Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Der Antrag, es seien die Akten von B._______ und C._______ zu edieren, wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1508/2018 law/fes Urteil vom 12. April 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. März 2010 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7330/2015 vom 10. Januar 2017 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. November 2015 abwies, dass der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter mit einer als "Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31)" betitelten Eingabe vom 7. Juni 2017 beim SEM beantragte, die Verfügung vom 5. Oktober 2015 sei aufzuheben, der Sachverhalt rechtskonform abzuklären und es sei festzustellen, es lägen seit Erlass der ursprünglichen Verfügung neue erhebliche Beweismittel vor, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung beziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründen würden, und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, dass mit der Eingabe eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers, je ein Geburtsregisterauszug des Beschwerdeführers, seiner Frau und seines Sohnes inklusive Übersetzungen, eine Ehebestätigung, eine Wohnsitzbestätigung der Ehefrau und des Sohnes von Indien, diverse Bestätigungen, dass sich der Beschwerdeführer bis 2008/2009 in Sri Lanka aufgehalten habe, je ein Schreiben von B._______ vom 30. Mai 2017 und von C._______ vom 5. Juni 2017 inklusive Kopien von deren Aufenthaltstitel in der Schweiz und ein Foto des Beschwerdeführers mit den beiden, eingereicht wurden, dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 6. Februar 2018 das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juni 2017 abwies und feststellte, die Verfügung vom 5. Oktober 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, den Antrag auf Einsicht in Denunziationsschreiben ablehnte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. März 2018 (Datum Poststempel) gegen die Verfügung vom 6. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren oder die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei Einsicht in die Akten betreffend den Beschwerdeführer, B._______ und C._______ zu gewähren, dass mit der Beschwerde eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers, die bereits beim SEM eingereichten Unterlagen betreffend B._______ und C._______, einen Artikel von (...), eine Mitgliedbestätigung des (...) vom 15. Mai 2015 und sechs Fotos einer Sitzung des (...) - Sektion D._______ vom (...) 2017, acht Fotos einer Veranstaltung in E._______ vom (...) 2017, eine Kopie dreier Fotos einer Demonstration in F._______ im Jahr 2016 und je einen Internetartikel des Sunday Leader vom 27. April 2014 und Spiegel Online vom 7. März 2018 eingereicht wurden, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 19. März 2018 das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung abwies, feststellte, dass die vom SEM mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 angeordnete Wegweisung aus der Schweiz vollstreckbar sei und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 29. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- einzuzahlen, mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 29. März 2018 leistete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2018 beantragte, die Zwischenverfügung vom19. März 2018 sei betreffend aufschiebende Wirkung in Wiedererwägung zu ziehen und ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass er mit der Eingabe ein Dossier mit exilpolitischen Aktivitäten, drei Fotos, eine Visitenkarte von G._______ und einen Eintrittsbadge der (...) in F._______ vom (...) einreichte und einen Verlaufsbericht hinsichtlich seines Gesundheitszustands in Aussicht stellte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 29. März 2018 fristgerecht einzahlte, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde um Edition der Akten betreffend den Beschwerdeführer, B._______ und C._______ ersucht wurde, dass das SEM dem Beschwerdeführer bereits am 4. Dezember 2017 Einsicht in seine Akten gewährt hat, der Beschwerdeführer daraufhin eine Stellungnahme vom 15. Januar 2018 einreichte, weshalb diesbezüglich dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht Genüge getan ist, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, das SEM zu ersuchen, ihm allfällige Aktenstücke - allenfalls gegen Erhebung einer Gebühr - nochmals zuzustellen, dass der Antrag, das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten von B._______ und C._______ zu gewähren, mangels Einwilligungserklärung dieser Personen abzuweisen ist, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass ungeachtet des bestehenden verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. mit weiteren Hinweisen, 2001 Nr. 20 E. 3c.dd), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuches im Wesentlichen geltend machte, seine Frau und sein Sohn seien im Jahr 2009 nach Indien geflohen, er habe im Jahr 2007 im Bezirk H._______ geheiratet und der Sohn sei im Jahr (...) in I._______ geboren worden, dass er ab 2008 Teil der Sea Tigers gewesen sei und unter dem Kommando von J._______ gestanden habe, welcher hoher Kader der LTTE gewesen und im Bürgerkrieg getötet worden sei, was von B._______ bestätigt worden sei, dass C._______ diese Vorbringen ebenfalls bestätige, dass alle eingereichten Unterlagen erst im Verlaufe des Jahres 2017 hätten vorgebracht werden können und belegen würden, dass er nach dem Ende des Bürgerkrieges für sehr kurze Zeit in Indien gewesen sei und dort von den indischen Behörden ebenfalls verfolgt worden sei, dass er in der Schweiz politisch aktiv und Mitglied verschiedener Vereinigungen sei, an Demonstrationen teilnehme und es verschiedene Meldungen und Fotos in den sozialen Medien gäbe, welche ihn mit B._______ und C._______ zeigen würden, dass hinsichtlich der Rüge, der Sachverhalt sei bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten von der Vorinstanz nicht vollständig abgeklärt worden, festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in der Pflicht steht, sein Wiedererwägungsgesuch schriftlich zu begründen, das SEM den Sachverhalt hinreichend erstellt und vorliegend das rechtliche Gehör nicht verletzt hat, dass deshalb auch kein Anlass besteht, die Sache zur materiellen Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass das SEM in der Verfügung vom 6. Februar 2018 ausführlich dargelegt hat, warum es sich bei den eingereichten Unterlagen die Vorfluchtgründe betreffend um verspätete oder unerhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 und 3 VwVG handelt, dass hierfür auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das SEM die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu Recht als zu unterschwellig erachtet hat, um asylrechtlich relevant zu sein, und zutreffend ausgeführt hat, dass die geltend gemachten Kontakte mit B._______ und C._______ nicht bereits auf eine drohende Verfolgung in Sri Lanka schliessen liessen, zumal das Foto mit den beiden Personen keine exilpolitische Tätigkeit belege, dass in der Beschwerde vom 9. März 2018 ferner geltend gemacht wird, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine neue Lagebeurteilung zu Sri Lanka vorgenommen, dass diese neue Lagebeurteilung jedoch bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren berücksichtigt worden ist, dass es sich bei den eingereichten Bestätigungsschreiben um Gefälligkeitsschreiben handelt und das SEM zu Recht festgehalten hat, dass die darin gemachten Ausführungen nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang stehen, dass, soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, das Foto, welches den Beschwerdeführer mit B._______ und C._______ zeige, sei viral verbreitet worden, nicht näher ausgeführt wird, wie und in welchem Umfang dies online geschehen sein soll, dass beispielsweise die beiden in der Beilage 1 erwähnten YouTube-Clips betreffend die Kundgebung in E._______ vom (...) 2017 gerade 112 beziehungsweise 315 mal angeklickt wurden und somit über den Teilnehmerkreis hinaus kaum Beachtung gefunden haben, dass sodann nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer die Bestätigung der Mitgliedschaft des (...), welche vom 15. Mai 2015 datiert, nicht bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht hat, dass er weder aufgrund seiner Teilnahme an den Kundgebungen in E._______ oder F._______ noch aufgrund seiner Funktion als (...) der tamilischen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen der (...) im Kanton D._______ sich derart exponiert hat, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden gelangt sein könnte, dass der Beschwerdeführer auch aus dem eingereichten Artikel aus dem Spiegel online nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal darin auf Zusammenstösse zwischen Buddhisten und Muslimen Bezug genommen wird, welche sich auf die Stadt Kandy konzentrieren, dass in der Eingabe vom 6. April 2018 geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe am (...) mit Herrn G._______ teilgenommen, was auf der Internetseite (...) ersichtlich sei, dass dies dazu geführt habe, dass seine Eltern in Sri Lanka von den Behörden direkt und harsch angegangen worden seien, um Auskunft über den Verbleib und die Kontakte des Beschwerdeführers zu LTTE-Mitgliedern zu erhalten, dass es sich dabei jedoch um eine nicht weiter belegte Parteibehauptung handelt, dass auch ungereimt erscheint, wenn der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, er habe sich exilpolitisch dermassen exponiert, dass die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, und andererseits behauptet, die sri-lankischen Behörden hätten sich bei den Eltern in Sri Lanka nach seinem Verbleib erkundigt, dass nämlich die sri-lankischen Behörden, wenn sie den Beschwerdeführer als Regimegegner erachten würden, weil sie auf seine viral verbreiteten exilpolitischen Aktivitäten aufmerksam geworden wären, auch wüssten, wo sich der Beschwerdeführer aufhält, dass aufgrund der eingereichten Fotos betreffend die Veranstaltung am (...) weder eine Moderationstätigkeit von G._______ noch des Beschwerdeführers ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer auch keine exponierte Stellung hinsichtlich der geltend gemachten Nebenveranstaltungen anlässlich des Menschenrechtstags vom (...) belegen konnte, dass der eingereichte Eintrittsbadge der (...) sodann für ein zukünftiges Datum (...) datiert und nicht vom (...), dass demnach auch nicht aufgrund der mit Eingabe vom 6. April 2018 eingereichten Dokumentation beschriebenen und illustrierten exilpolitischen Tätigkeiten oder deren viralen Verbreitung davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und habe bei einer allfälligen Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen, dass mit Eingabe vom 6. April 2018 erstmals geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer werde wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ambulant und medikamentös behandelt, dass weiter ausgeführt wird, die posttraumatische Belastungsstörung stehe in Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka, dass die posttraumatische Belastungsstörung im Zusammenhang mit einem negativen Asylentscheid dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch unter jenem von Art. 3 EMRK entgegensteht, dass deshalb auch keine Veranlassung besteht, den in Aussicht gestellten Arztbericht abzuwarten, dass es sich vorliegend um ein ausserordentliches Verfahren handelt und die mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 angeordnete Wegweisung aus der Schweiz mit Urteil vom 10. Januar 2017 rechtskräftig geworden ist, weshalb erstaunlich ist, dass die im Zusammenhang mit dem angeordneten Wegweisungsvollzug stehende posttraumatische Belastungsstörung nicht schon damals zum Vorschein getreten ist, auch nicht bei Eingabe des Wiederwägungsgesuchs oder der Beschwerde vom 11. März 2018 bekannt war, sondern erst nach Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung thematisiert wurde, dass im Übrigen eine psychiatrische Behandlung auch in Sri Lanka möglich wäre (Northern Provincial Council Office of the Deputy Chief Secretary, Vital Statistics - 2013, 31.12.2013, http://www.np.gov.lk/pdf/Vital%20Statistics%20-%202013_2nd%20half.pdf; (Weltgesundheitsorganisation [WHO] Country Cooperation Strategy at a glance - Sri Lanka, 03.2016 updatet 05.2016, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/136985/ccsbrief_lka_en.pdf;jsessinid=27A150BC78FDCD42A4CC8EFF58301A9F?sequence=1, beide abgerufen am 10. April 2018), und es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, eine individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen, die auch in Form einer medizinischen Hilfestellung geleistet werden kann, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und deren Ergänzung vom 6. April 2018 sowie auf die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid hinsichtlich des Fehlens von Wiedererwägungsgründen herbeizuführen, dass das SEM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juni 2017 zu Recht abgewiesen hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch vom 6. April 2018 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 19. März 2018 mit den Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 29. März 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Antrag, es seien die Akten von B._______ und C._______ zu edieren, wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: