ergehen lassen müssen und teilweise sei ihnen der Zutritt zu ihrem Land verwehrt worden. Im Frühling 2021 sei der der Zugang zu einem Teil der Ländereien dann total gesperrt worden, nachdem die türkische Armee und hellhäutige andere Soldaten in diesem Gebiet stationiert gewesen und nach starken Regenfällen Leichen auf dem Land freigespült worden seien. Später seien alle Ländereien der Familie von den Behörden beschlag- nahmt worden. Er und ein Cousin hätten zwischen Ende 2021 und Ende Juli 2022 in Hinblick auf einen möglichen Medienbericht mehrmals Kontakt mit einem Fernsehsender gehabt. Dieser habe indessen Beweise – na- mentlich Bilder der militärischen Einrichtungen der türkischen Soldaten und "Fotos von diesen Leichen" – für ihre Sachverhaltsdarstellung verlangt. Er habe sich nicht getraut, solches Material zu beschaffen, aber der Cousin sei dazu bereit gewesen. Dieser sei am 20. respektive 6. August 2022 zu diesem Gebiet gereist und dann verschwunden. Er (Beschwerdeführer) habe mit ihm noch telefonisch in Verbindung gestanden und mitbekom- men, dass Leute auf den Cousin zugegangen seien, worauf die Verbindung abgebrochen sei. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass dem Cousin dort etwas zugestossen sei, und sei nach Suleimaniya (in das von der Pat- riotischen Union Kurdistans (PUK) kontrollierte Gebiet) geflüchtet. Wenige Stunden nach dem abgebrochenen Telefonat hätten Unbekannte – vermu- tungsweise "Parasten" (Angehörige des Geheimdiensts der von Masud Barzani geführten Demokratischen Partei Kurdistans; KDP) – das Haus seiner Familie durchsucht; sie hätte der Mutter ausgerichtet, dass man mit

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Seite 3 ihm reden wolle. Er habe seine Partnerin gebeten, zu ihm nach Sulei-ma- niya zu kommen, damit sie den Irak zusammen verlassen könnten. Aus Furcht vor Verfolgung seien sie (…) Tage später gemeinsam auf dem Luft- weg aus dem Nordirak abgereist. B.b Der Beschwerdeführer reichte neben Identitätspapieren zwei Grund- buchauszüge und eine Kopie des Todesscheins seines Vaters zu den Akten. C. C.a Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch anlässlich ihrer Anhörung vom 25. November 2022 und einer ergänzenden Befragung vom

15. Juni 2023 im Wesentlichen folgendermassen: Sie kenne ihren Partner, den Beschwerdeführer, seit 2010. Sie würden eine Liebesbeziehung füh- ren, mit der ihre Familie nicht einverstanden sei. Diese habe sie nämlich einem älteren Kollegen ihres Vaters, einem Imam, zur Frau geben wollen. Nachdem sie seine Heiratsanträge abgelehnt habe, sei sie von ihm bedroht worden. Am (…) März 2020 habe sie dieses Verhalten bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Als ihre Brüder davon erfahren hätten, hätten sie sie geschlagen und ihr dabei das Handgelenk gebrochen. Als ihr Partner sie aus Suleimaniya angerufen habe, habe sie sich entschieden mit ihm aus dem Irak zu fliehen. C.b Die Beschwerdeführerin reichte neben Identitätspapieren die Kopie der Anzeige vom (…) März 2020 und ein Dokument des Untersuchungs- gerichts C._______ mit dem Protokoll ihrer Aussagen vom gleichen Tag zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2022 teilte das SEM den Be- schwerdeführenden mit, ihre Asylgesuche würden fortan im sogenannten erweiterten Verfahren behandelt, und teilte sie einem Aufenthaltskanton zu. E. Mit zwei separaten Verfügungen vom 29. September 2023 – eröffnet je am

4. Oktober 2023 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden; es lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Die Beschwerdeführenden liessen diese Asylentscheide mit einer gemein- samer Eingabe vom 2. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten sinngemäss, die angefochtenen Verfügungen

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Seite 4 seien aufzuheben und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren; even- tualiter seien sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit einer Zwischenverfügung vom 14. November 2023 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Beschwerdeverfahren E-6074/2023 und E-6077/2023 und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Mit gleicher Verfügung wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und setzte den Beschwerdefüh- renden eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. H. Der Vorschuss wurde am 28. November 2023 fristgereicht überwiesen. I. I.a Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer Ko- pien von Beweismitteln, die er kürzlich erhalten habe, zu den Akten rei- chen. Es handelte sich um Kopien von drei Dokumenten eines Strafrichters in C._______ vom 27. August 2022 ("Benachrichtigungsschreiben"), vom

12. September 2022 ("Mitteilung") und vom 21. September 2022 ("Haftbe- fehl"). Mit diesen Urkunden wurden Kopien deutschsprachiger Übersetzun- gen zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer liess ankündigen, die Originalversionen würden in den kommenden Wochen eintreffen; er werde sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten. I.b Am 16. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer dem Gericht die "Ori- ginalversionen" zukommen. Der Eingabe waren die Originale der deutsch- sprachigen Übersetzungen beigelegt.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn

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Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei- det auf dem Gebiet des – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerden sind ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids des Beschwerdeführers führte das SEM das Folgende aus:

E. 4.1.1 Den Akten seien keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass der angeblichen Beschlagnahmung der Ländereien der Familie des Beschwer- deführers durch die Behörden ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zu- grunde gelegen habe. Dies werde auch vom Beschwerdeführer nicht be- hauptet.

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E. 4.1.2 Die Vorgespräche mit einem Fernsehsender hätten gemäss seiner Darstellung nicht zu entsprechenden Medienberichten geführt, weshalb nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund von öffentli- chen Auftritten oder politischen Aktivitäten irgendeiner Art von den heimat- lichen Behörden als missliebige Person betrachtet worden wäre.

E. 4.1.3 Dass Behörden Abklärungen treffen würden, wenn sich Personen un- erlaubt einem militärischen Sperrgebiet nähern oder dieses gar bildlich festhalten wollten, sei naheliegend und grundsätzlich legitim. Im Übrigen sei völlig unklar, ob dem Cousin des Beschwerdeführers beim Versuch, un- erlaubt eine militärische Anlage zu fotografieren, überhaupt etwas zuge- stossen sei; die Annahmen, dies sei der Fall gewesen und der Cousin habe daraufhin von den Kontakten zum Fernsehsender berichtet und den Na- men des Beschwerdeführers verraten, seien gänzlich spekulativ. Das Glei- che gelte für die Annahme, er sei daraufhin wegen dieser Sache vom Pa- rasten zu Hause gesucht worden, zumal seine Mutter nicht habe sagen können, wer die Leute gewesen seien, die ihr Haus durchsucht hätten; diese hätten auch lediglich ausgerichtet, sie würden gerne mit ihrem Sohn sprechen, ohne das Thema zu nennen. Einzig der zeitliche Ablauf könnte allenfalls ein Indiz für einen kausalen Zusammenhang darstellen, aber be- zeichnenderweise habe der Beschwerdeführer bei diesem Punkt wider- sprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben.

E. 4.1.4 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, an der er- hebliche Zweifel anzubringen seien, sei festzuhalten, dass nicht von einer aus objektiver Sicht nachvollziehbar begründeten Furcht vor einer Verfol- gung auszugehen sei, die sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in ab- sehbarer Zukunft verwirklichen würde.

E. 4.2 Den Asylentscheid der Beschwerdeführerin begründete das SEM im Wesentlichen Folgendermassen:

E. 4.2.1 Die angeblichen Probleme mit ihrer Familie, weil sie die Heiratsan- träge eines Mannes gegen den Willen der Angehörigen abgelehnt habe, habe die Beschwerdeführerin widersprüchlich und unplausibel beschrie- ben. Diese Vorbringen seien deshalb nicht glaubhaft.

E. 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, im Jahr 2019 von ei- nem Mann, dessen Heiratsanträge sie abgelehnt habe, bedroht worden zu sein, habe sie ihn am (…) März 2020 angezeigt. Wegen der darauf folgen- den Gerichtsverhandlung habe der Mann sie nicht mehr bedroht. Bis zur rund zweieinhalb Jahre später erfolgten Ausreise habe sie ihn weder gese- hen noch von ihm gehört. Somit bestehe kein kausaler Zusammenhang

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Seite 7 zwi-schen diesen Behelligungen und ihrer Ausreise aus dem Irak, weshalb dieses Vorbringen als flüchtlingsrechtlich irrelevant zu qualifizieren sei. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern; vielmehr würden diese belegen, dass die geltend ge- machten Probleme rund zweieinhalb Jahre vor der Ausreise stattgefunden hätten.

E. 4.3 In der gemeinsamen Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes vor- getragen:

E. 4.3.1 Mit Bezug auf den Asylentscheid des Beschwerdeführers wird darge- legt, dass der Fernsehsender, mit dem er Vorbesprechungen geführt habe, kritisch gegenüber den kurdischen Autonomiebehörden eingestellt sei. Der unter der Aufsicht des ältesten Sohnes von Masoud Barzani stehende Ge- heimdienst sei für die Anwendung brutaler Gewalt und für Terroranschläge berüchtigt. Dieser Dienst, dessen Verantwortung insbesondere darin liege, die Familie Barzani zu schützen, könne alles überwachen, weil er über ein unbegrenztes Budget und Technologie verfüge; es sei für ihn sicher nicht schwierig, Informationen über den erwähnten Fernsehsender erhältlich zu machen. Der Beschwerdeführer habe sich unter diesen Umständen – und insbesondere nach dem Verschwinden seines Cousins – in grosser Gefahr befunden, weil der kurdische Geheimdienst ihn habe verfolgen und seine Stimme für immer habe zum Schweigen bringen wollen. Er habe zwar tat- sächlich Daten unterschiedlich genannt; aber dies sei durch seine extreme Angst und die Ausnahmensituation, in der er sich befunden habe, erklärbar. Offizielle Beweise dafür, dass der Geheimdienst das Haus der Familie durchsucht habe, könnten in Ländern des Nahen Ostens naturgemäss nicht geliefert werden.

E. 4.3.2 Den Argumenten mit denen das SEM das Asylgesuch der Beschwer- deführerin abgelehnt hatte, wird im Rechtsmittel nichts Inhaltliches ent- gegengehalten. In der Beschwerde wird lediglich festgehalten, dass die Bräuche und Traditionen im Nordirak nicht nur unfair gegenüber Männern seien, sondern auch die Rechte der Frauen beeinträchtigen würden. Zu- dem wird darum ersucht, Rücksicht auf den Zustand der Beschwerdefüh- rerin zu nehmen, die gezwungen gewesen sei, mit ihrem Partner "durch- zubrennen", weil dies die einzige Hoffnung für die Befreiung von einer un- erträglichen psychischen Belastung gewesen sei. Mit dem Rechtsmittel wird die Bestätigung eines Psychiaters aus C._______ vom 23. Oktober 2023 ins Recht gelegt ("[…] is a known case of chrinic depression and memory problem of about (5) years duration due to (family problem). She continued on her treatment like drug therapy and psycho therapy from 2019

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Seite 8 till 2022, so she needs your cooperation and follow up of the patient please" [sic]).

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt der überzeugenden vorinstanzlichen Argumentation im Asylentscheid des Beschwerdeführers vollumfänglich an. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden, zumal ihnen auf Beschwerdeebene nichts Stich- haltiges entgegengesetzt wird.

E. 5.2 Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers hinterlassen einen konstruierten, teilweise ungereimten und insgesamt wenig überzeu- genden Eindruck. Die Asyl-Kernvorbringen weisen zudem kaum Realitäts- kennzeichen auf und seine angebliche Gefährdung basiert in der Tat haupt- sächlich auf spekulativen Annahmen.

E. 5.3 Die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz ist – mit Bezug auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers – in einem Punkt zu ergänzen: Die Beschwerdeführenden haben übereinstimmend angegeben, sie seien am (…) August 2022 auf dem Luftweg aus dem Nordirak ausgereist und hätten dabei ihre Reisepässe mitgeführt, die ihnen danach vom Schlepper weggenommen worden seien (vgl. Anhörungsprotokolle A33/9 ad F16 ff, F26 f., F32 f. und A35/16 ad F11 f., F39, F79 ff.). Gemäss den verfügbaren Quellen ist davon auszugehen, dass der Geheimdienst der KPD seinen Einfluss durchaus auch im Territorium der PUK – konkret in Suleimaniya – ausübt (vgl. AMNESTY INTERNATIONAL, Gutachten zuhanden des Verwal- tungsgerichts Gelsenkirchen, Berlin 26. Februar 2020, S. 1 < https: //www. ecoi.net/en/file/local/2025597/200226_Amnesty_Irak_VG+Gelsenkirchen. pdf >; abgerufen am 12.3.2024). Es ist damit kaum vorstellbar, dass es ei- ner Person, nach welcher der Parasten fahndet, gelingen könnte, kontrol- liert auf dem Luftweg aus dem kurdischen Autonomiegebiet auszureisen.

E. 5.4 Selbst bei Annahme der uneingeschränkten Glaubhaftigkeit seiner Vor- bringen wären seinen Angaben im Übrigen keinerlei Hinweise auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv der befürchteten Nachstellungen durch einen kurdischen Geheimdienst zu entnehmen.

E. 5.5 Die drei vom Beschwerdeführer kürzlich nachgereichten angeblichen Behördendokumente vermögen an diesen Feststellungen nichts zu än- dern, zumal in diesem Zusammenhang mehrere Ungereimtheiten ins Auge stechen:

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E. 5.5.1 Die Unterlagen datieren zwischen 27. August 2022 und 21. Septem- ber 2022. Die beiden ersten waren an ihn gerichtet: Es handelt sich erstens um ein "Benachrichtigungsschreiben", gemäss welchem er "so bald wie möglich und ohne Verzögerung" um 8:30 Uhr [der Kalendertag wird nicht genannt] im Zusammenhang mit "Ermittlungen" vor Gericht erscheinen solle. Das zweite Dokument ist eine "Mitteilung", er müsse am (…) Sep- tember 2022 um 8:30 Uhr vor dem Strafgericht erscheinen, um seine Aus- sage als Angeklagter "entgegenzunehmen" und sich "so schnell wie mög- lich und ohne Verzögerung für die Zwecke der Untersuchung zur Verfügung zu stellen"). Bei Annahme der Authentizität wäre anzunehmen, dass diese beiden Schreiben im Herbst 2022 bei den Angehörigen des Beschwerde- führers abgegeben worden wären. Während des gesamten erstinstanzli- chen – und des ersten Teils des Beschwerdeverfahrens – war jedoch nie die Rede von solchen behördlichen Vorladungen. Auch in den Eingaben des Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht wird mit keinem Wort erläutert, wieso diese Unterlagen nicht früher ins Recht gelegt worden sind.

E. 5.5.2 Beim dritten Dokument soll es sich um einen Haftbefehl des Straf- richters handeln, der an die Angehörigen der Justiz- und Polizeibehörden gerichtet ist. Hier drängt sich – abgesehen vom Zeitpunkt des Einreichens

– die Frage auf, auf welche Weise der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Angehörigen in den Besitz eines solchen behördeninternen Doku- ments gelangt sein wollen, welches den Betroffenen üblicherweise nicht ausgehändigt wird (vgl. UN ASSISTANCE MISSION FOR IRAQ [UNAMI] / OF- FICE OF THE UN HIGH COMMISSIONER FOR HUMAN RIGHTS [OHCHR], Report on Human Rights in Iraq January to June 2017, 14. Dezember 2017, S. 4 < https://www.refworld.org/docid/5a746d804.html >, abgerufen am 12.3.2024). Auch dazu haben sich die rechtsvertretenen Beschwerdeführenden be- zeichnenderweise mit keinem Wort geäussert.

E. 5.5.3 Hinzu kommt, dass die fremdsprachigen Originaldokumente nur in Form von Scans eingereicht worden sind (auf denen jeweils der linke obere Teil des Dokuments abgedeckt und nicht sichtbar ist). In der zweiten Ein- gabe vom 12. Januar 2024 wurden erstaunlicherweise nicht die in der vor- herigen Eingabe angekündigten "Originalversionen", sondern nur Originale der deutschsprachigen Übersetzungen nachgereicht. Die Form der angeb- lichen Originalunterlagen reduziert den Beweiswert erheblich, weil sie beliebige Verfälschungsmöglichkeiten eröffnet.

E. 5.5.4 Schliesslich sticht ins Auge, dass die drei fremdsprachigen Unter- lagen auf einfachem weissem Papier verfasst sind, während die deutsch-

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Seite 10 sprachigen Übersetzungen nicht nur auf Briefpapier des "Kurdistan Regio- nal Governments" gedruckt, sondern überdies vom Justizministerium in C._______ beglaubigt worden sein sollen. Beides verstärkt den Eindruck plumper Fälschungen.

E. 6 Auch beim Asylentscheid der Beschwerdeführerin kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, zumal die vielen Ungereimtheiten in ihrem Sachvortrag auf Beschwerdeebene inhalt- lich nicht bestritten werden. Daran vermag auch die Bestätigung des Psychiaters aus C._______ vom 23. Oktober 2023 nichts zu ändern, in der von einer langjährigen psychiatrischen Behandlung in C._______ wegen einer Depression und einem "memory problem" die Rede ist. Die Be- schwerdeführerin hatte im Übrigen, soweit ersichtlich, eine solche medizi- nische Behandlung und derartige Gesundheitsprobleme nicht geltend ge- macht.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG nach- zuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flücht- lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Dier Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

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Seite 11 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nach den vorste- henden Ausführungen kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation

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Seite 12 im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine langjährige Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die kurdi- schen Provinzen im Nordirak (vgl. BVGE 2008/5). Es hielt dabei fest, dass in den vier Provinzen der ARK (Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Den be- günstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist aber weiterhin das nötige Gewicht beizumessen (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer D-374/2022 vom 14. Februar 2023 E. 8.4.1, D-3678/2021 vom 30. Januar 2023 E. 8.4.1 oder E-962/2020 vom 8. Dezember 2022 E. 10.4.1, je m.w.H.).

E. 9.3.3 Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Verfügungen zu Recht fest- gestellt, dass bei den Beschwerdeführenden begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich stehen dem Vollzug aktuell keine relevanten ge- sundheitlichen Probleme im Weg. Die Beschwerdeführenden verfügen in ihrer Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, über gesicherte Wohnverhältnisse und über Berufserfahrungen, aus denen zu schliessen ist, dass sie in der Lage sein werden, sich in ihrem Heimatstaat wirtschaftlich zu reintegrieren (vgl. SEM-act. A52/9 S. 5 f. und A53/8 S. 5). Nachdem diese vorinstanzlichen Feststellungen in der Beschwerde nicht bestritten worden sind, beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf, auf die zutreffen- den Erwägungen des SEM zu verweisen.

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Seite 13

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisungen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung vorläufiger Aufnahmen fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der beiden vereinig- ten Verfahren den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 950.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe ein- bezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von Fr. 950.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kosten- vorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6074/2023, E-6077/2023 Urteil vom 15. März 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien 1.A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, (Verfahren E-6074/2023) 2.B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, (Verfahren E-6077/2023) beide Irak, beide vertreten durch Salahaddin Al Beati, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 29. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - ein kurdisches Paar aus C._______ - verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) August 2022 und gelangten am 29. August 2022 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asyl-gesuche stellten. Am 2. September 2022 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 27. September 2022 fanden die sogenannten Dublin-Gespräche statt. B. B.a Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 25. November 2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, seine Familie habe Grundstücke in D._______, auf denen Landwirtschaftsprodukte angepflanzt worden seien. Weil ein Bruder von Massoud Barzani in diesem Gebiet ein Haus habe, sei der Zugang zu ihrem Land ab 2003 erschwert worden. Sie hätten jeweils an einen Checkpoint eine Kontrolle über sich ergehen lassen müssen und teilweise sei ihnen der Zutritt zu ihrem Land verwehrt worden. Im Frühling 2021 sei der der Zugang zu einem Teil der Ländereien dann total gesperrt worden, nachdem die türkische Armee und hellhäutige andere Soldaten in diesem Gebiet stationiert gewesen und nach starken Regenfällen Leichen auf dem Land freigespült worden seien. Später seien alle Ländereien der Familie von den Behörden beschlagnahmt worden. Er und ein Cousin hätten zwischen Ende 2021 und Ende Juli 2022 in Hinblick auf einen möglichen Medienbericht mehrmals Kontakt mit einem Fernsehsender gehabt. Dieser habe indessen Beweise - namentlich Bilder der militärischen Einrichtungen der türkischen Soldaten und "Fotos von diesen Leichen" - für ihre Sachverhaltsdarstellung verlangt. Er habe sich nicht getraut, solches Material zu beschaffen, aber der Cousin sei dazu bereit gewesen. Dieser sei am 20. respektive 6. August 2022 zu diesem Gebiet gereist und dann verschwunden. Er (Beschwerdeführer) habe mit ihm noch telefonisch in Verbindung gestanden und mitbekommen, dass Leute auf den Cousin zugegangen seien, worauf die Verbindung abgebrochen sei. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass dem Cousin dort etwas zugestossen sei, und sei nach Suleimaniya (in das von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) kontrollierte Gebiet) geflüchtet. Wenige Stunden nach dem abgebrochenen Telefonat hätten Unbekannte - vermutungsweise "Parasten" (Angehörige des Geheimdiensts der von Masud Barzani geführten Demokratischen Partei Kurdistans; KDP) - das Haus seiner Familie durchsucht; sie hätte der Mutter ausgerichtet, dass man mit ihm reden wolle. Er habe seine Partnerin gebeten, zu ihm nach Sulei-maniya zu kommen, damit sie den Irak zusammen verlassen könnten. Aus Furcht vor Verfolgung seien sie (...) Tage später gemeinsam auf dem Luftweg aus dem Nordirak abgereist. B.b Der Beschwerdeführer reichte neben Identitätspapieren zwei Grundbuchauszüge und eine Kopie des Todesscheins seines Vaters zu den Akten. C. C.a Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch anlässlich ihrer Anhörung vom 25. November 2022 und einer ergänzenden Befragung vom 15. Juni 2023 im Wesentlichen folgendermassen: Sie kenne ihren Partner, den Beschwerdeführer, seit 2010. Sie würden eine Liebesbeziehung führen, mit der ihre Familie nicht einverstanden sei. Diese habe sie nämlich einem älteren Kollegen ihres Vaters, einem Imam, zur Frau geben wollen. Nachdem sie seine Heiratsanträge abgelehnt habe, sei sie von ihm bedroht worden. Am (...) März 2020 habe sie dieses Verhalten bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Als ihre Brüder davon erfahren hätten, hätten sie sie geschlagen und ihr dabei das Handgelenk gebrochen. Als ihr Partner sie aus Suleimaniya angerufen habe, habe sie sich entschieden mit ihm aus dem Irak zu fliehen. C.b Die Beschwerdeführerin reichte neben Identitätspapieren die Kopie der Anzeige vom (...) März 2020 und ein Dokument des Untersuchungs-gerichts C._______ mit dem Protokoll ihrer Aussagen vom gleichen Tag zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2022 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, ihre Asylgesuche würden fortan im sogenannten erweiterten Verfahren behandelt, und teilte sie einem Aufenthaltskanton zu. E. Mit zwei separaten Verfügungen vom 29. September 2023 - eröffnet je am 4. Oktober 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden; es lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Die Beschwerdeführenden liessen diese Asylentscheide mit einer gemeinsamer Eingabe vom 2. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten sinngemäss, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren; even-tualiter seien sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit einer Zwischenverfügung vom 14. November 2023 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Beschwerdeverfahren E-6074/2023 und E-6077/2023 und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Mit gleicher Verfügung wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. H. Der Vorschuss wurde am 28. November 2023 fristgereicht überwiesen. I. I.a Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer Kopien von Beweismitteln, die er kürzlich erhalten habe, zu den Akten reichen. Es handelte sich um Kopien von drei Dokumenten eines Strafrichters in C._______ vom 27. August 2022 ("Benachrichtigungsschreiben"), vom 12. September 2022 ("Mitteilung") und vom 21. September 2022 ("Haftbefehl"). Mit diesen Urkunden wurden Kopien deutschsprachiger Übersetzungen zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer liess ankündigen, die Originalversionen würden in den kommenden Wochen eintreffen; er werde sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten. I.b Am 16. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer dem Gericht die "Originalversionen" zukommen. Der Eingabe waren die Originale der deutschsprachigen Übersetzungen beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids des Beschwerdeführers führte das SEM das Folgende aus: 4.1.1 Den Akten seien keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass der angeblichen Beschlagnahmung der Ländereien der Familie des Beschwerdeführers durch die Behörden ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde gelegen habe. Dies werde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. 4.1.2 Die Vorgespräche mit einem Fernsehsender hätten gemäss seiner Darstellung nicht zu entsprechenden Medienberichten geführt, weshalb nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund von öffentlichen Auftritten oder politischen Aktivitäten irgendeiner Art von den heimatlichen Behörden als missliebige Person betrachtet worden wäre. 4.1.3 Dass Behörden Abklärungen treffen würden, wenn sich Personen unerlaubt einem militärischen Sperrgebiet nähern oder dieses gar bildlich festhalten wollten, sei naheliegend und grundsätzlich legitim. Im Übrigen sei völlig unklar, ob dem Cousin des Beschwerdeführers beim Versuch, unerlaubt eine militärische Anlage zu fotografieren, überhaupt etwas zuge-stossen sei; die Annahmen, dies sei der Fall gewesen und der Cousin habe daraufhin von den Kontakten zum Fernsehsender berichtet und den Namen des Beschwerdeführers verraten, seien gänzlich spekulativ. Das Gleiche gelte für die Annahme, er sei daraufhin wegen dieser Sache vom Parasten zu Hause gesucht worden, zumal seine Mutter nicht habe sagen können, wer die Leute gewesen seien, die ihr Haus durchsucht hätten; diese hätten auch lediglich ausgerichtet, sie würden gerne mit ihrem Sohn sprechen, ohne das Thema zu nennen. Einzig der zeitliche Ablauf könnte allenfalls ein Indiz für einen kausalen Zusammenhang darstellen, aber bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer bei diesem Punkt widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben. 4.1.4 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, an der erhebliche Zweifel anzubringen seien, sei festzuhalten, dass nicht von einer aus objektiver Sicht nachvollziehbar begründeten Furcht vor einer Verfolgung auszugehen sei, die sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. 4.2 Den Asylentscheid der Beschwerdeführerin begründete das SEM im Wesentlichen Folgendermassen: 4.2.1 Die angeblichen Probleme mit ihrer Familie, weil sie die Heiratsanträge eines Mannes gegen den Willen der Angehörigen abgelehnt habe, habe die Beschwerdeführerin widersprüchlich und unplausibel beschrieben. Diese Vorbringen seien deshalb nicht glaubhaft. 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, im Jahr 2019 von einem Mann, dessen Heiratsanträge sie abgelehnt habe, bedroht worden zu sein, habe sie ihn am (...) März 2020 angezeigt. Wegen der darauf folgenden Gerichtsverhandlung habe der Mann sie nicht mehr bedroht. Bis zur rund zweieinhalb Jahre später erfolgten Ausreise habe sie ihn weder gesehen noch von ihm gehört. Somit bestehe kein kausaler Zusammenhang zwi-schen diesen Behelligungen und ihrer Ausreise aus dem Irak, weshalb dieses Vorbringen als flüchtlingsrechtlich irrelevant zu qualifizieren sei. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern; vielmehr würden diese belegen, dass die geltend gemachten Probleme rund zweieinhalb Jahre vor der Ausreise stattgefunden hätten. 4.3 In der gemeinsamen Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: 4.3.1 Mit Bezug auf den Asylentscheid des Beschwerdeführers wird dargelegt, dass der Fernsehsender, mit dem er Vorbesprechungen geführt habe, kritisch gegenüber den kurdischen Autonomiebehörden eingestellt sei. Der unter der Aufsicht des ältesten Sohnes von Masoud Barzani stehende Geheimdienst sei für die Anwendung brutaler Gewalt und für Terroranschläge berüchtigt. Dieser Dienst, dessen Verantwortung insbesondere darin liege, die Familie Barzani zu schützen, könne alles überwachen, weil er über ein unbegrenztes Budget und Technologie verfüge; es sei für ihn sicher nicht schwierig, Informationen über den erwähnten Fernsehsender erhältlich zu machen. Der Beschwerdeführer habe sich unter diesen Umständen - und insbesondere nach dem Verschwinden seines Cousins - in grosser Gefahr befunden, weil der kurdische Geheimdienst ihn habe verfolgen und seine Stimme für immer habe zum Schweigen bringen wollen. Er habe zwar tatsächlich Daten unterschiedlich genannt; aber dies sei durch seine extreme Angst und die Ausnahmensituation, in der er sich befunden habe, erklärbar. Offizielle Beweise dafür, dass der Geheimdienst das Haus der Familie durchsucht habe, könnten in Ländern des Nahen Ostens naturgemäss nicht geliefert werden. 4.3.2 Den Argumenten mit denen das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hatte, wird im Rechtsmittel nichts Inhaltliches ent-gegengehalten. In der Beschwerde wird lediglich festgehalten, dass die Bräuche und Traditionen im Nordirak nicht nur unfair gegenüber Männern seien, sondern auch die Rechte der Frauen beeinträchtigen würden. Zudem wird darum ersucht, Rücksicht auf den Zustand der Beschwerdeführerin zu nehmen, die gezwungen gewesen sei, mit ihrem Partner "durchzubrennen", weil dies die einzige Hoffnung für die Befreiung von einer unerträglichen psychischen Belastung gewesen sei. Mit dem Rechtsmittel wird die Bestätigung eines Psychiaters aus C._______ vom 23. Oktober 2023 ins Recht gelegt ("[...] is a known case of chrinic depression and memory problem of about (5) years duration due to (family problem). She continued on her treatment like drug therapy and psycho therapy from 2019 till 2022, so she needs your cooperation and follow up of the patient please" [sic]). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der überzeugenden vorinstanzlichen Argumentation im Asylentscheid des Beschwerdeführers vollumfänglich an. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden, zumal ihnen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. 5.2 Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers hinterlassen einen konstruierten, teilweise ungereimten und insgesamt wenig überzeugenden Eindruck. Die Asyl-Kernvorbringen weisen zudem kaum Realitätskennzeichen auf und seine angebliche Gefährdung basiert in der Tat hauptsächlich auf spekulativen Annahmen. 5.3 Die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz ist - mit Bezug auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers - in einem Punkt zu ergänzen: Die Beschwerdeführenden haben übereinstimmend angegeben, sie seien am (...) August 2022 auf dem Luftweg aus dem Nordirak ausgereist und hätten dabei ihre Reisepässe mitgeführt, die ihnen danach vom Schlepper weggenommen worden seien (vgl. Anhörungsprotokolle A33/9 ad F16 ff, F26 f., F32 f. und A35/16 ad F11 f., F39, F79 ff.). Gemäss den verfügbaren Quellen ist davon auszugehen, dass der Geheimdienst der KPD seinen Einfluss durchaus auch im Territorium der PUK - konkret in Suleimaniya - ausübt (vgl. Amnesty International, Gutachten zuhanden des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Berlin 26. Februar 2020, S. 1 ; abgerufen am 12.3.2024). Es ist damit kaum vorstellbar, dass es einer Person, nach welcher der Parasten fahndet, gelingen könnte, kontrolliert auf dem Luftweg aus dem kurdischen Autonomiegebiet auszureisen. 5.4 Selbst bei Annahme der uneingeschränkten Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen wären seinen Angaben im Übrigen keinerlei Hinweise auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv der befürchteten Nachstellungen durch einen kurdischen Geheimdienst zu entnehmen. 5.5 Die drei vom Beschwerdeführer kürzlich nachgereichten angeblichen Behördendokumente vermögen an diesen Feststellungen nichts zu ändern, zumal in diesem Zusammenhang mehrere Ungereimtheiten ins Auge stechen: 5.5.1 Die Unterlagen datieren zwischen 27. August 2022 und 21. September 2022. Die beiden ersten waren an ihn gerichtet: Es handelt sich erstens um ein "Benachrichtigungsschreiben", gemäss welchem er "so bald wie möglich und ohne Verzögerung" um 8:30 Uhr [der Kalendertag wird nicht genannt] im Zusammenhang mit "Ermittlungen" vor Gericht erscheinen solle. Das zweite Dokument ist eine "Mitteilung", er müsse am (...) September 2022 um 8:30 Uhr vor dem Strafgericht erscheinen, um seine Aussage als Angeklagter "entgegenzunehmen" und sich "so schnell wie möglich und ohne Verzögerung für die Zwecke der Untersuchung zur Verfügung zu stellen"). Bei Annahme der Authentizität wäre anzunehmen, dass diese beiden Schreiben im Herbst 2022 bei den Angehörigen des Beschwerdeführers abgegeben worden wären. Während des gesamten erstinstanzlichen - und des ersten Teils des Beschwerdeverfahrens - war jedoch nie die Rede von solchen behördlichen Vorladungen. Auch in den Eingaben des Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht wird mit keinem Wort erläutert, wieso diese Unterlagen nicht früher ins Recht gelegt worden sind. 5.5.2 Beim dritten Dokument soll es sich um einen Haftbefehl des Strafrichters handeln, der an die Angehörigen der Justiz- und Polizeibehörden gerichtet ist. Hier drängt sich - abgesehen vom Zeitpunkt des Einreichens - die Frage auf, auf welche Weise der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Angehörigen in den Besitz eines solchen behördeninternen Dokuments gelangt sein wollen, welches den Betroffenen üblicherweise nicht ausgehändigt wird (vgl. UN Assistance Mission for Iraq [UNAMI] / Of-fice of the UN High Commissioner for Human Rights [OHCHR], Report on Human Rights in Iraq January to June 2017, 14. Dezember 2017, S. 4 , abgerufen am 12.3.2024). Auch dazu haben sich die rechtsvertretenen Beschwerdeführenden bezeichnenderweise mit keinem Wort geäussert. 5.5.3 Hinzu kommt, dass die fremdsprachigen Originaldokumente nur in Form von Scans eingereicht worden sind (auf denen jeweils der linke obere Teil des Dokuments abgedeckt und nicht sichtbar ist). In der zweiten Eingabe vom 12. Januar 2024 wurden erstaunlicherweise nicht die in der vorherigen Eingabe angekündigten "Originalversionen", sondern nur Originale der deutschsprachigen Übersetzungen nachgereicht. Die Form der angeblichen Originalunterlagen reduziert den Beweiswert erheblich, weil sie beliebige Verfälschungsmöglichkeiten eröffnet. 5.5.4 Schliesslich sticht ins Auge, dass die drei fremdsprachigen Unter-lagen auf einfachem weissem Papier verfasst sind, während die deutsch-sprachigen Übersetzungen nicht nur auf Briefpapier des "Kurdistan Regio-nal Governments" gedruckt, sondern überdies vom Justizministerium in C._______ beglaubigt worden sein sollen. Beides verstärkt den Eindruck plumper Fälschungen.

6. Auch beim Asylentscheid der Beschwerdeführerin kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, zumal die vielen Ungereimtheiten in ihrem Sachvortrag auf Beschwerdeebene inhaltlich nicht bestritten werden. Daran vermag auch die Bestätigung des Psychiaters aus C._______ vom 23. Oktober 2023 nichts zu ändern, in der von einer langjährigen psychiatrischen Behandlung in C._______ wegen einer Depression und einem "memory problem" die Rede ist. Die Beschwerdeführerin hatte im Übrigen, soweit ersichtlich, eine solche medizinische Behandlung und derartige Gesundheitsprobleme nicht geltend gemacht.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Dier Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nach den vorstehenden Ausführungen kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine langjährige Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die kurdischen Provinzen im Nordirak (vgl. BVGE 2008/5). Es hielt dabei fest, dass in den vier Provinzen der ARK (Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist aber weiterhin das nötige Gewicht beizumessen (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer D-374/2022 vom 14. Februar 2023 E. 8.4.1, D-3678/2021 vom 30. Januar 2023 E. 8.4.1 oder E-962/2020 vom 8. Dezember 2022 E. 10.4.1, je m.w.H.). 9.3.3 Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Verfügungen zu Recht festgestellt, dass bei den Beschwerdeführenden begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich stehen dem Vollzug aktuell keine relevanten gesundheitlichen Probleme im Weg. Die Beschwerdeführenden verfügen in ihrer Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, über gesicherte Wohnverhältnisse und über Berufserfahrungen, aus denen zu schliessen ist, dass sie in der Lage sein werden, sich in ihrem Heimatstaat wirtschaftlich zu reintegrieren (vgl. SEM-act. A52/9 S. 5 f. und A53/8 S. 5). Nachdem diese vorinstanzlichen Feststellungen in der Beschwerde nicht bestritten worden sind, beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf, auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisungen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung vorläufiger Aufnahmen fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der beiden vereinigten Verfahren den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von Fr. 950.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: