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D-6902/2016

D-6902/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 12. November 2015 und reisten am 13. November 2015 legal in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 20. November 2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer und am 4. Dezember 2015 die Zweitbeschwerdeführerin summarisch befragt. Am 4. Oktober 2016 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich angehört. Zur Begründung ihrer Gesuche machten sie geltend, wegen gesundheitlicher Probleme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ihre Heimat verlassen zu haben, um in der Schweiz medizinisch behandelt zu werden. Der Erstbeschwerdeführer leide an [Krankheiten], die Zweitbeschwerdeführerin habe [Krankheiten]. Am 1. März 2016 wurde ein ärztlicher Bericht von (...) zu den Akten gereicht, in dem eine [Krankheit] in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer diagnostiziert wurde, mit Chance auf Stabilisierung (...). Zur weiteren Untermauerung der Angaben des Erstbeschwerdeführers wurden Bilder einer (...) aus der Mongolei, zwei medizinische Berichte aus der Mongolei, ein Arztbericht des (...), eine Medikamentenkarte, Terminkarten und Rezepte bezüglich der Behandlung in der Schweiz zu den Akten gereicht. Gemäss der ärztlichen Berichte vom 1. März 2016 und vom 27. Mai 2016 befinde sich der Erstbeschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand, die [erste Krankheit] sei in einem stabilen Anfangsstadium, wobei die Behandlung medikamentös erfolge. In Bezug auf die [zweite Krankheit] stehe derzeit keine effektive Therapiemöglichkeit in der Schweiz zur Verfügung, allerdings sei man bereit, den Erstbeschwerdeführer in eine klinische Studie bezüglich eines neuen Medikaments einzubeziehen, mit welcher Ende 2016 begonnen werde. Allenfalls wäre eine Therapie (...) angezeigt. Am 14. März 2016 wurde in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin ein Arztbericht von (...), zu den Akten gereicht, in dem der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls ein guter Allgemeinzustand attestiert wurde. In der einlässlichen Anhörung vom 4. Oktober 2016 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es sei ihr nach der Geburt ihres Kindes in der Schweiz [eine medizinische Behandlung gewährt worden]. Der Grund, weshalb sie in der Schweiz bleiben wolle, sei die erhoffte Heilung der Krankheit ihres Mannes. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 - eröffnet am 17. Oktober 2016 - wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung ihres Entscheides führte sie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Zudem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin seien in der Mongolei behandelbar. In finanzieller Hinsicht verfüge der Erstbeschwerdeführer über [Einkünfte und Verdienstmöglichkeiten]. Er könne auch auf eine Krankenversicherung zurückgreifen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe (...) gearbeitet, beziehungsweise verfüge sie über verschiedene Berufserfahrungen und könne auf ein grosses familiäres Netz zurückgreifen. Zudem stehe ihnen die Beantragung einer medizinischen Rückkehrhilfe offen. C. Mit Eingabe vom 9. November 2016 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten sinngemäss, vom Wegweisungsvollzug abzusehen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung führten sie aus, die Krankenversicherung würde die Therapien (...) nicht übernehmen, diese wären zu kostspielig. Sie wären bei Rückkehr in ihrer Existenz bedroht, da der Erstbeschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sei, (...) und die Zweitbeschwerdeführerin in der Mongolei maximal 100 USD verdienen könne. Auch die zahlreichen Familienangehörigen könnten keine Unterstützung gewähren, zumal die meisten von ihnen in Armut lebten. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise alles verkauft hätten, weshalb sie bei ihrer Rückkehr obdachlos wären. Schliesslich sei die (...) in Aussicht gestellte Aufnahme in eine klinische Studie für ein neues Medikament (...) vielversprechend. Sie reichten einen Arztbrief (...) und die Darstellung der Behandlungsmöglichkeiten und -kosten (...) in Ulan Bator zu den Akten.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Mit der Beschwerde wurde die Verfügung im Asylpunkt nicht angefochten, sie ist somit in den Dispositivziffern 1 und 2 in Rechtskraft erwachsen. Da die Beschwerdeführenden über keine Aufenthaltsbewilligungen und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, kann auch die vom SEM verfügte Wegweisung nicht aufgehoben werden (Dispositivziffer 3). Nachfolgend ist der angefochtene Entscheid des SEM antragsgemäss in Hinblick auf die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu überprüfen (Dispositivziffern 4 und 5).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltendmachen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Insbesondere steht die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführernden einem Wegweisungsvollzug (unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen) nicht entgegen, zumal gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen lediglich dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche - in Anbetracht des attestierten guten Allgemeinzustands der Beschwerdeführenden - nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat, bei welchem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage kann nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf die fortgeführte Praxis der ARK) nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr dorthin zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes oder eine unzureichende Behandlung zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Wesentlich ist dabei, dass die benötigte medizinische Behandlung als dringend erachtet wird und zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Liegt im Heimatland eine solche medizinische Behandlungsmöglichkeit indessen vor, ist der Wegweisungsvollzug, auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten nicht dem schweizerischen Standard entsprechen, nicht als unzumutbar zu erachten (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).

E. 4.5 Weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe namentlich gesundheitlicher Natur lassen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Insbesondere lassen sich, wie nachfolgend aufgezeigt, aus den gesundheitlichen und finanziellen Problemen der Beschwerdeführerenden keine Vollzugshindernisse ableiten. In der Mongolei besteht ein funktionierendes Gesundheitswesen und ins-besondere in der Landeshauptstadt Ulan Bator, wo die Beschwerdeführenden seit 2008 gemeinsam bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, gibt es Spitäler und andere medizinische Einrichtungen zur Behandlung von gesundheitlichen Problemen. Eine allgemeine ärztliche Kontrolle ist in der Mongolei - und insbesondere in Ulan Bator - gewährleistet, weshalb der Zugang zu den medizinisch erforderlichen Kontrollen und Behandlungen auch faktisch als gesichert erscheint (vgl. World Health Organization [WHO] Country Cooperation Strategy for Mongolia 2010 - 2015, WHO/CCU/14.03/Mongolia [2014], WHO Health Systems in Transition [HiT] Profile, Mongolia Health System Review 2013; WHO Mongolia Health Service Delivery Profile 2012). Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten ist der medizinische Allgemeinzustand des Erstbeschwerdeführers gut und die [erste Krankheit] in einem Anfangsstadium (Arztbericht vom 27. Mai 2016). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, erfolgt die Behandlung in der Schweiz derzeit medikamentös und unterscheidet sich nicht wesentlich von den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei. [Medikamente] sind in Apotheken in Ulan Bator erhältlich. Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, stehen auch in der Schweiz in Bezug auf die [zweite Krankheit] derzeit keine effektiven Therapiemöglichkeiten zur Verfügung. Die allenfalls angezeigte Therapie (...) kann (...) in Ulan Bator durchgeführt werden. Weitere Medikamente sind auch in der Mongolei erhältlich. Auch der ärztliche Bericht in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin weist keine Krankheiten auf, die nicht in der Mongolei behandelt werden könnten. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die Mongolei zu einer drastischen und unmittelbar lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Vor diesem Hintergrund lässt sich allein aus dem Umstand, dass nach Ansicht der Beschwerdeführenden in der Schweiz effizientere oder bessere Therapien zur Verfügung stünden, oder - wie im ärztlichen Bericht vom 27. Mai 2016 ausgeführt - Ende 2016 neue klinische Studien zum Test von Medikamenten durchgeführt würden, in die der Erstbeschwerdeführer aufgenommen werde, nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Es ist davon auszugehen, dass im Heimatland in Bezug auf die Krankheitsbilder (...) adäquate Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und der Erstbeschwerdeführer in der Mongolei die notwendige Behandlung erhalten kann, auch wenn diese - wie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel dokumentieren - nicht kostenfrei ist. Doch kann auch unter diesem Aspekt den Beschwerdeführenden die Rückkehr in die Mongolei zugemutet werden, zumal der Erstbeschwerdeführer über eine [Einkunftsmöglichkeit] und die Zweitbeschwerdeführerin über Arbeitsmöglichkeiten verfügt und beide auf ein tragfähiges familiäres Netz, welches sie unterstützen kann, zurückgreifen können. Vor ihrer Ausreise haben die Beschwerdeführenden mit einigen ihrer Verwandten im selben Jurtenquartier gelebt und es ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr eine Wohnmöglichkeit finden werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat benötigte medizinische Versorgung auch dort sichergestellt ist und eine Rückkehr in die Mongolei keine existenzielle Bedrohung des Lebens der Beschwerdeführenden darstellen würde. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit bei den vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 4.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 4.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600,- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600,- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6902/2016 Urteil vom 28. November 2016 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihrer Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Mongolei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 12. November 2015 und reisten am 13. November 2015 legal in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 20. November 2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer und am 4. Dezember 2015 die Zweitbeschwerdeführerin summarisch befragt. Am 4. Oktober 2016 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich angehört. Zur Begründung ihrer Gesuche machten sie geltend, wegen gesundheitlicher Probleme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ihre Heimat verlassen zu haben, um in der Schweiz medizinisch behandelt zu werden. Der Erstbeschwerdeführer leide an [Krankheiten], die Zweitbeschwerdeführerin habe [Krankheiten]. Am 1. März 2016 wurde ein ärztlicher Bericht von (...) zu den Akten gereicht, in dem eine [Krankheit] in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer diagnostiziert wurde, mit Chance auf Stabilisierung (...). Zur weiteren Untermauerung der Angaben des Erstbeschwerdeführers wurden Bilder einer (...) aus der Mongolei, zwei medizinische Berichte aus der Mongolei, ein Arztbericht des (...), eine Medikamentenkarte, Terminkarten und Rezepte bezüglich der Behandlung in der Schweiz zu den Akten gereicht. Gemäss der ärztlichen Berichte vom 1. März 2016 und vom 27. Mai 2016 befinde sich der Erstbeschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand, die [erste Krankheit] sei in einem stabilen Anfangsstadium, wobei die Behandlung medikamentös erfolge. In Bezug auf die [zweite Krankheit] stehe derzeit keine effektive Therapiemöglichkeit in der Schweiz zur Verfügung, allerdings sei man bereit, den Erstbeschwerdeführer in eine klinische Studie bezüglich eines neuen Medikaments einzubeziehen, mit welcher Ende 2016 begonnen werde. Allenfalls wäre eine Therapie (...) angezeigt. Am 14. März 2016 wurde in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin ein Arztbericht von (...), zu den Akten gereicht, in dem der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls ein guter Allgemeinzustand attestiert wurde. In der einlässlichen Anhörung vom 4. Oktober 2016 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es sei ihr nach der Geburt ihres Kindes in der Schweiz [eine medizinische Behandlung gewährt worden]. Der Grund, weshalb sie in der Schweiz bleiben wolle, sei die erhoffte Heilung der Krankheit ihres Mannes. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 - eröffnet am 17. Oktober 2016 - wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung ihres Entscheides führte sie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Zudem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin seien in der Mongolei behandelbar. In finanzieller Hinsicht verfüge der Erstbeschwerdeführer über [Einkünfte und Verdienstmöglichkeiten]. Er könne auch auf eine Krankenversicherung zurückgreifen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe (...) gearbeitet, beziehungsweise verfüge sie über verschiedene Berufserfahrungen und könne auf ein grosses familiäres Netz zurückgreifen. Zudem stehe ihnen die Beantragung einer medizinischen Rückkehrhilfe offen. C. Mit Eingabe vom 9. November 2016 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten sinngemäss, vom Wegweisungsvollzug abzusehen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung führten sie aus, die Krankenversicherung würde die Therapien (...) nicht übernehmen, diese wären zu kostspielig. Sie wären bei Rückkehr in ihrer Existenz bedroht, da der Erstbeschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sei, (...) und die Zweitbeschwerdeführerin in der Mongolei maximal 100 USD verdienen könne. Auch die zahlreichen Familienangehörigen könnten keine Unterstützung gewähren, zumal die meisten von ihnen in Armut lebten. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise alles verkauft hätten, weshalb sie bei ihrer Rückkehr obdachlos wären. Schliesslich sei die (...) in Aussicht gestellte Aufnahme in eine klinische Studie für ein neues Medikament (...) vielversprechend. Sie reichten einen Arztbrief (...) und die Darstellung der Behandlungsmöglichkeiten und -kosten (...) in Ulan Bator zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsels verzichtet.

4. Mit der Beschwerde wurde die Verfügung im Asylpunkt nicht angefochten, sie ist somit in den Dispositivziffern 1 und 2 in Rechtskraft erwachsen. Da die Beschwerdeführenden über keine Aufenthaltsbewilligungen und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, kann auch die vom SEM verfügte Wegweisung nicht aufgehoben werden (Dispositivziffer 3). Nachfolgend ist der angefochtene Entscheid des SEM antragsgemäss in Hinblick auf die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu überprüfen (Dispositivziffern 4 und 5). 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltendmachen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Insbesondere steht die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführernden einem Wegweisungsvollzug (unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen) nicht entgegen, zumal gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen lediglich dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche - in Anbetracht des attestierten guten Allgemeinzustands der Beschwerdeführenden - nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat, bei welchem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage kann nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf die fortgeführte Praxis der ARK) nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr dorthin zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes oder eine unzureichende Behandlung zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Wesentlich ist dabei, dass die benötigte medizinische Behandlung als dringend erachtet wird und zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Liegt im Heimatland eine solche medizinische Behandlungsmöglichkeit indessen vor, ist der Wegweisungsvollzug, auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten nicht dem schweizerischen Standard entsprechen, nicht als unzumutbar zu erachten (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 4.5 Weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe namentlich gesundheitlicher Natur lassen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Insbesondere lassen sich, wie nachfolgend aufgezeigt, aus den gesundheitlichen und finanziellen Problemen der Beschwerdeführerenden keine Vollzugshindernisse ableiten. In der Mongolei besteht ein funktionierendes Gesundheitswesen und ins-besondere in der Landeshauptstadt Ulan Bator, wo die Beschwerdeführenden seit 2008 gemeinsam bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, gibt es Spitäler und andere medizinische Einrichtungen zur Behandlung von gesundheitlichen Problemen. Eine allgemeine ärztliche Kontrolle ist in der Mongolei - und insbesondere in Ulan Bator - gewährleistet, weshalb der Zugang zu den medizinisch erforderlichen Kontrollen und Behandlungen auch faktisch als gesichert erscheint (vgl. World Health Organization [WHO] Country Cooperation Strategy for Mongolia 2010 - 2015, WHO/CCU/14.03/Mongolia [2014], WHO Health Systems in Transition [HiT] Profile, Mongolia Health System Review 2013; WHO Mongolia Health Service Delivery Profile 2012). Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten ist der medizinische Allgemeinzustand des Erstbeschwerdeführers gut und die [erste Krankheit] in einem Anfangsstadium (Arztbericht vom 27. Mai 2016). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, erfolgt die Behandlung in der Schweiz derzeit medikamentös und unterscheidet sich nicht wesentlich von den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei. [Medikamente] sind in Apotheken in Ulan Bator erhältlich. Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, stehen auch in der Schweiz in Bezug auf die [zweite Krankheit] derzeit keine effektiven Therapiemöglichkeiten zur Verfügung. Die allenfalls angezeigte Therapie (...) kann (...) in Ulan Bator durchgeführt werden. Weitere Medikamente sind auch in der Mongolei erhältlich. Auch der ärztliche Bericht in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin weist keine Krankheiten auf, die nicht in der Mongolei behandelt werden könnten. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die Mongolei zu einer drastischen und unmittelbar lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Vor diesem Hintergrund lässt sich allein aus dem Umstand, dass nach Ansicht der Beschwerdeführenden in der Schweiz effizientere oder bessere Therapien zur Verfügung stünden, oder - wie im ärztlichen Bericht vom 27. Mai 2016 ausgeführt - Ende 2016 neue klinische Studien zum Test von Medikamenten durchgeführt würden, in die der Erstbeschwerdeführer aufgenommen werde, nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Es ist davon auszugehen, dass im Heimatland in Bezug auf die Krankheitsbilder (...) adäquate Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und der Erstbeschwerdeführer in der Mongolei die notwendige Behandlung erhalten kann, auch wenn diese - wie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel dokumentieren - nicht kostenfrei ist. Doch kann auch unter diesem Aspekt den Beschwerdeführenden die Rückkehr in die Mongolei zugemutet werden, zumal der Erstbeschwerdeführer über eine [Einkunftsmöglichkeit] und die Zweitbeschwerdeführerin über Arbeitsmöglichkeiten verfügt und beide auf ein tragfähiges familiäres Netz, welches sie unterstützen kann, zurückgreifen können. Vor ihrer Ausreise haben die Beschwerdeführenden mit einigen ihrer Verwandten im selben Jurtenquartier gelebt und es ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr eine Wohnmöglichkeit finden werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat benötigte medizinische Versorgung auch dort sichergestellt ist und eine Rückkehr in die Mongolei keine existenzielle Bedrohung des Lebens der Beschwerdeführenden darstellen würde. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit bei den vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600,- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600,- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Anna Wildt Versand: