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E-6504/2018

E-6504/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden haben ihr Heimatland - eigenen Angaben zufolge - am 14. Januar 2016 verlassen, gelangten am 9. Februar 2016 in die Schweiz und suchten am 10. Februar 2016 um Asyl nach. B. B.a Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 16. Februar 2016 gaben sie im Wesentlichen an, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und würden aus der Provinz Kirkuk stammen. Seit dem Jahre 1994 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise dem Jahre 2006 (Beschwerdeführer) seien sie in Suleimaniya wohnhaft gewesen, wo sie am 13. August 2015 auch geheiratet hätten. Im Rahmen der Anhörungen vom 17. Juli 2017 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu den Asylgründen befragt. Am 30. August 2018 fand eine Zweitanhörung des Beschwerdeführers statt. Er brachte zur Hauptsache vor, sein Vater habe als langjähriger und ranghoher Peshmerga zuletzt gegen den Islamischen Staat (IS) gekämpft. Dabei habe dieser auch Leute innerhalb der Peshmerga, die mit Angehörigen des IS zusammengearbeitet hätten, der vorgesetzten Stelle gemeldet. Es sei zu Verhaftungen von Peshmergas und auch einem Prozess, aber nach seiner Meinung (des Beschwerdeführers) bis anhin zu keiner Verurteilung gekommen. Als eines Morgens im (...) 2015 sein Vater und andere Peshmergas von einem Pick Up abgeholt worden seien, sei dieser beschossen worden. Sein Vater habe hinter dem Anschlag "mafiöse" Peshmergas vermutet. Sein Vater habe nicht gewollt, dass die Polizei und der Nachrichtendienst in der Sache etwas unternehmen würden und habe die zum Tatort erschienen Beamten weggeschickt. Hingegen habe er die Direktion des Innenministeriums kontaktiert. Die Urheber des Anschlages seien aber nicht belangt worden. Noch im selben Monat (...) 2015 sei sein Vater umgekommen, wobei er (der Beschwerdeführer) von den Umständen keine Kenntnis habe. Von offizieller Seite habe er bloss erfahren, dass sein Vater im Gefecht gefallen sei. Die Beschwerdeführerin brachte vor, gegen Ende Oktober 2015 seien sie, ihre Schwiegermutter und ihr Schwager zu Hause von drei Männern bedroht worden, wobei diese nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Von diesem Vorfall hätten weder sie noch ihre Schwiegermutter dem Beschwerdeführer etwas mitgeteilt. Er habe aber am nächsten Tag von Nachbarn von diesem Besuch erfahren. Sie (die Beschwerdeführerin) wisse bis heute nichts Näheres über die Probleme ihres Mannes, die zur Ausreise geführt hätten. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, im November oder Dezember 2015 sei er auf offener Strasse von vier Männern in einem Auto entführt worden. Ihm seien ein Tuch und eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt worden, bevor er an einen ihm nicht bekannten Ort gebracht worden sei. Dort sei er entblösst und von den vier Männern vergewaltigt worden, wobei die Szenen auf Video festgehalten worden seien. Er habe während dieser Zeit nichts gesehen und sei anschliessend an einen anderen Ort gebracht worden. Unterwegs hätten ihm die Männer gedroht, die Aufnahmen der Vergewaltigung zu veröffentlichen, falls sie erfahren sollten, dass er irgendwelche Schritte unternehmen würde. Mit dem Gesicht nach unten auf dem Boden liegend sei er freigelassen worden, wobei ihm das Tuch und die Plastiktüte erstmals wieder abgenommen worden seien. Dabei habe einer der Entführer ihn aufgefordert, sich nicht umzudrehen, andernfalls er erschossen würde. Vor diesem Hintergrund hätten die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am 14. Januar 2016 verlassen. Über die Türkei, Griechenland und die sogenannte Balkanroute seien sie in die Schweiz gelangt. Im Oktober 2017 sei der Bruder des Beschwerdeführers kollateral einem Gefecht zum Opfer gefallen. Auch aufgrund dieses Ereignisses gehe es den Beschwerdeführenden psychisch schlecht und sie seien in entsprechender Behandlung. B.b Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren keine persönlichen Ausweispapiere zu den Akten. B.c Den Akten des SEM liegen zwei ärztliche Sprechstundenprotokolle der behandelnden psychiatrischen Dienste vom 17. Juli und 15. August 2017 sowie zwei Abschlussberichte vom 22. Mai und 1. Juni 2018 bei. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 - eröffnet am 22. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe datiert vom 14. November 2018 (Postaufgabe 15. November 2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen in materieller Hinsicht, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und/oder unzumutbar zu erachten und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und eine neue Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie zudem, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihnen einen amtlichen Rechtsbeistand beizugeben. Mit der Beschwerde wurden Bestätigungen der Sozialen Dienste der zuständigen Gemeindebehörde eingereicht, wonach die Beschwerdeführenden finanziell unterstützt würden. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 20. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe, das SEM habe nicht genügend abgeklärt, ob eine medizinische Behandlung in ihrem Heimatland möglich sei, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sie machen somit sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne einer Verletzung der Abklärungs- beziehungsweise Begründungspflicht geltend. Die Rüge ist offenkundig unbegründet. Aufgrund der von den Beschwerdeführenden aktenkundig gemachten gesundheitlichen Aspekte veranlasste das SEM ein amtsinternes medizinisches Consulting, das am 9. Oktober 2018 verfasst wurde (Akten SEM A44/3). Diese Abklärung wurde zur Feststellung erhoben, ob eine psychotherapeutische Behandlung im irakischen Teil der Autonomen Region Kurdistan verfügbar sei und die in den vorliegenden ärztlichen Berichten verschriebenen Medikamente dort erhältlich seien. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist nicht gegeben. Auch hat das SEM die entsprechenden Abklärungsergebnisse in der angefochtenen Verfügung explizit und vollständig aufgeführt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.

E. 4.2 Demnach besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung richtigerweise darauf hin, dass die freien Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen insgesamt eine erhöhte Detaildichte aufweisen würden, gleichzeitig jedoch auffalle, dass diese auch äussert linear erfolgt seien. Zudem würden viele Punkte ins Gewicht fallen, die das SEM als unglaubhaft bewerte. Das SEM erachtete demnach die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ausreisegründe in den für den Entscheid wesentlichen Aspekten als unglaubhaft. Es hat dabei in der Verfügung ausführlich und unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen aufgezeigt, weshalb es zu dieser Einschätzung gelangte. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, die sich - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - als zutreffend erweisen. In der Beschwerde wird lediglich an der Wahrheit der vorgebrachten Sachverhalte festgehalten oder es werden pauschal vermeintliche Missverständnisse für entscheidwesentliche Ungereimtheiten im Aussageverhalten der Beschwerdeführenden verantwortlich gemacht, ohne dass eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet. Die Prüfung der Akten ergibt vielmehr, dass die Berufung auf Missverständnisse offenkundig unbehelflich erscheinen muss. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, die geltend gemachte Entführung habe sich wie von ihm geschildert abgespielt, obwohl ihm - wie vom SEM zutreffend festgestellt - auch unerklärlich bleibe, weshalb die Männer mit der Veröffentlichung der Filmaufnahmen gedroht haben sollen, wenn doch sein Kopf verhüllt gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Bezüglich des Besitzes eines gültigen Passes und der legalen Ausreise aus dem Heimatland räumt der Beschwerdeführer ein, den schweizerischen Behörden falsche Angaben gemacht zu haben. Dass er die wahrheitswidrigen Angaben auf Veranlassung seiner Schwägerin gemacht habe, entschuldigt sein Verhalten nicht. Das SEM hat in seiner Verfügung zu Recht erkannt, dass aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführenden und der gesamten Aktenlage die zentralen Vorbringen ihrer Asylgesuche nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Es kann demnach die Frage offengelassen werden, ob diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten vermögen würden.

E. 5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Da die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government"; nachfolgend: KRG) - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (vgl. ebenda E. 7.4). Der blosse Hinweis der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe, die Situation in Kurdistan sei sehr schwierig, es gäbe viele Terroristen und sie hätten Angst vor Anschlägen, vermag an der obigen Einschätzung in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere derjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) - besonderes Gewicht beizumessen.

E. 7.3.3 Gemäss Praxis liegt eine medizinische Notlage nur dann vor, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). In Bezug auf die KRG-Region ist angesichts des defizitären Gesundheitssystems bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8).

E. 7.3.4 Das Gericht teilt die Einschätzung des SEM, dass die Beschwerdeführenden in Sulaimaniya nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, selbst wenn der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich verstorben sein sollten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis des Todes seines Vaters beigebracht hat, obwohl gerichtsnotorisch entsprechende Beweismittel aus dem Nordirak erhältlich gemacht werden können (vgl. hierzu A41/26, F103-F105). Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Heimat eine breite familiäre Verknüpfung mit zwei Cousins des Beschwerdeführers, die bei den Behörden arbeiten, und einer Cousine, die als (...) an der Universität tätig ist (Akten SEM A41/26, F69). Die Beschwerdeführerin hat zwei Geschwister, zwei Halbgeschwister, ihre Stiefmutter sowie Onkel und Tanten, die in Sulaimaniya leben. Die Beschwerdeführerin hat einen (...)abschluss. Dem Beschwerdeführer war es in seiner Heimat möglich, sich und seine Frau durch Arbeiten im Baugewerbe zu versorgen.

E. 7.3.5 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, gemäss dem aktenkundigen Arztbericht würden die behandelnden Ärzte die trauma-therapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin als abgeschlossen erachten und sie nehme keine Medikamente ein. Bezüglich der notwendig erachteten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers existiere in Sulaimaniya eine private psychiatrische Praxis und die Möglichkeit, sich durch einen Psychiater oder Psychologen ambulant behandeln zu lassen. Zudem verfüge die Stadt Erbil über weitere geeignete Institutionen, die er bei Bedarf aufsuchen könne. Auch seien die dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente in Erbil erhältlich. Der pauschale Einwand der Beschwerdeführenden, im Irak gebe es keine medizinische Versorgung, entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die entsprechenden Abklärungen des SEM stützen sich auf als zuverlässig zu erachtende Quellen. Zudem ist das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie könnten sich eine Behandlung ohnehin nicht leisten, angesichts ihrer gesamten persönlichen Verhältnisse und ihres breiten familiären Netzes wenig überzeugungskräftig. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene drohende Verletzung des Kindeswohls ist unbegründet.

E. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich - soweit dies in tatsächlicher Hinsicht notwendig ist - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Demnach ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6504/2018 Urteil vom 11. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden haben ihr Heimatland - eigenen Angaben zufolge - am 14. Januar 2016 verlassen, gelangten am 9. Februar 2016 in die Schweiz und suchten am 10. Februar 2016 um Asyl nach. B. B.a Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 16. Februar 2016 gaben sie im Wesentlichen an, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und würden aus der Provinz Kirkuk stammen. Seit dem Jahre 1994 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise dem Jahre 2006 (Beschwerdeführer) seien sie in Suleimaniya wohnhaft gewesen, wo sie am 13. August 2015 auch geheiratet hätten. Im Rahmen der Anhörungen vom 17. Juli 2017 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu den Asylgründen befragt. Am 30. August 2018 fand eine Zweitanhörung des Beschwerdeführers statt. Er brachte zur Hauptsache vor, sein Vater habe als langjähriger und ranghoher Peshmerga zuletzt gegen den Islamischen Staat (IS) gekämpft. Dabei habe dieser auch Leute innerhalb der Peshmerga, die mit Angehörigen des IS zusammengearbeitet hätten, der vorgesetzten Stelle gemeldet. Es sei zu Verhaftungen von Peshmergas und auch einem Prozess, aber nach seiner Meinung (des Beschwerdeführers) bis anhin zu keiner Verurteilung gekommen. Als eines Morgens im (...) 2015 sein Vater und andere Peshmergas von einem Pick Up abgeholt worden seien, sei dieser beschossen worden. Sein Vater habe hinter dem Anschlag "mafiöse" Peshmergas vermutet. Sein Vater habe nicht gewollt, dass die Polizei und der Nachrichtendienst in der Sache etwas unternehmen würden und habe die zum Tatort erschienen Beamten weggeschickt. Hingegen habe er die Direktion des Innenministeriums kontaktiert. Die Urheber des Anschlages seien aber nicht belangt worden. Noch im selben Monat (...) 2015 sei sein Vater umgekommen, wobei er (der Beschwerdeführer) von den Umständen keine Kenntnis habe. Von offizieller Seite habe er bloss erfahren, dass sein Vater im Gefecht gefallen sei. Die Beschwerdeführerin brachte vor, gegen Ende Oktober 2015 seien sie, ihre Schwiegermutter und ihr Schwager zu Hause von drei Männern bedroht worden, wobei diese nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Von diesem Vorfall hätten weder sie noch ihre Schwiegermutter dem Beschwerdeführer etwas mitgeteilt. Er habe aber am nächsten Tag von Nachbarn von diesem Besuch erfahren. Sie (die Beschwerdeführerin) wisse bis heute nichts Näheres über die Probleme ihres Mannes, die zur Ausreise geführt hätten. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, im November oder Dezember 2015 sei er auf offener Strasse von vier Männern in einem Auto entführt worden. Ihm seien ein Tuch und eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt worden, bevor er an einen ihm nicht bekannten Ort gebracht worden sei. Dort sei er entblösst und von den vier Männern vergewaltigt worden, wobei die Szenen auf Video festgehalten worden seien. Er habe während dieser Zeit nichts gesehen und sei anschliessend an einen anderen Ort gebracht worden. Unterwegs hätten ihm die Männer gedroht, die Aufnahmen der Vergewaltigung zu veröffentlichen, falls sie erfahren sollten, dass er irgendwelche Schritte unternehmen würde. Mit dem Gesicht nach unten auf dem Boden liegend sei er freigelassen worden, wobei ihm das Tuch und die Plastiktüte erstmals wieder abgenommen worden seien. Dabei habe einer der Entführer ihn aufgefordert, sich nicht umzudrehen, andernfalls er erschossen würde. Vor diesem Hintergrund hätten die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am 14. Januar 2016 verlassen. Über die Türkei, Griechenland und die sogenannte Balkanroute seien sie in die Schweiz gelangt. Im Oktober 2017 sei der Bruder des Beschwerdeführers kollateral einem Gefecht zum Opfer gefallen. Auch aufgrund dieses Ereignisses gehe es den Beschwerdeführenden psychisch schlecht und sie seien in entsprechender Behandlung. B.b Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren keine persönlichen Ausweispapiere zu den Akten. B.c Den Akten des SEM liegen zwei ärztliche Sprechstundenprotokolle der behandelnden psychiatrischen Dienste vom 17. Juli und 15. August 2017 sowie zwei Abschlussberichte vom 22. Mai und 1. Juni 2018 bei. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 - eröffnet am 22. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe datiert vom 14. November 2018 (Postaufgabe 15. November 2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen in materieller Hinsicht, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und/oder unzumutbar zu erachten und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und eine neue Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie zudem, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihnen einen amtlichen Rechtsbeistand beizugeben. Mit der Beschwerde wurden Bestätigungen der Sozialen Dienste der zuständigen Gemeindebehörde eingereicht, wonach die Beschwerdeführenden finanziell unterstützt würden. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 20. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe, das SEM habe nicht genügend abgeklärt, ob eine medizinische Behandlung in ihrem Heimatland möglich sei, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sie machen somit sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne einer Verletzung der Abklärungs- beziehungsweise Begründungspflicht geltend. Die Rüge ist offenkundig unbegründet. Aufgrund der von den Beschwerdeführenden aktenkundig gemachten gesundheitlichen Aspekte veranlasste das SEM ein amtsinternes medizinisches Consulting, das am 9. Oktober 2018 verfasst wurde (Akten SEM A44/3). Diese Abklärung wurde zur Feststellung erhoben, ob eine psychotherapeutische Behandlung im irakischen Teil der Autonomen Region Kurdistan verfügbar sei und die in den vorliegenden ärztlichen Berichten verschriebenen Medikamente dort erhältlich seien. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist nicht gegeben. Auch hat das SEM die entsprechenden Abklärungsergebnisse in der angefochtenen Verfügung explizit und vollständig aufgeführt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. 4.2 Demnach besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung richtigerweise darauf hin, dass die freien Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen insgesamt eine erhöhte Detaildichte aufweisen würden, gleichzeitig jedoch auffalle, dass diese auch äussert linear erfolgt seien. Zudem würden viele Punkte ins Gewicht fallen, die das SEM als unglaubhaft bewerte. Das SEM erachtete demnach die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ausreisegründe in den für den Entscheid wesentlichen Aspekten als unglaubhaft. Es hat dabei in der Verfügung ausführlich und unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen aufgezeigt, weshalb es zu dieser Einschätzung gelangte. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, die sich - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - als zutreffend erweisen. In der Beschwerde wird lediglich an der Wahrheit der vorgebrachten Sachverhalte festgehalten oder es werden pauschal vermeintliche Missverständnisse für entscheidwesentliche Ungereimtheiten im Aussageverhalten der Beschwerdeführenden verantwortlich gemacht, ohne dass eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet. Die Prüfung der Akten ergibt vielmehr, dass die Berufung auf Missverständnisse offenkundig unbehelflich erscheinen muss. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, die geltend gemachte Entführung habe sich wie von ihm geschildert abgespielt, obwohl ihm - wie vom SEM zutreffend festgestellt - auch unerklärlich bleibe, weshalb die Männer mit der Veröffentlichung der Filmaufnahmen gedroht haben sollen, wenn doch sein Kopf verhüllt gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Bezüglich des Besitzes eines gültigen Passes und der legalen Ausreise aus dem Heimatland räumt der Beschwerdeführer ein, den schweizerischen Behörden falsche Angaben gemacht zu haben. Dass er die wahrheitswidrigen Angaben auf Veranlassung seiner Schwägerin gemacht habe, entschuldigt sein Verhalten nicht. Das SEM hat in seiner Verfügung zu Recht erkannt, dass aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführenden und der gesamten Aktenlage die zentralen Vorbringen ihrer Asylgesuche nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Es kann demnach die Frage offengelassen werden, ob diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten vermögen würden. 5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government"; nachfolgend: KRG) - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (vgl. ebenda E. 7.4). Der blosse Hinweis der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe, die Situation in Kurdistan sei sehr schwierig, es gäbe viele Terroristen und sie hätten Angst vor Anschlägen, vermag an der obigen Einschätzung in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere derjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) - besonderes Gewicht beizumessen. 7.3.3 Gemäss Praxis liegt eine medizinische Notlage nur dann vor, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). In Bezug auf die KRG-Region ist angesichts des defizitären Gesundheitssystems bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8). 7.3.4 Das Gericht teilt die Einschätzung des SEM, dass die Beschwerdeführenden in Sulaimaniya nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, selbst wenn der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich verstorben sein sollten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis des Todes seines Vaters beigebracht hat, obwohl gerichtsnotorisch entsprechende Beweismittel aus dem Nordirak erhältlich gemacht werden können (vgl. hierzu A41/26, F103-F105). Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Heimat eine breite familiäre Verknüpfung mit zwei Cousins des Beschwerdeführers, die bei den Behörden arbeiten, und einer Cousine, die als (...) an der Universität tätig ist (Akten SEM A41/26, F69). Die Beschwerdeführerin hat zwei Geschwister, zwei Halbgeschwister, ihre Stiefmutter sowie Onkel und Tanten, die in Sulaimaniya leben. Die Beschwerdeführerin hat einen (...)abschluss. Dem Beschwerdeführer war es in seiner Heimat möglich, sich und seine Frau durch Arbeiten im Baugewerbe zu versorgen. 7.3.5 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, gemäss dem aktenkundigen Arztbericht würden die behandelnden Ärzte die trauma-therapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin als abgeschlossen erachten und sie nehme keine Medikamente ein. Bezüglich der notwendig erachteten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers existiere in Sulaimaniya eine private psychiatrische Praxis und die Möglichkeit, sich durch einen Psychiater oder Psychologen ambulant behandeln zu lassen. Zudem verfüge die Stadt Erbil über weitere geeignete Institutionen, die er bei Bedarf aufsuchen könne. Auch seien die dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente in Erbil erhältlich. Der pauschale Einwand der Beschwerdeführenden, im Irak gebe es keine medizinische Versorgung, entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die entsprechenden Abklärungen des SEM stützen sich auf als zuverlässig zu erachtende Quellen. Zudem ist das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie könnten sich eine Behandlung ohnehin nicht leisten, angesichts ihrer gesamten persönlichen Verhältnisse und ihres breiten familiären Netzes wenig überzeugungskräftig. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene drohende Verletzung des Kindeswohls ist unbegründet. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich - soweit dies in tatsächlicher Hinsicht notwendig ist - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Demnach ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: