Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer stellte am (…) Dezember 2017 ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass dieser zu jenem Zeitpunkt bereits im Besitz eines durch B._______ ausgestellten gültigen Visums war. In der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Dezember 2017 wurde ihm daher das rechtliche Gehör ge- währt zu einem vom SEM beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat B._______. Nach- dem die B._______ Behörden am 22. Januar 2018 das Übernahmeersu- chen des SEM gutgeheissen hatten, trat das SEM mit Verfügung vom
31. Januar 2018 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach B._______. Am 7. Februar 2018 tauchte der Beschwerdeführer unter, weshalb die Überstellung nicht vollzogen wer- den konnte. II. B. B.a Mit Schreiben vom 5. August 2019 machte der Beschwerdeführer ge- genüber dem SEM geltend, die Überstellungsfrist nach B._______ sei ab- gelaufen, weshalb die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens auf die Schweiz übergegangen sei. Am 9. September 2019 nahm das SEM das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. B.b Anlässlich der Anhörung vom 23. Januar 2020 machte der Beschwer- deführer im Wesentlichen geltend, er habe im April 2015 eine Frau namens C._______ kennengelernt und daraufhin im Geheimen eine Beziehung mit ihr geführt. Nachdem er bei deren Familie zwei Mal erfolglos um ihre Hand angehalten habe, hätten er und C._______ miteinander geschlafen. Sie seien davon ausgegangen, dass ihr Vater sich danach mit einer Heirat ein- verstanden erklären werde. Stattdessen sei C._______ am 20. September 2017 von ihrer Familie getötet worden. Er dagegen habe sich versteckt, während die Familie von C._______ nach ihm gesucht habe. Am 25. Sep- tember 2017 sei sein Bruder durch eine Granate verletzt worden, die in den Hof seines Hauses geworfen worden sei. Seine Familie habe mehrere An- zeigen eingereicht. Diese hätten allerdings nichts bewirkt, da mehrere Fa- milienangehörige von C._______ einflussreiche Positionen inngehabt hät- ten. Auch direkte Vermittlungsversuche mit der Familie hätten nichts
E-3134/2025 Seite 3 gebracht. Daher sei er am 9. oder 10. November 2017 legal aus seinem Heimatland ausgereist. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom (…) Dezember 2017 ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die hiergegen am 22. Juni 2020 vom Beschwerdeführer erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3206/2020 vom
21. August 2024 ab. III. D. D.a Mit Eingaben vom 14. März 2025 und 24. März 2025 (je Datum der Postaufgabe) machte der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM geltend, er habe einen Drohbrief erhalten. Diesbezüglich reichte er mehrere Handy- Bildschirmfotos, eine Übersetzung sowie ein Schreiben ein, in welchem er kritisierte, das SEM habe seiner Rechtsvertretung am 9. Juni 2020 zu Un- recht teilweise die Akteneinsicht verweigert. D.b Mit Verfügung vom 24. April 2025 (eröffnet am 26. April 2025) nahm das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2025 als ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf nicht ein. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 20. Mai 2024 als rechtskräftig sowie vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. E.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2025 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 24. März 2025 einzutreten und dieses materiell zu beurteilen. Unter dem Eventual- standpunkt beantragte er, die Sache sei zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E-3134/2025 Seite 4 E.b Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktions- richterin erliess am 1. Mai 2025 einen einstweiligen Vollzugsstopp betref- fend den vom Beschwerdeführer angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 24. April 2025. E.c Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2025 setzte sie dem Beschwerde- führer zudem eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.– bis zum 19. Mai 2025 an. E.d Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss ging am
19. Mai 2025 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. E.e Mit Spontaneingaben vom 5. Mai 2025 und 15. Mai 2025 (je Datum der Postaufgabe) machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seiner Beschwerde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM. Nach- dem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem er auch den bei ihm erhobenen Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
E-3134/2025 Seite 5 ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Be- urteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-3424/2020 vom 5. August 2020 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung des Nichteintretens auf das Wiederer- wägungsgesuch aus, die vom Beschwerdeführer nachgereichten Nach- richten in den sozialen Medien (Drohbrief), welche seine bereits im ordentli- chen Asylverfahren geltend gemachte Bedrohung belegen sollen, seien sehr leicht fälschbar und hätten somit grundsätzlich nur einen geringen Be- weiswert. Zudem führe der Beschwerdeführer in keiner Weise aus, inwie- fern der angebliche Drohbrief die detaillierten Erwägungen des Bundesver- waltungsgerichts und des SEM zur Unglaubhaftigkeit seiner im ordentli- chen Asylverfahren geltend gemachten Bedrohung widerlegen könne. Der Drohbrief enthalte auch keine Verweise auf sein im ordentlichen Asylver- fahren geltend gemachtes Vorbringen und es gehe aus diesem nicht her- vor, weshalb der Absender ihn überhaupt bedrohen sollte. Weiter sei der Drohbrief in sich selbst unstimmig. So bedrohe ihn der Absender einerseits mit dem Tod, biete ihm aber andererseits finanzielle Hilfe für die Ausreise in ein anderes Land an. Das wirke kaum plausibel. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach der Absatz betreffend finanzielle Hilfe die glo- balen Netzwerke des Absenders aufzeige, überzeuge nicht. Ebenso wenig leuchte ein, weshalb der Absender die mit dem ordentlichen Asylverfahren betrauten Personen bedrohen sollte. Zudem sei nicht ersichtlich, wie der Absender die Namen der beiden mit dem ordentlichen Asylverfahren be- trauten Personen – anders als durch den Beschwerdeführer selbst – hätte erfahren sollen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Na- men einer Person oder den Personen mitgeteilt haben sollte, welche ihn bereits seit Jahren mit dem Tod bedrohten. Damit sei das Wiedererwä- gungsgesuch offensichtlich nicht gehörig begründet, weshalb auf dieses nicht einzutreten sei.
E-3134/2025 Seite 6
E. 4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, seit der Einreichung seines Asylgesuchs habe es mehrere erheb- liche Rechtsverletzungen gegeben und das SEM habe von Anfang an «sein Asylrecht» verletzt. So sei seine Anhörung vorsätzlich durch einen Mann gestört worden, der absichtlich die Lautstärke seines Mobiltelefons aufgedreht habe. Zudem sei er vom SEM-Befrager beleidigt worden. Die ihm vorgeworfene Identitätsverschleierung sei später von der Polizei wi- derlegt worden. Dennoch habe sich niemand bei ihm entschuldigt für die falschen Vorwürfe. Hierdurch seien Art. 6, 8 und 3 EMRK, Art. 31 der Gen- fer Flüchtlingskonvention, Art. 7 und 29 AsylG, Art. 5 VwVG sowie Art. 14 und 17 des UNO-Zivilpakts verletzt worden. Weiter habe sich das SEM im vorangegangenen Asylverfahren in mehrerer Hinsicht widersprüchlich ver- halten, indem es den eingereichten Beweismitteln den Beweiswert abge- sprochen, der Rechtsvertretung jedoch die vollständige Akteneinsicht ver- weigert habe mit der Begründung, öffentliche oder private Interessen sowie Geheimhaltungsinteressen würden die Akteneinsicht ausschliessen. Dabei könne bezüglich wertlosen Dokumenten gar kein schutzwürdiges Geheim- haltungsinteresse bestehen. Die verweigerte Akteneinsicht verletze so- dann sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), den Vertrauensgrundsatz (Art. 9 BV), das Beweisverbot, das Verwertungsverbot sowie den Untersu- chungsgrundsatz (Art. 2 VwVG; Art. 12 AsylG) und stelle überdies eine Verletzung der Begründungspflicht dar (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich bei dem beim SEM eingereichten Drohbrief um eine neue erhebliche Tatsache. Das SEM hätte seine Eingabe daher nicht als ein qualifiziertes Wiedererwägungsge- such entgegennehmen dürfen. Er wisse zwar nicht, wer der Absender des Briefes sei; der Brief dokumentiere jedoch eine konkrete und ernstzuneh- mende Bedrohung. Es werde insbesondere mit körperlicher Gewalt ge- droht, falls er in den Irak zurückkehre. Im Brief werde zudem mit der Ver- breitung falscher Informationen gedroht. Schliesslich würden im Brief auch Verbindungen zu kriminellen (mafiösen, islamischen, säkularen und politi- schen) Gruppen erwähnt, was darauf hindeute, dass der Absender über weitreichende Verbindungen verfüge und bereit sei, diese gegen ihn ein- zusetzen. Diese neue Tatsachen hätte das SEM zwingend materiell prüfen müssen. Die vorgenommene Beweiswürdigung, wonach Nachrichten in sozialen Medien grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert hätten, sei rechtswidrig. Indem das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein- getreten sei, habe es sein Recht auf eine «wirksame Beschwerde» verletzt.
E-3134/2025 Seite 7
E. 4.3 Mit seiner Spontaneingabe vom 5. Mai 2025 (mit dem Betreff «ergän- zende Erläuterung zur Beschwerde») rügt der Beschwerdeführer darüber hinaus, das SEM habe im Asylentscheid vom 20. Mai 2020 eine falsche und unvollständige Beurteilung vorgenommen, dies insbesondere mit Blick auf den unbegründeten Vorwurf der Identitätsverschleierung und das Igno- rieren von klaren sowie unwiderlegbaren Beweismitteln. Der frühe und un- bestätigte Vorwurf der Fälschung des beim SEM abgegebenen Ausweises lasse darauf schliessen, dass dieses eine vorgefasste Meinung gehabt habe, die zu einer ungerechtfertigten Ablehnung seines Asylgesuchs ge- führt habe. Zudem habe ihm ein Polizeibeamter in jenem Zusammenhang erklärt, er könne wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verurteilt werden, wenn er seine Unschuld nicht beweisen könne. Diese Aussage habe ihn psychisch schwer belastet und sein Ver- trauen in die Fairness des Verfahrens massiv beschädigt. Dies sei in der Entscheidung mitzuberücksichtigen.
E. 4.4 In einer weiteren Spontaneingabe vom 15. Mai 2025 (mit dem Betreff «Stellungnahme zum Urteil vom 21. August 2023 und zum Schreiben des SEM vom 24. April 2025») erklärt der Beschwerdeführer schliesslich, der eingereichte Drohbrief sei echt und er sei ernsthaft über seine Sicherheit besorgt. Weiter habe das SEM zu Unrecht die im Asylverfahren gemachten Angaben als unglaubhaft eingestuft und die von ihm als Beweismittel ein- gereichten Originaldokumente ignoriert.
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwä- gungsgesuchs zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwer-
E-3134/2025 Seite 8 deentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sol- len (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1).
E. 5.3 Gemäss Art. 111b Abs. 4 AsylG werden unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche formlos abgeschrieben. Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Vorinstanz gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Möglichkeit, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).
E. 6 Soweit der Beschwerdeführer die rechtliche Qualifikation der Eingabe durch das SEM bemängelt, ist festzuhalten, dass er im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs vom 24. März 2025 geltend machte, die neue Bedrohung stehe in Verbindung mit seinem Asylverfahren in der Schweiz. In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer zudem aus, es handle sich «nicht um eine neue Bedrohung, sondern um eine Bestätigung und Verschärfung der zuvor geltend gemachten Gefährdung» (Ziff. 1 unter «Meine Antwort auf den Ablehnungsentscheid des SEM»). Da die behaup- tete Bedrohung somit einen Zusammenhang zu vorbestandenen Tatsa- chen aufweisen soll und es sich beim eingereichten «Drohbrief» um ein nach dem Beschwerdeentscheid E-3206/2020 vom 21. August 2024 ent- standenes Beweismittel handelt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und nicht als Mehrfachgesuch entgegengenommen hat.
E. 7 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör und sinngemäss eine Verletzung der Unter- suchungspflicht. Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht ernsthaft geprüft. Namentlich habe sie den Droh- brief nicht umfassend gewürdigt, keine zusätzlichen Beweismittel erhoben und auch keine persönliche Anhörung durchgeführt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit seinen Vorbringen und den von ihm eingereichten Beweismitteln im erforderlichen Umfang auseinandergesetzt und auch in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, warum sie auf das Ge- such nicht eingetreten ist. Welche weiteren Beweismittel das SEM hätte einholen sollen, wird nicht substanziiert dargetan und ist auch nicht ersicht- lich. Schliesslich war die Vorinstanz nicht verpflichtet, den Beschwerde-
E-3134/2025 Seite 9 führer erneut anzuhören, da das Wiedererwägungsverfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird. Die neuen Vorbringen und eingereichten Beweis- mittel enthalten keine Tatsachen, die eine persönliche Befragung zwingend erfordert hätten. Damit erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuwei- sen ist.
E. 8.1 Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als «nicht gehörig begründet» im Sinne von Art. 111b Abs. 4 AsylG qualifiziert hat und in der Folge darauf nicht einge- treten ist.
E. 8.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genü- gend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 5 ff. und bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Um «gehörig begründet» zu sein, müssen die Vorbringen in erster Linie soweit substanziiert und motiviert sein, dass sie die Behörde in die Lage verset- zen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstel- lende Person vorher anhört. Neben diesem formellen Aspekt weist das Er- fordernis der gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111b AsylG eine ma- terielle Komponente auf. So sind Vorbingen dann nicht gehörig begründet, wenn sie in der Sache nicht überzeugen, das heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. im Zusammenhang mit Mehrfachgesuchen BVGE 2014/39 E. 5.5 und E. 6).
E. 8.3 Im Urteil E-3206/2020 vom 21. August 2024 kam das Bundesverwal- tungsgericht in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Ver- folgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer legt weder im Wiedererwägungsgesuch noch in seiner Rechtsmitteleingabe dar, inwiefern der eingereichte «Drohbrief» – bei dem es sich um nicht fäl- schungssichere Bildschirmkopien handelt – die rechtskräftig festgestellte Unglaubhaftigkeit der im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Bedro- hung erschüttern sollte. Darüber hinaus vermag der angebliche «Droh- brief» auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht daraus nicht hervor, warum der Absender den Beschwerde- führer überhaupt bedrohen sollte. Gänzlich widersprüchlich ist zudem,
E-3134/2025 Seite 10 dass der Absender des Briefes den Beschwerdeführer einerseits mit dem Tod bedroht, diesem andererseits jedoch auch finanzielle Hilfe für die Aus- reise in ein anderes Land anbietet. Die in der Rechtsmitteleingabe aufge- führte Erklärung, wonach es sich hierbei lediglich dem Anschein nach um eine Hilfe handle, die «scheinbare Hilfe» jedoch ein weiteres manipulie- rendes Element sein könne, um den Beschwerdeführer unter Kontrolle zu bringen, vermag den Widerspruch nicht im Ansatz aufzulösen. Ebenfalls überzeugt die Auffassung des SEM, wonach nicht einleuchtend sei, dass der Absender des Briefes die mit dem Asylverfahren des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz betrauten Personen bedrohen sollte. Beizupflichten ist dem SEM weiter in der Auffassung, dass der Absender des Briefes die Na- men der mit dem Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz be- trauten Personen lediglich von diesem selbst erfahren haben könnte, was ebenfalls gegen die geltend gemachte Bedrohung spricht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren entbehren somit jeder substanziellen Grundlage; die eingereichten Beweismittel erweisen sich als inhaltlich haltlos. Die Vorinstanz hat das Wiederwägungsgesuch folglich zu Recht als nicht gehörig begründet eingestuft.
E. 8.4 Ferner drängte sich auch unter dem Blickwinkel der Rechtsprechung gemäss EMARK 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4 kein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch auf. Eine offenkundige Verletzung zwingen- der völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne dieser Rechtsprechung ergab sich weder aus den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch noch aus den eingereichten Beweismitteln.
E. 8.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Verfahrensführung durch das SEM im ordentlichen Asylverfahren beanstandet, sind seine Vorbrin- gen unbeachtlich. Im Wiedererwägungsverfahren können weder bereits thematisierte oder versäumte Verfahrensfehler betreffend das ordentliche Verfahren geltend gemacht werden noch bleibt Raum für appellatorische Kritik am ursprünglichen Sachentscheid. Auf die entsprechenden Vorbrin- gen ist nicht weiter einzugehen.
E. 8.6 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. April 2025 auf das Wiedererwägungsgesuch des Be- schwerdeführers vom 24. März 2025 nicht eingetreten ist.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Das
E-3134/2025 Seite 11 SEM ist in Anwendung von Art. 111b AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwer- de ist abzuweisen.
E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 1. Mai 2025 angeordnete Vollzugs- stopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-3134/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der am 1. Mai 2025 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Beglei- chung dieser verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3134/2025 Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 24. April 2025 (Asyl und Wegweisung). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) Dezember 2017 ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass dieser zu jenem Zeitpunkt bereits im Besitz eines durch B._______ ausgestellten gültigen Visums war. In der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Dezember 2017 wurde ihm daher das rechtliche Gehör gewährt zu einem vom SEM beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat B._______. Nachdem die B._______ Behörden am 22. Januar 2018 das Übernahmeersuchen des SEM gutgeheissen hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 31. Januar 2018 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach B._______. Am 7. Februar 2018 tauchte der Beschwerdeführer unter, weshalb die Überstellung nicht vollzogen werden konnte. II. B. B.a Mit Schreiben vom 5. August 2019 machte der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM geltend, die Überstellungsfrist nach B._______ sei abgelaufen, weshalb die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf die Schweiz übergegangen sei. Am 9. September 2019 nahm das SEM das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. B.b Anlässlich der Anhörung vom 23. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im April 2015 eine Frau namens C._______ kennengelernt und daraufhin im Geheimen eine Beziehung mit ihr geführt. Nachdem er bei deren Familie zwei Mal erfolglos um ihre Hand angehalten habe, hätten er und C._______ miteinander geschlafen. Sie seien davon ausgegangen, dass ihr Vater sich danach mit einer Heirat einverstanden erklären werde. Stattdessen sei C._______ am 20. September 2017 von ihrer Familie getötet worden. Er dagegen habe sich versteckt, während die Familie von C._______ nach ihm gesucht habe. Am 25. September 2017 sei sein Bruder durch eine Granate verletzt worden, die in den Hof seines Hauses geworfen worden sei. Seine Familie habe mehrere Anzeigen eingereicht. Diese hätten allerdings nichts bewirkt, da mehrere Familienangehörige von C._______ einflussreiche Positionen inngehabt hätten. Auch direkte Vermittlungsversuche mit der Familie hätten nichts gebracht. Daher sei er am 9. oder 10. November 2017 legal aus seinem Heimatland ausgereist. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom (...) Dezember 2017 ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die hiergegen am 22. Juni 2020 vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3206/2020 vom 21. August 2024 ab. III. D. D.a Mit Eingaben vom 14. März 2025 und 24. März 2025 (je Datum der Postaufgabe) machte der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM geltend, er habe einen Drohbrief erhalten. Diesbezüglich reichte er mehrere Handy-Bildschirmfotos, eine Übersetzung sowie ein Schreiben ein, in welchem er kritisierte, das SEM habe seiner Rechtsvertretung am 9. Juni 2020 zu Unrecht teilweise die Akteneinsicht verweigert. D.b Mit Verfügung vom 24. April 2025 (eröffnet am 26. April 2025) nahm das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2025 als ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf nicht ein. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 20. Mai 2024 als rechtskräftig sowie vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. E.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2025 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 24. März 2025 einzutreten und dieses materiell zu beurteilen. Unter dem Eventualstandpunkt beantragte er, die Sache sei zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E.b Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin erliess am 1. Mai 2025 einen einstweiligen Vollzugsstopp betreffend den vom Beschwerdeführer angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 24. April 2025. E.c Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2025 setzte sie dem Beschwerdeführer zudem eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.- bis zum 19. Mai 2025 an. E.d Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss ging am 19. Mai 2025 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. E.e Mit Spontaneingaben vom 5. Mai 2025 und 15. Mai 2025 (je Datum der Postaufgabe) machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem er auch den bei ihm erhobenen Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-3424/2020 vom 5. August 2020 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch aus, die vom Beschwerdeführer nachgereichten Nachrichten in den sozialen Medien (Drohbrief), welche seine bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Bedrohung belegen sollen, seien sehr leicht fälschbar und hätten somit grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert. Zudem führe der Beschwerdeführer in keiner Weise aus, inwiefern der angebliche Drohbrief die detaillierten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts und des SEM zur Unglaubhaftigkeit seiner im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Bedrohung widerlegen könne. Der Drohbrief enthalte auch keine Verweise auf sein im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachtes Vorbringen und es gehe aus diesem nicht hervor, weshalb der Absender ihn überhaupt bedrohen sollte. Weiter sei der Drohbrief in sich selbst unstimmig. So bedrohe ihn der Absender einerseits mit dem Tod, biete ihm aber andererseits finanzielle Hilfe für die Ausreise in ein anderes Land an. Das wirke kaum plausibel. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach der Absatz betreffend finanzielle Hilfe die globalen Netzwerke des Absenders aufzeige, überzeuge nicht. Ebenso wenig leuchte ein, weshalb der Absender die mit dem ordentlichen Asylverfahren betrauten Personen bedrohen sollte. Zudem sei nicht ersichtlich, wie der Absender die Namen der beiden mit dem ordentlichen Asylverfahren betrauten Personen - anders als durch den Beschwerdeführer selbst - hätte erfahren sollen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Namen einer Person oder den Personen mitgeteilt haben sollte, welche ihn bereits seit Jahren mit dem Tod bedrohten. Damit sei das Wiedererwägungsgesuch offensichtlich nicht gehörig begründet, weshalb auf dieses nicht einzutreten sei. 4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, seit der Einreichung seines Asylgesuchs habe es mehrere erhebliche Rechtsverletzungen gegeben und das SEM habe von Anfang an «sein Asylrecht» verletzt. So sei seine Anhörung vorsätzlich durch einen Mann gestört worden, der absichtlich die Lautstärke seines Mobiltelefons aufgedreht habe. Zudem sei er vom SEM-Befrager beleidigt worden. Die ihm vorgeworfene Identitätsverschleierung sei später von der Polizei widerlegt worden. Dennoch habe sich niemand bei ihm entschuldigt für die falschen Vorwürfe. Hierdurch seien Art. 6, 8 und 3 EMRK, Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention, Art. 7 und 29 AsylG, Art. 5 VwVG sowie Art. 14 und 17 des UNO-Zivilpakts verletzt worden. Weiter habe sich das SEM im vorangegangenen Asylverfahren in mehrerer Hinsicht widersprüchlich verhalten, indem es den eingereichten Beweismitteln den Beweiswert abgesprochen, der Rechtsvertretung jedoch die vollständige Akteneinsicht verweigert habe mit der Begründung, öffentliche oder private Interessen sowie Geheimhaltungsinteressen würden die Akteneinsicht ausschliessen. Dabei könne bezüglich wertlosen Dokumenten gar kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehen. Die verweigerte Akteneinsicht verletze sodann sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), den Vertrauensgrundsatz (Art. 9 BV), das Beweisverbot, das Verwertungsverbot sowie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 2 VwVG; Art. 12 AsylG) und stelle überdies eine Verletzung der Begründungspflicht dar (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich bei dem beim SEM eingereichten Drohbrief um eine neue erhebliche Tatsache. Das SEM hätte seine Eingabe daher nicht als ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennehmen dürfen. Er wisse zwar nicht, wer der Absender des Briefes sei; der Brief dokumentiere jedoch eine konkrete und ernstzunehmende Bedrohung. Es werde insbesondere mit körperlicher Gewalt gedroht, falls er in den Irak zurückkehre. Im Brief werde zudem mit der Verbreitung falscher Informationen gedroht. Schliesslich würden im Brief auch Verbindungen zu kriminellen (mafiösen, islamischen, säkularen und politischen) Gruppen erwähnt, was darauf hindeute, dass der Absender über weitreichende Verbindungen verfüge und bereit sei, diese gegen ihn einzusetzen. Diese neue Tatsachen hätte das SEM zwingend materiell prüfen müssen. Die vorgenommene Beweiswürdigung, wonach Nachrichten in sozialen Medien grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert hätten, sei rechtswidrig. Indem das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten sei, habe es sein Recht auf eine «wirksame Beschwerde» verletzt. 4.3 Mit seiner Spontaneingabe vom 5. Mai 2025 (mit dem Betreff «ergänzende Erläuterung zur Beschwerde») rügt der Beschwerdeführer darüber hinaus, das SEM habe im Asylentscheid vom 20. Mai 2020 eine falsche und unvollständige Beurteilung vorgenommen, dies insbesondere mit Blick auf den unbegründeten Vorwurf der Identitätsverschleierung und das Ignorieren von klaren sowie unwiderlegbaren Beweismitteln. Der frühe und unbestätigte Vorwurf der Fälschung des beim SEM abgegebenen Ausweises lasse darauf schliessen, dass dieses eine vorgefasste Meinung gehabt habe, die zu einer ungerechtfertigten Ablehnung seines Asylgesuchs geführt habe. Zudem habe ihm ein Polizeibeamter in jenem Zusammenhang erklärt, er könne wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verurteilt werden, wenn er seine Unschuld nicht beweisen könne. Diese Aussage habe ihn psychisch schwer belastet und sein Vertrauen in die Fairness des Verfahrens massiv beschädigt. Dies sei in der Entscheidung mitzuberücksichtigen. 4.4 In einer weiteren Spontaneingabe vom 15. Mai 2025 (mit dem Betreff «Stellungnahme zum Urteil vom 21. August 2023 und zum Schreiben des SEM vom 24. April 2025») erklärt der Beschwerdeführer schliesslich, der eingereichte Drohbrief sei echt und er sei ernsthaft über seine Sicherheit besorgt. Weiter habe das SEM zu Unrecht die im Asylverfahren gemachten Angaben als unglaubhaft eingestuft und die von ihm als Beweismittel eingereichten Originaldokumente ignoriert. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). 5.3 Gemäss Art. 111b Abs. 4 AsylG werden unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche formlos abgeschrieben. Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Vorinstanz gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Möglichkeit, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).
6. Soweit der Beschwerdeführer die rechtliche Qualifikation der Eingabe durch das SEM bemängelt, ist festzuhalten, dass er im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs vom 24. März 2025 geltend machte, die neue Bedrohung stehe in Verbindung mit seinem Asylverfahren in der Schweiz. In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer zudem aus, es handle sich «nicht um eine neue Bedrohung, sondern um eine Bestätigung und Verschärfung der zuvor geltend gemachten Gefährdung» (Ziff. 1 unter «Meine Antwort auf den Ablehnungsentscheid des SEM»). Da die behauptete Bedrohung somit einen Zusammenhang zu vorbestandenen Tatsachen aufweisen soll und es sich beim eingereichten «Drohbrief» um ein nach dem Beschwerdeentscheid E-3206/2020 vom 21. August 2024 entstandenes Beweismittel handelt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und nicht als Mehrfachgesuch entgegengenommen hat.
7. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht. Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht ernsthaft geprüft. Namentlich habe sie den Drohbrief nicht umfassend gewürdigt, keine zusätzlichen Beweismittel erhoben und auch keine persönliche Anhörung durchgeführt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit seinen Vorbringen und den von ihm eingereichten Beweismitteln im erforderlichen Umfang auseinandergesetzt und auch in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, warum sie auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Welche weiteren Beweismittel das SEM hätte einholen sollen, wird nicht substanziiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich war die Vorinstanz nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören, da das Wiedererwägungsverfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird. Die neuen Vorbringen und eingereichten Beweismittel enthalten keine Tatsachen, die eine persönliche Befragung zwingend erfordert hätten. Damit erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 8. 8.1 Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als «nicht gehörig begründet» im Sinne von Art. 111b Abs. 4 AsylG qualifiziert hat und in der Folge darauf nicht eingetreten ist. 8.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 5 ff. und bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Um «gehörig begründet» zu sein, müssen die Vorbringen in erster Linie soweit substanziiert und motiviert sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Neben diesem formellen Aspekt weist das Erfordernis der gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111b AsylG eine materielle Komponente auf. So sind Vorbingen dann nicht gehörig begründet, wenn sie in der Sache nicht überzeugen, das heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. im Zusammenhang mit Mehrfachgesuchen BVGE 2014/39 E. 5.5 und E. 6). 8.3 Im Urteil E-3206/2020 vom 21. August 2024 kam das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer legt weder im Wiedererwägungsgesuch noch in seiner Rechtsmitteleingabe dar, inwiefern der eingereichte «Drohbrief» - bei dem es sich um nicht fälschungssichere Bildschirmkopien handelt - die rechtskräftig festgestellte Unglaubhaftigkeit der im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Bedrohung erschüttern sollte. Darüber hinaus vermag der angebliche «Drohbrief» auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht daraus nicht hervor, warum der Absender den Beschwerdeführer überhaupt bedrohen sollte. Gänzlich widersprüchlich ist zudem, dass der Absender des Briefes den Beschwerdeführer einerseits mit dem Tod bedroht, diesem andererseits jedoch auch finanzielle Hilfe für die Ausreise in ein anderes Land anbietet. Die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführte Erklärung, wonach es sich hierbei lediglich dem Anschein nach um eine Hilfe handle, die «scheinbare Hilfe» jedoch ein weiteres manipulie-rendes Element sein könne, um den Beschwerdeführer unter Kontrolle zu bringen, vermag den Widerspruch nicht im Ansatz aufzulösen. Ebenfalls überzeugt die Auffassung des SEM, wonach nicht einleuchtend sei, dass der Absender des Briefes die mit dem Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz betrauten Personen bedrohen sollte. Beizupflichten ist dem SEM weiter in der Auffassung, dass der Absender des Briefes die Namen der mit dem Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz betrauten Personen lediglich von diesem selbst erfahren haben könnte, was ebenfalls gegen die geltend gemachte Bedrohung spricht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren entbehren somit jeder substanziellen Grundlage; die eingereichten Beweismittel erweisen sich als inhaltlich haltlos. Die Vorinstanz hat das Wiederwägungsgesuch folglich zu Recht als nicht gehörig begründet eingestuft. 8.4 Ferner drängte sich auch unter dem Blickwinkel der Rechtsprechung gemäss EMARK 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4 kein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch auf. Eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne dieser Rechtsprechung ergab sich weder aus den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch noch aus den eingereichten Beweismitteln. 8.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Verfahrensführung durch das SEM im ordentlichen Asylverfahren beanstandet, sind seine Vorbringen unbeachtlich. Im Wiedererwägungsverfahren können weder bereits thematisierte oder versäumte Verfahrensfehler betreffend das ordentliche Verfahren geltend gemacht werden noch bleibt Raum für appellatorische Kritik am ursprünglichen Sachentscheid. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. 8.6 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. April 2025 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. März 2025 nicht eingetreten ist.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Das SEM ist in Anwendung von Art. 111b AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwer-de ist abzuweisen.
10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 1. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der am 1. Mai 2025 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Begleichung dieser verwendet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: