Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, er sei von seinem in der Autonomen Region Kurdis- tan (ARK) einflussreichen Schwager N.S mit dem Tod bedroht worden, weshalb er in die Schweiz gereist sei. B. Das SEM stellte mit Entscheid vom 16. November 2018 fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentli- chen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder die An- forderungen an die Glaubhaftigkeit noch diejenigen an die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-7150/2018 vom 24. Feb- ruar 2020 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Es begründete seinen Entscheid hauptsächlich damit, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch den Schwa- ger N.S. um eine private Behelligung handle, welche nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Motiv erfolgt sei. Vielmehr beruhe die von ihm dargelegte Verfolgung auf der gescheiterten ersten Ehe seiner Schwester und dem Umstand, dass sich die Familie N.S. in diesem Zu- sammenhang entgegengestellt habe. Die geltend gemachten Beziehungen von N.S. zur PDK und die in der ARK herrschenden Strukturen sowie die Verflechtungen zwischen Parteien und Behörden würden nichts an dem Umstand ändern, dass die Bedrohung seitens N.S. einzig deshalb erfolgt sei, weil sich seine Schwester von ihm getrennt habe. Der Bedrohung sei- tens des Schwagers komme keine asylrechtliche Relevanz zu. Selbst wenn N.S. mit Mitgliedern der Barzani-Familie oder der lokalen Polizei auf Face- book befreundet sein sollte, was die eingereichten Facebook-Profile wohl zeigen sollten, lasse sich keineswegs daraus schliessen, dass siedeshalb gegen den Beschwerdeführer vorgegangen wären oder N.S. bei seinen Bedrohungshandlungen unterstützt hätten. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein.
D-4327/2021 Seite 3 Darin machte er im Wesentlichen geltend, er könne anhand von zwischen- zeitlich erhaltenen Unterlagen (Ausdrucke verschiedener Textnachrichten; Ausdrucke von Unterlagen zu einer Strafuntersuchung) seine aktuelle Be- drohung beziehungsweise Verfolgung durch seinen Schwager N.S. im Hei- matstaat belegen. Bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich um anonyme Drohnachrichten an einen im Irak lebenden Bekannten, welche zum Ziel hätten, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Im Weiteren wurde die Behauptung des fehlenden staatlichen Schutzwillens aufgrund der Nähe von N.S. zur Barzani Partei und der en- gen Verbindungen zur lokalen Polizei wiederholt. E. Das SEM wies mit am 31. August 2021 eröffneten Entscheid vom 30. Au- gust 2021 das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Dezember 2020 ab und erklärte seine Verfügung vom 16. November 2018 für rechtskräftig und voll- streckbar, wobei es feststellte, der Beschwerde komme keine aufschie- bende Wirkung zu. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters, Oth- man Bouslimi, Cabinet juridique, vom 29. September 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte seine Aufhebung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Mit Eingabe vom 30. September 2021 ergänzte er die Beschwerde zur Stützung seiner Vorbringen mit diversen Dokumenten (Ausdrucke zweier Registrierungsformulare für Prepaid-Abonnements, Schreiben der Telefon- gesellschaft KOREK vom 27. September 2020 und 21. Juni 2021, Kopien eines irakischen Passes und einer ID, zwei Schreiben der türkischen Poli- zei vom 25. November 2020, ein Schreiben betreffend Untersuchungsab- lauf und eine Fallzusammenfassung einer türkischen Anwältin vom
14. September 2021). H. Der Instruktionsrichter forderte den Rechtsvertreter, Othman Bouslimi, mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 zur Einreichung einer schriftlichen Voll-
D-4327/2021 Seite 4 macht auf und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Bezah- lung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. I. Der Rechtsvertreter stellte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 eine Vollmacht datiert vom 28. November 2018 zu. J. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'500.– einverlangte Kos- tenvorschuss ging beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Oktober 2021 ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufge- zeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif- tenwechsel verzichtet.
D-4327/2021 Seite 5
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsverfahren die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un- angefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions- gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Be- weismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel auch bei zumutba- rer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten einge- reicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu an- gerufenen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asyl- vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-705/2021 vom 28. Mai 2021 E. 4).
E. 3.3 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer reichte nachträglich entstandene Beweismittel ein. Vorliegend hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 3. Dezember 2020 nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten.
D-4327/2021 Seite 6
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgend zu prüfen, ob sie mit Entscheid vom 30. August 2021 zutreffend das Bestehen der geltend ge- machten Wiedererwägungsgründe verneint und zu Recht an der ursprüng- lichen Verfügung vom 16. November 2018 festgehalten hat.
E. 5.1 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, der Beschwerdeführer wolle wie- dererwägungsweise mit den nachträglich entstandenen neuen Beweismit- teln (vgl. Buchstabe D des vorliegenden Urteils) seine Bedrohung bezie- hungsweise Verfolgung durch seinen Schwager N.S. im Heimatstaat sowie den fehlenden Schutzwillen der kurdischen Behörden belegen. Sie begrün- dete alsdann ihren Entscheid hauptsächlich damit, dass die vom Be- schwerdeführer eingereichten Textnachrichten an seinen Bekannten D. leicht fälschbar seien und somit nur einen geringen Beweiswert aufweisen würden. Weiter würden sie aber auch bei angenommener Authentizität keine Hinweise auf eine fehlende Schutzfähigkeit oder einen fehlenden Schutzwillen der kurdischen Behörden enthalten. Vielmehr würden die ein- gereichten Unterlagen gerade den genannten behördlichen Schutz aufzei- gen, indem die Behörde eine strafrechtliche Untersuchung aufgrund der Anzeige von D. eingeleitet habe. Die Erwägungen im Entscheid vom 16. November 2018 zum staatlichen Schutz würden nach wie vor ihre unein- geschränkte Gültigkeit behalten. Es sei mangels Substantiierung auch nicht nachzuvollziehen, weshalb dem Beschwerdeführer die Inanspruch- nahme des Schutzes aus persönlichen Gründen nicht zuzumuten wäre. Die Konsultationen der Dossiers seiner Familienangehörigen (Mutter, N 652 679; Schwester S., N 652 674; Schwester T., N 652 678) würden als- dann zu keiner anderen Einschätzung der Vorbringen führen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird – nebst der Wiederholung der Vorbringen im Asylverfahren – hauptsächlich und sinngemäss vorgebracht, die Bedro- hung im Irak seitens des Schwagers sei immer noch aktuell und bei den mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 3. Dezember 2020 eingereichten Textnachrichten handle es sich um anonyme Drohnachrichten an einen im Irak lebenden Bekannten D., welche zum Ziel hätten, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Der fehlende behördliche Schutzwille gehe aus den auf Beschwerdeebene zusätzlich eingereichten und damit ebenfalls im Zusammenhang stehenden zwei Registrierungsfor- mularen für den Abschluss eines Prepaid Abonnements-Vertrages (Pre- paid Abo), dem Schreiben der Telefongesellschaft KOREK an das Unter-
D-4327/2021 Seite 7 suchungsgericht von Duhok vom 21. Juni 2021 beziehungsweise 27. Sep- tember 2020 und den Kopien irakischer Pässe hervor. Diese neuen Be- weise habe er von seiner Anwältin im Heimatland beschaffen können.
Sinngemäss führte er zur Begründung aus, zwei einflussreiche PDK-Mit- glieder (Inhaber der Sim-Karte 07512396693 sowie «Usama Akrem Mo- hammad») hätten mit einem Prepaid-Handy den Freund D. des Beschwer- deführers im Irak mittels anonymer Textnachrichten bedroht, um seinen Aufenthaltsort beziehungsweise den seiner Familie in Erfahrung zu brin- gen. Den eingereichten Beweismitteln könne entnommen werden, dass die Prepaid Abos storniert worden seien, weil sich der Verkäufer nicht an die dafür geltenden Geschäftsbedingungen gehalten habe. Die Personalien auf den Handyverträgen samt Passkopien seien von der Telefongesell- schaft KOREK an die Untersuchungsbehörde beziehungsweise die Polizei weitergeleitet worden und dennoch sei es der Behörde nicht möglich, die Identität der Beschuldigten aufzudecken. Dies belege, dass die Polizei nicht in der Lage sei, Personen aus dem Kreis der PDK festzunehmen. Der Zugang zur vorliegend vom Staat zur Verfügung gestellten funktionieren- den und effizienten Schutzinfrastruktur sei für den Beschwerdeführer nur theoretisch möglich, da sich die Behörden aufgrund der Verflechtung von N.S. mit dem Polizei- und Politapparat in der ARK nicht trauen würden, ihn zu schützen. Deshalb sei es ihm auch aus individuellen Gründen – nament- lich wegen der privaten Bedrohungen durch N.S. und aufgrund der clanar- tigen Strukturen im Irak – nicht zumutbar, den staatlichen Schutz in An- spruch zu nehmen.
E. 6 Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 3. Dezember 2020 und mit der Be- schwerde vom 29. September 2021 macht der Beschwerdeführer neu ent- standene Beweise geltend, mit welchen er die Bedrohung seitens des Schwagers N.S. und den wegen dessen Einfluss (zu seinem Nachteil bis- her unbewiesen gebliebene) fehlenden Schutzwillen der Behörden bele- gen möchte. Im genannten Urteil D-7150/2018 des Bundesverwaltungsge- richts vom 24. Februar 2020 wurde bereits rechtskräftig über die fehlende Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise entschieden wie auch darüber, dass es sich bei den Asylvor- bringen des Beschwerdeführers um eine private Behelligung seitens N.S. handle, welche nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Motiv erfolge und damit keine asylrechtliche Relevanz habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen können als zutreffend bestätigt werden (geringer Beweiswert ausgedruckter Textnachrichten von anonymen Verfassern; Demonstration
D-4327/2021 Seite 8 des Schutzwillens der Behörden mit den eingereichten Unterlagen). Im Weiteren vermögen die auf Beschwerdeebene zusätzlich neu eingereichten Beweismittel keinen Zusammenhang mit der als unglaubhaft befundenen Verfolgung durch N.S. sowie dessen Verflechtung mit der ARK darzulegen. Auf den Handyabonnementsverträgen wurden zwar Identitäten beziehungsweise Personalien (der mutmasslich anonymen Verfasser der Textnachrichten) samt Kopien von Identiätspapieren angegeben, aber die Angaben sind unleserlich beziehungsweise unkenntlich. Es ist deshalb nachzuvollziehen, dass diese unklaren Angaben die Einstellung der polizeilichen Ermittlungen im Irak zur Folge hatte. Daraus kann jedenfalls entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht auf einen fehlenden behördlichen Schutzwillen oder eine fehlende behördliche Schutzfähigkeit geschlossen werden. Die Beweismittel sind damit unerheblich (selbst wenn ein asylrelavntes Verfolgungsmotiv angenommen würde). Weder dies noch die bereits bisher unglaubhafte Verfolgung des Beschwerdeführers wurden als erhebliche Tatsachen mit entsprechend tauglichen Beweismitteln dargetan. Schliesslich wurde vom Beschwerdeführer keine wesentliche Veränderung der Sachlage vorgebracht.
E. 7 Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Be- schwerdeführers abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Ver- fügung des SEM vom 31. August 2021 zu bestätigen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
D-4327/2021 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4327/2021 Urteil vom 6. Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 30. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, er sei von seinem in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) einflussreichen Schwager N.S mit dem Tod bedroht worden, weshalb er in die Schweiz gereist sei. B. Das SEM stellte mit Entscheid vom 16. November 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-7150/2018 vom 24. Februar 2020 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Es begründete seinen Entscheid hauptsächlich damit, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch den Schwager N.S. um eine private Behelligung handle, welche nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Motiv erfolgt sei. Vielmehr beruhe die von ihm dargelegte Verfolgung auf der gescheiterten ersten Ehe seiner Schwester und dem Umstand, dass sich die Familie N.S. in diesem Zusammenhang entgegengestellt habe. Die geltend gemachten Beziehungen von N.S. zur PDK und die in der ARK herrschenden Strukturen sowie die Verflechtungen zwischen Parteien und Behörden würden nichts an dem Umstand ändern, dass die Bedrohung seitens N.S. einzig deshalb erfolgt sei, weil sich seine Schwester von ihm getrennt habe. Der Bedrohung seitens des Schwagers komme keine asylrechtliche Relevanz zu. Selbst wenn N.S. mit Mitgliedern der Barzani-Familie oder der lokalen Polizei auf Facebook befreundet sein sollte, was die eingereichten Facebook-Profile wohl zeigen sollten, lasse sich keineswegs daraus schliessen, dass siedeshalb gegen den Beschwerdeführer vorgegangen wären oder N.S. bei seinen Bedrohungshandlungen unterstützt hätten. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er könne anhand von zwischenzeitlich erhaltenen Unterlagen (Ausdrucke verschiedener Textnachrichten; Ausdrucke von Unterlagen zu einer Strafuntersuchung) seine aktuelle Bedrohung beziehungsweise Verfolgung durch seinen Schwager N.S. im Heimatstaat belegen. Bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich um anonyme Drohnachrichten an einen im Irak lebenden Bekannten, welche zum Ziel hätten, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Im Weiteren wurde die Behauptung des fehlenden staatlichen Schutzwillens aufgrund der Nähe von N.S. zur Barzani Partei und der engen Verbindungen zur lokalen Polizei wiederholt. E. Das SEM wies mit am 31. August 2021 eröffneten Entscheid vom 30. August 2021 das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Dezember 2020 ab und erklärte seine Verfügung vom 16. November 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar, wobei es feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters, Othman Bouslimi, Cabinet juridique, vom 29. September 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte seine Aufhebung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Mit Eingabe vom 30. September 2021 ergänzte er die Beschwerde zur Stützung seiner Vorbringen mit diversen Dokumenten (Ausdrucke zweier Registrierungsformulare für Prepaid-Abonnements, Schreiben der Telefongesellschaft KOREK vom 27. September 2020 und 21. Juni 2021, Kopien eines irakischen Passes und einer ID, zwei Schreiben der türkischen Polizei vom 25. November 2020, ein Schreiben betreffend Untersuchungsablauf und eine Fallzusammenfassung einer türkischen Anwältin vom 14. September 2021). H. Der Instruktionsrichter forderte den Rechtsvertreter, Othman Bouslimi, mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht auf und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. I. Der Rechtsvertreter stellte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 eine Vollmacht datiert vom 28. November 2018 zu. J. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'500.- einverlangte Kostenvorschuss ging beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Oktober 2021 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-705/2021 vom 28. Mai 2021 E. 4). 3.3 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer reichte nachträglich entstandene Beweismittel ein. Vorliegend hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 3. Dezember 2020 nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgend zu prüfen, ob sie mit Entscheid vom 30. August 2021 zutreffend das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und zu Recht an der ursprünglichen Verfügung vom 16. November 2018 festgehalten hat. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, der Beschwerdeführer wolle wiedererwägungsweise mit den nachträglich entstandenen neuen Beweismitteln (vgl. Buchstabe D des vorliegenden Urteils) seine Bedrohung beziehungsweise Verfolgung durch seinen Schwager N.S. im Heimatstaat sowie den fehlenden Schutzwillen der kurdischen Behörden belegen. Sie begründete alsdann ihren Entscheid hauptsächlich damit, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Textnachrichten an seinen Bekannten D. leicht fälschbar seien und somit nur einen geringen Beweiswert aufweisen würden. Weiter würden sie aber auch bei angenommener Authentizität keine Hinweise auf eine fehlende Schutzfähigkeit oder einen fehlenden Schutzwillen der kurdischen Behörden enthalten. Vielmehr würden die eingereichten Unterlagen gerade den genannten behördlichen Schutz aufzeigen, indem die Behörde eine strafrechtliche Untersuchung aufgrund der Anzeige von D. eingeleitet habe. Die Erwägungen im Entscheid vom 16. November 2018 zum staatlichen Schutz würden nach wie vor ihre uneingeschränkte Gültigkeit behalten. Es sei mangels Substantiierung auch nicht nachzuvollziehen, weshalb dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme des Schutzes aus persönlichen Gründen nicht zuzumuten wäre. Die Konsultationen der Dossiers seiner Familienangehörigen (Mutter, N 652 679; Schwester S., N 652 674; Schwester T., N 652 678) würden alsdann zu keiner anderen Einschätzung der Vorbringen führen. 5.2 In der Beschwerde wird - nebst der Wiederholung der Vorbringen im Asylverfahren - hauptsächlich und sinngemäss vorgebracht, die Bedrohung im Irak seitens des Schwagers sei immer noch aktuell und bei den mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 3. Dezember 2020 eingereichten Textnachrichten handle es sich um anonyme Drohnachrichten an einen im Irak lebenden Bekannten D., welche zum Ziel hätten, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Der fehlende behördliche Schutzwille gehe aus den auf Beschwerdeebene zusätzlich eingereichten und damit ebenfalls im Zusammenhang stehenden zwei Registrierungsformularen für den Abschluss eines Prepaid Abonnements-Vertrages (Prepaid Abo), dem Schreiben der Telefongesellschaft KOREK an das Untersuchungsgericht von Duhok vom 21. Juni 2021 beziehungsweise 27. September 2020 und den Kopien irakischer Pässe hervor. Diese neuen Beweise habe er von seiner Anwältin im Heimatland beschaffen können. Sinngemäss führte er zur Begründung aus, zwei einflussreiche PDK-Mitglieder (Inhaber der Sim-Karte 07512396693 sowie «Usama Akrem Mohammad») hätten mit einem Prepaid-Handy den Freund D. des Beschwerdeführers im Irak mittels anonymer Textnachrichten bedroht, um seinen Aufenthaltsort beziehungsweise den seiner Familie in Erfahrung zu bringen. Den eingereichten Beweismitteln könne entnommen werden, dass die Prepaid Abos storniert worden seien, weil sich der Verkäufer nicht an die dafür geltenden Geschäftsbedingungen gehalten habe. Die Personalien auf den Handyverträgen samt Passkopien seien von der Telefongesellschaft KOREK an die Untersuchungsbehörde beziehungsweise die Polizei weitergeleitet worden und dennoch sei es der Behörde nicht möglich, die Identität der Beschuldigten aufzudecken. Dies belege, dass die Polizei nicht in der Lage sei, Personen aus dem Kreis der PDK festzunehmen. Der Zugang zur vorliegend vom Staat zur Verfügung gestellten funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur sei für den Beschwerdeführer nur theoretisch möglich, da sich die Behörden aufgrund der Verflechtung von N.S. mit dem Polizei- und Politapparat in der ARK nicht trauen würden, ihn zu schützen. Deshalb sei es ihm auch aus individuellen Gründen - namentlich wegen der privaten Bedrohungen durch N.S. und aufgrund der clanartigen Strukturen im Irak - nicht zumutbar, den staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
6. Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 3. Dezember 2020 und mit der Beschwerde vom 29. September 2021 macht der Beschwerdeführer neu entstandene Beweise geltend, mit welchen er die Bedrohung seitens des Schwagers N.S. und den wegen dessen Einfluss (zu seinem Nachteil bisher unbewiesen gebliebene) fehlenden Schutzwillen der Behörden belegen möchte. Im genannten Urteil D-7150/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2020 wurde bereits rechtskräftig über die fehlende Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise entschieden wie auch darüber, dass es sich bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers um eine private Behelligung seitens N.S. handle, welche nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Motiv erfolge und damit keine asylrechtliche Relevanz habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen können als zutreffend bestätigt werden (geringer Beweiswert ausgedruckter Textnachrichten von anonymen Verfassern; Demonstration des Schutzwillens der Behörden mit den eingereichten Unterlagen). Im Weiteren vermögen die auf Beschwerdeebene zusätzlich neu eingereichten Beweismittel keinen Zusammenhang mit der als unglaubhaft befundenen Verfolgung durch N.S. sowie dessen Verflechtung mit der ARK darzulegen. Auf den Handyabonnementsverträgen wurden zwar Identitäten beziehungsweise Personalien (der mutmasslich anonymen Verfasser der Textnachrichten) samt Kopien von Identiätspapieren angegeben, aber die Angaben sind unleserlich beziehungsweise unkenntlich. Es ist deshalb nachzuvollziehen, dass diese unklaren Angaben die Einstellung der polizeilichen Ermittlungen im Irak zur Folge hatte. Daraus kann jedenfalls entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht auf einen fehlenden behördlichen Schutzwillen oder eine fehlende behördliche Schutzfähigkeit geschlossen werden. Die Beweismittel sind damit unerheblich (selbst wenn ein asylrelavntes Verfolgungsmotiv angenommen würde). Weder dies noch die bereits bisher unglaubhafte Verfolgung des Beschwerdeführers wurden als erhebliche Tatsachen mit entsprechend tauglichen Beweismitteln dargetan. Schliesslich wurde vom Beschwerdeführer keine wesentliche Veränderung der Sachlage vorgebracht.
7. Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 31. August 2021 zu bestätigen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: