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D-48/2022

D-48/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und sein Sohn (B._______) verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. September 2021 und gelangten am 4. Oktober 2021 in die Schweiz, wo sie gleichen- tags um Asyl nachsuchten. Am 8. Oktober 2021 fanden die Personalien- aufnahmen, am 12. Oktober 2021 die Dublin-Gespräche und am 29. No- vember 2021 die Anhörungen zu den Asylgründen statt. B. B.a Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung im Wesentli- chen geltend, seine Ehefrau (C._______, N […]), die eine Cousine von ihm sei, befinde sich seit zirka drei Jahren in der Schweiz. Bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran habe er mit ihr und dem gemeinsamen Sohn B._______ in D._______ gewohnt. Anschliessend sei er zurück in sein Heimatdorf E._______ (Bezirk F._______) gegangen, sei als (…) aber – nach wie vor

– oft unterwegs gewesen. Sein Sohn habe fortan bei seiner Schwiegermut- ter in D._______ gewohnt. Seine Ehefrau habe den Iran verlassen, nachdem sein Bruder sie dabei erwischt habe, wie sie – anlässlich eines (mehrtägigen) Aufenthalts in F._______ – den erwachsenen Nachbarssohn G._______ (nachfolgend: G._______) umarmt und geküsst habe. Sein Bruder habe seine Ehefrau geschlagen und sei auf den Nachbarn losgegangen, was seine Ehefrau zur Flucht genutzt habe. Er selbst habe zwei Tage später davon erfahren, als er von der Arbeit ins Dorf zurückgekehrt sei. Seine Brüder und er hätten nach seiner Ehefrau gesucht. Diese sei jedoch unauffindbar gewesen. Sie seien auch oft zu G._______ nach Hause gegangen, wobei es zu Ausei- nandersetzungen mit dessen Familienangehörigen gekommen sei. G._______ selbst sei jedoch im Verborgenen geblieben. Während einer religiösen Zeremonie im Dorf im Frühjahr 2020 (Monat Moharram) sei er erstmals wieder mit G._______ zusammengetroffen. Er und sein Bruder seien auf diesen losgegangen, so dass die älteren Leute hätten intervenie- ren müssen. G._______ habe wegen des Angriffs eine Anzeige gegen ihn erstattet und Recht bekommen, weil er Beziehungen zu Behördenmitglie- der habe. Er (der Beschwerdeführer) sei dann im Sommer 2021 zu einer Geldstrafe verurteilt worden, wodurch sich G._______ bestätigt gefühlt habe. Das Blatt habe sich gewendet und G._______ habe ihn sowie seinen Sohn (für den Fall einer Rückkehr in das Dorf) mit dem Tod bedroht res- pektive habe G._______ und dessen Verwandten dies auch schon zuvor

D-48/2022 Seite 3 gemacht. Dagegen habe er keine Anzeige erstattet. Die Todesdrohungen sowie der Wunsch seines Sohnes, zu seiner Mutter in die Schweiz zu kom- men beziehungsweise dessen Androhungen, sich alleine auf den Weg zu ihr zu machen, seien die Gründe für seine Ausreise aus dem Iran gewesen. Er habe ausserdem Streit mit der Familie seiner Ehefrau gehabt und auch seine eigene Familie sei gegen ihn gewesen. Sie hätten ihm die Schuld für die Untreue seiner Ehefrau gegeben, weil er nicht ausreichend für sie ge- sorgt habe. Gleichzeitig denke die Familie schlecht von ihr und seine sowie ihre Brüder würden sie töten wollen, weil sie Schande über die Familie ge- bracht habe. Die Situation habe sich noch verschlimmert, nachdem eine Cousine seiner Ehefrau vor sieben Monaten Fotografien von ihr in Umlauf gebracht habe, auf welchen sie mit einem anderen Mann abgebildet sei. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B.b Der Sohn des Beschwerdeführers brachte im Wesentlichen vor, er wis- se nicht genau, weshalb seine Mutter den Iran verlassen habe. Er sei (…) Jahre alt gewesen, als er sie (im Iran) letztmals gesehen habe. Damals seien er und seine Mutter von seinem Vater ins Dorf gebracht worden. Ein oder zwei Tage später – er habe mit anderen Kindern Fussball gespielt – sei seine Mutter verletzt und weinend zu ihm gekommen. Sie habe ihm erklärt, sie müsse gehen und werde ihn später abholen. Seine Mutter sei nicht mehr zurückgekommen, habe ihn aber zwei Monate später von Grie- chenland aus angerufen. Fortan habe er heimlich mit ihr Kontakt gehabt. Seit ihrem Verschwinden habe es in seiner Familie ständig Streitereien und Diskussionen gegeben. Er habe dabei mitbekommen, dass seine Mutter mit einem Mann befreundet gewesen sei und seine Onkel sie töten wollten. Sein Vater habe ausserdem mit einem gewissen G._______ Streit gehabt, wobei er und sein Vater in diesem Zusammenhang mit dem Tod bedroht worden seien. Sein Vater habe ihm jedoch nicht die Wahrheit gesagt, wo- rum es bei dem Streit gegangen sei, sondern habe beispielsweise erklärt, es gehe um Ländereien. Vor sieben Monaten seien ausserdem Fotos auf- getaucht, auf welchen seine Mutter mit einem anderen Mann zu sehen sei. Das sowie die ganze Situation habe ihn sehr belastet und er habe seine Mutter sehr vermisst, weshalb er mehrmals versucht habe zu fliehen res- pektive sei er zu Freunden nach Hause gegangen, mit der Absicht zu flie- hen. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfol- genden Erwägungen verwiesen.

D-48/2022 Seite 4 B.c Die Beschwerdeführer reichten im vorinstanzlichen Verfahren – durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung – Fotografien mehrerer Identi- tätspapiere zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 nahm die Rechtsvertretung der Be- schwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM vom 6. Dezember 2021 Stellung. Sie führte im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer akzeptiere den Entscheidentwurf nicht. Er habe sich aufgrund der Todesdrohungen in einer miserablen Situation befunden und habe keine Möglichkeit, in den Iran zurückzukehren. Ausserdem habe sein Sohn ihm keine andere Wahl gelassen, als mit ihm zusammen in die Schweiz zu kommen. Ohne seine Mutter sei sein Sohn hilflos und verfalle in tiefe Traurigkeit. D. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (recte: 8. Dezember 2021) – eröffnet am 8. Dezember 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüll- ten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. E. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 zeigte die den Beschwerdeführern zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandats- verhältnisses an. F. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 erhoben die Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragten dabei in materieller Hinsicht sinngemäss, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingsei- genschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozes- sualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung einer angemessenen Nach- frist zwecks Beschwerdeergänzung und um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten (insb. eines Kostenvorschusses). Zur Begründung ihrer Beschwerde und insbesondere ihres Gesuchs um Gewährung einer Nach- frist zur Beschwerdeergänzung führten sie im Wesentlichen an, ihnen wür- den erst seit kurzem neue wichtige Beweismittel vorliegen, welche ihre

D-48/2022 Seite 5 konkrete Bedrohungssituation darlegen würden. Dabei seien sie auf recht- liche und sprachliche Unterstützung angewiesen, welche sie erst jetzt durch eine Beratungsstelle erhalten würden. G. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2022 – gemäss Empfangsbestäti- gung am 12. Januar 2022 eröffnet – hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführer dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Begrün- dung) einzureichen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Innert der gleichen Frist seien die in Aussicht gestellten Beweismittel (vollständig in eine Amtssprache übersetzt und soweit möglich im Original) nachzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Den Antrag auf Gewäh- rung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies sie ab und hielt fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Ablauf der vorgenannten Fristen entschieden werde. I. Mit Beschwerdeverbesserung vom 11. Januar 2022 reichte der Beschwer- deführer eine Beschwerdebegründung und zwei fremdsprachige Beweis- mittel nach. Darauf wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und – nach erfolgter Beschwerdeverbesse- rung – formgerecht eingereicht worden. Entsprechend den Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2022 und der darin gemachten Ausfüh- rungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für sich und sei- nen minderjährigen Sohn Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom

8. Dezember 2021 erhob. Dass sich die Anträge in der Beschwerdeverbes- serung nur auf den Beschwerdeführer beziehen, ändert nichts. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavi- rus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerdeführer beantragen auf Beschwerdeebene die Rückwei- sung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. Sofern sie in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen neuer Beweismittel hinweisen, drängt sich angesichts der nachfolgenden Erwägungen zu den mit der Beschwer- deverbesserung eingereichten Dokumenten (E. 8.2.2.4) – und unter Be- rücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhö- rung erklärte, er habe noch Gerichtsunterlagen, die er einreichen könne, was das SEM jedoch ablehnte (Akten SEM 1110817-34/22 F49 f. und 93 f.) – eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen nicht auf. Im Übrigen vermag auch die Tatsache, dass sich das SEM im

D-48/2022 Seite 7 Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ex- plizit zum Kindeswohl äusserte, was durchaus wünschenswert gewesen wäre, in Anbetracht der vorliegenden Umstände (vgl. E. 8.3.5 nachste- hend) sowie angesichts dessen, dass es sich – wenn auch kurz – mit B._______s Situation auseinandersetzte, nicht zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung zu führen. Demnach ist der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und die- se dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zu dieser sog. Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4., 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführer und der Ablehnung ihrer Asylgesuche in der

D-48/2022 Seite 8 angefochtenen Verfügung im Wesentlichen an, bei der vom Beschwerde- führer geltend gemachten Verfolgung durch den ehemaligen Liebhaber sei- ner Ehefrau handle es sich um einen Übergriff durch eine Drittperson. Es sei davon auszugehen, dass die Todesdrohungen an die zwischenmensch- lichen Differenzen geknüpft gewesen seien und keine Verbindung zu einem der in Art. 3 AsylG aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau- ungen) gegeben sei. Die Drohungen gegen die Beschwerdeführer seien somit als gemeinrechtliches Delikt zu werten, für welches die funktionie- renden Polizei- und Justizorgane im Iran zuständig seien, an welche sich die Beschwerdeführer hätten wenden können. Es hätte den Beschwerde- führern zudem freigestanden, sich an einem sicheren Ort im Iran niederzu- lassen, beispielsweise in ihrem ursprünglichen Wohnort D._______, wel- cher nicht im Einflussbereich der Familie des Beschwerdeführers oder der Dorfbewohner stehe. Bei den Schuldzuweisungen seitens der Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers (er habe Schuld an ihrem Fremdgehen und dem damit zusammenhängenden Gesichtsverlust der Familie) und dem Wunsch seines Sohnes, mit der Mutter zusammenzuleben, handle es sich ebenfalls um keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG. Daher und da die Asylvorbringen seiner Ehefrau seinen Vorbringen diametral entgegenste- hen würden, könne darauf verzichtet werden, auf einzelne Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie auf allfällige (weitere) Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen.

E. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverbesse- rung, dass G._______ Mitglied respektive Teil der iranischen Revolutions- garde sei, weshalb es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um eine indirekte Verfolgung durch den Staat handle. Auch in D._______ wäre er vor ihm nicht sicher, da dessen Status bei der Revolutionsgarde durch die Affäre mit seiner Ehefrau gefährdet sei. Er sei daher eine schwerwiegende Bedrohung für G._______ und solange er nicht beseitigt sei, werde G._______, der mit zwei weiteren Männer auf der Suche nach ihm in das Haus seiner Schwiegermutter eingebrochen sei, weiter gegen ihn vorge- hen, um seinen Status nicht zu verlieren. Die iranischen Polizei- und Jus- tizorgane seien sodann parteiisch, weil G._______ Teil der Revolutions- garde sei. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Urteil gegen ihn, wel- ches ohne die Position von G._______ im Staatsapparat so nicht zustande gekommen wäre. Es sei weiterhin gefährlich für ihn, gegen einen Staats- bediensteten Anklage oder Anzeige zu erheben, da er so ungewollt nur noch weitere Feinde machen werde. Als Beweismittel reichte er – gemäss

D-48/2022 Seite 9 seinen Angaben – folgende zwei Dokumente ein: eine Klage "Frieden und Versöhnung", die G._______ nicht akzeptiert habe und eine Beschwerde gegen G._______, die nicht angehört worden sei, weil G._______ Mitglied der Basij sei.

E. 6.1 Im Sinne einer Vorbemerkung und der Vollständigkeit halber ist zu- nächst festzuhalten, dass gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt zumindest einzelner Asylvorbringen der Beschwerdeführer bestehen. Einerseits be- gründete die Ehefrau beziehungsweise Mutter ihr Asylgesuch mit einer vollkommen anderen Sachdarstellung (vgl. 1110817-34/22 F74). Ander- seits konnte der Beschwerdeführer beispielsweise nicht annähernd genau angeben, wann der Vorfall mit seiner Ehefrau und G._______ stattgefun- den haben soll (vgl. 1110817-34/22 F53) und schilderte die Umstände, wie er davon erfahren haben soll, nur oberflächlich (vgl. 1110817-34/22 F51 [S. 7], 62 und insb. 66 f.). Auch im Zusammenhang mit den behaupteten Drohungen machte er – etwa betreffend Umstände und in zeitlicher Hin- sicht – unsubstanziierte Angaben (vgl. 1110817-34/22 F51 [S. 8], 81, 84 und 106 ff.). Eine einlässliche Glaubhaftigkeitsprüfung der bereits anläss- lich der Anhörung gemachten Vorbringen erübrigt sich angesichts der nachfolgenden Erwägungen indes, weshalb auf eine formelle Motivsubsti- tution verzichtet werden kann.

E. 6.2.1 So liegt betreffend die angebliche Bedrohung durch G._______, die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch auf seine Angrif- fe gegen den Bruder respektive die Familie von G._______ zurückführte (vgl. 1110817-34/22 F51 [S. 8] und 106), – in Übereinstimmung mit dem SEM – offensichtlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv (Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o- der politische Anschauungen) vor. Ein solches ergibt sich auch aus dem (nachgeschobenen) Beschwerdevorbringen, wonach G._______ Mitglied der iranischen Revolutionsgarde sei und ihn verfolge, um seinen Status nicht zu verlieren, nicht. Die Beschwerdeführer erfüllen betreffend die gel- tend gemachte Bedrohung durch G._______ bereits deshalb die Flücht- lingseigenschaft nicht. Auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeverbesserung (und die damit eingereichten Beweismittel) wird daher – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen.

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E. 6.3 Auch die sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführer sind – in Über- einstimmung mit dem SEM – offensichtlich nicht flüchtlingsrechtlich rele- vant, wobei sich wegen des Ausbleibens entsprechender konkreter Ent- gegnungen auf Beschwerdeebene weitere Ausführungen dazu erübrigen.

E. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-48/2022 Seite 11 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 8.2.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist den Beschwerdeführern nicht gelungen.

E. 8.2.2.4 So können sie sich bezüglich der behaupteten Gefährdung durch G._______, bei welcher es sich – wie vom SEM angeführt – um eine Ver- folgung durch eine Drittperson handelt, an die funktionierenden iranischen Polizei- und Justizorgane wenden; nach Erkenntnissen des Gerichts sind die iranischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen (vgl. etwa Urteil des BVGer E- 355/2019 vom 21. April 2021 E. 5.3.4.2 m.w.H.). Daran vermag die in der Beschwerdeverbesserung in diesem Zusammen- hang vorgebrachte Mitgliedschaft von G._______ bei der iranischen Revo- lutionsgarde bereits deshalb nichts zu ändern, weil sie als nachgeschoben

D-48/2022 Seite 12 und damit unglaubhaft zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer erklärte zwar schon in der Anhörung, dass G._______ Beziehungen bei den Be- hörden habe (vgl. 1110817-34/22 F51 [S. 8] und 80). Er verwies diesbe- züglich allerdings nur darauf, dass dessen Familie eine Tankstelle besitze und Behördenvertreter dort ihre Fahrzeuge tanken würden (vgl. 1110817- 34/22 F112). Dagegen brachte er an keiner Stelle vor, dass G._______ Mit- glied der iranischen Revolutionsgarde oder – gemäss Bezeichnung eines der mit der Beschwerdeverbesserung eingereichten Beweismittels – der Basij sei (vgl. 1110817-34/22 insb. F55 ff.). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dem Umstand, dass das Gericht ein Urteil gegen den Beschwerdeführer gefällt haben soll, auf die Befangenheit des Gerichts respektive die Position von G._______ im Staatsapparat, des- sen Mitgliedschaft bei der Revolutionsgarde oder seine Beziehungen zu den Behörden geschlossen werden kann. Gemäss Aussagen des Be- schwerdeführers in der Anhörung erfolgte die Anzeigeerstattung durch G._______, weil er (der Beschwerdeführer) und sein Bruder diesen ge- schlagen und mit einem Messer angegriffen hätten, was vom Beschwerde- führer nicht bestritten wurde (vgl. 1110817-34/22 F51 [S. 8] und 79). Inso- fern besteht kein Grund zur Annahme, dass die angebliche Verurteilung zu Unrecht und aus sachfremden Überlegungen erfolgt wäre. Ferner kann aus dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung behaupteten Um- stand, dass eine Anzeige seiner Familie gegen G._______ vom Gericht angeblich einzig mangels Zeugen für den zur Anzeige gebrachten Vorfall (Schlagen von Steinen und Stöcken an die Haustür respektive Kaputt- schlagen von Fenstern des Hauses seiner Mutter; vgl. 1110817-34/22 F79 und 87) nicht akzeptiert worden sei (vgl. 1110817-34/22 F82 f., 87 und 106), nicht geschlossen werden, dass die iranischen Behörden im Falle der Be- schwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung nicht schutzfähig und –willig wären. Nach den vorstehenden Erwägungen und mangels konkreter Ausführun- gen in der Beschwerdeverbesserung insbesondere zur Klage "Frieden und Versöhnung", die G._______ nicht akzeptiert habe, darf davon ausgegan- gen werden, dass diese und das weitere mit der Beschwerdeverbesserung eingereichte Beweismittel (Beschwerde gegen G._______, die nicht ange- hört worden sei, weil er Mitglied der Basij sei), nicht zu einer anderen Ein- schätzung zu führen vermögen. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei um Kopien respektive um Dokumente mit tiefem Beweiswert handelt. Aus die- sem Grund kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Übersetzung von Amtes wegen verzichtet werden.

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E. 8.2.2.5 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass ge- mäss Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung G._______ (zu- letzt) "lediglich" für den Fall, dass er (der Beschwerdeführer) ins Dorf zu- rückkehre, Todesdrohungen ausgesprochen haben soll und er für die Rückkehr ins Heimatland eigentlich nichts zu befürchten habe (vgl. 1110817-34/22 F97 und 107 ff. sowie Beschwerdeverbesserung [S. 2]). Es steht im daher – in Übereinstimmung mit dem SEM – frei, sich ausserhalb seines Heimatdorfes (bspw. in D._______, wo er gemäss seinen Aussagen den grössten Teil seines Lebens verbrachte) niederzulassen. Daran ändert das Vorbringen in der Beschwerdeverbesserung betreffend Hausdurchsu- chung durch G._______ bei seiner Schwiegermutter zuhause (in D._______) nichts, zumal es mangels Substanziierung als unglaubhaft zu bezeichnen ist.

E. 8.2.2.6 Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu- lässig erscheinen.

E. 8.2.3.1 Angesichts der Anwesenheit der Ehefrau respektive Mutter der Be- schwerdeführer in der Schweiz ist sodann Folgendes festzuhalten:

E. 8.2.3.2 Art. 8 EMRK und Art. 13 BV garantieren den Schutz des Familien- lebens. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie- hung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Famili- enmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.).

E. 8.2.3.3 Vorliegend steht Art. 8 EMRK einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer bereits deshalb nicht entgegen, weil deren Ehefrau res- pektive Mutter – wie bereits in der angefochtenen Verfügung angeführt – ebenfalls zum Verlassen der Schweiz verpflichtet ist, nachdem sie ihr Asyl- verfahren erfolglos durchlaufen hat. So wurde mit vorinstanzlicher Verfü- gung vom 3. Juli 2019 ihr Asylgesuch vom 17. Februar 2019 abgelehnt und ihre Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene

D-48/2022 Seite 14 Beschwerde von C._______ wies das Bundesverwaltungsgericht am (…) 2020 ab. Weitere Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK erüb- rigen sich demzufolge, zumal diesbezüglich auch auf Beschwerdeebene nichts geltend gemacht wurde.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin- ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Weg- weisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3928/2020 vom 30. März 2021 E. 9.3.1 und E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2).

E. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung der Beschwerdeführer in den Iran als zumutbar. Der Beschwerdefüh- rer ist ein (körperlich) gesunder Mann in arbeitsfähigem Alter, der über das Abitur verfügt und bis etwa drei Wochen vor seiner Ausreise aus dem Iran (…) Jahre als (…) arbeitete (vgl. 1110817-34/22 F29, 31 und 40). Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran für seinen Lebensunterhalt sowie für denjenigen seines Sohnes wird aufkommen können. Es steht ihm dabei – wie bereits festgehalten – frei, sich (zusam- men mit seinem Sohn) in D._______ niederzulassen, wo er den grössten Teil seines Lebens verbrachte. Auch darf angenommen werden, dass ihm seine Familie bei Bedarf (finanziell) unterstützend zur Seite stehen wird. Zu denken ist dabei neben seinen im Dorf lebenden Verwandten (Brüder und Mutter), an seinen in D._______ wohnenden Bruder, aber auch an seine dort lebenden Onkel (vgl. 1110817-34/22 F17 ff.). Daran vermögen die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Abgesehen da- von, dass – wie in E. 6.1 vorstehend erwähnt – Zweifel an der geltend ge- machten ausserehelichen Beziehung seiner Ehefrau mit G._______ und

D-48/2022 Seite 15 demzufolge auch an der angeblich daraus resultierenden Schwächung sei- ner Beziehung zu seinen Brüdern bestehen (vgl. auch seine entsprechen- den Aussagen in der Anhörung: 1110817-34/22 F63, 87 und 97), ist festzu- halten, dass er auch nach seiner Einreise in die Schweiz Kontakt mit seiner Familie hatte und in der Anhörung an einer Stelle lediglich angab, dass seine Brüder "nicht mehr ganz" auf seiner Seite gestanden seien (vgl. 1110817-22/2 S. 1; 1110817-34/22 F27, 46 und 84, 107). Davon, dass die Beziehung zu seinen Brüdern (weiter) belastet worden wäre, kann sodann nicht ausgegangen werden, zumal der in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeverbesserung angeführte Grund (Hausdurchsuchung bei sei- ner Schwiegermutter) – wie in E. 8.2.2.5 vorstehend festgehalten – un- glaubhaft ist.

E. 8.3.4 Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würden, zumal im Iran – sollten sie wegen ihres psychischen Zustands (vgl. ihre entsprechen- den Äusserungen etwa in 1110817-24/2 S. 1 f., 1110817-33/11 F5 f. und 1110817-34/22 F5 und 52) darauf angewiesen sein – Zugang zur medizini- schen und psychotherapeutischen Behandlung besteht (vgl. bspw. das Ur- teil des BVGer D-4511/2020 vom 9. Februar 2021 E. 7.3.2 m.H.). Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers war er denn auch im Iran bereits wegen seiner behaupteten psychischen Problemen (infolge des angeblichen Fremdgehens seiner Ehefrau) in ärztlicher Behandlung (vgl. 1110817- 34/22 F51 [S. 7 und 8] sowie 116).

E. 8.3.5 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin- des (KRK, SR 0.107) sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). B._______ ist be- reits (…) Jahre alt und reiste erst vor ein paar Monaten – nach anfangs Juni 2021 abgeschlossener (…). Klasse – aus dem Iran aus (vgl. 1110817- 33/11 F16 ff.). Er lebte bis zu seiner Ausreise aus dem Iran in D._______, zunächst mit seinen Eltern und nach der Ausreise seiner Mutter (angeblich) mit seiner Grossmutter mütterlicherseits zusammen (vgl. 1110817-33/11 F9 ff.). In Übereinstimmung mit dem SEM ist davon auszugehen, dass seine Grossmutter ihm – falls nötig – wieder Obdach gewähren wird. Sollte er den angeblich ständigen Streitereien dort ausweichen wollen, steht es den Beschwerdeführern frei, sich zusammen in D._______ niederzulas- sen. Eine ständige Anwesenheit des Beschwerdeführers zuhause er- scheint jedenfalls angesichts B._______s Alters nicht erforderlich, so dass auch eine allfällig wiederaufgenommene Tätigkeit des Beschwerdeführers

D-48/2022 Seite 16 als (…) respektive dadurch bedingte Abwesenheiten (vgl. 1110817-34/22 F34 und 51 [S. 6]) einer gemeinsamen Wohnsitznahme nicht entgegenste- hen. Weiter ist zwar verständlich, dass B._______ seine Mutter vermisst. Das SEM verwies diesbezüglich aber zu Recht darauf, dass auch diese verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen. Im Übrigen ist es nicht Sache der Asylbehörden, über familienrechtliche Belange zu entscheiden. Die Be- schwerdeführer hätten sich diesbezüglich an die dafür zuständigen Behör- den zu wenden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge.

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten, gegenstandslos geworden ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie beantragten indes die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und aufgrund der Umstände von ihrer Mittel- losigkeit auszugehen ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erhe- ben.

D-48/2022 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-48/2022 Urteil vom 7. Februar 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Sohn B._______, geboren am (...), beide Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und sein Sohn (B._______) verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. September 2021 und gelangten am 4. Oktober 2021 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 8. Oktober 2021 fanden die Personalienaufnahmen, am 12. Oktober 2021 die Dublin-Gespräche und am 29. November 2021 die Anhörungen zu den Asylgründen statt. B. B.a Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau (C._______, N [...]), die eine Cousine von ihm sei, befinde sich seit zirka drei Jahren in der Schweiz. Bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran habe er mit ihr und dem gemeinsamen Sohn B._______ in D._______ gewohnt. Anschliessend sei er zurück in sein Heimatdorf E._______ (Bezirk F._______) gegangen, sei als (...) aber - nach wie vor - oft unterwegs gewesen. Sein Sohn habe fortan bei seiner Schwiegermutter in D._______ gewohnt. Seine Ehefrau habe den Iran verlassen, nachdem sein Bruder sie dabei erwischt habe, wie sie - anlässlich eines (mehrtägigen) Aufenthalts in F._______ - den erwachsenen Nachbarssohn G._______ (nachfolgend: G._______) umarmt und geküsst habe. Sein Bruder habe seine Ehefrau geschlagen und sei auf den Nachbarn losgegangen, was seine Ehefrau zur Flucht genutzt habe. Er selbst habe zwei Tage später davon erfahren, als er von der Arbeit ins Dorf zurückgekehrt sei. Seine Brüder und er hätten nach seiner Ehefrau gesucht. Diese sei jedoch unauffindbar gewesen. Sie seien auch oft zu G._______ nach Hause gegangen, wobei es zu Auseinandersetzungen mit dessen Familienangehörigen gekommen sei. G._______ selbst sei jedoch im Verborgenen geblieben. Während einer religiösen Zeremonie im Dorf im Frühjahr 2020 (Monat Moharram) sei er erstmals wieder mit G._______ zusammengetroffen. Er und sein Bruder seien auf diesen losgegangen, so dass die älteren Leute hätten intervenieren müssen. G._______ habe wegen des Angriffs eine Anzeige gegen ihn erstattet und Recht bekommen, weil er Beziehungen zu Behördenmitglieder habe. Er (der Beschwerdeführer) sei dann im Sommer 2021 zu einer Geldstrafe verurteilt worden, wodurch sich G._______ bestätigt gefühlt habe. Das Blatt habe sich gewendet und G._______ habe ihn sowie seinen Sohn (für den Fall einer Rückkehr in das Dorf) mit dem Tod bedroht respektive habe G._______ und dessen Verwandten dies auch schon zuvor gemacht. Dagegen habe er keine Anzeige erstattet. Die Todesdrohungen sowie der Wunsch seines Sohnes, zu seiner Mutter in die Schweiz zu kommen beziehungsweise dessen Androhungen, sich alleine auf den Weg zu ihr zu machen, seien die Gründe für seine Ausreise aus dem Iran gewesen. Er habe ausserdem Streit mit der Familie seiner Ehefrau gehabt und auch seine eigene Familie sei gegen ihn gewesen. Sie hätten ihm die Schuld für die Untreue seiner Ehefrau gegeben, weil er nicht ausreichend für sie gesorgt habe. Gleichzeitig denke die Familie schlecht von ihr und seine sowie ihre Brüder würden sie töten wollen, weil sie Schande über die Familie gebracht habe. Die Situation habe sich noch verschlimmert, nachdem eine Cousine seiner Ehefrau vor sieben Monaten Fotografien von ihr in Umlauf gebracht habe, auf welchen sie mit einem anderen Mann abgebildet sei. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B.b Der Sohn des Beschwerdeführers brachte im Wesentlichen vor, er wisse nicht genau, weshalb seine Mutter den Iran verlassen habe. Er sei (...) Jahre alt gewesen, als er sie (im Iran) letztmals gesehen habe. Damals seien er und seine Mutter von seinem Vater ins Dorf gebracht worden. Ein oder zwei Tage später - er habe mit anderen Kindern Fussball gespielt - sei seine Mutter verletzt und weinend zu ihm gekommen. Sie habe ihm erklärt, sie müsse gehen und werde ihn später abholen. Seine Mutter sei nicht mehr zurückgekommen, habe ihn aber zwei Monate später von Griechenland aus angerufen. Fortan habe er heimlich mit ihr Kontakt gehabt. Seit ihrem Verschwinden habe es in seiner Familie ständig Streitereien und Diskussionen gegeben. Er habe dabei mitbekommen, dass seine Mutter mit einem Mann befreundet gewesen sei und seine Onkel sie töten wollten. Sein Vater habe ausserdem mit einem gewissen G._______ Streit gehabt, wobei er und sein Vater in diesem Zusammenhang mit dem Tod bedroht worden seien. Sein Vater habe ihm jedoch nicht die Wahrheit gesagt, worum es bei dem Streit gegangen sei, sondern habe beispielsweise erklärt, es gehe um Ländereien. Vor sieben Monaten seien ausserdem Fotos aufgetaucht, auf welchen seine Mutter mit einem anderen Mann zu sehen sei. Das sowie die ganze Situation habe ihn sehr belastet und er habe seine Mutter sehr vermisst, weshalb er mehrmals versucht habe zu fliehen respektive sei er zu Freunden nach Hause gegangen, mit der Absicht zu fliehen. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B.c Die Beschwerdeführer reichten im vorinstanzlichen Verfahren - durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung - Fotografien mehrerer Identitätspapiere zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 nahm die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM vom 6. Dezember 2021 Stellung. Sie führte im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer akzeptiere den Entscheidentwurf nicht. Er habe sich aufgrund der Todesdrohungen in einer miserablen Situation befunden und habe keine Möglichkeit, in den Iran zurückzukehren. Ausserdem habe sein Sohn ihm keine andere Wahl gelassen, als mit ihm zusammen in die Schweiz zu kommen. Ohne seine Mutter sei sein Sohn hilflos und verfalle in tiefe Traurigkeit. D. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (recte: 8. Dezember 2021) - eröffnet am 8. Dezember 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. E. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 zeigte die den Beschwerdeführern zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 erhoben die Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei in materieller Hinsicht sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung und um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten (insb. eines Kostenvorschusses). Zur Begründung ihrer Beschwerde und insbesondere ihres Gesuchs um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung führten sie im Wesentlichen an, ihnen würden erst seit kurzem neue wichtige Beweismittel vorliegen, welche ihre konkrete Bedrohungssituation darlegen würden. Dabei seien sie auf rechtliche und sprachliche Unterstützung angewiesen, welche sie erst jetzt durch eine Beratungsstelle erhalten würden. G. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2022 - gemäss Empfangsbestätigung am 12. Januar 2022 eröffnet - hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführer dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Begründung) einzureichen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Innert der gleichen Frist seien die in Aussicht gestellten Beweismittel (vollständig in eine Amtssprache übersetzt und soweit möglich im Original) nachzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Den Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies sie ab und hielt fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Ablauf der vorgenannten Fristen entschieden werde. I. Mit Beschwerdeverbesserung vom 11. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdebegründung und zwei fremdsprachige Beweismittel nach. Darauf wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und - nach erfolgter Beschwerdeverbesserung - formgerecht eingereicht worden. Entsprechend den Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2022 und der darin gemachten Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für sich und seinen minderjährigen Sohn Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2021 erhob. Dass sich die Anträge in der Beschwerdeverbesserung nur auf den Beschwerdeführer beziehen, ändert nichts. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeführer beantragen auf Beschwerdeebene die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. Sofern sie in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen neuer Beweismittel hinweisen, drängt sich angesichts der nachfolgenden Erwägungen zu den mit der Beschwerdeverbesserung eingereichten Dokumenten (E. 8.2.2.4) - und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung erklärte, er habe noch Gerichtsunterlagen, die er einreichen könne, was das SEM jedoch ablehnte (Akten SEM 1110817-34/22 F49 f. und 93 f.) - eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen nicht auf. Im Übrigen vermag auch die Tatsache, dass sich das SEM im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht explizit zum Kindeswohl äusserte, was durchaus wünschenswert gewesen wäre, in Anbetracht der vorliegenden Umstände (vgl. E. 8.3.5 nachstehend) sowie angesichts dessen, dass es sich - wenn auch kurz - mit B._______s Situation auseinandersetzte, nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu führen. Demnach ist der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sog. Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4., 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und der Ablehnung ihrer Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen an, bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch den ehemaligen Liebhaber seiner Ehefrau handle es sich um einen Übergriff durch eine Drittperson. Es sei davon auszugehen, dass die Todesdrohungen an die zwischenmenschlichen Differenzen geknüpft gewesen seien und keine Verbindung zu einem der in Art. 3 AsylG aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) gegeben sei. Die Drohungen gegen die Beschwerdeführer seien somit als gemeinrechtliches Delikt zu werten, für welches die funktionierenden Polizei- und Justizorgane im Iran zuständig seien, an welche sich die Beschwerdeführer hätten wenden können. Es hätte den Beschwerdeführern zudem freigestanden, sich an einem sicheren Ort im Iran niederzulassen, beispielsweise in ihrem ursprünglichen Wohnort D._______, welcher nicht im Einflussbereich der Familie des Beschwerdeführers oder der Dorfbewohner stehe. Bei den Schuldzuweisungen seitens der Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers (er habe Schuld an ihrem Fremdgehen und dem damit zusammenhängenden Gesichtsverlust der Familie) und dem Wunsch seines Sohnes, mit der Mutter zusammenzuleben, handle es sich ebenfalls um keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG. Daher und da die Asylvorbringen seiner Ehefrau seinen Vorbringen diametral entgegenstehen würden, könne darauf verzichtet werden, auf einzelne Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie auf allfällige (weitere) Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverbesserung, dass G._______ Mitglied respektive Teil der iranischen Revolutionsgarde sei, weshalb es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um eine indirekte Verfolgung durch den Staat handle. Auch in D._______ wäre er vor ihm nicht sicher, da dessen Status bei der Revolutionsgarde durch die Affäre mit seiner Ehefrau gefährdet sei. Er sei daher eine schwerwiegende Bedrohung für G._______ und solange er nicht beseitigt sei, werde G._______, der mit zwei weiteren Männer auf der Suche nach ihm in das Haus seiner Schwiegermutter eingebrochen sei, weiter gegen ihn vorgehen, um seinen Status nicht zu verlieren. Die iranischen Polizei- und Justizorgane seien sodann parteiisch, weil G._______ Teil der Revolutionsgarde sei. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Urteil gegen ihn, welches ohne die Position von G._______ im Staatsapparat so nicht zustande gekommen wäre. Es sei weiterhin gefährlich für ihn, gegen einen Staatsbediensteten Anklage oder Anzeige zu erheben, da er so ungewollt nur noch weitere Feinde machen werde. Als Beweismittel reichte er - gemäss seinen Angaben - folgende zwei Dokumente ein: eine Klage "Frieden und Versöhnung", die G._______ nicht akzeptiert habe und eine Beschwerde gegen G._______, die nicht angehört worden sei, weil G._______ Mitglied der Basij sei. 6. 6.1 Im Sinne einer Vorbemerkung und der Vollständigkeit halber ist zunächst festzuhalten, dass gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt zumindest einzelner Asylvorbringen der Beschwerdeführer bestehen. Einerseits begründete die Ehefrau beziehungsweise Mutter ihr Asylgesuch mit einer vollkommen anderen Sachdarstellung (vgl. 1110817-34/22 F74). Anderseits konnte der Beschwerdeführer beispielsweise nicht annähernd genau angeben, wann der Vorfall mit seiner Ehefrau und G._______ stattgefunden haben soll (vgl. 1110817-34/22 F53) und schilderte die Umstände, wie er davon erfahren haben soll, nur oberflächlich (vgl. 1110817-34/22 F51 [S. 7], 62 und insb. 66 f.). Auch im Zusammenhang mit den behaupteten Drohungen machte er - etwa betreffend Umstände und in zeitlicher Hinsicht - unsubstanziierte Angaben (vgl. 1110817-34/22 F51 [S. 8], 81, 84 und 106 ff.). Eine einlässliche Glaubhaftigkeitsprüfung der bereits anlässlich der Anhörung gemachten Vorbringen erübrigt sich angesichts der nachfolgenden Erwägungen indes, weshalb auf eine formelle Motivsubstitution verzichtet werden kann. 6.2 6.2.1 So liegt betreffend die angebliche Bedrohung durch G._______, die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch auf seine Angriffe gegen den Bruder respektive die Familie von G._______ zurückführte (vgl. 1110817-34/22 F51 [S. 8] und 106), - in Übereinstimmung mit dem SEM - offensichtlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) vor. Ein solches ergibt sich auch aus dem (nachgeschobenen) Beschwerdevorbringen, wonach G._______ Mitglied der iranischen Revolutionsgarde sei und ihn verfolge, um seinen Status nicht zu verlieren, nicht. Die Beschwerdeführer erfüllen betreffend die geltend gemachte Bedrohung durch G._______ bereits deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht. Auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeverbesserung (und die damit eingereichten Beweismittel) wird daher - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen. 6.3 Auch die sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführer sind - in Übereinstimmung mit dem SEM - offensichtlich nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wobei sich wegen des Ausbleibens entsprechender konkreter Entgegnungen auf Beschwerdeebene weitere Ausführungen dazu erübrigen. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 8.2.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist den Beschwerdeführern nicht gelungen. 8.2.2.4 So können sie sich bezüglich der behaupteten Gefährdung durch G._______, bei welcher es sich - wie vom SEM angeführt - um eine Verfolgung durch eine Drittperson handelt, an die funktionierenden iranischen Polizei- und Justizorgane wenden; nach Erkenntnissen des Gerichts sind die iranischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen (vgl. etwa Urteil des BVGer E- 355/2019 vom 21. April 2021 E. 5.3.4.2 m.w.H.). Daran vermag die in der Beschwerdeverbesserung in diesem Zusammenhang vorgebrachte Mitgliedschaft von G._______ bei der iranischen Revolutionsgarde bereits deshalb nichts zu ändern, weil sie als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer erklärte zwar schon in der Anhörung, dass G._______ Beziehungen bei den Behörden habe (vgl. 1110817-34/22 F51 [S. 8] und 80). Er verwies diesbezüglich allerdings nur darauf, dass dessen Familie eine Tankstelle besitze und Behördenvertreter dort ihre Fahrzeuge tanken würden (vgl. 1110817-34/22 F112). Dagegen brachte er an keiner Stelle vor, dass G._______ Mitglied der iranischen Revolutionsgarde oder - gemäss Bezeichnung eines der mit der Beschwerdeverbesserung eingereichten Beweismittels - der Basij sei (vgl. 1110817-34/22 insb. F55 ff.). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dem Umstand, dass das Gericht ein Urteil gegen den Beschwerdeführer gefällt haben soll, auf die Befangenheit des Gerichts respektive die Position von G._______ im Staatsapparat, dessen Mitgliedschaft bei der Revolutionsgarde oder seine Beziehungen zu den Behörden geschlossen werden kann. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung erfolgte die Anzeigeerstattung durch G._______, weil er (der Beschwerdeführer) und sein Bruder diesen geschlagen und mit einem Messer angegriffen hätten, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde (vgl. 1110817-34/22 F51 [S. 8] und 79). Insofern besteht kein Grund zur Annahme, dass die angebliche Verurteilung zu Unrecht und aus sachfremden Überlegungen erfolgt wäre. Ferner kann aus dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung behaupteten Umstand, dass eine Anzeige seiner Familie gegen G._______ vom Gericht angeblich einzig mangels Zeugen für den zur Anzeige gebrachten Vorfall (Schlagen von Steinen und Stöcken an die Haustür respektive Kaputtschlagen von Fenstern des Hauses seiner Mutter; vgl. 1110817-34/22 F79 und 87) nicht akzeptiert worden sei (vgl. 1110817-34/22 F82 f., 87 und 106), nicht geschlossen werden, dass die iranischen Behörden im Falle der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung nicht schutzfähig und -willig wären. Nach den vorstehenden Erwägungen und mangels konkreter Ausführungen in der Beschwerdeverbesserung insbesondere zur Klage "Frieden und Versöhnung", die G._______ nicht akzeptiert habe, darf davon ausgegangen werden, dass diese und das weitere mit der Beschwerdeverbesserung eingereichte Beweismittel (Beschwerde gegen G._______, die nicht angehört worden sei, weil er Mitglied der Basij sei), nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei um Kopien respektive um Dokumente mit tiefem Beweiswert handelt. Aus diesem Grund kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Übersetzung von Amtes wegen verzichtet werden. 8.2.2.5 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung G._______ (zuletzt) "lediglich" für den Fall, dass er (der Beschwerdeführer) ins Dorf zurückkehre, Todesdrohungen ausgesprochen haben soll und er für die Rückkehr ins Heimatland eigentlich nichts zu befürchten habe (vgl. 1110817-34/22 F97 und 107 ff. sowie Beschwerdeverbesserung [S. 2]). Es steht im daher - in Übereinstimmung mit dem SEM - frei, sich ausserhalb seines Heimatdorfes (bspw. in D._______, wo er gemäss seinen Aussagen den grössten Teil seines Lebens verbrachte) niederzulassen. Daran ändert das Vorbringen in der Beschwerdeverbesserung betreffend Hausdurchsuchung durch G._______ bei seiner Schwiegermutter zuhause (in D._______) nichts, zumal es mangels Substanziierung als unglaubhaft zu bezeichnen ist. 8.2.2.6 Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 8.2.3.1 Angesichts der Anwesenheit der Ehefrau respektive Mutter der Beschwerdeführer in der Schweiz ist sodann Folgendes festzuhalten: 8.2.3.2 Art. 8 EMRK und Art. 13 BV garantieren den Schutz des Familienlebens. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.). 8.2.3.3 Vorliegend steht Art. 8 EMRK einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer bereits deshalb nicht entgegen, weil deren Ehefrau respektive Mutter - wie bereits in der angefochtenen Verfügung angeführt - ebenfalls zum Verlassen der Schweiz verpflichtet ist, nachdem sie ihr Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. So wurde mit vorinstanzlicher Verfügung vom 3. Juli 2019 ihr Asylgesuch vom 17. Februar 2019 abgelehnt und ihre Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde von C._______ wies das Bundesverwaltungsgericht am (...) 2020 ab. Weitere Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK erübrigen sich demzufolge, zumal diesbezüglich auch auf Beschwerdeebene nichts geltend gemacht wurde. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3928/2020 vom 30. März 2021 E. 9.3.1 und E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2). 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Iran als zumutbar. Der Beschwerdeführer ist ein (körperlich) gesunder Mann in arbeitsfähigem Alter, der über das Abitur verfügt und bis etwa drei Wochen vor seiner Ausreise aus dem Iran (...) Jahre als (...) arbeitete (vgl. 1110817-34/22 F29, 31 und 40). Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran für seinen Lebensunterhalt sowie für denjenigen seines Sohnes wird aufkommen können. Es steht ihm dabei - wie bereits festgehalten - frei, sich (zusammen mit seinem Sohn) in D._______ niederzulassen, wo er den grössten Teil seines Lebens verbrachte. Auch darf angenommen werden, dass ihm seine Familie bei Bedarf (finanziell) unterstützend zur Seite stehen wird. Zu denken ist dabei neben seinen im Dorf lebenden Verwandten (Brüder und Mutter), an seinen in D._______ wohnenden Bruder, aber auch an seine dort lebenden Onkel (vgl. 1110817-34/22 F17 ff.). Daran vermögen die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass - wie in E. 6.1 vorstehend erwähnt - Zweifel an der geltend gemachten ausserehelichen Beziehung seiner Ehefrau mit G._______ und demzufolge auch an der angeblich daraus resultierenden Schwächung seiner Beziehung zu seinen Brüdern bestehen (vgl. auch seine entsprechenden Aussagen in der Anhörung: 1110817-34/22 F63, 87 und 97), ist festzuhalten, dass er auch nach seiner Einreise in die Schweiz Kontakt mit seiner Familie hatte und in der Anhörung an einer Stelle lediglich angab, dass seine Brüder "nicht mehr ganz" auf seiner Seite gestanden seien (vgl. 1110817-22/2 S. 1; 1110817-34/22 F27, 46 und 84, 107). Davon, dass die Beziehung zu seinen Brüdern (weiter) belastet worden wäre, kann sodann nicht ausgegangen werden, zumal der in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeverbesserung angeführte Grund (Hausdurchsuchung bei seiner Schwiegermutter) - wie in E. 8.2.2.5 vorstehend festgehalten - unglaubhaft ist. 8.3.4 Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würden, zumal im Iran - sollten sie wegen ihres psychischen Zustands (vgl. ihre entsprechenden Äusserungen etwa in 1110817-24/2 S. 1 f., 1110817-33/11 F5 f. und 1110817-34/22 F5 und 52) darauf angewiesen sein - Zugang zur medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung besteht (vgl. bspw. das Urteil des BVGer D-4511/2020 vom 9. Februar 2021 E. 7.3.2 m.H.). Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers war er denn auch im Iran bereits wegen seiner behaupteten psychischen Problemen (infolge des angeblichen Fremdgehens seiner Ehefrau) in ärztlicher Behandlung (vgl. 1110817-34/22 F51 [S. 7 und 8] sowie 116). 8.3.5 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). B._______ ist bereits (...) Jahre alt und reiste erst vor ein paar Monaten - nach anfangs Juni 2021 abgeschlossener (...). Klasse - aus dem Iran aus (vgl. 1110817-33/11 F16 ff.). Er lebte bis zu seiner Ausreise aus dem Iran in D._______, zunächst mit seinen Eltern und nach der Ausreise seiner Mutter (angeblich) mit seiner Grossmutter mütterlicherseits zusammen (vgl. 1110817-33/11 F9 ff.). In Übereinstimmung mit dem SEM ist davon auszugehen, dass seine Grossmutter ihm - falls nötig - wieder Obdach gewähren wird. Sollte er den angeblich ständigen Streitereien dort ausweichen wollen, steht es den Beschwerdeführern frei, sich zusammen in D._______ niederzulassen. Eine ständige Anwesenheit des Beschwerdeführers zuhause erscheint jedenfalls angesichts B._______s Alters nicht erforderlich, so dass auch eine allfällig wiederaufgenommene Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) respektive dadurch bedingte Abwesenheiten (vgl. 1110817-34/22 F34 und 51 [S. 6]) einer gemeinsamen Wohnsitznahme nicht entgegenstehen. Weiter ist zwar verständlich, dass B._______ seine Mutter vermisst. Das SEM verwies diesbezüglich aber zu Recht darauf, dass auch diese verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen. Im Übrigen ist es nicht Sache der Asylbehörden, über familienrechtliche Belange zu entscheiden. Die Beschwerdeführer hätten sich diesbezüglich an die dafür zuständigen Behörden zu wenden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie beantragten indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und aufgrund der Umstände von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: