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E-415/2016

E-415/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden stellten am 30. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten Asylgesuche. Anlässlich der dort durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 23. beziehungsweise 30. April 2015 sowie der Anhörungen vom 12. Juni 2015 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien in D._______ wohnhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe die (...) abgeschlossen, dann zwei Jahre als (...) und in der Folge als Leibwächter gearbeitet. Seit 2011 sei er als Leibwächter und Chauffeur des Direktors (E._______) der Firma F._______ angestellt gewesen. Diese habe offiziell hauptsächlich (...) betrieben, sei daneben aber auch in zahlreiche illegale Geschäfte verwickelt gewesen, insbesondere (...); auch Prostitution sei betrieben worden und Korruption sei häufig vorgekommen. E._______ sei durch Alkoholexzesse und Gewalt aufgefallen. Im April 2013 habe E._______ einem anderen Geschäftsmann (G._______) bei einem heftigen Streit eine Körperverletzung zugefügt. Der Beschwerdeführer habe ein Angebot abgelehnt, für eine hohe Geldsumme die Tatverantwortung für seinen Chef zu übernehmen, woraufhin es zwischen ihnen ebenfalls zu einem Streit mit gekommen sei, in deren Verlauf der Beschwerdeführer eine Schnittverletzung erlitten habe. Beide Opfer hätten Anzeige gegen E._______ eingereicht und letzterer sei erstinstanzlich zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden. Durch Einflussnahme des wohlhabenden, einflussreichen und korrupten Bruders von E._______ (H._______, gleichzeitig Inhaber der Firma I._______, deren Tochter die Firma F._______ sei) sei die Strafe zweitinstanzlich deutlich reduziert worden. Nachdem E._______ in Haft gestorben sei, habe H._______ den Beschwerdeführer als für den Tod verantwortlich betrachtet und sich an ihm rächen wollen. H._______ und dessen Leute hätten ihn im Herbst 2014 zweimal angegriffen und erheblich verletzt sowie schwere Drohungen zum Nachteil seiner Frau und seines Kindes ausgesprochen. Einer Anzeige sei mit dem Argument des Selbstverschuldens des Beschwerdeführers keine Folge geleistet worden. Angesichts der erlebten Einschüchterungen seien die Beschwerdeführenden in die Provinz J._______ umgezogen, wo der Beschwerdeführer indessen im Februar 2015 erneut von Unbekannten gefunden, bedroht und beschossen worden sei. Dies habe zum Ausreiseentschluss geführt. Die Beschwerdeführerin - (...) - verwies im Wesentlichen auf die Verfolgungsgründe ihres Mannes und bestätigte diese. Am (...) März 2015 seien sie im Besitze ihrer Pässe legal nach Russland ausgereist und via unbekannte Länder am 30. März 2015 in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr befürchteten sie weitere Nachstellungen und Benachteiligungen durch H._______ und dessen Leute; diese würden sie überall im Land finden. Der Beschwerdeführer machte auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen ([...]) aufmerksam, die zum Teil mit der geschilderten Verfolgung in Zusammenhang stünden und bereits in der Heimat behandelt worden seien; er nehme noch Medikamente und glaube nicht, dass seine (...) in der Mongolei erfolgreich behandelt werden könnten. Die Beschwerdeführerin erwähnte eine zeitweise auftretende (...). Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten trotz entsprechender Aufforderungen weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel ein. Die Pässe seien beim Schlepper geblieben und ihre Identitätskarten und weiteren Dokumente seien gestohlen worden beziehungsweise verloren gegangen beziehungsweise ebenfalls beim Schlepper geblieben beziehungsweise sie befänden sich bei einer Bekannten beziehungsweise Verwandten in der Mongolei. Die Beschaffung von Dokumenten sei schwierig, zumal sie in ihrer Heimat kaum mehr Verwandte oder andere Bezugspersonen hätten, die kontaktierbar seien. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 (Eröffnungsdatum unbekannt) verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das SEM verwies zudem auf die Qualifikation der Mongolei als "safe country" nach Art. 6a AsylG (SR 142.31) und die damit nach Art. 108 Abs. 2 AsylG verkürzte Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen. C. Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie ferner die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung; zudem ersuchen sie darum, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen beziehungsweise bei bereits erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist - trotz fehlendem Eröffnungsbeleg - offensichtlich frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die prozessualen Anträge betreffend Datenweitergabe werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache hinfällig, zumal aus den Akten auch keine erfolgte oder beabsichtigte Datenweitergabe ersichtlich ist. Mit dem Direktentscheid in der Sache werden ebenso die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - diesbezüglich wären die Beschwerdeführenden auch gar nicht beschwert - und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. So entbehre die angeblich von H._______ ausgehende Verfolgungs- und Bedrohungslage eines nach Art. 3 AsylG geforderten Motivs, da ihr ein Streit zwischen Privatpersonen zugrunde liege. Die geltend gemachten Probleme stellten, selbst bei Unterstellung ihrer Glaubhaftigkeit, eine Drittverfolgung dar. Bei der Mongolei handle es sich um ein "safe country" nach Art. 6a AsylG, für welche Qualifikation ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem Voraussetzung sei. Das Land sei grundsätzlich schutzfähig und -willig und die Schutzinfrastruktur sei genügend; dies habe sich denn auch im Zusammenhang mit dem ersten Vorfall des Beschwerdeführers (Verurteilung von E._______) gezeigt. Diesen staatlichen Schutz hätten die Beschwerdeführenden an ihrem neuen Wohnort betreffend H._______ ebenfalls in Anspruch nehmen können, umso mehr angesichts der Eigenschaft des Beschwerdeführers als (...) ausgebildeter ehemaliger (...); dies hätten sie indessen unterlassen. Im Weiteren gelte der Grundsatz der Subsidiarität internationalen Schutzes gegenüber heimatstaatlichem Schutz auch angesichts der den Beschwerdeführenden zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Fluchtalternativen beispielsweise in der Provinz K._______, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen sei und mithin gute Reintegrationschancen bestünden. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung sei völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Vollzug sei angesichts der herrschenden politischen Situation und mangels zureichender individueller Hindernisse auch zumutbar, zumal die Beschwerdeführenden gut gebildet und berufserfahren seien und auch keine weiteren Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art auf eine Existenzbedrohung hinwiesen. Die Mongolei verfüge zudem über ein funktionierendes Gesundheitssystem und eine Vielzahl von Spitälern.

E. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden geltend, es treffe nicht zu, dass sie sich nicht an die Behörden gewandt hätten. Vielmehr hätten sie dies zweimal getan, jedoch hätten die Beamten nicht zu ihren Gunsten gehandelt und gar Druck ausgeübt. Deshalb hätten sie keinen weiteren behördlichen Schutz beansprucht. Sie hätten keine Beweise aus der Heimat, weil sie ihre Gedanken auf das Verlassen des Landes fokussiert hätten. Sie seien nach wie vor einer Bedrohungslage seitens der Verwandten von E._______ ausgesetzt, da der Beschwerdeführer es gewagt habe, vor Gericht gegen sie auszusagen und auf deren illegale Geschäfte aufmerksam zu machen. Eine Wohnsitznahme in der Provinz K._______ sei gefährlich, da sie ja bereits nach der ersten Wohnsitzverlegung hätten ausfindig gemacht werden können. Schliesslich machen sie geltend, die Mongolei sei angesichts der hochgradig korrupten Exekutive und Judikative zumindest für Angehörige der Mittel- und Unterschicht kein "safe country".

E. 6.1 Das SEM ist mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls haben. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen integral verwiesen werden. Es ist darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken. Der Inhalt der argumentativ knapp gehaltenen Beschwerdeschrift lässt offensichtlich keine andere Betrachtungsweise zu. Die Beschwerdeführenden beschränken sich im Wesentlichen darauf, ihre Vorbringen zu bekräftigen und den Erwägungen des SEM pauschale Gegenbehauptungen entgegenzustellen. Die Ausführungen bleiben ohne jegliche Stichhaltigkeit und verkennen insbesondere die zutreffende Erkenntnis der Vorinstanz, dass sie bereits einmal wirksam gerichtlich gegen ihre Widersacher vorzugehen imstande gewesen seien, auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes gegenüber H._______ aber in der Folge dennoch verzichtet hätten. Die Behauptung, sie würden überall im Land von diesem ausfindig gemacht und das Schutzsystem von Exekutive und Judikative sei für sie nicht aussichtsreich, entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage. Der Bundesrat hat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist. Die Bezeichnung eines Landes als so genanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung (für alle Bevölkerungsschichten) gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Solche konkrete und substanziierte Hinweise vermögen die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht vorzulegen. Blosses Misstrauen gegen Polizei- und Justizinstitutionen und der Hinweis auf existierende Korruption ändern noch nichts an der Vermutung, dass die mongolischen Behörden grundsätzlich und auch vorliegend als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen sind und gegen allfällige Untätigkeiten oder Unregelmässigkeiten in der Verfolgung krimineller Akte die übergeordnete Entscheidungsinstanz angerufen werden kann. Aufgrund des Erwogenen hat die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nach Massgabe von Art. 7 AsylG zu prüfen. Dennoch bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführenden ein nicht unerhebliches persönliches Glaubwürdigkeitsdefizit insofern aufweisen, als sie offensichtlich keine zureichend entschuldbaren Gründe für das Fehlen jeglicher Beweis- und insbesondere Identitätsdokumente vorzubringen vermögen. Die vorliegenden Akten und vorab die gänzlich unplausiblen Reiseumstände deuten auf eine eigentliche Verheimlichung und Verschleierung wichtiger Tatsachen (insb. Identität, Passeinträge, familiäre und verwandtschaftliche Verhältnisse) und auf eine Missachtung der ihnen nach Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht hin.

E. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und mithin deren behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden sprächen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-415/2016 Urteil vom 3. Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Mongolei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 30. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten Asylgesuche. Anlässlich der dort durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 23. beziehungsweise 30. April 2015 sowie der Anhörungen vom 12. Juni 2015 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien in D._______ wohnhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe die (...) abgeschlossen, dann zwei Jahre als (...) und in der Folge als Leibwächter gearbeitet. Seit 2011 sei er als Leibwächter und Chauffeur des Direktors (E._______) der Firma F._______ angestellt gewesen. Diese habe offiziell hauptsächlich (...) betrieben, sei daneben aber auch in zahlreiche illegale Geschäfte verwickelt gewesen, insbesondere (...); auch Prostitution sei betrieben worden und Korruption sei häufig vorgekommen. E._______ sei durch Alkoholexzesse und Gewalt aufgefallen. Im April 2013 habe E._______ einem anderen Geschäftsmann (G._______) bei einem heftigen Streit eine Körperverletzung zugefügt. Der Beschwerdeführer habe ein Angebot abgelehnt, für eine hohe Geldsumme die Tatverantwortung für seinen Chef zu übernehmen, woraufhin es zwischen ihnen ebenfalls zu einem Streit mit gekommen sei, in deren Verlauf der Beschwerdeführer eine Schnittverletzung erlitten habe. Beide Opfer hätten Anzeige gegen E._______ eingereicht und letzterer sei erstinstanzlich zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden. Durch Einflussnahme des wohlhabenden, einflussreichen und korrupten Bruders von E._______ (H._______, gleichzeitig Inhaber der Firma I._______, deren Tochter die Firma F._______ sei) sei die Strafe zweitinstanzlich deutlich reduziert worden. Nachdem E._______ in Haft gestorben sei, habe H._______ den Beschwerdeführer als für den Tod verantwortlich betrachtet und sich an ihm rächen wollen. H._______ und dessen Leute hätten ihn im Herbst 2014 zweimal angegriffen und erheblich verletzt sowie schwere Drohungen zum Nachteil seiner Frau und seines Kindes ausgesprochen. Einer Anzeige sei mit dem Argument des Selbstverschuldens des Beschwerdeführers keine Folge geleistet worden. Angesichts der erlebten Einschüchterungen seien die Beschwerdeführenden in die Provinz J._______ umgezogen, wo der Beschwerdeführer indessen im Februar 2015 erneut von Unbekannten gefunden, bedroht und beschossen worden sei. Dies habe zum Ausreiseentschluss geführt. Die Beschwerdeführerin - (...) - verwies im Wesentlichen auf die Verfolgungsgründe ihres Mannes und bestätigte diese. Am (...) März 2015 seien sie im Besitze ihrer Pässe legal nach Russland ausgereist und via unbekannte Länder am 30. März 2015 in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr befürchteten sie weitere Nachstellungen und Benachteiligungen durch H._______ und dessen Leute; diese würden sie überall im Land finden. Der Beschwerdeführer machte auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen ([...]) aufmerksam, die zum Teil mit der geschilderten Verfolgung in Zusammenhang stünden und bereits in der Heimat behandelt worden seien; er nehme noch Medikamente und glaube nicht, dass seine (...) in der Mongolei erfolgreich behandelt werden könnten. Die Beschwerdeführerin erwähnte eine zeitweise auftretende (...). Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten trotz entsprechender Aufforderungen weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel ein. Die Pässe seien beim Schlepper geblieben und ihre Identitätskarten und weiteren Dokumente seien gestohlen worden beziehungsweise verloren gegangen beziehungsweise ebenfalls beim Schlepper geblieben beziehungsweise sie befänden sich bei einer Bekannten beziehungsweise Verwandten in der Mongolei. Die Beschaffung von Dokumenten sei schwierig, zumal sie in ihrer Heimat kaum mehr Verwandte oder andere Bezugspersonen hätten, die kontaktierbar seien. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 (Eröffnungsdatum unbekannt) verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das SEM verwies zudem auf die Qualifikation der Mongolei als "safe country" nach Art. 6a AsylG (SR 142.31) und die damit nach Art. 108 Abs. 2 AsylG verkürzte Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen. C. Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie ferner die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung; zudem ersuchen sie darum, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen beziehungsweise bei bereits erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist - trotz fehlendem Eröffnungsbeleg - offensichtlich frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die prozessualen Anträge betreffend Datenweitergabe werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache hinfällig, zumal aus den Akten auch keine erfolgte oder beabsichtigte Datenweitergabe ersichtlich ist. Mit dem Direktentscheid in der Sache werden ebenso die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - diesbezüglich wären die Beschwerdeführenden auch gar nicht beschwert - und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. So entbehre die angeblich von H._______ ausgehende Verfolgungs- und Bedrohungslage eines nach Art. 3 AsylG geforderten Motivs, da ihr ein Streit zwischen Privatpersonen zugrunde liege. Die geltend gemachten Probleme stellten, selbst bei Unterstellung ihrer Glaubhaftigkeit, eine Drittverfolgung dar. Bei der Mongolei handle es sich um ein "safe country" nach Art. 6a AsylG, für welche Qualifikation ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem Voraussetzung sei. Das Land sei grundsätzlich schutzfähig und -willig und die Schutzinfrastruktur sei genügend; dies habe sich denn auch im Zusammenhang mit dem ersten Vorfall des Beschwerdeführers (Verurteilung von E._______) gezeigt. Diesen staatlichen Schutz hätten die Beschwerdeführenden an ihrem neuen Wohnort betreffend H._______ ebenfalls in Anspruch nehmen können, umso mehr angesichts der Eigenschaft des Beschwerdeführers als (...) ausgebildeter ehemaliger (...); dies hätten sie indessen unterlassen. Im Weiteren gelte der Grundsatz der Subsidiarität internationalen Schutzes gegenüber heimatstaatlichem Schutz auch angesichts der den Beschwerdeführenden zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Fluchtalternativen beispielsweise in der Provinz K._______, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen sei und mithin gute Reintegrationschancen bestünden. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung sei völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Vollzug sei angesichts der herrschenden politischen Situation und mangels zureichender individueller Hindernisse auch zumutbar, zumal die Beschwerdeführenden gut gebildet und berufserfahren seien und auch keine weiteren Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art auf eine Existenzbedrohung hinwiesen. Die Mongolei verfüge zudem über ein funktionierendes Gesundheitssystem und eine Vielzahl von Spitälern. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden geltend, es treffe nicht zu, dass sie sich nicht an die Behörden gewandt hätten. Vielmehr hätten sie dies zweimal getan, jedoch hätten die Beamten nicht zu ihren Gunsten gehandelt und gar Druck ausgeübt. Deshalb hätten sie keinen weiteren behördlichen Schutz beansprucht. Sie hätten keine Beweise aus der Heimat, weil sie ihre Gedanken auf das Verlassen des Landes fokussiert hätten. Sie seien nach wie vor einer Bedrohungslage seitens der Verwandten von E._______ ausgesetzt, da der Beschwerdeführer es gewagt habe, vor Gericht gegen sie auszusagen und auf deren illegale Geschäfte aufmerksam zu machen. Eine Wohnsitznahme in der Provinz K._______ sei gefährlich, da sie ja bereits nach der ersten Wohnsitzverlegung hätten ausfindig gemacht werden können. Schliesslich machen sie geltend, die Mongolei sei angesichts der hochgradig korrupten Exekutive und Judikative zumindest für Angehörige der Mittel- und Unterschicht kein "safe country". 6. 6.1 Das SEM ist mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls haben. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen integral verwiesen werden. Es ist darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken. Der Inhalt der argumentativ knapp gehaltenen Beschwerdeschrift lässt offensichtlich keine andere Betrachtungsweise zu. Die Beschwerdeführenden beschränken sich im Wesentlichen darauf, ihre Vorbringen zu bekräftigen und den Erwägungen des SEM pauschale Gegenbehauptungen entgegenzustellen. Die Ausführungen bleiben ohne jegliche Stichhaltigkeit und verkennen insbesondere die zutreffende Erkenntnis der Vorinstanz, dass sie bereits einmal wirksam gerichtlich gegen ihre Widersacher vorzugehen imstande gewesen seien, auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes gegenüber H._______ aber in der Folge dennoch verzichtet hätten. Die Behauptung, sie würden überall im Land von diesem ausfindig gemacht und das Schutzsystem von Exekutive und Judikative sei für sie nicht aussichtsreich, entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage. Der Bundesrat hat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist. Die Bezeichnung eines Landes als so genanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung (für alle Bevölkerungsschichten) gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Solche konkrete und substanziierte Hinweise vermögen die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht vorzulegen. Blosses Misstrauen gegen Polizei- und Justizinstitutionen und der Hinweis auf existierende Korruption ändern noch nichts an der Vermutung, dass die mongolischen Behörden grundsätzlich und auch vorliegend als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen sind und gegen allfällige Untätigkeiten oder Unregelmässigkeiten in der Verfolgung krimineller Akte die übergeordnete Entscheidungsinstanz angerufen werden kann. Aufgrund des Erwogenen hat die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nach Massgabe von Art. 7 AsylG zu prüfen. Dennoch bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführenden ein nicht unerhebliches persönliches Glaubwürdigkeitsdefizit insofern aufweisen, als sie offensichtlich keine zureichend entschuldbaren Gründe für das Fehlen jeglicher Beweis- und insbesondere Identitätsdokumente vorzubringen vermögen. Die vorliegenden Akten und vorab die gänzlich unplausiblen Reiseumstände deuten auf eine eigentliche Verheimlichung und Verschleierung wichtiger Tatsachen (insb. Identität, Passeinträge, familiäre und verwandtschaftliche Verhältnisse) und auf eine Missachtung der ihnen nach Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht hin. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und mithin deren behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden sprächen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: