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D-5845/2024

D-5845/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein dem Clan der B._______ angehöriger so- malischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in C._______, verliess Somalia eigenen Angaben gemäss am 11. Mai 2021 und suchte am

23. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. April 2023 bevollmäch- tigte er die ihm vom Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 11. Mai 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwe- senheit seiner Rechtsvertretung/Vertrauensperson die Personalienauf- nahme (PA) durch. Er gab an, er sei in E._______ (Region F._______) ge- boren worden, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe weniger als ein Jahr lang die Schule besucht, weil sich seine Familie seinen Schulbesuch nicht habe leisten können. Vom März bis zum Dezember 2020 sei er bei den Al-Shabaab gewesen, die ihn nach G._______ gebracht hätten. Zehn Jugendliche hätten fliehen können. Bevor sie in C._______ angekommen seien, seien sie angegriffen und er sei angeschossen worden. Sie seien liegen gelassen worden, weil die Angreifer gedacht hätten, sie seien tot. Danach sei er drei Monate zu Hause gepflegt worden und anschliessend sei er zwei Monate im H._______ in C._______ gewesen, weil sich die Wunde entzündet habe. Er sei aus dem Spital abgeholt und zur medizini- schen Behandlung (…) I._______ gebracht worden. In Griechenland habe er um Asyl nachgesucht, sein Asylgesuch sei mehrmals abgewiesen und er sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Im Jahr 2021 habe er von (…) I._______ aus letztmals telefonisch mit seinem Vater gesprochen, der (…) J._______ gewesen sei. Seine Schwester sei mit ihm von den Al- Shabaab mitgenommen worden und seine Mutter habe nach ihr gesucht. Nach seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, sagte der Beschwerde- führer, er habe Schmerzen und sollte so schnell wie möglich einen Arzt aufsuchen. Er sei gestresst, schlafe in der Nacht nicht, bekomme Panikat- tacken und habe Albträume. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 26. Juli 2023 in Anwesen- heit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands sagte er, er sei beim Arzt gewe- sen und müsse regelmässig Schmerzmittel einnehmen. Der Arzt habe ihm gesagt, er müsse operiert werden.

D-5845/2024 Seite 3 Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, er sei in E._______ aufgewachsen, wo Angehörige verschiedener Clans friedlich miteinander gelebt hätten. Die Schulen seien mit der Machtübernahme durch die Al- Shabaab geschlossen worden. Sie hätten gefordert, dass jeder Clan 100 Jugendliche bereitstelle. Sein Clan sei ein Minderheitsclan gewesen, der nicht 100 Jugendliche habe bereitstellen können. Eines Tages seien zwei «Soldaten» in ihr Haus gekommen und hätten seine Schwester und ihn mitgenommen. Zuerst sei er in ein Gefängnis der ehemaligen Regierung gebracht worden, danach sei er nach G._______ in ein Lager transferiert worden, in dem sich zirka 1000 Jugendliche aus verschiedenen Städten aufgehalten hätten. Eines Tages habe er mit anderen Jugendlichen Holz sammeln müssen. Sie hätten beschlossen, nicht zurückzukehren und seien einfach weitergelaufen. Er sei mit neun Geflohenen ungefähr 15 Tage zu Fuss unterwegs gewesen, bis sie einen Bus gesehen hätten, der nach C._______ gefahren sei. In K._______ hätten Männer auf sie ge- wartet, die sie angehalten und den Busfahrer sofort getötet hätten. Sie seien in den Bus gestiegen und hätten das Feuer eröffnet. Er habe Wärme in der Rückengegend gespürt, sei umgefallen und bewusstlos geworden. Er sei von Leuten mitgenommen worden, die ihn in ein Flüchtlingslager in L._______ gebracht hätten. Sie hätten ihn gepflegt und ihm Essen gege- ben. Er habe überall Schusswunden gehabt, die sich entzündet und geei- tert hätten. Er habe das Bewusstsein verloren und sei ins Krankenhaus gebracht worden. Nachdem ihm die Flucht gelungen sei, hätten die Al- Shabaab seinen Vater kontaktiert, der aus Angst geflohen sei. Die Al- Shabaab würden sich immer noch in ihrer Umgebung aufhalten. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia fürchte er um sein Leben. A.d Am 31. Juli 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asyl- gesuch könne im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden und werde deshalb gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt. A.e Mit Verfügung vom 29. August 2023 wies das SEM den Beschwerde- führer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton M._______ zu. A.f Die N._______ des Kantons M._______ liess dem SEM im Auftrag des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2023 den Sprechstundenbericht der O._______ vom 18. Oktober 2023 zukommen. Aus diesem gehe hervor, dass er aufgrund der Schussverletzung am (…) unter einer fortgeschritte- nen (…) leide, die einer dringenden Behandlung bedürfe. Gemäss

D-5845/2024 Seite 4 ärztlicher Einschätzung sei eine Implantation (…) die einzige und adä- quate, nachhaltige Behandlungsmöglichkeit. Aufgrund des grossen Lei- dens-drucks des Beschwerdeführers werde darum ersucht, dass der Be- richt im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs miteinbezogen und gewür- digt werde. B. Mit Verfügung vom 4. September 2024 – eröffnet am 6. September 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an und stellte fest, diese beginne ab dem Datum der Verfügung. Es beauftragte den Kanton M._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis aus. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. September 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei im Asylpunkt aufzuheben, es sei für den Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltli- che Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnen- den ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Eingabe lagen eine Unterstützungsbestätigung vom 13. September 2024 und eine Kostennote vom 17. September 2024 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und amtliche Verbeiständung mit Verfügung vom

1. Oktober 2024 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlas- sung an das SEM.

D-5845/2024 Seite 5 E. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2024 zur Be- schwerde Stellung. F. Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers nahm in der Replik vom

22. Oktober 2024 zur Vernehmlassung Stellung und reichte eine vom glei- chen Tag datierende aktualisierte Kostennote ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-5845/2024 Seite 6

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, in Somalia könn- ten Jugendliche und junge Männer durchaus einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sein und Gefahr laufen, in die Fänge der Al-Shabaab zu gera- ten. Der Grund der geltend gemachten Mitnahme durch die Al-Shabaab- Miliz beruhe darauf, dass sie junge Menschen habe mitnehmen wollen, um so ihre Vormachtstellung in der Region zu stärken. Die Mitnahme sei folg- lich nicht auf einen der in Art. 3 AsyIG genannten Gründe zurückzuführen, zumal auch alle anderen Jugendlichen aus seinem Heimatort mitgenom- men worden seien. Seinen Aussagen seien keine Hinweise dafür zu ent- nehmen, dass er aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund als un- liebsame Person identifiziert worden sei. Die grosse Anzahl an mitgenom- menen Personen zeige, dass die Verfolgungsmassnahmen durch die Al- Shabaab auf alle Jugendlichen in der Region abgezielt hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er den Al-Shabaab persönlich bekannt gewesen sei und diese ein anhaltendes und ernsthaftes Interesse an ihm hätten. Vielmehr nähmen sie junge Menschen mit, die der Miliz bei der Erfüllung ihrer Ziele behilflich sein könnten. Es sei nicht zu befürchten, dass er in Somalia einer gezielten, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausge- setzt wäre, da er selbst gesagt habe, die Al-Shabaab würden denken, er sei beim Angriff im Bus getötet worden. Zudem sei nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner Verletzungen und der damit zusammenhängenden Ein- schränkungen den Anforderungen der Al-Shabaab genügen würde. Der all- gemeinen unsicheren Lage in Somalia werde durch die Anordnung der vor- läufigen Aufnahme Rechnung getragen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt werden sollten. Das SEM habe diese Norm missachtet, was dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer während des langen Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht und die besonderen Rechte, die Kindern im Asylver- fahren zukämen, vor ungefähr vier Monaten verloren habe.

D-5845/2024 Seite 7 Das SEM habe nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer kollektivverfolgt sei, führe aber selbst ins Feld, Jugendliche seien in Somalia der Gefahr aus- gesetzt, in die Fänge der Al-Shabaab zu geraten und zwangsrekrutiert zu werden. Das SEM stelle die persönliche Verfolgung in Abrede, indem es argumentiere, nicht er persönlich, sondern alle Jugendlichen der Region seien verfolgt. Die Argumentation des SEM, wonach die quasi flächende- ckende Entführung und Inhaftierung aller Jugendlichen der Region eine persönliche Verfolgung ausschliesse, hätte zwingend dazu führen müssen, eine Kollektivverfolgung in Erwägung zu ziehen und eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen. Im vorliegenden Kontext dürfe nicht vergessen werden, dass es sich bei der Gruppe von Jugendlichen im rechtlichen Sinne um Kinder handle, die enorm verletzlich und schützenswert seien. Die Ansicht, der Beschwerdeführer sei nicht persönlich verfolgt worden, sei stossend. Er sei von den Al-Shabaab in einem Bus angeschossen und schwer verletzt worden. Im Bus habe sich eine begrenzte Anzahl an Per- sonen befunden, die alle ins Visier der Al-Shabaab geraten seien. Es habe wohl keine Möglichkeit gegeben, sich dem Angriff zu entziehen. Davon auszugehen, er sei ein Zufallsopfer und die Al-Shabaab hätten nicht gezielt auf ihn geschossen, könne nicht nachvollziehbar begründet werden. Im asylrechtlichen Kontext würden Menschen eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die nach der Kinderrechtskonvention als Kind gälten, weil sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Das SEM verwende in seiner Verfügung den Begriff «Jugendliche», hätte stattdessen auch den Begriff «Kinder» wählen können. Es habe die Gruppe sogar als «alle Ju- gendlichen der Region» spezifiziert und sie damit von anderen Jugendli- chen in Somalia abgegrenzt. Der Beschwerdeführer sei somit mit seiner Eigenschaft als «Jugendlicher der Region» oder besser als «Kind der Re- gion» in Somalia Zugehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe, die ver- folgt sei. Sollte man die Ansicht vertreten, er sei nicht persönlich verfolgt gewesen, müsste er mindestens als Zugehöriger einer bestimmten Gruppe erachtet werden, die ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Die Folgerung des SEM, der Beschwerdeführer laufe nicht mehr Gefahr, von einer Terrororganisation zwangsrekrutiert zu werden, weil er die kör- perlichen Anforderungen aufgrund der Verletzungen, die ihm zugefügt wor- den seien, nicht mehr erfülle, gehe zu weit. Dies würde bedeuten, dass ihm im Asylverfahren bessere Chancen auf Asyl eingeräumt würden, wäre er nicht angeschossen und (mit bleibenden körperlichen Schäden) verletzt worden. Abgesehen davon sei das SEM betreffend seinen Gesundheits-

D-5845/2024 Seite 8 zustand nicht auf dem aktuellen Stand. Es wisse nicht, wie weit die Gene- sung nach der im Dezember 2023 durchgeführten Operation fortgeschrit- ten sei. Es sei sehr gut möglich, dass er für eine Rekrutierung wieder in Frage käme.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, hinsichtlich einer Kollek- tivverfolgung sei anzumerken, dass die Anforderungen an die Feststellung einer solchen gemäss ständiger Praxis sehr hoch seien. Bei geltend ge- machter Verfolgung aufgrund blosser Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv kämen die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründe- ten Furcht gemäss Art. 3 AsyIG zur Anwendung. Zunächst sei die Zugehö- rigkeit zum behaupteten Kollektiv zu prüfen, dann, ob die gegen das Kol- lektiv erfolgte Massnahme gezielt auf dieses gerichtet sei und über das hinausgehe, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen hätten. Fer- ner seien die Intensität der Massnahmen und die Frage, welche Dichte das Verfolgungsmuster aufweise, zu prüfen. Die Anforderungen an die Kollek- tivverfolgung seien nur dann erfüllt, wenn der Einzelne mit erheblicher Wahrscheinlichkeit objektive Furcht habe, selbst Verfolgung zu erleiden, beziehungsweise wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden gehabt habe. Auch wenn Jugendliche in Somalia einem gewissen Risiko unterstellt seien, in die Fänge der Al-Shabaab zu gelangen, seien die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt. Die geltend gemachte Mitnahme durch diese sei nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurückzuführen. Sie verfolge nicht das Ziel, den Beschwerdeführer auf- grund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu ver- folgen. Vielmehr habe er in jenem Zeitpunkt als Jugendlicher die von den Al-Shabaab gewünschten Eigenschaften gehabt, weshalb er für deren Zwecke geeignet gewesen sei. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie ihn als Feind und Verräter betrachtet oder ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt hätten.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei von den Al- Shabaab beinahe ermordet worden, als er sich aus ihren Fängen habe be- freien wollen. Er habe nur mit Glück überlebt und sei von der Attacke bis heute psychisch und physisch geprägt. Es werde wohl kaum in Abrede ge- stellt, dass das erlebte Leid erheblich und vergleichsweise enorm gross sei. Es gehe nicht um einen «normalen» Jugendlichen aus Somalia, der geltend mache, potenziell zwangsrekrutiert zu werden. Er sei mitnichten ein «normaler» Jugendlicher, der Glück im Unglück gehabt und unversehrt aus Somalia habe flüchten können. Die Al-Shabaab hätten versucht, ihn zu

D-5845/2024 Seite 9 exekutieren. Wäre er nicht (…) I._______ in ein Spital ausgeflogen wor- den, hätte er die Schlussverletzungen vermutlich nicht überlebt. Das SEM unterlasse es, den Sachverhalt als Ganzes zu würdigen. Es erachte den Beschwerdeführer als «normalen» Jugendlichen aus Somalia, der im Asyl- verfahren, ohne behelligt worden zu sein, geltend mache, als Jugendlicher in Somalia Gefahr zu laufen, von den Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu wer- den. Dass dieser Sachverhalt die Anforderungen an die KoIlektivverfolgung praxisgemäss nicht erfülle, sei bekannt. Für die Ablehnung des Gesuchs sei das SEM gezwungen, die massive Verfolgung durch die Al-Shabaab vom Sachverhalt abzuspalten und separat zu würdigen. Bei der versuchten Ermordung handle es sich nicht um ein in der Vergangenheit abgeschlos- senes Ereignis, sondern um eine direkte, gezielte, persönliche und äus- serst brutale und gewalttätige Verfolgung des Beschwerdeführers. Die Frage, ob die Al-Shabaab ihn als «normalen» Jugendlichen betrachten würden, den sie zwangsrekrutieren wollten, oder um einen Feind oder Ver- räter, stelle sich vorliegend nicht mehr. Es wäre zynisch zu behaupten, «normale» Jugendliche würden von ihnen nicht asylrelevant motiviert um- gebracht, potenzielle Feinde und Verräter hingegen schon. Das SEM hätte leicht davon ausgehen können, dass er von den Al-Shabaab als Verräter eingestuft werde, weil er aus deren Gefangenschaft geflüchtet sei.

E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be- fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat- lichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die fünf in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Verfolgungsmo- tive sind gemäss gefestigter Praxis über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungs- weise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3).

E. 5.2 Hinsichtlich der vorliegend strittigen Frage, ob eine Zwangsrekrutie- rung von minderjährigen Personen flüchtlingsrechtlich relevant ist, ist fest- zustellen, dass die Zwangsrekrutierung von minderjährigen Personen im humanitären Völkerrecht grundsätzlich verboten ist. Die Rekrutierung von

D-5845/2024 Seite 10 Kindern unter 15 Jahren stellt ein Kriegsverbrechen dar und wird im Rah- men des Universalitätsprinzips auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt, selbst wenn die Tat im Ausland begangen wurde (vgl. Art. 2 des Fakultativ- protokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten [SR 0.107.1; nachfol- gend: ZP1 zur KRK]; für die Schweiz in Kraft getreten am 26. Juli 2002, Art. 8 Abs. 2 Bst. e vii Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 [SR 0.312.1]; Art. 264f i.V.m. Art. 264m StGB). Dabei wird sowohl die Eingliederung in (staatliche) Streitkräfte wie auch in eine (nichtstaatliche) bewaffnete Gruppe bestraft (vgl. etwa KESHELAVA/ZEHN- DER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 264f StGB N. 8 f. S. 4789). Die Schweiz hat auch die weitergehenden Konventionen ratifiziert, die jede Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch nicht- staatliche Gruppierungen verpönen und die Vertragsstaaten verpflichten, alle Massnahmen zu ergreifen, um dieses Verbot durchzusetzen (ZP1 zur KRK sowie Konvention der International Labour Organisation [ILO] Nr. 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit [SR 0.822.728.2]). Die Rek- rutierung von Kindern unter 18 Jahren in eine staatliche Armee oder nicht- staatliche bewaffnete Gruppe kann nach der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts eine asylrelevante Verfolgung darstellen (vgl. Urteile des BVGer D-64/2022 vom 25. April 2025 E. 5.5, D-96/2024 vom 5. Feb- ruar 2025 E. 5.4, E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 E. 5.6 und E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 E. 7.3.1). Diese Auffassung wird auch von der Lehre sowie vom Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flücht- linge (UNHCR) geteilt (vgl. KAMMERMANN, Flucht vor Krieg, 2019, S. 301 ff. m.w.H.; LUTERBACHER, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienst- verweigerung und Desertion, 2004, S. 61 ff. m.w.H.; UNHCR, Asylanträge von Kindern, HCR/GIP/09/08, 2009, Ziff. 21).

E. 5.3 Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass eine gegen den Willen eines minderjährigen Jugendlichen erfolgte Einziehung ins Militär und seine Ausbildung zur Teilnahme an Kampfhandlungen oder an anderen Einsätzen keine (staatlich) legitimierte Massnahme darstellen kann. Zwangsrekrutierungen durch terroristische Organisationen wie die Al- Shabaab sind per se illegitim. Die Zwangsrekrutierung des damals knapp 14-jährigen Beschwerdeführers durch die Al-Shabaab (ein Kriegsverbre- chen), seine Festhaltung in einem Gefängnis und anschliessend in einem Lager erfüllen die geforderte Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG genauso wie die während seiner Flucht erlittenen schweren Verletzungen aufgrund des durch die Al-Shabaab erfolgten

D-5845/2024 Seite 11 Angriffs auf den Bus, in dem er und neun andere geflohene Kinder/Jugend- liche unterwegs nach C._______ waren.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer legte in der Anhörung dar, dass in seinem Her- kunftsort ([…] E._______) Angehörige verschiedener Clans friedlich zu- sammengelebt hätten. Nach deren Machtübernahme habe die Al-Shabaab gefordert, dass jeder Clan 100 Jugendliche für sie bereitstelle. Die Clanäl- testen seien versammelt und entsprechend informiert worden. Diese hät- ten keine Macht gehabt und nur zugehört. Da sein Clan ein Minderheitsclan gewesen sei, habe er nicht 100 Jugendliche bereitstellen können (vgl. SEM-act. (…)-24/15 F48 f., F99). Aufgrund dieser Angaben ergibt sich, dass der Clan der B._______, der im Herkunftsort des Beschwerdeführers ein Minderheitsclan war, von der Rekrutierung verhältnismässig stärker be- troffen war, als in (…) zahlreicher vertretene Clans. Es war demnach nicht reiner Zufall, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Minder- heitsclans Opfer der Zwangsrekrutierung wurde, da sein Clan verhältnis- mässig stärker von dieser betroffen war. Einige Tage nach der Flucht des Beschwerdeführers aus der Gefangenschaft der Al-Shabaab, sei sein Va- ter von dieser kontaktiert worden. Er sei von deren Leuten aufgesucht wor- den und anschliessend […] J._______ geflohen (vgl. SEM-act. (…)-24/15 F91–F94). Aus der Sachverhaltsschilderung ergibt sich, dass die Al- Shabaab wusste, dass er aus ihrem Lager geflohen war und woher bezie- hungsweise aus welcher Familie er stammte. Die Suche nach dem geflo- henen Beschwerdeführer wurde zu einer gezielten Verfolgung seiner Per- son, denn es ist davon auszugehen, dass die Al-Shabaab ihn ins Lager zurückgebracht und/oder ihn erheblich bestraft hätte. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer auf der Flucht lebensgefährlich verletzt, als der Bus, in dem er auf dem Weg nach C._______ war, von «Soldaten» der Al- Shabaab angehalten und dessen Fahrer sowie – ausser ihm – alle von ihr Flüchtigen erschossen wurden. Unbesehen der Frage, ob die «Soldaten», die gezielt den Fahrer und die Insassen des Busses «hinrichteten», wuss- ten, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Bus befand, dürfte es sich um eine gezielte Ermordung von Kindern und Jugendlichen gehandelt ha- ben, die aus den Fängen der Al-Shabaab geflohen waren. Was die Entfüh- rung durch die Al-Shabaab betrifft, deren Ziel die Errichtung eines islami- schen Staates in Somalia ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.2), so ist das Motiv religiös beziehungsweise politisch bedingt.

E. 5.5 Die dem Beschwerdeführer durch die Al-Shabaab zugefügten Nach- teile sind nicht-staatlicher Natur. Aufgrund des jahrelangen Bürgerkriegs befanden sich in Somalia keine funktionierenden behördlichen Strukturen,

D-5845/2024 Seite 12 die ihm vor einer Verfolgung durch die islamische Miliz hinreichend hätten Schutz gewähren können. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Folge einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gung aus Somalia ausgeflogen wurde, weil seine Verletzungen dort nicht erfolgreich behandelt werden konnten. Damit erfüllte er im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlands die Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.6 Praxisgemäss besteht die Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne Weite- res auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 126 ff.). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuweichen, denn die Al- Shabaab ist in Somalia immer noch präsent und verübt in den Gebieten, die sie nicht kontrolliert, auch im Rahmen von Guerilla-Taktiken weiterhin Anschläge. Die Vermutung des SEM, der Beschwerdeführer würde auf- grund seiner Verletzungen und der damit zusammenhängenden Ein- schränkungen – im Falle einer hypothetischen Rückkehr in seine Heimat – den Anforderungen der Al-Shabaab nicht mehr genügen, ist spekulativer Natur, denn gemäss der Aktenlage hat sich sein Gesundheitszustand nach einer in der Schweiz erfolgreich verlaufenen Operation ([…]) – trotz sehr anspruchsvoller Rehabilitation – verbessert und die Kriterien, wer für die Al-Shabaab nützlich sein könnte, dürften vom vorgesehenen Einsatzzweck abhängen. Ohnehin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der der Al-Shabaab namentlich bekannt ist, wegen seiner Flucht aus ihrem Lager mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung durch die Miliz von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität rechnen muss, sollte er erneut in ihre Fänge geraten. In Anbetracht der glaubhaften Fluchtgründe und der allgemeinen Lage im Heimatland ist das Vorliegen einer subjektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei objektiver Betrachtung mithin zu bejahen, zumal die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die – wie der Beschwerdeführer – bereits Opfer von Verfol- gung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).

E. 6 Nach Würdigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass der Be- schwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlings- eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten sind keinerlei An- haltspunkte zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten würden. Die Beschwerde ist gutzu-

D-5845/2024 Seite 13 heissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und dem Beschwer- deführer ist in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts- vertreter bezifferte den zeitlichen Aufwand in der Kostennote vom 22. Ok- tober 2024 mit 11,5 Stunden, beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.– und machte eine Spesenpauschale (Portospesen/Fotokopien/Te- lefonate) von Fr. 40.– geltend. Der Aufwand und die Spesenpauschale er- scheinen angemessen und der Stundenansatz ist nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist auf insge- samt Fr. 2’340.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5845/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 4. September 2024 wird aufgehoben, der Be- schwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’340.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5845/2024 law/bah Urteil vom 28. Oktober 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein dem Clan der B._______ angehöriger somalischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in C._______, verliess Somalia eigenen Angaben gemäss am 11. Mai 2021 und suchte am 23. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. April 2023 bevollmächtigte er die ihm vom Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 11. Mai 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung/Vertrauensperson die Personalienaufnahme (PA) durch. Er gab an, er sei in E._______ (Region F._______) geboren worden, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe weniger als ein Jahr lang die Schule besucht, weil sich seine Familie seinen Schulbesuch nicht habe leisten können. Vom März bis zum Dezember 2020 sei er bei den Al-Shabaab gewesen, die ihn nach G._______ gebracht hätten. Zehn Jugendliche hätten fliehen können. Bevor sie in C._______ angekommen seien, seien sie angegriffen und er sei angeschossen worden. Sie seien liegen gelassen worden, weil die Angreifer gedacht hätten, sie seien tot. Danach sei er drei Monate zu Hause gepflegt worden und anschliessend sei er zwei Monate im H._______ in C._______ gewesen, weil sich die Wunde entzündet habe. Er sei aus dem Spital abgeholt und zur medizinischen Behandlung (...) I._______ gebracht worden. In Griechenland habe er um Asyl nachgesucht, sein Asylgesuch sei mehrmals abgewiesen und er sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Im Jahr 2021 habe er von (...) I._______ aus letztmals telefonisch mit seinem Vater gesprochen, der (...) J._______ gewesen sei. Seine Schwester sei mit ihm von den Al-Shabaab mitgenommen worden und seine Mutter habe nach ihr gesucht. Nach seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, sagte der Beschwerdeführer, er habe Schmerzen und sollte so schnell wie möglich einen Arzt aufsuchen. Er sei gestresst, schlafe in der Nacht nicht, bekomme Panikattacken und habe Albträume. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 26. Juli 2023 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands sagte er, er sei beim Arzt gewesen und müsse regelmässig Schmerzmittel einnehmen. Der Arzt habe ihm gesagt, er müsse operiert werden. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, er sei in E._______ aufgewachsen, wo Angehörige verschiedener Clans friedlich miteinander gelebt hätten. Die Schulen seien mit der Machtübernahme durch die Al-Shabaab geschlossen worden. Sie hätten gefordert, dass jeder Clan 100 Jugendliche bereitstelle. Sein Clan sei ein Minderheitsclan gewesen, der nicht 100 Jugendliche habe bereitstellen können. Eines Tages seien zwei «Soldaten» in ihr Haus gekommen und hätten seine Schwester und ihn mitgenommen. Zuerst sei er in ein Gefängnis der ehemaligen Regierung gebracht worden, danach sei er nach G._______ in ein Lager transferiert worden, in dem sich zirka 1000 Jugendliche aus verschiedenen Städten aufgehalten hätten. Eines Tages habe er mit anderen Jugendlichen Holz sammeln müssen. Sie hätten beschlossen, nicht zurückzukehren und seien einfach weitergelaufen. Er sei mit neun Geflohenen ungefähr 15 Tage zu Fuss unterwegs gewesen, bis sie einen Bus gesehen hätten, der nach C._______ gefahren sei. In K._______ hätten Männer auf sie gewartet, die sie angehalten und den Busfahrer sofort getötet hätten. Sie seien in den Bus gestiegen und hätten das Feuer eröffnet. Er habe Wärme in der Rückengegend gespürt, sei umgefallen und bewusstlos geworden. Er sei von Leuten mitgenommen worden, die ihn in ein Flüchtlingslager in L._______ gebracht hätten. Sie hätten ihn gepflegt und ihm Essen gegeben. Er habe überall Schusswunden gehabt, die sich entzündet und geeitert hätten. Er habe das Bewusstsein verloren und sei ins Krankenhaus gebracht worden. Nachdem ihm die Flucht gelungen sei, hätten die Al-Shabaab seinen Vater kontaktiert, der aus Angst geflohen sei. Die Al-Shabaab würden sich immer noch in ihrer Umgebung aufhalten. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia fürchte er um sein Leben. A.d Am 31. Juli 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch könne im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden und werde deshalb gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt. A.e Mit Verfügung vom 29. August 2023 wies das SEM den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton M._______ zu. A.f Die N._______ des Kantons M._______ liess dem SEM im Auftrag des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2023 den Sprechstundenbericht der O._______ vom 18. Oktober 2023 zukommen. Aus diesem gehe hervor, dass er aufgrund der Schussverletzung am (...) unter einer fortgeschrittenen (...) leide, die einer dringenden Behandlung bedürfe. Gemäss ärztlicher Einschätzung sei eine Implantation (...) die einzige und adäquate, nachhaltige Behandlungsmöglichkeit. Aufgrund des grossen Leidens-drucks des Beschwerdeführers werde darum ersucht, dass der Bericht im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs miteinbezogen und gewürdigt werde. B. Mit Verfügung vom 4. September 2024 - eröffnet am 6. September 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an und stellte fest, diese beginne ab dem Datum der Verfügung. Es beauftragte den Kanton M._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. September 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei im Asylpunkt aufzuheben, es sei für den Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Eingabe lagen eine Unterstützungsbestätigung vom 13. September 2024 und eine Kostennote vom 17. September 2024 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2024 zur Beschwerde Stellung. F. Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers nahm in der Replik vom 22. Oktober 2024 zur Vernehmlassung Stellung und reichte eine vom gleichen Tag datierende aktualisierte Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, in Somalia könnten Jugendliche und junge Männer durchaus einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sein und Gefahr laufen, in die Fänge der Al-Shabaab zu geraten. Der Grund der geltend gemachten Mitnahme durch die Al-Shabaab-Miliz beruhe darauf, dass sie junge Menschen habe mitnehmen wollen, um so ihre Vormachtstellung in der Region zu stärken. Die Mitnahme sei folglich nicht auf einen der in Art. 3 AsyIG genannten Gründe zurückzuführen, zumal auch alle anderen Jugendlichen aus seinem Heimatort mitgenommen worden seien. Seinen Aussagen seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund als unliebsame Person identifiziert worden sei. Die grosse Anzahl an mitgenommenen Personen zeige, dass die Verfolgungsmassnahmen durch die Al-Shabaab auf alle Jugendlichen in der Region abgezielt hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er den Al-Shabaab persönlich bekannt gewesen sei und diese ein anhaltendes und ernsthaftes Interesse an ihm hätten. Vielmehr nähmen sie junge Menschen mit, die der Miliz bei der Erfüllung ihrer Ziele behilflich sein könnten. Es sei nicht zu befürchten, dass er in Somalia einer gezielten, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, da er selbst gesagt habe, die Al-Shabaab würden denken, er sei beim Angriff im Bus getötet worden. Zudem sei nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner Verletzungen und der damit zusammenhängenden Einschränkungen den Anforderungen der Al-Shabaab genügen würde. Der allgemeinen unsicheren Lage in Somalia werde durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt werden sollten. Das SEM habe diese Norm missachtet, was dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer während des langen Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht und die besonderen Rechte, die Kindern im Asylverfahren zukämen, vor ungefähr vier Monaten verloren habe. Das SEM habe nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer kollektivverfolgt sei, führe aber selbst ins Feld, Jugendliche seien in Somalia der Gefahr ausgesetzt, in die Fänge der Al-Shabaab zu geraten und zwangsrekrutiert zu werden. Das SEM stelle die persönliche Verfolgung in Abrede, indem es argumentiere, nicht er persönlich, sondern alle Jugendlichen der Region seien verfolgt. Die Argumentation des SEM, wonach die quasi flächendeckende Entführung und Inhaftierung aller Jugendlichen der Region eine persönliche Verfolgung ausschliesse, hätte zwingend dazu führen müssen, eine Kollektivverfolgung in Erwägung zu ziehen und eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen. Im vorliegenden Kontext dürfe nicht vergessen werden, dass es sich bei der Gruppe von Jugendlichen im rechtlichen Sinne um Kinder handle, die enorm verletzlich und schützenswert seien. Die Ansicht, der Beschwerdeführer sei nicht persönlich verfolgt worden, sei stossend. Er sei von den Al-Shabaab in einem Bus angeschossen und schwer verletzt worden. Im Bus habe sich eine begrenzte Anzahl an Personen befunden, die alle ins Visier der Al-Shabaab geraten seien. Es habe wohl keine Möglichkeit gegeben, sich dem Angriff zu entziehen. Davon auszugehen, er sei ein Zufallsopfer und die Al-Shabaab hätten nicht gezielt auf ihn geschossen, könne nicht nachvollziehbar begründet werden. Im asylrechtlichen Kontext würden Menschen eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die nach der Kinderrechtskonvention als Kind gälten, weil sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Das SEM verwende in seiner Verfügung den Begriff «Jugendliche», hätte stattdessen auch den Begriff «Kinder» wählen können. Es habe die Gruppe sogar als «alle Jugendlichen der Region» spezifiziert und sie damit von anderen Jugendlichen in Somalia abgegrenzt. Der Beschwerdeführer sei somit mit seiner Eigenschaft als «Jugendlicher der Region» oder besser als «Kind der Region» in Somalia Zugehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe, die verfolgt sei. Sollte man die Ansicht vertreten, er sei nicht persönlich verfolgt gewesen, müsste er mindestens als Zugehöriger einer bestimmten Gruppe erachtet werden, die ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Die Folgerung des SEM, der Beschwerdeführer laufe nicht mehr Gefahr, von einer Terrororganisation zwangsrekrutiert zu werden, weil er die körperlichen Anforderungen aufgrund der Verletzungen, die ihm zugefügt worden seien, nicht mehr erfülle, gehe zu weit. Dies würde bedeuten, dass ihm im Asylverfahren bessere Chancen auf Asyl eingeräumt würden, wäre er nicht angeschossen und (mit bleibenden körperlichen Schäden) verletzt worden. Abgesehen davon sei das SEM betreffend seinen Gesundheits-zustand nicht auf dem aktuellen Stand. Es wisse nicht, wie weit die Genesung nach der im Dezember 2023 durchgeführten Operation fortgeschritten sei. Es sei sehr gut möglich, dass er für eine Rekrutierung wieder in Frage käme. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, hinsichtlich einer Kollektivverfolgung sei anzumerken, dass die Anforderungen an die Feststellung einer solchen gemäss ständiger Praxis sehr hoch seien. Bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund blosser Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv kämen die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründe-ten Furcht gemäss Art. 3 AsyIG zur Anwendung. Zunächst sei die Zugehörigkeit zum behaupteten Kollektiv zu prüfen, dann, ob die gegen das Kollektiv erfolgte Massnahme gezielt auf dieses gerichtet sei und über das hinausgehe, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen hätten. Ferner seien die Intensität der Massnahmen und die Frage, welche Dichte das Verfolgungsmuster aufweise, zu prüfen. Die Anforderungen an die Kollektivverfolgung seien nur dann erfüllt, wenn der Einzelne mit erheblicher Wahrscheinlichkeit objektive Furcht habe, selbst Verfolgung zu erleiden, beziehungsweise wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden gehabt habe. Auch wenn Jugendliche in Somalia einem gewissen Risiko unterstellt seien, in die Fänge der Al-Shabaab zu gelangen, seien die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt. Die geltend gemachte Mitnahme durch diese sei nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurückzuführen. Sie verfolge nicht das Ziel, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu verfolgen. Vielmehr habe er in jenem Zeitpunkt als Jugendlicher die von den Al-Shabaab gewünschten Eigenschaften gehabt, weshalb er für deren Zwecke geeignet gewesen sei. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie ihn als Feind und Verräter betrachtet oder ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt hätten. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei von den Al-Shabaab beinahe ermordet worden, als er sich aus ihren Fängen habe befreien wollen. Er habe nur mit Glück überlebt und sei von der Attacke bis heute psychisch und physisch geprägt. Es werde wohl kaum in Abrede gestellt, dass das erlebte Leid erheblich und vergleichsweise enorm gross sei. Es gehe nicht um einen «normalen» Jugendlichen aus Somalia, der geltend mache, potenziell zwangsrekrutiert zu werden. Er sei mitnichten ein «normaler» Jugendlicher, der Glück im Unglück gehabt und unversehrt aus Somalia habe flüchten können. Die Al-Shabaab hätten versucht, ihn zu exekutieren. Wäre er nicht (...) I._______ in ein Spital ausgeflogen worden, hätte er die Schlussverletzungen vermutlich nicht überlebt. Das SEM unterlasse es, den Sachverhalt als Ganzes zu würdigen. Es erachte den Beschwerdeführer als «normalen» Jugendlichen aus Somalia, der im Asylverfahren, ohne behelligt worden zu sein, geltend mache, als Jugendlicher in Somalia Gefahr zu laufen, von den Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Dass dieser Sachverhalt die Anforderungen an die KoIlektivverfolgung praxisgemäss nicht erfülle, sei bekannt. Für die Ablehnung des Gesuchs sei das SEM gezwungen, die massive Verfolgung durch die Al-Shabaab vom Sachverhalt abzuspalten und separat zu würdigen. Bei der versuchten Ermordung handle es sich nicht um ein in der Vergangenheit abgeschlossenes Ereignis, sondern um eine direkte, gezielte, persönliche und äusserst brutale und gewalttätige Verfolgung des Beschwerdeführers. Die Frage, ob die Al-Shabaab ihn als «normalen» Jugendlichen betrachten würden, den sie zwangsrekrutieren wollten, oder um einen Feind oder Verräter, stelle sich vorliegend nicht mehr. Es wäre zynisch zu behaupten, «normale» Jugendliche würden von ihnen nicht asylrelevant motiviert umgebracht, potenzielle Feinde und Verräter hingegen schon. Das SEM hätte leicht davon ausgehen können, dass er von den Al-Shabaab als Verräter eingestuft werde, weil er aus deren Gefangenschaft geflüchtet sei. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die fünf in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Verfolgungsmotive sind gemäss gefestigter Praxis über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). 5.2 Hinsichtlich der vorliegend strittigen Frage, ob eine Zwangsrekrutierung von minderjährigen Personen flüchtlingsrechtlich relevant ist, ist festzustellen, dass die Zwangsrekrutierung von minderjährigen Personen im humanitären Völkerrecht grundsätzlich verboten ist. Die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren stellt ein Kriegsverbrechen dar und wird im Rahmen des Universalitätsprinzips auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt, selbst wenn die Tat im Ausland begangen wurde (vgl. Art. 2 des Fakultativ-protokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten [SR 0.107.1; nachfol-gend: ZP1 zur KRK]; für die Schweiz in Kraft getreten am 26. Juli 2002, Art. 8 Abs. 2 Bst. e vii Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 [SR 0.312.1]; Art. 264f i.V.m. Art. 264m StGB). Dabei wird sowohl die Eingliederung in (staatliche) Streitkräfte wie auch in eine (nichtstaatliche) bewaffnete Gruppe bestraft (vgl. etwa Keshelava/Zehnder, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 264f StGB N. 8 f. S. 4789). Die Schweiz hat auch die weitergehenden Konventionen ratifiziert, die jede Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch nichtstaatliche Gruppierungen verpönen und die Vertragsstaaten verpflichten, alle Massnahmen zu ergreifen, um dieses Verbot durchzusetzen (ZP1 zur KRK sowie Konvention der International Labour Organisation [ILO] Nr. 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit [SR 0.822.728.2]). Die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren in eine staatliche Armee oder nichtstaatliche bewaffnete Gruppe kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine asylrelevante Verfolgung darstellen (vgl. Urteile des BVGer D-64/2022 vom 25. April 2025 E. 5.5, D-96/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5.4, E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 E. 5.6 und E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 E. 7.3.1). Diese Auffassung wird auch von der Lehre sowie vom Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) geteilt (vgl. Kammermann, Flucht vor Krieg, 2019, S. 301 ff. m.w.H.; Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, 2004, S. 61 ff. m.w.H.; UNHCR, Asylanträge von Kindern, HCR/GIP/09/08, 2009, Ziff. 21). 5.3 Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass eine gegen den Willen eines minderjährigen Jugendlichen erfolgte Einziehung ins Militär und seine Ausbildung zur Teilnahme an Kampfhandlungen oder an anderen Einsätzen keine (staatlich) legitimierte Massnahme darstellen kann. Zwangsrekrutierungen durch terroristische Organisationen wie die Al-Shabaab sind per se illegitim. Die Zwangsrekrutierung des damals knapp 14-jährigen Beschwerdeführers durch die Al-Shabaab (ein Kriegsverbrechen), seine Festhaltung in einem Gefängnis und anschliessend in einem Lager erfüllen die geforderte Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG genauso wie die während seiner Flucht erlittenen schweren Verletzungen aufgrund des durch die Al-Shabaab erfolgten Angriffs auf den Bus, in dem er und neun andere geflohene Kinder/Jugendliche unterwegs nach C._______ waren. 5.4 Der Beschwerdeführer legte in der Anhörung dar, dass in seinem Herkunftsort ([...] E._______) Angehörige verschiedener Clans friedlich zusammengelebt hätten. Nach deren Machtübernahme habe die Al-Shabaab gefordert, dass jeder Clan 100 Jugendliche für sie bereitstelle. Die Clanältesten seien versammelt und entsprechend informiert worden. Diese hätten keine Macht gehabt und nur zugehört. Da sein Clan ein Minderheitsclan gewesen sei, habe er nicht 100 Jugendliche bereitstellen können (vgl. SEM-act. (...)-24/15 F48 f., F99). Aufgrund dieser Angaben ergibt sich, dass der Clan der B._______, der im Herkunftsort des Beschwerdeführers ein Minderheitsclan war, von der Rekrutierung verhältnismässig stärker betroffen war, als in (...) zahlreicher vertretene Clans. Es war demnach nicht reiner Zufall, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Minderheitsclans Opfer der Zwangsrekrutierung wurde, da sein Clan verhältnismässig stärker von dieser betroffen war. Einige Tage nach der Flucht des Beschwerdeführers aus der Gefangenschaft der Al-Shabaab, sei sein Vater von dieser kontaktiert worden. Er sei von deren Leuten aufgesucht worden und anschliessend [...] J._______ geflohen (vgl. SEM-act. (...)-24/15 F91-F94). Aus der Sachverhaltsschilderung ergibt sich, dass die Al-Shabaab wusste, dass er aus ihrem Lager geflohen war und woher beziehungsweise aus welcher Familie er stammte. Die Suche nach dem geflohenen Beschwerdeführer wurde zu einer gezielten Verfolgung seiner Person, denn es ist davon auszugehen, dass die Al-Shabaab ihn ins Lager zurückgebracht und/oder ihn erheblich bestraft hätte. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer auf der Flucht lebensgefährlich verletzt, als der Bus, in dem er auf dem Weg nach C._______ war, von «Soldaten» der Al-Shabaab angehalten und dessen Fahrer sowie - ausser ihm - alle von ihr Flüchtigen erschossen wurden. Unbesehen der Frage, ob die «Soldaten», die gezielt den Fahrer und die Insassen des Busses «hinrichteten», wussten, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Bus befand, dürfte es sich um eine gezielte Ermordung von Kindern und Jugendlichen gehandelt haben, die aus den Fängen der Al-Shabaab geflohen waren. Was die Entführung durch die Al-Shabaab betrifft, deren Ziel die Errichtung eines islamischen Staates in Somalia ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.2), so ist das Motiv religiös beziehungsweise politisch bedingt. 5.5 Die dem Beschwerdeführer durch die Al-Shabaab zugefügten Nachteile sind nicht-staatlicher Natur. Aufgrund des jahrelangen Bürgerkriegs befanden sich in Somalia keine funktionierenden behördlichen Strukturen, die ihm vor einer Verfolgung durch die islamische Miliz hinreichend hätten Schutz gewähren können. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Folge einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aus Somalia ausgeflogen wurde, weil seine Verletzungen dort nicht erfolgreich behandelt werden konnten. Damit erfüllte er im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlands die Flüchtlingseigenschaft. 5.6 Praxisgemäss besteht die Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne Weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 126 ff.). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuweichen, denn die Al-Shabaab ist in Somalia immer noch präsent und verübt in den Gebieten, die sie nicht kontrolliert, auch im Rahmen von Guerilla-Taktiken weiterhin Anschläge. Die Vermutung des SEM, der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Verletzungen und der damit zusammenhängenden Einschränkungen - im Falle einer hypothetischen Rückkehr in seine Heimat - den Anforderungen der Al-Shabaab nicht mehr genügen, ist spekulativer Natur, denn gemäss der Aktenlage hat sich sein Gesundheitszustand nach einer in der Schweiz erfolgreich verlaufenen Operation ([...]) - trotz sehr anspruchsvoller Rehabilitation - verbessert und die Kriterien, wer für die Al-Shabaab nützlich sein könnte, dürften vom vorgesehenen Einsatzzweck abhängen. Ohnehin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der der Al-Shabaab namentlich bekannt ist, wegen seiner Flucht aus ihrem Lager mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung durch die Miliz von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität rechnen muss, sollte er erneut in ihre Fänge geraten. In Anbetracht der glaubhaften Fluchtgründe und der allgemeinen Lage im Heimatland ist das Vorliegen einer subjektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei objektiver Betrachtung mithin zu bejahen, zumal die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die - wie der Beschwerdeführer - bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).

6. Nach Würdigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten würden. Die Beschwerde ist gutzu-heissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter bezifferte den zeitlichen Aufwand in der Kostennote vom 22. Oktober 2024 mit 11,5 Stunden, beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.- und machte eine Spesenpauschale (Portospesen/Fotokopien/Telefonate) von Fr. 40.- geltend. Der Aufwand und die Spesenpauschale erscheinen angemessen und der Stundenansatz ist nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist auf insgesamt Fr. 2'340.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 4. September 2024 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'340.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: