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E-1750/2018

E-1750/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) 2017 in der Schweiz um Asyl nach und machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. September 2017 und der Anhörung vom 6. März 2018 im Wesentlichen folgendes geltend: Die Beschwerdeführerin sei im Dorf C._______ in der Provinz D._______ geboren. Nach Abschluss ihres Studiums in der Stadt E._______ - zuerst an einem College für (...), einige Zeit später habe sie an einer Hochschule einen Abschluss als (...) erlangt - sei sie hauptsächlich als (...) tätig gewesen. Sie habe geheiratet und am (...) sei ihr erster Sohn auf die Welt gekommen. Ihr Ehemann habe im Jahr (...) (...). In der Folge sei sie mehrmals von der Polizei vorgeladen und zu den Umständen seines Todes befragt worden. Die Gerichtsmedizin habe jedoch (...) als Todesursache bestätigt. Da die Familie ihres Ehemannes sie für dessen Tod verantwortlich gemacht habe, sei sie von (...) immer wieder unter Druck gesetzt, bedroht und geschlagen worden. Er habe sie sogar einmal mit einem Messer attackiert und am Daumen verletzt. Auch ihr erstgeborener Sohn sei von ihm einmal am Bein verletzt worden. Einmal habe sie die Polizei gerufen, welche (...) darauf mitgenommen habe. Dieser sei jedoch kurze Zeit später wieder entlassen worden - die Beschwerdeführerin vermutet nach Zahlung einer Geldsumme - und die Situation habe sich danach verschlimmert. Um dem Ganzen zu entfliehen sei sie mit ihrem Sohn im Jahr 2008 nach F._______ in die (...) gezogen. Zwischen 2008 und 2012 sei sie jeweils zwischen F._______, E._______ und G._______ hin- und hergependelt. In F._______ habe sie einen Mann kennengelernt und am (...) sei ihr zweiter Sohn (der Beschwerdeführer) geboren. Da der Mann von ihr verlangt habe, (...), habe sie die Beziehung beendet und sei 2012 nach E._______ zurückgekehrt. (...) sei bei ihrem erstgeborenen Sohn (...) diagnostiziert worden. Darauf habe sie verschiedene Ärzte konsultiert, auch im Ausland. Diese hätten ihrem Sohn jedoch nicht helfen können, worauf er im Jahr (...) verstorben sei. In der Folge hätten die Drohungen und tätlichen Angriffe (...) zugenommen, da er sie für den Tod ihres Sohnes ebenfalls verantwortlich gemacht habe. Sie habe durch diese Angriffe Verletzungen am Trommelfell, am Knie sowie zuletzt im Jahr 2016 am linken Oberarm erlitten. Zudem leide sie derzeit unter ständigen Rücken- und Kopfschmerzen. Auch der Beschwerdeführer sei bei einer Auseinandersetzung am Kopf verletzt worden. Zuletzt habe ihr (...) im (...) per Telefon gedroht, dass man sie bald ins Gefängnis bringen würde. Sie befürchte deshalb, dass sie bei einer Rückkehr inhaftiert würde, insbesondere da (...) Polizist sei. Zudem würde nun der Vater ihres Sohnes einen Vaterschaftstest machen und ihn bei positivem Ergebnis zu sich nehmen wollen. Der Beschwerdeführer sei mit einem Geburtsfehler ([...]) zur Welt gekommen. (...) sei in ihrem Herkunftsland genäht worden, er habe aber immer noch Probleme (...). Seit seiner Einschulung (...) sei er deswegen von den anderen Schulkindern stets gehänselt und geschlagen worden. Schliesslich habe er den Schulbesuch verweigert. Am (...) 2016 hätten die Beschwerdeführenden die Mongolei verlassen und seien über mehrere Länder am (...) Dezember 2016 in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel folgende Dokumente zu den Akten:

- den Eheschein der Beschwerdeführerin;

- eine Kopie ihres mongolischen Führerausweises (nach Einsicht des SEM in das Original);

- den Geburts- und Todesschein ihres erstgeborenen Sohnes;

- den Todesschein ihres Ehemannes;

- den Geburtsschein des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 16. März 2018 - eröffnet am 19. März 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. März 2018 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie sub-eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 27. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM an, dass den Aussagen der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise entnommen werden könnten, wonach die geltend gemachte Verfolgung auf einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe beruhe. Bei der vorgebrachten Bedrohung handle es sich um eine private Angelegenheit. Es sei, in Anlehnung an die bisherige Praxis des BVGer (Urteil D-1068/2012 vom 30. April 2012 E. 6.3), grundsätzlich davon auszugehen, dass die mongolischen Sicherheitsbehörden fähig und willens seien, die Beschwerdeführenden vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. Zudem habe der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (Safe Country). Voraussetzung dafür sei ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Die Beschwerdeführerin habe sich bereits einmal an die Polizei gewandt, welche daraufhin (...) mitgenommen habe. Danach sei die Situation jedoch schlimmer geworden und die Beschwerdeführerin habe die Polizei nicht mehr kontaktiert. Der Zugang zu den polizeilichen Behörden sei jedoch offensichtlich gewährleistet und durch ihr Handeln habe die Polizei ihren Schutzwillen bekräftigt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Polizei den Beschwerdeführenden auch in Zukunft Schutz bieten und allfällige Verbrechen ahnden würde. Auch bestünden keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr betreffend des Todes ihres Ehemannes eine Inhaftierung drohen würde. Es sei von der Gerichtsmedizin bestätigt worden, dass es sich bei der Todesursache um (...) gehandelt habe. Zudem fehle es an einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen den Schwierigkeiten mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten, welchen sie seit ihrer Rückkehr nach E._______ im Jahre 2012 nicht mehr gesehen habe, und ihrer Ausreise (...) 2016. Dieses Vorbringen scheine demnach nicht ursächlich für ihre Ausreise gewesen zu sein. Schliesslich hätten sie von innerstaatlichen Fluchtalternativen Gebrauch machen und sich durch einen Schul- beziehungsweise einen Wohnortswechsel den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen entziehen können.

E. 5.2 In Ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, dass der mongolische Staat entgegen der Annahme der Vorinstanz weder schutzfähig noch -willig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich, wie in der Anhörung zu Protokoll gegeben, mehrmals an die Polizei gewandt mit der Bitte um Schutz vor der Familie des verstorbenen Ehemannes. Diese habe sie jedoch nur zweimal empfangen und sich danach geweigert, ihr Anliegen anzuhören. Die Polizei habe somit den effektiven Schutz abgelehnt. Weiter habe das SEM betreffend der Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht berücksichtigt, dass es für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende und verwitwete Frau trotz guter Schulbildung nicht möglich sei, ausserhalb von E._______ eine existenzsichernde Arbeitsstelle zu finden. Schliesslich müsse sie sich dringend einer Operation ihres Knies unterziehen. Auch der Beschwerdeführer möchte seine (...) in der Schweiz operieren lassen. Die aufschiebende Wirkung sei deshalb zu gewähren und von der Rückschaffung abzusehen, damit die entsprechenden Eingriffe durchgeführt werden können. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Aufgebot zur radiologischen Untersuchung ihres Knies des Kantonsspitals H._______ vom 20. März 2018 zu den Akten.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 6.2 Gemäss der Schutztheorie kann eine durch Privatpersonen verfolgte Person auch dann als Flüchtling anerkannt werden, wenn der Staat weder fähig noch willens ist, der durch Private verfolgten Person Schutz zu bieten (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2).

E. 6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein asylrelevantes Motiv vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem in konstanter Praxis davon aus, die mongolischen Behörden seien grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig (vgl. Urteile des BVGer D-1068/2012 vom 30. April 2012 E. 6.3; E-415/2016 vom 3. Februar 2016 E. 6.1). Aus den Protokollen der BzP und der Anhörung ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mindestens einmal die Polizei gerufen und die Vorfälle gemeldet hat (vgl. vorinstanzliche Akten [...]) und es in der Folge auch zu einem Eingreifen der Polizei gekommen ist. Sodann hat es die Beschwerdeführerin bei nachfolgenden Vorfällen jedoch unterlassen, die Polizei zu rufen oder eine Anzeige zu erstatten. Zudem verneint sie ausdrücklich, sich nach dem Tod ihres Sohnes an die Polizei gewandt zu haben (vgl. [...]). Ihr Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach die Polizei sich geweigert habe, ihr Anliegen anzuhören, deckt sich weder mit ihren Ausführungen anlässlich der BzP noch anlässlich der Anhörung, zumal sie die Polizei gar nicht mehr kontaktierte. Zudem wird die Mongolei vom Bundesrat - wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt - als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG (Safe Country) bezeichnet (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zutreffenderweise bejaht. Die vorgebrachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden (Knieschmerzen bei der Beschwerdeführerin; (...)beschwerden beim Beschwerdeführer) sind nicht von solcher Schwere, als dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine medizinische Notlage gelangen würden. Zudem verfügt die Mongolei über ein funktionierendes Gesundheitswesen (vgl. Urteil des BVGer D-6902/2016 vom 28. November 2016 E. 4.5 m.w.H.). Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs liegt gemäss Rechtsprechung des Gerichts noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Auch das von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Argument zur fehlenden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative vermag nicht zu überzeugen. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin sei sie nach dem (...) ihres Mannes und dem darauf folgenden Druck dessen (...) mit ihrem Sohn im Jahr 2008 nach F._______ gegangen und bis zum Jahr 2012 jeweils zwischen F._______, G._______ und E._______ hin- und hergependelt. Dort ging sie teilweise weiterhin ihrer Tätigkeit als (...) nach; in G._______ hatte sie zudem eine Mietwohnung (vgl. [...]). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ihr Leben auch ausserhalb von E._______ führen können, zumal sie auch über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz in I._______ verfügen (vgl. [...]). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Von einer Entwurzelung des (...) Jahre alten Beschwerdeführers von seinem Heimatstaat kann aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von rund (...) Monaten nicht ausgegangen werden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden ist daher nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und auch zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Somit besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Andrea Berger-Fehr Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1750/2018 Urteil vom 8. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) und ihr Sohn B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer) Mongolei, (...), Beschwerdeführende gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) 2017 in der Schweiz um Asyl nach und machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. September 2017 und der Anhörung vom 6. März 2018 im Wesentlichen folgendes geltend: Die Beschwerdeführerin sei im Dorf C._______ in der Provinz D._______ geboren. Nach Abschluss ihres Studiums in der Stadt E._______ - zuerst an einem College für (...), einige Zeit später habe sie an einer Hochschule einen Abschluss als (...) erlangt - sei sie hauptsächlich als (...) tätig gewesen. Sie habe geheiratet und am (...) sei ihr erster Sohn auf die Welt gekommen. Ihr Ehemann habe im Jahr (...) (...). In der Folge sei sie mehrmals von der Polizei vorgeladen und zu den Umständen seines Todes befragt worden. Die Gerichtsmedizin habe jedoch (...) als Todesursache bestätigt. Da die Familie ihres Ehemannes sie für dessen Tod verantwortlich gemacht habe, sei sie von (...) immer wieder unter Druck gesetzt, bedroht und geschlagen worden. Er habe sie sogar einmal mit einem Messer attackiert und am Daumen verletzt. Auch ihr erstgeborener Sohn sei von ihm einmal am Bein verletzt worden. Einmal habe sie die Polizei gerufen, welche (...) darauf mitgenommen habe. Dieser sei jedoch kurze Zeit später wieder entlassen worden - die Beschwerdeführerin vermutet nach Zahlung einer Geldsumme - und die Situation habe sich danach verschlimmert. Um dem Ganzen zu entfliehen sei sie mit ihrem Sohn im Jahr 2008 nach F._______ in die (...) gezogen. Zwischen 2008 und 2012 sei sie jeweils zwischen F._______, E._______ und G._______ hin- und hergependelt. In F._______ habe sie einen Mann kennengelernt und am (...) sei ihr zweiter Sohn (der Beschwerdeführer) geboren. Da der Mann von ihr verlangt habe, (...), habe sie die Beziehung beendet und sei 2012 nach E._______ zurückgekehrt. (...) sei bei ihrem erstgeborenen Sohn (...) diagnostiziert worden. Darauf habe sie verschiedene Ärzte konsultiert, auch im Ausland. Diese hätten ihrem Sohn jedoch nicht helfen können, worauf er im Jahr (...) verstorben sei. In der Folge hätten die Drohungen und tätlichen Angriffe (...) zugenommen, da er sie für den Tod ihres Sohnes ebenfalls verantwortlich gemacht habe. Sie habe durch diese Angriffe Verletzungen am Trommelfell, am Knie sowie zuletzt im Jahr 2016 am linken Oberarm erlitten. Zudem leide sie derzeit unter ständigen Rücken- und Kopfschmerzen. Auch der Beschwerdeführer sei bei einer Auseinandersetzung am Kopf verletzt worden. Zuletzt habe ihr (...) im (...) per Telefon gedroht, dass man sie bald ins Gefängnis bringen würde. Sie befürchte deshalb, dass sie bei einer Rückkehr inhaftiert würde, insbesondere da (...) Polizist sei. Zudem würde nun der Vater ihres Sohnes einen Vaterschaftstest machen und ihn bei positivem Ergebnis zu sich nehmen wollen. Der Beschwerdeführer sei mit einem Geburtsfehler ([...]) zur Welt gekommen. (...) sei in ihrem Herkunftsland genäht worden, er habe aber immer noch Probleme (...). Seit seiner Einschulung (...) sei er deswegen von den anderen Schulkindern stets gehänselt und geschlagen worden. Schliesslich habe er den Schulbesuch verweigert. Am (...) 2016 hätten die Beschwerdeführenden die Mongolei verlassen und seien über mehrere Länder am (...) Dezember 2016 in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel folgende Dokumente zu den Akten:

- den Eheschein der Beschwerdeführerin;

- eine Kopie ihres mongolischen Führerausweises (nach Einsicht des SEM in das Original);

- den Geburts- und Todesschein ihres erstgeborenen Sohnes;

- den Todesschein ihres Ehemannes;

- den Geburtsschein des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 16. März 2018 - eröffnet am 19. März 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. März 2018 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie sub-eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 27. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM an, dass den Aussagen der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise entnommen werden könnten, wonach die geltend gemachte Verfolgung auf einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe beruhe. Bei der vorgebrachten Bedrohung handle es sich um eine private Angelegenheit. Es sei, in Anlehnung an die bisherige Praxis des BVGer (Urteil D-1068/2012 vom 30. April 2012 E. 6.3), grundsätzlich davon auszugehen, dass die mongolischen Sicherheitsbehörden fähig und willens seien, die Beschwerdeführenden vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. Zudem habe der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (Safe Country). Voraussetzung dafür sei ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Die Beschwerdeführerin habe sich bereits einmal an die Polizei gewandt, welche daraufhin (...) mitgenommen habe. Danach sei die Situation jedoch schlimmer geworden und die Beschwerdeführerin habe die Polizei nicht mehr kontaktiert. Der Zugang zu den polizeilichen Behörden sei jedoch offensichtlich gewährleistet und durch ihr Handeln habe die Polizei ihren Schutzwillen bekräftigt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Polizei den Beschwerdeführenden auch in Zukunft Schutz bieten und allfällige Verbrechen ahnden würde. Auch bestünden keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr betreffend des Todes ihres Ehemannes eine Inhaftierung drohen würde. Es sei von der Gerichtsmedizin bestätigt worden, dass es sich bei der Todesursache um (...) gehandelt habe. Zudem fehle es an einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen den Schwierigkeiten mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten, welchen sie seit ihrer Rückkehr nach E._______ im Jahre 2012 nicht mehr gesehen habe, und ihrer Ausreise (...) 2016. Dieses Vorbringen scheine demnach nicht ursächlich für ihre Ausreise gewesen zu sein. Schliesslich hätten sie von innerstaatlichen Fluchtalternativen Gebrauch machen und sich durch einen Schul- beziehungsweise einen Wohnortswechsel den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen entziehen können. 5.2 In Ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, dass der mongolische Staat entgegen der Annahme der Vorinstanz weder schutzfähig noch -willig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich, wie in der Anhörung zu Protokoll gegeben, mehrmals an die Polizei gewandt mit der Bitte um Schutz vor der Familie des verstorbenen Ehemannes. Diese habe sie jedoch nur zweimal empfangen und sich danach geweigert, ihr Anliegen anzuhören. Die Polizei habe somit den effektiven Schutz abgelehnt. Weiter habe das SEM betreffend der Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht berücksichtigt, dass es für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende und verwitwete Frau trotz guter Schulbildung nicht möglich sei, ausserhalb von E._______ eine existenzsichernde Arbeitsstelle zu finden. Schliesslich müsse sie sich dringend einer Operation ihres Knies unterziehen. Auch der Beschwerdeführer möchte seine (...) in der Schweiz operieren lassen. Die aufschiebende Wirkung sei deshalb zu gewähren und von der Rückschaffung abzusehen, damit die entsprechenden Eingriffe durchgeführt werden können. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Aufgebot zur radiologischen Untersuchung ihres Knies des Kantonsspitals H._______ vom 20. März 2018 zu den Akten. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Gemäss der Schutztheorie kann eine durch Privatpersonen verfolgte Person auch dann als Flüchtling anerkannt werden, wenn der Staat weder fähig noch willens ist, der durch Private verfolgten Person Schutz zu bieten (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2). 6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein asylrelevantes Motiv vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem in konstanter Praxis davon aus, die mongolischen Behörden seien grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig (vgl. Urteile des BVGer D-1068/2012 vom 30. April 2012 E. 6.3; E-415/2016 vom 3. Februar 2016 E. 6.1). Aus den Protokollen der BzP und der Anhörung ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mindestens einmal die Polizei gerufen und die Vorfälle gemeldet hat (vgl. vorinstanzliche Akten [...]) und es in der Folge auch zu einem Eingreifen der Polizei gekommen ist. Sodann hat es die Beschwerdeführerin bei nachfolgenden Vorfällen jedoch unterlassen, die Polizei zu rufen oder eine Anzeige zu erstatten. Zudem verneint sie ausdrücklich, sich nach dem Tod ihres Sohnes an die Polizei gewandt zu haben (vgl. [...]). Ihr Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach die Polizei sich geweigert habe, ihr Anliegen anzuhören, deckt sich weder mit ihren Ausführungen anlässlich der BzP noch anlässlich der Anhörung, zumal sie die Polizei gar nicht mehr kontaktierte. Zudem wird die Mongolei vom Bundesrat - wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt - als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG (Safe Country) bezeichnet (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zutreffenderweise bejaht. Die vorgebrachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden (Knieschmerzen bei der Beschwerdeführerin; (...)beschwerden beim Beschwerdeführer) sind nicht von solcher Schwere, als dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine medizinische Notlage gelangen würden. Zudem verfügt die Mongolei über ein funktionierendes Gesundheitswesen (vgl. Urteil des BVGer D-6902/2016 vom 28. November 2016 E. 4.5 m.w.H.). Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs liegt gemäss Rechtsprechung des Gerichts noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Auch das von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Argument zur fehlenden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative vermag nicht zu überzeugen. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin sei sie nach dem (...) ihres Mannes und dem darauf folgenden Druck dessen (...) mit ihrem Sohn im Jahr 2008 nach F._______ gegangen und bis zum Jahr 2012 jeweils zwischen F._______, G._______ und E._______ hin- und hergependelt. Dort ging sie teilweise weiterhin ihrer Tätigkeit als (...) nach; in G._______ hatte sie zudem eine Mietwohnung (vgl. [...]). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ihr Leben auch ausserhalb von E._______ führen können, zumal sie auch über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz in I._______ verfügen (vgl. [...]). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Von einer Entwurzelung des (...) Jahre alten Beschwerdeführers von seinem Heimatstaat kann aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von rund (...) Monaten nicht ausgegangen werden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden ist daher nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und auch zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Somit besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Andrea Berger-Fehr Kevin Schori Versand: