Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die kurdischen Beschwerdeführenden - mit letztem Wohnort in F._______ (Autonome Region Kurdistan) - seien am (...) 2017 auf dem Landweg in die Türkei ausgereist. Die (damals) schwangere Ehefrau sei mit den (...) C._______ und D._______ am 3. April 2018 in die Schweiz eingereist; am 4. April 2018 suchten sie um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurden sie am 5. April 2018 dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen (A15) und am 11. April 2018 wurden ihre Personalien aufgenommen (A18). Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn E._______ zur Welt. Der Beschwerdeführer A._______ sei am 6. Juli 2018 in die Schweiz gekommen. Am 9. Juli 2018 suchte er ebenfalls um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen (A42). Seine Personalien wurden am 13. Juli 2018 aufgenommen (A52). B. Anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2018 (Art. 16 Abs. 3 TestV [Testphasenverordnung, SR 142.318.1]; A66) und der Anhörung vom 8. August 2018 (Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV; A73) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seit (...) als Wachmann für die kurdische Sicherheitsbehörde Asayish (Asayî ) gearbeitet. Im Jahr 2017 habe er auf den Kontrollposten G._______ gewechselt. Eines Nachts hätten seine Kollegen ihn nicht geweckt, damit er seine Kontrollschicht hätte übernehmen können. Stattdessen hätten sie illegale Geschäfte (A73 F20 und 95) abgewickelt und Bestechungsgelder erhalten. Als er aufgestanden sei, habe er sich bei seinem Vorgesetzten (A73 F31 f.) beschwert, doch dieser habe ihm nicht weiterhelfen wollen und ihm für seine Umstände (...) angeboten, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe (A73 F71). Nach diesem Vorfall sei er weiterhin zur Arbeit gegangen bis eines Tages eine Anzeige gegen (...) Personen des Kontrollpostens eingereicht worden sei und diese verhaftet worden seien. Ein weiterer Kollege der Direktionsstelle in F._______, wo die Verhafteten hingeführt worden seien, habe dann den Beschwerdeführer gewarnt, er könne jederzeit auch verhaftet werden. Nach reiflicher Überlegung hätten er und seine Ehefrau sich dann für die Ausreise entschieden (A66 F70). Die Ehefrau brachte an ihrer Befragung vom 25. Juli 2018 keine persönlichen Schwierigkeiten vor (A72 F53). C. Das SEM liess den Beschwerdeführenden am 15. August 2018 einen Entwurf seines Entscheides zur Stellungnahme zukommen (A78), welche am 16. August 2018 erfolgte (A79). D. Mit Verfügung vom 20. August 2018 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM die Asylgesuche ab und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg. Nach einer ärztlichen Bestätigung des Abschlusses der (...)-Behandlung der (...) C._______ und D._______ sei die Wegweisung durch die zuständigen Behörden zu vollziehen (A80). E. Mit Beschwerde vom 29. August 2018 fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und zwecks erneuter Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge - unter Asylgewährung - anzuerkennen respektive aufgrund der Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrum Zürich kommt ausserdem die Testphasenverordnung (TestV) zur Anwendung.
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Vorweg ist auf die formelle Rüge - es seien nicht alle Argumente hinreichend berücksichtigt worden - einzugehen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung der Beschwerde verunmöglichen würde.
E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren - wie in jedem Rechtsanwendungsverfahren - sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt ihrerseits voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 1).
E. 4.3 Konkret wurde gerügt, dass das SEM nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführenden vor den Verhaftungen ein gutes Leben ohne Entbehrungen gelebt hätten. Ausserdem seien weder die Intensität noch die Zielgerichtetheit der zu erwartenden ernsthaften Nachteile geprüft worden. Schliesslich seien auch die sich aus dem Vorfall ergebenden frauenspezifischen Fluchtgründe nicht geprüft worden.
E. 4.4 Das SEM hat seinen Entscheid zum einen dahingehend begründet, dass der befürchtete Vorfall - welcher gemäss dem Beschwerdeführer seine Verhaftung nach sich gezogen hätte, wäre er nicht ausgereist - aufgrund von mehreren Widersprüchen nicht glaubhaft sei (Art. 7 AsylG). Zum andern führte das SEM aus, es sei kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erkennen. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
E. 4.5 Das SEM hat in seiner Verfügung den rechtsrelevanten Sachverhalt festgestellt, ihn auf seine Asylrelevanz hin geprüft und den Entscheid rechtsgenüglich begründet. Da keine frauenspezifischen Fluchtgründe vorgetragen wurden, hatte das SEM auf solche nicht einzugehen. Weiter sind die Kriterien von Art. 3 AsylG nicht alle zu prüfen, wenn festgestellt wird, dass eines davon nicht erfüllt ist (vorliegend führte das SEM an, es mangle an einem asylrechtlichen Motiv). Dementsprechend liegt kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das SEM hat seine Verfügung dahingehend begründet, dass die Vorbringen aufgrund von mehreren Widersprüchen nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. Diese Feststellung ist nach Durchsicht der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen, weshalb diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Verfügung zu verweisen ist. In der Beschwerdeschrift (wie auch in der Stellungnahme vom 16. August 2018) wird hinsichtlich der Glaubhaftigkeit den vor-instanzlichen Erwägungen im Übrigen nichts Stichhaltiges entgegen gehalten. Der Vorfall auf dem Sicherheitsposten, welcher eine künftige Gefahr für den Beschwerdeführer darstelle, ist aufgrund des Gesagten nicht glaubhaft.
E. 5.4 Den Beschwerdeführenden ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Nordirak bestehende oder ihnen drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Das SEM hat folglich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Autonome Region Kurdistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Autonome Region Kurdistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Autonomen Region Kurdistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Urteil des BVGer E-6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.2.3 sowie E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-mene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7 [als Referenzurteil publiziert]. An dieser Einschätzung ändert auch das am 25. September 2017 in der Autonomen Region Kurdistan durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.3.3 m.w.H.).
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin B._______ stammt aus F._______, wohin der Beschwerdeführer im Jahr 2013 umsiedelte (A66 F73) und wo die Familie bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Sie verfügt gemäss ihren Angaben in dieser Stadt über ein grosses familiäres Beziehungsnetz: Die Mutter sowie die Geschwister und weitere Verwandte von B._______ (A72 F19 ff.) und die gesamte Familie des Beschwerdeführers (A66 F34 ff.) leben dort in gesicherten Verhältnissen. Der Beschwerdeführer selbst war bis zu seiner Ausreise bei den kurdischen Sicherheitsbehörden arbeitstätig und hat gemäss der Beschwerdeschrift mit seiner Familie ein - auch aus finanzieller Sicht - gutes Leben geführt.
E. 7.3.3 Bei den beiden (...) C._______ und D._______ wurde durch das (...) am (...) 2018 eine latente Tuberkulose-Infektion diagnostiziert, welche mit Isoniazid für neun Monate therapiert werden soll (A76). Diesem Zustand hat das SEM Rechnung getragen, indem die Wegweisung durch die kantonalen Behörden erst nach Abschluss der Behandlung vollzogen werden soll.
E. 7.3.4 Der Beschwerdeführer leide gemäss einem medizinischen Bericht vom (...) 2018 an einer chronischen Hepatitis (nicht näher bezeichnet) sowie an Vitaminmangel (A82). In Bezug auf die Autonome Region Kurdistan ist angesichts des defizitären Gesundheitssystems bei der Rückführung von kranken und betagten Menschen grundsätzlich grosse Zurückhaltung geboten (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Als Medikation wurde dem Beschwerdeführer ein Nagellack zur Behandlung von Pilzinfektionen von Nägeln sowie Cremen zur äusserlichen Behandlung von Juckreiz und Schmerzen sowie Entzündungen verschrieben. Es scheint nicht, dass die chronische Hepatitis zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führt (vgl. dazu auch BVGE 2011/51 E. 8.5.3).
E. 7.3.5 Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht vom Vorliegen begünstigender individueller Zumutbarkeitsfaktoren ausgegangen ist. Bei der heutigen Aktenlage ist kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan in eine existenzbedrohende und menschunwürdige Situation geraten würden.
E. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über Identitätskarten verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit der Beschwerde wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 110a AsylG) nicht stattzugeben ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4947/2018 Urteil vom 12. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), und F._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die kurdischen Beschwerdeführenden - mit letztem Wohnort in F._______ (Autonome Region Kurdistan) - seien am (...) 2017 auf dem Landweg in die Türkei ausgereist. Die (damals) schwangere Ehefrau sei mit den (...) C._______ und D._______ am 3. April 2018 in die Schweiz eingereist; am 4. April 2018 suchten sie um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurden sie am 5. April 2018 dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen (A15) und am 11. April 2018 wurden ihre Personalien aufgenommen (A18). Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn E._______ zur Welt. Der Beschwerdeführer A._______ sei am 6. Juli 2018 in die Schweiz gekommen. Am 9. Juli 2018 suchte er ebenfalls um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen (A42). Seine Personalien wurden am 13. Juli 2018 aufgenommen (A52). B. Anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2018 (Art. 16 Abs. 3 TestV [Testphasenverordnung, SR 142.318.1]; A66) und der Anhörung vom 8. August 2018 (Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV; A73) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seit (...) als Wachmann für die kurdische Sicherheitsbehörde Asayish (Asayî ) gearbeitet. Im Jahr 2017 habe er auf den Kontrollposten G._______ gewechselt. Eines Nachts hätten seine Kollegen ihn nicht geweckt, damit er seine Kontrollschicht hätte übernehmen können. Stattdessen hätten sie illegale Geschäfte (A73 F20 und 95) abgewickelt und Bestechungsgelder erhalten. Als er aufgestanden sei, habe er sich bei seinem Vorgesetzten (A73 F31 f.) beschwert, doch dieser habe ihm nicht weiterhelfen wollen und ihm für seine Umstände (...) angeboten, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe (A73 F71). Nach diesem Vorfall sei er weiterhin zur Arbeit gegangen bis eines Tages eine Anzeige gegen (...) Personen des Kontrollpostens eingereicht worden sei und diese verhaftet worden seien. Ein weiterer Kollege der Direktionsstelle in F._______, wo die Verhafteten hingeführt worden seien, habe dann den Beschwerdeführer gewarnt, er könne jederzeit auch verhaftet werden. Nach reiflicher Überlegung hätten er und seine Ehefrau sich dann für die Ausreise entschieden (A66 F70). Die Ehefrau brachte an ihrer Befragung vom 25. Juli 2018 keine persönlichen Schwierigkeiten vor (A72 F53). C. Das SEM liess den Beschwerdeführenden am 15. August 2018 einen Entwurf seines Entscheides zur Stellungnahme zukommen (A78), welche am 16. August 2018 erfolgte (A79). D. Mit Verfügung vom 20. August 2018 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM die Asylgesuche ab und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg. Nach einer ärztlichen Bestätigung des Abschlusses der (...)-Behandlung der (...) C._______ und D._______ sei die Wegweisung durch die zuständigen Behörden zu vollziehen (A80). E. Mit Beschwerde vom 29. August 2018 fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und zwecks erneuter Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge - unter Asylgewährung - anzuerkennen respektive aufgrund der Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrum Zürich kommt ausserdem die Testphasenverordnung (TestV) zur Anwendung. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorweg ist auf die formelle Rüge - es seien nicht alle Argumente hinreichend berücksichtigt worden - einzugehen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung der Beschwerde verunmöglichen würde. 4.2 Im Verwaltungsverfahren - wie in jedem Rechtsanwendungsverfahren - sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt ihrerseits voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 1). 4.3 Konkret wurde gerügt, dass das SEM nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführenden vor den Verhaftungen ein gutes Leben ohne Entbehrungen gelebt hätten. Ausserdem seien weder die Intensität noch die Zielgerichtetheit der zu erwartenden ernsthaften Nachteile geprüft worden. Schliesslich seien auch die sich aus dem Vorfall ergebenden frauenspezifischen Fluchtgründe nicht geprüft worden. 4.4 Das SEM hat seinen Entscheid zum einen dahingehend begründet, dass der befürchtete Vorfall - welcher gemäss dem Beschwerdeführer seine Verhaftung nach sich gezogen hätte, wäre er nicht ausgereist - aufgrund von mehreren Widersprüchen nicht glaubhaft sei (Art. 7 AsylG). Zum andern führte das SEM aus, es sei kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erkennen. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 4.5 Das SEM hat in seiner Verfügung den rechtsrelevanten Sachverhalt festgestellt, ihn auf seine Asylrelevanz hin geprüft und den Entscheid rechtsgenüglich begründet. Da keine frauenspezifischen Fluchtgründe vorgetragen wurden, hatte das SEM auf solche nicht einzugehen. Weiter sind die Kriterien von Art. 3 AsylG nicht alle zu prüfen, wenn festgestellt wird, dass eines davon nicht erfüllt ist (vorliegend führte das SEM an, es mangle an einem asylrechtlichen Motiv). Dementsprechend liegt kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das SEM hat seine Verfügung dahingehend begründet, dass die Vorbringen aufgrund von mehreren Widersprüchen nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. Diese Feststellung ist nach Durchsicht der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen, weshalb diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Verfügung zu verweisen ist. In der Beschwerdeschrift (wie auch in der Stellungnahme vom 16. August 2018) wird hinsichtlich der Glaubhaftigkeit den vor-instanzlichen Erwägungen im Übrigen nichts Stichhaltiges entgegen gehalten. Der Vorfall auf dem Sicherheitsposten, welcher eine künftige Gefahr für den Beschwerdeführer darstelle, ist aufgrund des Gesagten nicht glaubhaft. 5.4 Den Beschwerdeführenden ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Nordirak bestehende oder ihnen drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Das SEM hat folglich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Autonome Region Kurdistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Autonome Region Kurdistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Autonomen Region Kurdistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Urteil des BVGer E-6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.2.3 sowie E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-mene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7 [als Referenzurteil publiziert]. An dieser Einschätzung ändert auch das am 25. September 2017 in der Autonomen Region Kurdistan durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6954/2017 vom 17. Januar 2018 E. 8.3.3 m.w.H.). 7.3.2 Die Beschwerdeführerin B._______ stammt aus F._______, wohin der Beschwerdeführer im Jahr 2013 umsiedelte (A66 F73) und wo die Familie bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Sie verfügt gemäss ihren Angaben in dieser Stadt über ein grosses familiäres Beziehungsnetz: Die Mutter sowie die Geschwister und weitere Verwandte von B._______ (A72 F19 ff.) und die gesamte Familie des Beschwerdeführers (A66 F34 ff.) leben dort in gesicherten Verhältnissen. Der Beschwerdeführer selbst war bis zu seiner Ausreise bei den kurdischen Sicherheitsbehörden arbeitstätig und hat gemäss der Beschwerdeschrift mit seiner Familie ein - auch aus finanzieller Sicht - gutes Leben geführt. 7.3.3 Bei den beiden (...) C._______ und D._______ wurde durch das (...) am (...) 2018 eine latente Tuberkulose-Infektion diagnostiziert, welche mit Isoniazid für neun Monate therapiert werden soll (A76). Diesem Zustand hat das SEM Rechnung getragen, indem die Wegweisung durch die kantonalen Behörden erst nach Abschluss der Behandlung vollzogen werden soll. 7.3.4 Der Beschwerdeführer leide gemäss einem medizinischen Bericht vom (...) 2018 an einer chronischen Hepatitis (nicht näher bezeichnet) sowie an Vitaminmangel (A82). In Bezug auf die Autonome Region Kurdistan ist angesichts des defizitären Gesundheitssystems bei der Rückführung von kranken und betagten Menschen grundsätzlich grosse Zurückhaltung geboten (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Als Medikation wurde dem Beschwerdeführer ein Nagellack zur Behandlung von Pilzinfektionen von Nägeln sowie Cremen zur äusserlichen Behandlung von Juckreiz und Schmerzen sowie Entzündungen verschrieben. Es scheint nicht, dass die chronische Hepatitis zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führt (vgl. dazu auch BVGE 2011/51 E. 8.5.3). 7.3.5 Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht vom Vorliegen begünstigender individueller Zumutbarkeitsfaktoren ausgegangen ist. Bei der heutigen Aktenlage ist kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan in eine existenzbedrohende und menschunwürdige Situation geraten würden. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über Identitätskarten verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit der Beschwerde wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 110a AsylG) nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: