Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 12. September 2021 zusammen mit sei- nem Cousin in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Die Personalienaufnahme fand am 14. September 2021 statt. Mit Vollmacht vom 15. September 2021 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsver- tretung. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 28. September 2021 statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der kur- dischen Ethnie an und stamme aus C._______, Provinz D._______, wo er mit seinen Eltern und seiner Schwester zusammengelebt habe. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und später in der (…) seines Bruders gearbeitet. Er habe sich in seinem Dorf mit einem Mitglied der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) angefreundet und in der Folge zusammen mit seinem Cousin regelmässig Waren – Zigaretten, Lebensmittel, Kleider und Schuhe
– an die PKK geliefert. Das befreundete PKK-Mitglied habe sich später den Behörden gestellt und diesen seinen Namen verraten. Deswegen sei ge- gen ihn eine polizeiliche Vorladung und etwas später ein gerichtlicher Haft- befehl erlassen worden, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Nach der Ausreise habe sich die Polizei zu Hause nach ihm erkundigt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Führer- scheins, seiner Staatsangehörigkeitsbescheinigung, seiner Identitätskarte sowie von behördlichen Dokumenten seines Heimatlandes zu den Akten. B. Am 7. Oktober 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheid- entwurf des SEM vom 6. Oktober 2021. Zusammen mit der Stellungnahme gab er die Staatsangehörigkeitsbescheinigung und die Identitätskarte – beide im Original – sowie zwei ausländische behördliche Dokumente zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug der Wegweisung an.
E-4847/2021 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 3. November 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzu- nehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständi- gen Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklu- sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren. E. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. November 2021 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 17. November 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am
22. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Januar 2022 dem Kanton B._______ zugewiesen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei es – trotz mehrfachen Nachfragens bei einzelnen Punkten – nicht gelungen, seine Fluchtvorbringen überzeugend darzulegen. Dass ein PKK-Angehöri- ger den Behörden mitgeteilt haben soll, der Beschwerdeführer habe der Organisation Waren geliefert, stelle eine blosse Vermutung seinerseits dar.
E-4847/2021 Seite 5 Die von ihm vorgelegten amtlichen Dokumente, welche zeigen sollen, dass er von den heimatlichen Justiz- und Polizeibehörden gesucht werde, seien grundsätzlich leicht käuflich erwerbbar. Ferner würden die eingereichten Beweismittel diverse Auffälligkeiten aufweisen. Auch im Zusammenhang mit den Schilderungen, wie die Dokumente zugestellt worden sein sollen, seien Ungereimtheiten auszumachen. Sodann vermöchten Beweismittel im Irakkontext praxisgemäss nur bei Vorliegen von schlüssigen Vorbringen relevante Beweiskraft zu entfalten, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei und sich deshalb auch keine eingehende Dokumentenanalyse aufdränge. Im Ergebnis sei es dem Beschwerdeführer deshalb nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzulegen.
E. 5 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe es in unzulässiger Weise unterlassen, die ein- gereichten behördlichen Dokumente einer detaillierten und fachkundigen Prüfung zu unterziehen. Stattdessen habe sie den Beweismitteln in pau- schaler Weise die Beweiskraft abgesprochen. Ferner hätte ihm vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zur Authentizität der Beweisunterlagen gewährt werden müssen. Schliesslich sei es naheliegend, dass sein Name von der PKK-Kontaktperson verraten worden sein müsse und es ihm nicht möglich gewesen sei, die diesbezüglichen Geschehensabläufe nachträgli- che genau abzuklären.
E. 6 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, aufgrund der im Irak herrschenden Korruption könne selbst formell echten amtlichen Dokumenten nur bei gleichzeitigem Vorliegen von schlüssigen Fluchtvor- bringen relevante Beweiskraft zukommen. Aufgrund der unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers sei sie deshalb nicht gehalten ge- wesen, die eingereichten Beweismittel näher auf ihre Echtheit zu untersu- chen. Zudem seien solche Dokumente oftmals keiner schlüssigen Über- prüfung zugänglich. Aufgrund der Fluchtvorbringen wäre sodann von einer eher niederschwelligen Tätigkeit für die PKK auszugehen, was nicht für eine hohe Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr spreche.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin begründet, dass er zur Einschätzung der Vor- instanz betreffend die Authentizität der eingereichten Dokumente nicht vor- gängig Stellung nehmen konnte. Die Rüge ist vorab zu behandeln, da sie
E-4847/2021 Seite 6 geeignet sein könnte, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu be- wirken. Die Würdigung der eingereichten Beweismittel ist Bestandteil der Rechts- beziehungsweise Urteilsfindung und erfolgt, nachdem im Rahmen der Vor- bereitungsphase und der Anhörung (vgl. Art. 26 ff. AsylG) die notwendigen Erhebungen vorgenommen wurden. Ein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf den voraussichtlichen Verfahrensausgang besteht jedoch nicht beziehungsweise nur dann, wenn die Behörde wegen täuschendem Verhalten einen Nichteintretensentscheid zu fällen beabsich- tigt (Art. 36 Abs. 1 AsylG), was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Da die weiteren in der Rechtmitteleingabe (teilweise implizit) enthalten Ver- fahrensrügen eng mit der materiellen Beurteilung der vorliegenden Sache zusammenhängen, ist diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Fluchtvorbringen im Kern da- mit, dass er aufgrund von Warenlieferungen an die PKK in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Ausführungen des Be- schwerdeführers insgesamt oberflächlich bleiben und wenige Details auf- weisen. Dies unter anderem bezüglich der Frage, wie der Beschwerdefüh- rer und sein Cousin überhaupt in Kontakt mit der PKK kamen. Er schildert relativ pauschal, dass sich PKK-Leute in ihrem Dorf aufgehalten hätten, einer von ihnen auf sie zugekommen sei und sie gefragt habe, ob sie bereit wären, Waren an die Organisation zu liefern (vgl. SEM-Akten A19/14 F50 ff.). Wie die Anfreundung konkret zustande kam, ob sich diese spontan oder über einen längeren Zeitraum entwickelte und ob ihm und dem Cousin von Anfang klar war, dass es sich um ein Mitglied der PKK handelte, kann den Schilderungen nicht entnommen werden. Dies wäre unter anderem deshalb relevant, da nicht aus sich selbst heraus erhellt, weshalb sie der PKK für diese – gemäss Beschwerdeführer riskante – Tätigkeit ihre richti- gen Namen bekannt gaben, was ihnen letztendlich zum Verhängnis gewor- den sein soll. Weiter weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer einmal angab, der Haftbefehl sei von der Post zuge- stellt, das andere Mal, er sei von der Polizei nach Hause gebracht worden (vgl. a.a.O. F81 ff.). Ferner ist festzuhalten, dass gemäss Kenntnis des Ge- richts im Zusammenhang mit der Ausstellung sowie der Zustellung von
E-4847/2021 Seite 7 Haftbefehlen in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) eine gewisse Will- kür zu herrschen scheint. Gemäss Berichten würden Haftbefehle den Be- schuldigten grundsätzlich nicht ausgehändigt, wobei es auch vorkomme, dass Verhaftungen ohne Haftbefehl vorgenommen würden (vgl. UN As- sistance Mission for Iraq [UNAMI] / Office of the UN High Commissioner for Human Rights [OHCHR], Report on Human Rights in Iraq January to June 2017, 14.12.2017, https://www.refworld.org/docid/5a746d804.html; vgl. sodann The Law Does Not Protect Us: Lack of Supremacy of Law Menaces Democracy and Freedom of Press, 13.01.2018, https://www.met- roo.org/english/dreja.aspx?=hewal&jmare=160&Jor=1; alle abgerufen am 15.3.2022). Die von der Vorinstanz in durchaus begründeter Weise geäusserten Vorbehalte am diesbezüglichen Vorgehen der Behörden vermag der Beschwerde- führer mit der pauschalen Kritik, es habe keine Auseinandersetzung mit der im Irak gängigen behördlichen Vorgehensweise stattgefunden, nicht zu entkräften. Auch fällt auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers teilweise in auffäl- liger Weise identisch mit denjenigen seines Cousins – E._______ (N […]) – sind, mit welchem er die Tätigkeit für die PKK ausgeübt haben soll. Beide haben in der (…) ihres jeweiligen Bruders gearbeitet und sowohl der Vater des Beschwerdefüh- rers als auch der Vater des Cousins sollen den Behörden – aus nicht näher bekann- ten Gründen – anlässlich der Razzien den Beamten Fotografien ihrer Söhne gezeigt haben. Schliesslich ist zumindest bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer be- reits einen Tag nach Kenntnis der Zustellung des Haftbefehls aus dem Land ge- flüchtet sein soll, ohne dass aus seinen Schilderungen hervorgehen würde, dass er bis dahin irgendwelche organisatorischen, logistischen oder finanziellen Vorberei- tungshandlungen getroffen hätte. Insgesamt erwecken die Ausführungen des Beschwerdeführers den Ein- druck, dass er allgemein bekannte Tatsachen – vor deren Hintergrund sich ein Szenario in der von ihm geschilderten Weise zwar ungefähr auch so abspielen könnte – dafür verwendet, eine Verfolgungsgeschichte zu kon- struieren, die er nicht erlebt hat. Auf den Umstand, dass zentrale Teile sei- ner Fluchtvorbringen zudem auf Vermutungen basieren, muss bei dieser Ausgangslage nicht mehr vertieft eingegangen werden. Sodann hat die Vorinstanz, unter Verweis auf die geltende Praxis, bereits zutreffend ausgeführt, dass Beweismitteln im vorliegenden Kontext nur bei Vorliegen plausibler Fluchtvorbringen ein relevanter Beweiswert zukommt. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nur ergänzungs- halber ist festzuhalten, dass die in der Verfügung berechtigterweise geäus-
E-4847/2021 Seite 8 serten Vorbehalte an der Authentizität der eingereichten Dokumente – ins- besondere unter Verweis auf die Ähnlichkeit der Unterschriften auf der Vor- ladung und dem Haftbefehl sowie die umgangssprachlichen Wendungen – in der Beschwerde nicht überzeugend ausgeräumt werden konnten. Die im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung gerügten Verletzungen der Ver- fahrensrechte des Beschwerdeführers erweisen sich bei dieser Ausgangs- lage als unbegründet.
E. 7.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
E-4847/2021 Seite 9 zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Bedrohung im Sinne eines «real risk» nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Ferner lässt die allgemeine Menschenrechtssi- tuation im Heimatgebiet des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. aus jüngerer Zeit: Urteil des BVGer E-4484/2021 vom 22. Februar 2022 E. 8.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.1.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen des Nordirak gilt ge- mäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-4484/2021 vom 22. Februar 2022 E. 8.4.1 m.w.H.), wobei einzelne Zusammenstösse der regionalen Sicherheitskräfte mit der PKK an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Gleiches gilt für die – offenbar anti-israelisch motivierten – Raketenangriffe der iranischen Revo- lutionswächter in der Umgebung des amerikanischen Generalkonsulats in
E-4847/2021 Seite 10 Erbil Mitte März 2022 (https://www.nzz.ch/international/ballistische-rake- ten-schlagen-in-erbil-ein-nzz-ld.1674319; abgerufen am 15.03.2022).
E. 9.1.2.2 In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zuges enthält die Rechtsmitteleingabe keine Ausführungen und es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug erweist sich mithin als zumutbar.
E. 9.1.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine irakische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 9. November 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Ver- hältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4847/2021 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4847/2021 Urteil vom 20. April 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 12. September 2021 zusammen mit seinem Cousin in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Die Personalienaufnahme fand am 14. September 2021 statt. Mit Vollmacht vom 15. September 2021 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 28. September 2021 statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der kurdischen Ethnie an und stamme aus C._______, Provinz D._______, wo er mit seinen Eltern und seiner Schwester zusammengelebt habe. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und später in der (...) seines Bruders gearbeitet. Er habe sich in seinem Dorf mit einem Mitglied der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) angefreundet und in der Folge zusammen mit seinem Cousin regelmässig Waren - Zigaretten, Lebensmittel, Kleider und Schuhe - an die PKK geliefert. Das befreundete PKK-Mitglied habe sich später den Behörden gestellt und diesen seinen Namen verraten. Deswegen sei gegen ihn eine polizeiliche Vorladung und etwas später ein gerichtlicher Haftbefehl erlassen worden, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Nach der Ausreise habe sich die Polizei zu Hause nach ihm erkundigt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Führerscheins, seiner Staatsangehörigkeitsbescheinigung, seiner Identitätskarte sowie von behördlichen Dokumenten seines Heimatlandes zu den Akten. B. Am 7. Oktober 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 6. Oktober 2021. Zusammen mit der Stellungnahme gab er die Staatsangehörigkeitsbescheinigung und die Identitätskarte - beide im Original - sowie zwei ausländische behördliche Dokumente zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 3. November 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren. E. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. November 2021 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 17. November 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Januar 2022 dem Kanton B._______ zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei es - trotz mehrfachen Nachfragens bei einzelnen Punkten - nicht gelungen, seine Fluchtvorbringen überzeugend darzulegen. Dass ein PKK-Angehöriger den Behörden mitgeteilt haben soll, der Beschwerdeführer habe der Organisation Waren geliefert, stelle eine blosse Vermutung seinerseits dar. Die von ihm vorgelegten amtlichen Dokumente, welche zeigen sollen, dass er von den heimatlichen Justiz- und Polizeibehörden gesucht werde, seien grundsätzlich leicht käuflich erwerbbar. Ferner würden die eingereichten Beweismittel diverse Auffälligkeiten aufweisen. Auch im Zusammenhang mit den Schilderungen, wie die Dokumente zugestellt worden sein sollen, seien Ungereimtheiten auszumachen. Sodann vermöchten Beweismittel im Irakkontext praxisgemäss nur bei Vorliegen von schlüssigen Vorbringen relevante Beweiskraft zu entfalten, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei und sich deshalb auch keine eingehende Dokumentenanalyse aufdränge. Im Ergebnis sei es dem Beschwerdeführer deshalb nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzulegen.
5. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe es in unzulässiger Weise unterlassen, die eingereichten behördlichen Dokumente einer detaillierten und fachkundigen Prüfung zu unterziehen. Stattdessen habe sie den Beweismitteln in pauschaler Weise die Beweiskraft abgesprochen. Ferner hätte ihm vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zur Authentizität der Beweisunterlagen gewährt werden müssen. Schliesslich sei es naheliegend, dass sein Name von der PKK-Kontaktperson verraten worden sein müsse und es ihm nicht möglich gewesen sei, die diesbezüglichen Geschehensabläufe nachträgliche genau abzuklären.
6. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, aufgrund der im Irak herrschenden Korruption könne selbst formell echten amtlichen Dokumenten nur bei gleichzeitigem Vorliegen von schlüssigen Fluchtvorbringen relevante Beweiskraft zukommen. Aufgrund der unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers sei sie deshalb nicht gehalten gewesen, die eingereichten Beweismittel näher auf ihre Echtheit zu untersuchen. Zudem seien solche Dokumente oftmals keiner schlüssigen Überprüfung zugänglich. Aufgrund der Fluchtvorbringen wäre sodann von einer eher niederschwelligen Tätigkeit für die PKK auszugehen, was nicht für eine hohe Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr spreche. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin begründet, dass er zur Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Authentizität der eingereichten Dokumente nicht vorgängig Stellung nehmen konnte. Die Rüge ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die Würdigung der eingereichten Beweismittel ist Bestandteil der Rechts- beziehungsweise Urteilsfindung und erfolgt, nachdem im Rahmen der Vorbereitungsphase und der Anhörung (vgl. Art. 26 ff. AsylG) die notwendigen Erhebungen vorgenommen wurden. Ein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf den voraussichtlichen Verfahrensausgang besteht jedoch nicht beziehungsweise nur dann, wenn die Behörde wegen täuschendem Verhalten einen Nichteintretensentscheid zu fällen beabsichtigt (Art. 36 Abs. 1 AsylG), was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Da die weiteren in der Rechtmitteleingabe (teilweise implizit) enthalten Verfahrensrügen eng mit der materiellen Beurteilung der vorliegenden Sache zusammenhängen, ist diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. 7.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Fluchtvorbringen im Kern damit, dass er aufgrund von Warenlieferungen an die PKK in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt oberflächlich bleiben und wenige Details aufweisen. Dies unter anderem bezüglich der Frage, wie der Beschwerdeführer und sein Cousin überhaupt in Kontakt mit der PKK kamen. Er schildert relativ pauschal, dass sich PKK-Leute in ihrem Dorf aufgehalten hätten, einer von ihnen auf sie zugekommen sei und sie gefragt habe, ob sie bereit wären, Waren an die Organisation zu liefern (vgl. SEM-Akten A19/14 F50 ff.). Wie die Anfreundung konkret zustande kam, ob sich diese spontan oder über einen längeren Zeitraum entwickelte und ob ihm und dem Cousin von Anfang klar war, dass es sich um ein Mitglied der PKK handelte, kann den Schilderungen nicht entnommen werden. Dies wäre unter anderem deshalb relevant, da nicht aus sich selbst heraus erhellt, weshalb sie der PKK für diese - gemäss Beschwerdeführer riskante - Tätigkeit ihre richtigen Namen bekannt gaben, was ihnen letztendlich zum Verhängnis geworden sein soll. Weiter weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer einmal angab, der Haftbefehl sei von der Post zugestellt, das andere Mal, er sei von der Polizei nach Hause gebracht worden (vgl. a.a.O. F81 ff.). Ferner ist festzuhalten, dass gemäss Kenntnis des Gerichts im Zusammenhang mit der Ausstellung sowie der Zustellung von Haftbefehlen in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) eine gewisse Willkür zu herrschen scheint. Gemäss Berichten würden Haftbefehle den Beschuldigten grundsätzlich nicht ausgehändigt, wobei es auch vorkomme, dass Verhaftungen ohne Haftbefehl vorgenommen würden (vgl. UN Assistance Mission for Iraq [UNAMI] / Office of the UN High Commissioner for Human Rights [OHCHR], Report on Human Rights in Iraq January to June 2017, 14.12.2017, https://www.refworld.org/docid/5a746d804.html; vgl. sodann The Law Does Not Protect Us: Lack of Supremacy of Law Menaces Democracy and Freedom of Press, 13.01.2018, https://www.metroo.org/english/dreja.aspx?=hewal&jmare=160&Jor=1; alle abgerufen am 15.3.2022). Die von der Vorinstanz in durchaus begründeter Weise geäusserten Vorbehalte am diesbezüglichen Vorgehen der Behörden vermag der Beschwerdeführer mit der pauschalen Kritik, es habe keine Auseinandersetzung mit der im Irak gängigen behördlichen Vorgehensweise stattgefunden, nicht zu entkräften. Auch fällt auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers teilweise in auffälliger Weise identisch mit denjenigen seines Cousins - E._______ (N [...]) - sind, mit welchem er die Tätigkeit für die PKK ausgeübt haben soll. Beide haben in der (...) ihres jeweiligen Bruders gearbeitet und sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch der Vater des Cousins sollen den Behörden - aus nicht näher bekannten Gründen - anlässlich der Razzien den Beamten Fotografien ihrer Söhne gezeigt haben. Schliesslich ist zumindest bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer bereits einen Tag nach Kenntnis der Zustellung des Haftbefehls aus dem Land geflüchtet sein soll, ohne dass aus seinen Schilderungen hervorgehen würde, dass er bis dahin irgendwelche organisatorischen, logistischen oder finanziellen Vorbereitungshandlungen getroffen hätte. Insgesamt erwecken die Ausführungen des Beschwerdeführers den Eindruck, dass er allgemein bekannte Tatsachen - vor deren Hintergrund sich ein Szenario in der von ihm geschilderten Weise zwar ungefähr auch so abspielen könnte - dafür verwendet, eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren, die er nicht erlebt hat. Auf den Umstand, dass zentrale Teile seiner Fluchtvorbringen zudem auf Vermutungen basieren, muss bei dieser Ausgangslage nicht mehr vertieft eingegangen werden. Sodann hat die Vorinstanz, unter Verweis auf die geltende Praxis, bereits zutreffend ausgeführt, dass Beweismitteln im vorliegenden Kontext nur bei Vorliegen plausibler Fluchtvorbringen ein relevanter Beweiswert zukommt. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nur ergänzungshalber ist festzuhalten, dass die in der Verfügung berechtigterweise geäusserten Vorbehalte an der Authentizität der eingereichten Dokumente - insbesondere unter Verweis auf die Ähnlichkeit der Unterschriften auf der Vorladung und dem Haftbefehl sowie die umgangssprachlichen Wendungen - in der Beschwerde nicht überzeugend ausgeräumt werden konnten. Die im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung gerügten Verletzungen der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers erweisen sich bei dieser Ausgangslage als unbegründet. 7.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Bedrohung im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Ferner lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatgebiet des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. aus jüngerer Zeit: Urteil des BVGer E-4484/2021 vom 22. Februar 2022 E. 8.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.1.2 9.1.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen des Nordirak gilt gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-4484/2021 vom 22. Februar 2022 E. 8.4.1 m.w.H.), wobei einzelne Zusammenstösse der regionalen Sicherheitskräfte mit der PKK an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Gleiches gilt für die - offenbar anti-israelisch motivierten - Raketenangriffe der iranischen Revolutionswächter in der Umgebung des amerikanischen Generalkonsulats in Erbil Mitte März 2022 (https://www.nzz.ch/international/ballistische-raketen-schlagen-in-erbil-ein-nzz-ld.1674319; abgerufen am 15.03.2022). 9.1.2.2 In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges enthält die Rechtsmitteleingabe keine Ausführungen und es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug erweist sich mithin als zumutbar. 9.1.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine irakische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 9. November 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: