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E-3611/2022

E-3611/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), suchte am 3. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Am 5. November 2021 wurde er zu seinen Personalien befragt; am 25. November 2021 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an- gehört und am 29. November 2021 dem erweiterten Verfahren zugewie- sen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahre 2018 die Schule beendet und anschlies- send im (…) seiner Brüder gearbeitet zu haben. Er habe neun Geschwister, wobei eine Schwester in der Schweiz lebe. Im Jahre 2016 sei sein Cousin D._______ (N […]; nachfolgend S.) in die Schweiz geflüchtet. S. habe beim (…) der irakischen Regierung gearbeitet; er habe jedoch kaum eine Bezie- hung zu ihm gehabt, da S. viel älter sei als er. Nach der Ausreise von S. habe die Regierung die gesamte Familie von S. belästigt, zunächst die nä- here, dann die weitere, so dass er – der Beschwerdeführer – die Schule habe verlassen müssen und dreimal wegen S. mitgenommen worden sei: einmal im Jahre 2018 für einige Stunden, ein zweites Mal im November 2020 für fünf Tage und ein drittes Mal im August 2021 für 15 Tage. Ihm sei gedroht worden, dass man ihn und seine Familie wegen S. weiterhin be- lästigen werde, sofern dieser sich nicht den Behörden stelle. Zudem sei er bei der letzten Mitnahme körperlich misshandelt worden. Am 8. Oktober 2021 sei er ausgereist und über die Türkei und verschiedene europäische Länder in die Schweiz gelangt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen und seiner Identität reichte der Be- schwerdeführer eine Kopie seiner irakischen Identitätskarte, ein Doku- ment, bei welchem es sich um einen Haftbefehl handeln soll, datierend vom

21. Oktober 2021, sowie mehrere Fotos, die seine von der erlittenen Miss- handlung verletzten Füsse zeigen sollen, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 – eröffnet am 25. Juli 2022 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.

E-3611/2022 Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – am 22. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung von Asyl. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 wurde das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ein Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 750.– eingefordert. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 12. September 2022 geleistet.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

E-3611/2022 Seite 4 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

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E. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Vor- bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaub- haftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Bei S. handle es sich lediglich um einen Cousin und nicht um einen Verwandten aus dem engen Familienkreis des Beschwerdeführers. S. habe den Irak sodann be- reits im Jahre 2016 verlassen, als der Beschwerdeführer (…)-jährig gewe- sen sei. Zum ersten Mal sei der Beschwerdeführer eigenen Angaben ge- mäss überdies erst im Jahre 2018 von den irakischen Behörden wegen S. behelligt worden. Diesbezüglich sei nicht nachvollziehbar, wieso die Behör- den erst zwei Jahre nach der Ausreise von S. hätten tätig werden sollen. Zudem sei bei der zweiten Mitnahme im Jahre 2020 gemäss Aussage des Beschwerdeführers kein Wort gesprochen worden, so dass nicht mit Si- cherheit davon ausgegangen werden könne, dass diese Mitnahme auf- grund der Tätigkeiten von S. erfolgt sei. Nach Angaben des Beschwerde- führers habe er auch keine nähere Beziehung zu S. gehabt und beispiels- weise nicht gewusst, welche Aufgaben S. beim irakischen (…) ausgeführt habe. Es sei mithin daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer wegen angeblicher Tätigkeiten von S. für den (…) im Irak einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Des Weiteren seien die Ausführungen des Be- schwerdeführers zu den drei Mitnahmen nicht schlüssig ausgefallen. Er habe zwar die Mitnahme und Festhaltung mit einem gewissen Detaillie- rungsgrad geschildert, seine Ausführungen hätten aber einen einstudierten Eindruck gemacht. So habe er auf Nachfrage hin seine Schilderungen nicht weiter präzisieren können und stattdessen bereits genannte Details wie- derholt. Angaben über Einzelheiten, die von ihm zu erwarten gewesen wä- ren, wie beispielsweise Temperatur, Geräusche und besondere Beobach- tungen, hätten gänzlich gefehlt, was auf einen konstruierten Sachverhalt deute. Zur dritten Mitnahme habe er sodann vorgebracht, dass sich diese auf dieselbe Art und Weise ereignet habe wie die zweite. Der Umstand, dass er keine Unterschiede habe nennen können, lasse ebenfalls auf einen konstruierten Sachverhalt schliessen. An dieser Einschätzung ändere auch der eingereichte Haftbefehl vom 21. Oktober 2021 nichts. Einerseits könn- ten derartige Dokumente leicht gefälscht oder käuflich erworben werden. Andererseits stimme der Inhalt des im Haftbefehl genannten Artikels des irakischen Strafgesetzbuches in keiner Weise mit den Vorbringen des Be- schwerdeführers überein. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos, die Verletzungen an seinem Fuss und damit die Folgen der erlitte- nen Misshandlung zeigen sollten, seien nicht geeignet, das Vorgebrachte zu untermauern, zumal solche Verletzungen ebenfalls von einem Unfall o- der Ähnlichem herrühren könnten.

E-3611/2022 Seite 6 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei auf die aktuelle Praxis und Rechtsprechung zu verweisen, wonach in den Provinzen der ARK nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei, jedoch begünsti- gende Faktoren vorliegen müssten, die im vorliegenden Fall gegeben seien. Ein Wegweisungsvollzug sei mithin zulässig und zumutbar.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete dem auf Beschwerdeebene, dass seine Aussagen plausibel, ausreichend schlüssig und nachvollziehbar aus- gefallen seien. Er habe Details und individuelle Erinnerungen genannt. Auch habe er hinsichtlich der dritten Festnahme Unterschiede zu den vor- angegangenen Vorfällen angeführt. Soweit ihm vorgeworfen werde, er habe über die Tätigkeit von S. beim irakischen (…) keine Einzelheiten nen- nen können, sei zu entgegnen, dass die gesamte Familie keine diesbezüg- lichen Details kenne. Dies sei nachvollziehbar, zumal S. seine Familie und sich selbst dadurch habe schützen wollen. Es sei aber eine Tatsache, dass alle Angehörigen und Cousins von S. seinetwegen Repressionen und Re- flexverfolgung ausgesetzt gewesen seien. Seine Familie sei ferner bei der KDP (Demokratische Partei Kurdistans) aktiv gewesen; Korruption und Re- pression seien im Nordirak zudem weit verbreitet. Er erfülle ein Risikoprofil und werde staatlich verfolgt, nachdem zunächst die Brüder von S. und des- sen Vater behelligt worden seien. Es sei im Weiteren festzustellen, dass der als Beweismittel eingereichte Haftbefehl von den irakischen Behörden ausgestellt worden sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass dieser auf- grund des Non-Refoulement-Gebots nicht zulässig sei. Zudem sei die all- gemeine Sicherheitslage im Nordirak fragil und es komme vermehrt zu Menschenrechtsverletzungen. Schliesslich leide seine Heimatregion nicht nur an einer tiefen politischen Krise, sondern sei auch wirtschaftlich ange- schlagen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erläuterungen des SEM verwiesen werden (act. 30/9 Ziff. II S. 3 ff.; s.o. E. 5.1).

E. 6.2 So ist es bereits nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer erst zwei Jahre nach der Ausreise seines Cousins seinetwegen über Jahre hinweg in der beschriebenen Art von den Behörden behelligt worden sein soll. Die Angaben auf die entsprechende Frage, man habe zunächst die

E-3611/2022 Seite 7 engere Familie schikaniert und später auch die weitere, um den besagten Cousin zur Rückkehr zu bewegen und dazu, sich den Behörden zu stellen, ist nicht plausibel. Dem Beschwerdeführer ist es sodann nicht gelungen darzulegen, was die Aufgaben seines Cousins beim irakischen (…) gewe- sen sein sollen. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, S. habe durch das Geheimhalten seiner Tätigkeiten sich und seine Familie schützen wollen, erscheint vor allem zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr plausibel, nachdem der Beschwerdeführer mit dem Cousin, welcher sich in der Schweiz auf- hält, im Kontakt steht und ohne Weiteres das Profil hätte erfragen können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden wegen der nicht näher substanziierten Aktivitäten von S. verfolgt worden ist. Er bleibt denn auch genauere Aussagen dazu schuldig, welche Behörde oder Partei nach S. fahnde. Seine Vorbingen, während der Fest- haltungen habe man kaum beziehungsweise gar nicht mit ihm gesprochen und er habe bei der zweiten Festnahme daher nur annehmen können, es sei wegen seines Cousins, lässt weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Verfolgungsvorbringen aufkommen, da ein solches behördliches Vorgehen keinen Sinn macht.

E. 6.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Mitnah- men weisen zwar in der Tat einen gewissen Detaillierungsgrad auf. Seine diesbezüglichen Schilderungen sind aber, wie die Vorinstanz ebenfalls zu- treffend ausgeführt hat, in der Gesamtheit stereotyp und unpersönlich aus- gefallen; sie wirken konstruiert. So hat er kaum Unterschiede hinsichtlich der drei Festhaltungen nennen können und die zweite und dritte Mitnahme beziehungsweise die jeweiligen Freilassungen auf dieselbe allgemeine Weise geschildert (SEM-Akten […]-18/15 [nachfolgend: act. A18/15] F43, F58 ff., F68). Auffallend ist auch, dass er dieselben Formulierungen mehr- fach verwendet (z.B. «ich konnte die Tage und Nächte nicht unterschei- den» [act. A18/15 F67] und «ich konnte zwischen Tag und Nacht nicht mehr unterscheiden» [act. A18/15 F43]). Hingegen fehlt es seinen Darstellungen an individuellen Eindrücken. So bringt er hinsichtlich der Festhaltung bei- spielsweise lediglich vor, Angst gehabt zu haben, und dass es für ihn un- angenehm gewesen sei (act. A18/15 F70). Insbesondere in Bezug auf die dritte Festnahme, die 15 Tage gedauert haben soll, wären jedoch substan- ziierte und individuelle Ausführungen zu erwarten gewesen. Schliesslich ist auch das Vorbringen, sein Bruder sei wegen S. im Jahre 2019 festgenom- men und während eines Monats verschwunden gewesen, weitgehend un- substanziiert geblieben (act. A18/15 F34, F71 f.). Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Bruder sich trotz der angeblichen langen und willkürlichen

E-3611/2022 Seite 8 Inhaftierung nicht zur Ausreise entschlossen hat, da er im Familiengeschäft arbeite und zum Vater schaue (act. A18/15 F71 f.).

E. 6.4 An der Einschätzung der Vorbringen als unglaubhaft vermögen auch die auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Beweismittel (Haftbefehl und Fotos) nichts zu ändern; diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung (act. A30/9 Ziff. II S. 4) verwiesen werden.

E. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma- chen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-3611/2022 Seite 9 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Ferner lässt die allgemeine Menschen- rechtssituation im Gebiet der ARK den Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3737/2015 vom

14. Dezember 2015 E. 6.3, mit Hinweis auf E-847/2014 vom 13. April 2015; vgl. E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.2.2). An dieser Rechtspre- chung ist weiterhin festzuhalten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der

E-3611/2022 Seite 10 Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen der ARK – das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer ab- gespalteten Provinz Halabja gebildet – sei nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültig- keit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus der ARK stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Be- sonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infra- strukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2; D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3; D-7151/2018 vom 25. Februar 2020 E. 7.4.4, m.w.H.; E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; BVGE 2008/5 E. 7.5). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort ge- lebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandt- schaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche In- tegration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zu- dem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).

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E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im Oktober 2021 in B._______. Gemäss eigenen Angaben verfügt er über zahlreiche Fami- lienmitglieder (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten) in B._______ be- ziehungsweise der ARK (act. A18/15 F9). Die finanzielle Situation der Fa- milie beschreibt der Beschwerdeführers als gut (act. A18/15 F28). Die Fa- milie führt einen eigenen Laden für (…). Demnach kann davon ausgegan- gen werden, dass der Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges Bezie- hungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann. Es liegen überdies keine Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Probleme vor (act. A18/16 F29). Ausserdem verfügt er über eine gute Schulbildung und eine gewisse Berufserfahrung (act. A18/15 F10 ff.).

E. 8.4.3 Insgesamt sind keine Aspekte ersichtlich, die darauf schliessen las- sen würden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus per- sönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind mit dem am 12. September

E-3611/2022 Seite 12 2022 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3611/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Diese Kosten sind mit dem am 12. September 2022 geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3611/2022 Urteil vom 12. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe, Postfach, 3604 Thun, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), suchte am 3. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Am 5. November 2021 wurde er zu seinen Personalien befragt; am 25. November 2021 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört und am 29. November 2021 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahre 2018 die Schule beendet und anschliessend im (...) seiner Brüder gearbeitet zu haben. Er habe neun Geschwister, wobei eine Schwester in der Schweiz lebe. Im Jahre 2016 sei sein Cousin D._______ (N [...]; nachfolgend S.) in die Schweiz geflüchtet. S. habe beim (...) der irakischen Regierung gearbeitet; er habe jedoch kaum eine Beziehung zu ihm gehabt, da S. viel älter sei als er. Nach der Ausreise von S. habe die Regierung die gesamte Familie von S. belästigt, zunächst die nähere, dann die weitere, so dass er - der Beschwerdeführer - die Schule habe verlassen müssen und dreimal wegen S. mitgenommen worden sei: einmal im Jahre 2018 für einige Stunden, ein zweites Mal im November 2020 für fünf Tage und ein drittes Mal im August 2021 für 15 Tage. Ihm sei gedroht worden, dass man ihn und seine Familie wegen S. weiterhin belästigen werde, sofern dieser sich nicht den Behörden stelle. Zudem sei er bei der letzten Mitnahme körperlich misshandelt worden. Am 8. Oktober 2021 sei er ausgereist und über die Türkei und verschiedene europäische Länder in die Schweiz gelangt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen und seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner irakischen Identitätskarte, ein Dokument, bei welchem es sich um einen Haftbefehl handeln soll, datierend vom 21. Oktober 2021, sowie mehrere Fotos, die seine von der erlittenen Misshandlung verletzten Füsse zeigen sollen, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 - eröffnet am 25. Juli 2022 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - am 22. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- eingefordert. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 12. September 2022 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Bei S. handle es sich lediglich um einen Cousin und nicht um einen Verwandten aus dem engen Familienkreis des Beschwerdeführers. S. habe den Irak sodann bereits im Jahre 2016 verlassen, als der Beschwerdeführer (...)-jährig gewesen sei. Zum ersten Mal sei der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss überdies erst im Jahre 2018 von den irakischen Behörden wegen S. behelligt worden. Diesbezüglich sei nicht nachvollziehbar, wieso die Behörden erst zwei Jahre nach der Ausreise von S. hätten tätig werden sollen. Zudem sei bei der zweiten Mitnahme im Jahre 2020 gemäss Aussage des Beschwerdeführers kein Wort gesprochen worden, so dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass diese Mitnahme aufgrund der Tätigkeiten von S. erfolgt sei. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe er auch keine nähere Beziehung zu S. gehabt und beispielsweise nicht gewusst, welche Aufgaben S. beim irakischen (...) ausgeführt habe. Es sei mithin daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer wegen angeblicher Tätigkeiten von S. für den (...) im Irak einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Des Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den drei Mitnahmen nicht schlüssig ausgefallen. Er habe zwar die Mitnahme und Festhaltung mit einem gewissen Detaillierungsgrad geschildert, seine Ausführungen hätten aber einen einstudierten Eindruck gemacht. So habe er auf Nachfrage hin seine Schilderungen nicht weiter präzisieren können und stattdessen bereits genannte Details wiederholt. Angaben über Einzelheiten, die von ihm zu erwarten gewesen wären, wie beispielsweise Temperatur, Geräusche und besondere Beobachtungen, hätten gänzlich gefehlt, was auf einen konstruierten Sachverhalt deute. Zur dritten Mitnahme habe er sodann vorgebracht, dass sich diese auf dieselbe Art und Weise ereignet habe wie die zweite. Der Umstand, dass er keine Unterschiede habe nennen können, lasse ebenfalls auf einen konstruierten Sachverhalt schliessen. An dieser Einschätzung ändere auch der eingereichte Haftbefehl vom 21. Oktober 2021 nichts. Einerseits könnten derartige Dokumente leicht gefälscht oder käuflich erworben werden. Andererseits stimme der Inhalt des im Haftbefehl genannten Artikels des irakischen Strafgesetzbuches in keiner Weise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers überein. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos, die Verletzungen an seinem Fuss und damit die Folgen der erlittenen Misshandlung zeigen sollten, seien nicht geeignet, das Vorgebrachte zu untermauern, zumal solche Verletzungen ebenfalls von einem Unfall oder Ähnlichem herrühren könnten. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei auf die aktuelle Praxis und Rechtsprechung zu verweisen, wonach in den Provinzen der ARK nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei, jedoch begünstigende Faktoren vorliegen müssten, die im vorliegenden Fall gegeben seien. Ein Wegweisungsvollzug sei mithin zulässig und zumutbar. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete dem auf Beschwerdeebene, dass seine Aussagen plausibel, ausreichend schlüssig und nachvollziehbar ausgefallen seien. Er habe Details und individuelle Erinnerungen genannt. Auch habe er hinsichtlich der dritten Festnahme Unterschiede zu den vor-angegangenen Vorfällen angeführt. Soweit ihm vorgeworfen werde, er habe über die Tätigkeit von S. beim irakischen (...) keine Einzelheiten nennen können, sei zu entgegnen, dass die gesamte Familie keine diesbezüglichen Details kenne. Dies sei nachvollziehbar, zumal S. seine Familie und sich selbst dadurch habe schützen wollen. Es sei aber eine Tatsache, dass alle Angehörigen und Cousins von S. seinetwegen Repressionen und Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen seien. Seine Familie sei ferner bei der KDP (Demokratische Partei Kurdistans) aktiv gewesen; Korruption und Repression seien im Nordirak zudem weit verbreitet. Er erfülle ein Risikoprofil und werde staatlich verfolgt, nachdem zunächst die Brüder von S. und dessen Vater behelligt worden seien. Es sei im Weiteren festzustellen, dass der als Beweismittel eingereichte Haftbefehl von den irakischen Behörden ausgestellt worden sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass dieser aufgrund des Non-Refoulement-Gebots nicht zulässig sei. Zudem sei die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak fragil und es komme vermehrt zu Menschenrechtsverletzungen. Schliesslich leide seine Heimatregion nicht nur an einer tiefen politischen Krise, sondern sei auch wirtschaftlich angeschlagen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erläuterungen des SEM verwiesen werden (act. 30/9 Ziff. II S. 3 ff.; s.o. E. 5.1). 6.2 So ist es bereits nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer erst zwei Jahre nach der Ausreise seines Cousins seinetwegen über Jahre hinweg in der beschriebenen Art von den Behörden behelligt worden sein soll. Die Angaben auf die entsprechende Frage, man habe zunächst die engere Familie schikaniert und später auch die weitere, um den besagten Cousin zur Rückkehr zu bewegen und dazu, sich den Behörden zu stellen, ist nicht plausibel. Dem Beschwerdeführer ist es sodann nicht gelungen darzulegen, was die Aufgaben seines Cousins beim irakischen (...) gewesen sein sollen. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, S. habe durch das Geheimhalten seiner Tätigkeiten sich und seine Familie schützen wollen, erscheint vor allem zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr plausibel, nachdem der Beschwerdeführer mit dem Cousin, welcher sich in der Schweiz aufhält, im Kontakt steht und ohne Weiteres das Profil hätte erfragen können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden wegen der nicht näher substanziierten Aktivitäten von S. verfolgt worden ist. Er bleibt denn auch genauere Aussagen dazu schuldig, welche Behörde oder Partei nach S. fahnde. Seine Vorbingen, während der Festhaltungen habe man kaum beziehungsweise gar nicht mit ihm gesprochen und er habe bei der zweiten Festnahme daher nur annehmen können, es sei wegen seines Cousins, lässt weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Verfolgungsvorbringen aufkommen, da ein solches behördliches Vorgehen keinen Sinn macht. 6.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Mitnahmen weisen zwar in der Tat einen gewissen Detaillierungsgrad auf. Seine diesbezüglichen Schilderungen sind aber, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, in der Gesamtheit stereotyp und unpersönlich ausgefallen; sie wirken konstruiert. So hat er kaum Unterschiede hinsichtlich der drei Festhaltungen nennen können und die zweite und dritte Mitnahme beziehungsweise die jeweiligen Freilassungen auf dieselbe allgemeine Weise geschildert (SEM-Akten [...]-18/15 [nachfolgend: act. A18/15] F43, F58 ff., F68). Auffallend ist auch, dass er dieselben Formulierungen mehrfach verwendet (z.B. «ich konnte die Tage und Nächte nicht unterscheiden» [act. A18/15 F67] und «ich konnte zwischen Tag und Nacht nicht mehr unterscheiden» [act. A18/15 F43]). Hingegen fehlt es seinen Darstellungen an individuellen Eindrücken. So bringt er hinsichtlich der Festhaltung beispielsweise lediglich vor, Angst gehabt zu haben, und dass es für ihn unangenehm gewesen sei (act. A18/15 F70). Insbesondere in Bezug auf die dritte Festnahme, die 15 Tage gedauert haben soll, wären jedoch substanziierte und individuelle Ausführungen zu erwarten gewesen. Schliesslich ist auch das Vorbringen, sein Bruder sei wegen S. im Jahre 2019 festgenommen und während eines Monats verschwunden gewesen, weitgehend unsubstanziiert geblieben (act. A18/15 F34, F71 f.). Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Bruder sich trotz der angeblichen langen und willkürlichen Inhaftierung nicht zur Ausreise entschlossen hat, da er im Familiengeschäft arbeite und zum Vater schaue (act. A18/15 F71 f.). 6.4 An der Einschätzung der Vorbringen als unglaubhaft vermögen auch die auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Beweismittel (Haftbefehl und Fotos) nichts zu ändern; diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (act. A30/9 Ziff. II S. 4) verwiesen werden. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Ferner lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet der ARK den Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3, mit Hinweis auf E-847/2014 vom 13. April 2015; vgl. E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.2.2). An dieser Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen der ARK - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus der ARK stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2; D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3; D-7151/2018 vom 25. Februar 2020 E. 7.4.4, m.w.H.; E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; BVGE 2008/5 E. 7.5). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.). 8.4.2 Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im Oktober 2021 in B._______. Gemäss eigenen Angaben verfügt er über zahlreiche Familienmitglieder (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten) in B._______ beziehungsweise der ARK (act. A18/15 F9). Die finanzielle Situation der Familie beschreibt der Beschwerdeführers als gut (act. A18/15 F28). Die Familie führt einen eigenen Laden für (...). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann. Es liegen überdies keine Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Probleme vor (act. A18/16 F29). Ausserdem verfügt er über eine gute Schulbildung und eine gewisse Berufserfahrung (act. A18/15 F10 ff.). 8.4.3 Insgesamt sind keine Aspekte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind mit dem am 12. September 2022 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Kosten sind mit dem am 12. September 2022 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: