Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Juli 2016 und der Anhörung vom 28. November 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz Sulaimanyia, Irak. Er habe sich mit dem Islam nicht mehr identifizieren können. Deshalb habe er aufgehört zu beten und zu fasten. Nachdem er seine Kritik am Islam kundgetan habe, sei er immer mehr isoliert worden. Die Salafisten hätten versucht, ihn wieder zum Islam zu bekehren und hätten Todesdrohungen ausgesprochen. Mitte (...) sei er absichtlich beinahe mit dem Auto überfahren worden, weshalb er noch im selben Monat ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 10. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Internetartikels über Parlamentsmitglieder (2005 und 2013) sowie eines selbst verfassten Schreibens beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der negative Entscheid des SEM vom 10. April 2018 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2018 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lasse nicht den Schluss zu, dass er im Heimatland im Zusammenhang mit seiner religiösen Überzeugung tatsächlich einer konkreten Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen sei. So sei er wiederholt gestellten Fragen zu den Todesdrohungen immer wieder ausgewichen, seien seine diesbezüglichen Antworten nicht konzise sowie unpersönlich ausgefallen und habe er schliesslich lediglich darauf hingewiesen, was einer Person, die nicht bete, alles drohen könne. Die Ausführungen zum Vorfall mit dem Auto seien nicht erlebnisbasiert ausgefallen, würden sich in Behauptungen erschöpfen und liessen auf eine zurechtgelegte Geschichte schliessen. Vor dem Hintergrund, dass ein sunnitischer Extremismus unter Kurden nicht in der Art und Weise verbreitet sei, wie unter Arabern und die Regierung der autonomen Region Kurdistans zudem energisch gegen Islamisten vorgehe, erscheine im Übrigen die Antwort auf die Frage, weshalb er seine Gegner nicht bei den kurdischen Sicherheitskräften angezeigt habe, unverständlich. So habe er erklärt, er habe den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, weil nur einige bestimmte Personen über sein Problem informiert gewesen seien und weil er ohnehin nur zwei der Personen hätte anzeigen können. Schliesslich habe er selbst ausgeführt, gleichgesinnte Kollegen gehabt zu haben und es sei nicht obligatorisch gewesen, in einer Moschee zu beten.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird dem im Wesentlichen entgegengestellt, in Anbetracht der eingereichten Dokumente, der Aussagen des Beschwerdeführers sowie aufgrund von Berichten über den erweiterten Einfluss der Islamisten im Nordirak, seien seine Befürchtungen plausibel, nachvollziehbar und asylrelevant. Er habe sich in Kurdistan ein Leben aufgebaut. Er habe studiert und gearbeitet, sein Einkommen sei auch nicht schlecht gewesen. Er habe keinen wirtschaftlichen Grund zur Ausreise gehabt. Er habe lediglich nicht sein können, "wie er wollte" und habe seine Überzeugung und Weltanschauung verheimlichen müssen. Seitens der Polizei habe er nicht ausreichend Schutz erhalten können, zumal die salafistische Glaubensrichtung viele Anhänger habe. Ferner seien die Polizisten entweder selber Salafisten oder korrupt. Was das islamische Gedankengut anbelange, könne man feststellen, dass dieses im irakischen Kurdistan Fuss fasse. So seien der ehemalige Direktor der Partei "Vereinigung des Landes" und ein Schriftsteller von Fundamentalisten attackiert und schwer verletzt, ein anderer Schriftsteller sei bedroht worden. Sodann würden Recherchen des Beschwerdeführers anhand von Listen aus den Jahren 2005 und 2013 belegen, wie die Islamisten in den letzten Jahren ihren Einfluss im irakischen Kurdistan entfaltet hätten.
E. 4.3 Was die Beschwerde den vorinstanzlichen Ausführungen entgegenstellt, ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. So hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Sinneswandel sind unsubstantiiert, diejenigen zu den angeblichen Drohungen unpersönlich und diejenigen zum Vorfall mit dem Auto stereotyp. Sie zeugen nicht von Selbsterlebtem (so stellt er beispielsweise in der Anhörung den "Angriff durch das Auto" in den Mittelpunkt seiner Fluchtgeschichte, weiss indes gemäss Befragung zur Person zunächst gar nicht, wer sich in dem Auto befunden haben soll, SEM-Akten, A15, S. 5, F23 und A8, S. 8, Ziff. 7.02). Die angefochtene Verfügung ist zutreffend und ausführlich begründet. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hierauf verwiesen werden. Die Erklärungen auf Beschwerdeebene zu dem Direktor einer Partei und zwei Schriftstellern gehen ins Leere, zumal deren Funktion nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar ist und sie den Sinneswandel des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermögen. Dasselbe gilt für die allgemeinen Ausführungen zur religiösen Entwicklung im Irak und die Listen der Parlamentsmitglieder aus den Jahren 2005 und 2013. Sie vermögen ebenfalls nicht die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in ein glaubhaftes Licht zu rücken. Schliesslich ist das handschriftlich verfasste und angeblich vom Beschwerdeführer stammende, nicht übersetzte Schreiben ebenfalls nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. In antizipierter Beweiswürdigung kann vorliegend auf eine Übersetzung verzichtet werden. Die Beschwerde zeigt mithin nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch grosse Dynamik und Volatilität aus, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Terrormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden sei und damit das sogenannte Kalifat Vergangenheit sei. In der Autonomen Region Kurdistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen (angefochtene Verfügung, S. 5). Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (ursprünglich statt vieler BVGE 2008/5). An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehalten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1700/2018 vom 17. April 2018 E. 6.3, D-6635/2017 vom 5. März 2018 E. 7.3.3, E-6267/2016 vom 2. November 2016, D-3405/2016 vom 14. September 2016). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. So stammt der junge und gesunde Beschwerdeführer aus der Provinz Sulaimaniya, verfügt über ein solides familiäres und soziales Beziehungsnetz, gute Schulbildung, mehrjährige Berufserfahrung vor Ort sowie über einen gefestigten Wohnsitz. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Vielmehr wird dies bestätigt und ergänzt, dass er eine Stelle mit gutem Einkommen hatte ("sein Einkommen war auch nicht schlecht") und "Prestige in der Familie und Nachbarschaft" genoss (Beschwerde, S. 5, 7 und 9). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2751/2018 Urteil vom 6. Juni 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Juli 2016 und der Anhörung vom 28. November 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz Sulaimanyia, Irak. Er habe sich mit dem Islam nicht mehr identifizieren können. Deshalb habe er aufgehört zu beten und zu fasten. Nachdem er seine Kritik am Islam kundgetan habe, sei er immer mehr isoliert worden. Die Salafisten hätten versucht, ihn wieder zum Islam zu bekehren und hätten Todesdrohungen ausgesprochen. Mitte (...) sei er absichtlich beinahe mit dem Auto überfahren worden, weshalb er noch im selben Monat ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 10. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Internetartikels über Parlamentsmitglieder (2005 und 2013) sowie eines selbst verfassten Schreibens beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der negative Entscheid des SEM vom 10. April 2018 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2018 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lasse nicht den Schluss zu, dass er im Heimatland im Zusammenhang mit seiner religiösen Überzeugung tatsächlich einer konkreten Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen sei. So sei er wiederholt gestellten Fragen zu den Todesdrohungen immer wieder ausgewichen, seien seine diesbezüglichen Antworten nicht konzise sowie unpersönlich ausgefallen und habe er schliesslich lediglich darauf hingewiesen, was einer Person, die nicht bete, alles drohen könne. Die Ausführungen zum Vorfall mit dem Auto seien nicht erlebnisbasiert ausgefallen, würden sich in Behauptungen erschöpfen und liessen auf eine zurechtgelegte Geschichte schliessen. Vor dem Hintergrund, dass ein sunnitischer Extremismus unter Kurden nicht in der Art und Weise verbreitet sei, wie unter Arabern und die Regierung der autonomen Region Kurdistans zudem energisch gegen Islamisten vorgehe, erscheine im Übrigen die Antwort auf die Frage, weshalb er seine Gegner nicht bei den kurdischen Sicherheitskräften angezeigt habe, unverständlich. So habe er erklärt, er habe den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, weil nur einige bestimmte Personen über sein Problem informiert gewesen seien und weil er ohnehin nur zwei der Personen hätte anzeigen können. Schliesslich habe er selbst ausgeführt, gleichgesinnte Kollegen gehabt zu haben und es sei nicht obligatorisch gewesen, in einer Moschee zu beten. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird dem im Wesentlichen entgegengestellt, in Anbetracht der eingereichten Dokumente, der Aussagen des Beschwerdeführers sowie aufgrund von Berichten über den erweiterten Einfluss der Islamisten im Nordirak, seien seine Befürchtungen plausibel, nachvollziehbar und asylrelevant. Er habe sich in Kurdistan ein Leben aufgebaut. Er habe studiert und gearbeitet, sein Einkommen sei auch nicht schlecht gewesen. Er habe keinen wirtschaftlichen Grund zur Ausreise gehabt. Er habe lediglich nicht sein können, "wie er wollte" und habe seine Überzeugung und Weltanschauung verheimlichen müssen. Seitens der Polizei habe er nicht ausreichend Schutz erhalten können, zumal die salafistische Glaubensrichtung viele Anhänger habe. Ferner seien die Polizisten entweder selber Salafisten oder korrupt. Was das islamische Gedankengut anbelange, könne man feststellen, dass dieses im irakischen Kurdistan Fuss fasse. So seien der ehemalige Direktor der Partei "Vereinigung des Landes" und ein Schriftsteller von Fundamentalisten attackiert und schwer verletzt, ein anderer Schriftsteller sei bedroht worden. Sodann würden Recherchen des Beschwerdeführers anhand von Listen aus den Jahren 2005 und 2013 belegen, wie die Islamisten in den letzten Jahren ihren Einfluss im irakischen Kurdistan entfaltet hätten. 4.3 Was die Beschwerde den vorinstanzlichen Ausführungen entgegenstellt, ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. So hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Sinneswandel sind unsubstantiiert, diejenigen zu den angeblichen Drohungen unpersönlich und diejenigen zum Vorfall mit dem Auto stereotyp. Sie zeugen nicht von Selbsterlebtem (so stellt er beispielsweise in der Anhörung den "Angriff durch das Auto" in den Mittelpunkt seiner Fluchtgeschichte, weiss indes gemäss Befragung zur Person zunächst gar nicht, wer sich in dem Auto befunden haben soll, SEM-Akten, A15, S. 5, F23 und A8, S. 8, Ziff. 7.02). Die angefochtene Verfügung ist zutreffend und ausführlich begründet. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hierauf verwiesen werden. Die Erklärungen auf Beschwerdeebene zu dem Direktor einer Partei und zwei Schriftstellern gehen ins Leere, zumal deren Funktion nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar ist und sie den Sinneswandel des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermögen. Dasselbe gilt für die allgemeinen Ausführungen zur religiösen Entwicklung im Irak und die Listen der Parlamentsmitglieder aus den Jahren 2005 und 2013. Sie vermögen ebenfalls nicht die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in ein glaubhaftes Licht zu rücken. Schliesslich ist das handschriftlich verfasste und angeblich vom Beschwerdeführer stammende, nicht übersetzte Schreiben ebenfalls nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. In antizipierter Beweiswürdigung kann vorliegend auf eine Übersetzung verzichtet werden. Die Beschwerde zeigt mithin nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch grosse Dynamik und Volatilität aus, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Terrormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden sei und damit das sogenannte Kalifat Vergangenheit sei. In der Autonomen Region Kurdistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen (angefochtene Verfügung, S. 5). Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (ursprünglich statt vieler BVGE 2008/5). An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehalten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1700/2018 vom 17. April 2018 E. 6.3, D-6635/2017 vom 5. März 2018 E. 7.3.3, E-6267/2016 vom 2. November 2016, D-3405/2016 vom 14. September 2016). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. So stammt der junge und gesunde Beschwerdeführer aus der Provinz Sulaimaniya, verfügt über ein solides familiäres und soziales Beziehungsnetz, gute Schulbildung, mehrjährige Berufserfahrung vor Ort sowie über einen gefestigten Wohnsitz. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Vielmehr wird dies bestätigt und ergänzt, dass er eine Stelle mit gutem Einkommen hatte ("sein Einkommen war auch nicht schlecht") und "Prestige in der Familie und Nachbarschaft" genoss (Beschwerde, S. 5, 7 und 9). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: