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D-9142/2025

D-9142/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 8. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien in der Türkei aufgrund ihrer kurdischen Ethnie, ihres alevitischen Glaubens sowie der (…) der beiden Eltern sowie des Sohnes diskriminiert worden. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) sei zudem Mitglied der Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM-Partei) gewesen und habe in den sozialen Medien seine Unterstützung für Anliegen der Kurden und Aleviten bekundet. Während mehreren Monaten sei er beobachtet worden und es hätten sich immer wieder Polizeiwagen vor seiner Haustür aufgehalten. Von seinem Anwalt habe er zudem erfahren, dass ein Ermitt- lungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Vor diesem Hintergrund habe die Familie die Türkei verlassen. Zudem würden sie auch psychisch unter ihrer (…)-Erkrankung leiden und diese sei in der Türkei nur unzu- reichend behandelt worden. A.b Mit Verfügung vom 10. September 2025 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Voll- zug der Wegweisung an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid er- hobene Beschwerde mit Urteil D-7240/2025 vom 1. Oktober 2025 ab. Da- bei führte es insbesondere aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen, aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und ihres alevitischen Glaubens, seien nicht als ernsthafte Nach- teile im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Hinsichtlich des geltend ge- machten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wurde – nament- lich unter Hinweis auf das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 – festgehalten, dieses erweise sich als flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant. Weiter seien die drei von einer (…) betroffenen Beschwerdeführen- den in der Türkei bereits medizinisch behandelt worden und könnten ihre Therapie nach der Rückkehr fortsetzen. Sofern erforderlich, sei im Heimat- staat auch eine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische Behandlung möglich und das türkische Gesundheitssystem weise grund- sätzlich einen europäischen Standard auf. An dieser Einschätzung ver- möge ihr Vorbringen, die (…)-Erkrankung sei in der Türkei weniger gut be- handelt worden als in der Schweiz, nichts zu ändern, da der Umstand, dass

D-9142/2025 Seite 3 die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspreche, kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle. B. Mit Eingabe vom 7. November 2025 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim SEM ein als «Mehrfachgesuch» betitel- tes Schreiben ein. Darin beantragten sie insbesondere, es sei ihre Flücht- lingseigenschaft neu zu prüfen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Rückkehr in die Türkei nicht zulässig und zumut- bar sei, und es sei ihnen eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung brachten sie vor, nach Abschluss des ordentlichen Asyl- verfahrens seien neue, entscheidrelevante Tatsachen aufgetreten. Der Be- schwerdeführer habe einen psychischen Zusammenbruch mit akuter Sui- zidalität erlitten und sei daher am 28. Oktober 2025 in die (…) eingewiesen worden. Er sei derzeit zu 100 Prozent krankgeschrieben und nicht reisefä- hig. Zudem sei gegen ihn am 19. September 2025 ein Haftbefehl des (…) wegen Präsidentenbeleidigung erlassen worden, was eine neue, politisch motivierte Verfolgung darstelle. B._______ (nachfolgend Beschwerdefüh- rerin) sei ihrerseits infolge der familiären Belastung und der ungewissen Situation in psychiatrischer Behandlung wegen einer schweren depressi- ven Episode mit Suizidgedanken. Besonders gravierend sei aber die Situ- ation des Sohnes D._______, welcher an einer (…) leide und sich in der Schweiz in spezialisierter Behandlung befinde. Durch die erfolgreiche Um- stellung auf eine moderne (…) habe sich sein Zustand deutlich verbessert. In einer Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 habe der behandelnde Arzt darauf hingewiesen, dass diese Fortschritte nach einer Rückkehr wahr- scheinlich nicht aufrechterhalten werden könnten. Als neue Beweismittel wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht: Ein Vorführbefehl (Yakalama Emri) des (…) vom 19. September 2025, mehrere ärztliche Berichte der (…) sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis betreffend den Beschwerdeführer, ein ambulanter Bericht und eine Stel- lungnahme des (…) vom 20. Oktober 2025 respektive 31. Oktober 2025 betreffend D._______ und ein als «Variabler Arztbrief» betiteltes Schreiben der (…) vom 28. Oktober 2025 betreffend die Beschwerdeführerin. C. Das SEM nahm das Gesuch der Beschwerdeführenden teilweise als Wie- dererwägungsgesuch entgegen und trat darauf mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 18. November 2025 nicht ein. Hinsichtlich des Vorbringens,

D-9142/2025 Seite 4 wonach gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Präsiden- tenbeleidigung ermittelt werde, trat das SEM mangels funktioneller Zustän- digkeit nicht ein, da dies revisionsweise geltend gemacht werden müsse. Weiter erklärte es seine Verfügung vom 10. September 2025 für rechtskräf- tig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. November 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge- gen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu erteilen. Das SEM sei anzuweisen, auf ihr Mehrfachgesuch einzutreten und eine umfassende materielle Prüfung vorzunehmen. Weiter sei (eventualiter) festzustellen, dass der Vollzug der Wegeweisung in die Türkei unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superpro- visorischer Massnahme vom 2. Dezember 2025 per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM. Nach- dem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und

D-9142/2025 Seite 5 formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachste- henden Erwägung – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerde- führenden nicht eingetreten, womit sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob der Nicht- eintretensentscheid zu Recht erfolgte (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer E-3134/2025 vom 26. November 2025 E. 2). Falls das Bundesverwaltungs- gericht diesen Entscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt es in diesem Fall die an- gefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren sowie es sei (eventualiter) die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs fest- zustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist daher nicht einzu- treten.

E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Das SEM nimmt in seiner Verfügung zunächst eine Qualifikation der Eingabe vom 7. November 2025 vor. In dieser werde geltend gemacht, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Präsidenten- beleidigung ermittelt werde und diesbezüglich am 19. September 2025 ein Vorführbefehl ergangen sei. Mit dem vorgebrachten Ermittlungsverfahren habe sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 2025 auseinandergesetzt und das neue Beweismittel sei bereits vor diesem Entscheid entstanden. Diese Umstände wären daher im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwal- tungsgericht zu behandeln und das SEM trete mangels funktioneller Zu- ständigkeit nicht darauf ein. Weiter werde geltend gemacht, der

D-9142/2025 Seite 6 Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden habe sich nachträglich verändert und stehe einem Wegweisungsvollzug entgegen. Diesbezüglich nehme das SEM die Eingabe als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegen. Wiedererwägungsgesuche seien schriftlich und begründet einzureichen. Falls die Gesuchstellenden ihrer Begründungspflicht nicht nachkämen, habe das SEM die Option, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf ein Gesuch nicht einzutreten. Vorliegend hätten die Asylbehörden die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden be- reits im ordentlichen Verfahren gewürdigt und namentlich festgestellt, es sei nicht von einer drohenden medizinischen Notlage auszugehen und die erforderlichen Behandlungen seien auch in der Türkei verfügbar. Die Be- schwerdeführenden äusserten sich nicht zu diesen Erwägungen und leg- ten nicht dar, weshalb diese Einschätzungen zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr zutreffen sollten. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, weshalb eine adäquate Behandlung in der Türkei, deren Gesundheitssystem grundsätz- lich europäischen Standards entspreche, ihnen nicht zugänglich sein sollte. Daran vermöchten auch die eingereichten Arztberichte und darin ge- äusserte, nicht weiter begründete oder belegte Vermutungen nichts zu än- dern. Insgesamt erweise sich das Wiedererwägungsgesuch der Beschwer- deführenden als nicht gehörig begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

E. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Entwicklungen nach Ab- schluss des ersten Verfahrens – die gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführenden sowie der politisch motivierte Haftbefehl – seien ein typischer Fall von nachträglich eingetretenen respektive bekannt geworde- nen Tatsachen im Sinne von Art. 111c AsylG. Es handle sich somit klar um ein Mehrfachgesuch, welches auf eine materiellrechtliche Neubewertung des Asylentscheids und eine Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen abziele. Die vom SEM vorgenommene Fragmentierung in ein angebli- ches Revisionsgesuch sowie ein Wiedererwägungsgesuch widerspreche der ständigen Rechtsprechung zur Qualifikation von solchen Eingaben, ig- noriere den Schutzzweck von Art. 111c AsylG und führe faktisch dazu, dass die Behörde ihre materielle Prüfungspflicht umgehe. Dies komme einer for- mellen Rechtsverweigerung gleich. Weiter habe die Vorinstanz weder die ärztlichen Berichte noch den Haftbefehl inhaltlich gewürdigt und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Bei der stationären Behandlung des Beschwerdeführers, der neuen medizinischen Erkenntnislage zur Therapie von D._______ und dem nachträglich

D-9142/2025 Seite 7 zugänglich gewordenen Haftbefehl handle es sich um Umstände, welche zwingend ein Eintreten auf das Mehrfachgesuch erfordert hätten. Hinsicht- lich des Haftbefehls sei nicht das Ausstellungsdatum, sondern der Zeit- punkt der Kenntniserlangung massgebend, was das SEM vollkommen ausgeblendet habe. Diese gravierenden Verfahrensfehler müssten zur Auf- hebung der angefochtenen Verfügung führen. Die eingereichten ärztlichen Berichte betreffend den Beschwerdeführer zeigten, dass ihm insbesondere eine schwere depressive Episode diag- nostiziert worden sei und akute Suizidalität bestehe. Die Unterbrechung der psychiatrischen Behandlung, etwa im Rahmen des Wegweisungsvoll- zugs, berge die erhebliche Gefahr einer suizidalen Eskalation. Es müsse eine individualisierte Risikoprüfung vorgenommen und festgestellt werden, ob die erforderliche Behandlung im Herkunftsstaat realistischerweise zu- gänglich sei. Der pauschale Verweis auf die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat reiche nicht aus. Auch die Beschwerdeführerin leide an ei- ner schweren depressiven Episode mit suizidalen Gedanken. Ihre psychi- sche Destabilisierung werde durch die Belastungssituation – Pflege eines schwerkranken Kindes, Gesundheitszustand des Ehemannes sowie dro- hende Wegweisung – erheblich verstärkt. Besonders gravierend seien in- dessen die Risiken für den Sohn D._______. Dieser sei auf eine lückenlose Therapie angewiesen und ein Unterbruch könne lebensbedrohliche Kom- plikationen wie (…) verursachen. Das Angebot an spezialisierten pädiatri- schen (…)-Behandlungen sei in der Türkei unzureichend und die Therapie medizinisch nicht gleichwertig. Eine Rückkehr würde daher eine unmittel- bare Gesundheitsgefährdung Gesundheit bedeuten und dem Grundsatz der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls zuwiderlaufen. Zudem würde die Wegweisung einer suizidalen, psychiatrisch instabilen Person und eines schwer kranken Kindes – ohne zu prüfen, ob die Betroffenen im Heimatstaat Zugang zu konkret benötigter medizinischer Versorgung hät- ten – gegen Art. 3 EMRK verstossen.

E. 4.1 Vorab ist auf die Qualifikation der als «Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» betitelten Eingabe vom 7. November 2025 einzugehen.

E. 4.2.1 Wird ein Asyl- und Wegweisungsentscheid angefochten, erwächst dieser mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft. Stellt sich das Urteil später als (ursprünglich) fehlerhaft heraus, kann es aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision gezogen werden

D-9142/2025 Seite 8 (Art. 45 VGG). In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden, sofern die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, welche sie im früheren Verfahren nicht bei- bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 4.2.2 Das Wiedererwägungsgesuch ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b AsylG) und bezweckt in seiner klassischen Konstella- tion die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegwei- sungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein einge- leitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abge- schlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie- dererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwä- gungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestan- dene Tatsachen belegen sollen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Ein Wiedererwägungsgesuch ist beim SEM innert 30 Tagen nach Entde- ckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Mög- lichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Solche Gesuche sind zudem nicht beliebig zulässig und dürfen namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder in- frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Be- schwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3173/2021 vom 6. Dezem- ber 2021 E. 4.3 m.w.H.).

E. 4.2.3 Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuch- stellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände,

D-9142/2025 Seite 9 die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben, die Flüchtlingseigenschaft. Neu entstandene Tatsachen, aus der sich die Flüchtlingseigenschaft ergeben, können nicht revisionsweise geltend ge- macht werden und fallen auch nicht unter das einfache Wiedererwägungs- gesuch (nur Wegweisungsvollzugsgründe), weshalb diese unter dem As- pekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe von Art. 111c AsylG vorge- bracht werden können. Sobald die betroffene Person jedoch geltend macht, sie habe nachträglich Kenntnis von erheblichen Tatsachen oder Be- weismitteln erhalten, welche sich vor einem materiellen Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts ereignet haben, respektive vor diesem entstanden sind, kann dies ausschliesslich mit einem Revisionsgesuch geltend ge- macht werden. Das SEM ist für solche Vorbringen funktionell nicht zustän- dig und hat diese nicht im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu prüfen.

E. 4.3 Vorliegend wurde mit der Eingabe vom 7. November 2025 ein den Be- schwerdeführer betreffender Vorführbefehl (Yakalama Emri) vom 19. Sep- tember 2025 eingereicht und geltend gemacht, dieser belege eine politi- sche Verfolgung. Dieses Beweismittel, ist vor dem Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 1. Oktober 2025 entstanden. Zudem hatte der Be- schwerdeführer bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht, dass gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungsverfahren laufe. Entsprechend handelt es sich bei diesem Sachverhaltselement sowie dem neuen Beweismittel nicht um nach Verfahrensabschluss entstandene Tatsachen und Beweismittel, welche im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG zu würdigen wären. Vielmehr könnte diese Konstellation allenfalls unter Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG fallen und wäre revisionsweise vorzubringen.

E. 4.4 Mit ihrer Eingabe reichten die Beschwerdeführenden sodann verschie- dene Arztberichte zu den Akten und machten geltend, ihr Gesundheitszu- stand habe sich verändert, respektive es lägen neue Erkenntnisse vor. Diese Umstände beziehen sich auf mögliche Wegweisungsvollzugshinder- nisse. Eine nachträglich veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlings- eigenschaft ist darin ebenfalls nicht zu erblicken, weshalb auch diese Vor- bringen nicht unter dem Gesichtspunkt eines Mehrfachgesuchs zu beurtei- len sind. Vielmehr handelt es sich um klassische Wiedererwägungsvorbrin- gen im Sinne von Art. 111b AsylG.

E. 4.5 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführen- den in ihrer als «Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» bezeichneten Eingabe einerseits einen möglichen Revisionsgrund, andrerseits potenzi- elle Wiedererwägungsgründe vorbringen. Die funktionelle Zuständigkeit für

D-9142/2025 Seite 10 die Beurteilung von ersteren liegt – abgesehen von den vorliegend nicht einschlägigen Fällen des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs – beim Bundesverwaltungsgericht, während die letztgenannten vom SEM zu be- urteilen sind. Die Ausführungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang erweisen sich als zutreffend und es liegt keineswegs eine unzulässige «Fragmentierung» der Eingabe vom 7. November 2025 vor. Es werden da- rin trotz der Betitelung als Mehrfachgesuch gerade keine Gründe vorge- bracht, welche eine nachträgliche Veränderung der Sachlage betreffend die Flüchtlingseigenschaft darstellen und somit unter Art. 111c AsylG zu prüfen wären. Das SEM ist somit zu Recht auf das Vorbringen betreffend einen im Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Vorführbefehl mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten und hat die Eingabe im Übrigen zutreffend als Wiedererwägungsgesuch entgegen- genommen. Es liegen diesbezüglich keine Verfahrensfehler und schon gar nicht eine formelle Rechtsverweigerung vor.

E. 5.1 Bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens wurde vorgebracht, dass die beiden Eltern sowie der Sohn D._______ unter einer (…) leiden. Die Erkrankung wurde kurz nach der Geburt des Sohnes diagnostiziert und besteht mithin bereits seit rund (…) Jahren (vgl. SEM-Akte […]-63/16, F8). In den Asylakten befinden sich denn auch verschiedene Arztberichte, ei- nerseits betreffend die Eltern und andrerseits betreffend D._______. Aus einem Bericht des (…) vom 21. August 2025 geht etwa hervor, dass beim Beschwerdeführer eine (…) bestehe und er seit (…) in einer (…) Therapie sei, aktuell mit (…). Derselbe Bericht erwähnt mehrere Nebendiagnosen, darunter eine Anpassungsstörung, differentialdiagnostisch Depression, aufgrund der belastenden Situation mit der Flucht, der (…)-Erkrankung so- wie erfahrener Diskriminierungen im Heimatstaat (vgl. SEM-Akte […]- 60/4). Auch bei der Beschwerdeführerin wurde in der Mitteilung eines Arz- tes des (…) an das SEM vom 15. Juli 2025 namentlich festgehalten, sie sei unter einer (…)-Therapie mit (…) und es werde eine psychiatrische Zuwei- sung empfohlen bei Verdacht auf Anpassungsstörung (vgl. SEM-Akte […]- 52/2). Auch D._______ wurde schon kurz nach der Ankunft in der Schweiz behandelt. Ein ambulanter Bericht des (…) vom 30. Juni 2025 führt als Hauptdiagnose – neben (…) – eine (…) auf, welche aktuell mit einer (…) Therapie behandelt wird (vgl. SEM-Akte […]-49/7). Derselbe Bericht hält fest, dass er seit dem frühesten Kindesalter leitliniengemäss eine (…) er- halten habe. Weiter besucht D._______ mit seinen Eltern die psychologi- sche Sprechstunde der (…), was in mehreren provisorischen ambulanten Berichten dokumentiert ist (vgl. etwa SEM-Akten […]-57/3, 62/3, 76/3).

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E. 5.2 Es steht somit fest, dass nicht nur die (…)-Erkrankung, sondern auch die (teilweise damit verbundene) psychische Belastung der Beschwerde- führenden bereits im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2025 bekannt war und darin entsprechend berücksichtigt wurde. In jenem Entscheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die (…) schon im Heimatstaat bestanden habe und dort weiterhin behan- delt werden könne (vgl. Urteil D-7240/2025 E. 8.3.4). In der Stellungnahme des (…) vom 31. Oktober 2025 wird betreffend D._______ festgestellt, dass er in der Türkei schon als Neugeborenes effektiv habe behandelt wer- den können. Aufgrund zunehmender Therapiekomplikationen ([…]) wäre indessen eine Umstellung auf neuere Medikamente notwendig gewesen, deren Verfügbarkeit für das Kindes- und Jugendalter in der Türkei nicht bestanden habe. In der Schweiz sei eine Umstellung der (…) Therapie er- folgt und es zeige sich bereits eine deutliche (…). Der Bericht legt jedoch nicht dar, welche Medikamente in der Türkei nicht verfügbar gewesen seien, woher diese Information stammt und was die Konsequenzen einer Fortführung der bestehenden – oder allenfalls einer alternativen, verfügba- ren – Therapie in der Türkei gewesen wäre. Die Schlussfolgerung, es sei wahrscheinlich, dass in der Schweiz erzielte Fortschritte nicht aufrecht- erhalten werden können, erscheint sehr vage und nicht belegt. Tatsächlich hatte D._______ im Heimatstaat bislang Zugang zu erforderlichen medizi- nischen Behandlungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese in einem Masse unzureichend gewesen wären, dass dies seine Gesund- heit ernsthaft gefährdet hätte. Auch unter Berücksichtigung des Kindes- wohls gibt es für Minderjährige keinen Anspruch auf einen Aufenthalt in ei- nem Staat, in dem die – nach Auffassung der Betroffenen – bestmögliche medizinische Versorgung besteht. Vielmehr ist entscheidend, ob sich eine Rückkehr in den Heimatstaat als zumutbar erweist respektive das Kindes- wohl gefährdet sein könnte aufgrund einer drohenden erheblichen Ver- schlechterung des Gesundheitszustands. Aus der ärztlichen Stellung- nahme vom 31. Oktober 2025 ergeben sich aber keine zusätzlichen Diag- nosen, welche im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits bekannt gewesen wären. Es geht daraus auch nicht hervor, dass eine Rückkehr zwangsläufig gravierende negative Auswirkungen auf die Gesundheit von D._______ hätte und eine angemessene Behandlung seiner (…)-Erkrankung in der Türkei nicht mehr möglich wäre. Die Einga- ben der Beschwerdeführenden sowie die neu eingereichten Beweismittel zeigen daher nicht, inwiefern diesbezüglich eine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung des Sachverhalts vorliegen sollte.

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E. 5.3 Hinsichtlich des Beschwerdeführers wird sodann geltend gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand nach dem negativen Asylentscheid deutlich verschlechtert habe. Ein Arztbericht der (…) hält fest, es bestehe eine schwere depressive Episode mit akuter Suizidalität, Angst und Pani- kattacken sowie ein (…). Gleichzeitig wird aber auch erwähnt, dass die de- pressive Symptomatik und die (…) bereits seit mehreren Jahren bestün- den. Wie bereits dargelegt, wurden psychische Probleme schon im Rah- men des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht. Dies gilt auch im Fall der Beschwerdeführerin, die gemäss einem als «Variabler Arztbrief» beti- telten Schreiben der (…) vom 28. Oktober 2025 an einer schweren depres- siven Episode leidet. Der Brief führt ferner aus, bei einer Rückkehr in die Türkei bestehe die Gefahr einer erheblichen Destabilisierung und einer er- höhten Suizidalität. Das Urteil D-7240/2025 hielt in diesem Zusammen- hang fest, im Heimatstaat der Beschwerdeführenden seien – sofern not- wendig – auch psychiatrische, psychotherapeutische und psychologische Behandlungen verfügbar und das Gesundheitssystem weise grundsätzlich einen europäischen Standard auf (vgl. dort E. 8.3.4). Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass sich die Eingaben im Rahmen des Folgeverfahrens nicht ansatzweise mit diesen Erwägungen auseinandersetzen oder be- gründen, weshalb ihnen erforderliche Behandlungen in der Türkei nicht zu- gänglich sein sollten. Die erhebliche Belastungssituation für die beiden El- tern – insbesondere angesichts der chronischen Krankheit ihres Sohnes – soll nicht verkannt werden. Dass sich deren Gesundheitszustand aber in den wenigen Wochen seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

1. Oktober 2025 in einem Ausmass verschlechtert haben sollte, dass der Wegweisungsvollzug neu als unzulässig oder unzumutbar eingestuft wer- den müsste, geht aus ihren Eingaben nicht hervor.

E. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass das SEM in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, eine bestehende Suizidalität stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddro- hung getroffen werden. Im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmoda- litäten wird einer allenfalls weiterhin bestehenden oder sich akzentuieren- den Suizidalität Rechnung zu tragen sein, etwa durch eine ärztliche oder medikamentöse Begleitung respektive Vorbereitung. Auch die Frage der Reisefähigkeit wird, wie die Vorinstanz korrekt ausführt, erst im tatsächli- chen Ausreisezeitpunkt durch die kantonale Vollzugsbehörde zu prüfen sein.

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E. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht gehörig begründet eingestuft und ist entsprechend darauf nicht eingetreten.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.

E. 7 Die am 2. Dezember 2025 angeordnete superprovisorische vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) fällt mit dem heutigen Abschluss des Verfah- rens dahin.

E. 8.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 8.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb un- geachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Als Folge davon ist auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisge- mäss auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-9142/2025 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be- stellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. Die Verfah- renskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9142/2025 Urteil vom 17. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 18. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 8. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien in der Türkei aufgrund ihrer kurdischen Ethnie, ihres alevitischen Glaubens sowie der (...) der beiden Eltern sowie des Sohnes diskriminiert worden. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) sei zudem Mitglied der Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM-Partei) gewesen und habe in den sozialen Medien seine Unterstützung für Anliegen der Kurden und Aleviten bekundet. Während mehreren Monaten sei er beobachtet worden und es hätten sich immer wieder Polizeiwagen vor seiner Haustür aufgehalten. Von seinem Anwalt habe er zudem erfahren, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Vor diesem Hintergrund habe die Familie die Türkei verlassen. Zudem würden sie auch psychisch unter ihrer (...)-Erkrankung leiden und diese sei in der Türkei nur unzureichend behandelt worden. A.b Mit Verfügung vom 10. September 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-7240/2025 vom 1. Oktober 2025 ab. Dabei führte es insbesondere aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen, aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und ihres alevitischen Glaubens, seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Hinsichtlich des geltend gemachten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wurde - namentlich unter Hinweis auf das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 - festgehalten, dieses erweise sich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Weiter seien die drei von einer (...) betroffenen Beschwerdeführenden in der Türkei bereits medizinisch behandelt worden und könnten ihre Therapie nach der Rückkehr fortsetzen. Sofern erforderlich, sei im Heimatstaat auch eine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische Behandlung möglich und das türkische Gesundheitssystem weise grundsätzlich einen europäischen Standard auf. An dieser Einschätzung vermöge ihr Vorbringen, die (...)-Erkrankung sei in der Türkei weniger gut behandelt worden als in der Schweiz, nichts zu ändern, da der Umstand, dass die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspreche, kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle. B. Mit Eingabe vom 7. November 2025 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim SEM ein als «Mehrfachgesuch» betiteltes Schreiben ein. Darin beantragten sie insbesondere, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft neu zu prüfen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Rückkehr in die Türkei nicht zulässig und zumutbar sei, und es sei ihnen eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung brachten sie vor, nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens seien neue, entscheidrelevante Tatsachen aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe einen psychischen Zusammenbruch mit akuter Suizidalität erlitten und sei daher am 28. Oktober 2025 in die (...) eingewiesen worden. Er sei derzeit zu 100 Prozent krankgeschrieben und nicht reisefähig. Zudem sei gegen ihn am 19. September 2025 ein Haftbefehl des (...) wegen Präsidentenbeleidigung erlassen worden, was eine neue, politisch motivierte Verfolgung darstelle. B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) sei ihrerseits infolge der familiären Belastung und der ungewissen Situation in psychiatrischer Behandlung wegen einer schweren depressiven Episode mit Suizidgedanken. Besonders gravierend sei aber die Situation des Sohnes D._______, welcher an einer (...) leide und sich in der Schweiz in spezialisierter Behandlung befinde. Durch die erfolgreiche Umstellung auf eine moderne (...) habe sich sein Zustand deutlich verbessert. In einer Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 habe der behandelnde Arzt darauf hingewiesen, dass diese Fortschritte nach einer Rückkehr wahrscheinlich nicht aufrechterhalten werden könnten. Als neue Beweismittel wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht: Ein Vorführbefehl (Yakalama Emri) des (...) vom 19. September 2025, mehrere ärztliche Berichte der (...) sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis betreffend den Beschwerdeführer, ein ambulanter Bericht und eine Stellungnahme des (...) vom 20. Oktober 2025 respektive 31. Oktober 2025 betreffend D._______ und ein als «Variabler Arztbrief» betiteltes Schreiben der (...) vom 28. Oktober 2025 betreffend die Beschwerdeführerin. C. Das SEM nahm das Gesuch der Beschwerdeführenden teilweise als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 18. November 2025 nicht ein. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung ermittelt werde, trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, da dies revisionsweise geltend gemacht werden müsse. Weiter erklärte es seine Verfügung vom 10. September 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. November 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu erteilen. Das SEM sei anzuweisen, auf ihr Mehrfachgesuch einzutreten und eine umfassende materielle Prüfung vorzunehmen. Weiter sei (eventualiter) festzustellen, dass der Vollzug der Wegeweisung in die Türkei unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Dezember 2025 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, womit sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgte (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer E-3134/2025 vom 26. November 2025 E. 2). Falls das Bundesverwaltungsgericht diesen Entscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt es in diesem Fall die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren sowie es sei (eventualiter) die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist daher nicht einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das SEM nimmt in seiner Verfügung zunächst eine Qualifikation der Eingabe vom 7. November 2025 vor. In dieser werde geltend gemacht, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung ermittelt werde und diesbezüglich am 19. September 2025 ein Vorführbefehl ergangen sei. Mit dem vorgebrachten Ermittlungsverfahren habe sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 2025 auseinandergesetzt und das neue Beweismittel sei bereits vor diesem Entscheid entstanden. Diese Umstände wären daher im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln und das SEM trete mangels funktioneller Zuständigkeit nicht darauf ein. Weiter werde geltend gemacht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden habe sich nachträglich verändert und stehe einem Wegweisungsvollzug entgegen. Diesbezüglich nehme das SEM die Eingabe als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegen. Wiedererwägungsgesuche seien schriftlich und begründet einzureichen. Falls die Gesuchstellenden ihrer Begründungspflicht nicht nachkämen, habe das SEM die Option, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf ein Gesuch nicht einzutreten. Vorliegend hätten die Asylbehörden die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden bereits im ordentlichen Verfahren gewürdigt und namentlich festgestellt, es sei nicht von einer drohenden medizinischen Notlage auszugehen und die erforderlichen Behandlungen seien auch in der Türkei verfügbar. Die Beschwerdeführenden äusserten sich nicht zu diesen Erwägungen und legten nicht dar, weshalb diese Einschätzungen zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr zutreffen sollten. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, weshalb eine adäquate Behandlung in der Türkei, deren Gesundheitssystem grundsätzlich europäischen Standards entspreche, ihnen nicht zugänglich sein sollte. Daran vermöchten auch die eingereichten Arztberichte und darin geäusserte, nicht weiter begründete oder belegte Vermutungen nichts zu ändern. Insgesamt erweise sich das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden als nicht gehörig begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Entwicklungen nach Abschluss des ersten Verfahrens - die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sowie der politisch motivierte Haftbefehl - seien ein typischer Fall von nachträglich eingetretenen respektive bekannt gewordenen Tatsachen im Sinne von Art. 111c AsylG. Es handle sich somit klar um ein Mehrfachgesuch, welches auf eine materiellrechtliche Neubewertung des Asylentscheids und eine Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen abziele. Die vom SEM vorgenommene Fragmentierung in ein angebliches Revisionsgesuch sowie ein Wiedererwägungsgesuch widerspreche der ständigen Rechtsprechung zur Qualifikation von solchen Eingaben, ignoriere den Schutzzweck von Art. 111c AsylG und führe faktisch dazu, dass die Behörde ihre materielle Prüfungspflicht umgehe. Dies komme einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Weiter habe die Vorinstanz weder die ärztlichen Berichte noch den Haftbefehl inhaltlich gewürdigt und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Bei der stationären Behandlung des Beschwerdeführers, der neuen medizinischen Erkenntnislage zur Therapie von D._______ und dem nachträglich zugänglich gewordenen Haftbefehl handle es sich um Umstände, welche zwingend ein Eintreten auf das Mehrfachgesuch erfordert hätten. Hinsichtlich des Haftbefehls sei nicht das Ausstellungsdatum, sondern der Zeitpunkt der Kenntniserlangung massgebend, was das SEM vollkommen ausgeblendet habe. Diese gravierenden Verfahrensfehler müssten zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Die eingereichten ärztlichen Berichte betreffend den Beschwerdeführer zeigten, dass ihm insbesondere eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei und akute Suizidalität bestehe. Die Unterbrechung der psychiatrischen Behandlung, etwa im Rahmen des Wegweisungsvollzugs, berge die erhebliche Gefahr einer suizidalen Eskalation. Es müsse eine individualisierte Risikoprüfung vorgenommen und festgestellt werden, ob die erforderliche Behandlung im Herkunftsstaat realistischerweise zugänglich sei. Der pauschale Verweis auf die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat reiche nicht aus. Auch die Beschwerdeführerin leide an einer schweren depressiven Episode mit suizidalen Gedanken. Ihre psychische Destabilisierung werde durch die Belastungssituation - Pflege eines schwerkranken Kindes, Gesundheitszustand des Ehemannes sowie drohende Wegweisung - erheblich verstärkt. Besonders gravierend seien indessen die Risiken für den Sohn D._______. Dieser sei auf eine lückenlose Therapie angewiesen und ein Unterbruch könne lebensbedrohliche Komplikationen wie (...) verursachen. Das Angebot an spezialisierten pädiatrischen (...)-Behandlungen sei in der Türkei unzureichend und die Therapie medizinisch nicht gleichwertig. Eine Rückkehr würde daher eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung Gesundheit bedeuten und dem Grundsatz der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls zuwiderlaufen. Zudem würde die Wegweisung einer suizidalen, psychiatrisch instabilen Person und eines schwer kranken Kindes - ohne zu prüfen, ob die Betroffenen im Heimatstaat Zugang zu konkret benötigter medizinischer Versorgung hätten - gegen Art. 3 EMRK verstossen. 4. 4.1 Vorab ist auf die Qualifikation der als «Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» betitelten Eingabe vom 7. November 2025 einzugehen. 4.2 4.2.1 Wird ein Asyl- und Wegweisungsentscheid angefochten, erwächst dieser mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft. Stellt sich das Urteil später als (ursprünglich) fehlerhaft heraus, kann es aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision gezogen werden (Art. 45 VGG). In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden, sofern die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, welche sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2.2 Das Wiedererwägungsgesuch ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b AsylG) und bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Ein Wiedererwägungsgesuch ist beim SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Solche Gesuche sind zudem nicht beliebig zulässig und dürfen namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.w.H.). 4.2.3 Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben, die Flüchtlingseigenschaft. Neu entstandene Tatsachen, aus der sich die Flüchtlingseigenschaft ergeben, können nicht revisionsweise geltend gemacht werden und fallen auch nicht unter das einfache Wiedererwägungsgesuch (nur Wegweisungsvollzugsgründe), weshalb diese unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe von Art. 111c AsylG vorgebracht werden können. Sobald die betroffene Person jedoch geltend macht, sie habe nachträglich Kenntnis von erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln erhalten, welche sich vor einem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ereignet haben, respektive vor diesem entstanden sind, kann dies ausschliesslich mit einem Revisionsgesuch geltend gemacht werden. Das SEM ist für solche Vorbringen funktionell nicht zuständig und hat diese nicht im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu prüfen. 4.3 Vorliegend wurde mit der Eingabe vom 7. November 2025 ein den Beschwerdeführer betreffender Vorführbefehl (Yakalama Emri) vom 19. September 2025 eingereicht und geltend gemacht, dieser belege eine politische Verfolgung. Dieses Beweismittel, ist vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2025 entstanden. Zudem hatte der Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht, dass gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungsverfahren laufe. Entsprechend handelt es sich bei diesem Sachverhaltselement sowie dem neuen Beweismittel nicht um nach Verfahrensabschluss entstandene Tatsachen und Beweismittel, welche im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG zu würdigen wären. Vielmehr könnte diese Konstellation allenfalls unter Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG fallen und wäre revisionsweise vorzubringen. 4.4 Mit ihrer Eingabe reichten die Beschwerdeführenden sodann verschiedene Arztberichte zu den Akten und machten geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verändert, respektive es lägen neue Erkenntnisse vor. Diese Umstände beziehen sich auf mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse. Eine nachträglich veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft ist darin ebenfalls nicht zu erblicken, weshalb auch diese Vorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt eines Mehrfachgesuchs zu beurteilen sind. Vielmehr handelt es sich um klassische Wiedererwägungsvorbringen im Sinne von Art. 111b AsylG. 4.5 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer als «Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» bezeichneten Eingabe einerseits einen möglichen Revisionsgrund, andrerseits potenzielle Wiedererwägungsgründe vorbringen. Die funktionelle Zuständigkeit für die Beurteilung von ersteren liegt - abgesehen von den vorliegend nicht einschlägigen Fällen des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs - beim Bundesverwaltungsgericht, während die letztgenannten vom SEM zu beurteilen sind. Die Ausführungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang erweisen sich als zutreffend und es liegt keineswegs eine unzulässige «Fragmentierung» der Eingabe vom 7. November 2025 vor. Es werden darin trotz der Betitelung als Mehrfachgesuch gerade keine Gründe vorgebracht, welche eine nachträgliche Veränderung der Sachlage betreffend die Flüchtlingseigenschaft darstellen und somit unter Art. 111c AsylG zu prüfen wären. Das SEM ist somit zu Recht auf das Vorbringen betreffend einen im Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Vorführbefehl mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten und hat die Eingabe im Übrigen zutreffend als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Es liegen diesbezüglich keine Verfahrensfehler und schon gar nicht eine formelle Rechtsverweigerung vor. 5. 5.1 Bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens wurde vorgebracht, dass die beiden Eltern sowie der Sohn D._______ unter einer (...) leiden. Die Erkrankung wurde kurz nach der Geburt des Sohnes diagnostiziert und besteht mithin bereits seit rund (...) Jahren (vgl. SEM-Akte [...]-63/16, F8). In den Asylakten befinden sich denn auch verschiedene Arztberichte, einerseits betreffend die Eltern und andrerseits betreffend D._______. Aus einem Bericht des (...) vom 21. August 2025 geht etwa hervor, dass beim Beschwerdeführer eine (...) bestehe und er seit (...) in einer (...) Therapie sei, aktuell mit (...). Derselbe Bericht erwähnt mehrere Nebendiagnosen, darunter eine Anpassungsstörung, differentialdiagnostisch Depression, aufgrund der belastenden Situation mit der Flucht, der (...)-Erkrankung sowie erfahrener Diskriminierungen im Heimatstaat (vgl. SEM-Akte [...]-60/4). Auch bei der Beschwerdeführerin wurde in der Mitteilung eines Arztes des (...) an das SEM vom 15. Juli 2025 namentlich festgehalten, sie sei unter einer (...)-Therapie mit (...) und es werde eine psychiatrische Zuweisung empfohlen bei Verdacht auf Anpassungsstörung (vgl. SEM-Akte [...]-52/2). Auch D._______ wurde schon kurz nach der Ankunft in der Schweiz behandelt. Ein ambulanter Bericht des (...) vom 30. Juni 2025 führt als Hauptdiagnose - neben (...) - eine (...) auf, welche aktuell mit einer (...) Therapie behandelt wird (vgl. SEM-Akte [...]-49/7). Derselbe Bericht hält fest, dass er seit dem frühesten Kindesalter leitliniengemäss eine (...) erhalten habe. Weiter besucht D._______ mit seinen Eltern die psychologische Sprechstunde der (...), was in mehreren provisorischen ambulanten Berichten dokumentiert ist (vgl. etwa SEM-Akten [...]-57/3, 62/3, 76/3). 5.2 Es steht somit fest, dass nicht nur die (...)-Erkrankung, sondern auch die (teilweise damit verbundene) psychische Belastung der Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2025 bekannt war und darin entsprechend berücksichtigt wurde. In jenem Entscheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die (...) schon im Heimatstaat bestanden habe und dort weiterhin behandelt werden könne (vgl. Urteil D-7240/2025 E. 8.3.4). In der Stellungnahme des (...) vom 31. Oktober 2025 wird betreffend D._______ festgestellt, dass er in der Türkei schon als Neugeborenes effektiv habe behandelt werden können. Aufgrund zunehmender Therapiekomplikationen ([...]) wäre indessen eine Umstellung auf neuere Medikamente notwendig gewesen, deren Verfügbarkeit für das Kindes- und Jugendalter in der Türkei nicht bestanden habe. In der Schweiz sei eine Umstellung der (...) Therapie erfolgt und es zeige sich bereits eine deutliche (...). Der Bericht legt jedoch nicht dar, welche Medikamente in der Türkei nicht verfügbar gewesen seien, woher diese Information stammt und was die Konsequenzen einer Fortführung der bestehenden - oder allenfalls einer alternativen, verfügbaren - Therapie in der Türkei gewesen wäre. Die Schlussfolgerung, es sei wahrscheinlich, dass in der Schweiz erzielte Fortschritte nicht aufrechterhalten werden können, erscheint sehr vage und nicht belegt. Tatsächlich hatte D._______ im Heimatstaat bislang Zugang zu erforderlichen medizinischen Behandlungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese in einem Masse unzureichend gewesen wären, dass dies seine Gesundheit ernsthaft gefährdet hätte. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gibt es für Minderjährige keinen Anspruch auf einen Aufenthalt in einem Staat, in dem die - nach Auffassung der Betroffenen - bestmögliche medizinische Versorgung besteht. Vielmehr ist entscheidend, ob sich eine Rückkehr in den Heimatstaat als zumutbar erweist respektive das Kindeswohl gefährdet sein könnte aufgrund einer drohenden erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands. Aus der ärztlichen Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 ergeben sich aber keine zusätzlichen Diagnosen, welche im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits bekannt gewesen wären. Es geht daraus auch nicht hervor, dass eine Rückkehr zwangsläufig gravierende negative Auswirkungen auf die Gesundheit von D._______ hätte und eine angemessene Behandlung seiner (...)-Erkrankung in der Türkei nicht mehr möglich wäre. Die Eingaben der Beschwerdeführenden sowie die neu eingereichten Beweismittel zeigen daher nicht, inwiefern diesbezüglich eine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung des Sachverhalts vorliegen sollte. 5.3 Hinsichtlich des Beschwerdeführers wird sodann geltend gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand nach dem negativen Asylentscheid deutlich verschlechtert habe. Ein Arztbericht der (...) hält fest, es bestehe eine schwere depressive Episode mit akuter Suizidalität, Angst und Panikattacken sowie ein (...). Gleichzeitig wird aber auch erwähnt, dass die depressive Symptomatik und die (...) bereits seit mehreren Jahren bestünden. Wie bereits dargelegt, wurden psychische Probleme schon im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht. Dies gilt auch im Fall der Beschwerdeführerin, die gemäss einem als «Variabler Arztbrief» betitelten Schreiben der (...) vom 28. Oktober 2025 an einer schweren depressiven Episode leidet. Der Brief führt ferner aus, bei einer Rückkehr in die Türkei bestehe die Gefahr einer erheblichen Destabilisierung und einer erhöhten Suizidalität. Das Urteil D-7240/2025 hielt in diesem Zusammenhang fest, im Heimatstaat der Beschwerdeführenden seien - sofern notwendig - auch psychiatrische, psychotherapeutische und psychologische Behandlungen verfügbar und das Gesundheitssystem weise grundsätzlich einen europäischen Standard auf (vgl. dort E. 8.3.4). Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass sich die Eingaben im Rahmen des Folgeverfahrens nicht ansatzweise mit diesen Erwägungen auseinandersetzen oder begründen, weshalb ihnen erforderliche Behandlungen in der Türkei nicht zugänglich sein sollten. Die erhebliche Belastungssituation für die beiden Eltern - insbesondere angesichts der chronischen Krankheit ihres Sohnes - soll nicht verkannt werden. Dass sich deren Gesundheitszustand aber in den wenigen Wochen seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2025 in einem Ausmass verschlechtert haben sollte, dass der Wegweisungsvollzug neu als unzulässig oder unzumutbar eingestuft werden müsste, geht aus ihren Eingaben nicht hervor. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, eine bestehende Suizidalität stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden. Im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten wird einer allenfalls weiterhin bestehenden oder sich akzentuierenden Suizidalität Rechnung zu tragen sein, etwa durch eine ärztliche oder medikamentöse Begleitung respektive Vorbereitung. Auch die Frage der Reisefähigkeit wird, wie die Vorinstanz korrekt ausführt, erst im tatsächlichen Ausreisezeitpunkt durch die kantonale Vollzugsbehörde zu prüfen sein. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht gehörig begründet eingestuft und ist entsprechend darauf nicht eingetreten.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Die am 2. Dezember 2025 angeordnete superprovisorische vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) fällt mit dem heutigen Abschluss des Verfahrens dahin. 8. 8.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 8.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Als Folge davon ist auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: