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E-933/2022

E-933/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-933/2022 Urteil vom 16. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Januar 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen wurde, dass er am 27. August 2021 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er am 31. August 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 11. November 2021 ergänzend angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und im Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______, geboren und aufgewachsen, dass er nach Abschluss der (...) Klasse im Jahr 2010 der Familie in der Landwirtschaft geholfen habe, dass er seit dem Jahr 2011/2012 zudem zusammen mit einem seiner Bruder und seinem engen Freund F._______ die kurdische Arbeiterpartei (PKK; Partiya Karkerên Kurdistanê) mit Lebensmitteln und weiteren Gebrauchsgütern beliefert habe, dass F._______ sich am (...) 2020 mit einem Peshmerga im Ort G._______ getroffen habe, um (...) für PKK zu beziehen, dass er F._______ zu diesem Termin ein Stück begleitet habe, jedoch an der Übergabe der Waren auf Wunsch dieses Peshmerga, der nicht habe erkannt werden wollen, nicht dabei gewesen sei, sondern in einem nahe gelegenen Laden auf F._______ gewartet habe, dass türkische Streitkräfte auf das Auto von F._______ einen Luftangriff verübt hätten, bei welchem F._______ ums Leben gekommen sei, dass er nach dem Luftangriff mehrfach vom Asayesh befragt worden sei, wobei man ihm unterstellt habe, seinen Freund F._______ an den türkischen Geheimdienst verraten zu haben beziehungsweise habe man ihn der Zusammenarbeit mit der PKK verdächtigt, dass er aus Angst vor einer Verhaftung am 26. März 2021 illegal aus dem Heimatstaat ausgereist sei und über die Türkei und Balkan-Route in die Schweiz gelangt sei, wo drei Brüder seines verstorbenen Freundes F._______ leben würden, dass sein Bruder, welcher ebenfalls mit dem Freund F._______ zusammen die PKK beliefert habe, zwischenzeitlich inhaftiert sei, dass der Beschwerdeführer als Identitätsnachweise eine Kopie der Personalien seines Reisepasses sowie Kopien der Identitätskarte und des Nationalitätenausweises einreichte, dass er zudem zahlreiche Fotos, die ihn zusammen mit dem Freund F._______ und weiteren Personen zeigen, sowie Fotos und Videos im Zusammenhang mit dem Anschlag auf F._______ und Kontaktangaben der in der Schweiz lebenden Brüder von F._______ einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Januar 2022 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 25. Februar 2022 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Asylgesuch sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand, dass als Beweismittel Dokumente (in Kopie) eingereicht wurden, bei welchen es sich um Verfahrensdokumente den Bruder des Beschwerdeführers handeln soll, welcher wegen Unterstützung der PKK zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sein soll, dass die Instruktionsrichterin am 1. März 2022 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und dabei ständiger Praxis folgt, worauf verwiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen fluchtbegründenden Umständen seien unglaubhaft, dass die Schilderung der Probleme mit dem Asayesh in der Anhörung vom 27. August 2021 und der ergänzenden Anhörung vom 11. November 2021 unterschiedlich ausgefallen seien, er in der Anhörung angegeben habe, insgesamt drei Mal von diesen vorgeladen worden zu sein, nämlich eine Woche nach dem Angriff auf F._______, ein bis zwei Monate danach erneut und schliesslich ein letztes Mal im (...) 2021 (Akte [...]-22 [nachfolgend act. 22], S. 8f.), er hingegen im Rahmen der ergänzenden Anhörung lediglich von zwei Kontakten zum Asayesh gesprochen habe und den Kontakt im (...) 2021 nicht erwähnt habe (Akte [...]-36 [nachfolgend act. 36], S. 6f.), dass er weiter angegeben habe, man habe ihn beim Asayesh im (...) 2021 mitgeteilt, dass er C._______ nicht verlassen dürfe (act. 22, S. 9), während er in der ergänzenden Anhörung angegeben habe, dies sei ihm beim zweiten und letzten Besuch, rund zwei Monate nach dem Anschlag auf F._______, also Ende (...) 2020, gesagt worden (act. 36, S. 7), dass er diese Widersprüche auf Vorhalt hin nicht habe auflösen können (act. 36, S. 9), dass er auch zum Ablauf des zweiten Kontaktes mit den Asayesh widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er in der Anhörung angegeben habe, sein Vater sei vom Asayesh vorgeladen und informiert worden, dass man mit ihm (Beschwerdeführer) sprechen wolle, worauf der Vater ihm dieses Anliegen zu Hause mitgeteilt habe und er zusammen mit dem Vater zum Asayesh gegangen sei (act. 22, S. 9), er hingegen in der ergänzenden Anhörung gesagt habe, man habe ihn (Beschwerdeführer) zu Hause telefonisch aufgefordert zum Asayesh zu kommen, woraufhin er allein dorthin gegangen sei, davon habe nur der Bruder gewusst (act. 36, S. 7f.), dass er diesen Widerspruch ebenfalls nicht plausibel habe auflösen können (act. 36, S. 8). dass der Beschwerdeführer sich zudem widersprüchlich zum Grund, aus dem er mit dem Asayesh Probleme erhalten habe, geäussert habe, er in der ergänzenden Anhörung angegeben habe, man habe ihn verdächtigt, beim Angriff auf F._______ mit dem türkischen Geheimdienst kooperiert zu haben (act. 36, S. 9), in der Anhörung habe er allerdings davon gesprochen, dass er mit dem Asayesh auch deshalb Probleme gehabt habe, weil er mit der PKK zusammengearbeitet habe (act. 22, S. 10), dass er auch in der Anhörung davon gesprochen habe, dass es im (...) 2021 zu Verhaftungen von Personen, die mit der PKK zusammengearbeitet hätten, gekommen sei, und er daher Angst bekommen habe, auch verhaftet zu werden (act. 22, S. 9), dass er auf Nachfrage keine plausible Erklärung dafür habe liefern können, warum er in der ergänzenden Anhörung trotz expliziter Rückfrage diesen zweiten Grund für die Probleme mit dem Asayesh nicht erwähnt habe (act. 36, S. 9), dass der Beschwerdeführer zu den befürchteten Problemen mit der PKK ebenfalls keine übereinstimmenden Aussagen getätigt habe, sondern in der Anhörung angegeben habe, die PKK habe in einem Laden seines Cousins zweimal nach ihm gefragt (act. 22, S. 10), in der ergänzenden Anhörung wiederum habe er davon gesprochen, einmal habe die PKK im Laden eines Bekannten nach ihm gefragt (act. 36, S. 11 f.), wobei er auch diesen Widerspruch nicht habe auflösen können (act. 36, S. 12), dass er zudem in der ergänzenden Anhörung angegeben habe, ausser dieser Nachfrage nach ihm in einem Laden sei nichts passiert (act. 36, S. 12), in der Anhörung hingegen habe er dargelegt, mehrmals telefonisch von der PKK bedroht worden zu sein (act. 22, S. 10), dass er darauf angesprochen in der ergänzenden Anhörung angegeben habe, deswegen die Telefonnummer gewechselt zu haben, obwohl er weitere Ereignisse in diesem Zusammenhang zuvor verneint habe (act. 36, S. 12), dass die Ausführungen zu viele Widersprüche in zentralen Punkten enthalten würden und nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gelten könnten, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern würden, die den Anschlag auf F._______ und die Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und F._______ belegen würden; beides werde nicht in Frage gestellt, dass eine aus dieser Situation abgeleitete persönliche Verfolgung jedoch nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft mithin nicht erfülle und sein Asylgesuch daher abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer diesen Ausführungen der Vorinstanz in seiner Beschwerde nichts Substanzielles entgegenhält, was geeignet wäre, zu einer anderen Einschätzung seiner Vorbringen als unglaubhaft zu führen, und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass auch das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer besagten Freund F._______ gut gekannt hat, sich hingegen aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln, namentlich dem Filmmaterial keinerlei Hinweise auf einen Bezug des Beschwerdeführers zur Tätigkeit von F._______ finden, dass die festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten wesentliche Aspekte des Vorbringens betreffen, so die Art und den Umfang angeblicher Behelligungen verschiedener Akteure (Asayesh / PKK), und der Beschwerdeführer auch keinen plausiblen Grund dieser Behelligungen nennen konnte, sondern sich auch diesbezüglich in die bereits von der Vorinstanz festgehaltenen Widersprüche verstrickte, dass in der Beschwerde im Wesentlichen nochmals der Sachverhalt wiedergegeben wird und die festgestellten Widersprüche, welche eingeräumt werden, mit der Traumatisierung des Beschwerdeführers infolge des Todes seines Freundes begründet werden (vgl. Ziffer 15 der Beschwerde), dass insbesondere das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer infolge seiner schlechten psychischen Verfassung die Anhörung so schnell wie möglich habe abschliessen wollen und daher keine realistischen Antworten auf die Fragen gegeben habe, in den Akten keine Stütze findet, dass die Konsultation der Anhörungsprotokolle ergibt, dass der Beschwerdeführer unterschriftlich die Richtigkeit seiner an sich dezidierten Aussagen bestätigte und auch auf Vorhalt der festgestellten Widersprüche nicht geltend machte, er sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage, einen dezidierten Sachvortrag zu seinen Asylgründen zu leisten, dass eine schlechte psychische Verfassung im Übrigen bisher nicht geltend gemacht wurde, insbesondere auch nicht im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens, dass die in der Beschwerde angeführten Dokumentationen zu illegitimen Bestrafungen (Ziffer 25 ff. der Beschwerde) ebenfalls nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, dass den auf Beschwerdeebene eingereichten fremdsprachigen Beweismitteln, bei welchen es sich um Kopien handeln soll, die eine Verurteilung des Bruders des Beschwerdeführers wegen Unterstützung der PKK belegen sollen (vgl. Beilage 3 und 4 der Beschwerde), kaum Beweiswert zukommt, dass die Beweistauglichkeit bereits aufgrund der schlechten Qualität und der fehlenden Sicherheitsmerkmale als äussert eingeschränkt angesehen werden muss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren zu seinem Bruder und dessen Problemen im Heimatstaat vage und rudimentär geblieben sind und es im Übrigen auch in der Beschwerde an einer substanziellen Auseinandersetzung fehlt, dass die Beweismittel mithin auch im Gesamtkontext nicht geeignet sind, einen an sich substanziierten und in sich stimmigen Sachvortrag zu untermauern, weshalb auf die Übersetzung dieser Beweismittel verzichtet werden kann, dass zusammenfassend somit festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe hat glaubhaft machen können und die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zurecht abgewiesen hat, dass sodann für das Eventualbegehren der kassatorischen Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz keine Verfahrenspflichtverletzungen erkennbar sind und solche im Übrigen auch nicht geltend gemacht werden, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass das Staatssekretariat, sofern es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet; wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (Art. 44 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM, sofern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann und eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass er gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Bedrohung im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, dass ferner die allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet des «Kurdistan Regional Government (KRG)» den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3, mit Hinweis auf E-847/2014 vom 13. April 2015; vgl. E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.2.2), dass der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind und die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird; unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak bestätigte und festhielt, in den vier Provinzen des KRG - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde, dass diese Einschätzung nach wie vor Gültigkeit hat und die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden somit weiterhin anwendbar bleibt, dass angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren ein besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4484/2021 vom 22. Februar 2022 E.8.4.1 mit weiteren Hinweisen), dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs insbesondere voraussetzt, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, dass vorliegend keine Aspekte ersichtlich sind, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass die Vorinstanz in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zutreffend festgestellt hat, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann handelt, der eigenen Angaben gemäss in seinem Heimatort über ein weitverzweigtes familiäres Beziehungsnetz verfügt (act. 22 S. 2 ff.), dass er aufgrund seiner Ausbildung und seiner Tätigkeit in der familieneigenen (...) seinen Lebensunterhalt im Heimatstaat sichern kann, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG abzuweisen sind, weil sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, dass folglich die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand: