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E-3764/2020

E-3764/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3764/2020 Urteil vom 31. August 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2015 erstmals ein Asylgesuch einreichte, welches das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2018 ablehnte, wobei es gleichzeitig die Wegweisung verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-882/2018 vom 15. August 2018 ablehnte, womit die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2018 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer durch seinen erneut mandatierten Rechtsvertreter (erneute Vollmacht vom 22. April 2020) am 1. Mai 2020 ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) stellte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2018 in den (Nord)Irak zurückgekehrt, beim Grenzübergang verhaftet worden und nach einigen Tagen wieder freigelassen worden, dass er nach seiner Rückkehr für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Material transportiert habe und in diesem Zusammenhang im (...) 2019 bei einem Kontrollpunkt der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) festgenommen und während elf Tagen inhaftiert worden sei, da man ihm - ohne konkrete Beweise zu haben - vorgeworfen habe, für die PKK Material und Nahrungsmittel transportiert zu haben, dass er bei seiner Freilassung gewarnt worden sei, keine Aktivitäten mehr für die PKK zu unternehmen, dass er im (...) 2020 mit verschiedenen Personen, welche in zwei Gruppen unterwegs gewesen seien, erneut Waren für die PKK transportiert habe und dabei eine der beiden Gruppen von der KDP verhaftet worden sei und sich diese bis heute in Haft befinden würden, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall bei sich zu Hause von der KDP gesucht worden sei, weshalb er entschieden habe, den Irak erneut zu verlassen, dass nämlich die KDP aktiv mit der Türkei zusammenarbeite, um gegen die PKK vorzugehen, und die KDP Personen, welche die PKK unterstützen würden, in asylrelevanter Weise verfolge, dass der Beschwerdeführer seinem zweiten Asylgesuch ein Schreiben des Geheimdienstes der Region Kurdistan, welches seine Rückkehr in den Nordirak im Jahr 2018 bestätigt, sowie diverse Artikel zu allgemeinen Vorkommnissen im Nordirak beilegte, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juni 2020 (eröffnet am 23. Juni 2020) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 1. Mai 2020 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM die ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen begründete, dass der Beschwerdeführer für die PKK lediglich Nahrungsmittel und sonstige Alltagsgüter transportiert habe und dem SEM keine Berichte bekannt seien, wonach Personen mit dem von ihm angegebenen Profil einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien, dass die eingereichten Beweismittel überdies nicht geeignet seien, den konkreten Vorfall vom (...) 2020 zu belegen, da sie sich nicht auf den vorgebrachten Sachverhalt beziehen würden, und auch sonst keine individuelle Bedrohungslage des Beschwerdeführers aus den Beweismitteln hervorgehe, dass er auch nicht habe belegen können, dass seine Kollegen immer noch in Haft seien und insgesamt nicht davon auszugehen sei, dass sich die Behörden zum heutigen Zeitpunkt für ihn interessieren würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2020 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM vom 22. Juni 2020 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen, subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, subsubsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass der Rechtsmitteleingabe diverse Artikel über Geschehnisse im Nordirak beigelegt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Juli 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]), dass die Instruktionsrichterin am 27. Juli 2020 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2020 die Beschwerde als aussichtslos einstufte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1500.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. August 2020 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer weder in formeller noch in materieller Hinsicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt und pauschale Behauptungen vorgenommen (Beschwerde Art. 3f.), nicht zu bestätigen ist, da sich das SEM mit seinen wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt und aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen; dass der Beschwerdeführer die Einschätzung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Vorbringen dar, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die Beweismittel nicht korrekt gewürdigt (Beschwerde Art. 5), ebenfalls nicht zu bestätigen ist, da das SEM eine Übersetzung der eingereichten Beweismittel eingefordert hat und danach treffenderweise zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer aus den Berichten zur allgemeinen Lage im Nordirak nichts für sich ableiten kann, dass des Weiteren auch die formelle Rüge, das SEM hätte den Beschwerdeführer zu seinen neuen Asylgründen anhören müssen (Beschwerde Art. 6 ff.), abzuweisen ist, da Verfahren nach Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuche) in der Regel schriftlich geführt werden und auch das Gericht zum Schluss gelangt, dass der Sachverhalt hinreichend festgestellt ist und das SEM vorliegend zu Recht auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtete, dass das SEM den Verzicht auf eine Anhörung mit Verweis auf die Gesetzeslage und die Rechtsprechung (BVGE 2014/39) auch korrekt begründet hat, dass der Beschwerdeführer insbesondere bereits bei der Einreichung des Mehrfachgesuches rechtlich vertreten gewesen ist und deshalb angenommen werden darf, dass er dem SEM den wesentlichen Sachverhalt in seiner schriftlichen Eingabe hinreichend unterbreitete, dass überdies die Rüge, das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen und die Sache sei deswegen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, ebenfalls nicht zu bestätigen ist, da sich die Verfügung der Vorinstanz im Wesentlichen auf die fehlende Asylrelevanz bezieht, dass in der Beschwerde auch in materieller Hinsicht nichts Ausschlaggebendes vorgetragen wurde, was die Erwägungen des SEM unzutreffend erscheinen lassen würde, dass der pauschale Hinweis, der Beschwerdeführer werde von den nordirakischen Behörden und insbesondere von der KDP aufgrund seiner Aktivitäten für die PKK in asylrelevanter Weise verfolgt (Beschwerde Art. 15f.), das Gericht nicht überzeugt, da keine weiteren stichhaltigen Hinweise für diese Behauptung vorgetragen und auch keine entsprechenden Belege eingereicht wurden, dass zwar die KDP und die PKK historisch gesehen in der Region als Rivalen bezeichnet werden können (vgl. beispielsweise Pusane, Özlem Kayhan [I ik University Istanbul], The role of context in desecuritization: Turkish foreign policy towards Northern Iraq (2008-2017), in: Turkish Studies, 2019, S. 15), indes dem Gericht keine Berichte bekannt sind, welche auf eine generelle Verfolgung von Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers hinweisen würden, dass die geltend gemachte Inhaftierung des Beschwerdeführers im (...) 2019 nicht weiter belegt oder ausgeführt wurde und auch bei Wahrunterstellung nicht davon auszugehen ist, dass er aufgrund einer früheren Inhaftierung bei einer Rückkehr negative Konsequenzen asylrelevanten Ausmasses zu befürchten hätte, dass ferner auch die Angabe, die Kollegen des Beschwerdeführers seien nach wie vor in Haft und ihm drohe dasselbe Schicksal (Beschwerde Art. 13 und 17) nicht weiter ausgeführt wurde und daher ebenfalls nicht ausschlaggebend ist, um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen zu können, dass überdies die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel keinen anderen Schluss zulassen, da sich diese ebenfalls nicht konkret auf den Beschwerdeführer, sondern erneut auf allgemeine Geschehnisse im Nordirak, insbesondere Luftangriffe durch die türkischen Behörden sowie auf die Entführung einer syrisch-kurdischen Frau, beziehen, welche eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu begründen vermögen, dass somit auch das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, welches für die Behörden des Kurdistan Regional Government (KRG) von erheblichem Interesse ist, dass diese Einschätzung dadurch bekräftigt wird, dass der Beschwerdeführer keine weitere Suche nach ihm seit (...) 2020 geltend gemacht hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Gericht nämlich im Urteil E-882/2018 vom 15. August 2018 zum Ergebnis gelangte, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordirak beziehungsweise in die KRG-Region sei als zumutbar zu erachten, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges vorgetragen wurde, was die damalige Einschätzung des Gerichts umzustossen vermag, dass in der Beschwerde allgemein darauf hingewiesen wird, die Situation im Nordirak verschlimmere sich aufgrund der Spannungen zwischen der PKK und der KDP sowie aufgrund der türkischen Angriffe (Beschwerde Art. 24), dass das Gericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 bestätigte und diese Praxis nach wie vor Gültigkeit hat (vgl. u.a. D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E.8.3.2 und E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2 je m.w.H.), dass somit das Gericht auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut zum Ergebnis gelangt, dass sich der Vollzug der Wegweisung trotz der vorgebrachten Spannungen in der Region als zumutbar erweist, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: