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D-6778/2018

D-6778/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, hat sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 15. September 2015 mit seinem eigenen Reisepasse und einem Visum legal in Richtung B._______ verlassen. Am 8. Oktober 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags das Asylgesuch einreichte. Am 3. November 2015 fand die Befragung zur Person statt und am 11. November 2016 wurde die Anhörung durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus C._______, wo er mit seiner Familie zusammengelebt und zuletzt als (...) gearbeitet habe. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und abgebrochen, um die Familie finanziell zu unterstützen. Die Familie befinde sich in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Bruder R. sei Peschmerga und sein Vater arbeite in D._______ beim Nachrichtendienst. Zwischen seiner Schwester und dem Schwager sei wegen der vierten Schwangerschaft ein Streit ausgebrochen. Dabei habe der Schwager die Schwester beschimpft, geschlagen und aus dem Haus geworfen, weshalb sie mit den Kindern im achten Monat 2015 zu ihrer Familie gezogen sei. Drei Tage später sei ein Onkel gerufen worden, weil der Vater abwesend gewesen sei. Dieser habe sich zwecks Versöhnungsversuch mit dem Schwager und dessen Bruder S. getroffen. Dabei sei es zum Streit gekommen, und der Onkel sei von S. mit der Waffe verletzt worden. Er sei von einem Freund über den Vorfall informiert worden und ins Spital geeilt, wo er von der Polizei befragt worden sei. S. und der Schwager seien festgenommen und der Schwager wieder freigelassen worden, nachdem S. die Tat zugegeben habe. In der Folge sei er vom Schwager vier bis fünf Mal telefonisch kontaktiert und mit dem Tod bedroht worden. Dieser habe ihm vorgeworfen, ihn bei der Regierung angezeigt zu haben. Später sei auch der Onkel befragt worden. Fortan habe er Angst gehabt, vom Schwager getötet zu werden. Da dieser wie ein Spion gewesen sei, habe er sich nicht an die Polizei gewandt. Ausserdem habe sich der Schwager versteckt, weil die Angehörigen seiner Familie ihm das Gleiche wie dem Onkel hätten antun können. Auch aus seinem Versteck habe der Schwager ihn bis fünf Tage vor der Ausreise telefonisch kontaktiert. Drei Tage vor der Ausreise habe er sein (...) verkauft und sich - gegen den Wunsch seiner Angehörigen - zur Ausreise entschieden. Der Onkel habe seit der Entlassung aus dem Spital nicht mehr mit dem Schwager gesprochen; es könne aber sein, dass sie sich irgendwo gesehen hätten. Da der Schwager als Peschmerga viele Freunde habe, darunter auch W., der eine höhere Position in der "Parti-Partei" innehabe und in der Vergangenheit viele Leute ermordet habe, habe er nicht in Kurdistan bleiben können. S. sei nach sechs Monaten Haft entlassen worden; nun stehe das Gerichtsverfahren an. Die Schwester habe sich von ihrem Ehemann scheiden lassen. Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. August 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren D-5430/2018 mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 ab, nachdem die zuständigen kantonalen Behörden mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 mitteilten, dass der Beschwerdeführer seit dem 19. September 2018 unbekannten Aufenthaltes sei. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. November 2018 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten des Verfahrens 5430/2018. Diesem Gesuch wurde am 14. November 2018 entsprochen. D. Mit als Revisionsgesuch/Revisionsbegehren bezeichneter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November 2018 beantragte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers, der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei - in Gutheissung des Gesuchs - wieder aufzunehmen respektive fortzuführen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und das SEM sowie die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, bis zum Abschluss des Verfahrens von weiteren Massnamen gegen den Gesuchsteller abzusehen. Ferner wurden für das vorliegende Verfahren und die weiteren Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die Einsetzung des rubrizierten Rechtsanwaltes als amtlicher Rechtsvertreter verlangt. Die vom Bundesverwaltungsgericht als Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens behandelte Eingabe vom 16. November 2018 wurde mit Urteil vom 28. November 2018 gutgeheissen. Der Abschreibungsentscheid im Verfahren D-5430/2017 wurde aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und eine Parteientschädigung entrichtet. E. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 stellte der Rechtsvertreter zusätzlich die Anträge, es sei für die Erstattung einer materiell-rechtlichen Stellungnahme eine angemessene Frist anzusetzen, und dem Beschwerdeführer sei für das nunmehr fortzusetzende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie der Unterzeichnende sei als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich einzusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das vorliegende Verfahren unter der Nummer D-6778/2018 geführt werde, der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, die Frist zur Erstellung einer materiell-rechtlichen Stellungnahme unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen würden.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass die Rügen des Beschwerdeführers nach der Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, es seien das rechtliche Gehör verletzt und ein unfaires Verfahren durchgeführt worden, nicht stichhaltig sind. Zwar ist ihm darin zuzustimmen, dass in Bezug auf die Feststellung der zuständigen kantonalen Behörden, er sei unbekannten Aufenthaltes, ein Fehler unterlaufen ist, der zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens geführt hat. Indessen ist mit der Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens der ursprüngliche Zustand vor der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wieder hergestellt worden, weshalb ihm kein Nachteil erwachsen ist, zumal ihm im Wiederaufnahmeverfahren keine Kosten auferlegt und eine Parteientschädigung ausgerichtet wurden. Der Beschwerdeführer legte im Übrigen nicht konkret dar, inwiefern unter diesen Umständen das rechtliche Gehör verletzt und das Asylverfahren unfair durchgeführt worden sein sollen. Unter diesen Umständen besteht vorliegend keine Verletzung formellen Rechts.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6 Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2018 zu beurteilen ist.

E. 7.1 In seiner Verfügung vom 30. August 2018 stellte das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise als unglaubhaft und teilweise als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind.

E. 7.1.1 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer nur substanzlose Angaben über die Person von W. zu Protokoll gegeben habe. Weder sei er in der Lage gewesen, dessen vollständigen Namen noch die konkrete Bedrohung darzulegen. Unter diesen Umständen wirke die geltend gemachte Bedrohung durch W. hypothetisch und sei nicht glaubhaft. Zudem sei es objektiv nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen des Streits seines Onkels mit seinem Schwager N. und dessen Bruder S. habe ausreisen müssen, zumal der Streit nach den Aussagen des Onkels bei der Polizei durch die Beteiligten habe gelöst werden können. Gegen eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer spreche ferner, dass sich der Schwager vor seinem Vater und Bruder versteckt habe, weil diese ihm dasselbe hätten zufügen können wie dem Onkel widerfahren sei. Dies sei umso mehr der Fall, als die beiden bei den staatlichen Sicherheitsbehörden arbeiten würden. Nicht zu überzeugen vermöge schliesslich seine Aussage, er habe keine Anzeige gegen den Schwager eingereicht, weil dieser ein Spion sei.

E. 7.1.2 Hinsichtlich der Asylrelevanz legte das SEM dar, dass dem im Zusammenhang mit dem Ehestreit seiner Schwester liegenden Problem und seiner Aussage bei den Streitkräften kein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege. Zudem seien die Behörden in der Autonomen Region Nordirak (ARK) im Fall einer Verfolgung durch Dritte grundsätzlich schutzfähig, wie der Fall seines Onkels gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass dies in seinem Fall nicht zutreffen würde. Es wäre ihm unbenommen gewesen, eine Anzeige gegen den Schwager einzureichen, da keine Gründe aktenkundig seien, dass dies für ihn nicht zumutbar gewesen wäre.

E. 7.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. September 2018 vor, er sei aus seinem Heimatland geflohen, weil er politische und nicht wirtschaftliche Gründe habe, da sein Leben in Gefahr sei. Er habe sich für die Freiheit seiner Familie eingesetzt, weshalb Menschen Vergeltung ausüben und ihn umbringen möchten. Im Nordirak sei er verfolgt und werde mit dem Tod bedroht. Die Lage habe sich dort verschlechtert, und seine Familie werde weiterhin ständig bedroht. Er habe das Gefühl, er sei anlässlich der Anhörung missverstanden worden, da ansonsten seine Lage anders beurteilt worden wäre. Er habe in den letzten Jahren sehr viel mitgemacht, sei nun in die Schweiz gekommen, wo er sich gut integriert, den Führerschein erworben, Arbeit und eine eigene Wohnung gefunden habe. Er fühle sich hier sehr wohl, akzeptiert und in voller Freiheit. Er habe sein altes Leben hinter sich gelassen und wolle hier seine Zukunft planen.

E. 8.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).

E. 8.2 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Erwägungen des SEM insgesamt zuzustimmen ist, während die Einwände des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht überzeugen.

E. 8.3 Insbesondere fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung mehrmals gefragt wurde, inwiefern er persönlich wegen der Eheprobleme seiner Schwester und deren Ehemann so betroffen gewesen sei, dass er habe das Heimatland verlassen müssen. Seine Antworten beschränkten sich stets darauf, dass die Familie wegen des Schwagers Probleme bekommen habe (vgl. Akte A3/11 S. 6 f.). Die später anlässlich der Anhörung vorgebrachten telefonischen Todesdrohungen durch den Schwager erwähnte er mit keinem Wort, obwohl diese gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung die Ausreise motiviert haben sollen (vgl. Akte A11/23 S. 9). Damit wurde das zentralste Ausreisemotiv vom Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung vorgebracht und gilt als nachgeschoben. Zentrale Ausreisemotive sind indessen, um als glaubhaft gelten zu können, von Anfang an darzulegen. Mithin fehlt den Vorbringen des Beschwerdeführers die Grundlage.

E. 8.4 Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als einziges männliches Familienmitglied von seinem Schwager hätte belangt werden sollen, weil er gegenüber der Polizei Aussagen über den Konflikt mit seiner Schwester und dem Schwager zu Protokoll gegeben haben soll, zumal sich die Polizei auch auf die Aussagen seines verletzten Onkels gestützt habe. Zudem ist dieser Onkel viel stärker in den Konflikt mit dem Schwager verwickelt, da er sich als Vermittler zur Verfügung gestellt hat und dabei vom Bruder des Schwagers verletzt worden ist, was mit dem Beschwerdeführer nichts zu tun hat. Angesichts dessen, dass sich in der Familie des Beschwerdeführers noch weitere männliche Mitglieder befinden, so beispielsweise sein Vater oder sein Bruder, welche von Seiten des Schwagers offensichtlich nichts zu befürchten hatten, erscheint die Angabe des Beschwerdeführers, er habe wegen der Bedrohung durch den Schwager ausreisen müssen, nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft.

E. 8.5 Ins Bild dieser unglaubhaften Aussagen passen ferner die ungenauen und substanzlosen Angaben über die Person von W., eines Freundes des Schwagers. Dieser soll mächtig sein und könne seiner Familie gefährlich werden. Indessen war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, anzugeben, wie W. mit dem vollständigen Namen heisse und weshalb er für seine Familie eine Bedrohung sei (vgl. Akte A11/29 S. 13 f.).

E. 8.6 Schliesslich stellte das SEM auch zu Recht fest, dass die fehlende Anzeige gegen den Schwager und die dazu abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen untermauern, zumal dem Beschwerdeführer mit den polizeilichen Untersuchungen im Fall der Verletzung des Onkels gezeigt wurde, dass die Behörden im Nordirak schutzfähig und schutzwillig sind. Sein Einwand, der Schwager sei ein Spion (vgl. Akte A11/29 S. 12), vermag nicht zu überzeugen.

E. 8.7 In Ergänzung zur festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen im Zusammenhang mit dem Ehestreit zwischen seiner Schwester und seinem Schwager und den Aussagen den irakischen Streitkräften gegenüber ein asylrechtlich relevantes Motiv fehlt: Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, der Schwager oder die Person namens W. hätten ihm aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG enthaltenen Motiv (wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen) Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zufügen wollten. Überdies konnte er nicht überzeugend darlegen, dass die Behörden in der ARK, welche grundsätzlich als schutzfähig und -willig gelten, in seinem Fall ihrer Pflicht zur Schutzgewährung nicht nachgekommen wären. Mit der fehlenden Anzeige gegen den Schwager (und/oder gegen W.) hat er den zuständigen Behörden die Möglichkeit zur Schutzgewährung vorweggenommen, da sich in seinem Fall aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass die Anzeigeerstattung für ihn nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre.

E. 8.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, sei es, weil sie nicht glaubhaft ausgefallen sind oder weil sie für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im ARK-Gebiet lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen: Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in diese Region nicht generell unzulässig sei und hat diese Einschätzung seither beibehalten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7841/2016 vom 4. September 2017 und E-6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.5.1 Im oben erwähnten Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7..5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der ARK-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-129/2018 vom 5. Februar 2018 E. 9.5 und dort zitierte weitere Praxis).

E. 10.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er verfügt eigenen Angaben gemäss über ein familiäres Beziehungsnetz in der Heimatregion (Eltern sowie Brüder und Schwestern in C._______ und Umgebung), mit dem er auch nach seiner Ausreise Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, hat die Schule bis zur (...) Klasse besucht und danach in einem (...) sowie später als (...) gearbeitet. Unter diesen Umständen sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, die ihn aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage bringen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens und in Beachtung der Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Oktober 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 10. Oktober 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6778/2018lan Urteil vom 24. Januar 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, hat sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 15. September 2015 mit seinem eigenen Reisepasse und einem Visum legal in Richtung B._______ verlassen. Am 8. Oktober 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags das Asylgesuch einreichte. Am 3. November 2015 fand die Befragung zur Person statt und am 11. November 2016 wurde die Anhörung durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus C._______, wo er mit seiner Familie zusammengelebt und zuletzt als (...) gearbeitet habe. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und abgebrochen, um die Familie finanziell zu unterstützen. Die Familie befinde sich in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Bruder R. sei Peschmerga und sein Vater arbeite in D._______ beim Nachrichtendienst. Zwischen seiner Schwester und dem Schwager sei wegen der vierten Schwangerschaft ein Streit ausgebrochen. Dabei habe der Schwager die Schwester beschimpft, geschlagen und aus dem Haus geworfen, weshalb sie mit den Kindern im achten Monat 2015 zu ihrer Familie gezogen sei. Drei Tage später sei ein Onkel gerufen worden, weil der Vater abwesend gewesen sei. Dieser habe sich zwecks Versöhnungsversuch mit dem Schwager und dessen Bruder S. getroffen. Dabei sei es zum Streit gekommen, und der Onkel sei von S. mit der Waffe verletzt worden. Er sei von einem Freund über den Vorfall informiert worden und ins Spital geeilt, wo er von der Polizei befragt worden sei. S. und der Schwager seien festgenommen und der Schwager wieder freigelassen worden, nachdem S. die Tat zugegeben habe. In der Folge sei er vom Schwager vier bis fünf Mal telefonisch kontaktiert und mit dem Tod bedroht worden. Dieser habe ihm vorgeworfen, ihn bei der Regierung angezeigt zu haben. Später sei auch der Onkel befragt worden. Fortan habe er Angst gehabt, vom Schwager getötet zu werden. Da dieser wie ein Spion gewesen sei, habe er sich nicht an die Polizei gewandt. Ausserdem habe sich der Schwager versteckt, weil die Angehörigen seiner Familie ihm das Gleiche wie dem Onkel hätten antun können. Auch aus seinem Versteck habe der Schwager ihn bis fünf Tage vor der Ausreise telefonisch kontaktiert. Drei Tage vor der Ausreise habe er sein (...) verkauft und sich - gegen den Wunsch seiner Angehörigen - zur Ausreise entschieden. Der Onkel habe seit der Entlassung aus dem Spital nicht mehr mit dem Schwager gesprochen; es könne aber sein, dass sie sich irgendwo gesehen hätten. Da der Schwager als Peschmerga viele Freunde habe, darunter auch W., der eine höhere Position in der "Parti-Partei" innehabe und in der Vergangenheit viele Leute ermordet habe, habe er nicht in Kurdistan bleiben können. S. sei nach sechs Monaten Haft entlassen worden; nun stehe das Gerichtsverfahren an. Die Schwester habe sich von ihrem Ehemann scheiden lassen. Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. August 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren D-5430/2018 mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 ab, nachdem die zuständigen kantonalen Behörden mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 mitteilten, dass der Beschwerdeführer seit dem 19. September 2018 unbekannten Aufenthaltes sei. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. November 2018 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten des Verfahrens 5430/2018. Diesem Gesuch wurde am 14. November 2018 entsprochen. D. Mit als Revisionsgesuch/Revisionsbegehren bezeichneter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November 2018 beantragte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers, der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei - in Gutheissung des Gesuchs - wieder aufzunehmen respektive fortzuführen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und das SEM sowie die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, bis zum Abschluss des Verfahrens von weiteren Massnamen gegen den Gesuchsteller abzusehen. Ferner wurden für das vorliegende Verfahren und die weiteren Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die Einsetzung des rubrizierten Rechtsanwaltes als amtlicher Rechtsvertreter verlangt. Die vom Bundesverwaltungsgericht als Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens behandelte Eingabe vom 16. November 2018 wurde mit Urteil vom 28. November 2018 gutgeheissen. Der Abschreibungsentscheid im Verfahren D-5430/2017 wurde aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und eine Parteientschädigung entrichtet. E. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 stellte der Rechtsvertreter zusätzlich die Anträge, es sei für die Erstattung einer materiell-rechtlichen Stellungnahme eine angemessene Frist anzusetzen, und dem Beschwerdeführer sei für das nunmehr fortzusetzende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie der Unterzeichnende sei als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich einzusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das vorliegende Verfahren unter der Nummer D-6778/2018 geführt werde, der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, die Frist zur Erstellung einer materiell-rechtlichen Stellungnahme unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Vorab ist festzuhalten, dass die Rügen des Beschwerdeführers nach der Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, es seien das rechtliche Gehör verletzt und ein unfaires Verfahren durchgeführt worden, nicht stichhaltig sind. Zwar ist ihm darin zuzustimmen, dass in Bezug auf die Feststellung der zuständigen kantonalen Behörden, er sei unbekannten Aufenthaltes, ein Fehler unterlaufen ist, der zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens geführt hat. Indessen ist mit der Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens der ursprüngliche Zustand vor der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wieder hergestellt worden, weshalb ihm kein Nachteil erwachsen ist, zumal ihm im Wiederaufnahmeverfahren keine Kosten auferlegt und eine Parteientschädigung ausgerichtet wurden. Der Beschwerdeführer legte im Übrigen nicht konkret dar, inwiefern unter diesen Umständen das rechtliche Gehör verletzt und das Asylverfahren unfair durchgeführt worden sein sollen. Unter diesen Umständen besteht vorliegend keine Verletzung formellen Rechts. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6. Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2018 zu beurteilen ist. 7. 7.1 In seiner Verfügung vom 30. August 2018 stellte das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise als unglaubhaft und teilweise als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. 7.1.1 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer nur substanzlose Angaben über die Person von W. zu Protokoll gegeben habe. Weder sei er in der Lage gewesen, dessen vollständigen Namen noch die konkrete Bedrohung darzulegen. Unter diesen Umständen wirke die geltend gemachte Bedrohung durch W. hypothetisch und sei nicht glaubhaft. Zudem sei es objektiv nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen des Streits seines Onkels mit seinem Schwager N. und dessen Bruder S. habe ausreisen müssen, zumal der Streit nach den Aussagen des Onkels bei der Polizei durch die Beteiligten habe gelöst werden können. Gegen eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer spreche ferner, dass sich der Schwager vor seinem Vater und Bruder versteckt habe, weil diese ihm dasselbe hätten zufügen können wie dem Onkel widerfahren sei. Dies sei umso mehr der Fall, als die beiden bei den staatlichen Sicherheitsbehörden arbeiten würden. Nicht zu überzeugen vermöge schliesslich seine Aussage, er habe keine Anzeige gegen den Schwager eingereicht, weil dieser ein Spion sei. 7.1.2 Hinsichtlich der Asylrelevanz legte das SEM dar, dass dem im Zusammenhang mit dem Ehestreit seiner Schwester liegenden Problem und seiner Aussage bei den Streitkräften kein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege. Zudem seien die Behörden in der Autonomen Region Nordirak (ARK) im Fall einer Verfolgung durch Dritte grundsätzlich schutzfähig, wie der Fall seines Onkels gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass dies in seinem Fall nicht zutreffen würde. Es wäre ihm unbenommen gewesen, eine Anzeige gegen den Schwager einzureichen, da keine Gründe aktenkundig seien, dass dies für ihn nicht zumutbar gewesen wäre. 7.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. September 2018 vor, er sei aus seinem Heimatland geflohen, weil er politische und nicht wirtschaftliche Gründe habe, da sein Leben in Gefahr sei. Er habe sich für die Freiheit seiner Familie eingesetzt, weshalb Menschen Vergeltung ausüben und ihn umbringen möchten. Im Nordirak sei er verfolgt und werde mit dem Tod bedroht. Die Lage habe sich dort verschlechtert, und seine Familie werde weiterhin ständig bedroht. Er habe das Gefühl, er sei anlässlich der Anhörung missverstanden worden, da ansonsten seine Lage anders beurteilt worden wäre. Er habe in den letzten Jahren sehr viel mitgemacht, sei nun in die Schweiz gekommen, wo er sich gut integriert, den Führerschein erworben, Arbeit und eine eigene Wohnung gefunden habe. Er fühle sich hier sehr wohl, akzeptiert und in voller Freiheit. Er habe sein altes Leben hinter sich gelassen und wolle hier seine Zukunft planen. 8. 8.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 8.2 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Erwägungen des SEM insgesamt zuzustimmen ist, während die Einwände des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht überzeugen. 8.3 Insbesondere fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung mehrmals gefragt wurde, inwiefern er persönlich wegen der Eheprobleme seiner Schwester und deren Ehemann so betroffen gewesen sei, dass er habe das Heimatland verlassen müssen. Seine Antworten beschränkten sich stets darauf, dass die Familie wegen des Schwagers Probleme bekommen habe (vgl. Akte A3/11 S. 6 f.). Die später anlässlich der Anhörung vorgebrachten telefonischen Todesdrohungen durch den Schwager erwähnte er mit keinem Wort, obwohl diese gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung die Ausreise motiviert haben sollen (vgl. Akte A11/23 S. 9). Damit wurde das zentralste Ausreisemotiv vom Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung vorgebracht und gilt als nachgeschoben. Zentrale Ausreisemotive sind indessen, um als glaubhaft gelten zu können, von Anfang an darzulegen. Mithin fehlt den Vorbringen des Beschwerdeführers die Grundlage. 8.4 Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als einziges männliches Familienmitglied von seinem Schwager hätte belangt werden sollen, weil er gegenüber der Polizei Aussagen über den Konflikt mit seiner Schwester und dem Schwager zu Protokoll gegeben haben soll, zumal sich die Polizei auch auf die Aussagen seines verletzten Onkels gestützt habe. Zudem ist dieser Onkel viel stärker in den Konflikt mit dem Schwager verwickelt, da er sich als Vermittler zur Verfügung gestellt hat und dabei vom Bruder des Schwagers verletzt worden ist, was mit dem Beschwerdeführer nichts zu tun hat. Angesichts dessen, dass sich in der Familie des Beschwerdeführers noch weitere männliche Mitglieder befinden, so beispielsweise sein Vater oder sein Bruder, welche von Seiten des Schwagers offensichtlich nichts zu befürchten hatten, erscheint die Angabe des Beschwerdeführers, er habe wegen der Bedrohung durch den Schwager ausreisen müssen, nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft. 8.5 Ins Bild dieser unglaubhaften Aussagen passen ferner die ungenauen und substanzlosen Angaben über die Person von W., eines Freundes des Schwagers. Dieser soll mächtig sein und könne seiner Familie gefährlich werden. Indessen war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, anzugeben, wie W. mit dem vollständigen Namen heisse und weshalb er für seine Familie eine Bedrohung sei (vgl. Akte A11/29 S. 13 f.). 8.6 Schliesslich stellte das SEM auch zu Recht fest, dass die fehlende Anzeige gegen den Schwager und die dazu abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen untermauern, zumal dem Beschwerdeführer mit den polizeilichen Untersuchungen im Fall der Verletzung des Onkels gezeigt wurde, dass die Behörden im Nordirak schutzfähig und schutzwillig sind. Sein Einwand, der Schwager sei ein Spion (vgl. Akte A11/29 S. 12), vermag nicht zu überzeugen. 8.7 In Ergänzung zur festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen im Zusammenhang mit dem Ehestreit zwischen seiner Schwester und seinem Schwager und den Aussagen den irakischen Streitkräften gegenüber ein asylrechtlich relevantes Motiv fehlt: Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, der Schwager oder die Person namens W. hätten ihm aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG enthaltenen Motiv (wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen) Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zufügen wollten. Überdies konnte er nicht überzeugend darlegen, dass die Behörden in der ARK, welche grundsätzlich als schutzfähig und -willig gelten, in seinem Fall ihrer Pflicht zur Schutzgewährung nicht nachgekommen wären. Mit der fehlenden Anzeige gegen den Schwager (und/oder gegen W.) hat er den zuständigen Behörden die Möglichkeit zur Schutzgewährung vorweggenommen, da sich in seinem Fall aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass die Anzeigeerstattung für ihn nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre. 8.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, sei es, weil sie nicht glaubhaft ausgefallen sind oder weil sie für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im ARK-Gebiet lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen: Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in diese Region nicht generell unzulässig sei und hat diese Einschätzung seither beibehalten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7841/2016 vom 4. September 2017 und E-6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5.1 Im oben erwähnten Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7..5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der ARK-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-129/2018 vom 5. Februar 2018 E. 9.5 und dort zitierte weitere Praxis). 10.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er verfügt eigenen Angaben gemäss über ein familiäres Beziehungsnetz in der Heimatregion (Eltern sowie Brüder und Schwestern in C._______ und Umgebung), mit dem er auch nach seiner Ausreise Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, hat die Schule bis zur (...) Klasse besucht und danach in einem (...) sowie später als (...) gearbeitet. Unter diesen Umständen sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, die ihn aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage bringen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und in Beachtung der Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Oktober 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 10. Oktober 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: