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E-4850/2021

E-4850/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 12. September 2021 zusammen mit sei- nem Cousin in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf um Asyl nach. Die Personalienaufnahme fand am 14. September 2021 statt. Mit Vollmacht vom 16. September 2021 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsver- tretung. Die Anhörung zu den Asylgründen fand 5. Oktober 2021 statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der kur- dischen Ethnie an und stamme aus C._______, Provinz D._______, wo er mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern sowie seinen zwei Schwestern zu- sammengelebt habe. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und später in der (…) seines Bruders gearbeitet. Weiter habe er zusammen mit seinem Cousin regelmässig Waren – zum Beispiel Kleider, Reis, Tee und Zigaretten – an die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) geliefert. Eines Tages sei ihr Kontaktmann bei der PKK telefonisch nicht mehr erreichbar gewe- sen. Zur gleichen Zeit sei die Heimatregion von türkischen Flugzeugen bombardiert worden. Als ihm der Vater kurz darauf mitgeteilt habe, dass er einen Brief vom Polizeizentrum für ihn erhalten habe, sei er nicht mehr nach Hause gegangen, weil er gewusst habe, dass er sonst von der Polizei mitgenommen würde. Etwas später habe ihm der Vater mitgeteilt, dass ge- gen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Am folgenden Tag habe er das Heimatland verlassen. Danach hätten sich die Behörden ab und zu bei sei- ner Familie nach ihm erkundigt. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine Identitätskarte, seinen Nationalitätenausweis, Fotografien seines nationalen und seines internati- onalen Führerscheins sowie behördliche Dokumente aus seinem Heimat- land zu den Akten. B. Am 12. Oktober 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entschei- dentwurf des SEM vom 12. Oktober 2021. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Voll- zug der Wegweisung an.

E-4850/2021 Seite 3 D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vor- instanz. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzu- nehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständi- gen Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere medizinische Un- terlagen zu den Akten. E. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. November 2021 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am

22. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Am 26. November 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er zwischenzeitlich beim E._______ stationär behandelt worden sei. I. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 gab der Beschwerdeführer einen Aus- trittsbericht der E._______ vom 1. Dezember 2021 sowie ein fremdspra- chiges und angeblich anwaltliches Schreiben vom 3. November 2021 zu den Akten. J. Am 20. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen.

E-4850/2021 Seite 4

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

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E. 4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, bei seinen Fluchtvorbringen stütze sich der Beschwerdeführer in zentralen Punkten auf Vermutungen und er habe seine Schilderungen trotz teilweise mehrmaligen Nachfragens nicht überzeugend darlegen können. Im Zusammenhang mit dem zu den Akten gereichten Haftbefehl würden sich bezüglich des behördlichen Vor- gehens einige Ungereimtheiten ergeben, da insbesondere fraglich sei, ob die Behörden tatsächlich einen Haftbefehl an Familienangehörige aushän- digen würden. Zudem seien bei den eingereichten Behördendokumenten diverse formelle Auffälligkeiten auszumachen. Da gemäss Praxis einge- reichten Beweismitteln im Irakkontext grundsätzlich nur bei Vorliegen schlüssiger Fluchtvorbringen relevante Beweiskraft zukommen könne, dränge sich ferner keine weitere vertiefte Dokumentenanalyse auf.

E. 5 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe es in unzulässiger Weise unterlassen, die ein- gereichten behördlichen Dokumente einer detaillierten Prüfung zu unter- ziehen. Ferner hätte ihm vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zur Authentizität der Beweisunterlagen gewährt werden müssen. Stattdessen habe die Vorinstanz den Beweismitteln in pauschaler Weise die Beweis- kraft abgesprochen. Schliesslich sei es naheliegend, dass die PKK-Kon- taktperson seinen Namen den Behörden verraten haben müsse und es ihm nicht möglich gewesen sei, die diesbezüglichen Geschehensabläufe nach- träglich genau abzuklären.

E. 6 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, aufgrund der im Irak herrschenden Korruption könne selbst formell echten amtlichen Dokumenten nur bei gleichzeitigem Vorliegen von schlüssigen Fluchtvor- bringen relevante Beweiskraft zukommen. Aufgrund der unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers sei sie deshalb nicht gehalten ge- wesen, die eingereichten Beweismittel näher auf ihre Echtheit zu untersu- chen, zumal solche Dokumente oftmals keiner schlüssigen Überprüfung zugänglich seien. Aufgrund der Fluchtvorbringen wäre sodann von einer eher niederschwelligen Tätigkeit für die PKK auszugehen, was nicht für eine hohe Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr spreche.

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E. 7.1 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin begründet, dass er zur Einschätzung der Vor- instanz betreffend die Authentizität der eingereichten Dokumente nicht vor- gängig Stellung nehmen konnte. Die Rüge ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu be- wirken. Die Würdigung der eingereichten Beweismittel ist Bestandteil der Rechts- beziehungsweise Urteilsfindung und erfolgt, nachdem im Rahmen der Vor- bereitungsphase und der Anhörung (vgl. Art. 26 ff. AsylG) die notwendigen Erhebungen vorgenommen wurden. Ein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf den voraussichtlichen Verfahrensausgang besteht jedoch nicht beziehungsweise nur dann, wenn die Behörde wegen täuschendem Verhalten einen Nichteintretensentscheid zu fällen beabsich- tigt (Art. 36 Abs. 1 AsylG), was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Da die weiteren in der Rechtmitteleingabe (teilweise implizit) enthalten Ver- fahrensrügen eng mit der materiellen Beurteilung der vorliegenden Sache zusammenhängen, ist diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Fluchtvorbringen im Kern da- mit, dass er aufgrund von Warenlieferungen an die PKK in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Ausführungen des Be- schwerdeführers insgesamt oberflächlich und trotz mehrmaligen Nachfra- gens oftmals detailarm bleiben. Ob der Kontakt zur PKK über einen länge- ren Zeitraum zustande kam, ob dem Beschwerdeführer dabei von Anfang klar war, dass er es mit der PKK zu tun hatte und weshalb er dieser für die Ausübung der – gemäss seinen Angaben – riskanten Tätigkeit seinen rich- tigen Namen offenbarte, bleibt unklar (vgl. SEM-Akten A17/17 F35 sowie F61 f.). Insbesondere wäre Letzteres deshalb relevant, da die Offenlegung seines Namens gegenüber den Behörden gerade der Auslöser für seine Flucht gewesen sein soll. Weiter sind die geäusserten Zweifel der Vor- instanz am behördlichen Vorgehen im Zusammenhang mit der Zustellung des Haftbefehls insofern begründet, da gemäss Länderinformationen sol- che Dokumente selbst den Beschuldigten grundsätzlich nicht ausgehän- digt und auch Verhaftungen ohne Haftbefehl vorkommen würden (vgl. UN

E-4850/2021 Seite 7 Assistance Mission for Iraq (UNAMI) / Office of the UN High Commissioner for Human Rights (OHCHR), Report on Human Rights in Iraq January to June 2017, 14.12.2017, https://www.refworld.org/docid/5a746d804.html; vgl. sodann The Law Does Not Protect Us: Lack of Supremacy of Law Menaces De- mocracy and Freedom of Press, 13.01.2018, https://www.metroo.org/eng- lish/dreja.aspx?=hewal&jmare=160&Jor=1;.alle abgerufen am 15.3.2022). Der Beschwerdeführer erklärte sodann anlässlich der Anhörung in wider- sprüchlicher Weise, er habe die Dokumente nicht gesehen und sei auf- grund der Mitteilung seines Vaters aus dem Land gereist (vgl. a.a.O. F79), wobei er an anderer Stelle angab, er habe eine Kopie des Haftbefehls ge- sehen und sei dann ausgereist (vgl. a.a.O. F97). Ferner ist festzuhalten, dass die in der angefochtenen Verfügung geäusserten Bedenken an der Authentizität der eingereichten Dokumente – insbesondere unter Verweis auf die Ähnlichkeit der Unterschriften auf Vorladung und Haftbefehl sowie die umgangssprachlichen Wendungen – vom Beschwerdeführer nicht überzeugend ausgeräumt werden konnten. Auch fällt auf, dass die Schil- derungen des Beschwerdeführers teilweise in auffälliger Weise identisch mit denjenigen seines Cousins – F._______ (N […]) – sind, mit welchem er die Tätigkeit für die PKK ausgeübt haben soll. Beide haben in der (…) ihres jeweiligen Bruders gearbeitet und sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch der Vater des Cousins sollen den Behörden – aus nicht näher bekannten Gründen – anlässlich der Raz- zien den Beamten Fotografien ihrer Söhne gezeigt haben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass zumindest bemerkenswert ist, dass er die Flucht gleich einen Tag nach Kenntnis des gegen ihn ausgestellten Haftbefehls angetreten haben soll, ohne dass aus den Schilderungen hervorgehen würde, er hätte bis dahin irgendwelche organisatorischen, logistischen o- der finanziellen Vorbereitungshandlungen getroffen. Insgesamt erwecken die Ausführungen des Beschwerdeführers den Ein- druck, dass er allgemein bekannte Tatsachen – vor deren Hintergrund sich ein Szenario in der von ihm geschilderten Weise zwar ungefähr auch so abspielen könnte – dafür verwendet, eine Verfolgungsgeschichte zu kon- struieren, die er nicht selber erlebt hat. Auf den Umstand, dass zentrale Teile seiner Fluchtvorbringen zudem auf Vermutungen basieren, muss bei dieser Ausgangslage nicht mehr vertieft eingegangen werden. Aufgrund der nicht überzeugend dargelegten Fluchtgeschichte sowie den von der Vorinstanz aufgezeigten formalen Auffälligkeiten, welche den Beweismit- teln anhaften, war diese nicht gehalten, eine vertiefte Dokumentenprüfung vorzunehmen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen verfahrensrecht- lichen Rügen erweisen sich als unbegründet. Das auf Beschwerdeebene

E-4850/2021 Seite 8 eingereichte angeblich anwaltliche Schreiben, welches gemäss Inhaltsan- gabe des Beschwerdeführers im Wesentlichen seine Fluchtvorbringen durch eine Drittperson wiederholt, vermag an der dargelegten Unglaubhaf- tigkeit nichts zu ändern und ist als eigentliches Gefälligkeitsschreiben zu werten.

E. 7.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-

E-4850/2021 Seite 9 mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Bedrohung im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Ver- folgung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, ist diese Vor- aussetzung nicht erfüllt. Ferner lässt die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatgebiet des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-4484/2021 vom 22. Februar 2022 E. 8.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.1.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen des Nordirak gilt ge- mäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-4484/2021 vom 22. Februar 2022 E. 8.4.1 m.w.H.), wobei einzelne Zusammenstösse der regionalen Sicherheitskräfte mit der PKK an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Gleiches gilt für die – offenbar anti-israelisch motivierten – Raketenangriffe der iranischen Revo- lutionswächter in der Umgebung des amerikanischen Generalkonsulats in Erbil Mitte März 2022 (https://www.nzz.ch/international/ballistische-rake- ten-schlagen-in-erbil-ein-nzz-ld.1674319; abgerufen am 15.03.2022).

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E. 9.1.2.2 Betreffend die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu- ges ist festzuhalten, dass im Nordirak eine grundlegende medizinische Ver- sorgung für psychische Probleme vorhanden ist (vgl. Urteil des BVGer D-3577/2021 vom 18. August 2021 E. 6.2.3. m.w.H.). Es ist davon auszu- gehen, die gemäss E._______ vom 1. Dezember 2021 diagnostizierte (…) sei bei Bedarf im Heimatland des Beschwerdeführers behandelbar. Weiter ist festzuhalten, dass gemäss dem Arztbericht seine Leiden stark mit seiner Flucht- und Aufenthaltssituation zusammenhängen. Im Übrigen enthält die Rechtsmitteleingabe keine weiteren Ausführungen zur individuellen Situa- tion des Beschwerdeführers und es kann diesbezüglich auf die zutreffen- den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug erweist sich mithin als zumutbar.

E. 9.1.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 9. November 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Ver- hältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4850/2021 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4850/2021 Urteil vom 20. April 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 12. September 2021 zusammen mit seinem Cousin in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf um Asyl nach. Die Personalienaufnahme fand am 14. September 2021 statt. Mit Vollmacht vom 16. September 2021 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Die Anhörung zu den Asylgründen fand 5. Oktober 2021 statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der kurdischen Ethnie an und stamme aus C._______, Provinz D._______, wo er mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern sowie seinen zwei Schwestern zusammengelebt habe. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und später in der (...) seines Bruders gearbeitet. Weiter habe er zusammen mit seinem Cousin regelmässig Waren - zum Beispiel Kleider, Reis, Tee und Zigaretten - an die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) geliefert. Eines Tages sei ihr Kontaktmann bei der PKK telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen. Zur gleichen Zeit sei die Heimatregion von türkischen Flugzeugen bombardiert worden. Als ihm der Vater kurz darauf mitgeteilt habe, dass er einen Brief vom Polizeizentrum für ihn erhalten habe, sei er nicht mehr nach Hause gegangen, weil er gewusst habe, dass er sonst von der Polizei mitgenommen würde. Etwas später habe ihm der Vater mitgeteilt, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Am folgenden Tag habe er das Heimatland verlassen. Danach hätten sich die Behörden ab und zu bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine Identitätskarte, seinen Nationalitätenausweis, Fotografien seines nationalen und seines internationalen Führerscheins sowie behördliche Dokumente aus seinem Heimatland zu den Akten. B. Am 12. Oktober 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 12. Oktober 2021. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere medizinische Unterlagen zu den Akten. E. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. November 2021 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Am 26. November 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er zwischenzeitlich beim E._______ stationär behandelt worden sei. I. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 gab der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der E._______ vom 1. Dezember 2021 sowie ein fremdsprachiges und angeblich anwaltliches Schreiben vom 3. November 2021 zu den Akten. J. Am 20. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, bei seinen Fluchtvorbringen stütze sich der Beschwerdeführer in zentralen Punkten auf Vermutungen und er habe seine Schilderungen trotz teilweise mehrmaligen Nachfragens nicht überzeugend darlegen können. Im Zusammenhang mit dem zu den Akten gereichten Haftbefehl würden sich bezüglich des behördlichen Vorgehens einige Ungereimtheiten ergeben, da insbesondere fraglich sei, ob die Behörden tatsächlich einen Haftbefehl an Familienangehörige aushändigen würden. Zudem seien bei den eingereichten Behördendokumenten diverse formelle Auffälligkeiten auszumachen. Da gemäss Praxis eingereichten Beweismitteln im Irakkontext grundsätzlich nur bei Vorliegen schlüssiger Fluchtvorbringen relevante Beweiskraft zukommen könne, dränge sich ferner keine weitere vertiefte Dokumentenanalyse auf.

5. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe es in unzulässiger Weise unterlassen, die eingereichten behördlichen Dokumente einer detaillierten Prüfung zu unterziehen. Ferner hätte ihm vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zur Authentizität der Beweisunterlagen gewährt werden müssen. Stattdessen habe die Vorinstanz den Beweismitteln in pauschaler Weise die Beweiskraft abgesprochen. Schliesslich sei es naheliegend, dass die PKK-Kontaktperson seinen Namen den Behörden verraten haben müsse und es ihm nicht möglich gewesen sei, die diesbezüglichen Geschehensabläufe nachträglich genau abzuklären.

6. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, aufgrund der im Irak herrschenden Korruption könne selbst formell echten amtlichen Dokumenten nur bei gleichzeitigem Vorliegen von schlüssigen Fluchtvorbringen relevante Beweiskraft zukommen. Aufgrund der unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers sei sie deshalb nicht gehalten gewesen, die eingereichten Beweismittel näher auf ihre Echtheit zu untersuchen, zumal solche Dokumente oftmals keiner schlüssigen Überprüfung zugänglich seien. Aufgrund der Fluchtvorbringen wäre sodann von einer eher niederschwelligen Tätigkeit für die PKK auszugehen, was nicht für eine hohe Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr spreche. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin begründet, dass er zur Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Authentizität der eingereichten Dokumente nicht vorgängig Stellung nehmen konnte. Die Rüge ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die Würdigung der eingereichten Beweismittel ist Bestandteil der Rechts- beziehungsweise Urteilsfindung und erfolgt, nachdem im Rahmen der Vorbereitungsphase und der Anhörung (vgl. Art. 26 ff. AsylG) die notwendigen Erhebungen vorgenommen wurden. Ein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf den voraussichtlichen Verfahrensausgang besteht jedoch nicht beziehungsweise nur dann, wenn die Behörde wegen täuschendem Verhalten einen Nichteintretensentscheid zu fällen beabsichtigt (Art. 36 Abs. 1 AsylG), was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Da die weiteren in der Rechtmitteleingabe (teilweise implizit) enthalten Verfahrensrügen eng mit der materiellen Beurteilung der vorliegenden Sache zusammenhängen, ist diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. 7.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Fluchtvorbringen im Kern damit, dass er aufgrund von Warenlieferungen an die PKK in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt oberflächlich und trotz mehrmaligen Nachfragens oftmals detailarm bleiben. Ob der Kontakt zur PKK über einen längeren Zeitraum zustande kam, ob dem Beschwerdeführer dabei von Anfang klar war, dass er es mit der PKK zu tun hatte und weshalb er dieser für die Ausübung der - gemäss seinen Angaben - riskanten Tätigkeit seinen richtigen Namen offenbarte, bleibt unklar (vgl. SEM-Akten A17/17 F35 sowie F61 f.). Insbesondere wäre Letzteres deshalb relevant, da die Offenlegung seines Namens gegenüber den Behörden gerade der Auslöser für seine Flucht gewesen sein soll. Weiter sind die geäusserten Zweifel der Vorinstanz am behördlichen Vorgehen im Zusammenhang mit der Zustellung des Haftbefehls insofern begründet, da gemäss Länderinformationen solche Dokumente selbst den Beschuldigten grundsätzlich nicht ausgehändigt und auch Verhaftungen ohne Haftbefehl vorkommen würden (vgl. UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) / Office of the UN High Commissioner for Human Rights (OHCHR), Report on Human Rights in Iraq January to June 2017, 14.12.2017, https://www.refworld.org/docid/5a746d804.html; vgl. sodann The Law Does Not Protect Us: Lack of Supremacy of Law Menaces Democracy and Freedom of Press, 13.01.2018, https://www.metroo.org/english/dreja.aspx?=hewal&jmare=160&Jor=1;.alle abgerufen am 15.3.2022). Der Beschwerdeführer erklärte sodann anlässlich der Anhörung in widersprüchlicher Weise, er habe die Dokumente nicht gesehen und sei aufgrund der Mitteilung seines Vaters aus dem Land gereist (vgl. a.a.O. F79), wobei er an anderer Stelle angab, er habe eine Kopie des Haftbefehls gesehen und sei dann ausgereist (vgl. a.a.O. F97). Ferner ist festzuhalten, dass die in der angefochtenen Verfügung geäusserten Bedenken an der Authentizität der eingereichten Dokumente - insbesondere unter Verweis auf die Ähnlichkeit der Unterschriften auf Vorladung und Haftbefehl sowie die umgangssprachlichen Wendungen - vom Beschwerdeführer nicht überzeugend ausgeräumt werden konnten. Auch fällt auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers teilweise in auffälliger Weise identisch mit denjenigen seines Cousins - F._______ (N [...]) - sind, mit welchem er die Tätigkeit für die PKK ausgeübt haben soll. Beide haben in der (...) ihres jeweiligen Bruders gearbeitet und sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch der Vater des Cousins sollen den Behörden - aus nicht näher bekannten Gründen - anlässlich der Razzien den Beamten Fotografien ihrer Söhne gezeigt haben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass zumindest bemerkenswert ist, dass er die Flucht gleich einen Tag nach Kenntnis des gegen ihn ausgestellten Haftbefehls angetreten haben soll, ohne dass aus den Schilderungen hervorgehen würde, er hätte bis dahin irgendwelche organisatorischen, logistischen oder finanziellen Vorbereitungshandlungen getroffen. Insgesamt erwecken die Ausführungen des Beschwerdeführers den Eindruck, dass er allgemein bekannte Tatsachen - vor deren Hintergrund sich ein Szenario in der von ihm geschilderten Weise zwar ungefähr auch so abspielen könnte - dafür verwendet, eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren, die er nicht selber erlebt hat. Auf den Umstand, dass zentrale Teile seiner Fluchtvorbringen zudem auf Vermutungen basieren, muss bei dieser Ausgangslage nicht mehr vertieft eingegangen werden. Aufgrund der nicht überzeugend dargelegten Fluchtgeschichte sowie den von der Vorinstanz aufgezeigten formalen Auffälligkeiten, welche den Beweismitteln anhaften, war diese nicht gehalten, eine vertiefte Dokumentenprüfung vorzunehmen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unbegründet. Das auf Beschwerdeebene eingereichte angeblich anwaltliche Schreiben, welches gemäss Inhaltsangabe des Beschwerdeführers im Wesentlichen seine Fluchtvorbringen durch eine Drittperson wiederholt, vermag an der dargelegten Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern und ist als eigentliches Gefälligkeitsschreiben zu werten. 7.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Bedrohung im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Ferner lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatgebiet des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-4484/2021 vom 22. Februar 2022 E. 8.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.1.2 9.1.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen des Nordirak gilt gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-4484/2021 vom 22. Februar 2022 E. 8.4.1 m.w.H.), wobei einzelne Zusammenstösse der regionalen Sicherheitskräfte mit der PKK an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Gleiches gilt für die - offenbar anti-israelisch motivierten - Raketenangriffe der iranischen Revolutionswächter in der Umgebung des amerikanischen Generalkonsulats in Erbil Mitte März 2022 (https://www.nzz.ch/international/ballistische-raketen-schlagen-in-erbil-ein-nzz-ld.1674319; abgerufen am 15.03.2022). 9.1.2.2 Betreffend die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist festzuhalten, dass im Nordirak eine grundlegende medizinische Versorgung für psychische Probleme vorhanden ist (vgl. Urteil des BVGer D-3577/2021 vom 18. August 2021 E. 6.2.3. m.w.H.). Es ist davon auszugehen, die gemäss E._______ vom 1. Dezember 2021 diagnostizierte (...) sei bei Bedarf im Heimatland des Beschwerdeführers behandelbar. Weiter ist festzuhalten, dass gemäss dem Arztbericht seine Leiden stark mit seiner Flucht- und Aufenthaltssituation zusammenhängen. Im Übrigen enthält die Rechtsmitteleingabe keine weiteren Ausführungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers und es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug erweist sich mithin als zumutbar. 9.1.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 9. November 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: