Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibens beim Sohn und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 20. Dezember 2021; 2021.SIDGS.74) | Ausländerrecht
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Die ukrainische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1940) reiste am
20. Januar 2020 mit einem Visum besuchsweise in die Schweiz ein. Hier lebt ihr Sohn Dr. B.________, der das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Am
10. April 2020 ersuchte A.________ um Bewilligung ihres Aufenthalts für die Dauer von einem Jahr. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), verweigerte die Bewilligung mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.
E. 1.2 Dagegen führte A.________ am 14. Januar 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 ab und setzte eine neue Ausreisefrist auf den 20. Februar 2022 (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1'600.--, auferlegte sie A.________ unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss; Parteikosten wurden keine gesprochen (Dispositiv-Ziff. 3 und 4).
E. 1.3 Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 21. Januar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom
20. Dezember 2021 sei aufzuheben.
E. 2 Frau A.________ sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
E. 2.1 Gemäss Art. 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann die verfügende Behörde, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der be- schwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die ange- fochtene Verfügung aufheben. Dieses Recht steht auch der Beschwer- deinstanz zu (vgl. Art. 83 VRPG). Sie setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 71 Abs. 2 VRPG). Ein analoges bundesrechtliches Rechtsinstitut sieht Art. 58 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) für Beschwerdeverfahren vor Bundesbehörden vor (sog. Wiedererwägung lite pendente; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 71 N. 3).
E. 2.2 Die SID ist am 4. März 2022 in der Sache auf den angefochtenen Entscheid vom 20. Dezember 2021 zurückgekommen (vorne E. 1.3). Die Be- schwerdeführerin hat in der Zwischenzeit eine Aufenthaltsbewilligung erhal- ten (act. 10A). Ihren Anträgen betreffend die Bewilligung des Aufenthalts wird damit vollumfänglich entsprochen. Das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache ist insoweit weggefallen und das verwaltungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 4 gerichtliche Verfahren wie von den Beteiligten übereinstimmend beantragt als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 4 und 21; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 14).
E. 2.3 Nicht zurückgekommen ist die SID auf ihren Kostenspruch. Die An- ordnungen im Kosten- und Entschädigungspunkt hat sie nicht geändert (vorne E. 1.3). In dieser Hinsicht ist das Objekt der Streitigkeit mithin nicht weggefallen. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist aufgrund des neuen Entscheids der SID vor Verwaltungsgericht allerdings nicht mehr eine Ne- bensache (Akzessorium; vgl. zum Begriff BGE 144 I 208 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 30]; ferner Ruth Herzog, a.a.O., Art. 75 N. 2 und 11), sondern erhält selbständigen Charakter. Da die Frage unter den Beteiligten strittig ist, muss darüber ein Urteil gefällt werden (vgl. Art. 71 Abs. 2 VRPG; allgemein Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 18; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 15). Das entspricht der Praxis zu Art. 58 VwVG, wenn der Kostenschluss im Rahmen der Wiedererwägung belassen wird (so etwa BVGer A-5666/2016 vom 13.2.2017 E. 3, A-5030/2016 vom 16.11.2016; Wiederkehr/Meyer/Böhme, Kommentar VwVG, 2022, Art. 58 N. 14 mit Hinweis). Bei anderer Gelegen- heit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren in allen Teilen als gegen- standslos geworden abgeschrieben und sich in der Abschreibungsverfügung zur vorinstanzlichen Kostenregelung geäussert (Bestätigung der Anordnun- gen im Kostenpunkt, vgl. etwa Verfügung im Verfahren 2019/89 vom 10.9.2020; daran anschliessend Verfügungen 2019/370 und 2021/153, je vom 8.12.2021).
E. 2.4 Beschwerden, die gegenstandslos werden oder deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, beurteilen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 2.5 Soweit das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist, überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Ent- scheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 5 3.
E. 3 Eventualiter: Die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Vorinstanz oder an den Migrationsdienst zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
E. 3.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 108 VRPG der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das pro- zessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die be- sonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Abs. 1). Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen (dazu Art. 104 VRPG), sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als ge- rechtfertigt erscheint (Abs. 3). Für die Kostenliquidation ist damit im Grund- satz das sog. Unterliegerprinzip massgebend (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 3 und 35). Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens blei- ben daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts unverändert bzw. sind zu bestätigen, falls der angefochtene Entscheid aufgrund der da- maligen Verhältnisse korrekt war (BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 mit präzisierter Begründung; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). Das gilt auch, wenn die betreffende Partei ihrer Mitwirkungs- pflicht bei der Feststellung des Sachverhalts nur unzureichend nachgekom- men ist und es deshalb versäumt hat, neue Tatsachen oder Beweismittel früher einzubringen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 22; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 19 und 38).
E. 3.2 Strittig war im vorinstanzlichen Verfahren die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung an die Beschwerdeführerin. Die SID hat in ihrem Entscheid vom 20. Dezember 2021 zunächst einen Bewilligungsanspruch gestützt auf das in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verneint. Ihrer Ansicht nach war nicht erstellt, dass die 81-jährige Beschwerdeführerin im Sinn eines Abhängigkeitsverhältnisses alters- und gesundheitsbedingt auf die Betreuung und Pflege durch ihren in der Schweiz lebenden Sohn ange- wiesen ist. Medizinische Betreuung könne zudem soweit erforderlich auch im Heimatland erbracht und nötigenfalls gegen Entgelt organisiert werden. Mit der Bewilligungsverweigerung werde mithin nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingegriffen (angefochtener Entscheid E. 3). Sodann hat die Vorinstanz im Rahmen des Ermessens eine sog. Rentnerbewilligung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 6 nach Art. 28 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän- derinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integra- tionsgesetz, AIG; SR 142.20) verweigert. Vertiefte eigenständige Beziehun- gen der Beschwerdeführerin zur hiesigen Bevölkerung und die hierfür nöti- gen Sprachkenntnisse seien nicht nachgewiesen (angefochtener Entscheid E. 4). Schliesslich ist nach Auffassung der Vorinstanz kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben, um den Aufenthalt in der Schweiz ermes- sensweise zu gestatten (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Die Wegweisung der Be- schwerdeführerin in die Ukraine sei schliesslich möglich, zulässig und zu- mutbar (Art. 83 AIG; angefochtener Entscheid E. 5).
E. 3.3 Was den Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK betrifft, hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ausser dem sie be- treffenden Blatt «Blutwerte und Befund» (Beilage 5 zur Beschwerde vom 14.1.2021 [Akten SID 5B1]) keine Beweismittel eingereicht, die ein Abhän- gigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn objektiv dokumentieren. In ihrer Be- schwerde hat sie sich darauf beschränkt, «weitere Angaben und Unterlagen zum Gesundheitszustand» anzubieten und auf Verlangen nachzureichen (Beschwerde vom 14.1.2021 S. 6 Rz. 16 i.V.m. S. 11 [Akten SID pag. 22]). In den Schlussbemerkungen hat sie keine weiteren Unterlagen zu den Akten gegeben (Akten SID pag. 41 f.). Erst vor Verwaltungsgericht hat sie ärztliche Berichte und Bescheinigungen ins Recht gelegt (Beilagen 4-7 zur Be- schwerde [act. 1C]).
E. 3.3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann der SID nicht vorgeworfen wer- den, sie habe den Untersuchungsgrundsatz von Art. 18 VRPG verletzt, in- dem sie auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichtet hat. Die Mitwir- kungspflicht verlangt, persönliche Sachumstände wie den eigenen Gesund- heitszustand und die Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland von sich aus zu dokumentieren (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 13 mit Hinweisen). Das hat die Beschwerdeführerin weit- gehend unterlassen. Zwar hat sie Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand angeboten; blosse Beweisofferten reichen indes zur Erfüllung der Mitwir- kungspflicht nicht aus, wenn die entsprechenden Beweismittel unaufgefor- dert hätten eingereicht werden müssen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 4 mit Hinweis). Der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin musste
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 7 klar sein, dass es nicht genügt, ein Abhängigkeitsverhältnis nur zu behaup- ten. Vielmehr wäre es an ihr gelegen, sachdienliche Beweismittel in diesem Zusammenhang einzureichen, zumal der MIDI die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2021 ausdrücklich verworfen hat (Akten SID pag. 30 f.). Vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdefüh- rerin den strittigen Sachverhalt mit den «neu eingereichten Beweismitteln» denn auch aufgehellt; zudem hat sie zahlreiche Beweisanträge gestellt (insb. Antrag auf Einholung eines Gutachtens und Zeugenbefragungen; Be- schwerde S. 10 Rz. 23). Der Vorinstanz kann bei dieser Ausgangslage auch nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre behördliche Hinweis- und Aufklä- rungspflicht verletzt, weil sie der Beschwerdeführerin eine Frist hätte setzen müssen, um die angebotenen Beweise effektiv einzureichen (vgl. Be- schwerde S. 6 Rz. 15; Stellungnahme vom 30.3.2022 S. 4 Rz. 9 [act. 7]).
E. 3.3.2 Inhaltlich ist fraglich, ob die vor Verwaltungsgericht eingereichten me- dizinischen Unterlagen ein Abhängigkeitsverhältnis belegen. Jedenfalls geht aus ihnen nicht hervor, weshalb die Betreuung der Beschwerdeführerin nur durch den in der Schweiz lebenden Sohn gewährleistet werden kann (vgl. Stellungnahme der SID vom 20.4.2022 S. 1 [act. 10]). Ungeachtet dessen führt das ungenügende Mitwirken vor der SID dazu, dass die Beschwerde- führerin die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, die in diesem Verfahrensabschnitt angefallen sind (vorne E. 3.1).
E. 3.4 Was die Verweigerung der Rentnerbewilligung angeht, hat die Vor- instanz die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts korrekt angewendet. Wohl ist der Sohn der Beschwerdeführerin Schweizer Bürger und lebt seit vielen Jahren hier (Beschwerde vom 14.1.2021 S. 8 Rz. 26 [Akten SID pag. 19]). Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinn von Art. 28 Bst. b AIG begründet dieses familiäre Verhältnis für sich genommen jedoch nicht. Dass den Kontakten mit der einheimischen Bevölkerung, die sich über den Sohn ergeben haben («zahlreiche Bekanntschaften», Anmel- dung zum Seniorenturnen), eigenständige Bedeutung zukommt, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor (vgl. Beilagen 13-16 zur Be- schwerde vom 14.1.2021 [Akten SID 5B1]; einlässlich zum Ganzen BVR 2022 S. 93 E. 4.4 f. mit vielen Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 8
E. 3.5 Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids waren schliesslich die Einwände gegen die Verweigerung der Härtefallbewilligung unbegründet. Die Beschwerdeführerin anerkennt selber, dass sie bei der Einreise in die Schweiz, abgesehen von Hüftarthrose und Untergewicht, dem Alter entspre- chend bei einigermassen guter Gesundheit war. Die Situation habe sich wäh- rend ihres Aufenthalts allerdings verschlechtert, nicht zuletzt nach einem Sturz im September 2020 (Beschwerde vom 14.1.2021 S. 10 Rz. 34 [Akten SID pag. 21]). Wie im Zusammenhang mit dem Abhängigkeitsverhältnis zur Begründung eines konventionsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre gesundheitliche Situation zu doku- mentieren (vorne E. 3.3). Andere, nicht primär familiäre bzw. gesundheitliche Gründe, die für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall sprechen könnten, standen nicht zur Diskussion, zumal in der Ukraine im Dezember 2021 noch kein Krieg herrschte. Vor Kriegsausbruch war die allgemeine Lage trotz vorhandener Konflikte nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Zudem war die medizinische Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet (vgl. etwa BVGer D- 3512/2020 vom 30.7.2020 E. 9.2 mit Hinweisen). Eine drastische oder gar lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands war nicht zu befürchten (vgl. Beschwerde vom 14.1.2021 S. 12 Rz. 40 [Akten SID pag. 23]). Auch die Wegweisung der Beschwerdeführerin, welche die Vor- instanz aufgrund der seinerzeitigen Lage angeordnet hat, ist daher rechtens. Der Hinweis auf die (damalige) Pandemie-Lage vermag daran nichts zu än- dern (Beschwerde vom 14.1.2021 S. 12 Rz. 41 [Akten SID pag. 23]; vgl. dazu BVGer D-705/2021 vom 28.5.2021 E. 8.4).
E. 3.6 Der Kostenschluss der SID ist gemessen an den damaligen Verhält- nissen und unter Berücksichtigung der unzureichenden Mitwirkung der Be- schwerdeführerin bei der Feststellung des Sachverhalts somit nicht zu bean- standen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit das verwal- tungsgerichtliche Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist (vorne E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 9 4.
E. 4 Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der Vorinstanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
E. 4.1 Für die Verlegung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ent- standenen Kosten ist nach dem Unterliegerprinzip wie folgt zu differenzieren (vgl. vorne E. 3.1): Soweit das Verfahren abzuschreiben ist, hat die SID mit ihrem neuen Entscheid für die Gegenstandslosigkeit gesorgt und gilt deshalb im Verfahrens- und Parteikostenpunkt als unterliegend (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Ruth Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 18 und Art. 110 N. 6 und 14). Der Vorinstanz können indes keine Verfahrens- kosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Was die Beurteilung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung angeht, ist hinge- gen die Beschwerdeführerin unterliegende Partei (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG).
E. 4.2 Im Umfang ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin an sich die Verfahrenskosten und die eigenen Parteikosten zu tragen. In der vorliegen- den prozessualen Konstellation rechtfertigt es sich jedoch, besondere Um- stände anzunehmen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin soll nicht schlechter gestellt sein als in Fällen, in denen die Vorinstanz zu- folge des sich entwickelnden Sachverhalts vor Verwaltungsgericht – anstatt in Anwendung von Art. 71 VRPG in der Hauptsache neu zu entscheiden – Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit zur Neu- beurteilung beantragt. Wird die Sache in einer solchen Situation an die zu- ständige Ausländerbehörde zurückgewiesen (ABEV oder Gemeinde), wird die ausländische Person im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kostenmäs- sig so gestellt, als hätte sie vollständig obsiegt (vgl. allgemein zur Kostenli- quidation bei Rückweisungsentscheiden BVR 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Her- zog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Das gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht den vorinstanzlichen Kostenschluss (unter Umständen entgegen dem An- trag der privaten Partei) bestätigt, weil er aufgrund der seinerzeitigen Ver- hältnisse korrekt war (vorne E. 3.1; vgl. etwa VGE 2018/33 vom 12.10.2018 E. 3 und 2017/318 vom 19.10.2018 E. 3). Es ist jedenfalls im vorliegenden Fall kein Grund erkennbar, die beiden Konstellationen hinsichtlich der Liqui- dation der im oberinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten unterschied- lich zu behandeln. Die teilweise unterliegende Beschwerdeführerin hat daher keine Verfahrenskosten zu tragen und Anspruch auf vollständigen Ersatz ih-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 10 rer vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten. Das entspricht im Er- gebnis der bisherigen Lösung in Fällen wie dem vorliegenden (vgl. vorne E. 2.3 mit den Praxishinweisen).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht für das verwaltungsgerichtliche Ver- fahren ein Honorar von insgesamt Fr. 6'100.-- geltend (Kostennote vom 30.3.2022; Beilage 15 zur Beschwerde [act. 7A]). Dieser Betrag ist mit Blick auf die Bemessungskriterien von Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsge- setzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) übersetzt, ist hier doch von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. auch Stellung- nahme der SID vom 20.4.2022 S. 2 [act. 10]). Auch wenn mehrere Rechts- grundlagen für die Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion standen, war die Fragestellung beschränkt (insb. gesundheitliche Situation der Beschwerde- führerin). Weder sachverhaltlich noch rechtlich war die Sache komplex. Ne- ben der Beschwerdeschrift war nur eine Stellungnahme zur Gegenstandslo- sigkeit des Verfahrens und zu den Kostenfolgen zu verfassen. Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin schon vor der SID vertre- ten hat und daher mit der Sache vertraut war. Das Honorar ist daher auf Fr. 3'800.-- zu kürzen (zuzüglich Auslagen und MWSt). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren 100.2022.30 nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten er- hoben.
3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'185.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 11
- Beschwerdeführerin
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.
E. 5 Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MWSt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sowie für das Verfahren vor der Vorinstanz zuzusprechen.» Die SID hat mit ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2022 einen neuen Ent- scheid vom gleichen Tag zu den Akten gegeben. Damit hat sie den ange- fochtenen Entscheid vom 20. Dezember 2021 in der Sache (Dispositiv-Ziff. 1 und 2) aufgehoben, die Beschwerde unter Aufhebung der Verfügung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 3 MIDI vom 18. Dezember 2020 gutgeheissen und den MIDI angewiesen, A.________ unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Gestützt darauf bean- tragt die SID, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei in der Sache als ge- genstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Die Kos- tenverlegung des vorinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Entscheids vom 20.12.2021) sei zu bestätigen. A.________ beantragt mit Stellungnahme vom 30. März 2022 in Abänderung ihrer ursprünglich gestell- ten Rechtsbegehren 1-3 ebenfalls, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei in der Sache als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Hingegen be- stätigt sie ihre Anträge im Kostenpunkt (Rechtsbegehren 4 und 5). Die SID hat sich am 20. April 2022 dazu geäussert. 2.
Dispositiv
- 1.1 Die ukrainische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1940) reiste am
- Januar 2020 mit einem Visum besuchsweise in die Schweiz ein. Hier lebt ihr Sohn Dr. B.________, der das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Am
- April 2020 ersuchte A.________ um Bewilligung ihres Aufenthalts für die Dauer von einem Jahr. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), verweigerte die Bewilligung mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. 1.2 Dagegen führte A.________ am 14. Januar 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 ab und setzte eine neue Ausreisefrist auf den 20. Februar 2022 (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1'600.--, auferlegte sie A.________ unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss; Parteikosten wurden keine gesprochen (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). 1.3 Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 21. Januar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom
- Dezember 2021 sei aufzuheben.
- Frau A.________ sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
- Eventualiter: Die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Vorinstanz oder an den Migrationsdienst zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
- Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der Vorinstanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
- Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MWSt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sowie für das Verfahren vor der Vorinstanz zuzusprechen.» Die SID hat mit ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2022 einen neuen Ent- scheid vom gleichen Tag zu den Akten gegeben. Damit hat sie den ange- fochtenen Entscheid vom 20. Dezember 2021 in der Sache (Dispositiv-Ziff. 1 und 2) aufgehoben, die Beschwerde unter Aufhebung der Verfügung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 3 MIDI vom 18. Dezember 2020 gutgeheissen und den MIDI angewiesen, A.________ unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Gestützt darauf bean- tragt die SID, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei in der Sache als ge- genstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Die Kos- tenverlegung des vorinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Entscheids vom 20.12.2021) sei zu bestätigen. A.________ beantragt mit Stellungnahme vom 30. März 2022 in Abänderung ihrer ursprünglich gestell- ten Rechtsbegehren 1-3 ebenfalls, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei in der Sache als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Hingegen be- stätigt sie ihre Anträge im Kostenpunkt (Rechtsbegehren 4 und 5). Die SID hat sich am 20. April 2022 dazu geäussert.
- 2.1 Gemäss Art. 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann die verfügende Behörde, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der be- schwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die ange- fochtene Verfügung aufheben. Dieses Recht steht auch der Beschwer- deinstanz zu (vgl. Art. 83 VRPG). Sie setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 71 Abs. 2 VRPG). Ein analoges bundesrechtliches Rechtsinstitut sieht Art. 58 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) für Beschwerdeverfahren vor Bundesbehörden vor (sog. Wiedererwägung lite pendente; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 71 N. 3). 2.2 Die SID ist am 4. März 2022 in der Sache auf den angefochtenen Entscheid vom 20. Dezember 2021 zurückgekommen (vorne E. 1.3). Die Be- schwerdeführerin hat in der Zwischenzeit eine Aufenthaltsbewilligung erhal- ten (act. 10A). Ihren Anträgen betreffend die Bewilligung des Aufenthalts wird damit vollumfänglich entsprochen. Das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache ist insoweit weggefallen und das verwaltungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 4 gerichtliche Verfahren wie von den Beteiligten übereinstimmend beantragt als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 4 und 21; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 14). 2.3 Nicht zurückgekommen ist die SID auf ihren Kostenspruch. Die An- ordnungen im Kosten- und Entschädigungspunkt hat sie nicht geändert (vorne E. 1.3). In dieser Hinsicht ist das Objekt der Streitigkeit mithin nicht weggefallen. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist aufgrund des neuen Entscheids der SID vor Verwaltungsgericht allerdings nicht mehr eine Ne- bensache (Akzessorium; vgl. zum Begriff BGE 144 I 208 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 30]; ferner Ruth Herzog, a.a.O., Art. 75 N. 2 und 11), sondern erhält selbständigen Charakter. Da die Frage unter den Beteiligten strittig ist, muss darüber ein Urteil gefällt werden (vgl. Art. 71 Abs. 2 VRPG; allgemein Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 18; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 15). Das entspricht der Praxis zu Art. 58 VwVG, wenn der Kostenschluss im Rahmen der Wiedererwägung belassen wird (so etwa BVGer A-5666/2016 vom 13.2.2017 E. 3, A-5030/2016 vom 16.11.2016; Wiederkehr/Meyer/Böhme, Kommentar VwVG, 2022, Art. 58 N. 14 mit Hinweis). Bei anderer Gelegen- heit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren in allen Teilen als gegen- standslos geworden abgeschrieben und sich in der Abschreibungsverfügung zur vorinstanzlichen Kostenregelung geäussert (Bestätigung der Anordnun- gen im Kostenpunkt, vgl. etwa Verfügung im Verfahren 2019/89 vom 10.9.2020; daran anschliessend Verfügungen 2019/370 und 2021/153, je vom 8.12.2021). 2.4 Beschwerden, die gegenstandslos werden oder deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, beurteilen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.5 Soweit das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist, überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Ent- scheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 5
- 3.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 108 VRPG der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das pro- zessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die be- sonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Abs. 1). Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen (dazu Art. 104 VRPG), sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als ge- rechtfertigt erscheint (Abs. 3). Für die Kostenliquidation ist damit im Grund- satz das sog. Unterliegerprinzip massgebend (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 3 und 35). Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens blei- ben daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts unverändert bzw. sind zu bestätigen, falls der angefochtene Entscheid aufgrund der da- maligen Verhältnisse korrekt war (BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 mit präzisierter Begründung; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). Das gilt auch, wenn die betreffende Partei ihrer Mitwirkungs- pflicht bei der Feststellung des Sachverhalts nur unzureichend nachgekom- men ist und es deshalb versäumt hat, neue Tatsachen oder Beweismittel früher einzubringen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 22; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 19 und 38). 3.2 Strittig war im vorinstanzlichen Verfahren die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung an die Beschwerdeführerin. Die SID hat in ihrem Entscheid vom 20. Dezember 2021 zunächst einen Bewilligungsanspruch gestützt auf das in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verneint. Ihrer Ansicht nach war nicht erstellt, dass die 81-jährige Beschwerdeführerin im Sinn eines Abhängigkeitsverhältnisses alters- und gesundheitsbedingt auf die Betreuung und Pflege durch ihren in der Schweiz lebenden Sohn ange- wiesen ist. Medizinische Betreuung könne zudem soweit erforderlich auch im Heimatland erbracht und nötigenfalls gegen Entgelt organisiert werden. Mit der Bewilligungsverweigerung werde mithin nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingegriffen (angefochtener Entscheid E. 3). Sodann hat die Vorinstanz im Rahmen des Ermessens eine sog. Rentnerbewilligung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 6 nach Art. 28 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän- derinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integra- tionsgesetz, AIG; SR 142.20) verweigert. Vertiefte eigenständige Beziehun- gen der Beschwerdeführerin zur hiesigen Bevölkerung und die hierfür nöti- gen Sprachkenntnisse seien nicht nachgewiesen (angefochtener Entscheid E. 4). Schliesslich ist nach Auffassung der Vorinstanz kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben, um den Aufenthalt in der Schweiz ermes- sensweise zu gestatten (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Die Wegweisung der Be- schwerdeführerin in die Ukraine sei schliesslich möglich, zulässig und zu- mutbar (Art. 83 AIG; angefochtener Entscheid E. 5). 3.3 Was den Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK betrifft, hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ausser dem sie be- treffenden Blatt «Blutwerte und Befund» (Beilage 5 zur Beschwerde vom 14.1.2021 [Akten SID 5B1]) keine Beweismittel eingereicht, die ein Abhän- gigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn objektiv dokumentieren. In ihrer Be- schwerde hat sie sich darauf beschränkt, «weitere Angaben und Unterlagen zum Gesundheitszustand» anzubieten und auf Verlangen nachzureichen (Beschwerde vom 14.1.2021 S. 6 Rz. 16 i.V.m. S. 11 [Akten SID pag. 22]). In den Schlussbemerkungen hat sie keine weiteren Unterlagen zu den Akten gegeben (Akten SID pag. 41 f.). Erst vor Verwaltungsgericht hat sie ärztliche Berichte und Bescheinigungen ins Recht gelegt (Beilagen 4-7 zur Be- schwerde [act. 1C]). 3.3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann der SID nicht vorgeworfen wer- den, sie habe den Untersuchungsgrundsatz von Art. 18 VRPG verletzt, in- dem sie auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichtet hat. Die Mitwir- kungspflicht verlangt, persönliche Sachumstände wie den eigenen Gesund- heitszustand und die Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland von sich aus zu dokumentieren (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 13 mit Hinweisen). Das hat die Beschwerdeführerin weit- gehend unterlassen. Zwar hat sie Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand angeboten; blosse Beweisofferten reichen indes zur Erfüllung der Mitwir- kungspflicht nicht aus, wenn die entsprechenden Beweismittel unaufgefor- dert hätten eingereicht werden müssen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 4 mit Hinweis). Der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin musste Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 7 klar sein, dass es nicht genügt, ein Abhängigkeitsverhältnis nur zu behaup- ten. Vielmehr wäre es an ihr gelegen, sachdienliche Beweismittel in diesem Zusammenhang einzureichen, zumal der MIDI die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2021 ausdrücklich verworfen hat (Akten SID pag. 30 f.). Vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdefüh- rerin den strittigen Sachverhalt mit den «neu eingereichten Beweismitteln» denn auch aufgehellt; zudem hat sie zahlreiche Beweisanträge gestellt (insb. Antrag auf Einholung eines Gutachtens und Zeugenbefragungen; Be- schwerde S. 10 Rz. 23). Der Vorinstanz kann bei dieser Ausgangslage auch nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre behördliche Hinweis- und Aufklä- rungspflicht verletzt, weil sie der Beschwerdeführerin eine Frist hätte setzen müssen, um die angebotenen Beweise effektiv einzureichen (vgl. Be- schwerde S. 6 Rz. 15; Stellungnahme vom 30.3.2022 S. 4 Rz. 9 [act. 7]). 3.3.2 Inhaltlich ist fraglich, ob die vor Verwaltungsgericht eingereichten me- dizinischen Unterlagen ein Abhängigkeitsverhältnis belegen. Jedenfalls geht aus ihnen nicht hervor, weshalb die Betreuung der Beschwerdeführerin nur durch den in der Schweiz lebenden Sohn gewährleistet werden kann (vgl. Stellungnahme der SID vom 20.4.2022 S. 1 [act. 10]). Ungeachtet dessen führt das ungenügende Mitwirken vor der SID dazu, dass die Beschwerde- führerin die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, die in diesem Verfahrensabschnitt angefallen sind (vorne E. 3.1). 3.4 Was die Verweigerung der Rentnerbewilligung angeht, hat die Vor- instanz die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts korrekt angewendet. Wohl ist der Sohn der Beschwerdeführerin Schweizer Bürger und lebt seit vielen Jahren hier (Beschwerde vom 14.1.2021 S. 8 Rz. 26 [Akten SID pag. 19]). Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinn von Art. 28 Bst. b AIG begründet dieses familiäre Verhältnis für sich genommen jedoch nicht. Dass den Kontakten mit der einheimischen Bevölkerung, die sich über den Sohn ergeben haben («zahlreiche Bekanntschaften», Anmel- dung zum Seniorenturnen), eigenständige Bedeutung zukommt, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor (vgl. Beilagen 13-16 zur Be- schwerde vom 14.1.2021 [Akten SID 5B1]; einlässlich zum Ganzen BVR 2022 S. 93 E. 4.4 f. mit vielen Hinweisen). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 8 3.5 Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids waren schliesslich die Einwände gegen die Verweigerung der Härtefallbewilligung unbegründet. Die Beschwerdeführerin anerkennt selber, dass sie bei der Einreise in die Schweiz, abgesehen von Hüftarthrose und Untergewicht, dem Alter entspre- chend bei einigermassen guter Gesundheit war. Die Situation habe sich wäh- rend ihres Aufenthalts allerdings verschlechtert, nicht zuletzt nach einem Sturz im September 2020 (Beschwerde vom 14.1.2021 S. 10 Rz. 34 [Akten SID pag. 21]). Wie im Zusammenhang mit dem Abhängigkeitsverhältnis zur Begründung eines konventionsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre gesundheitliche Situation zu doku- mentieren (vorne E. 3.3). Andere, nicht primär familiäre bzw. gesundheitliche Gründe, die für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall sprechen könnten, standen nicht zur Diskussion, zumal in der Ukraine im Dezember 2021 noch kein Krieg herrschte. Vor Kriegsausbruch war die allgemeine Lage trotz vorhandener Konflikte nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Zudem war die medizinische Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet (vgl. etwa BVGer D- 3512/2020 vom 30.7.2020 E. 9.2 mit Hinweisen). Eine drastische oder gar lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands war nicht zu befürchten (vgl. Beschwerde vom 14.1.2021 S. 12 Rz. 40 [Akten SID pag. 23]). Auch die Wegweisung der Beschwerdeführerin, welche die Vor- instanz aufgrund der seinerzeitigen Lage angeordnet hat, ist daher rechtens. Der Hinweis auf die (damalige) Pandemie-Lage vermag daran nichts zu än- dern (Beschwerde vom 14.1.2021 S. 12 Rz. 41 [Akten SID pag. 23]; vgl. dazu BVGer D-705/2021 vom 28.5.2021 E. 8.4). 3.6 Der Kostenschluss der SID ist gemessen an den damaligen Verhält- nissen und unter Berücksichtigung der unzureichenden Mitwirkung der Be- schwerdeführerin bei der Feststellung des Sachverhalts somit nicht zu bean- standen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit das verwal- tungsgerichtliche Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist (vorne E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 9
- 4.1 Für die Verlegung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ent- standenen Kosten ist nach dem Unterliegerprinzip wie folgt zu differenzieren (vgl. vorne E. 3.1): Soweit das Verfahren abzuschreiben ist, hat die SID mit ihrem neuen Entscheid für die Gegenstandslosigkeit gesorgt und gilt deshalb im Verfahrens- und Parteikostenpunkt als unterliegend (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Ruth Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 18 und Art. 110 N. 6 und 14). Der Vorinstanz können indes keine Verfahrens- kosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Was die Beurteilung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung angeht, ist hinge- gen die Beschwerdeführerin unterliegende Partei (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). 4.2 Im Umfang ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin an sich die Verfahrenskosten und die eigenen Parteikosten zu tragen. In der vorliegen- den prozessualen Konstellation rechtfertigt es sich jedoch, besondere Um- stände anzunehmen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin soll nicht schlechter gestellt sein als in Fällen, in denen die Vorinstanz zu- folge des sich entwickelnden Sachverhalts vor Verwaltungsgericht – anstatt in Anwendung von Art. 71 VRPG in der Hauptsache neu zu entscheiden – Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit zur Neu- beurteilung beantragt. Wird die Sache in einer solchen Situation an die zu- ständige Ausländerbehörde zurückgewiesen (ABEV oder Gemeinde), wird die ausländische Person im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kostenmäs- sig so gestellt, als hätte sie vollständig obsiegt (vgl. allgemein zur Kostenli- quidation bei Rückweisungsentscheiden BVR 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Her- zog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Das gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht den vorinstanzlichen Kostenschluss (unter Umständen entgegen dem An- trag der privaten Partei) bestätigt, weil er aufgrund der seinerzeitigen Ver- hältnisse korrekt war (vorne E. 3.1; vgl. etwa VGE 2018/33 vom 12.10.2018 E. 3 und 2017/318 vom 19.10.2018 E. 3). Es ist jedenfalls im vorliegenden Fall kein Grund erkennbar, die beiden Konstellationen hinsichtlich der Liqui- dation der im oberinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten unterschied- lich zu behandeln. Die teilweise unterliegende Beschwerdeführerin hat daher keine Verfahrenskosten zu tragen und Anspruch auf vollständigen Ersatz ih- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 10 rer vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten. Das entspricht im Er- gebnis der bisherigen Lösung in Fällen wie dem vorliegenden (vgl. vorne E. 2.3 mit den Praxishinweisen). 4.3 Die Beschwerdeführerin macht für das verwaltungsgerichtliche Ver- fahren ein Honorar von insgesamt Fr. 6'100.-- geltend (Kostennote vom 30.3.2022; Beilage 15 zur Beschwerde [act. 7A]). Dieser Betrag ist mit Blick auf die Bemessungskriterien von Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsge- setzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) übersetzt, ist hier doch von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. auch Stellung- nahme der SID vom 20.4.2022 S. 2 [act. 10]). Auch wenn mehrere Rechts- grundlagen für die Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion standen, war die Fragestellung beschränkt (insb. gesundheitliche Situation der Beschwerde- führerin). Weder sachverhaltlich noch rechtlich war die Sache komplex. Ne- ben der Beschwerdeschrift war nur eine Stellungnahme zur Gegenstandslo- sigkeit des Verfahrens und zu den Kostenfolgen zu verfassen. Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin schon vor der SID vertre- ten hat und daher mit der Sache vertraut war. Das Honorar ist daher auf Fr. 3'800.-- zu kürzen (zuzüglich Auslagen und MWSt). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren 100.2022.30 nicht gegenstandslos geworden ist.
- Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten er- hoben.
- Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'185.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
- Zu eröffnen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 11 - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2022.30U DAM/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Juni 2022 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibens beim Sohn und Wegweisung; Kostenverlegung (Entscheid der Sicherheits- direktion des Kantons Bern vom 20. Dezember 2021; 2021.SIDGS.74)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Die ukrainische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1940) reiste am
20. Januar 2020 mit einem Visum besuchsweise in die Schweiz ein. Hier lebt ihr Sohn Dr. B.________, der das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Am
10. April 2020 ersuchte A.________ um Bewilligung ihres Aufenthalts für die Dauer von einem Jahr. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), verweigerte die Bewilligung mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. 1.2 Dagegen führte A.________ am 14. Januar 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 ab und setzte eine neue Ausreisefrist auf den 20. Februar 2022 (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1'600.--, auferlegte sie A.________ unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss; Parteikosten wurden keine gesprochen (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). 1.3 Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 21. Januar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom
20. Dezember 2021 sei aufzuheben.
2. Frau A.________ sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Eventualiter: Die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Vorinstanz oder an den Migrationsdienst zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der Vorinstanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
5. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MWSt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sowie für das Verfahren vor der Vorinstanz zuzusprechen.» Die SID hat mit ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2022 einen neuen Ent- scheid vom gleichen Tag zu den Akten gegeben. Damit hat sie den ange- fochtenen Entscheid vom 20. Dezember 2021 in der Sache (Dispositiv-Ziff. 1 und 2) aufgehoben, die Beschwerde unter Aufhebung der Verfügung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 3 MIDI vom 18. Dezember 2020 gutgeheissen und den MIDI angewiesen, A.________ unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Gestützt darauf bean- tragt die SID, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei in der Sache als ge- genstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Die Kos- tenverlegung des vorinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Entscheids vom 20.12.2021) sei zu bestätigen. A.________ beantragt mit Stellungnahme vom 30. März 2022 in Abänderung ihrer ursprünglich gestell- ten Rechtsbegehren 1-3 ebenfalls, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei in der Sache als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Hingegen be- stätigt sie ihre Anträge im Kostenpunkt (Rechtsbegehren 4 und 5). Die SID hat sich am 20. April 2022 dazu geäussert. 2. 2.1 Gemäss Art. 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann die verfügende Behörde, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der be- schwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die ange- fochtene Verfügung aufheben. Dieses Recht steht auch der Beschwer- deinstanz zu (vgl. Art. 83 VRPG). Sie setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 71 Abs. 2 VRPG). Ein analoges bundesrechtliches Rechtsinstitut sieht Art. 58 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) für Beschwerdeverfahren vor Bundesbehörden vor (sog. Wiedererwägung lite pendente; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 71 N. 3). 2.2 Die SID ist am 4. März 2022 in der Sache auf den angefochtenen Entscheid vom 20. Dezember 2021 zurückgekommen (vorne E. 1.3). Die Be- schwerdeführerin hat in der Zwischenzeit eine Aufenthaltsbewilligung erhal- ten (act. 10A). Ihren Anträgen betreffend die Bewilligung des Aufenthalts wird damit vollumfänglich entsprochen. Das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache ist insoweit weggefallen und das verwaltungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 4 gerichtliche Verfahren wie von den Beteiligten übereinstimmend beantragt als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 4 und 21; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 14). 2.3 Nicht zurückgekommen ist die SID auf ihren Kostenspruch. Die An- ordnungen im Kosten- und Entschädigungspunkt hat sie nicht geändert (vorne E. 1.3). In dieser Hinsicht ist das Objekt der Streitigkeit mithin nicht weggefallen. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist aufgrund des neuen Entscheids der SID vor Verwaltungsgericht allerdings nicht mehr eine Ne- bensache (Akzessorium; vgl. zum Begriff BGE 144 I 208 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 30]; ferner Ruth Herzog, a.a.O., Art. 75 N. 2 und 11), sondern erhält selbständigen Charakter. Da die Frage unter den Beteiligten strittig ist, muss darüber ein Urteil gefällt werden (vgl. Art. 71 Abs. 2 VRPG; allgemein Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 18; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 15). Das entspricht der Praxis zu Art. 58 VwVG, wenn der Kostenschluss im Rahmen der Wiedererwägung belassen wird (so etwa BVGer A-5666/2016 vom 13.2.2017 E. 3, A-5030/2016 vom 16.11.2016; Wiederkehr/Meyer/Böhme, Kommentar VwVG, 2022, Art. 58 N. 14 mit Hinweis). Bei anderer Gelegen- heit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren in allen Teilen als gegen- standslos geworden abgeschrieben und sich in der Abschreibungsverfügung zur vorinstanzlichen Kostenregelung geäussert (Bestätigung der Anordnun- gen im Kostenpunkt, vgl. etwa Verfügung im Verfahren 2019/89 vom 10.9.2020; daran anschliessend Verfügungen 2019/370 und 2021/153, je vom 8.12.2021). 2.4 Beschwerden, die gegenstandslos werden oder deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, beurteilen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.5 Soweit das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist, überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Ent- scheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 5 3. 3.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 108 VRPG der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das pro- zessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die be- sonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Abs. 1). Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen (dazu Art. 104 VRPG), sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als ge- rechtfertigt erscheint (Abs. 3). Für die Kostenliquidation ist damit im Grund- satz das sog. Unterliegerprinzip massgebend (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 3 und 35). Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens blei- ben daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts unverändert bzw. sind zu bestätigen, falls der angefochtene Entscheid aufgrund der da- maligen Verhältnisse korrekt war (BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 mit präzisierter Begründung; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). Das gilt auch, wenn die betreffende Partei ihrer Mitwirkungs- pflicht bei der Feststellung des Sachverhalts nur unzureichend nachgekom- men ist und es deshalb versäumt hat, neue Tatsachen oder Beweismittel früher einzubringen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 22; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 19 und 38). 3.2 Strittig war im vorinstanzlichen Verfahren die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung an die Beschwerdeführerin. Die SID hat in ihrem Entscheid vom 20. Dezember 2021 zunächst einen Bewilligungsanspruch gestützt auf das in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verneint. Ihrer Ansicht nach war nicht erstellt, dass die 81-jährige Beschwerdeführerin im Sinn eines Abhängigkeitsverhältnisses alters- und gesundheitsbedingt auf die Betreuung und Pflege durch ihren in der Schweiz lebenden Sohn ange- wiesen ist. Medizinische Betreuung könne zudem soweit erforderlich auch im Heimatland erbracht und nötigenfalls gegen Entgelt organisiert werden. Mit der Bewilligungsverweigerung werde mithin nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingegriffen (angefochtener Entscheid E. 3). Sodann hat die Vorinstanz im Rahmen des Ermessens eine sog. Rentnerbewilligung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 6 nach Art. 28 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän- derinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integra- tionsgesetz, AIG; SR 142.20) verweigert. Vertiefte eigenständige Beziehun- gen der Beschwerdeführerin zur hiesigen Bevölkerung und die hierfür nöti- gen Sprachkenntnisse seien nicht nachgewiesen (angefochtener Entscheid E. 4). Schliesslich ist nach Auffassung der Vorinstanz kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben, um den Aufenthalt in der Schweiz ermes- sensweise zu gestatten (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Die Wegweisung der Be- schwerdeführerin in die Ukraine sei schliesslich möglich, zulässig und zu- mutbar (Art. 83 AIG; angefochtener Entscheid E. 5). 3.3 Was den Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK betrifft, hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ausser dem sie be- treffenden Blatt «Blutwerte und Befund» (Beilage 5 zur Beschwerde vom 14.1.2021 [Akten SID 5B1]) keine Beweismittel eingereicht, die ein Abhän- gigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn objektiv dokumentieren. In ihrer Be- schwerde hat sie sich darauf beschränkt, «weitere Angaben und Unterlagen zum Gesundheitszustand» anzubieten und auf Verlangen nachzureichen (Beschwerde vom 14.1.2021 S. 6 Rz. 16 i.V.m. S. 11 [Akten SID pag. 22]). In den Schlussbemerkungen hat sie keine weiteren Unterlagen zu den Akten gegeben (Akten SID pag. 41 f.). Erst vor Verwaltungsgericht hat sie ärztliche Berichte und Bescheinigungen ins Recht gelegt (Beilagen 4-7 zur Be- schwerde [act. 1C]). 3.3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann der SID nicht vorgeworfen wer- den, sie habe den Untersuchungsgrundsatz von Art. 18 VRPG verletzt, in- dem sie auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichtet hat. Die Mitwir- kungspflicht verlangt, persönliche Sachumstände wie den eigenen Gesund- heitszustand und die Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland von sich aus zu dokumentieren (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 13 mit Hinweisen). Das hat die Beschwerdeführerin weit- gehend unterlassen. Zwar hat sie Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand angeboten; blosse Beweisofferten reichen indes zur Erfüllung der Mitwir- kungspflicht nicht aus, wenn die entsprechenden Beweismittel unaufgefor- dert hätten eingereicht werden müssen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 4 mit Hinweis). Der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin musste
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 7 klar sein, dass es nicht genügt, ein Abhängigkeitsverhältnis nur zu behaup- ten. Vielmehr wäre es an ihr gelegen, sachdienliche Beweismittel in diesem Zusammenhang einzureichen, zumal der MIDI die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2021 ausdrücklich verworfen hat (Akten SID pag. 30 f.). Vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdefüh- rerin den strittigen Sachverhalt mit den «neu eingereichten Beweismitteln» denn auch aufgehellt; zudem hat sie zahlreiche Beweisanträge gestellt (insb. Antrag auf Einholung eines Gutachtens und Zeugenbefragungen; Be- schwerde S. 10 Rz. 23). Der Vorinstanz kann bei dieser Ausgangslage auch nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre behördliche Hinweis- und Aufklä- rungspflicht verletzt, weil sie der Beschwerdeführerin eine Frist hätte setzen müssen, um die angebotenen Beweise effektiv einzureichen (vgl. Be- schwerde S. 6 Rz. 15; Stellungnahme vom 30.3.2022 S. 4 Rz. 9 [act. 7]). 3.3.2 Inhaltlich ist fraglich, ob die vor Verwaltungsgericht eingereichten me- dizinischen Unterlagen ein Abhängigkeitsverhältnis belegen. Jedenfalls geht aus ihnen nicht hervor, weshalb die Betreuung der Beschwerdeführerin nur durch den in der Schweiz lebenden Sohn gewährleistet werden kann (vgl. Stellungnahme der SID vom 20.4.2022 S. 1 [act. 10]). Ungeachtet dessen führt das ungenügende Mitwirken vor der SID dazu, dass die Beschwerde- führerin die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, die in diesem Verfahrensabschnitt angefallen sind (vorne E. 3.1). 3.4 Was die Verweigerung der Rentnerbewilligung angeht, hat die Vor- instanz die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts korrekt angewendet. Wohl ist der Sohn der Beschwerdeführerin Schweizer Bürger und lebt seit vielen Jahren hier (Beschwerde vom 14.1.2021 S. 8 Rz. 26 [Akten SID pag. 19]). Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinn von Art. 28 Bst. b AIG begründet dieses familiäre Verhältnis für sich genommen jedoch nicht. Dass den Kontakten mit der einheimischen Bevölkerung, die sich über den Sohn ergeben haben («zahlreiche Bekanntschaften», Anmel- dung zum Seniorenturnen), eigenständige Bedeutung zukommt, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor (vgl. Beilagen 13-16 zur Be- schwerde vom 14.1.2021 [Akten SID 5B1]; einlässlich zum Ganzen BVR 2022 S. 93 E. 4.4 f. mit vielen Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 8 3.5 Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids waren schliesslich die Einwände gegen die Verweigerung der Härtefallbewilligung unbegründet. Die Beschwerdeführerin anerkennt selber, dass sie bei der Einreise in die Schweiz, abgesehen von Hüftarthrose und Untergewicht, dem Alter entspre- chend bei einigermassen guter Gesundheit war. Die Situation habe sich wäh- rend ihres Aufenthalts allerdings verschlechtert, nicht zuletzt nach einem Sturz im September 2020 (Beschwerde vom 14.1.2021 S. 10 Rz. 34 [Akten SID pag. 21]). Wie im Zusammenhang mit dem Abhängigkeitsverhältnis zur Begründung eines konventionsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre gesundheitliche Situation zu doku- mentieren (vorne E. 3.3). Andere, nicht primär familiäre bzw. gesundheitliche Gründe, die für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall sprechen könnten, standen nicht zur Diskussion, zumal in der Ukraine im Dezember 2021 noch kein Krieg herrschte. Vor Kriegsausbruch war die allgemeine Lage trotz vorhandener Konflikte nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Zudem war die medizinische Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet (vgl. etwa BVGer D- 3512/2020 vom 30.7.2020 E. 9.2 mit Hinweisen). Eine drastische oder gar lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands war nicht zu befürchten (vgl. Beschwerde vom 14.1.2021 S. 12 Rz. 40 [Akten SID pag. 23]). Auch die Wegweisung der Beschwerdeführerin, welche die Vor- instanz aufgrund der seinerzeitigen Lage angeordnet hat, ist daher rechtens. Der Hinweis auf die (damalige) Pandemie-Lage vermag daran nichts zu än- dern (Beschwerde vom 14.1.2021 S. 12 Rz. 41 [Akten SID pag. 23]; vgl. dazu BVGer D-705/2021 vom 28.5.2021 E. 8.4). 3.6 Der Kostenschluss der SID ist gemessen an den damaligen Verhält- nissen und unter Berücksichtigung der unzureichenden Mitwirkung der Be- schwerdeführerin bei der Feststellung des Sachverhalts somit nicht zu bean- standen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit das verwal- tungsgerichtliche Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist (vorne E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 9 4. 4.1 Für die Verlegung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ent- standenen Kosten ist nach dem Unterliegerprinzip wie folgt zu differenzieren (vgl. vorne E. 3.1): Soweit das Verfahren abzuschreiben ist, hat die SID mit ihrem neuen Entscheid für die Gegenstandslosigkeit gesorgt und gilt deshalb im Verfahrens- und Parteikostenpunkt als unterliegend (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Ruth Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 18 und Art. 110 N. 6 und 14). Der Vorinstanz können indes keine Verfahrens- kosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Was die Beurteilung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung angeht, ist hinge- gen die Beschwerdeführerin unterliegende Partei (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). 4.2 Im Umfang ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin an sich die Verfahrenskosten und die eigenen Parteikosten zu tragen. In der vorliegen- den prozessualen Konstellation rechtfertigt es sich jedoch, besondere Um- stände anzunehmen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin soll nicht schlechter gestellt sein als in Fällen, in denen die Vorinstanz zu- folge des sich entwickelnden Sachverhalts vor Verwaltungsgericht – anstatt in Anwendung von Art. 71 VRPG in der Hauptsache neu zu entscheiden – Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit zur Neu- beurteilung beantragt. Wird die Sache in einer solchen Situation an die zu- ständige Ausländerbehörde zurückgewiesen (ABEV oder Gemeinde), wird die ausländische Person im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kostenmäs- sig so gestellt, als hätte sie vollständig obsiegt (vgl. allgemein zur Kostenli- quidation bei Rückweisungsentscheiden BVR 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Her- zog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Das gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht den vorinstanzlichen Kostenschluss (unter Umständen entgegen dem An- trag der privaten Partei) bestätigt, weil er aufgrund der seinerzeitigen Ver- hältnisse korrekt war (vorne E. 3.1; vgl. etwa VGE 2018/33 vom 12.10.2018 E. 3 und 2017/318 vom 19.10.2018 E. 3). Es ist jedenfalls im vorliegenden Fall kein Grund erkennbar, die beiden Konstellationen hinsichtlich der Liqui- dation der im oberinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten unterschied- lich zu behandeln. Die teilweise unterliegende Beschwerdeführerin hat daher keine Verfahrenskosten zu tragen und Anspruch auf vollständigen Ersatz ih-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 10 rer vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten. Das entspricht im Er- gebnis der bisherigen Lösung in Fällen wie dem vorliegenden (vgl. vorne E. 2.3 mit den Praxishinweisen). 4.3 Die Beschwerdeführerin macht für das verwaltungsgerichtliche Ver- fahren ein Honorar von insgesamt Fr. 6'100.-- geltend (Kostennote vom 30.3.2022; Beilage 15 zur Beschwerde [act. 7A]). Dieser Betrag ist mit Blick auf die Bemessungskriterien von Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsge- setzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) übersetzt, ist hier doch von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. auch Stellung- nahme der SID vom 20.4.2022 S. 2 [act. 10]). Auch wenn mehrere Rechts- grundlagen für die Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion standen, war die Fragestellung beschränkt (insb. gesundheitliche Situation der Beschwerde- führerin). Weder sachverhaltlich noch rechtlich war die Sache komplex. Ne- ben der Beschwerdeschrift war nur eine Stellungnahme zur Gegenstandslo- sigkeit des Verfahrens und zu den Kostenfolgen zu verfassen. Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin schon vor der SID vertre- ten hat und daher mit der Sache vertraut war. Das Honorar ist daher auf Fr. 3'800.-- zu kürzen (zuzüglich Auslagen und MWSt). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren 100.2022.30 nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten er- hoben.
3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'185.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2022, Nr. 100.2022.30U, Seite 11
- Beschwerdeführerin
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.