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D-6188/2018

D-6188/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 31. März 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2015 wurde das Gesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung aus der Schweiz und Anordnung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7330/2015 vom 10. Januar 2017 ab. B. Am 7. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 6. Februar 2018 abgewiesen wurde. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1508/2018 vom 12. April 2018 ab. C. Am 17. August 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 27. September 2018 - eröffnet am 1. Oktober 2018 - wies das SEM dieses Gesuch ab, erklärte die Verfügung vom 5. Oktober 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei unter Kostenfolge aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die unentgeltliche Rechtspflege sowie um die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. E. Am 31. Oktober 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 5 - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 5 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe Asyl begehrt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Schliesslich hat der Beschwerdeführer sich in seinem Wiederwägungsgesuch an die Vorinstanz lediglich auf eine nachträgliche Veränderung der Sachlage im Sinne von Vollzugshindernissen berufen und die Vorinstanz hat zu Recht auch nur eine solche geprüft. Insofern der Beschwerdeführer nun aber in seiner Rechtsmitteleingabe die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, liegt ebenso eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vor. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

E. 6 Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen (unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens geltend gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vor-instanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn vorgebracht wird, die Umstände hätten sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend macht, welche ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder welche schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Nicht einzutreten hingegen ist auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können.

E. 8.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. Oktober 2015 zu beseitigen vermöchten. Würden medizinische Gründe vorgebracht, so sei von einer konkreten Gefährdung nur dann auszugehen, wenn eine notwendige medizinische (oder psychiatrische) Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohlichen Situation führe. Laut den Arztberichten sei beim Beschwerdeführer unter anderem eine schwere depressive Episode mit suizidalen Gedanken und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Bezugnehmend auf die Suizidalität sei festzuhalten, dass Art. 3 EMRK einen Signatarstaat nicht dazu verpflichte, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen. Es sei sodann Sache der behandelnden Ärzte auf die Wiedererlangung der Reisefähigkeit hinzuarbeiten und suizidalen Tendenzen entgegenzuwirken. Es stehe ihm ausserdem grundsätzlich die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfe zu beantragen, um in einer ersten Phase die Behandlungskosten bezahlen zu können. Ausserdem habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1508/2018 vom 12. April 2018 darauf hingewiesen, dass eine psychiatrische Behandlung auch in Sri Lanka möglich sei und die psychischen Probleme offensichtlich im Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug stünden. Der Umstand, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei, führe nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass dem Arztbericht der B._______ vom (...) Mai 2018 entnommen werden könne, dass beim Beschwerdeführer eine akute Suizidalität bei mindestens mittelgradiger Depression auf dem Boden einer bekannten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vorliege. Die PTBS sei im Frühjahr 2018 vom C._______ objektiv in einem wissenschaftlichen Verfahren gemäss Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) seriös untersucht und festgestellt worden. Die PTBS sei aufgrund von schweren Taten, welche der Beschwerdeführer während dem Bürgerkrieg in seinem Herkunftsland sowie in Indien als Mitglied einer Befreiungsorganisation erlitten habe, entstanden. Die Diagnose mittelgradige depressive Erkrankung sei durch seine Perspektivenlosigkeit und anhaltende Einsamkeit bedingt und anhaltend. Dem standardisierten Bericht der B._______ vom (...) September 2018 könne ebenso entnommen werden, dass er an den Folgen einer schweren PTBS und schweren depressiven Episode sowie an (...) leide und dass der Verdacht auf ein (...) bestehe. Fachpersonen hätten festgestellt, dass er bis auf weiteres behandlungsbedürftig und seine Prognose sehr ungünstig sei. Eine Wegweisung oder Ausschaffung würde eine massive Verschlechterung zur Folge haben und es bestünde die konkrete Gefahr, dass Flashbacks konkrete suizidale Gedanken und insbesondere den Suizid auslösen würden. Dem Arztbericht der B._______ vom (...) September 2018 könne ergänzend entnommen werden, dass zwischen der PTBS und der schweren depressiven Erkrankung ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe. Zudem benötige er bis auf weiteres verschiedene Medikamente, deren Absetzung konkret zu suizidalen Gedanken beziehungsweise zum Suizid führen könnte.

E. 9.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angesichts des Sachurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1508/2018 vom 12. April 2018 lediglich eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage geltend machen kann. Er beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes. In seinem Wiedererwägungsgesuch hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan, inwiefern eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 12. April 2018 eingetreten sein soll. Denn aus den eingereichten Arztberichten geht nicht hervor, dass die darin beschriebenen gesundheitlichen Probleme innerhalb dieses Zeitraums aufgetreten wären respektive sich in einem wiedererwägungsrechtlich relevanten Masse verschlimmert hätten. Vielmehr wurde das Vorliegen der psychischen Beschwerden (PTBS, Depression) bereits im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens vorgetragen und vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt. Diesbezüglich wurde im Urteil D-1508/2018 festgestellt, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte PTBS im Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka steht und dass die PTBS im Zusammenhang mit einem negativen Asylentscheid dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch unter jenem von Art. 3 EMRK entgegensteht und im Übrigen eine psychiatrische Behandlung auch in Sri Lanka möglich wäre (a.a.O. S. 8 f.). Die beim Beschwerdeführer festgestellte (...) stellt kein Vollzugshindernis dar und lässt sich auch in seinem Heimatstaat behandeln, zumal sie gemäss dem Arztbericht vom (...) September 2018 durch eine medikamentöse Therapie normalisiert werden konnte. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Praxis nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Einer allfälligen Suizidalität ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Der Wegweisungsvollzug ist unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten. Der Beschwerdeführer ist bei der Rückführung soweit nötig ärztlich zu begleiten und ihm sind allenfalls benötigte Medikamente im Sinne einer Erstversorgung mitzugeben. Nach dem Gesagten liegt vorliegend keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit vorliegenden Entscheid fällt der am 31. Oktober 2018 verfügte vorsorgliche Vollzugsstopp dahin.

E. 11 Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG) mangels des Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6188/2018 Urteil vom 14. November 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 27. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 31. März 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2015 wurde das Gesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung aus der Schweiz und Anordnung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7330/2015 vom 10. Januar 2017 ab. B. Am 7. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 6. Februar 2018 abgewiesen wurde. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1508/2018 vom 12. April 2018 ab. C. Am 17. August 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 27. September 2018 - eröffnet am 1. Oktober 2018 - wies das SEM dieses Gesuch ab, erklärte die Verfügung vom 5. Oktober 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei unter Kostenfolge aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die unentgeltliche Rechtspflege sowie um die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. E. Am 31. Oktober 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 5 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

5. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe Asyl begehrt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Schliesslich hat der Beschwerdeführer sich in seinem Wiederwägungsgesuch an die Vorinstanz lediglich auf eine nachträgliche Veränderung der Sachlage im Sinne von Vollzugshindernissen berufen und die Vorinstanz hat zu Recht auch nur eine solche geprüft. Insofern der Beschwerdeführer nun aber in seiner Rechtsmitteleingabe die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, liegt ebenso eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vor. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

6. Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen (unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens geltend gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vor-instanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 7.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn vorgebracht wird, die Umstände hätten sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend macht, welche ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder welche schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Nicht einzutreten hingegen ist auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. 8. 8.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. Oktober 2015 zu beseitigen vermöchten. Würden medizinische Gründe vorgebracht, so sei von einer konkreten Gefährdung nur dann auszugehen, wenn eine notwendige medizinische (oder psychiatrische) Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohlichen Situation führe. Laut den Arztberichten sei beim Beschwerdeführer unter anderem eine schwere depressive Episode mit suizidalen Gedanken und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Bezugnehmend auf die Suizidalität sei festzuhalten, dass Art. 3 EMRK einen Signatarstaat nicht dazu verpflichte, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen. Es sei sodann Sache der behandelnden Ärzte auf die Wiedererlangung der Reisefähigkeit hinzuarbeiten und suizidalen Tendenzen entgegenzuwirken. Es stehe ihm ausserdem grundsätzlich die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfe zu beantragen, um in einer ersten Phase die Behandlungskosten bezahlen zu können. Ausserdem habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1508/2018 vom 12. April 2018 darauf hingewiesen, dass eine psychiatrische Behandlung auch in Sri Lanka möglich sei und die psychischen Probleme offensichtlich im Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug stünden. Der Umstand, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei, führe nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass dem Arztbericht der B._______ vom (...) Mai 2018 entnommen werden könne, dass beim Beschwerdeführer eine akute Suizidalität bei mindestens mittelgradiger Depression auf dem Boden einer bekannten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vorliege. Die PTBS sei im Frühjahr 2018 vom C._______ objektiv in einem wissenschaftlichen Verfahren gemäss Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) seriös untersucht und festgestellt worden. Die PTBS sei aufgrund von schweren Taten, welche der Beschwerdeführer während dem Bürgerkrieg in seinem Herkunftsland sowie in Indien als Mitglied einer Befreiungsorganisation erlitten habe, entstanden. Die Diagnose mittelgradige depressive Erkrankung sei durch seine Perspektivenlosigkeit und anhaltende Einsamkeit bedingt und anhaltend. Dem standardisierten Bericht der B._______ vom (...) September 2018 könne ebenso entnommen werden, dass er an den Folgen einer schweren PTBS und schweren depressiven Episode sowie an (...) leide und dass der Verdacht auf ein (...) bestehe. Fachpersonen hätten festgestellt, dass er bis auf weiteres behandlungsbedürftig und seine Prognose sehr ungünstig sei. Eine Wegweisung oder Ausschaffung würde eine massive Verschlechterung zur Folge haben und es bestünde die konkrete Gefahr, dass Flashbacks konkrete suizidale Gedanken und insbesondere den Suizid auslösen würden. Dem Arztbericht der B._______ vom (...) September 2018 könne ergänzend entnommen werden, dass zwischen der PTBS und der schweren depressiven Erkrankung ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe. Zudem benötige er bis auf weiteres verschiedene Medikamente, deren Absetzung konkret zu suizidalen Gedanken beziehungsweise zum Suizid führen könnte. 9. 9.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angesichts des Sachurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1508/2018 vom 12. April 2018 lediglich eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage geltend machen kann. Er beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes. In seinem Wiedererwägungsgesuch hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan, inwiefern eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 12. April 2018 eingetreten sein soll. Denn aus den eingereichten Arztberichten geht nicht hervor, dass die darin beschriebenen gesundheitlichen Probleme innerhalb dieses Zeitraums aufgetreten wären respektive sich in einem wiedererwägungsrechtlich relevanten Masse verschlimmert hätten. Vielmehr wurde das Vorliegen der psychischen Beschwerden (PTBS, Depression) bereits im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens vorgetragen und vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt. Diesbezüglich wurde im Urteil D-1508/2018 festgestellt, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte PTBS im Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka steht und dass die PTBS im Zusammenhang mit einem negativen Asylentscheid dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch unter jenem von Art. 3 EMRK entgegensteht und im Übrigen eine psychiatrische Behandlung auch in Sri Lanka möglich wäre (a.a.O. S. 8 f.). Die beim Beschwerdeführer festgestellte (...) stellt kein Vollzugshindernis dar und lässt sich auch in seinem Heimatstaat behandeln, zumal sie gemäss dem Arztbericht vom (...) September 2018 durch eine medikamentöse Therapie normalisiert werden konnte. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Praxis nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Einer allfälligen Suizidalität ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Der Wegweisungsvollzug ist unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten. Der Beschwerdeführer ist bei der Rückführung soweit nötig ärztlich zu begleiten und ihm sind allenfalls benötigte Medikamente im Sinne einer Erstversorgung mitzugeben. Nach dem Gesagten liegt vorliegend keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit vorliegenden Entscheid fällt der am 31. Oktober 2018 verfügte vorsorgliche Vollzugsstopp dahin.

11. Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG) mangels des Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: