Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsbürger kurdischer Ethnie aus der Provinz Sulaimaniya, Autonome Region Kurdistan (Nordirak) - suchte am 3. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 22. Dezember 2017 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe seit seinem Schulabbruch im Jahr 2011 bis zur Ausreise auf dem Bazar in Sulaimaniya (...). Er habe sich anlässlich der Wahlen von 2014 der Partei Goran angeschlossen, sei jedoch nicht aktiv gewesen (BzP) respektive habe sich manchmal an ihren Veranstaltungen beteiligt. Im Jahre 2015 habe er an einer Demonstration gegen die schlechte Wirtschafts- und Arbeitssituation teilgenommen und in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme im Fernsehen abgegeben. Nach dieser Demonstration sei er an seinem Arbeitsplatz - auf dem Bazar - von den kurdischen Behörden festgenommen und mehrere Tage inhaftiert worden. Während der Haft sei er gefoltert worden. Schliesslich sei er von den Asayish unter der Auflage entlassen worden, gegenüber Dritten kein Wort zu seiner Haft zu verlieren und sich nicht mehr regierungsfeindlich zu äussern, ansonsten er inhaftiert würde. Ungefähr drei Monate nach seiner Freilassung habe er erneut eine Stellungnahme beim B._______ abgegeben. Vier Tage nach diesem Fernsehauftritt hätten die kurdischen Behörden seinem Vater angerufen und ihn (den Beschwerdeführer) aufgefordert, sich bei den Behörden zu melden. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, worauf ihn die Behörden zu Hause gesucht und seinem Vater eine schriftliche Aufforderung abgegeben hätten. Aus Angst vor einer weiteren Festnahme und Folter habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Dezember 2018 eine Micro-Simkarte (mit Videoausschnitt) als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 20. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. C. Mit auf den 21. Dezember 2018 datierter Eingabe erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Gleichzeitig wurden Kopien eines Arbeitsvertrags sowie von Lohnzahlungen als Beweismittel eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- auf. Dieser wurde am 28. Dezember 2018 fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, aufgrund der vagen und teils widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers könne nicht geglaubt werden, dass er im Irak von den Behörden verfolgt worden sei. Seine Angaben betreffend die Kernvorbringen seien unsubstanziiert und jene zu den Fluchtumständen durchgehend oberflächlich ausgefallen. Auf Nachfragen zum Schreiben, gemäss dem ihn die Behörden gesucht hätten, um ihn festzunehmen, habe er keine konkreten Angaben zu dessen Inhalt oder zum Absender machen können. Auch habe er zur Art des Dokuments - Haftbefehl, Vorladung oder Drohbrief - nur ausweichende Angaben gemacht. Auf die Frage, wie seine Familie das Dokument erhalten habe, habe er gemeint, keinen Kontakt zu seiner Familie mehr zu haben. Weiter habe er sich zur Chronologie der Ereignisse vage und widersprüchlich geäussert. Während er in der BzP zum Tag seiner Festnahme noch relativ konkrete Angaben haben machen können, habe er auf entsprechende Anfragen anlässlich der Anhörung geantwortet, sich nicht mehr erinnern zu können. Weiter habe er in der BzP lediglich eine Stellungnahme im Fernsehen erwähnt, währenddem er in der Anhörung eine weitere nach seiner Haftentlassung erwähnt habe, wobei es ihm nicht gelungen sei, Angaben zur zeitlichen Abfolge dieses Ereignisses zu machen. Sodann habe er sich nicht erinnern können, weil er mit seinem Leben in der Schweiz beschäftigt sei. Er habe seine Demonstrationsteilnahme, die Stellungnahme im Fernsehen und die Verhaftung durch die kurdischen Behörden nicht mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad schildern können. Weiter seien seine Angaben zum Haftaufenthalt - Haftbedingungen, Verhöre, Freilassung und Haftdauer - oberflächlich und widersprüchlich geblieben. Diese hätten sich darauf beschränkt, dass er massiv gefoltert worden und sein Arm "kaputt" sei. Die Dauer habe er in der BzP mit neun Tagen in der Anhörung mit vier oder fünf oder sechs Tagen angegeben. Auf Vorhalt habe er angegeben, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Seine ausweichenden Antworten würden auch unter Berücksichtigung, dass sich eine geltend gemachte Folter wesentlich auf die Erinnerung einer Person an ein Ereignis auswirke, nicht überzeugen. Daher mache der eingereichte Videoausschnitt lediglich wahrscheinlich, dass er sich auf B._______ in einer kurzen Stellungnahme ohne Angabe seiner Personalien regierungskritisch geäussert habe. Zudem verfüge er lediglich über ein niederschwelliges politisches Profil, das nicht dazu geeignet sei, das Interesse der Behörden auf sich zu lenken. Was die geltend gemachten Probleme mit seinem Vater wegen seines Aufenthaltes in Europa betreffe, da dieser ein islamischer Fundamentalist sei, sei aufgrund seiner Angaben - gemäss der BzP sei er nach seiner Ankunft in der Schweiz noch in Kontakt mit seiner Familie gestanden; in der Anhörung habe er erwähnt, keine Lust zu haben, mit seiner Familie in Kontakt zu treten - nicht plausibel, dass er bei seinem Vater wegen seiner Reise in die Schweiz in Ungnade gefallen sei und dieser ihn töten wolle, zumal er zu ihm bis zu seiner Ausreise ein gutes Verhältnis gehabt habe.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe zu den fluchtrelevanten Ereignissen konkret Auskunft gegeben. Es könne nicht entscheidend sein, ob es sich beim Schreiben, das seiner Familie ausgehändigt worden sei, um eine Vorladung, einen Haftbefehl oder einen Drohbrief handle, zumal er dieses Schreiben nie gesehen habe. Immerhin habe er zum Inhalt deckungsgleiche Angaben - dass man ihn suche und zu verhaften beabsichtige - gemacht. Zudem habe er zum Absender des Schreibens jeweils angegeben, dass es sich um die Behörden handle. Weiter habe er in der BzP angegeben, dass das Schreiben seinem Vater übergeben worden sei, wobei er keine weiteren Angaben habe machen können, weil er nicht zu Hause gewesen sei. Überdies habe er den zeitlichen Ablauf der Ereignisse mit Ausnahme des anlässlich der Demonstration abgegebenen Interviews deckungsgleich geschildert. Zu berücksichtigen sei die unmittelbar vor der BzP erlebte Flucht und der Umstand, dass es in der BzP nicht um die einlässliche Einvernahme der Sache gegangen sei. Dass er anlässlich der Anhörung angegeben habe, bereits im Vorfeld seiner Verhaftung ein Fernsehinterview gegeben zu haben, sei nicht unglaubhaft, habe er dort doch die Unvollständigkeit seiner Angaben korrigiert respektive ergänzt. Im Weiteren würden sich seine Angaben zur Haftdauer nicht widersprechen. Von den insgesamt neun Tagen Haft sei er vier Tage auf dem Posten des (...) und fünf Tage im Gefängnis C._______ gewesen. Insgesamt müsse er aufgrund seiner regierungskritischen Haltung um Leib und Leben fürchten, dies umso mehr, als er befürchte, von seinem Vater getötet zu werden.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen, wenn auch nicht sämtlichen von der Vorinstanz angeführten Argumenten vorbehaltlos gefolgt werden kann. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind indes nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass er anlässlich der Anhörung nie von vier Tagen Haft gesprochen hat. Gemäss den diesbezüglichen Protokollstellen gab er auf die entsprechenden Fragen an, die im Anschluss an die Festnahme erfolgte Haftstrafe habe fünf oder sechs Tage gedauert (vgl. A13 F24 und F60). Indes sprach er in der BzP von insgesamt neun Tagen Haft, wobei er während vier Tagen auf dem Posten des (...) und fünf Tage im Gefängnis C._______ verbracht habe (vgl. Akte A6 S. 7 und 9). Indem in der Beschwerdeschrift nun eingewendet wird, er sei - wie in der BzP angegeben - eben vier Tage auf dem Posten des (...) und fünf Tage im Gefängnis C._______ gewesen, weshalb kein Widerspruch vorhanden sei, muss dies als Schutzbehauptung qualifiziert werden. So gab er anlässlich der Anhörung auf Vorhalt der widersprüchlichen Angaben betreffend die Haftdauer nämlich an, er könne sich aufgrund seines längeren Aufenthalts in der Schweiz und den Umplatzierungen von einem Asylzentrum in ein anderes nicht mehr an die Ereignisse in seinem Heimatland erinnern, zumal er sich mit seinem Leben in der Schweiz und seiner Arbeit beschäftige (vgl. a.a.O. F. 107). Es ist demnach davon auszugehen, der Beschwerdeführer versuche nun auf Beschwerdeebene, den Sachverhalt nachträglich anzupassen. Entgegen seines Erklärungsversuchs, wonach die Form und der Inhalt des Schreibens, das seiner Familie ausgehändigt worden sei, unbedeutend seien, hätte von ihm erwartet werden können, dass er diesbezüglich weitergehende Angaben hätte machen können, zumal dieses Schreiben zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben soll. Schliesslich machte er in der BzP geltend, das Schriftstück befinde sich bei seinem Vater (A6 S. 9). Da er zu ihm und seiner Familie in den ersten Monaten nach seiner Einreise in die Schweiz auch noch in Kontakt gestanden haben will (A13 F7), wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bei seinen Angehörigen nach diesem Schreiben erkundigt hätte oder es gar hätte einreichen können, musste ihm doch bewusst gewesen sein, wie wichtig Beweismaterial zum Nachweis von Vorbringen ist. Es scheint zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er keinen Kontakt mit seiner Familie mehr haben soll. Seine diesbezüglichen Erklärungen anlässlich der Anhörung, dass er mit seinem Leben in der Schweiz beschäftigt sei und die fundamentalistische Einstellung seines Vaters der Grund des Abbruchs seiner Kontakte zu seinen Familienangehörigen sei, erscheinen nicht plausibel. Weiter vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch betreffend den zeitlichen Ablauf der Ereignisse, die zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben sollen, nicht zu erklären. So erwähnte er, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, in der BzP lediglich ein Interview im Fernsehen, das "einige Zeit später" respektive "etwa vier Monate nach meiner Festnahme" und somit nach der Demonstration stattgefunden haben soll (A6 S. 7 und 8), währenddem er in der Anhörung ein Interview während der Demonstration und eine weitere Stellungnahme nach der Demonstration - dort will er über die anlässlich der Haft erlittene Folter gesprochen haben - erwähnt hat (A13 F24, F37, F39, F76). Der Beschwerdeführer vermag diese Ungereimtheit auch nicht damit zu erklären, dass die BzP nicht dazu diene, seine Asylgründe einlässlich vorzutragen, zumal er dort ausführlich zu seinen Asylgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben worden war, diese näher darzulegen. Davon hat er denn auch Gebrauch gemacht (a.a.O. S. 7 ff.). Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters der Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-233/2019 vom 14. Mai 2020 E. 8.1 m.w.H.). Vorliegend fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht in der Lage war, die damaligen Ereignisse, welche seine zentralen Asylgründe betreffen - die Demonstrationsteilnahme, die Verhaftung und die Fernsehinterviews - chronologisch einzuordnen und stattdessen wiederholt angab, sich nicht erinnern zu können, da er seit zwei Jahren in der Schweiz sei und mit anderem - der Arbeit, Schule, Sprache - beschäftigt sei (F38, F47, F108, F109). Dies gab er, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, auffallend oft auch an weiteren Stellen der Anhörung an. Dieses Aussageverhalten lässt daran zweifeln, dass er alle von ihm vorgebrachten Ereignisse tatsächlich erlebt hat. An dieser Beurteilung vermag der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Videoausschnitt ebenfalls nichts zu ändern, zumal aufgrund der Wiedergabe eines sehr kurzen regierungskritischen Aufrufs, der vom Beschwerdeführer stammen soll, nicht eindeutig auf diesen geschlossen werden kann. Auch hat er auf Beschwerdeebene diesbezüglich nichts vorgebracht, das zu einem anderen Schluss führen könnte. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer eine behördliche Suche wegen eines regierungskritischen Engagements nicht glaubhaft zu machen.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 AsylV1). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die kurdischen Behörden nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet des "Kurdistan Regional Government (KRG)" lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3, mit Hinweis auf E-847/2014 vom 13. April 2015; vgl. auch E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des KRG - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2; E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; BVGE 2008/5 E. 7.5). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).
E. 7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen, alleinstehenden und - mangels anderweitiger Angaben auf Beschwerdeebene - soweit aktenkundig, gesunden kurdischen Mann, der aus der Stadt und gleichnamigen Provinz Suleimaniya, in der KRG stammt, wo er gemäss seinen Aussagen bis zu seiner Ausreise ständig gelebt hat. Es ist demnach nicht ersichtlich, weshalb er im Falle des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Suleimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Zwar erklärte er in der Anhörung, er habe seit längerem keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, zumal ihn sein Vater wegen seines Aufenthalts in Europa im Falle einer Rückkehr in den Irak töten würde. Indessen haben sich seine Angaben wie hievor ausgeführt worden ist, als unglaubhaft erwiesen. Zudem erwähnte er in der BzP zahlreiche weitere Verwandte, die in Suleimaniya wohnhaft seien (vgl. Akte A6 S. 5). Es ist unter diesen Umständen von einem weiterhin bestehenden sozialen Beziehungsnetz auszugehen, zumal er in der Beschwerdeschrift zu diesem Punkt nichts entgegnet hat. Sodann verfügt der Beschwerdeführer über neun Jahre Schulbildung sowie mehrjährige Erfahrungen im (...) (vgl. a.a.O., S. 4). Zudem hat er während seines Aufenthaltes in der Schweiz weitere Berufserfahrungen (...) erworben.
E. 7.4.3 Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (BVGE a.a.O.). Auf die entsprechenden Ausführungen und Beweismittel ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 7.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis am 21. September 2021 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. statt vieler: Urteil der BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Folglich sind der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung sowie die Beschwerde abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. Dezember 2018 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7219/2018 Urteil vom 27. Juli 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsbürger kurdischer Ethnie aus der Provinz Sulaimaniya, Autonome Region Kurdistan (Nordirak) - suchte am 3. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 22. Dezember 2017 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe seit seinem Schulabbruch im Jahr 2011 bis zur Ausreise auf dem Bazar in Sulaimaniya (...). Er habe sich anlässlich der Wahlen von 2014 der Partei Goran angeschlossen, sei jedoch nicht aktiv gewesen (BzP) respektive habe sich manchmal an ihren Veranstaltungen beteiligt. Im Jahre 2015 habe er an einer Demonstration gegen die schlechte Wirtschafts- und Arbeitssituation teilgenommen und in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme im Fernsehen abgegeben. Nach dieser Demonstration sei er an seinem Arbeitsplatz - auf dem Bazar - von den kurdischen Behörden festgenommen und mehrere Tage inhaftiert worden. Während der Haft sei er gefoltert worden. Schliesslich sei er von den Asayish unter der Auflage entlassen worden, gegenüber Dritten kein Wort zu seiner Haft zu verlieren und sich nicht mehr regierungsfeindlich zu äussern, ansonsten er inhaftiert würde. Ungefähr drei Monate nach seiner Freilassung habe er erneut eine Stellungnahme beim B._______ abgegeben. Vier Tage nach diesem Fernsehauftritt hätten die kurdischen Behörden seinem Vater angerufen und ihn (den Beschwerdeführer) aufgefordert, sich bei den Behörden zu melden. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, worauf ihn die Behörden zu Hause gesucht und seinem Vater eine schriftliche Aufforderung abgegeben hätten. Aus Angst vor einer weiteren Festnahme und Folter habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Dezember 2018 eine Micro-Simkarte (mit Videoausschnitt) als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 20. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. C. Mit auf den 21. Dezember 2018 datierter Eingabe erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Gleichzeitig wurden Kopien eines Arbeitsvertrags sowie von Lohnzahlungen als Beweismittel eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- auf. Dieser wurde am 28. Dezember 2018 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, aufgrund der vagen und teils widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers könne nicht geglaubt werden, dass er im Irak von den Behörden verfolgt worden sei. Seine Angaben betreffend die Kernvorbringen seien unsubstanziiert und jene zu den Fluchtumständen durchgehend oberflächlich ausgefallen. Auf Nachfragen zum Schreiben, gemäss dem ihn die Behörden gesucht hätten, um ihn festzunehmen, habe er keine konkreten Angaben zu dessen Inhalt oder zum Absender machen können. Auch habe er zur Art des Dokuments - Haftbefehl, Vorladung oder Drohbrief - nur ausweichende Angaben gemacht. Auf die Frage, wie seine Familie das Dokument erhalten habe, habe er gemeint, keinen Kontakt zu seiner Familie mehr zu haben. Weiter habe er sich zur Chronologie der Ereignisse vage und widersprüchlich geäussert. Während er in der BzP zum Tag seiner Festnahme noch relativ konkrete Angaben haben machen können, habe er auf entsprechende Anfragen anlässlich der Anhörung geantwortet, sich nicht mehr erinnern zu können. Weiter habe er in der BzP lediglich eine Stellungnahme im Fernsehen erwähnt, währenddem er in der Anhörung eine weitere nach seiner Haftentlassung erwähnt habe, wobei es ihm nicht gelungen sei, Angaben zur zeitlichen Abfolge dieses Ereignisses zu machen. Sodann habe er sich nicht erinnern können, weil er mit seinem Leben in der Schweiz beschäftigt sei. Er habe seine Demonstrationsteilnahme, die Stellungnahme im Fernsehen und die Verhaftung durch die kurdischen Behörden nicht mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad schildern können. Weiter seien seine Angaben zum Haftaufenthalt - Haftbedingungen, Verhöre, Freilassung und Haftdauer - oberflächlich und widersprüchlich geblieben. Diese hätten sich darauf beschränkt, dass er massiv gefoltert worden und sein Arm "kaputt" sei. Die Dauer habe er in der BzP mit neun Tagen in der Anhörung mit vier oder fünf oder sechs Tagen angegeben. Auf Vorhalt habe er angegeben, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Seine ausweichenden Antworten würden auch unter Berücksichtigung, dass sich eine geltend gemachte Folter wesentlich auf die Erinnerung einer Person an ein Ereignis auswirke, nicht überzeugen. Daher mache der eingereichte Videoausschnitt lediglich wahrscheinlich, dass er sich auf B._______ in einer kurzen Stellungnahme ohne Angabe seiner Personalien regierungskritisch geäussert habe. Zudem verfüge er lediglich über ein niederschwelliges politisches Profil, das nicht dazu geeignet sei, das Interesse der Behörden auf sich zu lenken. Was die geltend gemachten Probleme mit seinem Vater wegen seines Aufenthaltes in Europa betreffe, da dieser ein islamischer Fundamentalist sei, sei aufgrund seiner Angaben - gemäss der BzP sei er nach seiner Ankunft in der Schweiz noch in Kontakt mit seiner Familie gestanden; in der Anhörung habe er erwähnt, keine Lust zu haben, mit seiner Familie in Kontakt zu treten - nicht plausibel, dass er bei seinem Vater wegen seiner Reise in die Schweiz in Ungnade gefallen sei und dieser ihn töten wolle, zumal er zu ihm bis zu seiner Ausreise ein gutes Verhältnis gehabt habe. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe zu den fluchtrelevanten Ereignissen konkret Auskunft gegeben. Es könne nicht entscheidend sein, ob es sich beim Schreiben, das seiner Familie ausgehändigt worden sei, um eine Vorladung, einen Haftbefehl oder einen Drohbrief handle, zumal er dieses Schreiben nie gesehen habe. Immerhin habe er zum Inhalt deckungsgleiche Angaben - dass man ihn suche und zu verhaften beabsichtige - gemacht. Zudem habe er zum Absender des Schreibens jeweils angegeben, dass es sich um die Behörden handle. Weiter habe er in der BzP angegeben, dass das Schreiben seinem Vater übergeben worden sei, wobei er keine weiteren Angaben habe machen können, weil er nicht zu Hause gewesen sei. Überdies habe er den zeitlichen Ablauf der Ereignisse mit Ausnahme des anlässlich der Demonstration abgegebenen Interviews deckungsgleich geschildert. Zu berücksichtigen sei die unmittelbar vor der BzP erlebte Flucht und der Umstand, dass es in der BzP nicht um die einlässliche Einvernahme der Sache gegangen sei. Dass er anlässlich der Anhörung angegeben habe, bereits im Vorfeld seiner Verhaftung ein Fernsehinterview gegeben zu haben, sei nicht unglaubhaft, habe er dort doch die Unvollständigkeit seiner Angaben korrigiert respektive ergänzt. Im Weiteren würden sich seine Angaben zur Haftdauer nicht widersprechen. Von den insgesamt neun Tagen Haft sei er vier Tage auf dem Posten des (...) und fünf Tage im Gefängnis C._______ gewesen. Insgesamt müsse er aufgrund seiner regierungskritischen Haltung um Leib und Leben fürchten, dies umso mehr, als er befürchte, von seinem Vater getötet zu werden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen, wenn auch nicht sämtlichen von der Vorinstanz angeführten Argumenten vorbehaltlos gefolgt werden kann. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind indes nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. 5.2 Der Beschwerdeführer hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass er anlässlich der Anhörung nie von vier Tagen Haft gesprochen hat. Gemäss den diesbezüglichen Protokollstellen gab er auf die entsprechenden Fragen an, die im Anschluss an die Festnahme erfolgte Haftstrafe habe fünf oder sechs Tage gedauert (vgl. A13 F24 und F60). Indes sprach er in der BzP von insgesamt neun Tagen Haft, wobei er während vier Tagen auf dem Posten des (...) und fünf Tage im Gefängnis C._______ verbracht habe (vgl. Akte A6 S. 7 und 9). Indem in der Beschwerdeschrift nun eingewendet wird, er sei - wie in der BzP angegeben - eben vier Tage auf dem Posten des (...) und fünf Tage im Gefängnis C._______ gewesen, weshalb kein Widerspruch vorhanden sei, muss dies als Schutzbehauptung qualifiziert werden. So gab er anlässlich der Anhörung auf Vorhalt der widersprüchlichen Angaben betreffend die Haftdauer nämlich an, er könne sich aufgrund seines längeren Aufenthalts in der Schweiz und den Umplatzierungen von einem Asylzentrum in ein anderes nicht mehr an die Ereignisse in seinem Heimatland erinnern, zumal er sich mit seinem Leben in der Schweiz und seiner Arbeit beschäftige (vgl. a.a.O. F. 107). Es ist demnach davon auszugehen, der Beschwerdeführer versuche nun auf Beschwerdeebene, den Sachverhalt nachträglich anzupassen. Entgegen seines Erklärungsversuchs, wonach die Form und der Inhalt des Schreibens, das seiner Familie ausgehändigt worden sei, unbedeutend seien, hätte von ihm erwartet werden können, dass er diesbezüglich weitergehende Angaben hätte machen können, zumal dieses Schreiben zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben soll. Schliesslich machte er in der BzP geltend, das Schriftstück befinde sich bei seinem Vater (A6 S. 9). Da er zu ihm und seiner Familie in den ersten Monaten nach seiner Einreise in die Schweiz auch noch in Kontakt gestanden haben will (A13 F7), wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bei seinen Angehörigen nach diesem Schreiben erkundigt hätte oder es gar hätte einreichen können, musste ihm doch bewusst gewesen sein, wie wichtig Beweismaterial zum Nachweis von Vorbringen ist. Es scheint zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er keinen Kontakt mit seiner Familie mehr haben soll. Seine diesbezüglichen Erklärungen anlässlich der Anhörung, dass er mit seinem Leben in der Schweiz beschäftigt sei und die fundamentalistische Einstellung seines Vaters der Grund des Abbruchs seiner Kontakte zu seinen Familienangehörigen sei, erscheinen nicht plausibel. Weiter vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch betreffend den zeitlichen Ablauf der Ereignisse, die zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben sollen, nicht zu erklären. So erwähnte er, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, in der BzP lediglich ein Interview im Fernsehen, das "einige Zeit später" respektive "etwa vier Monate nach meiner Festnahme" und somit nach der Demonstration stattgefunden haben soll (A6 S. 7 und 8), währenddem er in der Anhörung ein Interview während der Demonstration und eine weitere Stellungnahme nach der Demonstration - dort will er über die anlässlich der Haft erlittene Folter gesprochen haben - erwähnt hat (A13 F24, F37, F39, F76). Der Beschwerdeführer vermag diese Ungereimtheit auch nicht damit zu erklären, dass die BzP nicht dazu diene, seine Asylgründe einlässlich vorzutragen, zumal er dort ausführlich zu seinen Asylgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben worden war, diese näher darzulegen. Davon hat er denn auch Gebrauch gemacht (a.a.O. S. 7 ff.). Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters der Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-233/2019 vom 14. Mai 2020 E. 8.1 m.w.H.). Vorliegend fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht in der Lage war, die damaligen Ereignisse, welche seine zentralen Asylgründe betreffen - die Demonstrationsteilnahme, die Verhaftung und die Fernsehinterviews - chronologisch einzuordnen und stattdessen wiederholt angab, sich nicht erinnern zu können, da er seit zwei Jahren in der Schweiz sei und mit anderem - der Arbeit, Schule, Sprache - beschäftigt sei (F38, F47, F108, F109). Dies gab er, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, auffallend oft auch an weiteren Stellen der Anhörung an. Dieses Aussageverhalten lässt daran zweifeln, dass er alle von ihm vorgebrachten Ereignisse tatsächlich erlebt hat. An dieser Beurteilung vermag der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Videoausschnitt ebenfalls nichts zu ändern, zumal aufgrund der Wiedergabe eines sehr kurzen regierungskritischen Aufrufs, der vom Beschwerdeführer stammen soll, nicht eindeutig auf diesen geschlossen werden kann. Auch hat er auf Beschwerdeebene diesbezüglich nichts vorgebracht, das zu einem anderen Schluss führen könnte. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer eine behördliche Suche wegen eines regierungskritischen Engagements nicht glaubhaft zu machen. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 AsylV1). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die kurdischen Behörden nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet des "Kurdistan Regional Government (KRG)" lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3, mit Hinweis auf E-847/2014 vom 13. April 2015; vgl. auch E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des KRG - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2; E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; BVGE 2008/5 E. 7.5). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.). 7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen, alleinstehenden und - mangels anderweitiger Angaben auf Beschwerdeebene - soweit aktenkundig, gesunden kurdischen Mann, der aus der Stadt und gleichnamigen Provinz Suleimaniya, in der KRG stammt, wo er gemäss seinen Aussagen bis zu seiner Ausreise ständig gelebt hat. Es ist demnach nicht ersichtlich, weshalb er im Falle des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Suleimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Zwar erklärte er in der Anhörung, er habe seit längerem keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, zumal ihn sein Vater wegen seines Aufenthalts in Europa im Falle einer Rückkehr in den Irak töten würde. Indessen haben sich seine Angaben wie hievor ausgeführt worden ist, als unglaubhaft erwiesen. Zudem erwähnte er in der BzP zahlreiche weitere Verwandte, die in Suleimaniya wohnhaft seien (vgl. Akte A6 S. 5). Es ist unter diesen Umständen von einem weiterhin bestehenden sozialen Beziehungsnetz auszugehen, zumal er in der Beschwerdeschrift zu diesem Punkt nichts entgegnet hat. Sodann verfügt der Beschwerdeführer über neun Jahre Schulbildung sowie mehrjährige Erfahrungen im (...) (vgl. a.a.O., S. 4). Zudem hat er während seines Aufenthaltes in der Schweiz weitere Berufserfahrungen (...) erworben. 7.4.3 Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (BVGE a.a.O.). Auf die entsprechenden Ausführungen und Beweismittel ist daher nicht weiter einzugehen. 7.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar. 7.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis am 21. September 2021 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. statt vieler: Urteil der BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Folglich sind der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung sowie die Beschwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. Dezember 2018 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: