Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 6. März 2016. Am 2. Juni 2016 sei er in die Schweiz eingereist und suchte am 7. Juni 2016 um Asyl nach. Am 14. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt C._______. Im Jahr 1992 sei er nach D._______, Distrikt C._______, gezogen, wo er bis 1996 und dann wieder von 2008 bis zur Ausreise gelebt habe. Während seiner (...)jährigen Schulzeit habe er von (...) bis (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eealam (LTTE) (...) müssen. Von 2002 bis 2008 habe er in E._______ gelebt und als (...) sowie (...) gearbeitet. Seit (...) 2005 sei er mit F._______ verheiratet und habe mit ihr (...) Söhne. Zuletzt sei er Inhaber eines (...)geschäfts und in der (...) tätig gewesen. Er sei nie politisch aktiv gewesen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, im (...) 1996 seien er und zwei seiner (...) zusammen mit (...) Männern aufgrund ihrer tamilischen Ethnie (ein [...] mit ihm, der andere früher in einer Razzia) festgenommen worden. Einer seiner (...) sei nach (...) Monaten freigelassen und später vom Gericht freigesprochen worden, der andere sei seither verschollen. Während der (...)tägigen Haft sei er - der Beschwerdeführer - misshandelt worden. Nachdem seine (...) einen (...) bestochen hätten, sei er mit dessen Hilfe aus dem Camp geflohen. Aus Angst vor einer erneuten Inhaftierung sei er im Jahr 20(...) nach E._______ gereist. Nach seiner Rückkehr sei er seit dem Jahr 20(...) etwa (...) bis (...) Mal von der Polizei gesucht worden. Er habe sich während dieser Zeit bei seinem (...) und in der Ortschaft aufgehalten, aus welcher sein Vater stamme. Im (...) 2016 habe er sich in G._______ einen Pass ausstellen lassen. In einer Nacht (...) 2016 seien Armeeangehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn festnehmen wollen. Seine Mutter habe ihn gewarnt, worauf er durch den Hintereingang des Hauses geflüchtet sei. Am nächsten Tag sei er nach G._______ gefahren. Am (...) 2016 habe er Sri Lanka legal mit seinem Pass über den Flughafen Colombo verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Familie drei oder vier Mal aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original sowie Kopien der Heiratsurkunde, von Geburtsurkunden von Familienangehörigen, eines Haftbefehls vom (...) 2016, diverse Beweismittel sowohl im Original als auch in Kopie im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Bruders und eine Anzeige der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom (...) 2018 im Original ein. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung (unter anderem aufgrund der aktuellen politische Lage in Sri Lanka seit dem 26. Oktober 2018) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab er vier Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Februar 2019 fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es sei aktenkundig und durch Beweismittel belegt, dass er und mindestens einer seiner (...) (welcher verschollen sei) Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt hätten. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Tatsache anhand der im Referenzurteil festgelegten Risikofaktoren zu prüfen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit den eingereichten Beweismitteln im Zusammenhang mit dem Verschwinden des (...) im Jahre 1996 auseinandergesetzt. Sie hat festgehalten, dass diese nicht auf eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen liessen. Nach einer eingehenden Würdigung seiner Vorbringen ist sie zum Schluss gelangt, dass die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft sei. In der Folge fiel die Prüfung der Risikofaktoren zwar knapp, aber angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen noch genügend aus. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur Begründung verweist er auf die neusten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Indes besteht aus diesem Grund kein Anlass zu einer Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz, da diese im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens berücksichtigt wird, zumal es sich um ein allgemeines und nicht individuelles Vorbringen handelt.
E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, im (...) 2016 hätten sich die sri-lankischen Behörden einmal bei seiner Frau an ihrem Wohnort in D._______ nach ihm erkundigt. Im Widerspruch dazu habe er anlässlich der Anhörung angegeben, diese Nachstellung habe im (...) 2016 stattgefunden. In der BzP habe er nur eine behördliche Suche erwähnt. Demgegenüber habe er an der Anhörung ausgeführt, zwischen (...) und (...) etwa (...) bis (...) Mal gesucht worden zu sein. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er in der Anhörung die Abgabe eines Haftbefehls bestritten habe, um dann am Ende der Anhörung einen Haftbefehl in Kopie einzureichen. Aufgrund dieser Widersprüche würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, sich zu den angeblichen Suchen zwischen (...) und (...) konkret zu äussern und habe Fragen ungenau beantwortet: Genaue Daten dieser Vorfälle, Schilderung des Vorgehens der Behörden sowie stattgefundene Gespräche zwischen Angehörigen und den Behörden. Seine Aussagen dazu seien allgemein, ausweichend und würden nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln. Auch zu den angeblichen Behelligungen von Angehörigen nach seiner Ausreise seien seine Aussagen stereotyp und substanzlos ausgefallen. Weiter zeige die Passausstellung und die mehrmals erfolgte legale Ein- und Ausreise im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in E._______, dass nichts gegen ihn vorgelegen habe und er in den Augen der sri-lankischen Behörden als unbescholtener Bürger gegolten habe. Falls tatsächlich eine Verfolgungsabsicht der Behörden im Zusammenhang mit seiner Haft im Jahr 1996 bestanden hätte, wäre er wohl kaum im Jahr (...) freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, um sich nach seiner Hochzeit noch weitere (...) Monate dort aufzuhalten. Sodann habe er angegeben, Inhaber einer Firma mit mehreren Angestellten und offiziell in D._______ gemeldet gewesen zu sein. Unter diesen Umständen sei nicht glaubhaft, dass die sri-lankischen Behörden ihn nie hätten aufspüren und festnehmen können. Schliesslich habe er sich im (...) 2016 bei den Behörden in G._______ einen Pass auf seine eigene Identität ausstellen lassen. In dessen Besitz habe er am (...) 2016 Sri Lanka legal über den kontrollierten Grenzübergang am Flughafen Colombo verlassen. Auch dieses Vorgehen passe nicht ins Bild einer zu diesem Zeitpunkt angeblich von den sri-lankischen Behörden gesuchten Person. Zum eingereichten Haftbefehl sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Anhörung nicht konkret dazu habe äussern können. Da das Dokument nur in Kopie vorliege, bestehe die Möglichkeit, daran beliebige Manipulationen vorzunehmen. Auch nicht ersichtlich sei, wer eine offizielle Kopie dieses Dokuments erstellt habe. Zudem sei der Haftbefehl in einer für die sri-lankische Gerichtspraxis unüblichen Sprache abgefasst und enthalte eine untypische beziehungsweise falsche Fallnummer. Aufgrund dieser Ungereimtheiten komme dem Haftbefehl kein Beweiswert zu. Die Anzeige bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom (...) 2018 basiere einzig auf den Angaben seiner Ehefrau. Die Anzeige sei somit als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Die weiteren eingereichten Dokumente würden die Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines (...) im Jahr 1996 betreffen. Daraus lasse sich keine aktuelle Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten. Zu Art. 3 AsylG sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch etwa sieben Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das Protokoll der BzP könne nicht als Entscheidgrundlage herangezogen werden, da er ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, sich kurz zu halten. Weiter hält er an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und führt ergänzend aus, dem Protokoll der Anhörung könne nicht entnommen werden, dass er die Abgabe eines Haftbefehls bestritten haben soll. Sodann sei die Schlussfolgerung des SEM, wonach er keine konkreten Angaben zu den behördlichen Suchen gemacht habe, falsch. Er sei meistens nicht zuhause gewesen, als die Sicherheitsbehörden ihn gesucht hätten, weshalb er keine detaillierten Aussagen dazu machen könne. Hingegen habe er die Suche im (...) 2016, als er zuhause gewesen sei, detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass LTTE-Helfer erst nach dem Ende des Bürgerkrieges in den Fokus der Behörden geraten seien, weshalb seine legale Ausreise im Jahr (...) und die Wiedereinreise im Jahr (...) nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche. Auch die legale Ausreise im (...) 2016 schliesse eine Gefährdung nicht per se aus. In fast allen Fällen seien Grenzbeamte des Flughafens durch Bestechung involviert.
E. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die BzP könne nicht als Entscheidgrundlage herangezogen werden, ist festzustellen, dass es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig ist, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 3). Die Richtig- und Vollständigkeit seiner Aussagen anlässlich der BzP hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Aussagen aus der BzP nicht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit miteinzubeziehen.
E. 8.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist sodann nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, stereotyp, substanzlos und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen sind. Zur Anzahl und zum Zeitpunkt der behördlichen Suchen machte er widersprüchliche Aussagen, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu den Behelligungen keine substantiierten Angaben machen konnte und repetitiv angab, die Behörden seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn verhaften wollen. Die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe, wonach er nicht zu Hause gewesen sei, weshalb er keine Angaben zu den Vorfällen machen könne, überzeugt nicht. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich bei seinen Angehörigen über die Verfolger und Gründe der ausgeübten Repression informiert hätte, zumal es sich um sein zentrales Asylvorbringen handelt. Sodann ist festzustellen, dass er auch zur angeblichen Suche im (...) 2016, anlässlich derer er anwesend gewesen sei, keine konkreten Angaben machen konnte. So führte er aus, seine Mutter habe ihn vor dem Eintreffen der Behörden gewarnt, weshalb er durch den Hintereingang des Hauses geflüchtet und nach G._______ gegangen sei (vgl. SEM-Akten A14/21 F 88 ff.). Ferner hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass schwer vorstellbar sei, dass es den sri-lankischen Behörden nicht gelungen sein soll, eine angeblich seit dem Jahr 1996 gesuchte Person zu verhaften, selbst wenn die Behörden erst nach Beendigung des Bürgerkrieges zu Informationen über den Beschwerdeführer als Helfer gekommen wären. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im (...) 2016 einen Pass in G._______ ausstellen liess, um mit diesem Sri Lanka im März 2016 über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo zu verlassen. Dies wäre wohl kaum möglich, falls die Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm hätten. Sein Erklärungsversuch, wonach der Schlepper wahrscheinlich die Grenzbeamten bestochen habe, vermag nicht zu überzeugen. Bezüglich des eingereichten Haftbefehls ist festzuhalten, dass dieser lediglich in Kopie vorliegt, weshalb ihm ein geringer Beweiswert zukommt. Sodann führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zum Ausstellungsdatum, zum vorgeworfenen Delikt und der ausstellenden Person machen konnte (vgl. SEM-Akten A14/21 F169 ff.). Weiter sind seine Aussagen, wie er in den Besitz einer Kopie des Haftbefehls gelangen konnte, widersprüchlich ausgefallen. Einerseits führte er aus, die Behörden hätten seinen Angehörigen den Haftbefehl nicht abgegeben (vgl. SEM-Akten A14/21 F126), andererseits sei dieser seinem Vater von einer unbekannten Person übergeben worden (vgl. SEM-Akten A14/21 F163 ff.). Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Haftbefehl in einer für die sri-lankische Gerichtspraxis unüblichen Sprache ausgefüllt ist und eine untypische Fallnummer enthält. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Überprüfung der Authentizität des Haftbefehls durch die Botschaft in Colombo, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer wurde nach einer kurzen Inhaftierung im Jahr 1996 freigelassen, konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass er in der Folge von den sri-lankischen Behörden belangt wurde. Weder die LTTE-Mitgliedschaft einer (...) noch das Verschwinden des (...) im Jahr 1996 führten zu Problemen für den Beschwerdeführer. Ferner reiste er mehrmals über den Flughafen Colombo ein und aus, ohne dass dabei etwas vorgefallen wäre. Weiter wurde der Beschwerdeführer keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt daher auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Watch List" aufgeführt ist, kann aufgrund seiner Verhaftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dürfte aufgrund des Gesagten jedoch wenig wahrscheinlich sein.
E. 9.3 Zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.
E. 9.4 Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten.
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 10 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.
E. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 11.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 9.3 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).
E. 11.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in D._______, Distrikt C._______, Nordprovinz, wo er ein eigenes Haus besitzt. Seine Ehefrau, seine Kinder, die Eltern und zahlreiche Geschwister leben noch in Sri Lanka, mithin verfügt er in seinem Heimatland über ein bestehendes Beziehungsnetz. Sodann hat er (...) Jahre lang die Schule besucht und als (...) sowie (...) gearbeitet. Zuletzt war er Inhaber eines (...)geschäfts mit mehreren Angestellten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von seiner Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt werden kann und eine neue Existenz wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 11.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-233/2019 Urteil vom 14. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 6. März 2016. Am 2. Juni 2016 sei er in die Schweiz eingereist und suchte am 7. Juni 2016 um Asyl nach. Am 14. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt C._______. Im Jahr 1992 sei er nach D._______, Distrikt C._______, gezogen, wo er bis 1996 und dann wieder von 2008 bis zur Ausreise gelebt habe. Während seiner (...)jährigen Schulzeit habe er von (...) bis (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eealam (LTTE) (...) müssen. Von 2002 bis 2008 habe er in E._______ gelebt und als (...) sowie (...) gearbeitet. Seit (...) 2005 sei er mit F._______ verheiratet und habe mit ihr (...) Söhne. Zuletzt sei er Inhaber eines (...)geschäfts und in der (...) tätig gewesen. Er sei nie politisch aktiv gewesen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, im (...) 1996 seien er und zwei seiner (...) zusammen mit (...) Männern aufgrund ihrer tamilischen Ethnie (ein [...] mit ihm, der andere früher in einer Razzia) festgenommen worden. Einer seiner (...) sei nach (...) Monaten freigelassen und später vom Gericht freigesprochen worden, der andere sei seither verschollen. Während der (...)tägigen Haft sei er - der Beschwerdeführer - misshandelt worden. Nachdem seine (...) einen (...) bestochen hätten, sei er mit dessen Hilfe aus dem Camp geflohen. Aus Angst vor einer erneuten Inhaftierung sei er im Jahr 20(...) nach E._______ gereist. Nach seiner Rückkehr sei er seit dem Jahr 20(...) etwa (...) bis (...) Mal von der Polizei gesucht worden. Er habe sich während dieser Zeit bei seinem (...) und in der Ortschaft aufgehalten, aus welcher sein Vater stamme. Im (...) 2016 habe er sich in G._______ einen Pass ausstellen lassen. In einer Nacht (...) 2016 seien Armeeangehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn festnehmen wollen. Seine Mutter habe ihn gewarnt, worauf er durch den Hintereingang des Hauses geflüchtet sei. Am nächsten Tag sei er nach G._______ gefahren. Am (...) 2016 habe er Sri Lanka legal mit seinem Pass über den Flughafen Colombo verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Familie drei oder vier Mal aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original sowie Kopien der Heiratsurkunde, von Geburtsurkunden von Familienangehörigen, eines Haftbefehls vom (...) 2016, diverse Beweismittel sowohl im Original als auch in Kopie im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Bruders und eine Anzeige der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom (...) 2018 im Original ein. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung (unter anderem aufgrund der aktuellen politische Lage in Sri Lanka seit dem 26. Oktober 2018) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab er vier Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Februar 2019 fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es sei aktenkundig und durch Beweismittel belegt, dass er und mindestens einer seiner (...) (welcher verschollen sei) Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt hätten. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Tatsache anhand der im Referenzurteil festgelegten Risikofaktoren zu prüfen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit den eingereichten Beweismitteln im Zusammenhang mit dem Verschwinden des (...) im Jahre 1996 auseinandergesetzt. Sie hat festgehalten, dass diese nicht auf eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen liessen. Nach einer eingehenden Würdigung seiner Vorbringen ist sie zum Schluss gelangt, dass die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft sei. In der Folge fiel die Prüfung der Risikofaktoren zwar knapp, aber angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen noch genügend aus. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur Begründung verweist er auf die neusten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Indes besteht aus diesem Grund kein Anlass zu einer Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz, da diese im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens berücksichtigt wird, zumal es sich um ein allgemeines und nicht individuelles Vorbringen handelt. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, im (...) 2016 hätten sich die sri-lankischen Behörden einmal bei seiner Frau an ihrem Wohnort in D._______ nach ihm erkundigt. Im Widerspruch dazu habe er anlässlich der Anhörung angegeben, diese Nachstellung habe im (...) 2016 stattgefunden. In der BzP habe er nur eine behördliche Suche erwähnt. Demgegenüber habe er an der Anhörung ausgeführt, zwischen (...) und (...) etwa (...) bis (...) Mal gesucht worden zu sein. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er in der Anhörung die Abgabe eines Haftbefehls bestritten habe, um dann am Ende der Anhörung einen Haftbefehl in Kopie einzureichen. Aufgrund dieser Widersprüche würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, sich zu den angeblichen Suchen zwischen (...) und (...) konkret zu äussern und habe Fragen ungenau beantwortet: Genaue Daten dieser Vorfälle, Schilderung des Vorgehens der Behörden sowie stattgefundene Gespräche zwischen Angehörigen und den Behörden. Seine Aussagen dazu seien allgemein, ausweichend und würden nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln. Auch zu den angeblichen Behelligungen von Angehörigen nach seiner Ausreise seien seine Aussagen stereotyp und substanzlos ausgefallen. Weiter zeige die Passausstellung und die mehrmals erfolgte legale Ein- und Ausreise im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in E._______, dass nichts gegen ihn vorgelegen habe und er in den Augen der sri-lankischen Behörden als unbescholtener Bürger gegolten habe. Falls tatsächlich eine Verfolgungsabsicht der Behörden im Zusammenhang mit seiner Haft im Jahr 1996 bestanden hätte, wäre er wohl kaum im Jahr (...) freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, um sich nach seiner Hochzeit noch weitere (...) Monate dort aufzuhalten. Sodann habe er angegeben, Inhaber einer Firma mit mehreren Angestellten und offiziell in D._______ gemeldet gewesen zu sein. Unter diesen Umständen sei nicht glaubhaft, dass die sri-lankischen Behörden ihn nie hätten aufspüren und festnehmen können. Schliesslich habe er sich im (...) 2016 bei den Behörden in G._______ einen Pass auf seine eigene Identität ausstellen lassen. In dessen Besitz habe er am (...) 2016 Sri Lanka legal über den kontrollierten Grenzübergang am Flughafen Colombo verlassen. Auch dieses Vorgehen passe nicht ins Bild einer zu diesem Zeitpunkt angeblich von den sri-lankischen Behörden gesuchten Person. Zum eingereichten Haftbefehl sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Anhörung nicht konkret dazu habe äussern können. Da das Dokument nur in Kopie vorliege, bestehe die Möglichkeit, daran beliebige Manipulationen vorzunehmen. Auch nicht ersichtlich sei, wer eine offizielle Kopie dieses Dokuments erstellt habe. Zudem sei der Haftbefehl in einer für die sri-lankische Gerichtspraxis unüblichen Sprache abgefasst und enthalte eine untypische beziehungsweise falsche Fallnummer. Aufgrund dieser Ungereimtheiten komme dem Haftbefehl kein Beweiswert zu. Die Anzeige bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom (...) 2018 basiere einzig auf den Angaben seiner Ehefrau. Die Anzeige sei somit als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Die weiteren eingereichten Dokumente würden die Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines (...) im Jahr 1996 betreffen. Daraus lasse sich keine aktuelle Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten. Zu Art. 3 AsylG sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch etwa sieben Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das Protokoll der BzP könne nicht als Entscheidgrundlage herangezogen werden, da er ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, sich kurz zu halten. Weiter hält er an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und führt ergänzend aus, dem Protokoll der Anhörung könne nicht entnommen werden, dass er die Abgabe eines Haftbefehls bestritten haben soll. Sodann sei die Schlussfolgerung des SEM, wonach er keine konkreten Angaben zu den behördlichen Suchen gemacht habe, falsch. Er sei meistens nicht zuhause gewesen, als die Sicherheitsbehörden ihn gesucht hätten, weshalb er keine detaillierten Aussagen dazu machen könne. Hingegen habe er die Suche im (...) 2016, als er zuhause gewesen sei, detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass LTTE-Helfer erst nach dem Ende des Bürgerkrieges in den Fokus der Behörden geraten seien, weshalb seine legale Ausreise im Jahr (...) und die Wiedereinreise im Jahr (...) nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche. Auch die legale Ausreise im (...) 2016 schliesse eine Gefährdung nicht per se aus. In fast allen Fällen seien Grenzbeamte des Flughafens durch Bestechung involviert. 8. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die BzP könne nicht als Entscheidgrundlage herangezogen werden, ist festzustellen, dass es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig ist, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 3). Die Richtig- und Vollständigkeit seiner Aussagen anlässlich der BzP hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Aussagen aus der BzP nicht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit miteinzubeziehen. 8.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist sodann nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, stereotyp, substanzlos und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen sind. Zur Anzahl und zum Zeitpunkt der behördlichen Suchen machte er widersprüchliche Aussagen, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu den Behelligungen keine substantiierten Angaben machen konnte und repetitiv angab, die Behörden seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn verhaften wollen. Die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe, wonach er nicht zu Hause gewesen sei, weshalb er keine Angaben zu den Vorfällen machen könne, überzeugt nicht. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich bei seinen Angehörigen über die Verfolger und Gründe der ausgeübten Repression informiert hätte, zumal es sich um sein zentrales Asylvorbringen handelt. Sodann ist festzustellen, dass er auch zur angeblichen Suche im (...) 2016, anlässlich derer er anwesend gewesen sei, keine konkreten Angaben machen konnte. So führte er aus, seine Mutter habe ihn vor dem Eintreffen der Behörden gewarnt, weshalb er durch den Hintereingang des Hauses geflüchtet und nach G._______ gegangen sei (vgl. SEM-Akten A14/21 F 88 ff.). Ferner hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass schwer vorstellbar sei, dass es den sri-lankischen Behörden nicht gelungen sein soll, eine angeblich seit dem Jahr 1996 gesuchte Person zu verhaften, selbst wenn die Behörden erst nach Beendigung des Bürgerkrieges zu Informationen über den Beschwerdeführer als Helfer gekommen wären. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im (...) 2016 einen Pass in G._______ ausstellen liess, um mit diesem Sri Lanka im März 2016 über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo zu verlassen. Dies wäre wohl kaum möglich, falls die Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm hätten. Sein Erklärungsversuch, wonach der Schlepper wahrscheinlich die Grenzbeamten bestochen habe, vermag nicht zu überzeugen. Bezüglich des eingereichten Haftbefehls ist festzuhalten, dass dieser lediglich in Kopie vorliegt, weshalb ihm ein geringer Beweiswert zukommt. Sodann führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zum Ausstellungsdatum, zum vorgeworfenen Delikt und der ausstellenden Person machen konnte (vgl. SEM-Akten A14/21 F169 ff.). Weiter sind seine Aussagen, wie er in den Besitz einer Kopie des Haftbefehls gelangen konnte, widersprüchlich ausgefallen. Einerseits führte er aus, die Behörden hätten seinen Angehörigen den Haftbefehl nicht abgegeben (vgl. SEM-Akten A14/21 F126), andererseits sei dieser seinem Vater von einer unbekannten Person übergeben worden (vgl. SEM-Akten A14/21 F163 ff.). Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Haftbefehl in einer für die sri-lankische Gerichtspraxis unüblichen Sprache ausgefüllt ist und eine untypische Fallnummer enthält. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Überprüfung der Authentizität des Haftbefehls durch die Botschaft in Colombo, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 9.2 Der Beschwerdeführer wurde nach einer kurzen Inhaftierung im Jahr 1996 freigelassen, konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass er in der Folge von den sri-lankischen Behörden belangt wurde. Weder die LTTE-Mitgliedschaft einer (...) noch das Verschwinden des (...) im Jahr 1996 führten zu Problemen für den Beschwerdeführer. Ferner reiste er mehrmals über den Flughafen Colombo ein und aus, ohne dass dabei etwas vorgefallen wäre. Weiter wurde der Beschwerdeführer keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt daher auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Watch List" aufgeführt ist, kann aufgrund seiner Verhaftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dürfte aufgrund des Gesagten jedoch wenig wahrscheinlich sein. 9.3 Zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. 9.4 Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 9.3 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 11.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in D._______, Distrikt C._______, Nordprovinz, wo er ein eigenes Haus besitzt. Seine Ehefrau, seine Kinder, die Eltern und zahlreiche Geschwister leben noch in Sri Lanka, mithin verfügt er in seinem Heimatland über ein bestehendes Beziehungsnetz. Sodann hat er (...) Jahre lang die Schule besucht und als (...) sowie (...) gearbeitet. Zuletzt war er Inhaber eines (...)geschäfts mit mehreren Angestellten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von seiner Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt werden kann und eine neue Existenz wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 11.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin