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D-4124/2021

D-4124/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-11 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden (nachfolgend Beschwerdeführer 1 [A._______], Beschwerdeführerin 2 [B._______], Beschwerdeführer 3 [C._______], Be- schwerdeführerin 4 [D._______]) suchten am 13. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach und gaben an, wegen medizinischer Behandlung einer Leberzirrose mit Hepatitis B/D des Beschwerdeführers 1 in die Schweiz gereist zu sein. B. Das SEM lehnte mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 die Asylgesuche we- gen fehlender Asylgründe ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-6902/2016 vom 28. November 2016 die gegen diesen Entscheid erho- bene Beschwerde ab. C. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 beim SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein, welches das SEM mit Ent- scheid vom 8. April 2020 abwies und dabei die Vollstreckbarkeit des ableh- nenden Asylentscheids vom 13. Oktober 2016 feststellte. Das Bundesver- waltungsgericht wies mit Urteil D-2467/2020 vom 28. Mai 2020 die dage- gen erhobene Beschwerde (angesichts unveränderter Sachlage) ab. D. Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machten sie eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers 1, die Entwurzelung ihrer zwölf- und fünfjährigen Kinder sowie den Verlust der sonderschulisch erworbenen Sprachfortschritte ihrer Tochter wie auch die Gesamtbetrachtung der Lebensumstände im Heimat- land geltend. Sie gaben der Vorinstanz hierzu mehrere Beweismittel, insbesondere ei- nen medizinischen Bericht über die Tochter vom 8. Juni 2021 (Diagnosen: schwere Spracherwerbstörung, durchschnittliche nonverbale Intelligenz), zu den Akten. E. Das SEM wies mit am 16. August 2021 eröffnetem Entscheid vom 13. Au- gust 2021 das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung

D-4124/2021 Seite 3 vom 13. Oktober 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, wobei es fest- stellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 14. September 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung im Wegweisungspunkt sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu- mutbarkeit, eventualiter die Rückweisung ans SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des damals manda- tierten Rechtsvertreters des Solidaritätsnetzes Bern als amtliche Rechts- vertretung ersucht. Zur Stützung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden ihrer Ein- gabe nebst einer Vollmacht des Rechtsvertreters vom 10. Juni 2021 di- verse Beweismittel (Arztbericht des Zentrums für Entwicklungsförderung vom 10. September 2021, Rechnung der SFH-Länderanalyse vom 4. Juni 2021 inkl. zweier schriftlicher Auskünfte, Brief des Sohnes vom 1. Septem- ber 2021, acht Schreiben von Freunden, deren Familien sowie von Lehr- personen) bei. G. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 22. September 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und for- derte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. H. Der von den Beschwerdeführenden einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– ging beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2021 ein. I. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 reichte der damalige Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. J. Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 legte der damalige Rechtsvertreter in- folge neuer Tätigkeit das Mandat nieder und verwies auf dessen Weiter- führung durch das Solidaritätsnetz Bern.

D-4124/2021 Seite 4 K. Das Solidaritätsnetz Bern reichte mit Eingabe vom 18. Februar 2022 einen medizinischen Verlaufsbericht betreffend Beschwerdeführerin 4 des Zent- rums für Entwicklungsstörungen und pädiatrischer Neurorehabilitation der Stiftung Wildermeth Biel (Z.Z.N.) vom 28. Januar 2022 ein. L. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 reichte das Solidaritätsnetz Bern eine Voll- macht von Tanja Ramp vom 11. März 2021 zu den Akten.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften- wechsel verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsverfahren die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung

D-4124/2021 Seite 5 an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un- angefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions- gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Be- weismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel auch bei zumutba- rer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten einge- reicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu an- gerufenen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asyl- vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-705/2021 vom 28. Mai 2021 E. 4).

E. 5 Vorliegend hat die Vorinstanz den grundsätzlichen Anspruch der Be- schwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom

11. Juni 2021 nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nachfolgend zu prüfen, ob sie mit Ent- scheid vom 13. August 2021 zutreffend das Bestehen der geltend gemach- ten Wiedererwägungsgründe verneint und zu Recht an der ursprünglichen Verfügung vom 13. Oktober 2016 festgehalten hat.

E. 6.1 Die Vorinstanz verwies zur Begründung ihres ablehnenden Wiederer- wägungsentscheides auf die bisherigen BVGer Urteile D-6904/2016 vom

28. November 2016 und D-2467/2020 vom 20. Mai 2020 sowie auf ihre früheren Entscheide vom 13. Oktober 2016 und 8. April 2020. Alsdann führte sie hauptsächlich aus, die Verschlechterung des Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers 1 begründe keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, auch wenn die Gesundheitsversorgung in der Mongolei nicht den schweizerischen Standard erreiche. Die Behandelbar- keit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei gegeben. Verschiedene Spitäler und Kliniken seien in der Hauptstadt Ulaanbaatar vorhanden, die nötigen Leberbehandlungen durchführbar und der Staat trotz Finanzie- rungsproblemen bereit, sich an einer begrenzten Anzahl an Lebertrans- plantationen finanziell zu beteiligen.

D-4124/2021 Seite 6 Die Vorinstanz wog weiter in Berücksichtigung von Art. 83 Abs. 4 AIG und Art. 3 Abs. 1 KRK das Kindeswohl hinsichtlich des Vorhalts der Entwurze- lung beider Kinder in Bezug auf einen Wegweisungsvollzug umfassend ab. Sie stellte hinsichtlich der erst fünfjährigen Tochter eine noch nicht weit fort- geschrittene Integration ausserhalb ihrer Kernfamilie und den bestehenden Zugang zu Sprachtherapien und Sonderschulen in ihrer Heimatstadt fest. Die Beschwerdeführenden hätten selber eingeräumt, dass es für die Sprachprobleme der Tochter entsprechende Angebote und Therapien in ih- rer Heimat gebe und eine Weiterführung der in der Schweiz getroffenen Massnahmen möglich sei. Auch hier sei derselbe Standard der Sprachheil- schulen wie in der Schweiz für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu- ges nicht nötig. Bei den geltend gemachten Diskriminierungen und Un- gleichbehandlungen handle es sich um unbelegte Parteibehauptungen. Das Wohl der Tochter werde durch einen Wegweisungsvollzug nicht ver- letzt. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Berichte nichts zu ändern vermögen. Beispielsweise widerspreche der SFH-Länder- analysebericht den vorinstanzlichen Erwägungen nicht beziehungsweise stütze das Vorhandensein der Sonderschulen und Therapien.

Auch wenn der Sohn die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht habe, so habe er die andere Hälfte in der Mongolei gelebt. Die schulische Oberstufe und eine Ausbildung habe er noch vor sich und es sei ihm eine Fortführung der Schule in seinem Heimatland zuzumuten. Er stehe erst am Beginn seiner Adoleszenz und in Abwägung der nötigen Faktoren für das Kindeswohl (beispielsweise Alter, beginnende Pubertät, Kenntnisse der Muttersprache und Ausbildungsmöglichkeiten bei einem Wegweisungsvoll- zug) sei dieses bei einem Wegweisungsvollzug nicht verletzt.

Die Rückkehr der Kinder erfolge mit der Kernfamilie und den darin beste- henden Bezugspersonen und in ihrer Heimat würden sie über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen. Zuhause werde in der Muttersprache kommuniziert und die Kinder seien mit der mongolischen Kultur – der Sohn während sechs Jahren in der Mongolei selbst – aufgewachsen. Unter all diesen Umständen werde das Kindeswohl nicht verletzt, woran auch der eingereichte Schulbericht nichts zu ändern vermöge.

Hinsichtlich der geltend gemachten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zuges aufgrund der medizinischen Kontroll- und Behandlungskosten ver- wies das SEM auf die gute Position der Beschwerdeführerin 2 als Beamtin vor ihrer Ausreise hin. Es sei ihr zuzutrauen, bei einer Rückkehr in ihr Hei- matland auch in einer anderen Position zu arbeiten und allenfalls wäre es

D-4124/2021 Seite 7 auch dem Beschwerdeführer 1 möglich, weiteres Einkommen zuzüglich zu seiner im Heimatland zugesprochenen Invalidenrente zu erzielen. Es sei den Beschwerdeführenden jedenfalls zuzumuten, die von der Kranken- kasse nicht getragenen Behandlungskosten (wie CT, MRT, Ultraschall oder Medikamente) aufgrund der im Heimatland gewährleisteten Invalidenrente in Kombination mit selbst generiertem Einkommen zu tragen. Andernfalls bestehe ein grosses, gegebenenfalls unterstützendes familiäres Bezie- hungsnetz in ihrer Heimatstadt Ulaanbataar, der Hauptstadt und grössten Stadt der Mongolei, wohin sie zurückkehren würden. Bei einer Rückkehr seien insgesamt begünstigende Rahmenbedingungen vorhanden (gesi- cherter Wohnraum, gesichertes Zuhause, familiäres Beziehungsnetz, be- rufliche Erfahrungen, schulische Bildung, Invalidenrente, Krankenkasse und gewährleistete Spitalbehandlungen). Der Wegweisungsvollzug sei in einer Gesamtabwägung aller Umstände und Faktoren zumutbar und zuläs- sig. Es lägen keine Gründe für die Beseitigung der Rechtskraft der Verfü- gung vom 13. Oktober 2016 vor.

E. 6.2 In der Beschwerde wird nebst der Gesamtbetrachtung der Lebensum- stände im Heimatland hauptsächlich die Entwurzelung des zwölfjährigen Beschwerdeführers 3 und der fünfjährigen Beschwerdeführerin 4 wie auch ihre diagnostizierte Epilepsie und ihr Verlust der sonderschulisch erworbe- nen Sprachfortschritte vorgebracht.

Die Beschwerdeführenden weisen betreffend ihren Sohn darauf hin, dass er die Hälfte seines prägenderen Lebens (beispielsweise aufgrund der er- folgten Einschulung) in der Schweiz verbracht habe, ein guter Schüler und bestens integriert sei und von den Lehrpersonen als motiviert, ehrgeizig, engagiert wie auch zuverlässig beschrieben werde. Fünf Klassenkamera- den beziehungsweise deren Familien würden mittels der eingereichten Schreiben seine soziale und kulturelle Vernetzung und Verwurzelung in der Schweiz bestätigen. Der Verbleib in der Schweiz sei aufgrund seiner Per- sönlichkeitsentwicklung nötig. Der Beschwerdeführer 3 habe nur noch vage Erinnerungen an sein Leben in der Mongolei, kenne keine Leute dort und erinnere sich kaum an die Grosseltern oder das Haus. Er habe dort nur seinen älteren Bruder, der sich zur alleinigen Rückkehr in die Mongolei entschieden habe, als potenzielle Bezugsperson. Zudem könne er weder Mongolisch lesen noch schreiben und befürchte, wieder mit der ersten Schulklasse beginnen zu müssen. Es sei möglich, dass er vier Schulklas- sen wiederholen müsse.

D-4124/2021 Seite 8 Hinsichtlich ihrer Tochter bringen die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer schweren Spracherwerbsstörung den Besuch und die logopädische Be- treuung in der Sprachheilschule E._______ (SHS) vor und ergänzen, sie leide gemäss Arztbericht vom 10. September 2021 neu an einer Epilepsie mit Spike-Wave-Komplexen. Es sei enorm wichtig, die in der Sprachschule erzielten Fortschritte nicht einzubüssen. Damit die Würde eines behinder- ten Kindes, das Kindeswohl und das Recht auf besondere Betreuung ge- wahrt werden könne, müssten die bisher ergriffenen Massnahmen (Besuch einer Sprachheilschule und Logopädie) weitergeführt werden können. Die verfügbaren Plätze in mongolischen Sonderschulen seien spärlich und es gebe Hinweise, dass Lehrpersonen betroffene Kinder beim Besuch einer Regelschule diskriminieren würden.

In der Beschwerdeergänzung vom 6. Oktober 2021 weisen die Beschwer- deführenden erneut auf das Kindeswohl beziehungsweise die Interessen der Kinder hin, welche sich das Verhalten der Eltern nicht anrechnen las- sen müssten und begünstigende Rahmenbedingungen seien insbeson- dere aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht gegeben.

Zur Stützung ihrer Vorbringen verweisen die Beschwerdeführenden auf die mit der Eingabe vom 14. September 2021 und vom 18. Februar 2022 (Post- eingang medizinische Verlaufsuntersuchung Z.E.N. vom 28. Januar 2022) eingereichten Dokumente, insbesondere auf die von Lehrpersonen und be- freundeten Familien verfassten Briefe und die SFH-Länderanalyse («Mon- golei: Zugang zu Bildung für ein Kind mit besonderen Bedürfnissen»).

E. 7.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass die Rüge, die Vo- rinstanz habe die finanzielle Problematik hinsichtlich der medizinischen Be- handlung des Beschwerdeführers 1 ungenügend abgeklärt, unbegründet ist. Die Vorinstanz hat den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich ab- geklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hin- reichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführen- den und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Diesbezüg- lich kann auf die Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu- ges in vorstehender E. 6.1 und im vorinstanzlichen Entscheid (S. 10 und

13) verwiesen werden. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gesagte auch auf die Finanzierung sämtlicher allfälliger medizinischer Behandlungskosten der Beschwerde- führerin 4 infolge ihrer Epilepsie und Sprachstörung zutrifft und deshalb

D-4124/2021 Seite 9 auch keine weitergehenden Abklärungen nötig sind oder seit Erlass des vorinstanzlichen Entscheides nötig wurden.

E. 7.2 In materieller Hinsicht wurde in der angefochtenen Verfügung ausführ- lich und zutreffend begründet, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann darauf verwiesen werden. Nachfolgend werden soweit nötig Ergänzungen angebracht. Auf Beschwerdeebene wird das Wiedererwägungsgesuch ausdrücklich nicht mehr mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers 1 begründet (Beschwerde, S. 11), sondern – zusätzlich zu den anderen im Wiedererwägungsgesuch vom 11. Juni 2021 angeführ- ten Gründen (Entwurzelung ihrer zwölf- und fünfjährigen Kinder sowie den Verlust der sonderschulisch erworbenen Sprachfortschritte ihrer Tochter wie auch die Gesamtbetrachtung der Lebensumstände im Heimatland) – um eine bei der Tochter erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung di- agnostizierten Epilepsie ergänzt. Die Beschwerde beschränkt sich damit hauptsächlich auf den Vorwurf eines unzulässigen beziehungsweise unzu- mutbaren Wegweisungsvollzugs aufgrund einer Verletzung des Kindes- wohls. Die Vorinstanz hat unter dem Aspekt des Wohls des Kindes die nach gel- tender Rechtsprechung bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigenden Kriterien im Rahmen einer gesamtheitli- chen Beurteilung abgewogen: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, In- tensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugs- personen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie den Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden leben seit sechs Jahren in der Schweiz. Der Sohn ist mittlerweile noch zwölf, die Tochter sechs Jahre alt. Auch wenn die Kinder (zumindest der Sohn) zwischenzeitlich die Primarschule besu- chen, sind für beide nach wie vor ihre Eltern ihre wesentlichen Bezugsper- sonen. Es kann deshalb bei beiden Kindern nicht von einer eigenständigen Integration in das hiesige Umfeld ausgegangen werden, auch wenn der Sohn hier Freunde gefunden hat und sich in einem sozialen Umfeld be- wegt. Die Rückkehr in die Mongolei führt nicht zu einer Entwurzelung. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 3

D-4124/2021 Seite 10 sich ohne grössere Schwierigkeiten wieder in seinem bereits einmal ge- wohnten kulturellen, sprachlichen und sozialen Umfeld zurechtfinden wird und dies auch der erst sechsjährigen Beschwerdeführerin 4 gelingen dürfte, zumal beide zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Vater in die Mon- golei zurückkehren und dort überdies auf den grossen Bruder treffen wer- den, welcher ebenfalls eine Rückkehr beabsichtigt (Beschwerde, S. 5). Da- ran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingebrachten Briefe nichts zu ändern. Selbst wenn die Kinder weder Mongolisch schreiben noch lesen können, so verstehen und sprechen sie ihre Muttersprache, was das Ein- treten der vom Sohn geäusserten Befürchtung der Wiederholung von vier Schulklassen unwahrscheinlich macht. Es kann angesichts des dem Sohn bescheinigten Potentials erwartet werden, er werde sich die allenfalls er- forderlichen schriftlichen Sprachkenntnisse innert nützlicher Frist aneignen können. Hinsichtlich der besonderen Bedürfnisse der Tochter (insbeson- dere logopädische Massnahmen) wies die Vorinstanz zutreffend auf eine mögliche Weiterführung solcher Massnahmen in der Mongolei hin. Es wird in der Beschwerde weder substantiiert dargelegt noch ist erkennbar, inwie- fern in der Mongolei das Recht der Kinder auf Bildung nicht gewährleistet sein soll und auch beim Vorbringen, behinderte Kinder würden von Lehr- personen in der Regelschule diskriminiert, handelt es sich einzig um eine Parteibehauptung. Jedenfalls spricht eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende schulische Betreuung nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Mit dem intakten Gesundheitssystem der Mongolei hat sich die Vorinstanz wie auch das Gericht bereits in den früheren Verfahren auseinandergesetzt und es ist hinsichtlich der (unbestrittenen) Behandel- barkeit der festgestellten Epilepsie der Tochter (vgl. Arztbericht des Zent- rums für Entwicklungsförderung vom 10. September 2021 und Verlaufsbe- richt des Z.E.N. vom 28. Januar 2022 [act. 6]) auf die dortigen Ausführun- gen zu verweisen. Schliesslich sind die vorinstanzlich festgestellten be- günstigenden Rahmenbedingungen für eine (Re-) Integration insbeson- dere auch der Kinder zu bestätigen (beispielsweise grosses familiäres Be- ziehungsnetz, gesicherter Wohnraum, berufliche Erfahrungen der Eltern und Invalidenrente, schulische Bildung, Krankenkasse, gewährleistete Spi- talbehandlungen). Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Kindeswohls zu Recht verneint. Die behaupteten wesentlichen Veränderungen der begünstigenden Rah- menbedingungen aufgrund der COVID-19-Pandemie, von welcher über- dies die gesamte Welt betroffen ist, wurden von den Beschwerdeführenden nicht individuell konkret dargetan und sind deshalb nur hypothetischer Na- tur. Es bestehen im Einzelfall alsdann auch keine konkreten Hinweise, im

D-4124/2021 Seite 11 Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat würden die Beschwerdeführenden aufgrund der COVID-19-Pandemie in eine medizinische Notlage oder in eine existenzbedrohende Situation geraten. Solche konkreten Hinweise er- geben sich indessen vorliegend weder aus den Ausführungen der Be- schwerdeführenden noch aus den Akten.

E. 7.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls zu Recht keine Vollzugshindernisse festgestellt. Es sind auch keine anderen Gründe, welche gegen einen Wegweisungsvollzug spre- chen würden, ersichtlich beziehungsweise es wurden auch keine solchen geltend gemacht. Insgesamt hat sich weder die Sach- noch die Beweislage seit der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. August 2021 wesentlich ver- ändert.

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen von Wie- dererwägungsgründen verneint, die geeignet wären, die Rechtskraft ihrer Verfügung vom 13. August 2021 zu beseitigen. Aufgrund des fehlenden Vollzugshindernisses stellt sich auch die Frage der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz nicht.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-4124/2021 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4124/2021 Urteil vom 11. August 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Mongolei, alle vertreten durch Tanja Ramp, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 13. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (nachfolgend Beschwerdeführer 1 [A._______], Beschwerdeführerin 2 [B._______], Beschwerdeführer 3 [C._______], Beschwerdeführerin 4 [D._______]) suchten am 13. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach und gaben an, wegen medizinischer Behandlung einer Leberzirrose mit Hepatitis B/D des Beschwerdeführers 1 in die Schweiz gereist zu sein. B. Das SEM lehnte mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 die Asylgesuche wegen fehlender Asylgründe ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-6902/2016 vom 28. November 2016 die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. C. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 beim SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein, welches das SEM mit Entscheid vom 8. April 2020 abwies und dabei die Vollstreckbarkeit des ablehnenden Asylentscheids vom 13. Oktober 2016 feststellte. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-2467/2020 vom 28. Mai 2020 die dagegen erhobene Beschwerde (angesichts unveränderter Sachlage) ab. D. Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machten sie eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers 1, die Entwurzelung ihrer zwölf- und fünfjährigen Kinder sowie den Verlust der sonderschulisch erworbenen Sprachfortschritte ihrer Tochter wie auch die Gesamtbetrachtung der Lebensumstände im Heimatland geltend. Sie gaben der Vorinstanz hierzu mehrere Beweismittel, insbesondere einen medizinischen Bericht über die Tochter vom 8. Juni 2021 (Diagnosen: schwere Spracherwerbstörung, durchschnittliche nonverbale Intelligenz), zu den Akten. E. Das SEM wies mit am 16. August 2021 eröffnetem Entscheid vom 13. August 2021 das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 13. Oktober 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, wobei es feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 14. September 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung im Wegweisungspunkt sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit, eventualiter die Rückweisung ans SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des damals mandatierten Rechtsvertreters des Solidaritätsnetzes Bern als amtliche Rechtsvertretung ersucht. Zur Stützung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden ihrer Eingabe nebst einer Vollmacht des Rechtsvertreters vom 10. Juni 2021 diverse Beweismittel (Arztbericht des Zentrums für Entwicklungsförderung vom 10. September 2021, Rechnung der SFH-Länderanalyse vom 4. Juni 2021 inkl. zweier schriftlicher Auskünfte, Brief des Sohnes vom 1. September 2021, acht Schreiben von Freunden, deren Familien sowie von Lehrpersonen) bei. G. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 22. September 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. H. Der von den Beschwerdeführenden einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ging beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2021 ein. I. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 reichte der damalige Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. J. Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 legte der damalige Rechtsvertreter infolge neuer Tätigkeit das Mandat nieder und verwies auf dessen Weiterführung durch das Solidaritätsnetz Bern. K. Das Solidaritätsnetz Bern reichte mit Eingabe vom 18. Februar 2022 einen medizinischen Verlaufsbericht betreffend Beschwerdeführerin 4 des Zentrums für Entwicklungsstörungen und pädiatrischer Neurorehabilitation der Stiftung Wildermeth Biel (Z.Z.N.) vom 28. Januar 2022 ein. L. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 reichte das Solidaritätsnetz Bern eine Vollmacht von Tanja Ramp vom 11. März 2021 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-705/2021 vom 28. Mai 2021 E. 4). 5. Vorliegend hat die Vorinstanz den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 11. Juni 2021 nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nachfolgend zu prüfen, ob sie mit Entscheid vom 13. August 2021 zutreffend das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und zu Recht an der ursprünglichen Verfügung vom 13. Oktober 2016 festgehalten hat. 6. 6.1 Die Vorinstanz verwies zur Begründung ihres ablehnenden Wiedererwägungsentscheides auf die bisherigen BVGer Urteile D-6904/2016 vom 28. November 2016 und D-2467/2020 vom 20. Mai 2020 sowie auf ihre früheren Entscheide vom 13. Oktober 2016 und 8. April 2020. Alsdann führte sie hauptsächlich aus, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers 1 begründe keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, auch wenn die Gesundheitsversorgung in der Mongolei nicht den schweizerischen Standard erreiche. Die Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei gegeben. Verschiedene Spitäler und Kliniken seien in der Hauptstadt Ulaanbaatar vorhanden, die nötigen Leberbehandlungen durchführbar und der Staat trotz Finanzierungsproblemen bereit, sich an einer begrenzten Anzahl an Lebertransplantationen finanziell zu beteiligen. Die Vorinstanz wog weiter in Berücksichtigung von Art. 83 Abs. 4 AIG und Art. 3 Abs. 1 KRK das Kindeswohl hinsichtlich des Vorhalts der Entwurzelung beider Kinder in Bezug auf einen Wegweisungsvollzug umfassend ab. Sie stellte hinsichtlich der erst fünfjährigen Tochter eine noch nicht weit fortgeschrittene Integration ausserhalb ihrer Kernfamilie und den bestehenden Zugang zu Sprachtherapien und Sonderschulen in ihrer Heimatstadt fest. Die Beschwerdeführenden hätten selber eingeräumt, dass es für die Sprachprobleme der Tochter entsprechende Angebote und Therapien in ihrer Heimat gebe und eine Weiterführung der in der Schweiz getroffenen Massnahmen möglich sei. Auch hier sei derselbe Standard der Sprachheilschulen wie in der Schweiz für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht nötig. Bei den geltend gemachten Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen handle es sich um unbelegte Parteibehauptungen. Das Wohl der Tochter werde durch einen Wegweisungsvollzug nicht verletzt. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Berichte nichts zu ändern vermögen. Beispielsweise widerspreche der SFH-Länderanalysebericht den vorinstanzlichen Erwägungen nicht beziehungsweise stütze das Vorhandensein der Sonderschulen und Therapien. Auch wenn der Sohn die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht habe, so habe er die andere Hälfte in der Mongolei gelebt. Die schulische Oberstufe und eine Ausbildung habe er noch vor sich und es sei ihm eine Fortführung der Schule in seinem Heimatland zuzumuten. Er stehe erst am Beginn seiner Adoleszenz und in Abwägung der nötigen Faktoren für das Kindeswohl (beispielsweise Alter, beginnende Pubertät, Kenntnisse der Muttersprache und Ausbildungsmöglichkeiten bei einem Wegweisungsvollzug) sei dieses bei einem Wegweisungsvollzug nicht verletzt. Die Rückkehr der Kinder erfolge mit der Kernfamilie und den darin bestehenden Bezugspersonen und in ihrer Heimat würden sie über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen. Zuhause werde in der Muttersprache kommuniziert und die Kinder seien mit der mongolischen Kultur - der Sohn während sechs Jahren in der Mongolei selbst - aufgewachsen. Unter all diesen Umständen werde das Kindeswohl nicht verletzt, woran auch der eingereichte Schulbericht nichts zu ändern vermöge. Hinsichtlich der geltend gemachten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund der medizinischen Kontroll- und Behandlungskosten verwies das SEM auf die gute Position der Beschwerdeführerin 2 als Beamtin vor ihrer Ausreise hin. Es sei ihr zuzutrauen, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch in einer anderen Position zu arbeiten und allenfalls wäre es auch dem Beschwerdeführer 1 möglich, weiteres Einkommen zuzüglich zu seiner im Heimatland zugesprochenen Invalidenrente zu erzielen. Es sei den Beschwerdeführenden jedenfalls zuzumuten, die von der Krankenkasse nicht getragenen Behandlungskosten (wie CT, MRT, Ultraschall oder Medikamente) aufgrund der im Heimatland gewährleisteten Invalidenrente in Kombination mit selbst generiertem Einkommen zu tragen. Andernfalls bestehe ein grosses, gegebenenfalls unterstützendes familiäres Beziehungsnetz in ihrer Heimatstadt Ulaanbataar, der Hauptstadt und grössten Stadt der Mongolei, wohin sie zurückkehren würden. Bei einer Rückkehr seien insgesamt begünstigende Rahmenbedingungen vorhanden (gesicherter Wohnraum, gesichertes Zuhause, familiäres Beziehungsnetz, berufliche Erfahrungen, schulische Bildung, Invalidenrente, Krankenkasse und gewährleistete Spitalbehandlungen). Der Wegweisungsvollzug sei in einer Gesamtabwägung aller Umstände und Faktoren zumutbar und zulässig. Es lägen keine Gründe für die Beseitigung der Rechtskraft der Verfügung vom 13. Oktober 2016 vor. 6.2 In der Beschwerde wird nebst der Gesamtbetrachtung der Lebensumstände im Heimatland hauptsächlich die Entwurzelung des zwölfjährigen Beschwerdeführers 3 und der fünfjährigen Beschwerdeführerin 4 wie auch ihre diagnostizierte Epilepsie und ihr Verlust der sonderschulisch erworbenen Sprachfortschritte vorgebracht. Die Beschwerdeführenden weisen betreffend ihren Sohn darauf hin, dass er die Hälfte seines prägenderen Lebens (beispielsweise aufgrund der erfolgten Einschulung) in der Schweiz verbracht habe, ein guter Schüler und bestens integriert sei und von den Lehrpersonen als motiviert, ehrgeizig, engagiert wie auch zuverlässig beschrieben werde. Fünf Klassenkameraden beziehungsweise deren Familien würden mittels der eingereichten Schreiben seine soziale und kulturelle Vernetzung und Verwurzelung in der Schweiz bestätigen. Der Verbleib in der Schweiz sei aufgrund seiner Persönlichkeitsentwicklung nötig. Der Beschwerdeführer 3 habe nur noch vage Erinnerungen an sein Leben in der Mongolei, kenne keine Leute dort und erinnere sich kaum an die Grosseltern oder das Haus. Er habe dort nur seinen älteren Bruder, der sich zur alleinigen Rückkehr in die Mongolei entschieden habe, als potenzielle Bezugsperson. Zudem könne er weder Mongolisch lesen noch schreiben und befürchte, wieder mit der ersten Schulklasse beginnen zu müssen. Es sei möglich, dass er vier Schulklassen wiederholen müsse. Hinsichtlich ihrer Tochter bringen die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer schweren Spracherwerbsstörung den Besuch und die logopädische Betreuung in der Sprachheilschule E._______ (SHS) vor und ergänzen, sie leide gemäss Arztbericht vom 10. September 2021 neu an einer Epilepsie mit Spike-Wave-Komplexen. Es sei enorm wichtig, die in der Sprachschule erzielten Fortschritte nicht einzubüssen. Damit die Würde eines behinderten Kindes, das Kindeswohl und das Recht auf besondere Betreuung gewahrt werden könne, müssten die bisher ergriffenen Massnahmen (Besuch einer Sprachheilschule und Logopädie) weitergeführt werden können. Die verfügbaren Plätze in mongolischen Sonderschulen seien spärlich und es gebe Hinweise, dass Lehrpersonen betroffene Kinder beim Besuch einer Regelschule diskriminieren würden. In der Beschwerdeergänzung vom 6. Oktober 2021 weisen die Beschwerdeführenden erneut auf das Kindeswohl beziehungsweise die Interessen der Kinder hin, welche sich das Verhalten der Eltern nicht anrechnen lassen müssten und begünstigende Rahmenbedingungen seien insbesondere aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht gegeben. Zur Stützung ihrer Vorbringen verweisen die Beschwerdeführenden auf die mit der Eingabe vom 14. September 2021 und vom 18. Februar 2022 (Posteingang medizinische Verlaufsuntersuchung Z.E.N. vom 28. Januar 2022) eingereichten Dokumente, insbesondere auf die von Lehrpersonen und befreundeten Familien verfassten Briefe und die SFH-Länderanalyse («Mongolei: Zugang zu Bildung für ein Kind mit besonderen Bedürfnissen»). 7. 7.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass die Rüge, die Vorinstanz habe die finanzielle Problematik hinsichtlich der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers 1 ungenügend abgeklärt, unbegründet ist. Die Vorinstanz hat den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Diesbezüglich kann auf die Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in vorstehender E. 6.1 und im vorinstanzlichen Entscheid (S. 10 und 13) verwiesen werden. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gesagte auch auf die Finanzierung sämtlicher allfälliger medizinischer Behandlungskosten der Beschwerdeführerin 4 infolge ihrer Epilepsie und Sprachstörung zutrifft und deshalb auch keine weitergehenden Abklärungen nötig sind oder seit Erlass des vorinstanzlichen Entscheides nötig wurden. 7.2 In materieller Hinsicht wurde in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend begründet, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Nachfolgend werden soweit nötig Ergänzungen angebracht. Auf Beschwerdeebene wird das Wiedererwägungsgesuch ausdrücklich nicht mehr mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers 1 begründet (Beschwerde, S. 11), sondern - zusätzlich zu den anderen im Wiedererwägungsgesuch vom 11. Juni 2021 angeführten Gründen (Entwurzelung ihrer zwölf- und fünfjährigen Kinder sowie den Verlust der sonderschulisch erworbenen Sprachfortschritte ihrer Tochter wie auch die Gesamtbetrachtung der Lebensumstände im Heimatland) - um eine bei der Tochter erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung diagnostizierten Epilepsie ergänzt. Die Beschwerde beschränkt sich damit hauptsächlich auf den Vorwurf eines unzulässigen beziehungsweise unzumutbaren Wegweisungsvollzugs aufgrund einer Verletzung des Kindeswohls. Die Vorinstanz hat unter dem Aspekt des Wohls des Kindes die nach geltender Rechtsprechung bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigenden Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung abgewogen: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie den Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden leben seit sechs Jahren in der Schweiz. Der Sohn ist mittlerweile noch zwölf, die Tochter sechs Jahre alt. Auch wenn die Kinder (zumindest der Sohn) zwischenzeitlich die Primarschule besuchen, sind für beide nach wie vor ihre Eltern ihre wesentlichen Bezugspersonen. Es kann deshalb bei beiden Kindern nicht von einer eigenständigen Integration in das hiesige Umfeld ausgegangen werden, auch wenn der Sohn hier Freunde gefunden hat und sich in einem sozialen Umfeld bewegt. Die Rückkehr in die Mongolei führt nicht zu einer Entwurzelung. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 3 sich ohne grössere Schwierigkeiten wieder in seinem bereits einmal gewohnten kulturellen, sprachlichen und sozialen Umfeld zurechtfinden wird und dies auch der erst sechsjährigen Beschwerdeführerin 4 gelingen dürfte, zumal beide zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Vater in die Mongolei zurückkehren und dort überdies auf den grossen Bruder treffen werden, welcher ebenfalls eine Rückkehr beabsichtigt (Beschwerde, S. 5). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingebrachten Briefe nichts zu ändern. Selbst wenn die Kinder weder Mongolisch schreiben noch lesen können, so verstehen und sprechen sie ihre Muttersprache, was das Eintreten der vom Sohn geäusserten Befürchtung der Wiederholung von vier Schulklassen unwahrscheinlich macht. Es kann angesichts des dem Sohn bescheinigten Potentials erwartet werden, er werde sich die allenfalls erforderlichen schriftlichen Sprachkenntnisse innert nützlicher Frist aneignen können. Hinsichtlich der besonderen Bedürfnisse der Tochter (insbesondere logopädische Massnahmen) wies die Vorinstanz zutreffend auf eine mögliche Weiterführung solcher Massnahmen in der Mongolei hin. Es wird in der Beschwerde weder substantiiert dargelegt noch ist erkennbar, inwiefern in der Mongolei das Recht der Kinder auf Bildung nicht gewährleistet sein soll und auch beim Vorbringen, behinderte Kinder würden von Lehrpersonen in der Regelschule diskriminiert, handelt es sich einzig um eine Parteibehauptung. Jedenfalls spricht eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende schulische Betreuung nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Mit dem intakten Gesundheitssystem der Mongolei hat sich die Vorinstanz wie auch das Gericht bereits in den früheren Verfahren auseinandergesetzt und es ist hinsichtlich der (unbestrittenen) Behandelbarkeit der festgestellten Epilepsie der Tochter (vgl. Arztbericht des Zentrums für Entwicklungsförderung vom 10. September 2021 und Verlaufsbericht des Z.E.N. vom 28. Januar 2022 [act. 6]) auf die dortigen Ausführungen zu verweisen. Schliesslich sind die vorinstanzlich festgestellten begünstigenden Rahmenbedingungen für eine (Re-) Integration insbesondere auch der Kinder zu bestätigen (beispielsweise grosses familiäres Beziehungsnetz, gesicherter Wohnraum, berufliche Erfahrungen der Eltern und Invalidenrente, schulische Bildung, Krankenkasse, gewährleistete Spitalbehandlungen). Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Kindeswohls zu Recht verneint. Die behaupteten wesentlichen Veränderungen der begünstigenden Rahmenbedingungen aufgrund der COVID-19-Pandemie, von welcher überdies die gesamte Welt betroffen ist, wurden von den Beschwerdeführenden nicht individuell konkret dargetan und sind deshalb nur hypothetischer Natur. Es bestehen im Einzelfall alsdann auch keine konkreten Hinweise, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat würden die Beschwerdeführenden aufgrund der COVID-19-Pandemie in eine medizinische Notlage oder in eine existenzbedrohende Situation geraten. Solche konkreten Hinweise ergeben sich indessen vorliegend weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten. 7.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls zu Recht keine Vollzugshindernisse festgestellt. Es sind auch keine anderen Gründe, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, ersichtlich beziehungsweise es wurden auch keine solchen geltend gemacht. Insgesamt hat sich weder die Sach- noch die Beweislage seit der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. August 2021 wesentlich verändert. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint, die geeignet wären, die Rechtskraft ihrer Verfügung vom 13. August 2021 zu beseitigen. Aufgrund des fehlenden Vollzugshindernisses stellt sich auch die Frage der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz nicht.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: