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D-531/2024

D-531/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist festzustellen, dass zur Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung (Datenänderung im ZEMIS) kein Antrag vorliegt; die diesbezügliche Beschwerdefrist läuft noch. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die angeordnete Wegweisung in den Dublin-Staat Deutschland.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt in der Rechtsmitteleingabe formelle Rügen. Diese sind vorab zu prüfen.

E. 5.2 Mit der Rüge, der Übersetzer bei der EB UMA sei nicht der beste gewesen und er (der Beschwerdeführer) habe vieles falsch verstanden (vgl. Beschwerde S. 2), vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sich in rechtsgenüglicher Weise zu seinem Lebenslauf, dem Reiseweg und dem Aufenthalt in Deutschland zu äussern. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf erhebliche Verständigungsschwierigkeiten entnehmen. Der bei der EB UMA anwaltschaftlich begleitete Beschwerdeführer gab zu Beginn der Befragung zu Protokoll, den Dolmetscher gut zu verstehen, was er am Ende der Befragung nochmals ausdrücklich bestätigte (vgl. SEM-Akte [...]-18/10 S. 2 und 10). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es sei kein Arzt oder Psychiater hinzugezogen worden, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass sein psychischer Zustand schlecht sei (vgl. Beschwerde S. 1), vermag keine Kassation zu bewirken. Der im vorinstanzlichen Verfahren vertretene Beschwerdeführer hat bis heute keine medizinischen Unterlagen eingereicht und es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt für die Beurteilung der im Dublin-Verfahren zu prüfenden Fragen als ausreichend erstellt erachtet hat (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 10.6).

E. 5.3 Es besteht damit keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 6.4 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).

E. 7.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E. 7.2.1 Zum Alter des Beschwerdeführers liegen widersprüchliche Angaben vor. Auf dem am 20. September 2023 ausgefüllten Personalienblatt und bei der EB UMA vom 31. Oktober 2023 gab er zwar übereinstimmend den (...) als Geburtsdatum an. In Deutschland, wo er zuvor aufgegriffen worden war, wurde er hingegen mit einem anderen Geburtsjahr ([...]) registriert.

E. 7.2.2 Auch mit seinen weiteren Aussagen vermag der Beschwerdeführer das Gericht nicht in einem für die Glaubhaftigkeit erforderlichen Mass von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Nachdem er bei der EB UMA vom 31. Oktober 2023 zuerst aussagte, gar nie zur Schule gegangen zu sein, gab er an, die Schule doch besucht zu haben. Auch wenn letztere Angaben zum Schulbesuch in rechnerischer Hinsicht mehr oder weniger übereinstimmen (Schuleintritt mit 6 oder 7 Jahren, Schulaustritt nach 4 Jahren im Alter von 11 Jahren), lassen sich daraus keine Schlüsse auf das heutige Alter respektive das Geburtsjahr des Beschwerdeführers ziehen, vermochte er doch weder das Jahr der Einschulung anzugeben noch schlüssig darzulegen, in welchem Jahr er die Schule abgebrochen habe. Auf konkrete Rückfragen zur zeitlichen Einordnung von Ereignissen in Bezug auf sein Alter blieben die Aussagen des Beschwerdeführers vage oder er wich aus und repetierte stattdessen das bereits Gesagte zur Dauer des Schulbesuchs, gab wiederholt an, nichts zu wissen, und verwickelte sich in erhebliche Widersprüche (bspw. Abbruch der Schule im Jahr 2010 oder im Zeitpunkt der Invasion des IS 2014/2015 oder ein oder zwei oder drei Jahre danach). Dieses Aussageverhalten ist einer nachvollziehbaren Begründung seines Alters nicht zuträglich. Das Vorbringen, gegenüber den deutschen Behörden ebenfalls den (...) als Geburtsdatum angegeben zu haben, vermag nicht zu überzeugen, wurde der Beschwerdeführer in Deutschland doch mit dem Geburtsdatum vom (...) registriert. Die Annahme, die deutschen Behörden hätten ohne entsprechende Angabe des Beschwerdeführers ein Geburtsdatum vermerkt, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer sich auch diesbezüglich in Widersprüche verstrickte, indem er einerseits angab, sich vergeblich gegen eine falsche Registrierung gewehrt zu haben, andererseits aber aussagte, in Deutschland gar nichts verstanden zu haben und nicht zu wissen, was dort eingetragen worden sei. Insgesamt betrachtet gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht, das behauptete Alter schlüssig darzulegen. Nur am Rande ist anzumerken, dass im Rahmen des Altersgutachtens eine Verständigung in englischer Sprache möglich war (vgl. SEM-Akte [...]-25/6 S. 2), was zu zusätzlichen Zweifeln an den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulbildung Anlass gibt.

E. 7.2.3 Die am 29. November 2023 im Original vorgelegte irakische Identitätskarte vermag in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers keine genügende Beweiskraft zu entfalten, nachdem im Irak grundsätzlich sämtliche staatlichen Dokumente käuflich sind und daher auch im Original vorliegenden irakischen Identitätskarten nur eine geringe Beweiskraft zukommt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-6064/2020 vom 4. Oktober 2023 E 7.1, D-2446/2022 vom 20. Februar 2023 E. 5.2). Anderweitige Dokumente, welche Rückschlüsse auf sein Alter zulassen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. In Bezug auf das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 2024, er bemühe sich um die Beschaffung einer Geburtsurkunde, ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung festzustellen, dass ein Geburtsschein kein rechtsgenügliches Identitätsdokument darstellt. Es besteht daher keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung des besagten Dokuments anzusetzen.

E. 7.2.4 Das Ergebnis der am (...). November 2023 durchgeführten Begutachtung des Beschwerdeführers durch das (...) spricht für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.21 f.). Laut dem Gutachten vom 21. November 2023 entspricht das bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ermittelte Stadium einem Mindestalter von (...) Jahren (Median [...] Jahre, Maximum [...] Jahre) und damit einem solchen von über 18 Jahren. Das Gutachten kommt in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von (...) Jahren aufweise und die Volljährigkeit erstellt sei (vgl. SEM-Akte [...]-22/6). Diese medizinische Altersabklärung ist damit als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz am 20. September 2023 zu erachten. Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, dennoch für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die mit der Beschwerde eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer im Irak und in der Schweiz zeigen würden, vermögen daran nichts zu ändern.

E. 7.3 Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer, der die Beweislast trägt, nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Es überwiegen diejenigen Umstände, die für das Erreichen der Volljährigkeit sprechen. Er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es ist vom Erreichen der Volljährigkeit auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2).

E. 7.4 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht.

E. 8.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 24. August 2023 in Deutschland als asylsuchende Person registriert worden war. Die deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 23. November 2023 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Der Einwand des Beschwerdeführers, Deutschland sei nicht sein anvi-siertes Zielland gewesen und er habe dort kein Asylgesuch stellen worden, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich. Der Antrag in Deutschland ist erstellt (vgl. Eurodac-Eintrag) und im Übrigen ist ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Schweiz sei sein Ziel gewesen, und sein Wunsch um Verbleib hierzulande vermögen nicht gegen die Zuständigkeit Deutschlands zu sprechen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).

E. 8.2 Aus der Anwesenheit eines Onkels, einer Tante und einer Cousine hierzulande vermag der Beschwerdeführer keine Rechtsansprüche abzuleiten, da diese Verwandten nicht als Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten.

E. 9.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 9.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 9.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach er sich in der ihm in Deutschland zugewiesenen Unterkunft nicht wohlgefühlt und deshalb zwei Nächte draussen verbracht habe, befürchte, dass er bei einer Rückkehr dorthin in den Heimatstaat abgeschoben werden könnte, seit der Kindheit an Angstzuständen leide und bei seinen Verwandten hierzulande bleiben möchte, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).

E. 10.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Bei einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK ist die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden (vgl. BVGE 2013/24 E. 5).

E. 10.3 Als Familienangehörige einer antragstellenden Person gelten gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten und nicht verheiratete, in dauerhafter Beziehung lebende Partner sowie minderjährige Kinder. Die hierzulande lebenden Verwandten des Beschwerdeführers (Onkel, Tante, Cousine) sind - wie bereits festgestellt (vgl. E. 8.2) - nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Abs. g Dublin-III-VO zu zählen, womit vorliegend die Voraussetzungen für die Anwendung der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwecks Vermeidung der Gefährdung der Einheit der Familie nicht gegeben sind. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO darzulegen.

E. 10.4 Es besteht kein Grund zur Annahme, die deutschen Behörden, die der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihm den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern beziehungsweise in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 10.5 Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen auch nicht, substanziiert darzulegen, dass ihm in Deutschland eine adäquate Unterstützung verweigert worden wäre und er sich bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es sind auch keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme gegeben, Deutschland würde ihm nach der Rückkehr dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Im Übrigen könnte er sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Bedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 10.6 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Probleme mit der Nase und der Atmung, psychische Belastung), für die er weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene einen ärztlichen Bericht vorgelegt hat, ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, insbesondere dann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Für die vom Beschwerdeführer dargelegte Situation ist dies nicht ersichtlich und es besteht auch keine Veranlassung für diesbezügliche weitere Abklärungen, zumal allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort im Bedarfsfall medizinische Betreuung finden wird. Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich diesbezüglich gegebenenfalls vor Ort an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden.

E. 11.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E.7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.

E. 11.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Deutschland bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.

E. 11.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 12 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 13 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ungeachtet der finanziellen Situation des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-531/2024 Urteil vom 31. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. B. Am 20. September 2023 bevollmächtige der Beschwerdeführer einen externen Rechtsanwalt mit seiner Rechtsvertretung. Am 27. September 2023 mandatierte er die Rechtsberatungsstelle im Bundesasylzentrum (BAZ). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2023 erklärte er den Verzicht auf die kostenlose Rechtsvertretung durch die Rechtsberatungsstelle im BAZ. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2023 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. D. Am 27. September 2023 ersuchte das SEM die deutschen Behörden betreffend die Registrierung des Beschwerdeführers in Deutschland um Information im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden teilten am 29. September 2023 mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mit Geburtsdatum vom (...) registriert worden sei. Er habe keine Identitätsdokumente vorgelegt und angegeben, dass ein Onkel in der Schweiz lebe. In Deutschland seien keine Verwandten bekannt. E. Anlässlich der - im Beisein des Rechtsvertreters durchgeführten - Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 31. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer irakischen Identitätskarte ein und gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Er sei am (...) geboren und derzeit (...) Jahre alt. Er kenne sein Geburtsdatum von seiner Tante väterlicherseits, bei der er gelebt habe, seit seine Eltern von Anhängern der Organisation Islamischer Staat (IS) mitgenommen worden seien. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht, beziehungsweise seine Eltern seien seit etwa 2014 oder 2015 verschollen. Er habe zwei Brüder. Diese seien nach wie vor in B._______ und sie hätten ab und zu Kontakt. Wie alt die Brüder seien, wisse er nicht. Die Tante habe ihm ein Foto seiner Identitätskarte geschickt. Ob sie im Besitz des Originaldokuments sei, wisse er nicht. Einen Reisepass habe er nie beantragt und er wisse nicht, ob er über andere Dokumente verfüge. Er sei nie zur Schule gegangen. Beziehungsweise er habe die Schule vier Jahre bis zur vierten Klasse besucht. Er sei im Alter von 6 oder eher 7 Jahren eingeschult worden und 11 Jahre alt gewesen, als er mit der Schule aufgehört habe. Wann er die Schule verlassen habe, wisse er nicht. Er wisse nicht, ob dies im Jahr 2010 gewesen sei. Beziehungsweise der IS sei etwa 2014 oder 2015 einmarschiert und er habe die Schule dann respektive ein, zwei oder drei Jahre später abgebrochen. Wie alt er 2014 oder 2015 gewesen sei, wisse er nicht. Weil die finanzielle Situation seiner Tante nicht so gut gewesen sei und sie nicht mehr für ihn habe sorgen können, habe er den Irak vor etwa zwei Monaten verlassen. Er sei mit ein paar Verwandten nach Istanbul gereist und von dort aus via ihm unbekannte Länder hierhergelangt. Die Schweiz sei sein Ziel gewesen, weil hier ein Onkel mit Frau und Kind lebe. Er sei in Deutschland von der Polizei erwischt worden, habe dort aber kein Asylgesuch gestellt. Er habe bei den deutschen Behörden die gleichen Personalien wie hierzulande angegeben, aber bei der Registrierung seien Fehler gemacht worden; beispielsweise sei dort sein Vorname falsch geschrieben worden. Er habe erfolglos reklamiert. Beziehungsweise er habe dort mangels Beizug eines Kurdisch sprechenden Dolmetschers gar nichts verstanden und wisse nicht, weshalb in Deutschland (...) als Geburtsjahr registriert worden sei. Im Irak habe er nach der Invasion des IS ständig Angst gehabt und sei nervös gewesen. Er sei dort geschlagen und mit einem Messer in die Schulter gestochen worden. Er habe immer noch Probleme mit der Nase und der Atmung. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der EB UMA das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Deutschland gewährt. Er gab an, nicht nach Deutschland zurückzuwollen. Er habe dort niemanden und habe draussen geschlafen. Hier könnte ihn hingegen sein Onkel unterstützen. Wie seine Cousine möchte auch er hierzulande zur Schule gehen. Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund seiner Angaben nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob er minderjährig respektive wie alt er sei, und dass er zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Ihm wurde der Ablauf der ärztlichen Untersuchung erklärt. F. F.a Am (...). November 2023 wurde im (...) eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 21. November 2023 wurde ein entsprechendes Gutachten erstellt. Demzufolge wurde ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung von (...) Jahren festgestellt. Es sei damit bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Volljährigkeit erreicht habe. Das von ihm angegebene Alter erscheine daher nicht möglich. F.b Mit Schreiben vom 22. November 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum besagten Gutachten und zur beabsichtigen Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). F.c Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 29. November 2023 Stellung. Gleichzeitig reichte er das Original der irakischen Identitätskarte ein. G. Am 21. November 2023 ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Am 23. November 2023 stimmten die deutschen Behörden in Anwendung der besagten Bestimmung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. H. H.a Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es der irakischen Identitätskarte nur einen reduzierten Beweiswert zuspreche und in Abwägung aller Indizien von seiner Volljährigkeit ausgehe. Es informierte ihn, dass es das Geburtsdatum im ZEMIS am 20. Dezember 2023 auf den (...) ändern werde, und räumte ihm dazu ein Äusserungsrecht ein. H.b Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 reichten die Verwandten des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu dessen Asylgesuch ein. H.c Am 20. Dezember 2023 erfolgte die besagte Datenänderung im ZEMIS. Das SEM versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. I. Am 16. Januar 2024 mandatierte der Beschwerdeführer erneut die Rechtsberatungsstelle im BAZ mit seiner Rechtsvertretung. J. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Januar 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Weiter hielt es fest, dass im ZEMIS der (...) mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum registriert sei. Es händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. K. Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 teilte die Rechtsberatungsstelle im BAZ dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. L. Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Durchführung eines materiellen Asylverfahrens in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde lagen nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und von Akten aus dem erstinstanzlichen Verfahren Kopien von Fotos bei, welche den Beschwerdeführer mit seinen Brüdern im Irak und mit seinem Onkel und seiner Cousine in der Schweiz zeigen würden. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die besagten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Januar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist festzustellen, dass zur Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung (Datenänderung im ZEMIS) kein Antrag vorliegt; die diesbezügliche Beschwerdefrist läuft noch. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die angeordnete Wegweisung in den Dublin-Staat Deutschland.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt in der Rechtsmitteleingabe formelle Rügen. Diese sind vorab zu prüfen. 5.2 Mit der Rüge, der Übersetzer bei der EB UMA sei nicht der beste gewesen und er (der Beschwerdeführer) habe vieles falsch verstanden (vgl. Beschwerde S. 2), vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sich in rechtsgenüglicher Weise zu seinem Lebenslauf, dem Reiseweg und dem Aufenthalt in Deutschland zu äussern. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf erhebliche Verständigungsschwierigkeiten entnehmen. Der bei der EB UMA anwaltschaftlich begleitete Beschwerdeführer gab zu Beginn der Befragung zu Protokoll, den Dolmetscher gut zu verstehen, was er am Ende der Befragung nochmals ausdrücklich bestätigte (vgl. SEM-Akte [...]-18/10 S. 2 und 10). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es sei kein Arzt oder Psychiater hinzugezogen worden, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass sein psychischer Zustand schlecht sei (vgl. Beschwerde S. 1), vermag keine Kassation zu bewirken. Der im vorinstanzlichen Verfahren vertretene Beschwerdeführer hat bis heute keine medizinischen Unterlagen eingereicht und es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt für die Beurteilung der im Dublin-Verfahren zu prüfenden Fragen als ausreichend erstellt erachtet hat (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 10.6). 5.3 Es besteht damit keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 6.4 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). 7. 7.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 7.2.1 Zum Alter des Beschwerdeführers liegen widersprüchliche Angaben vor. Auf dem am 20. September 2023 ausgefüllten Personalienblatt und bei der EB UMA vom 31. Oktober 2023 gab er zwar übereinstimmend den (...) als Geburtsdatum an. In Deutschland, wo er zuvor aufgegriffen worden war, wurde er hingegen mit einem anderen Geburtsjahr ([...]) registriert. 7.2.2 Auch mit seinen weiteren Aussagen vermag der Beschwerdeführer das Gericht nicht in einem für die Glaubhaftigkeit erforderlichen Mass von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Nachdem er bei der EB UMA vom 31. Oktober 2023 zuerst aussagte, gar nie zur Schule gegangen zu sein, gab er an, die Schule doch besucht zu haben. Auch wenn letztere Angaben zum Schulbesuch in rechnerischer Hinsicht mehr oder weniger übereinstimmen (Schuleintritt mit 6 oder 7 Jahren, Schulaustritt nach 4 Jahren im Alter von 11 Jahren), lassen sich daraus keine Schlüsse auf das heutige Alter respektive das Geburtsjahr des Beschwerdeführers ziehen, vermochte er doch weder das Jahr der Einschulung anzugeben noch schlüssig darzulegen, in welchem Jahr er die Schule abgebrochen habe. Auf konkrete Rückfragen zur zeitlichen Einordnung von Ereignissen in Bezug auf sein Alter blieben die Aussagen des Beschwerdeführers vage oder er wich aus und repetierte stattdessen das bereits Gesagte zur Dauer des Schulbesuchs, gab wiederholt an, nichts zu wissen, und verwickelte sich in erhebliche Widersprüche (bspw. Abbruch der Schule im Jahr 2010 oder im Zeitpunkt der Invasion des IS 2014/2015 oder ein oder zwei oder drei Jahre danach). Dieses Aussageverhalten ist einer nachvollziehbaren Begründung seines Alters nicht zuträglich. Das Vorbringen, gegenüber den deutschen Behörden ebenfalls den (...) als Geburtsdatum angegeben zu haben, vermag nicht zu überzeugen, wurde der Beschwerdeführer in Deutschland doch mit dem Geburtsdatum vom (...) registriert. Die Annahme, die deutschen Behörden hätten ohne entsprechende Angabe des Beschwerdeführers ein Geburtsdatum vermerkt, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer sich auch diesbezüglich in Widersprüche verstrickte, indem er einerseits angab, sich vergeblich gegen eine falsche Registrierung gewehrt zu haben, andererseits aber aussagte, in Deutschland gar nichts verstanden zu haben und nicht zu wissen, was dort eingetragen worden sei. Insgesamt betrachtet gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht, das behauptete Alter schlüssig darzulegen. Nur am Rande ist anzumerken, dass im Rahmen des Altersgutachtens eine Verständigung in englischer Sprache möglich war (vgl. SEM-Akte [...]-25/6 S. 2), was zu zusätzlichen Zweifeln an den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulbildung Anlass gibt. 7.2.3 Die am 29. November 2023 im Original vorgelegte irakische Identitätskarte vermag in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers keine genügende Beweiskraft zu entfalten, nachdem im Irak grundsätzlich sämtliche staatlichen Dokumente käuflich sind und daher auch im Original vorliegenden irakischen Identitätskarten nur eine geringe Beweiskraft zukommt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-6064/2020 vom 4. Oktober 2023 E 7.1, D-2446/2022 vom 20. Februar 2023 E. 5.2). Anderweitige Dokumente, welche Rückschlüsse auf sein Alter zulassen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. In Bezug auf das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 2024, er bemühe sich um die Beschaffung einer Geburtsurkunde, ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung festzustellen, dass ein Geburtsschein kein rechtsgenügliches Identitätsdokument darstellt. Es besteht daher keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung des besagten Dokuments anzusetzen. 7.2.4 Das Ergebnis der am (...). November 2023 durchgeführten Begutachtung des Beschwerdeführers durch das (...) spricht für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.21 f.). Laut dem Gutachten vom 21. November 2023 entspricht das bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ermittelte Stadium einem Mindestalter von (...) Jahren (Median [...] Jahre, Maximum [...] Jahre) und damit einem solchen von über 18 Jahren. Das Gutachten kommt in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von (...) Jahren aufweise und die Volljährigkeit erstellt sei (vgl. SEM-Akte [...]-22/6). Diese medizinische Altersabklärung ist damit als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz am 20. September 2023 zu erachten. Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, dennoch für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die mit der Beschwerde eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer im Irak und in der Schweiz zeigen würden, vermögen daran nichts zu ändern. 7.3 Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer, der die Beweislast trägt, nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Es überwiegen diejenigen Umstände, die für das Erreichen der Volljährigkeit sprechen. Er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es ist vom Erreichen der Volljährigkeit auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). 7.4 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. 8. 8.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 24. August 2023 in Deutschland als asylsuchende Person registriert worden war. Die deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 23. November 2023 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Der Einwand des Beschwerdeführers, Deutschland sei nicht sein anvi-siertes Zielland gewesen und er habe dort kein Asylgesuch stellen worden, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich. Der Antrag in Deutschland ist erstellt (vgl. Eurodac-Eintrag) und im Übrigen ist ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Schweiz sei sein Ziel gewesen, und sein Wunsch um Verbleib hierzulande vermögen nicht gegen die Zuständigkeit Deutschlands zu sprechen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 8.2 Aus der Anwesenheit eines Onkels, einer Tante und einer Cousine hierzulande vermag der Beschwerdeführer keine Rechtsansprüche abzuleiten, da diese Verwandten nicht als Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. 9. 9.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 9.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 9.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach er sich in der ihm in Deutschland zugewiesenen Unterkunft nicht wohlgefühlt und deshalb zwei Nächte draussen verbracht habe, befürchte, dass er bei einer Rückkehr dorthin in den Heimatstaat abgeschoben werden könnte, seit der Kindheit an Angstzuständen leide und bei seinen Verwandten hierzulande bleiben möchte, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 10.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Bei einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK ist die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden (vgl. BVGE 2013/24 E. 5). 10.3 Als Familienangehörige einer antragstellenden Person gelten gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten und nicht verheiratete, in dauerhafter Beziehung lebende Partner sowie minderjährige Kinder. Die hierzulande lebenden Verwandten des Beschwerdeführers (Onkel, Tante, Cousine) sind - wie bereits festgestellt (vgl. E. 8.2) - nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Abs. g Dublin-III-VO zu zählen, womit vorliegend die Voraussetzungen für die Anwendung der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwecks Vermeidung der Gefährdung der Einheit der Familie nicht gegeben sind. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO darzulegen. 10.4 Es besteht kein Grund zur Annahme, die deutschen Behörden, die der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihm den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern beziehungsweise in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 10.5 Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen auch nicht, substanziiert darzulegen, dass ihm in Deutschland eine adäquate Unterstützung verweigert worden wäre und er sich bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es sind auch keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme gegeben, Deutschland würde ihm nach der Rückkehr dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Im Übrigen könnte er sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Bedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 10.6 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Probleme mit der Nase und der Atmung, psychische Belastung), für die er weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene einen ärztlichen Bericht vorgelegt hat, ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, insbesondere dann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Für die vom Beschwerdeführer dargelegte Situation ist dies nicht ersichtlich und es besteht auch keine Veranlassung für diesbezügliche weitere Abklärungen, zumal allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort im Bedarfsfall medizinische Betreuung finden wird. Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich diesbezüglich gegebenenfalls vor Ort an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden. 11. 11.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E.7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 11.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Deutschland bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen. 11.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

12. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

13. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 14. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ungeachtet der finanziellen Situation des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: