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D-4511/2020

D-4511/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Dezember 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 4. Januar 2018 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 24. April 2019 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte er zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen geltend, dass er persischer Ethnie, im Iran geboren und in der Ortschaft C._______ in der Nähe der Stadt D._______ (Provinz E._______) aufgewachsen sei. Sein Grossvater väterlicherseits, der iranischer Staatsangehöriger gewesen sei, sei mit seiner Grossmutter väterlicherseits, welche keine Identitätspapiere besessen habe, eine heimliche Ehe eingegangen. Aus diesem Grund sei sein Vater, der bereits verstorben sei, als Sohn einer papierlosen Frau im Iran nirgends registriert worden und habe folglich ebenso wenig die iranische Staatsangehörigkeit besessen. Auch er sei infolgedessen nicht als iranischer Staatsangehöriger wahrgenommen worden und habe über keine Identitätsdokumente verfügt. Aufgrund dieser Umstände habe er die Schule nicht besuchen, nicht arbeiten und auch nicht heiraten können. Sein Bruder F._______ (N [...]) habe dieselben Probleme gehabt. Er befürchte, von den iranischen Behörden verhaftet, in ein Lager eingesperrt und in ein fremdes Land geschickt zu werden. Zu konkreten Problemen mit den Behörden sei es vor der Ausreise jedoch nicht gekommen. Da er im Iran keine Zukunft gesehen habe, sei er im Juli 2016 illegal ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Familienregisterauszugs des Onkels väterlicherseits, die Kopien eines Todesscheins des Onkels väterlicherseits, eines Todesscheins des Urgrossvaters sowie eines Todesscheins des Grossvaters, Kopien der Ausweisdokumente der Mutter, die Kopie eines Familienregisterauszugs des Grossvaters väterlicherseits, Kopien seiner Gesundheitskarte und der Gesundheitskarten seiner Geschwister, die Kopien medizinischer Akten aus Griechenland, die Kopie des Identitätsausweises des Grossvaters mütterlicherseits, die Kopie eines Kaufvertrags betreffend eine Immobilie, Kopien der Todesregisterauszüge des Grossvaters und der Grossmutter mütterlicherseits, die Kopien von Fotos des Grabsteins seines Vaters sowie eine Kopie des N-Ausweises des Bruders zu den Akten. C. Am 3. April 2020 wurde bei der Schweizer Botschaft in Teheran eine Abklärung in Auftrag gegeben und am 23. Juni 2020 dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen Stellung und reichte eine Kopie der Todesbescheinigung des Vaters sowie Kopien von Familienfotos als weitere Beweismittel zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 10. August 2020 - eröffnet am 12. August 2020 - stellte das SEM fest der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 11. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Staatenlosigkeit anzuerkennen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde, Kopien der Impfausweise von ihm, seiner Schwester und seinem Bruder, Kopien der Geburts- und der Todesurkunde des Vaters, Kopien der Geburts- und der Todesurkunde des Grossvaters väterlicherseits, Kopien der Geburts- und Todesurkunde des Onkels väterlicherseits, eine Kopie der Todeskurkunde des Urgrossvaters väterlicherseits, eine Kopie der Bezeugung der Ehe der Eltern, Kopien iranischer Gerichtsdokumente, eine Kopie des Vertrages betreffend das Haus der Mutter, Kopien der Ausweise von Verwandten sowie ein Arztzeugnis der (...) vom 4. September 2020 zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 15. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Am 5. Oktober 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine den Beschwerdeführer betreffende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des (...) des Kantons G._______ ein. I. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer die mit Beschwerde in Aussicht gestellten Originale der Beweismittel ein. J. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Bruders des Beschwerdeführers bei (N [...]).

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 1.4 - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG [vgl. E. 1.2] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Zwar ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend, indessen kann das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). In Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift wird das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb in deutscher Sprache geführt.

E. 1.4 Bei der Anerkennung der Staatenlosigkeit handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, welches mittels eines Gesuchs des Beschwerdeführers beim SEM einzuleiten wäre. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz zunächst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insofern er geltend gemacht habe, dass die Behörden ihn nicht als iranischen Staatsangehörigen anerkannt hätten, sei festzuhalten, dass seine Aussagen über die von ihm unternommenen Schritte uneinheitlich und sogar widersprüchlich ausgefallen seien. Bei der BzP habe er erklärt, dass er sich bezüglich dieser Angelegenheit nie mit den Behörden in Verbindung gesetzt habe. An der Anhörung habe er hingegen behauptet, dass er die Behörden kontaktiert habe, die von ihm jedoch Tests verlangt hätten. Er habe anschliessend erwähnt, dass seine Mutter diese Anträge mündlich gestellt habe. Betreffend diese Tests habe er in der Anhörung zuerst angegeben, dass er diesen Schritt nicht unternommen habe, weil der Onkel der zweiten Frau seines Grossvaters bereits verstorben gewesen sei und eine Exhumierung erforderlich gewesen wäre. Dies habe er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten können. Später habe er jedoch argumentiert, dass die Familienmitglieder väterlicherseits mit der Exhumierung nicht einverstanden gewesen seien, weil sie Sunniten seien und seine schiitische Mutter nicht unterstützen würden. Ebenso vage sei er in Bezug auf die Umstände geblieben, aufgrund welcher er nicht zur Schule habe gehen können. So habe er in der Anhörung zunächst erwähnt, dass die Islamische Republik Iran ihm die Möglichkeit zum Schulbesuch verwehrt habe. Dann habe er zu Protokoll gegeben, dass er nicht zur Schule gegangen sei. Auf die Frage, ob er es wenigstens versucht habe, habe er sich auf die Aussage beschränkt, dass dies nicht möglich gewesen sei. Schliesslich habe er anlässlich der BzP am 4. Januar 2018 zu Protokoll gegeben, dass seine Schwester H._______ 13 oder 14 Jahre alt sei. In seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 17. Juli 2020 habe er jedoch ein Foto eingereicht, dass angeblich seine Schwester, seinen Vater und seine Mutter zeige. Gemäss seinen Angaben sei das Foto vor 15 Jahren im Heimatdorf aufgenommen worden, weswegen das Mädchen, welches neben seinem Vater abgebildet sei, nicht seine Schwester H._______ sein könne. Sollte es sich dennoch um seine Schwester handeln und sollte diese in der Tat älter sein, sei nicht nachvollziehbar, warum sie im Gegensatz zu ihm im Iran geblieben sei. Nach dem Gesagten bestehe Grund zur Annahme, dass er wichtige Informationen über seine Familiengeschichte und die Umstände, unter denen ihm Ausweispapiere vorenthalten worden sein, verschweige. Aus der Botschaftsabklärung gehe weiter hervor, dass die iranische Staatsangehörigkeit durch die väterliche Abstammung weitergegeben werde. Unter diesen Umständen und unter der Annahme, dass seine Grossmutter väterlicherseits über keinerlei Identitätsdokumente verfügt habe, wäre es seinem Vater möglich gewesen, aufgrund der Nationalität des Grossvaters väterlicherseits iranische Dokumente zu erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sein Vater, der offensichtlich mit ähnlichen Problemen konfrontiert gewesen sei wie er, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Ehe, keine Schritte unternommen habe, um seine Situation zu regeln. Danach gefragt, warum dieses Problem über Generationen hinweg fortbestanden habe, habe er lediglich erklärt, dass dies damals kein Problem gewesen sei und man einfach sein Leben gelebt habe, ohne auf irgendwelche Dokumente angewiesen zu sein, was als Erklärung das SEM jedoch nicht überzeuge. Aktive Schritte, seinen Fall gegenüber den iranischen Behörden, gegebenenfalls mit der Hilfe eines Rechtsvertreters, zu klären, habe er nicht unternommen. Angesichts der Nachteile, mit denen er täglich konfrontiert gewesen sei, sei es wenig überzeugend, dass er es bei mündlichen Befragungen im Einwohnermeldeamt belassen habe. Sodann habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass gemäss Art. 976 Ziff. 5 des iranischen Zivilgesetzbuches selbst bei Wahrunterstellung des Umstandes, dass sein Vater keine iranischen Identitätsdokumente besessen habe, von seiner iranischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei. Schliesslich handle es sich bei den von ihm vorgelegten Beweismitteln um Kopien, die seine Aussagen nicht zu untermauern vermöchten. Die Kopien der Familiendokumente mütterlicherseits seien nicht relevant, da sie nicht geeignet seien, seine Probleme betreffend Papierlosigkeit zu belegen. Dasselbe gelte für den Grundstückkaufvertrag, den N-Ausweis seines Bruders und die Sterbeurkunde seines Urgrossvaters väterlicherseits. Was die Dokumente zu seiner Familie väterlicherseits angehe, so würden sie zwar mit den im Iran durchgeführten Abklärungen korrespondieren, indessen deute nichts auf Unregelmässigkeiten oder auf eine Verbindung zwischen ihm und der Familie I._______ hin. Darüber hinaus habe er keine Unterlagen über allfällige Bemühungen zur Legalisierung seiner Situation und zum Nachweis seiner Abstammung von der Familie I._______ gegenüber den iranischen Behörden zu den Akten gereicht. Letzten Endes würden seine Vorbringen auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. So sei das angebliche Fehlen von Dokumenten nicht das Ergebnis einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 des AsylG, sondern lediglich eine administrative Konsequenz des angeblichen Fehlens von Dokumenten seiner Grossmutter väterlicherseits. Auch vermöchten die von ihm angeführten Schwierigkeiten keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu begründen. Ohne die extrem schwierigen Lebensbedingungen und das Ausmass des psychischen Druckes einer im Iran lebenden Person ohne Papiere zu verkennen, erreichten die von ihm aufgezählten Nachteile im Alltag (fehlende Schul- beziehungsweise Berufsbildung, Angst vor den Behörden) die hohe Schwelle der asylrelevanten Verfolgungsintensität nicht. Darüber hinaus scheine aufgrund seiner Aussagen sowie der einschlägigen iranischen Rechtsbestimmungen, nämlich Art. 976 Abs. 2 und Art. 976 Abs. 5 des iranischen Zivilgesetzbuches, klar zu sein, dass er die iranische Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls mit Hilfe eines Rechtsvertreters, beanspruchen könne und es sei ihm zuzumuten, diesbezüglich Schritte zu unternehmen.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er gewisse Elemente des Sachverhaltes im vorinstanzlichen Verfahren nicht richtig erzählt habe, wofür er sich entschuldige. Er habe sich in einer Zwangslage befunden, wobei sein psychisch labiler Zustand anlässlich der Anhörung auch der anwesenden Hilfswerksvertretung aufgefallen sei. Sein richtiger Name sei J._______ und der richtige Name seines Bruders F._______ sei K._______ I._______. Da sie den Islam ablehnten, hätten sie ihre Vornamen jedoch zu A._______ und F._______ geändert und diese Namen deshalb bei den griechischen und auch den schweizerischen Behörden angegeben. Sein richtiges Geburtsdatum sei der (...). In Griechenland sei ihm von einem anderen Afghanen gesagt worden, er solle sich für sein Asylgesuch jünger machen. Er habe deshalb sowohl gegenüber den griechischen als auch den schweizerischen Behörden ein falsches Geburtsjahr angegeben. Aus Angst vor negativen Konsequenzen habe er nicht die Wahrheit gesagt. Sein Grossvater habe zwei Mal geheiratet. Seine zweite Ehefrau habe keine Identitätsdokumente gehabt, weshalb sie heimlich geheiratet hätten. Aufgrund der heimlichen Heirat seien keine Identitätsdokumente für seinen Vater, der aus dieser Ehe hervorgegangen sei, ausgestellt worden. Da sein Vater keine solchen Dokumente besessen habe und die Ehe seiner Eltern nie offiziell registriert worden sei, habe auch er nie heimatliche Ausweisdokumente erhalten, weshalb er nie die Schule besuchen und auch keine anderen staatlichen Leistungen in Anspruch habe nehmen können. Das Leben im Iran sei deshalb sehr schwierig gewesen. Er habe in ständiger Angst vor einer Ausschaffung gelebt und viele Dinge seien ihm verwehrt geblieben. Die Belastung, die mit dieser Situation einhergegangen sei, sei für ihn unerträglich gewesen und habe schliesslich zur Ausreise geführt. Er habe einen Bruder (F._______) und drei Schwestern namens H._______, M._______ und N._______. Seine beiden älteren Schwestern würden im Iran unter falschen Namen mit Ausweisen von bereits verstorbenen Personen leben, da auch sie nie Identitätsdokumente erhalten hätten. Er habe seine beiden älteren Schwestern gegenüber der Vorinstanz verschwiegen, da er negative Konsequenzen für sie befürchtet und gedacht habe, die Schweiz könnte den iranischen Behörden mitteilen, dass seine Schwestern im Iran unter einer falschen Identität lebten. Seine Schwester H._______ sei heute ungefähr 24 Jahre alt. Er entschuldige sich auch dafür, falsche Angaben in Bezug auf ihr Alter gemacht zu haben. Nach dem Tod seines Vaters habe seine Mutter mit Hilfe einer Anwältin ein Gerichtsverfahren angestrengt, um ihre Heirat und somit auch den Status ihrer Kinder zu legalisieren. Von diesem Verfahren habe er der Vorinstanz aus Angst ebenfalls nichts erzählt. Das Gericht habe ihre Klage jedoch abgewiesen und gesagt, die Abstammung müsse mit einem Blut- und DNA-Test nachgewiesen werden. Ein solcher Abstammungstest müsse im Iran gemäss iranischem Recht zwingend an männlichen Verwandten durchgeführt werden. Von seiner Familie väterlicherseits lebten jedoch nur noch seine Cousine, weshalb sie zur Durchführung eines solchen Tests das Grab seines Onkels väterlicherseits hätten öffnen müssen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, wie er bereits der Vorinstanz erklärt habe. Er reiche mit der Beschwerde weitere Beweismittel ein, welche seine Herkunft sowie den Umstand belegen würden, dass er im Iran alles Zumutbare unternommen habe, um einen Ausweis zu erhalten. Die Originale habe seine Schwester M._______ im Iran am 7. September 2020 der Post übergeben. Sobald diese in der Schweiz einträfen, würde er sie nachreichen. Da er gewisse Sachverhaltselemente aus seinem Leben vor der Vorinstanz nicht habe richtig vorbringen können und letztere die mit Beschwerde eingereichten neuen Beweismittel in Bezug auf seine Asylvorbringen nicht habe würdigen können, sei die Sache für weitergehende Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Falls das Gericht zum Schluss komme, es sei entgegen seiner Ausführungen keine Rückweisung an die Vorinstanz notwendig, so sei festzustellen, dass er mit den neu eingereichten Beweismitteln seine Asylvorbringen, insbesondere den Umstand, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, im Iran einen Ausweis zu erhalten, habe glaubhaft machen können. Es sei ihm im Iran nicht möglich gewesen, Papiere über seine Mutter zu beschaffen, da er und seine Geschwister nicht offiziell als deren Kinder registriert worden seien, weil eben auch die Ehe seiner Mutter mit seinem Vater damals nicht offiziell registriert worden sei.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Motivsubstitution vornehmen.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht konzentriert sich nachfolgend auf die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (Art. 3 AsylG). Ob diese darüber hinaus - wie von der Vorinstanz festgestellt - als unglaubhaft zu qualifizieren sind, kann vorliegend offengelassen werden.

E. 5.3 Zunächst gilt es an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass das vorliegende Asylverfahren keinen Raum bietet, die Frage einer (formellen) Anerkennung der Staatenlosigkeit zu überprüfen (vgl. dazu bereits vorgängig E. 1.4). Die Frage der Staatsangehörigkeit ist jedoch mit Blick auf die Prüfung, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, von Bedeutung. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zutreffend auf Art. 976 Ziff. 2 und Art. 976 Ziff. 6 des iranischen Zivilgesetzbuches verwiesen. Gemäss Art. 976 Ziff. 2 des iranischen Zivilgesetzbuches gelten alle Personen, deren Vater die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, ebenfalls als iranische Staatsangehörige. Heiratet ausserdem ein iranischer Mann eine ausländische Frau, erlangt diese gemäss Art. 976 Ziff. 6 des iranischen Zivilgesetzbuches von Gesetzes wegen die iranische Staatsangehörigkeit. Angesichts dieser klaren gesetzlichen Bestimmungen ist davon auszugehen, dass sowohl die Grossmutter väterlicherseits sowie der Vater des Beschwerdeführers über die iranische Staatsangehörigkeit verfügt habe und auch der Beschwerdeführer als iranischer Staatsangehöriger gilt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ehe zwischen seinen Grosseltern väterlicherseits sei heimlich geschlossen worden, weshalb sein Vater nirgends registriert worden sei, vermag angesichts des Umstandes, dass die Vererbung der Staatsangehörigkeit gemäss den vorstehend zitierten gesetzlichen Bestimmungen über die männliche Linie erfolgt, nicht zu überzeugen. Sodann gelten gemäss Art. 976 Ziff. 5 des iranischen Zivilgesetzbuches jene Personen, die zwar im Iran geboren worden sind, deren Vater jedoch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und die unmittelbar nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mindestens noch ein Jahr im Iran gelebt haben, ebenfalls als iranische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich, ist er doch gemäss eigenen Angaben im Iran geboren, stammt von einer iranischen Mutter ab und hat unmittelbar nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres länger als das vorausgesetzte Jahr im Iran gelebt. Somit wäre selbst bei behaupteter nicht-iranischer Staatsangehörigkeit des Vaters davon auszugehen, dass er als iranischer Staatsangehöriger gilt und nicht bloss die iranische Staatsangehörigkeit erlangen kann. Demzufolge ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, seinen in Art. 976 Ziff. 2 und Art.976 Ziff. 5 des iranischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Anspruch auf die iranische Staatsangehörigkeit beziehungsweise den Erhalt iranischer Identitätsdokumente nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsbeistandes, einzufordern. Angesichts der klaren Rechtslage sind weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal sie sich nicht auf diesen Aspekt beziehen. In diesem Zusammenhang erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung an die Vorinstanz.

E. 5.4 Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die vom Beschwerdeführer aufgeführten Nachteile aufgrund seiner geltend gemachten Papierlosigkeit nicht geeignet sind, einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen. Darunter fallen nämlich lediglich Massnahmen, welche Leib, Leben oder die Freiheit gefährden oder einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Das Gericht verkennt zwar weder die äusserst schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers im Iran, noch unterschätzt es das Ausmass des psychischen Druckes, welchem der Beschwerdeführer ausgesetzt war. Indes erreichen nach Urteil des Gerichts die vorgebrachten mit seiner "Staatsangehörigkeit" im Zusammenhang stehenden unterschiedlichen Probleme im Alltag die hohe Schwelle der asylrelevanten Verfolgungsintensität nicht (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.4 m.w.H.; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1).

E. 5.5 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen allein vermögen ebenfalls keine konkrete Gefährdung zu begründen. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden Mann. Insofern er in der Anhörung «seelische» Probleme erwähnt hat, hat er selber angegeben, deswegen bereits im Iran behandelt worden zu sein ([...]), und weiter ausgeführt, zurzeit gehe es ihm gut. Unter Berücksichtigung dessen, stehen auch die im Arztbericht vom 4. September 2020 erwähnten Beschwerden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal Im Iran Zugang zur medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung besteht (vgl. World Health Organization [WHO], Mental Health Atlas 2017 - Islamic Republic of Iran, 2017, https://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2017/IRN.pdf?ua=1, abgerufen am 9. Februar 2021; BVGer E-7009/2014 vom 23. März 2016 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer verfügt im Iran über ein soziales Beziehungsnetz ([...]), das ihm bei der Reintegration behilflich sein kann, wobei die Familie mit der Vermietung einer Immobilie Einkommen generiert ([...]). Sodann hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in den zwei Jahren vor seiner Ausreise zusammen mit seinem Bruder als Masseur gearbeitet ([...]). Es ist demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen sodann nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

E. 7.3.3 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Denn die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4511/2020 Urteil vom 9. Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Dezember 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 4. Januar 2018 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 24. April 2019 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte er zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen geltend, dass er persischer Ethnie, im Iran geboren und in der Ortschaft C._______ in der Nähe der Stadt D._______ (Provinz E._______) aufgewachsen sei. Sein Grossvater väterlicherseits, der iranischer Staatsangehöriger gewesen sei, sei mit seiner Grossmutter väterlicherseits, welche keine Identitätspapiere besessen habe, eine heimliche Ehe eingegangen. Aus diesem Grund sei sein Vater, der bereits verstorben sei, als Sohn einer papierlosen Frau im Iran nirgends registriert worden und habe folglich ebenso wenig die iranische Staatsangehörigkeit besessen. Auch er sei infolgedessen nicht als iranischer Staatsangehöriger wahrgenommen worden und habe über keine Identitätsdokumente verfügt. Aufgrund dieser Umstände habe er die Schule nicht besuchen, nicht arbeiten und auch nicht heiraten können. Sein Bruder F._______ (N [...]) habe dieselben Probleme gehabt. Er befürchte, von den iranischen Behörden verhaftet, in ein Lager eingesperrt und in ein fremdes Land geschickt zu werden. Zu konkreten Problemen mit den Behörden sei es vor der Ausreise jedoch nicht gekommen. Da er im Iran keine Zukunft gesehen habe, sei er im Juli 2016 illegal ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Familienregisterauszugs des Onkels väterlicherseits, die Kopien eines Todesscheins des Onkels väterlicherseits, eines Todesscheins des Urgrossvaters sowie eines Todesscheins des Grossvaters, Kopien der Ausweisdokumente der Mutter, die Kopie eines Familienregisterauszugs des Grossvaters väterlicherseits, Kopien seiner Gesundheitskarte und der Gesundheitskarten seiner Geschwister, die Kopien medizinischer Akten aus Griechenland, die Kopie des Identitätsausweises des Grossvaters mütterlicherseits, die Kopie eines Kaufvertrags betreffend eine Immobilie, Kopien der Todesregisterauszüge des Grossvaters und der Grossmutter mütterlicherseits, die Kopien von Fotos des Grabsteins seines Vaters sowie eine Kopie des N-Ausweises des Bruders zu den Akten. C. Am 3. April 2020 wurde bei der Schweizer Botschaft in Teheran eine Abklärung in Auftrag gegeben und am 23. Juni 2020 dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen Stellung und reichte eine Kopie der Todesbescheinigung des Vaters sowie Kopien von Familienfotos als weitere Beweismittel zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 10. August 2020 - eröffnet am 12. August 2020 - stellte das SEM fest der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 11. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Staatenlosigkeit anzuerkennen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde, Kopien der Impfausweise von ihm, seiner Schwester und seinem Bruder, Kopien der Geburts- und der Todesurkunde des Vaters, Kopien der Geburts- und der Todesurkunde des Grossvaters väterlicherseits, Kopien der Geburts- und Todesurkunde des Onkels väterlicherseits, eine Kopie der Todeskurkunde des Urgrossvaters väterlicherseits, eine Kopie der Bezeugung der Ehe der Eltern, Kopien iranischer Gerichtsdokumente, eine Kopie des Vertrages betreffend das Haus der Mutter, Kopien der Ausweise von Verwandten sowie ein Arztzeugnis der (...) vom 4. September 2020 zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 15. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Am 5. Oktober 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine den Beschwerdeführer betreffende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des (...) des Kantons G._______ ein. I. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer die mit Beschwerde in Aussicht gestellten Originale der Beweismittel ein. J. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Bruders des Beschwerdeführers bei (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 1.4 - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG [vgl. E. 1.2] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Zwar ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend, indessen kann das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). In Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift wird das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb in deutscher Sprache geführt. 1.4 Bei der Anerkennung der Staatenlosigkeit handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, welches mittels eines Gesuchs des Beschwerdeführers beim SEM einzuleiten wäre. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz zunächst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insofern er geltend gemacht habe, dass die Behörden ihn nicht als iranischen Staatsangehörigen anerkannt hätten, sei festzuhalten, dass seine Aussagen über die von ihm unternommenen Schritte uneinheitlich und sogar widersprüchlich ausgefallen seien. Bei der BzP habe er erklärt, dass er sich bezüglich dieser Angelegenheit nie mit den Behörden in Verbindung gesetzt habe. An der Anhörung habe er hingegen behauptet, dass er die Behörden kontaktiert habe, die von ihm jedoch Tests verlangt hätten. Er habe anschliessend erwähnt, dass seine Mutter diese Anträge mündlich gestellt habe. Betreffend diese Tests habe er in der Anhörung zuerst angegeben, dass er diesen Schritt nicht unternommen habe, weil der Onkel der zweiten Frau seines Grossvaters bereits verstorben gewesen sei und eine Exhumierung erforderlich gewesen wäre. Dies habe er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten können. Später habe er jedoch argumentiert, dass die Familienmitglieder väterlicherseits mit der Exhumierung nicht einverstanden gewesen seien, weil sie Sunniten seien und seine schiitische Mutter nicht unterstützen würden. Ebenso vage sei er in Bezug auf die Umstände geblieben, aufgrund welcher er nicht zur Schule habe gehen können. So habe er in der Anhörung zunächst erwähnt, dass die Islamische Republik Iran ihm die Möglichkeit zum Schulbesuch verwehrt habe. Dann habe er zu Protokoll gegeben, dass er nicht zur Schule gegangen sei. Auf die Frage, ob er es wenigstens versucht habe, habe er sich auf die Aussage beschränkt, dass dies nicht möglich gewesen sei. Schliesslich habe er anlässlich der BzP am 4. Januar 2018 zu Protokoll gegeben, dass seine Schwester H._______ 13 oder 14 Jahre alt sei. In seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 17. Juli 2020 habe er jedoch ein Foto eingereicht, dass angeblich seine Schwester, seinen Vater und seine Mutter zeige. Gemäss seinen Angaben sei das Foto vor 15 Jahren im Heimatdorf aufgenommen worden, weswegen das Mädchen, welches neben seinem Vater abgebildet sei, nicht seine Schwester H._______ sein könne. Sollte es sich dennoch um seine Schwester handeln und sollte diese in der Tat älter sein, sei nicht nachvollziehbar, warum sie im Gegensatz zu ihm im Iran geblieben sei. Nach dem Gesagten bestehe Grund zur Annahme, dass er wichtige Informationen über seine Familiengeschichte und die Umstände, unter denen ihm Ausweispapiere vorenthalten worden sein, verschweige. Aus der Botschaftsabklärung gehe weiter hervor, dass die iranische Staatsangehörigkeit durch die väterliche Abstammung weitergegeben werde. Unter diesen Umständen und unter der Annahme, dass seine Grossmutter väterlicherseits über keinerlei Identitätsdokumente verfügt habe, wäre es seinem Vater möglich gewesen, aufgrund der Nationalität des Grossvaters väterlicherseits iranische Dokumente zu erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sein Vater, der offensichtlich mit ähnlichen Problemen konfrontiert gewesen sei wie er, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Ehe, keine Schritte unternommen habe, um seine Situation zu regeln. Danach gefragt, warum dieses Problem über Generationen hinweg fortbestanden habe, habe er lediglich erklärt, dass dies damals kein Problem gewesen sei und man einfach sein Leben gelebt habe, ohne auf irgendwelche Dokumente angewiesen zu sein, was als Erklärung das SEM jedoch nicht überzeuge. Aktive Schritte, seinen Fall gegenüber den iranischen Behörden, gegebenenfalls mit der Hilfe eines Rechtsvertreters, zu klären, habe er nicht unternommen. Angesichts der Nachteile, mit denen er täglich konfrontiert gewesen sei, sei es wenig überzeugend, dass er es bei mündlichen Befragungen im Einwohnermeldeamt belassen habe. Sodann habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass gemäss Art. 976 Ziff. 5 des iranischen Zivilgesetzbuches selbst bei Wahrunterstellung des Umstandes, dass sein Vater keine iranischen Identitätsdokumente besessen habe, von seiner iranischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei. Schliesslich handle es sich bei den von ihm vorgelegten Beweismitteln um Kopien, die seine Aussagen nicht zu untermauern vermöchten. Die Kopien der Familiendokumente mütterlicherseits seien nicht relevant, da sie nicht geeignet seien, seine Probleme betreffend Papierlosigkeit zu belegen. Dasselbe gelte für den Grundstückkaufvertrag, den N-Ausweis seines Bruders und die Sterbeurkunde seines Urgrossvaters väterlicherseits. Was die Dokumente zu seiner Familie väterlicherseits angehe, so würden sie zwar mit den im Iran durchgeführten Abklärungen korrespondieren, indessen deute nichts auf Unregelmässigkeiten oder auf eine Verbindung zwischen ihm und der Familie I._______ hin. Darüber hinaus habe er keine Unterlagen über allfällige Bemühungen zur Legalisierung seiner Situation und zum Nachweis seiner Abstammung von der Familie I._______ gegenüber den iranischen Behörden zu den Akten gereicht. Letzten Endes würden seine Vorbringen auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. So sei das angebliche Fehlen von Dokumenten nicht das Ergebnis einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 des AsylG, sondern lediglich eine administrative Konsequenz des angeblichen Fehlens von Dokumenten seiner Grossmutter väterlicherseits. Auch vermöchten die von ihm angeführten Schwierigkeiten keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu begründen. Ohne die extrem schwierigen Lebensbedingungen und das Ausmass des psychischen Druckes einer im Iran lebenden Person ohne Papiere zu verkennen, erreichten die von ihm aufgezählten Nachteile im Alltag (fehlende Schul- beziehungsweise Berufsbildung, Angst vor den Behörden) die hohe Schwelle der asylrelevanten Verfolgungsintensität nicht. Darüber hinaus scheine aufgrund seiner Aussagen sowie der einschlägigen iranischen Rechtsbestimmungen, nämlich Art. 976 Abs. 2 und Art. 976 Abs. 5 des iranischen Zivilgesetzbuches, klar zu sein, dass er die iranische Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls mit Hilfe eines Rechtsvertreters, beanspruchen könne und es sei ihm zuzumuten, diesbezüglich Schritte zu unternehmen. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er gewisse Elemente des Sachverhaltes im vorinstanzlichen Verfahren nicht richtig erzählt habe, wofür er sich entschuldige. Er habe sich in einer Zwangslage befunden, wobei sein psychisch labiler Zustand anlässlich der Anhörung auch der anwesenden Hilfswerksvertretung aufgefallen sei. Sein richtiger Name sei J._______ und der richtige Name seines Bruders F._______ sei K._______ I._______. Da sie den Islam ablehnten, hätten sie ihre Vornamen jedoch zu A._______ und F._______ geändert und diese Namen deshalb bei den griechischen und auch den schweizerischen Behörden angegeben. Sein richtiges Geburtsdatum sei der (...). In Griechenland sei ihm von einem anderen Afghanen gesagt worden, er solle sich für sein Asylgesuch jünger machen. Er habe deshalb sowohl gegenüber den griechischen als auch den schweizerischen Behörden ein falsches Geburtsjahr angegeben. Aus Angst vor negativen Konsequenzen habe er nicht die Wahrheit gesagt. Sein Grossvater habe zwei Mal geheiratet. Seine zweite Ehefrau habe keine Identitätsdokumente gehabt, weshalb sie heimlich geheiratet hätten. Aufgrund der heimlichen Heirat seien keine Identitätsdokumente für seinen Vater, der aus dieser Ehe hervorgegangen sei, ausgestellt worden. Da sein Vater keine solchen Dokumente besessen habe und die Ehe seiner Eltern nie offiziell registriert worden sei, habe auch er nie heimatliche Ausweisdokumente erhalten, weshalb er nie die Schule besuchen und auch keine anderen staatlichen Leistungen in Anspruch habe nehmen können. Das Leben im Iran sei deshalb sehr schwierig gewesen. Er habe in ständiger Angst vor einer Ausschaffung gelebt und viele Dinge seien ihm verwehrt geblieben. Die Belastung, die mit dieser Situation einhergegangen sei, sei für ihn unerträglich gewesen und habe schliesslich zur Ausreise geführt. Er habe einen Bruder (F._______) und drei Schwestern namens H._______, M._______ und N._______. Seine beiden älteren Schwestern würden im Iran unter falschen Namen mit Ausweisen von bereits verstorbenen Personen leben, da auch sie nie Identitätsdokumente erhalten hätten. Er habe seine beiden älteren Schwestern gegenüber der Vorinstanz verschwiegen, da er negative Konsequenzen für sie befürchtet und gedacht habe, die Schweiz könnte den iranischen Behörden mitteilen, dass seine Schwestern im Iran unter einer falschen Identität lebten. Seine Schwester H._______ sei heute ungefähr 24 Jahre alt. Er entschuldige sich auch dafür, falsche Angaben in Bezug auf ihr Alter gemacht zu haben. Nach dem Tod seines Vaters habe seine Mutter mit Hilfe einer Anwältin ein Gerichtsverfahren angestrengt, um ihre Heirat und somit auch den Status ihrer Kinder zu legalisieren. Von diesem Verfahren habe er der Vorinstanz aus Angst ebenfalls nichts erzählt. Das Gericht habe ihre Klage jedoch abgewiesen und gesagt, die Abstammung müsse mit einem Blut- und DNA-Test nachgewiesen werden. Ein solcher Abstammungstest müsse im Iran gemäss iranischem Recht zwingend an männlichen Verwandten durchgeführt werden. Von seiner Familie väterlicherseits lebten jedoch nur noch seine Cousine, weshalb sie zur Durchführung eines solchen Tests das Grab seines Onkels väterlicherseits hätten öffnen müssen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, wie er bereits der Vorinstanz erklärt habe. Er reiche mit der Beschwerde weitere Beweismittel ein, welche seine Herkunft sowie den Umstand belegen würden, dass er im Iran alles Zumutbare unternommen habe, um einen Ausweis zu erhalten. Die Originale habe seine Schwester M._______ im Iran am 7. September 2020 der Post übergeben. Sobald diese in der Schweiz einträfen, würde er sie nachreichen. Da er gewisse Sachverhaltselemente aus seinem Leben vor der Vorinstanz nicht habe richtig vorbringen können und letztere die mit Beschwerde eingereichten neuen Beweismittel in Bezug auf seine Asylvorbringen nicht habe würdigen können, sei die Sache für weitergehende Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Falls das Gericht zum Schluss komme, es sei entgegen seiner Ausführungen keine Rückweisung an die Vorinstanz notwendig, so sei festzustellen, dass er mit den neu eingereichten Beweismitteln seine Asylvorbringen, insbesondere den Umstand, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, im Iran einen Ausweis zu erhalten, habe glaubhaft machen können. Es sei ihm im Iran nicht möglich gewesen, Papiere über seine Mutter zu beschaffen, da er und seine Geschwister nicht offiziell als deren Kinder registriert worden seien, weil eben auch die Ehe seiner Mutter mit seinem Vater damals nicht offiziell registriert worden sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Motivsubstitution vornehmen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht konzentriert sich nachfolgend auf die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (Art. 3 AsylG). Ob diese darüber hinaus - wie von der Vorinstanz festgestellt - als unglaubhaft zu qualifizieren sind, kann vorliegend offengelassen werden. 5.3 Zunächst gilt es an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass das vorliegende Asylverfahren keinen Raum bietet, die Frage einer (formellen) Anerkennung der Staatenlosigkeit zu überprüfen (vgl. dazu bereits vorgängig E. 1.4). Die Frage der Staatsangehörigkeit ist jedoch mit Blick auf die Prüfung, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, von Bedeutung. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zutreffend auf Art. 976 Ziff. 2 und Art. 976 Ziff. 6 des iranischen Zivilgesetzbuches verwiesen. Gemäss Art. 976 Ziff. 2 des iranischen Zivilgesetzbuches gelten alle Personen, deren Vater die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, ebenfalls als iranische Staatsangehörige. Heiratet ausserdem ein iranischer Mann eine ausländische Frau, erlangt diese gemäss Art. 976 Ziff. 6 des iranischen Zivilgesetzbuches von Gesetzes wegen die iranische Staatsangehörigkeit. Angesichts dieser klaren gesetzlichen Bestimmungen ist davon auszugehen, dass sowohl die Grossmutter väterlicherseits sowie der Vater des Beschwerdeführers über die iranische Staatsangehörigkeit verfügt habe und auch der Beschwerdeführer als iranischer Staatsangehöriger gilt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ehe zwischen seinen Grosseltern väterlicherseits sei heimlich geschlossen worden, weshalb sein Vater nirgends registriert worden sei, vermag angesichts des Umstandes, dass die Vererbung der Staatsangehörigkeit gemäss den vorstehend zitierten gesetzlichen Bestimmungen über die männliche Linie erfolgt, nicht zu überzeugen. Sodann gelten gemäss Art. 976 Ziff. 5 des iranischen Zivilgesetzbuches jene Personen, die zwar im Iran geboren worden sind, deren Vater jedoch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und die unmittelbar nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mindestens noch ein Jahr im Iran gelebt haben, ebenfalls als iranische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich, ist er doch gemäss eigenen Angaben im Iran geboren, stammt von einer iranischen Mutter ab und hat unmittelbar nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres länger als das vorausgesetzte Jahr im Iran gelebt. Somit wäre selbst bei behaupteter nicht-iranischer Staatsangehörigkeit des Vaters davon auszugehen, dass er als iranischer Staatsangehöriger gilt und nicht bloss die iranische Staatsangehörigkeit erlangen kann. Demzufolge ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, seinen in Art. 976 Ziff. 2 und Art.976 Ziff. 5 des iranischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Anspruch auf die iranische Staatsangehörigkeit beziehungsweise den Erhalt iranischer Identitätsdokumente nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsbeistandes, einzufordern. Angesichts der klaren Rechtslage sind weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal sie sich nicht auf diesen Aspekt beziehen. In diesem Zusammenhang erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung an die Vorinstanz. 5.4 Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die vom Beschwerdeführer aufgeführten Nachteile aufgrund seiner geltend gemachten Papierlosigkeit nicht geeignet sind, einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen. Darunter fallen nämlich lediglich Massnahmen, welche Leib, Leben oder die Freiheit gefährden oder einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Das Gericht verkennt zwar weder die äusserst schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers im Iran, noch unterschätzt es das Ausmass des psychischen Druckes, welchem der Beschwerdeführer ausgesetzt war. Indes erreichen nach Urteil des Gerichts die vorgebrachten mit seiner "Staatsangehörigkeit" im Zusammenhang stehenden unterschiedlichen Probleme im Alltag die hohe Schwelle der asylrelevanten Verfolgungsintensität nicht (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.4 m.w.H.; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). 5.5 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen allein vermögen ebenfalls keine konkrete Gefährdung zu begründen. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden Mann. Insofern er in der Anhörung «seelische» Probleme erwähnt hat, hat er selber angegeben, deswegen bereits im Iran behandelt worden zu sein ([...]), und weiter ausgeführt, zurzeit gehe es ihm gut. Unter Berücksichtigung dessen, stehen auch die im Arztbericht vom 4. September 2020 erwähnten Beschwerden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal Im Iran Zugang zur medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung besteht (vgl. World Health Organization [WHO], Mental Health Atlas 2017 - Islamic Republic of Iran, 2017, https://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2017/IRN.pdf?ua=1, abgerufen am 9. Februar 2021; BVGer E-7009/2014 vom 23. März 2016 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer verfügt im Iran über ein soziales Beziehungsnetz ([...]), das ihm bei der Reintegration behilflich sein kann, wobei die Familie mit der Vermietung einer Immobilie Einkommen generiert ([...]). Sodann hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in den zwei Jahren vor seiner Ausreise zusammen mit seinem Bruder als Masseur gearbeitet ([...]). Es ist demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen sodann nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 7.3.3 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Denn die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: