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D-3424/2020

D-3424/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-21 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. März 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil D-7330/2015 vom 10. Januar 2017 ab. B. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches von der Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Februar 2018 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1508/2018 vom 12. April 2018 ab. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 17. August 2018 ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein. Das SEM wies dieses mit Verfügung vom 27. September 2018 erneut ab. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6188/2018 vom 14. November 2018 abgewiesen. D. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 22. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein drittes Wiedererwägungsgesuch einreichen. Darin beantragte er insbesondere die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Eingabe lagen - neben einer Vollmacht - ein Arztzeugnis von B._______ (Psychiatrische Dienste der ... ) vom 28. Mai 2020, eine Einladung zum Gespräch beim (...) vom 15. Mai 2020, Terminkarten für die Psychiatrischen Dienste in C._______ sowie zahlreiche ärztliche Zeugnisse aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 bei, in welchen dem Beschwerdeführer mehrheitlich Arbeitsunfähigkeit, teilweise auch Reiseunfähigkeit, attestiert wird. E. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 29. Juni 2020 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Juni 2020 nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 5. Oktober 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei einzuladen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Zudem sei ihm im Rahmen einer vorläufigen Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er weiter um Verzicht auf die Erhebung von Kosten sowie Gewährung der partiellen unentgeltlichen Rechtspflege. G. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Juli 2020 per sofort einstweilen aus. H. Die Akten des vorliegenden Wiederwägungsgesuchs lagen dem Gericht am 7. Juli 2020 in elektronischer Form vor.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen respektive darum, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E. 5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist.

E. 6 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch").

E. 7.1 Zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe und ein nachgewiesenes Suizidrisiko bestehe. Er habe sich mehrfach stationär behandeln lassen müssen, zuletzt vom (...) April 2020 bis am (...) Mai 2020, verbunden mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis am 31. Mai 2020. Verschiedene Kontrollen und Folgemassnahmen seien beabsichtigt. Es handle sich bei ihm um eine psychisch kranke Person, welche im Heimatstaat keine Angehörigen habe. Entsprechend habe er niemanden, der ihn empfangen könnte, und seine Beeinträchtigungen würden es ihm nicht erlauben, Personen wiederzuerkennen sowie seine Situation kohärent darzulegen. Zudem verliere er oft das Gedächtnis und verstehe nicht, was mit ihm geschehe. Der behandelnde Spezialist habe klar zum Ausdruck gebracht, dass seine Traumatisierung eine regelmässige und spezifische Behandlung erforderlich mache. Von einem medizinischen Standpunkt aus müsse die Behandlung in der Schweiz erfolgen. Unter diesen Umständen sei es absolut unzulässig, ihn in ein Flugzeug zu setzen und auszuschaffen. Der Vollzug der Wegweisung verstiesse vorliegend offensichtlich gegen Art. 3 EMRK sowie gegen die Folterkonvention, da dies eine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Zudem erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Er sei schizophren, habe seinen Vater verloren und seine Mutter sei alt und krank. Die im Heimatstaat verbliebene Ehefrau verfüge über keinerlei Ressourcen und seine Schwester befinde sich in einem Flüchtlingscamp in Indien. Seine einzige Unterstützung sei der Bruder, welcher sich legal in der Schweiz aufhalte. Angesichts seiner suizidalen Tendenzen sei die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung absolut notwendig, um seinen Gesundheitszustand zu erhalten. Dies wäre bei einer Rückkehr in den Heimatstaat jedoch illusorisch, da er dort weder über ein soziales noch über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und auch keine materielle Unterstützung habe. Entsprechend wäre er im Fall der Rückkehr einer konkreten Gefährdung sowie grossen Risiken bezüglich seines Lebens und seiner körperlichen Integrität ausgesetzt.

E. 7.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 29. Juni 2020 aus, dass Wiedererwägungsgesuche gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet einzureichen seien. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich schon mehrfach mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wobei diesbezüglich insbesondere auf das Urteil D-6188/2018 vom 14. November 2018 zu verweisen sei. Weiter sei festzustellen, dass Sri Lanka hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht habe und über zahlreiche Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen sowie Kliniken für die ambulante Behandlung von psychisch kranken Personen verfüge. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme könnten somit auch im Heimatstaat behandelt werden. Der Umstand, dass dort keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei, führe nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hinsichtlich des allfälligen Beziehungsnetzes in Sri Lanka könne sodann auf das Urteil D-7330/2015 vom 10. Januar 2017 hingewiesen werden. Darin sei festgestellt worden, dass die Aufenthaltsumstände des Beschwerdeführers vor der Einreise in die Schweiz unklar seien. Das Wiedererwägungsgesuch erweise sich daher als nicht gehörig begründet, weshalb darauf gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten werde.

E. 7.3 In seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer dar, dass er das Wiedererwägungsgesuch aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingereicht habe. Namentlich sei er vom 1. bis zum 31. Mai 2020 für arbeitsunfähig erklärt worden. Dennoch habe das SEM das Gesuch als unbegründet eingeschätzt. Da aber weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht seine neue Hospitalisierung beurteilt hätten, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.

E. 8.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage darstelle. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits das zweite Wiedererwägungsgesuch vom 17. August 2018 im Wesentlichen mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands begründet worden war. In jenem Verfahren erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands vorliege. Vielmehr seien die geltend gemachten psychischen Beschwerden bereits im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens vorgetragen und vom Gericht im Urteil D-1508/2018 gewürdigt worden. Die diagnostizierte (...) stehe in einem Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka und eine solche könne weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR. 142.20) noch unter jenem von Art. 3 EMRK ein Vollzugshindernis darstellen. Zudem sei eine psychiatrische Behandlung auch in Sri Lanka möglich (vgl. Urteil des BVGer D-6188/2018 vom 14. November 2018 E. 9).

E. 8.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 22. Juni 2020 wurden verschiedene ärztliche Zeugnisse eingereicht, welchen sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit für arbeitsunfähig erklärt worden war. Mehrere der vorgelegten Bescheinigungen sind jedoch bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2018 entstanden. Neben Belegen für die Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2018 befindet sich darunter auch ein Zeugnis, das dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 8. Mai 2018 bis zum 16. Juli 2018 Reiseunfähigkeit attestiert. Diese Unterlagen aus dem Jahr 2018 sind jedoch nicht geeignet, eine nachträglich veränderte Sachlage nachzuweisen, weshalb darin kein Wiedererwägungsgrund zu erkennen ist.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer legte verschiedene weitere Arztzeugnisse vor, aus welchen hervorgeht, dass er fast während des gesamten Jahres 2019 für arbeitsunfähig erklärt worden war. Zudem ist den ärztlichen Berichten zu entnehmen, dass er sich - neben der Hospitalisierung vom (...) April 2020 bis zum (...) Mai 2020 - auch ab dem (...) Januar 2020 im Spital aufgehalten hat (vgl. Ärztliches Zeugnis vom 18. Februar 2020). Aus den vorgelegten Unterlagen geht jedoch nicht hervor, dass seit dem Urteil D-6188/2018 eine wiedererwägungsrechtlich relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten wäre. Vielmehr wurde er in den Jahren 2019 und 2020 - wie bereits im vorangehenden Jahr - verschiedentlich für arbeitsunfähig erklärt und musste sich im Laufe dieses Jahres erneut stationär behandeln lassen. Eine solche stationäre Behandlung war auch bereits ab Mai 2018 erforderlich, offenbar über mehrere Monate hinweg (vgl. entsprechende Berichte der Psychiatrischen Dienste der (...) vom 23. Mai 2018 sowie 17. und 18. September 2018, Akten SEM B20, C6 und C7). Nach der erneuten Hospitalisierung im April/Mai 2020 scheint der Beschwerdeführer nun in ambulanter psychiatrischer Betreuung zu sein. Jedenfalls lässt die eingereichte Einladung zu einem Gesprächstermin beim (...) vom 15. Mai 2020 darauf schliessen, dass nach dem jüngsten stationären Aufenthalt zukünftig eine ambulante Behandlung vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es sich bei den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers um einen anhaltenden Zustand handelt, welcher schon seit dem Frühjahr 2018 in dieser Form besteht und entsprechend im Entscheid D-6188/2018 vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt wurde. Demgegenüber ist entgegen der im Wiedererwägungsgesuch vertretenen Auffassung aus den ärztlichen Unterlagen gerade nicht ersichtlich, dass seither eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten wäre.

E. 8.4 Sodann ist allein im Umstand, dass - wie bereits im Jahr 2018 - kürzlich erneut eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers erforderlich wurde, kein Grund für eine Wiedererwägung zu erblicken. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer substanziiert dartun und mit Beweismitteln belegen müssen, dass sein Gesundheitszustand nun, anders als bei der letzten Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht, ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt. Er beschränkte sich jedoch darauf, seine anhaltende Krankheit respektive die ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit sowie den jüngsten Spitalaufenthalt als Wiedererwägungsgründe anzuführen. Auf Beschwerdeebene wurde einzig gerügt, das SEM habe die letzte Hospitalisierung nicht berücksichtigt und das Gesuch zu Unrecht als unbegründet eingestuft. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die stationäre Behandlung für sich genommen keinen Wiedererwägungsgrund darstellt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit dieser eine massgebliche und anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands einherginge, welche zur Annahme eines Wegweisungsvollzugshindernisses führen würde. Angesichts der Tatsache, dass er nach zwei Wochen wieder aus dem Spital entlassen und für eine ambulante Therapie aufgeboten wurde, ist davon aber nicht auszugehen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nicht ausreichend dargetan, inwiefern sich die Sachlage respektive sein Gesundheitszustand seit der letzten Beurteilung durch die zuständigen Behörden in einer Art und Weise verändert hätte, welche eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung der Vorinstanz rechtfertigen könnte.

E. 8.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich beim Vorbringen, der Beschwerdeführer sei schizophren, erkenne niemanden und könne seine Situation nicht kohärent darlegen (vgl. Wiedererwägungsgesuch vom 22. Juni 2020, S. 3 und 7), um unbelegte Behauptungen handelt, die in den vorgelegten Arztzeugnissen keine Stütze finden. Ein detaillierter Bericht, dem sich die angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands entnehmen liesse, wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht vorgelegt. Es erscheint nicht notwendig, einen solchen Bericht abzuwarten respektive einzufordern. Vielmehr wäre es dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer - dessen Spitalaufenthalt am (...) Mai 2020 endete und der sich seit längerer Zeit ununterbrochen in ärztlicher Behandlung zu befinden scheint - ohne weiteres zumutbar gewesen, von sich aus im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einen entsprechenden Bericht einzureichen.

E. 8.6 Hinsichtlich des angeblich fehlenden Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers im Heimatstaat wies das SEM zu Recht darauf hin, dass seine Aufenthaltsumstände vor der Einreise in die Schweiz unklar seien (vgl. Urteil D-7330/2015 vom 10. Januar 2017 E. 8.2). Auch diesbezüglich wurde im Wiedererwägungsgesuch weder eine Veränderung der Sachlage substanziiert vorgebracht noch belegt. Folglich ist auch darin kein Grund für eine Wiedererwägung zu sehen.

E. 8.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6188/2018 bereits mit dem geltend gemachten Suizidrisiko auseinandergesetzt hat. Diesbezüglich wurde erwogen, dass einer allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sei. Es entspreche der konstanten Praxis, dass von einem Wegweisungsvollzug nicht Abstand zu nehmen sei, wenn Massnahmen zur Verhütung von deren Umsetzung getroffen werden könnten. Der Vollzug sei vorliegend unter Einbezug der ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten und der Beschwerdeführer sei nötigenfalls ärztlich zu begleiten. Im Sinne einer Erstversorgung könnten ihm allenfalls erforderliche Medikamente mitgegeben werden (vgl. Urteil D-6188/2018 E. 9). Weder aus dem Wiedererwägungsgesuch vom 22. Juni 2020 noch aus den vorgelegten Beweismitteln sind konkrete Gründe ersichtlich, welche zum heutigen Zeitpunkt eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten.

E. 8.8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als unzureichend begründet eingestuft hat und folglich gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht darauf eingetreten ist.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Juli 2020 angeordnete einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10.1 Angesichts der obenstehenden Erwägungen erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3424/2020 Urteil vom 21. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. März 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil D-7330/2015 vom 10. Januar 2017 ab. B. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches von der Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Februar 2018 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1508/2018 vom 12. April 2018 ab. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 17. August 2018 ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein. Das SEM wies dieses mit Verfügung vom 27. September 2018 erneut ab. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6188/2018 vom 14. November 2018 abgewiesen. D. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 22. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein drittes Wiedererwägungsgesuch einreichen. Darin beantragte er insbesondere die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Eingabe lagen - neben einer Vollmacht - ein Arztzeugnis von B._______ (Psychiatrische Dienste der ... ) vom 28. Mai 2020, eine Einladung zum Gespräch beim (...) vom 15. Mai 2020, Terminkarten für die Psychiatrischen Dienste in C._______ sowie zahlreiche ärztliche Zeugnisse aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 bei, in welchen dem Beschwerdeführer mehrheitlich Arbeitsunfähigkeit, teilweise auch Reiseunfähigkeit, attestiert wird. E. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 29. Juni 2020 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Juni 2020 nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 5. Oktober 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei einzuladen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Zudem sei ihm im Rahmen einer vorläufigen Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er weiter um Verzicht auf die Erhebung von Kosten sowie Gewährung der partiellen unentgeltlichen Rechtspflege. G. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Juli 2020 per sofort einstweilen aus. H. Die Akten des vorliegenden Wiederwägungsgesuchs lagen dem Gericht am 7. Juli 2020 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen respektive darum, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist.

6. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). 7. 7.1 Zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe und ein nachgewiesenes Suizidrisiko bestehe. Er habe sich mehrfach stationär behandeln lassen müssen, zuletzt vom (...) April 2020 bis am (...) Mai 2020, verbunden mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis am 31. Mai 2020. Verschiedene Kontrollen und Folgemassnahmen seien beabsichtigt. Es handle sich bei ihm um eine psychisch kranke Person, welche im Heimatstaat keine Angehörigen habe. Entsprechend habe er niemanden, der ihn empfangen könnte, und seine Beeinträchtigungen würden es ihm nicht erlauben, Personen wiederzuerkennen sowie seine Situation kohärent darzulegen. Zudem verliere er oft das Gedächtnis und verstehe nicht, was mit ihm geschehe. Der behandelnde Spezialist habe klar zum Ausdruck gebracht, dass seine Traumatisierung eine regelmässige und spezifische Behandlung erforderlich mache. Von einem medizinischen Standpunkt aus müsse die Behandlung in der Schweiz erfolgen. Unter diesen Umständen sei es absolut unzulässig, ihn in ein Flugzeug zu setzen und auszuschaffen. Der Vollzug der Wegweisung verstiesse vorliegend offensichtlich gegen Art. 3 EMRK sowie gegen die Folterkonvention, da dies eine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Zudem erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Er sei schizophren, habe seinen Vater verloren und seine Mutter sei alt und krank. Die im Heimatstaat verbliebene Ehefrau verfüge über keinerlei Ressourcen und seine Schwester befinde sich in einem Flüchtlingscamp in Indien. Seine einzige Unterstützung sei der Bruder, welcher sich legal in der Schweiz aufhalte. Angesichts seiner suizidalen Tendenzen sei die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung absolut notwendig, um seinen Gesundheitszustand zu erhalten. Dies wäre bei einer Rückkehr in den Heimatstaat jedoch illusorisch, da er dort weder über ein soziales noch über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und auch keine materielle Unterstützung habe. Entsprechend wäre er im Fall der Rückkehr einer konkreten Gefährdung sowie grossen Risiken bezüglich seines Lebens und seiner körperlichen Integrität ausgesetzt. 7.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 29. Juni 2020 aus, dass Wiedererwägungsgesuche gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet einzureichen seien. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich schon mehrfach mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wobei diesbezüglich insbesondere auf das Urteil D-6188/2018 vom 14. November 2018 zu verweisen sei. Weiter sei festzustellen, dass Sri Lanka hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht habe und über zahlreiche Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen sowie Kliniken für die ambulante Behandlung von psychisch kranken Personen verfüge. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme könnten somit auch im Heimatstaat behandelt werden. Der Umstand, dass dort keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei, führe nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hinsichtlich des allfälligen Beziehungsnetzes in Sri Lanka könne sodann auf das Urteil D-7330/2015 vom 10. Januar 2017 hingewiesen werden. Darin sei festgestellt worden, dass die Aufenthaltsumstände des Beschwerdeführers vor der Einreise in die Schweiz unklar seien. Das Wiedererwägungsgesuch erweise sich daher als nicht gehörig begründet, weshalb darauf gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten werde. 7.3 In seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer dar, dass er das Wiedererwägungsgesuch aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingereicht habe. Namentlich sei er vom 1. bis zum 31. Mai 2020 für arbeitsunfähig erklärt worden. Dennoch habe das SEM das Gesuch als unbegründet eingeschätzt. Da aber weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht seine neue Hospitalisierung beurteilt hätten, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. 8. 8.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage darstelle. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits das zweite Wiedererwägungsgesuch vom 17. August 2018 im Wesentlichen mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands begründet worden war. In jenem Verfahren erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands vorliege. Vielmehr seien die geltend gemachten psychischen Beschwerden bereits im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens vorgetragen und vom Gericht im Urteil D-1508/2018 gewürdigt worden. Die diagnostizierte (...) stehe in einem Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka und eine solche könne weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR. 142.20) noch unter jenem von Art. 3 EMRK ein Vollzugshindernis darstellen. Zudem sei eine psychiatrische Behandlung auch in Sri Lanka möglich (vgl. Urteil des BVGer D-6188/2018 vom 14. November 2018 E. 9). 8.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 22. Juni 2020 wurden verschiedene ärztliche Zeugnisse eingereicht, welchen sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit für arbeitsunfähig erklärt worden war. Mehrere der vorgelegten Bescheinigungen sind jedoch bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2018 entstanden. Neben Belegen für die Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2018 befindet sich darunter auch ein Zeugnis, das dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 8. Mai 2018 bis zum 16. Juli 2018 Reiseunfähigkeit attestiert. Diese Unterlagen aus dem Jahr 2018 sind jedoch nicht geeignet, eine nachträglich veränderte Sachlage nachzuweisen, weshalb darin kein Wiedererwägungsgrund zu erkennen ist. 8.3 Der Beschwerdeführer legte verschiedene weitere Arztzeugnisse vor, aus welchen hervorgeht, dass er fast während des gesamten Jahres 2019 für arbeitsunfähig erklärt worden war. Zudem ist den ärztlichen Berichten zu entnehmen, dass er sich - neben der Hospitalisierung vom (...) April 2020 bis zum (...) Mai 2020 - auch ab dem (...) Januar 2020 im Spital aufgehalten hat (vgl. Ärztliches Zeugnis vom 18. Februar 2020). Aus den vorgelegten Unterlagen geht jedoch nicht hervor, dass seit dem Urteil D-6188/2018 eine wiedererwägungsrechtlich relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten wäre. Vielmehr wurde er in den Jahren 2019 und 2020 - wie bereits im vorangehenden Jahr - verschiedentlich für arbeitsunfähig erklärt und musste sich im Laufe dieses Jahres erneut stationär behandeln lassen. Eine solche stationäre Behandlung war auch bereits ab Mai 2018 erforderlich, offenbar über mehrere Monate hinweg (vgl. entsprechende Berichte der Psychiatrischen Dienste der (...) vom 23. Mai 2018 sowie 17. und 18. September 2018, Akten SEM B20, C6 und C7). Nach der erneuten Hospitalisierung im April/Mai 2020 scheint der Beschwerdeführer nun in ambulanter psychiatrischer Betreuung zu sein. Jedenfalls lässt die eingereichte Einladung zu einem Gesprächstermin beim (...) vom 15. Mai 2020 darauf schliessen, dass nach dem jüngsten stationären Aufenthalt zukünftig eine ambulante Behandlung vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es sich bei den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers um einen anhaltenden Zustand handelt, welcher schon seit dem Frühjahr 2018 in dieser Form besteht und entsprechend im Entscheid D-6188/2018 vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt wurde. Demgegenüber ist entgegen der im Wiedererwägungsgesuch vertretenen Auffassung aus den ärztlichen Unterlagen gerade nicht ersichtlich, dass seither eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten wäre. 8.4 Sodann ist allein im Umstand, dass - wie bereits im Jahr 2018 - kürzlich erneut eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers erforderlich wurde, kein Grund für eine Wiedererwägung zu erblicken. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer substanziiert dartun und mit Beweismitteln belegen müssen, dass sein Gesundheitszustand nun, anders als bei der letzten Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht, ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt. Er beschränkte sich jedoch darauf, seine anhaltende Krankheit respektive die ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit sowie den jüngsten Spitalaufenthalt als Wiedererwägungsgründe anzuführen. Auf Beschwerdeebene wurde einzig gerügt, das SEM habe die letzte Hospitalisierung nicht berücksichtigt und das Gesuch zu Unrecht als unbegründet eingestuft. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die stationäre Behandlung für sich genommen keinen Wiedererwägungsgrund darstellt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit dieser eine massgebliche und anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands einherginge, welche zur Annahme eines Wegweisungsvollzugshindernisses führen würde. Angesichts der Tatsache, dass er nach zwei Wochen wieder aus dem Spital entlassen und für eine ambulante Therapie aufgeboten wurde, ist davon aber nicht auszugehen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nicht ausreichend dargetan, inwiefern sich die Sachlage respektive sein Gesundheitszustand seit der letzten Beurteilung durch die zuständigen Behörden in einer Art und Weise verändert hätte, welche eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung der Vorinstanz rechtfertigen könnte. 8.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich beim Vorbringen, der Beschwerdeführer sei schizophren, erkenne niemanden und könne seine Situation nicht kohärent darlegen (vgl. Wiedererwägungsgesuch vom 22. Juni 2020, S. 3 und 7), um unbelegte Behauptungen handelt, die in den vorgelegten Arztzeugnissen keine Stütze finden. Ein detaillierter Bericht, dem sich die angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands entnehmen liesse, wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht vorgelegt. Es erscheint nicht notwendig, einen solchen Bericht abzuwarten respektive einzufordern. Vielmehr wäre es dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer - dessen Spitalaufenthalt am (...) Mai 2020 endete und der sich seit längerer Zeit ununterbrochen in ärztlicher Behandlung zu befinden scheint - ohne weiteres zumutbar gewesen, von sich aus im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einen entsprechenden Bericht einzureichen. 8.6 Hinsichtlich des angeblich fehlenden Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers im Heimatstaat wies das SEM zu Recht darauf hin, dass seine Aufenthaltsumstände vor der Einreise in die Schweiz unklar seien (vgl. Urteil D-7330/2015 vom 10. Januar 2017 E. 8.2). Auch diesbezüglich wurde im Wiedererwägungsgesuch weder eine Veränderung der Sachlage substanziiert vorgebracht noch belegt. Folglich ist auch darin kein Grund für eine Wiedererwägung zu sehen. 8.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6188/2018 bereits mit dem geltend gemachten Suizidrisiko auseinandergesetzt hat. Diesbezüglich wurde erwogen, dass einer allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sei. Es entspreche der konstanten Praxis, dass von einem Wegweisungsvollzug nicht Abstand zu nehmen sei, wenn Massnahmen zur Verhütung von deren Umsetzung getroffen werden könnten. Der Vollzug sei vorliegend unter Einbezug der ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten und der Beschwerdeführer sei nötigenfalls ärztlich zu begleiten. Im Sinne einer Erstversorgung könnten ihm allenfalls erforderliche Medikamente mitgegeben werden (vgl. Urteil D-6188/2018 E. 9). Weder aus dem Wiedererwägungsgesuch vom 22. Juni 2020 noch aus den vorgelegten Beweismitteln sind konkrete Gründe ersichtlich, welche zum heutigen Zeitpunkt eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. 8.8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als unzureichend begründet eingestuft hat und folglich gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht darauf eingetreten ist.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Juli 2020 angeordnete einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. 10.1 Angesichts der obenstehenden Erwägungen erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann