Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Oktober 2015 führte er im Wesentlichen aus, er habe zuletzt bis zu seiner Ausreise in einem kleinen Dorf in B._______ in der Provinz C._______ in der Nähe von D._______ / E._______ gelebt. Er habe nie die Schule besucht und könne deshalb weder lesen noch schreiben. Bis zur Ausreise sei er als Bauarbeiter tätig gewesen, und einige Monate habe er bei den Peschmerga gedient. Während dieses Dienstes habe er Kollegen gehabt, die zu Märtyrern geworden seien. Er habe dies nicht gewollt, habe Angst bekommen und sei deshalb ungefähr am 22. September 2015 illegal aus dem Irak ausgereist. An der Anhörung vom 13. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe vor dem Jahr 2000 mit seiner Familie in F._______ in der Provinz E._______ gelebt. Sein Vater habe ihn als einzigen der Geschwister in die Koranschule geschickt; er habe gewollt, dass er Mullah werde. Er habe sich jedoch von der Religion distanziert, weshalb er als Ungläubiger bezeichnet worden sei. Er sei an verschiedenen Arbeitsstellen tätig gewesen und habe wegen seiner religiösen Ansichten immer wieder seine Arbeit verloren. Deshalb habe er beschlossen, sich als Freiwilliger unentgeltlich bei den Peschmerga registrieren zu lassen, wo er drei bis vier Monate Dienst geleistet habe. Als seine Kollegen bei den Peschmerga ums Leben gekommen seien, habe seine Mutter seinen Onkel mütterlicherseits darum gebeten, eine Möglichkeit zu suchen, ihn nach Europa zu schicken. Zudem habe er seit 2013 eine Liebesbeziehung mit seiner Cousine väterlicherseits geführt. Als der Vater der Cousine, sein Onkel väterlicherseits, von der Beziehung erfahren habe, habe dieser sie geschlagen, sodass sie zwei oder drei Tage im Krankenhaus habe verbringen müssen. Der Onkel väterlicherseits sei mit der Beziehung und einer Hochzeit nicht einverstanden gewesen, weil er ihn für einen Ungläubigen gehalten habe. Der Onkel väterlicherseits habe seinem Vater mitgeteilt, er werde ihn umbringen, falls er dies nicht selbst erledigen würde. Zwei bis drei Tage später habe er die Peschmerga verlassen und sich zwei Tage bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgehalten. Von dort aus sei er mit dessen Hilfe aus dem Irak ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine irakische Identitätskarte inklusive Übersetzung in Kopie ein. B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 (eröffnet am 18. Oktober 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 27. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4 Insgesamt erachtet die Vorinstanz die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Cousine väterlicherseits, die damit zusammenhängende Bedrohungslage sowie seine Distanzierung vom Islam als unglaubhaft. Die Vor-instanz hält fest, der Beschwerdeführer habe diese Vorbringen anlässlich der Befragung zur Person nicht erwähnt, was angesichts der Tragweite seiner Befürchtungen nicht plausibel erscheine. Seine Aussagen seien ausserdem verallgemeinernd, nachgeschoben und nicht substantiiert. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Aufdeckung der Liebesbeziehung zwischen ihm und seiner Cousine der persönliche Bezug fehlt. Anlässlich der Anhörung sagte er aus, der Vater seiner Cousine habe das Telefon seiner Cousine entdeckt (act. A11/22 F135). Später erklärte er dagegen, sie seien vom Vater anlässlich eines Telefongespräches erwischt worden, woraufhin der Beschwerdeführer von diesem am Telefon beschimpft worden sei (act. A11/22 F138 f.). Vorliegend handelt es sich offensichtlich um zwei Varianten und nicht um eine schlüssige Erklärung des Geschehenen. Im Weiteren besteht ein Widerspruch, indem der Beschwerdeführer einerseits anlässlich der Anhörung aussagte, seine Eltern seien, nachdem sie von der Beziehung erfahren hätten, zwei oder drei Mal zum Vater seiner Cousine gegangen, um für den Beschwerdeführer um die Hand seiner Cousine anzuhalten (act. A11/22 F125). Später erklärte er hingegen, sein Vater habe um die Hand seiner Cousine angehalten (act. A11/22 F143). Der Beschwerdeführer machte zudem erst bei der Anhörung geltend, er habe aufgrund seiner Abkehr vom Islam nicht nur private, sondern auch berufliche Probleme gehabt, insbesondere durch den Verlust verschiedener Arbeitsstellen, was zuletzt dazu geführt haben soll, dass er sich bei den Peschmerga registriert habe (act. A11/22 F60 ff.). Darüber hinaus sei er durch den Onkel väterlicherseits sowie seinen Vater in eine unmittelbare Bedrohungssituation geraten, weshalb er illegal aus dem Irak ausgereist sei. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorgehensweise des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist, diese für seine Flucht hauptsächlichen Gründe anlässlich der Befragung zur Person nicht einmal ansatzweise zu erwähnen. Seine Begründung auf Beschwerdeebene, er habe diese nicht erwähnen können, da die Befragung zur Person summarischen Charakter gehabt habe und ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu zu äussern, ist unbehelflich. Die befragende Person gab dem Beschwerdeführer durch gezielte Rückfragen anlässlich der Befragung zur Person die Möglichkeit, sonstige asylrelevante Gründe oder Zusatzbemerkungen darzulegen. Der Beschwerdeführer gab indes zu Protokoll, er habe keine weiteren Gründe und keine Zusatzbemerkungen (act. A4/11 7.01, 7.03, 9.01). Darüber hinaus tragen seine Aussagen hinsichtlich des Verbleibs seiner Identitätskarte ebenfalls nicht zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bei. Anlässlich der Befragung zur Person gab er an, seine Identitätskarte befinde sich zu Hause in E._______ (act. A4/11 4.03). Bei der Anhörung erklärte er hingegen, seine Identitätskarte sei beim Schlepper in Istanbul (act. A11/22 F4 ff.). Mit dem Widerspruch konfrontiert, führte der Beschwerdeführer einzig aus, er habe anlässlich der Befragung zur Person bereits gesagt, er könne dieses Dokument nicht beschaffen, da es sich beim Schlepper befinde (act. A11/22 F8). Selbst wenn die Vorbringen als glaubhaft eingestuft würden, so sind sie nicht asylrelevant. Bei der Bedrohung durch seinen Onkel väterlicherseits wegen seiner Beziehung mit dessen Tochter handelt es sich um einen innerfamiliären Konflikt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist der Wille und die Fähigkeit der kurdischen Behörden in der Autonomen Region Kurdistans, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, nach wie vor gegeben (vgl. BVGer E-1657/2017 vom 27. Juli 2018 E.5.2 m.H.a. BVGE 2008/4 und zu den Voraussetzungen der Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7 f. m.w.H.). Im Urteil BVGE 2008/4 bringt das Bundesverwaltungsgericht zwar gewisse Vorbehalte in Bezug auf den Schutzwillen der nordirakischen Justizorgane im Zusammenhang mit Ehrenmorden an (vgl. E. 6.7). Zum einen bezieht sich aber der Vorbehalt in erster Linie auf direkt von einem Ehrenmord bedrohte Frauen, zum anderen ist vorliegend deutlich hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die geäusserte Befürchtung des Ehrenmords, abgesehen von seinen wenig substantiierten Angaben, mit nichts zu begründen vermag. Sodann gehen aus den Akten auch keine Hinweise hervor, warum es dem Beschwerdeführer individuell nicht zumutbar wäre, sich an die nordirakischen Behörden zu wenden. Im Übrigen liegen keine begründeten Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens der nordirakischen Behörden vor. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer allein durch den anlässlich der Befragung zur Person geltend gemachten Austritt aus den Peschmerga (act. A11/22 F78) in seinem Heimatland keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Der Beschwerdeführer war gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Anhörung bei den Peschmerga lediglich freiwillig im Hintergrund tätig; namentlich half er in der Küche und versorgte Verletzte (act. A11/22 F76). Er machte auch nicht geltend, dass das unangekündigte Fernbleiben vom Dienst für ihn oder seine Familie zu Konsequenzen geführt habe (act. A11/22 F162 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, aufgrund seiner Distanzierung vom Islam und der Beziehung zu seiner Cousine eine Verfolgung durch Dritte, namentlich durch den Vater seiner Cousine und seinen eigenen Vater, glaubhaft zu machen. Es liegen auch keine weiteren konkreten Anhaltspunkte vor für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die Vorinstanz hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (ARK), zu welcher die Provinz C._______ gehört, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7 und unter anderen die Urteile E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018, D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018, E-2036/2016 vom 21. November 2018). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden, heute (...)-jährigen Mann, der seit dem Jahr 2000 bis zur Ausreise mit seiner Familie in der Provinz C._______ gelebt hat. Nebst seinen Eltern verfügt er über eine Vielzahl von Geschwistern und Verwandten in der Heimatregion. Es kann von einem nach wie vor tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, zumal die Verfolgungsvorbringen in Bezug auf den vermeintlich drohenden Ehrenmord als unglaubhaft erachtet wurden. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer einen Beruf bei einer Ölfirma erlernt und war für verschiedene Arbeitgeber tätig (act. A11/22 F40, F49, F63 ff., F68 ff.). Zudem setzten sich die Mutter sowie der Onkel mütterlicherseits für ihn ein. Er hielt sich häufig bei seinem Onkel mütterlicherseits auf (act. A11/22 F103 ff., F166), auch in den letzten beiden Tagen vor seiner Ausreise (act. A11/22 F146). Der Onkel organisierte und finanzierte ihm die Ausreise (act. A11/22 F14, F48, F172) und ist Inhaber einer Ölfirma, bei welcher der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet (act. A11/22 F49 f.). Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über einen Freundeskreis in seinem Heimatort verfügt, zumal er seit mehreren Jahren dort wohnte und arbeitete. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr in seine Heimat Unterstützung erhalten und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6569/2018 Urteil vom 17. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Oktober 2015 führte er im Wesentlichen aus, er habe zuletzt bis zu seiner Ausreise in einem kleinen Dorf in B._______ in der Provinz C._______ in der Nähe von D._______ / E._______ gelebt. Er habe nie die Schule besucht und könne deshalb weder lesen noch schreiben. Bis zur Ausreise sei er als Bauarbeiter tätig gewesen, und einige Monate habe er bei den Peschmerga gedient. Während dieses Dienstes habe er Kollegen gehabt, die zu Märtyrern geworden seien. Er habe dies nicht gewollt, habe Angst bekommen und sei deshalb ungefähr am 22. September 2015 illegal aus dem Irak ausgereist. An der Anhörung vom 13. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe vor dem Jahr 2000 mit seiner Familie in F._______ in der Provinz E._______ gelebt. Sein Vater habe ihn als einzigen der Geschwister in die Koranschule geschickt; er habe gewollt, dass er Mullah werde. Er habe sich jedoch von der Religion distanziert, weshalb er als Ungläubiger bezeichnet worden sei. Er sei an verschiedenen Arbeitsstellen tätig gewesen und habe wegen seiner religiösen Ansichten immer wieder seine Arbeit verloren. Deshalb habe er beschlossen, sich als Freiwilliger unentgeltlich bei den Peschmerga registrieren zu lassen, wo er drei bis vier Monate Dienst geleistet habe. Als seine Kollegen bei den Peschmerga ums Leben gekommen seien, habe seine Mutter seinen Onkel mütterlicherseits darum gebeten, eine Möglichkeit zu suchen, ihn nach Europa zu schicken. Zudem habe er seit 2013 eine Liebesbeziehung mit seiner Cousine väterlicherseits geführt. Als der Vater der Cousine, sein Onkel väterlicherseits, von der Beziehung erfahren habe, habe dieser sie geschlagen, sodass sie zwei oder drei Tage im Krankenhaus habe verbringen müssen. Der Onkel väterlicherseits sei mit der Beziehung und einer Hochzeit nicht einverstanden gewesen, weil er ihn für einen Ungläubigen gehalten habe. Der Onkel väterlicherseits habe seinem Vater mitgeteilt, er werde ihn umbringen, falls er dies nicht selbst erledigen würde. Zwei bis drei Tage später habe er die Peschmerga verlassen und sich zwei Tage bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgehalten. Von dort aus sei er mit dessen Hilfe aus dem Irak ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine irakische Identitätskarte inklusive Übersetzung in Kopie ein. B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 (eröffnet am 18. Oktober 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 27. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. Insgesamt erachtet die Vorinstanz die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Cousine väterlicherseits, die damit zusammenhängende Bedrohungslage sowie seine Distanzierung vom Islam als unglaubhaft. Die Vor-instanz hält fest, der Beschwerdeführer habe diese Vorbringen anlässlich der Befragung zur Person nicht erwähnt, was angesichts der Tragweite seiner Befürchtungen nicht plausibel erscheine. Seine Aussagen seien ausserdem verallgemeinernd, nachgeschoben und nicht substantiiert. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Aufdeckung der Liebesbeziehung zwischen ihm und seiner Cousine der persönliche Bezug fehlt. Anlässlich der Anhörung sagte er aus, der Vater seiner Cousine habe das Telefon seiner Cousine entdeckt (act. A11/22 F135). Später erklärte er dagegen, sie seien vom Vater anlässlich eines Telefongespräches erwischt worden, woraufhin der Beschwerdeführer von diesem am Telefon beschimpft worden sei (act. A11/22 F138 f.). Vorliegend handelt es sich offensichtlich um zwei Varianten und nicht um eine schlüssige Erklärung des Geschehenen. Im Weiteren besteht ein Widerspruch, indem der Beschwerdeführer einerseits anlässlich der Anhörung aussagte, seine Eltern seien, nachdem sie von der Beziehung erfahren hätten, zwei oder drei Mal zum Vater seiner Cousine gegangen, um für den Beschwerdeführer um die Hand seiner Cousine anzuhalten (act. A11/22 F125). Später erklärte er hingegen, sein Vater habe um die Hand seiner Cousine angehalten (act. A11/22 F143). Der Beschwerdeführer machte zudem erst bei der Anhörung geltend, er habe aufgrund seiner Abkehr vom Islam nicht nur private, sondern auch berufliche Probleme gehabt, insbesondere durch den Verlust verschiedener Arbeitsstellen, was zuletzt dazu geführt haben soll, dass er sich bei den Peschmerga registriert habe (act. A11/22 F60 ff.). Darüber hinaus sei er durch den Onkel väterlicherseits sowie seinen Vater in eine unmittelbare Bedrohungssituation geraten, weshalb er illegal aus dem Irak ausgereist sei. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorgehensweise des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist, diese für seine Flucht hauptsächlichen Gründe anlässlich der Befragung zur Person nicht einmal ansatzweise zu erwähnen. Seine Begründung auf Beschwerdeebene, er habe diese nicht erwähnen können, da die Befragung zur Person summarischen Charakter gehabt habe und ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu zu äussern, ist unbehelflich. Die befragende Person gab dem Beschwerdeführer durch gezielte Rückfragen anlässlich der Befragung zur Person die Möglichkeit, sonstige asylrelevante Gründe oder Zusatzbemerkungen darzulegen. Der Beschwerdeführer gab indes zu Protokoll, er habe keine weiteren Gründe und keine Zusatzbemerkungen (act. A4/11 7.01, 7.03, 9.01). Darüber hinaus tragen seine Aussagen hinsichtlich des Verbleibs seiner Identitätskarte ebenfalls nicht zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bei. Anlässlich der Befragung zur Person gab er an, seine Identitätskarte befinde sich zu Hause in E._______ (act. A4/11 4.03). Bei der Anhörung erklärte er hingegen, seine Identitätskarte sei beim Schlepper in Istanbul (act. A11/22 F4 ff.). Mit dem Widerspruch konfrontiert, führte der Beschwerdeführer einzig aus, er habe anlässlich der Befragung zur Person bereits gesagt, er könne dieses Dokument nicht beschaffen, da es sich beim Schlepper befinde (act. A11/22 F8). Selbst wenn die Vorbringen als glaubhaft eingestuft würden, so sind sie nicht asylrelevant. Bei der Bedrohung durch seinen Onkel väterlicherseits wegen seiner Beziehung mit dessen Tochter handelt es sich um einen innerfamiliären Konflikt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist der Wille und die Fähigkeit der kurdischen Behörden in der Autonomen Region Kurdistans, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, nach wie vor gegeben (vgl. BVGer E-1657/2017 vom 27. Juli 2018 E.5.2 m.H.a. BVGE 2008/4 und zu den Voraussetzungen der Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7 f. m.w.H.). Im Urteil BVGE 2008/4 bringt das Bundesverwaltungsgericht zwar gewisse Vorbehalte in Bezug auf den Schutzwillen der nordirakischen Justizorgane im Zusammenhang mit Ehrenmorden an (vgl. E. 6.7). Zum einen bezieht sich aber der Vorbehalt in erster Linie auf direkt von einem Ehrenmord bedrohte Frauen, zum anderen ist vorliegend deutlich hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die geäusserte Befürchtung des Ehrenmords, abgesehen von seinen wenig substantiierten Angaben, mit nichts zu begründen vermag. Sodann gehen aus den Akten auch keine Hinweise hervor, warum es dem Beschwerdeführer individuell nicht zumutbar wäre, sich an die nordirakischen Behörden zu wenden. Im Übrigen liegen keine begründeten Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens der nordirakischen Behörden vor. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer allein durch den anlässlich der Befragung zur Person geltend gemachten Austritt aus den Peschmerga (act. A11/22 F78) in seinem Heimatland keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Der Beschwerdeführer war gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Anhörung bei den Peschmerga lediglich freiwillig im Hintergrund tätig; namentlich half er in der Küche und versorgte Verletzte (act. A11/22 F76). Er machte auch nicht geltend, dass das unangekündigte Fernbleiben vom Dienst für ihn oder seine Familie zu Konsequenzen geführt habe (act. A11/22 F162 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, aufgrund seiner Distanzierung vom Islam und der Beziehung zu seiner Cousine eine Verfolgung durch Dritte, namentlich durch den Vater seiner Cousine und seinen eigenen Vater, glaubhaft zu machen. Es liegen auch keine weiteren konkreten Anhaltspunkte vor für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die Vorinstanz hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (ARK), zu welcher die Provinz C._______ gehört, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7 und unter anderen die Urteile E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018, D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018, E-2036/2016 vom 21. November 2018). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden, heute (...)-jährigen Mann, der seit dem Jahr 2000 bis zur Ausreise mit seiner Familie in der Provinz C._______ gelebt hat. Nebst seinen Eltern verfügt er über eine Vielzahl von Geschwistern und Verwandten in der Heimatregion. Es kann von einem nach wie vor tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, zumal die Verfolgungsvorbringen in Bezug auf den vermeintlich drohenden Ehrenmord als unglaubhaft erachtet wurden. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer einen Beruf bei einer Ölfirma erlernt und war für verschiedene Arbeitgeber tätig (act. A11/22 F40, F49, F63 ff., F68 ff.). Zudem setzten sich die Mutter sowie der Onkel mütterlicherseits für ihn ein. Er hielt sich häufig bei seinem Onkel mütterlicherseits auf (act. A11/22 F103 ff., F166), auch in den letzten beiden Tagen vor seiner Ausreise (act. A11/22 F146). Der Onkel organisierte und finanzierte ihm die Ausreise (act. A11/22 F14, F48, F172) und ist Inhaber einer Ölfirma, bei welcher der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet (act. A11/22 F49 f.). Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über einen Freundeskreis in seinem Heimatort verfügt, zumal er seit mehreren Jahren dort wohnte und arbeitete. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr in seine Heimat Unterstützung erhalten und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener