Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 13. November 2015 legal in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Das SEM führte mit ihnen die Befragung zur Person (BzP) durch und hörte sie zu den Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihrer Gesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien wegen gesundheitlicher Probleme in die Schweiz gekommen. Der Beschwerdeführer leide an (...), die Beschwerdeführerin habe ein (...). Am 1. März 2016 wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. E._______, (...), zu den Akten gereicht, in dem eine (...) in Bezug auf den Beschwerdeführer diagnostiziert wurde, mit Chance auf Stabilisierung durch eine (...). Des Weiteren wurden Bilder einer (...) aus der Mongolei, zwei medizinische Berichte aus der Mongolei, ein Arztbericht des (...), eine Medikamentenkarte, Terminkarten und Rezepte bezüglich der Behandlung in der Schweiz zu den Akten gereicht. Gemäss den ärztlichen Berichten befinde sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand, die (...) sei in einem stabilen Anfangsstadium, wobei die Behandlung medikamentös erfolge. In Bezug auf die (...) stehe derzeit keine effektive Therapiemöglichkeit in der Schweiz zur Verfügung, allerdings sei man bereit, den Beschwerdeführer in eine klinische Studie bezüglich eines neuen Medikaments einzubeziehen, mit der Ende 2016 begonnen werde. Allenfalls wäre eine Therapie mit (...) angezeigt. Am 14. März 2016 wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein Arztbericht von Dr. med. (...). (...), zu den Akten gereicht, in dem der ihr ein guter Allgemeinzustand attestiert wurde. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hielt es unter anderem fest, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden seien in der Mongolei behandelbar. Der Beschwerdeführer beziehe dort gemäss seinen Angaben eine (...), er sei daneben einer Arbeit nachgegangen und habe dadurch zusätzlich Geld erwirtschaftet, und die Kosten für die Behandlung seiner Erkrankungen habe seine Krankenversicherung übernommen. Die Beschwerdeführerin habe eine (...) und die letzten beiden Jahre vor ihrer Ausreise als (...) ([...], in welchem sie zuletzt wohnhaft gewesen seien) gearbeitet, beziehungsweise verfüge sie über verschiedene Berufserfahrungen und könne auf ein grosses familiäres Netz zurückgreifen. Zudem stehe den Beschwerdeführenden die Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe offen. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung im Vollzugspunkt gerichtete Beschwerde vom 9. November 2016, der unter anderem eine Bestätigung des (...) vom 28. Oktober 2016 beilag, mit Urteil D-6902/2016 vom 28. November 2016 ab. Im Urteil wurde ausgeführt, in der Mongolei, insbesondere am letzten Wohnort der Beschwerdeführenden, bestehe ein funktionierendes Gesundheitswesen. Eine allgemeine ärztliche Kontrolle sei gewährleistet und der Zugang zu den medizinisch erforderlich erscheinenden Kontrollen und Behandlungen erscheine gesichert. Die Behandlung der (...) des Beschwerdeführers in der Schweiz unterscheide sich nicht wesentlich von den Behandlungsmöglichkeiten, die in der Mongolei vorhanden seien. Die notwendigen (...)medikamente seien in F._______ erhältlich. Bezüglich (...) stünden auch in der Schweiz keine effektiven Therapiemöglichkeiten zur Verfügung. Die allenfalls angezeigte Therapie mit (...) könne am (...) durchgeführt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die Mongolei zu einer drastischen und unmittelbar lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führe. Weder aus den gemäss Ansicht der Beschwerdeführenden effizienteren und besseren Therapien, die in der Schweiz zur Verfügung stünden, noch aufgrund der klinischen Studien, in die der Beschwerdeführer aufgenommen werden könne, könne auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. Ohne die mit den gesundheitlichen Beschwerden verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, könne insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; seit der auf den 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Teilrevision [AS 2018 3171] in Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG] umbenannt). D. Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 7. Dezember 2016 mit, sie hätten die Schweiz bis zum 4. Januar 2017 zu verlassen. E. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Oktober 2018 liessen die Beschwerdeführenden beim SEM darum ersuchen, die Verfügung vom 13. Oktober 2016 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Der Vollzug sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch auszusetzen und die Fremdenpolizei sowie (...) des Kantons G._______ seien umgehend anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen auszusetzen. Es sei ihnen das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtanwalt sei als amtlicher Anwalt beizuordnen. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein den Beschwerdeführer betreffender ärztlicher Bericht von Prof. Dr. med. H._______, (...), vom 6. Juni 2018 und eine Bestätigung von Dr. med. I._______, Kinderarzt FMH, vom 17. August 2018 betreffend die beiden Kinder bei. F. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung am 16. Oktober 2018 aus. G. Mit Verfügung vom 8. April 2020 - eröffnet am folgenden Tag - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 13. Oktober 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wies es ab, und es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien vorübergehend in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen und die Fremdenpolizei sowie (...) des Kantons G._______ seien umgehend anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen zu stoppen. Den Beschwerdeführenden sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und ihnen der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen eine Bescheinigung von Prof. Dr. med. H._______ vom 1. Mai 2020 und ein Beitrag über (...) aus Curriculum, Schweiz Med Forum, bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aus.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 5.1 Im Wiedererwägungsgesuch wurde geltend gemacht, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich seit dem ersten Entscheid kontinuierlich verschlechtert. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 6. Juni 2018 habe er bei einer Ausreise aus der Schweiz keine Möglichkeit der Behandlung. Im Weiteren solle er an einer neuen wissenschaftlichen Studie teilnehmen können, die im Endeffekt der Medizin und der Allgemeinheit diene. Er sei so schwer erkrankt, dass er bei einer Rückkehr in die Mongolei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb kurzer Zeit sterben werde. Die Tochter D._______ sei zu früh geboren worden und habe wegen verschiedenen Infekten hospitalisiert werden müssen. Sie sei deshalb auf regelmässige Kontrollen angewiesen, die in der Mongolei nicht durchgeführt werden könnten. Ein Wegweisungshindernis könne vorliegen, wenn sich der Gesundheitszustand von abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Rückkehr erheblich verschlechtern würde. Würde die Ausschaffung zu einer lebensbedrohlichen Situation führen, müsse eine vorläufige Aufnahme verfügt werden. Gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer wegen einer fortgeschrittenen (...) in Behandlung. Die Erkrankung sei so schwer, dass eine Rückkehr in die Mongolei gemäss Einschätzung des zuständigen Arztes nicht zumutbar sei.
E. 5.2 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass sich sowohl es selbst als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6904/2016 vom 28. November 2016 E. 4.5 mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Vorbringen auseinandergesetzt hätten. Inwiefern sich sein Gesundheitszustand verschlechtert haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Das SEM verweist im Weiteren auf das in der Mongolei bestehende Gesundheitswesen und die dortige Behandelbarkeit des Krankheitsbildes. Im (...) gebe es Fachärzte für (...), welche die nötigen diagnostischen Massnahmen und die Bestimmung der (...) sowie eine Ultraschalluntersuchung der (...) durchführen könnten. Im genannten Spital könnten auch (...) durchgeführt werden. Die mongolische Verfassung garantiere mongolischen Staatsangehörigen das Recht auf Schutz der Gesundheit und medizinische Versorgung. Die Mongolei habe eine obligatorische staatliche Krankenversicherung, welche die ambulante Grundversorgung decke. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat die notwendige Behandlung erhalten könne. Zudem habe er angegeben, er erhalte eine (...), und seine Krankenversicherung habe die Behandlung und die notwendigen Medikamente übernommen. Es sei nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr in die Mongolei zu einer drastischen und unmittelbar lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen würde. Die Rückkehr könne ihm zugemutet werden. Hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführenden sei kein differenzierter Arztbericht eingereicht worden, werde doch weder erwähnt, woran sie leide, noch, welche Behandlung notwendig sei. Die Aussage, die notwendigen Kontrollen könnten in der Mongolei nicht durchgeführt werden, müsse als blosse Behauptung angesehen werden. Zudem hätten die Beschwerdeführenden im Asylverfahren angegeben, ihrer Tochter gehe es gut, sie müsse jedoch in den ersten zwei Lebensjahren regelmässig kontrolliert werden. Die zwei Jahre, während derer sie sich regelmässig einer Kontrolle hätte unterziehen müssen, seien verstrichen. Aus der ärztlichen Bestätigung vom 17. August 2018 gingen keine aktuellen Beeinträchtigungen der Tochter hervor. Der Vollzug erweise sich somit auch in Bezug auf D._______ als zumutbar.
E. 5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Mongolei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sterben. Er sei auf die regelmässige Behandlung im (...) angewiesen. Der behandelnde Arzt habe bestätigt, dass in der Mongolei keine Behandlungsmöglichkeit bestehe, er habe sich ausdrücklich gegen eine Ausschaffung ausgesprochen. Dem Beschwerdeführer solle ermöglicht werden, an einer Studie im (...) teilzunehmen, was sehr wichtig sei und unter Umständen zu neuen Erkenntnissen bezüglich der Erkrankung führen könnte. Das bestehende öffentliche Interesse daran sei unbedingt zu berücksichtigen. Es möge sein, dass man in F._______ übliche chronische Erkrankungen behandeln könne. Bereits ausserhalb der Stadt sei dies nicht mehr der Fall. Hinsichtlich der (...) des Beschwerdeführers gebe es nur wenig Behandlungsansätze und die mögliche Therapie sei nur bei (...) der Patienten erfolgreich. Es sei zu bezweifeln, dass die in der Mongolei zur Verfügung stehenden Therapieansätze den hiesigen ebenbürtig seien. Im Wiedererwägungsgesuch sei erwähnt worden, dass die zuständigen Ärzte von der Schweigepflicht entbunden worden seien, was dem SEM die Möglichkeit gegeben hätte, beim (...) Informationen einzuholen. Sollte das Gericht der Ansicht sein, der Sachverhalt sei nicht richtig abgeklärt worden, sei die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E. 6.1 Einleitend ist festzustellen, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Vollzug der Wegweisung sei unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG hinsichtlich des Beschwerdeführers aufgrund dessen schwerer Erkrankung und damit im Sinne einer medizinischen Notlage unzumutbar. Das solches in Anbetracht ihrer gesundheitlichen Probleme auch für die Tochter D._______ gelte, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
E. 6.2 Bereits im ordentlichen Verfahren war bekannt, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leidet (vgl. Ambulanter follow-up Bericht des (...) vom 27. Mai 2016 und die weiteren medizinischen Unterlagen [vgl. SEM-act. A36/1]). Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht gelangten übereinstimmend zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller Umstände (in der Verfügung und im Urteil des BVGer wurden auf die medizinischen, familiären und finanziellen Aspekte unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG eingegangen; vgl. Urteil des BVGer D-6904/2016 vom 28. November 2016 E. 4.3-4.5) als zulässig und zumutbar beurteilt. Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurde ein ärztlicher Bericht vom 6. Juni 2018 eingereicht, in dem die bereits bekannte Diagnose bestätigt wird. Dem Bericht kann nicht entnommen werden, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sich wesentlich verändert beziehungsweise verschlechtert hätten.
E. 6.3 Um Wiederholungen zu vermeiden, ist hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen des Beschwerdeführers auf die Verfügungen des SEM vom 13. Oktober 2016 und 8. April 2020 sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6904/2016 vom 28. November 2016 E. 4.5 zu verweisen. Im ordentlichen Verfahren wurde befunden, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsbilder seien in der Mongolei behandelbar, der Beschwerdeführer habe dort Zugang zu medizinischer Behandlung (gehabt) und es sei nicht ausschlaggebend, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei denjenigen in der Schweiz nicht ebenbürtig seien. Auch die bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Möglichkeit der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Studie des (...) im Rahmen der Entwicklung einer neuen Therapiemöglichkeit der (...) erachtete das Bundesverwaltungsgericht nicht als Grund für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
E. 6.4 Hinsichtlich der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde zu den Voraussetzungen einer gestützt auf Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AuG oder Art. 83 Abs. 4 AuG anzuordnenden vorläufigen Aufnahme aus medizinischen Gründen ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus der Praxis des EGMR noch derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts ableiten lässt, dass ein abgewiesener Asylsuchender in den Genuss der bestmöglichen medizinischen Versorgung kommen muss. Ausschlaggebend für die Bejahung der Durchführbarkeit des Vollzugs ist allein, dass seine Leiden im Staat, in den er zurückkehren muss, behandelt werden können. Die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist oder nicht, ist schliesslich eine Rechtsfrage, die von den zuständigen Asylbehörden zu beantworten ist. Der Bejahung dieser Frage steht eine anderslautende Auffassung von behandelnden Ärzten, die Rückkehr eines abgewiesenen Asylsuchenden sei aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, nicht entgegen.
E. 6.5 Ohne die Schwierigkeiten, welche die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Mongolei erwarten, zu verkennen, vermögen die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Beweismittel und die Vorbringen der Beschwerdeführenden in diesem Verfahren aufgrund des Gesagten keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, der sie bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzielle Notlage gerieten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG oder als Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AuG zu werten wäre.
E. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den rechtserheblichen Sachverhalt schliesslich als erstellt, weshalb kein Anlass besteht, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist demnach abzuweisen.
E. 6.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 8. Oktober 2018 zu Recht abgewiesen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Anträge, der Vollzug der Wegweisung sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos.
E. 9.1 Da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, ist das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen.
E. 9.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2467/2020 law/bah Urteil vom 28. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Mongolei, alle vertreten durch Rouven Brügger, Rechtsanwalt, Gliomen & Brügger Rechtsanwälte, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. April 2020. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 13. November 2015 legal in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Das SEM führte mit ihnen die Befragung zur Person (BzP) durch und hörte sie zu den Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihrer Gesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien wegen gesundheitlicher Probleme in die Schweiz gekommen. Der Beschwerdeführer leide an (...), die Beschwerdeführerin habe ein (...). Am 1. März 2016 wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. E._______, (...), zu den Akten gereicht, in dem eine (...) in Bezug auf den Beschwerdeführer diagnostiziert wurde, mit Chance auf Stabilisierung durch eine (...). Des Weiteren wurden Bilder einer (...) aus der Mongolei, zwei medizinische Berichte aus der Mongolei, ein Arztbericht des (...), eine Medikamentenkarte, Terminkarten und Rezepte bezüglich der Behandlung in der Schweiz zu den Akten gereicht. Gemäss den ärztlichen Berichten befinde sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand, die (...) sei in einem stabilen Anfangsstadium, wobei die Behandlung medikamentös erfolge. In Bezug auf die (...) stehe derzeit keine effektive Therapiemöglichkeit in der Schweiz zur Verfügung, allerdings sei man bereit, den Beschwerdeführer in eine klinische Studie bezüglich eines neuen Medikaments einzubeziehen, mit der Ende 2016 begonnen werde. Allenfalls wäre eine Therapie mit (...) angezeigt. Am 14. März 2016 wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein Arztbericht von Dr. med. (...). (...), zu den Akten gereicht, in dem der ihr ein guter Allgemeinzustand attestiert wurde. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hielt es unter anderem fest, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden seien in der Mongolei behandelbar. Der Beschwerdeführer beziehe dort gemäss seinen Angaben eine (...), er sei daneben einer Arbeit nachgegangen und habe dadurch zusätzlich Geld erwirtschaftet, und die Kosten für die Behandlung seiner Erkrankungen habe seine Krankenversicherung übernommen. Die Beschwerdeführerin habe eine (...) und die letzten beiden Jahre vor ihrer Ausreise als (...) ([...], in welchem sie zuletzt wohnhaft gewesen seien) gearbeitet, beziehungsweise verfüge sie über verschiedene Berufserfahrungen und könne auf ein grosses familiäres Netz zurückgreifen. Zudem stehe den Beschwerdeführenden die Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe offen. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung im Vollzugspunkt gerichtete Beschwerde vom 9. November 2016, der unter anderem eine Bestätigung des (...) vom 28. Oktober 2016 beilag, mit Urteil D-6902/2016 vom 28. November 2016 ab. Im Urteil wurde ausgeführt, in der Mongolei, insbesondere am letzten Wohnort der Beschwerdeführenden, bestehe ein funktionierendes Gesundheitswesen. Eine allgemeine ärztliche Kontrolle sei gewährleistet und der Zugang zu den medizinisch erforderlich erscheinenden Kontrollen und Behandlungen erscheine gesichert. Die Behandlung der (...) des Beschwerdeführers in der Schweiz unterscheide sich nicht wesentlich von den Behandlungsmöglichkeiten, die in der Mongolei vorhanden seien. Die notwendigen (...)medikamente seien in F._______ erhältlich. Bezüglich (...) stünden auch in der Schweiz keine effektiven Therapiemöglichkeiten zur Verfügung. Die allenfalls angezeigte Therapie mit (...) könne am (...) durchgeführt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die Mongolei zu einer drastischen und unmittelbar lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führe. Weder aus den gemäss Ansicht der Beschwerdeführenden effizienteren und besseren Therapien, die in der Schweiz zur Verfügung stünden, noch aufgrund der klinischen Studien, in die der Beschwerdeführer aufgenommen werden könne, könne auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. Ohne die mit den gesundheitlichen Beschwerden verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, könne insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; seit der auf den 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Teilrevision [AS 2018 3171] in Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG] umbenannt). D. Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 7. Dezember 2016 mit, sie hätten die Schweiz bis zum 4. Januar 2017 zu verlassen. E. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Oktober 2018 liessen die Beschwerdeführenden beim SEM darum ersuchen, die Verfügung vom 13. Oktober 2016 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Der Vollzug sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch auszusetzen und die Fremdenpolizei sowie (...) des Kantons G._______ seien umgehend anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen auszusetzen. Es sei ihnen das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtanwalt sei als amtlicher Anwalt beizuordnen. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein den Beschwerdeführer betreffender ärztlicher Bericht von Prof. Dr. med. H._______, (...), vom 6. Juni 2018 und eine Bestätigung von Dr. med. I._______, Kinderarzt FMH, vom 17. August 2018 betreffend die beiden Kinder bei. F. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung am 16. Oktober 2018 aus. G. Mit Verfügung vom 8. April 2020 - eröffnet am folgenden Tag - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 13. Oktober 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wies es ab, und es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien vorübergehend in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen und die Fremdenpolizei sowie (...) des Kantons G._______ seien umgehend anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen zu stoppen. Den Beschwerdeführenden sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und ihnen der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen eine Bescheinigung von Prof. Dr. med. H._______ vom 1. Mai 2020 und ein Beitrag über (...) aus Curriculum, Schweiz Med Forum, bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Im Wiedererwägungsgesuch wurde geltend gemacht, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich seit dem ersten Entscheid kontinuierlich verschlechtert. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 6. Juni 2018 habe er bei einer Ausreise aus der Schweiz keine Möglichkeit der Behandlung. Im Weiteren solle er an einer neuen wissenschaftlichen Studie teilnehmen können, die im Endeffekt der Medizin und der Allgemeinheit diene. Er sei so schwer erkrankt, dass er bei einer Rückkehr in die Mongolei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb kurzer Zeit sterben werde. Die Tochter D._______ sei zu früh geboren worden und habe wegen verschiedenen Infekten hospitalisiert werden müssen. Sie sei deshalb auf regelmässige Kontrollen angewiesen, die in der Mongolei nicht durchgeführt werden könnten. Ein Wegweisungshindernis könne vorliegen, wenn sich der Gesundheitszustand von abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Rückkehr erheblich verschlechtern würde. Würde die Ausschaffung zu einer lebensbedrohlichen Situation führen, müsse eine vorläufige Aufnahme verfügt werden. Gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer wegen einer fortgeschrittenen (...) in Behandlung. Die Erkrankung sei so schwer, dass eine Rückkehr in die Mongolei gemäss Einschätzung des zuständigen Arztes nicht zumutbar sei. 5.2 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass sich sowohl es selbst als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6904/2016 vom 28. November 2016 E. 4.5 mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Vorbringen auseinandergesetzt hätten. Inwiefern sich sein Gesundheitszustand verschlechtert haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Das SEM verweist im Weiteren auf das in der Mongolei bestehende Gesundheitswesen und die dortige Behandelbarkeit des Krankheitsbildes. Im (...) gebe es Fachärzte für (...), welche die nötigen diagnostischen Massnahmen und die Bestimmung der (...) sowie eine Ultraschalluntersuchung der (...) durchführen könnten. Im genannten Spital könnten auch (...) durchgeführt werden. Die mongolische Verfassung garantiere mongolischen Staatsangehörigen das Recht auf Schutz der Gesundheit und medizinische Versorgung. Die Mongolei habe eine obligatorische staatliche Krankenversicherung, welche die ambulante Grundversorgung decke. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat die notwendige Behandlung erhalten könne. Zudem habe er angegeben, er erhalte eine (...), und seine Krankenversicherung habe die Behandlung und die notwendigen Medikamente übernommen. Es sei nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr in die Mongolei zu einer drastischen und unmittelbar lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen würde. Die Rückkehr könne ihm zugemutet werden. Hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführenden sei kein differenzierter Arztbericht eingereicht worden, werde doch weder erwähnt, woran sie leide, noch, welche Behandlung notwendig sei. Die Aussage, die notwendigen Kontrollen könnten in der Mongolei nicht durchgeführt werden, müsse als blosse Behauptung angesehen werden. Zudem hätten die Beschwerdeführenden im Asylverfahren angegeben, ihrer Tochter gehe es gut, sie müsse jedoch in den ersten zwei Lebensjahren regelmässig kontrolliert werden. Die zwei Jahre, während derer sie sich regelmässig einer Kontrolle hätte unterziehen müssen, seien verstrichen. Aus der ärztlichen Bestätigung vom 17. August 2018 gingen keine aktuellen Beeinträchtigungen der Tochter hervor. Der Vollzug erweise sich somit auch in Bezug auf D._______ als zumutbar. 5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Mongolei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sterben. Er sei auf die regelmässige Behandlung im (...) angewiesen. Der behandelnde Arzt habe bestätigt, dass in der Mongolei keine Behandlungsmöglichkeit bestehe, er habe sich ausdrücklich gegen eine Ausschaffung ausgesprochen. Dem Beschwerdeführer solle ermöglicht werden, an einer Studie im (...) teilzunehmen, was sehr wichtig sei und unter Umständen zu neuen Erkenntnissen bezüglich der Erkrankung führen könnte. Das bestehende öffentliche Interesse daran sei unbedingt zu berücksichtigen. Es möge sein, dass man in F._______ übliche chronische Erkrankungen behandeln könne. Bereits ausserhalb der Stadt sei dies nicht mehr der Fall. Hinsichtlich der (...) des Beschwerdeführers gebe es nur wenig Behandlungsansätze und die mögliche Therapie sei nur bei (...) der Patienten erfolgreich. Es sei zu bezweifeln, dass die in der Mongolei zur Verfügung stehenden Therapieansätze den hiesigen ebenbürtig seien. Im Wiedererwägungsgesuch sei erwähnt worden, dass die zuständigen Ärzte von der Schweigepflicht entbunden worden seien, was dem SEM die Möglichkeit gegeben hätte, beim (...) Informationen einzuholen. Sollte das Gericht der Ansicht sein, der Sachverhalt sei nicht richtig abgeklärt worden, sei die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Einleitend ist festzustellen, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Vollzug der Wegweisung sei unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG hinsichtlich des Beschwerdeführers aufgrund dessen schwerer Erkrankung und damit im Sinne einer medizinischen Notlage unzumutbar. Das solches in Anbetracht ihrer gesundheitlichen Probleme auch für die Tochter D._______ gelte, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. 6.2 Bereits im ordentlichen Verfahren war bekannt, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leidet (vgl. Ambulanter follow-up Bericht des (...) vom 27. Mai 2016 und die weiteren medizinischen Unterlagen [vgl. SEM-act. A36/1]). Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht gelangten übereinstimmend zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller Umstände (in der Verfügung und im Urteil des BVGer wurden auf die medizinischen, familiären und finanziellen Aspekte unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG eingegangen; vgl. Urteil des BVGer D-6904/2016 vom 28. November 2016 E. 4.3-4.5) als zulässig und zumutbar beurteilt. Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurde ein ärztlicher Bericht vom 6. Juni 2018 eingereicht, in dem die bereits bekannte Diagnose bestätigt wird. Dem Bericht kann nicht entnommen werden, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sich wesentlich verändert beziehungsweise verschlechtert hätten. 6.3 Um Wiederholungen zu vermeiden, ist hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen des Beschwerdeführers auf die Verfügungen des SEM vom 13. Oktober 2016 und 8. April 2020 sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6904/2016 vom 28. November 2016 E. 4.5 zu verweisen. Im ordentlichen Verfahren wurde befunden, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsbilder seien in der Mongolei behandelbar, der Beschwerdeführer habe dort Zugang zu medizinischer Behandlung (gehabt) und es sei nicht ausschlaggebend, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei denjenigen in der Schweiz nicht ebenbürtig seien. Auch die bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Möglichkeit der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Studie des (...) im Rahmen der Entwicklung einer neuen Therapiemöglichkeit der (...) erachtete das Bundesverwaltungsgericht nicht als Grund für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. 6.4 Hinsichtlich der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde zu den Voraussetzungen einer gestützt auf Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AuG oder Art. 83 Abs. 4 AuG anzuordnenden vorläufigen Aufnahme aus medizinischen Gründen ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus der Praxis des EGMR noch derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts ableiten lässt, dass ein abgewiesener Asylsuchender in den Genuss der bestmöglichen medizinischen Versorgung kommen muss. Ausschlaggebend für die Bejahung der Durchführbarkeit des Vollzugs ist allein, dass seine Leiden im Staat, in den er zurückkehren muss, behandelt werden können. Die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist oder nicht, ist schliesslich eine Rechtsfrage, die von den zuständigen Asylbehörden zu beantworten ist. Der Bejahung dieser Frage steht eine anderslautende Auffassung von behandelnden Ärzten, die Rückkehr eines abgewiesenen Asylsuchenden sei aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, nicht entgegen. 6.5 Ohne die Schwierigkeiten, welche die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Mongolei erwarten, zu verkennen, vermögen die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Beweismittel und die Vorbringen der Beschwerdeführenden in diesem Verfahren aufgrund des Gesagten keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, der sie bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzielle Notlage gerieten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG oder als Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AuG zu werten wäre. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den rechtserheblichen Sachverhalt schliesslich als erstellt, weshalb kein Anlass besteht, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist demnach abzuweisen. 6.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 8. Oktober 2018 zu Recht abgewiesen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Anträge, der Vollzug der Wegweisung sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos. 9. 9.1 Da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, ist das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen. 9.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: