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D-3577/2021

D-3577/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 19. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 19. April 2018 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3001/2018 vom 10. April 2019 vollumfänglich ab. A.b Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein "Gesuch um nochmalige Prüfung der Asylgründe, allenfalls um vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen" ein. Dieses wurde vom SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und mit Verfügung vom 5. Juni 2019 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3492/2019 vom 24. Juli 2019 wiederum ab. B. Die Beschwerdeführenden stellten beim SEM mit Schreiben vom 19. Mai 2021 ein "Nochmaliges Gesuch um vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen und im Sinne des Kindeswohls". Dieses wurde insbesondere damit begründet, dass der Sohn C._______ mittlerweile (...) Jahre alt sei, lebensprägende Jahre in der Schweiz verbracht habe und vor dem (...) stehe. Er sei sowohl in der Schule als auch in der Wohngemeinde gut integriert und Mitglied des (...). Aufgrund traumatischer Erlebnisse und des unsicheren Aufenthaltsstatus seiner Familie in der Schweiz stehe er aber unter einer grossen Belastung, was zu einer (...) geführt habe. Er befinde sich deshalb in Behandlung beim (...). C._______ sei in einem Alter, in welchem soziale Kontakte ausserhalb der Familie zunehmend wichtiger und vom ausserfamiliären Umfeld geprägt würden. Die Schweiz sei für ihn - ebenso wie für seine (...) Schwester - während des fünfjährigen Aufenthalts hierzulande zur Heimat geworden. Mit Blick auf das Kindswohl sei der Familie daher eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Weiter leide auch die Mutter B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) unter erheblichen psychischen Problemen. Bei ihr seien eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert worden. Im Laufe der psychiatrischen Behandlung habe sie mit der Zeit Vertrauen in den Psychiater sowie die Dolmetscherin gefasst. Aus diesem Grund sei es ihr gelungen, erstmals über gravierende traumatische Erlebnisse in ihrer Heimat zu sprechen, die sie noch als Minderjährige erlitten habe. Bei einer Rückführung sei gemäss dem behandelnden Arzt mit einer Reaktivierung und Verschlechterung der (...) Symptomatik zu rechnen, wobei sich jederzeit eine Suizidalität entwickeln könnte. C. Das SEM nahm die Eingabe der Beschwerdeführenden als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 8. Juli 2021 ab und stellte fest, die Verfügung vom 19. April 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 9. August 2021 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zudem seien das SEM und die kantonalen Migrationsbehörden anzuweisen, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Verfahrens auszusetzen. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung - ein Bericht des (...) vom 24. März 2021, ein Bericht von Dr. med. E._______ vom 21. September 2020 betreffend die Beschwerdeführerin sowie ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom (...) über die psychiatrische Versorgung in F._______ bei. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 10. August 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden ersuchten das SEM in ihrer Eingabe vom 19. Mai 2021 um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. Als Beweismittel reichten sie dabei unter anderem einen Arztbericht vom 21. September 2020 ein, aus welchem hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat schwer traumatisierende Erlebnisse erlitten habe. Das SEM nahm das Gesuch in Bezug auf dieses Vorbringen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, da es um Tatsachen ging, welche sich zwar vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ereignet hatten, sich indessen auf ein nachträglich entstandenes Beweismittel stützten. Folglich prüfte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei. Des Weiteren äusserte sie sich zum Vorliegen allfälliger Vollzugshindernisse gestützt auf die medizinischen Vorbringen und das Kindeswohl. Vor diesem Hintergrund ist nichts dagegen einzuwenden, dass in der Beschwerdeeingabe - anders als noch im Gesuch vom 19. Mai 2021 - der Antrag gestellt wird, den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren.

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin bringe vor, sie habe im Rahmen ihrer psychiatrischen Behandlung erstmals über gravierende traumatische Erlebnisse in ihrer Jugend - Missbrauch durch einen Cousin - sprechen können. Diese hätten sich ereignet, als sie (...) Jahre alt gewesen sei, mithin ungefähr im Jahr 2001. Die Ausreise aus dem Heimatstaat sei jedoch erst 2015 erfolgt, wobei es in der Zwischenzeit keine weiteren Probleme mit diesem Cousin gegeben zu haben scheine. Vielmehr habe sie erklärt, dass sie abgesehen von den geltend gemachten Ausreisegründen nie mit jemandem Probleme gehabt habe und mit ihren Verwandten gut ausgekommen sei. Es gebe folglich keine Hinweise dafür, dass sie begründete Furcht vor einer ungeschützten gewalttätigen Konfrontation mit ihrem Cousin zu haben bräuchte, zumal sie seit vielen Jahren verheiratet sei und damit unter dem Schutz ihres Ehemannes und dessen Familie stehe. Ihre Vorbringen seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ergänzend sei festzuhalten, dass deren Wahrheitsgehalt zumindest hinsichtlich einzelner Aspekte bezweifelt werden müsse. Nachdem bereits ihre im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft beurteilt worden seien, bestünden grundsätzliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, die Probleme mit ihren Verwandten wenigstens ansatzweise zu erwähnen. Weiter hielt das SEM fest, dass in der Eingabe vom 19. Mai 2021 erneut um eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen und mit Blick auf das Kindeswohl ersucht werde. Dieser Antrag sei bereits im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 gestellt worden. Das SEM habe sich dazu ausführlich in der Verfügung vom 5. Juni 2019 geäussert und das Bundesverwaltungsgericht habe diese Einschätzung im anschliessenden Beschwerdeverfahren bestätigt. Es könne daher auf die nach wie vor gültige Argumentation in den betreffenden Entscheiden verwiesen werden. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 19. April 2018 zu beseitigen vermöchten.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren traumatischen Erlebnissen seien nach langjähriger psychotherapeutischer Behandlung erfolgt. Der behandelnde Arzt beschreibe, unter welchen Umständen seine Patientin darüber habe sprechen können - insbesondere weil sie Vertrauen zur neuen Übersetzerin gefasst habe - und gebe nicht einfach ohne Weiteres deren Schilderungen wieder. Es komme regelmässig vor, dass es betroffenen Personen erst in einem bestimmten Setting gelinge, über traumatische Erlebnisse zu sprechen. Aus dem Umstand, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft eingestuft worden seien, könne nicht geschlossen werden, dass die spontan erfolgen Aussagen gegenüber dem Psychiater ebenfalls nicht glaubhaft seien. Im Arztbericht von Dr. E._______ werde dargelegt, dass bei einer Rückkehr in die alten Verhältnisse mit einer ungeschützten Konfrontation mit dem gewalttätigen Cousin sowie dem frauenfeindlichen Hassklima gerechnet werden müsse. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz brauche es für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft keine unmittelbare zukünftige Verfolgungsgefahr. Gemäss BVGE 2007/31 (E. 5.4) könne es ausreichen, wenn eine Rückkehr in den Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar sei, wobei darunter in erster Linie traumatisierende Erlebnisse wie Folter zu verstehen seien, die es im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichten, in die Heimat zurückzukehren. Vorliegend handle es sich unbestritten nicht um eine direkte staatliche Verfolgung. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Jugend aber schwer traumatisierende Misshandlungen erlitten. Sie sei vor diesen nicht geschützt worden und mit einem System konfrontiert gewesen, welches sie diesen Übergriffen ohnmächtig ausgeliefert gelassen habe. Die Argumentation des SEM, dass sie zwischenzeitlich unter dem Schutz ihres Ehemannes und dessen Familie stehe, sei nicht haltbar. Es könne nicht sein, dass eine Frau auf diesen Schutz angewiesen sei, damit es nicht zu Übergriffen innerhalb der Familie komme. Vielmehr brauche es einen ausreichenden staatlichen Schutz, welchen die Beschwerdeführerin aber gerade nicht erfahren habe. Aufgrund ihrer vergangenen Erlebnisse und des fehlenden Schutzes sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren und ihre Familie sei in dieses miteinzubeziehen. Weiter ergebe sich aus dem ärztlichen Bericht vom 21. September 2020, dass der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar sei. Die SFH habe in einem Themenpapier vom (...) dargelegt, dass in F._______ - dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden - keine oder nur eine unzureichende psychiatrische Versorgung bestehe. Es gebe viel zu wenig Fachkräfte, um der Nachfrage nach entsprechenden Behandlungen gerecht zu werden. Zudem bestünden erhebliche Qualitätsdefizite in Bezug auf die Therapie und die Versorgung mit Medikamenten. Es müsse daher in Frage gestellt werden, ob eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin, die eine engmaschige psychiatrische Betreuung brauche und wegen Suizidalität auch akut auf psychiatrische Behandlung angewiesen sein könne, effektiv gewährleistet sei. Hinsichtlich des Sohnes C._______ wurde auf einen Entscheid des Bundesgerichts zum Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK verwiesen (BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018). In diesem werde festgehalten, es sei jeweils im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen, ob eine Wegweisungsmassnahme Art. 8 EMRK verletze. Bei einer Anwesenheitsdauer von rund zehn Jahren könne regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass das Aufenthaltsrecht nicht mehr ohne Weiteres entzogen werden könne. Es könne auch sein, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt - mithin nach einem längeren bewilligten Aufenthalt von weniger als zehn Jahren - bei einer besonders ausgeprägten Integration der Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzt werde. In diesen Fällen genüge das grundsätzlich legitime Interesse des Staates an der Steuerung der Zuwanderung für sich alleine nicht, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Vorliegend sei der (...)jährige C._______ in der Schweiz integriert und befinde sich in einem Alter, in welchem soziale Kontakte ausserhalb der Familie zunehmend wichtiger würden und sich die eigene Persönlichkeit stark entwickle. Damit gehe eine hohe Integration und Identifikation mit dem schweizerischen Umfeld einher; die Schweiz sei für ihn während der bald sechsjährigen Anwesenheit zur Heimat geworden. Er sei Mitglied des (...) und befinde sich in derselben Situation wie seine Schweizer Freunde. Eine Rückkehr in den Irak würde für ihn eine völlige Entwurzelung bedeuten und wäre mit einem Neuanfang in einem schwierigen Umfeld verbunden. Da er sich seit sechs Jahren in der Schweiz aufhalte und einen grossen Teil seiner Kindheit sowie den Anfang der Jugendzeit hier verbracht habe, könne er sich auf das Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen. Zudem sei in Anwendung von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Aus dem Bericht des (...) gehe hervor, dass der ungewisse Aufenthaltsstatus C._______ sehr belaste und er in ständiger Sorge sei, alles zu verlieren, was ihm in der Schweiz wichtig geworden sei. Er reagiere darauf mit erheblichen psychischen Problemen, was die Behandlung durch den (...) notwendig gemacht habe. Zudem müsste bei einer Rückkehr mit einer Retraumatisierung gerechnet werden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse das private Interesse am Verbleib in der Schweiz - bei hervorragender Integration und zu befürchtender psychischer Dekompensation bei einer Rückkehr - zu überwiegen vermöge. In Würdigung der Gesamtumstände erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar.

E. 6.1 Auf Beschwerdeebne wird beantragt, der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da sie gegenüber ihrem Psychiater erstmals habe erwähnen können, dass sie im Alter von (...) Jahren von ihrem Cousin geschlagen und missbraucht worden sei. Dabei habe ihr Onkel die Übergriffe gedeckt und ihr sei jeglicher Schutz verwehrt worden. Das SEM führte jedoch zutreffend aus, dass diese Ereignisse im Zeitpunkt der Ausreise bereits viele Jahre zurücklagen und keine unmittelbare Gefährdung bestand. In der Beschwerdeeingabe wird nicht näher begründet, inwiefern bei einer Rückkehr mit einer "ungeschützten Konfrontation mit dem gewalttätigen Cousin" - wie im Arztbericht vom 21. September 2020 festgehalten - gerechnet werden müsste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin nach den vorgebrachten Übergriffen noch lange Zeit im Heimatstaat aufhielt, heiratete und eine Familie gründete. Es wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, weshalb sie vor der Ausreise im Jahr 2015 von Seiten ihres Cousins noch immer etwas zu befürchten gehabt hätte. Damit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation grundlegend von jener im Urteil BVGE 2007/31, in welchem die Beschwerdeführerin erhebliche Nachteile erlitten hatte, welche in einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise standen (vgl. a.a.O. E. 5.2). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Ungeachtet der Frage, ob von der Glaubhaftigkeit dieser nachträglichen Vorbringen ausgegangen werden kann, ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, sich danach noch jahrelang unbehelligt im Heimatstaat aufzuhalten. Es kann daher nicht angenommen werden, dass es ihr aufgrund von im Alter von (...) Jahren erlittenen traumatischen Erlebnissen psychologisch verunmöglicht ist, zum heutigen Zeitpunkt in den Irak zurückzukehren. Diese Ereignisse - sollten sie sich tatsächlich so zugetragen haben - haben ihr über viele Jahre hinweg keine Veranlassung geboten, ihren Heimatstaat zu verlassen. Aus den Eingaben im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens geht nicht hervor, weshalb eine Fortführung des Lebens im Irak nun nicht mehr möglich sein sollte. Zusammenfassend hat das SEM daher zu Recht festgehalten, dass der Arztbericht vom 21. September 2020 und das damit verbundene neue Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, zur Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft zu führen.

E. 6.2.1 Weiter wurde im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs erneut - wie bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren - geltend gemacht, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ sowie das Kindeswohl würden den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen. Diesbezüglich ist folglich zu prüfen, ob seit dem letzten Entscheid eine Veränderung der Sachlage eingetreten ist, welche eine Wiedererwägung der Verfügung vom 19. April 2018 zu begründen vermöchte.

E. 6.2.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 2C_105/2017 (publiziert als BGE 144 I 266) als unbehelflich erweist. Es handelt sich vorliegend nicht um die Beendigung eines rechtmässigen Aufenthalts durch den Entzug oder die Nichtverlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung. Vielmehr hielten sich die Beschwerdeführenden lediglich zum Zweck des Asylverfahrens in der Schweiz auf, wobei sie vor Einleitung des zweiten Wiedererwägungsverfahrens während längerer Zeit ausreisepflichtig waren. Aus ihrer Weigerung, die Schweiz zu verlassen, können sie nicht ableiten, dass ihnen nun gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht zu erteilen wäre. Überdies datiert das erwähnte Urteil vom Mai 2018 und es ist nicht ersichtlich, inwiefern darin ein Wiedererwägungsgrund erblickt werden könnte.

E. 6.2.3 Mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits einlässlich im Urteil D-3492/2019 vom 24. Juli 2019 auseinandergesetzt. Aus den eingereichten Arztberichten gehen im Wesentlichen dieselben Zustandsbilder hervor wie bereits zum damaligen Zeitpunkt (vgl. Urteil D-3492/2019 E. 6 sowie Beschwerdebeilagen 2 und 3). Auch wenn sich ihr Gesundheitszustand bedauerlicherweise nicht verbessert zu haben scheint, lässt sich den Berichten auch keine massgebliche Verschlechterung entnehmen, welche eine vom vorangehenden Urteil abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Ebenso wenig erscheint der vorgelegte Bericht der SFH geeignet, den Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar erscheinen zu lassen. Wie bereits im Urteil D-3492/2019 ausgeführt, ist - auch wenn verglichen mit der Schweiz im Nordirak von einer deutlich schlechteren psychiatrischen Betreuung auszugehen ist - anzunehmen, dass im Heimatstaat eine grundlegende medizinische Versorgung in Bezug auf psychische Probleme gewährleistet ist. Zudem haben die Beschwerdeführenden nach wie vor die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Insgesamt ist nicht von einer wiedererwägungsrechtlich erheblichen Veränderung der Sachlage auszugehen und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden lassen den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheinen.

E. 6.2.4 Weiter ist zu prüfen, ob das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Der Sohn C._______ war im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz (...) Jahre alt. Heute ist er (...)jährig, beginnt (...) und (...). Auch wenn er offenbar gut integriert ist, erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar. Die fortschreitende Integration ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführenden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind und sich weiterhin in der Schweiz aufgehalten haben. C._______ hat seine Kinderjahre im Irak verbracht und kehrt somit nicht in eine ihm gänzlich unbekannte Kultur zurück. Ausserdem dürfte er weiterhin über kurdische Sprachkenntnisse verfügen, zumal seine Mutter - wie im Arztbericht vom 21. September 2020 festgehalten wird - nicht gut Deutsch spricht und anzunehmen ist, zu Hause werde weiterhin Kurdisch gesprochen. Dasselbe gilt auch für die Tochter D._______, die im Alter von (...) Jahren in die Schweiz kam. Zwar dürfte sie angesichts des Zeitablaufs nicht mehr über allzu ausgeprägte Erinnerungen an das Leben in ihrem Heimatstaat verfügen. Als heute (...) Mädchen ist sie jedoch noch stark auf ihre Eltern und ihren Bruder orientiert, welche als ihre Hauptbezugspersonen anzusehen sind. Aufgrund ihrer Sozialisierung in einer irakischen Familie ist davon auszugehen, dass beide Kinder trotz des mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz mit der heimatlichen Kultur vertraut sind. Es kann deshalb angenommen werden, dass es ihnen mit der Unterstützung ihrer Eltern möglich sein wird, sich nach einer Eingewöhnungszeit im Irak zurechtzufinden. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass gerade für C._______ - der sich in der Schweiz gut integriert hat und im schulischen Umfeld sowie als Mitglied des (...) auch ausserhalb der Familie soziale Beziehungen aufgebaut hat - eine Rückkehr nicht einfach sein dürfte. Den Akten lässt sich aber nicht entnehmen, dass diese Bindungen als besonders intensiv und prägend angesehen werden müssten, so dass eine Rückkehr zu einer tiefgreifenden Entwurzelung führen würde, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Insgesamt ist deshalb - trotz der nicht zu verkennenden Schwierigkeiten, die mit einer Reintegration in der Heimat verbunden sein werden - nicht davon auszugehen, dass durch den Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl von C._______ und D._______ gefährdet wäre.

E. 7 Zusammenfassend sind die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Weiter liegt hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie mit Blick auf das Kindeswohl keine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung der Sachlage vor, welche zu einer anderen Einschätzung als der in den vorangehenden Verfahren getroffenen führen könnte.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 10. August 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 10.1 Die mit der Beschwerdeeingabe gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3577/2021 Urteil vom 18. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Bettina Surber, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 19. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 19. April 2018 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3001/2018 vom 10. April 2019 vollumfänglich ab. A.b Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein "Gesuch um nochmalige Prüfung der Asylgründe, allenfalls um vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen" ein. Dieses wurde vom SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und mit Verfügung vom 5. Juni 2019 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3492/2019 vom 24. Juli 2019 wiederum ab. B. Die Beschwerdeführenden stellten beim SEM mit Schreiben vom 19. Mai 2021 ein "Nochmaliges Gesuch um vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen und im Sinne des Kindeswohls". Dieses wurde insbesondere damit begründet, dass der Sohn C._______ mittlerweile (...) Jahre alt sei, lebensprägende Jahre in der Schweiz verbracht habe und vor dem (...) stehe. Er sei sowohl in der Schule als auch in der Wohngemeinde gut integriert und Mitglied des (...). Aufgrund traumatischer Erlebnisse und des unsicheren Aufenthaltsstatus seiner Familie in der Schweiz stehe er aber unter einer grossen Belastung, was zu einer (...) geführt habe. Er befinde sich deshalb in Behandlung beim (...). C._______ sei in einem Alter, in welchem soziale Kontakte ausserhalb der Familie zunehmend wichtiger und vom ausserfamiliären Umfeld geprägt würden. Die Schweiz sei für ihn - ebenso wie für seine (...) Schwester - während des fünfjährigen Aufenthalts hierzulande zur Heimat geworden. Mit Blick auf das Kindswohl sei der Familie daher eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Weiter leide auch die Mutter B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) unter erheblichen psychischen Problemen. Bei ihr seien eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert worden. Im Laufe der psychiatrischen Behandlung habe sie mit der Zeit Vertrauen in den Psychiater sowie die Dolmetscherin gefasst. Aus diesem Grund sei es ihr gelungen, erstmals über gravierende traumatische Erlebnisse in ihrer Heimat zu sprechen, die sie noch als Minderjährige erlitten habe. Bei einer Rückführung sei gemäss dem behandelnden Arzt mit einer Reaktivierung und Verschlechterung der (...) Symptomatik zu rechnen, wobei sich jederzeit eine Suizidalität entwickeln könnte. C. Das SEM nahm die Eingabe der Beschwerdeführenden als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 8. Juli 2021 ab und stellte fest, die Verfügung vom 19. April 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 9. August 2021 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zudem seien das SEM und die kantonalen Migrationsbehörden anzuweisen, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Verfahrens auszusetzen. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung - ein Bericht des (...) vom 24. März 2021, ein Bericht von Dr. med. E._______ vom 21. September 2020 betreffend die Beschwerdeführerin sowie ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom (...) über die psychiatrische Versorgung in F._______ bei. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 10. August 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). 4.2 Die Beschwerdeführenden ersuchten das SEM in ihrer Eingabe vom 19. Mai 2021 um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. Als Beweismittel reichten sie dabei unter anderem einen Arztbericht vom 21. September 2020 ein, aus welchem hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat schwer traumatisierende Erlebnisse erlitten habe. Das SEM nahm das Gesuch in Bezug auf dieses Vorbringen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, da es um Tatsachen ging, welche sich zwar vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ereignet hatten, sich indessen auf ein nachträglich entstandenes Beweismittel stützten. Folglich prüfte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei. Des Weiteren äusserte sie sich zum Vorliegen allfälliger Vollzugshindernisse gestützt auf die medizinischen Vorbringen und das Kindeswohl. Vor diesem Hintergrund ist nichts dagegen einzuwenden, dass in der Beschwerdeeingabe - anders als noch im Gesuch vom 19. Mai 2021 - der Antrag gestellt wird, den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin bringe vor, sie habe im Rahmen ihrer psychiatrischen Behandlung erstmals über gravierende traumatische Erlebnisse in ihrer Jugend - Missbrauch durch einen Cousin - sprechen können. Diese hätten sich ereignet, als sie (...) Jahre alt gewesen sei, mithin ungefähr im Jahr 2001. Die Ausreise aus dem Heimatstaat sei jedoch erst 2015 erfolgt, wobei es in der Zwischenzeit keine weiteren Probleme mit diesem Cousin gegeben zu haben scheine. Vielmehr habe sie erklärt, dass sie abgesehen von den geltend gemachten Ausreisegründen nie mit jemandem Probleme gehabt habe und mit ihren Verwandten gut ausgekommen sei. Es gebe folglich keine Hinweise dafür, dass sie begründete Furcht vor einer ungeschützten gewalttätigen Konfrontation mit ihrem Cousin zu haben bräuchte, zumal sie seit vielen Jahren verheiratet sei und damit unter dem Schutz ihres Ehemannes und dessen Familie stehe. Ihre Vorbringen seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ergänzend sei festzuhalten, dass deren Wahrheitsgehalt zumindest hinsichtlich einzelner Aspekte bezweifelt werden müsse. Nachdem bereits ihre im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft beurteilt worden seien, bestünden grundsätzliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, die Probleme mit ihren Verwandten wenigstens ansatzweise zu erwähnen. Weiter hielt das SEM fest, dass in der Eingabe vom 19. Mai 2021 erneut um eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen und mit Blick auf das Kindeswohl ersucht werde. Dieser Antrag sei bereits im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 gestellt worden. Das SEM habe sich dazu ausführlich in der Verfügung vom 5. Juni 2019 geäussert und das Bundesverwaltungsgericht habe diese Einschätzung im anschliessenden Beschwerdeverfahren bestätigt. Es könne daher auf die nach wie vor gültige Argumentation in den betreffenden Entscheiden verwiesen werden. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 19. April 2018 zu beseitigen vermöchten. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren traumatischen Erlebnissen seien nach langjähriger psychotherapeutischer Behandlung erfolgt. Der behandelnde Arzt beschreibe, unter welchen Umständen seine Patientin darüber habe sprechen können - insbesondere weil sie Vertrauen zur neuen Übersetzerin gefasst habe - und gebe nicht einfach ohne Weiteres deren Schilderungen wieder. Es komme regelmässig vor, dass es betroffenen Personen erst in einem bestimmten Setting gelinge, über traumatische Erlebnisse zu sprechen. Aus dem Umstand, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft eingestuft worden seien, könne nicht geschlossen werden, dass die spontan erfolgen Aussagen gegenüber dem Psychiater ebenfalls nicht glaubhaft seien. Im Arztbericht von Dr. E._______ werde dargelegt, dass bei einer Rückkehr in die alten Verhältnisse mit einer ungeschützten Konfrontation mit dem gewalttätigen Cousin sowie dem frauenfeindlichen Hassklima gerechnet werden müsse. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz brauche es für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft keine unmittelbare zukünftige Verfolgungsgefahr. Gemäss BVGE 2007/31 (E. 5.4) könne es ausreichen, wenn eine Rückkehr in den Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar sei, wobei darunter in erster Linie traumatisierende Erlebnisse wie Folter zu verstehen seien, die es im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichten, in die Heimat zurückzukehren. Vorliegend handle es sich unbestritten nicht um eine direkte staatliche Verfolgung. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Jugend aber schwer traumatisierende Misshandlungen erlitten. Sie sei vor diesen nicht geschützt worden und mit einem System konfrontiert gewesen, welches sie diesen Übergriffen ohnmächtig ausgeliefert gelassen habe. Die Argumentation des SEM, dass sie zwischenzeitlich unter dem Schutz ihres Ehemannes und dessen Familie stehe, sei nicht haltbar. Es könne nicht sein, dass eine Frau auf diesen Schutz angewiesen sei, damit es nicht zu Übergriffen innerhalb der Familie komme. Vielmehr brauche es einen ausreichenden staatlichen Schutz, welchen die Beschwerdeführerin aber gerade nicht erfahren habe. Aufgrund ihrer vergangenen Erlebnisse und des fehlenden Schutzes sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren und ihre Familie sei in dieses miteinzubeziehen. Weiter ergebe sich aus dem ärztlichen Bericht vom 21. September 2020, dass der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar sei. Die SFH habe in einem Themenpapier vom (...) dargelegt, dass in F._______ - dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden - keine oder nur eine unzureichende psychiatrische Versorgung bestehe. Es gebe viel zu wenig Fachkräfte, um der Nachfrage nach entsprechenden Behandlungen gerecht zu werden. Zudem bestünden erhebliche Qualitätsdefizite in Bezug auf die Therapie und die Versorgung mit Medikamenten. Es müsse daher in Frage gestellt werden, ob eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin, die eine engmaschige psychiatrische Betreuung brauche und wegen Suizidalität auch akut auf psychiatrische Behandlung angewiesen sein könne, effektiv gewährleistet sei. Hinsichtlich des Sohnes C._______ wurde auf einen Entscheid des Bundesgerichts zum Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK verwiesen (BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018). In diesem werde festgehalten, es sei jeweils im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen, ob eine Wegweisungsmassnahme Art. 8 EMRK verletze. Bei einer Anwesenheitsdauer von rund zehn Jahren könne regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass das Aufenthaltsrecht nicht mehr ohne Weiteres entzogen werden könne. Es könne auch sein, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt - mithin nach einem längeren bewilligten Aufenthalt von weniger als zehn Jahren - bei einer besonders ausgeprägten Integration der Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzt werde. In diesen Fällen genüge das grundsätzlich legitime Interesse des Staates an der Steuerung der Zuwanderung für sich alleine nicht, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Vorliegend sei der (...)jährige C._______ in der Schweiz integriert und befinde sich in einem Alter, in welchem soziale Kontakte ausserhalb der Familie zunehmend wichtiger würden und sich die eigene Persönlichkeit stark entwickle. Damit gehe eine hohe Integration und Identifikation mit dem schweizerischen Umfeld einher; die Schweiz sei für ihn während der bald sechsjährigen Anwesenheit zur Heimat geworden. Er sei Mitglied des (...) und befinde sich in derselben Situation wie seine Schweizer Freunde. Eine Rückkehr in den Irak würde für ihn eine völlige Entwurzelung bedeuten und wäre mit einem Neuanfang in einem schwierigen Umfeld verbunden. Da er sich seit sechs Jahren in der Schweiz aufhalte und einen grossen Teil seiner Kindheit sowie den Anfang der Jugendzeit hier verbracht habe, könne er sich auf das Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen. Zudem sei in Anwendung von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Aus dem Bericht des (...) gehe hervor, dass der ungewisse Aufenthaltsstatus C._______ sehr belaste und er in ständiger Sorge sei, alles zu verlieren, was ihm in der Schweiz wichtig geworden sei. Er reagiere darauf mit erheblichen psychischen Problemen, was die Behandlung durch den (...) notwendig gemacht habe. Zudem müsste bei einer Rückkehr mit einer Retraumatisierung gerechnet werden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse das private Interesse am Verbleib in der Schweiz - bei hervorragender Integration und zu befürchtender psychischer Dekompensation bei einer Rückkehr - zu überwiegen vermöge. In Würdigung der Gesamtumstände erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. 6. 6.1 Auf Beschwerdeebne wird beantragt, der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da sie gegenüber ihrem Psychiater erstmals habe erwähnen können, dass sie im Alter von (...) Jahren von ihrem Cousin geschlagen und missbraucht worden sei. Dabei habe ihr Onkel die Übergriffe gedeckt und ihr sei jeglicher Schutz verwehrt worden. Das SEM führte jedoch zutreffend aus, dass diese Ereignisse im Zeitpunkt der Ausreise bereits viele Jahre zurücklagen und keine unmittelbare Gefährdung bestand. In der Beschwerdeeingabe wird nicht näher begründet, inwiefern bei einer Rückkehr mit einer "ungeschützten Konfrontation mit dem gewalttätigen Cousin" - wie im Arztbericht vom 21. September 2020 festgehalten - gerechnet werden müsste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin nach den vorgebrachten Übergriffen noch lange Zeit im Heimatstaat aufhielt, heiratete und eine Familie gründete. Es wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, weshalb sie vor der Ausreise im Jahr 2015 von Seiten ihres Cousins noch immer etwas zu befürchten gehabt hätte. Damit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation grundlegend von jener im Urteil BVGE 2007/31, in welchem die Beschwerdeführerin erhebliche Nachteile erlitten hatte, welche in einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise standen (vgl. a.a.O. E. 5.2). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Ungeachtet der Frage, ob von der Glaubhaftigkeit dieser nachträglichen Vorbringen ausgegangen werden kann, ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, sich danach noch jahrelang unbehelligt im Heimatstaat aufzuhalten. Es kann daher nicht angenommen werden, dass es ihr aufgrund von im Alter von (...) Jahren erlittenen traumatischen Erlebnissen psychologisch verunmöglicht ist, zum heutigen Zeitpunkt in den Irak zurückzukehren. Diese Ereignisse - sollten sie sich tatsächlich so zugetragen haben - haben ihr über viele Jahre hinweg keine Veranlassung geboten, ihren Heimatstaat zu verlassen. Aus den Eingaben im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens geht nicht hervor, weshalb eine Fortführung des Lebens im Irak nun nicht mehr möglich sein sollte. Zusammenfassend hat das SEM daher zu Recht festgehalten, dass der Arztbericht vom 21. September 2020 und das damit verbundene neue Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, zur Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft zu führen. 6.2 6.2.1 Weiter wurde im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs erneut - wie bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren - geltend gemacht, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ sowie das Kindeswohl würden den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen. Diesbezüglich ist folglich zu prüfen, ob seit dem letzten Entscheid eine Veränderung der Sachlage eingetreten ist, welche eine Wiedererwägung der Verfügung vom 19. April 2018 zu begründen vermöchte. 6.2.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 2C_105/2017 (publiziert als BGE 144 I 266) als unbehelflich erweist. Es handelt sich vorliegend nicht um die Beendigung eines rechtmässigen Aufenthalts durch den Entzug oder die Nichtverlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung. Vielmehr hielten sich die Beschwerdeführenden lediglich zum Zweck des Asylverfahrens in der Schweiz auf, wobei sie vor Einleitung des zweiten Wiedererwägungsverfahrens während längerer Zeit ausreisepflichtig waren. Aus ihrer Weigerung, die Schweiz zu verlassen, können sie nicht ableiten, dass ihnen nun gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht zu erteilen wäre. Überdies datiert das erwähnte Urteil vom Mai 2018 und es ist nicht ersichtlich, inwiefern darin ein Wiedererwägungsgrund erblickt werden könnte. 6.2.3 Mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits einlässlich im Urteil D-3492/2019 vom 24. Juli 2019 auseinandergesetzt. Aus den eingereichten Arztberichten gehen im Wesentlichen dieselben Zustandsbilder hervor wie bereits zum damaligen Zeitpunkt (vgl. Urteil D-3492/2019 E. 6 sowie Beschwerdebeilagen 2 und 3). Auch wenn sich ihr Gesundheitszustand bedauerlicherweise nicht verbessert zu haben scheint, lässt sich den Berichten auch keine massgebliche Verschlechterung entnehmen, welche eine vom vorangehenden Urteil abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Ebenso wenig erscheint der vorgelegte Bericht der SFH geeignet, den Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar erscheinen zu lassen. Wie bereits im Urteil D-3492/2019 ausgeführt, ist - auch wenn verglichen mit der Schweiz im Nordirak von einer deutlich schlechteren psychiatrischen Betreuung auszugehen ist - anzunehmen, dass im Heimatstaat eine grundlegende medizinische Versorgung in Bezug auf psychische Probleme gewährleistet ist. Zudem haben die Beschwerdeführenden nach wie vor die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Insgesamt ist nicht von einer wiedererwägungsrechtlich erheblichen Veränderung der Sachlage auszugehen und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden lassen den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheinen. 6.2.4 Weiter ist zu prüfen, ob das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Der Sohn C._______ war im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz (...) Jahre alt. Heute ist er (...)jährig, beginnt (...) und (...). Auch wenn er offenbar gut integriert ist, erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar. Die fortschreitende Integration ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführenden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind und sich weiterhin in der Schweiz aufgehalten haben. C._______ hat seine Kinderjahre im Irak verbracht und kehrt somit nicht in eine ihm gänzlich unbekannte Kultur zurück. Ausserdem dürfte er weiterhin über kurdische Sprachkenntnisse verfügen, zumal seine Mutter - wie im Arztbericht vom 21. September 2020 festgehalten wird - nicht gut Deutsch spricht und anzunehmen ist, zu Hause werde weiterhin Kurdisch gesprochen. Dasselbe gilt auch für die Tochter D._______, die im Alter von (...) Jahren in die Schweiz kam. Zwar dürfte sie angesichts des Zeitablaufs nicht mehr über allzu ausgeprägte Erinnerungen an das Leben in ihrem Heimatstaat verfügen. Als heute (...) Mädchen ist sie jedoch noch stark auf ihre Eltern und ihren Bruder orientiert, welche als ihre Hauptbezugspersonen anzusehen sind. Aufgrund ihrer Sozialisierung in einer irakischen Familie ist davon auszugehen, dass beide Kinder trotz des mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz mit der heimatlichen Kultur vertraut sind. Es kann deshalb angenommen werden, dass es ihnen mit der Unterstützung ihrer Eltern möglich sein wird, sich nach einer Eingewöhnungszeit im Irak zurechtzufinden. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass gerade für C._______ - der sich in der Schweiz gut integriert hat und im schulischen Umfeld sowie als Mitglied des (...) auch ausserhalb der Familie soziale Beziehungen aufgebaut hat - eine Rückkehr nicht einfach sein dürfte. Den Akten lässt sich aber nicht entnehmen, dass diese Bindungen als besonders intensiv und prägend angesehen werden müssten, so dass eine Rückkehr zu einer tiefgreifenden Entwurzelung führen würde, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Insgesamt ist deshalb - trotz der nicht zu verkennenden Schwierigkeiten, die mit einer Reintegration in der Heimat verbunden sein werden - nicht davon auszugehen, dass durch den Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl von C._______ und D._______ gefährdet wäre.

7. Zusammenfassend sind die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Weiter liegt hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie mit Blick auf das Kindeswohl keine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung der Sachlage vor, welche zu einer anderen Einschätzung als der in den vorangehenden Verfahren getroffenen führen könnte.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 10. August 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 10. 10.1 Die mit der Beschwerdeeingabe gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: