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E-3083/2019

E-3083/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl. Am 12. Februar 2019 wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden ist. Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Februar 2019 gab sie an, sie stamme aus B._______. Im Oktober 2018 sei sie ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde), die Shenasnameh ihrer Mutter und den afghanischen Pass ihres Vaters (alles in Kopie), mehrere Formulare "Medizinische Informationen" (vom 20. Februar 2019, 2. März 2019, 15. März 2019 und 5. April 2019) und ein psychiatrisches Konsilium der (...) vom 8. März 2019 ein. B. An der Erstbefragung vom 6. Mai 2019 und der Anhörung vom 23. Mai 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in C._______ als Tochter einer iranischen und eines afghanischen Staatsangehörigen geboren. Sie besitze eine Shenasnameh, habe aber als Tochter eines Afghanen keine Melli-Karte und keinen iranischen Pass erhalten. Als Zahnarztgehilfin sei sie für den Unterhalt ihrer Eltern und ihres Bruders aufgekommen. Im Jahr 2011 habe sie ihren jetzigen Ex-Freund kennengelernt. Als sie nach zwei Jahren ihre Jungfräulichkeit verloren habe, hätten sie beschlossen zu heiraten. Seine Eltern seien dagegen gewesen, weil sie ein Mischling gewesen sei und seine Familie aus einer sozial höheren, gebildeten Schicht gestammt habe. Ihr Ex-Freund habe die Beziehung dennoch weiterführen wollen und ihr deswegen Szenen gemacht. Er habe dauernd wissen wollen, wohin sie gehe, und gedroht, sie umzubringen, sollte sie ihn verlassen. Sein Bruder, der bei den Behörden tätig sei, habe sie gezwungen, in sein Auto einzusteigen, und gedroht, falls sie die Beziehung mit seinem Bruder nicht beende, sorge er dafür, dass ihre Familie die Aufenthaltspapiere verliere und zurück nach Afghanistan müsse. Sie habe unter enormem Druck gestanden. Deshalb sei sie im Jahr 2014 mit ihren Eltern und Geschwistern von C._______ nach B._______ gezogen. Der Freund habe ihre neue Telefonnummer erfahren, sie angerufen und aufgesucht. Zudem sei ihr Bruder drogenabhängig. Die zahlreichen Versuche ihrer Familie, ihn von den Drogen loszubringen, seien gescheitert. Er habe zu Hause wertvolle Sachen gestohlen und verkauft. Sie habe ihn finanziell unterstützt. Wenn sie sich dagegen gewehrt habe, habe er sie geschlagen. Sie hätten ihn mehrmals bei den Sicherheitsbehörden angezeigt. Anfangs habe ihn die Polizei verhaftet, aber später hätten sie nicht mehr reagiert, da es sich um eine familiäre Angelegenheit handle. Einmal habe er bei einem heftigen Streit seinen Vater geschlagen. Der Vater habe deshalb circa im Jahr 2013 einen Gehirn-infarkt gehabt. Seither sei er taub und arbeitsunfähig. Zudem habe ihr 15 Jahre älterer, bereits verheirateter Cousin um ihre Hand angehalten. Ihr Bruder habe sie unter Druck gesetzt, den Cousin zu heiraten. Bei einer Heirat hätten sie herausgefunden, dass sie nicht mehr Jungfrau sei, was eine grosse Schande für die Familie gewesen wäre. Ihre Mutter sei gegen die Heirat gewesen. Ihr Vater habe die Details der Hochzeit mit ihrem Cousin nicht mitbekommen. Der Bruder sei das eigentliche Familienoberhaupt gewesen. Um Zeit für die Flucht zu gewinnen, habe sie sich mit einer Verlobung einverstanden erklärt. Sie sei von einem Arzt auf ihre Jungfräulichkeit hin untersucht worden. Ende September 2018, am Tag als der Arzt das Resultat der Familie habe mitteilen wollen, sei sie geflüchtet. Bei einer Rückkehr würde ihr Bruder sie umbringen. Bei einer früheren Anstellung sei sie von ihrem Arbeitgeber zwei Mal vergewaltigt worden. Zudem habe sie eine Kaution über zehn Millionen Toman für allfällige verursachte Schäden unterzeichnet; dies hätten alle Mitarbeiter machen müssen. Bei einer Rückkehr hätte er diese Kaution verlangen können. Dies sei aber nicht der Grund für ihre Ausreise gewesen. C. Am 5. Juni 2019 nahm die Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 4. Juni 2019 Stellung. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2019 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, bezüglich der am Ende der Anhörung geltend gemachten Vergewaltigung sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt. Dieses Vorbringen könne nicht als nachgeschoben und daher unglaubhaft abgetan werden.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Nachdem die Beschwerdeführerin am Ende der Anhörung anführte, sie sei von ihrem ehemaligen Arbeitgeber zwei Mal vergewaltigt worden, wurden ihr mehrere Fragen dazu gestellt. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz zutreffend ist, betrifft nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Sache. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführerin sei es trotz mehrmaligen Nachfragens nicht gelungen, die Ereignisse um die angebliche Zwangsheirat, beispielsweise das Anhalten ihres Cousins um ihre Hand, detailliert zu schildern. Die Ausführungen seien stereotyp gewesen. Sie habe nicht überzeugend darlegen können, weshalb der Cousin nach ihrer Ausreise nicht ihre jüngere Schwester geheiratet habe, obwohl er das Brautgeld bereits bezahlt habe; bei den entsprechenden Erklärungsversuchen habe sie widersprüchliche Aussagen gemacht. Die drohende Zwangsheirat sei somit nicht glaubhaft. Die Drohungen durch ihren Ex-Freund und seine Familie habe sie widersprüchlich und unsubstantiiert geschildert. An der Erstanhörung habe sie angegeben, der Ex-Freund habe beim letzten Treffen eine Szene gemacht, während sie dies anlässlich der Anhörung verneint habe. Einerseits habe sie angegeben der Bruder des Ex-Freundes habe sie in B._______ ständig bedroht, andererseits habe sie ausgeführt, er habe sie in B._______ erst nach ihrem letzten Treffen mit dem Ex-Freund bedroht. Zudem habe sie nicht plausibel erklären können, weshalb der Ex-Freund sie zur Aufrechterhaltung der Beziehung gezwungen habe, obwohl seine Familie dagegen gewesen sei. Insgesamt sei eine asylrelevante Verfolgung durch den Ex-Freund oder seine Familie nicht glaubhaft. Sie besitze eine Shenasnameh und sei dadurch als iranische Staatsbürgerin im Iran registriert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie keine Melli-Karte und keinen Pass erhalten habe. Die Vorbringen betreffend ihren früheren Chef seien nachgeschoben und widersprüchlich ausgefallen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre gesundheitliche Verfassung, insbesondere die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Ihre Aussagen würden viele Realkennzeichen enthalten. So habe sie ihren Ex-Freund (ökonomische Situation, Tod seines Vaters) und das zwiespältige Verhältnis zwischen ihnen detailliert beschrieben. Bezüglich des Besuchs des Cousins habe sie die anwesenden Personen genannt, die Tradition erläutert und scheinbare Widersprüche aufgeklärt. Sie habe äusserst lebensnah die Drogensucht ihres Bruders und die Verhältnisse innerhalb der Familie geschildert. Die finanzielle Notlage des Bruders belege sein Interesse an ihrer Zwangsheirat. Die Ereignisse mit ihrem Bruder und dem Ex-Freund hätten sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, weshalb es ihr schwergefallen sei, die einzelnen Vorfälle auseinanderzuhalten. Ihr Cousin habe sie nicht nur heiraten wollen, damit sie ihm Kinder gebäre. Es sei folglich kein Widerspruch, dass er ihre Schwester nicht habe heiraten wollen. In der Erstbefragung habe sie lediglich erwähnt, der Ex-Freund habe ihr beim letzten Treffen eine Szene gemacht und nicht, dass er gewalttätig geworden sei. Bezüglich der Drohungen des Bruders des Ex-Freundes habe sie das Wort "ständig" nur im Zusammenhang mit der Zeit in C._______ gesagt. Das verspätete Vorbringen der Vergewaltigung sei aufgrund des Traumas und der Schamgefühle nachvollziehbar. Die drohende Zwangsheirat und die Gewalt durch den Ex-Freund stellten eine geschlechterspezifische asylrelevante Verfolgung dar. Die Übergriffe erreichten eine Intensität, die ein menschenwürdiges Leben im Iran und in Afghanistan verunmöglichen würden. Die iranischen Behörden seien weder in der Lage noch willens, Frauen vor Vergewaltigungen zu schützen und Vergewaltigungen zu ahnden. Es fehle somit an einer innerstaatlichen Fluchtalternative, an der Schutzfähigkeit des iranischen Staates und an aussergerichtlichen Schutzinstitutionen.

E. 7.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schilderte sie die - immerhin sieben Jahre dauernde - Beziehung zu ihrem Ex-Freund und die daraus entstandenen angeblichen Probleme mit ihm und seiner Familie nur oberflächlich. Beispielsweise sagte sie zur ökonomischen Situation des Ex-Freundes lediglich, es sei ihm finanziell sehr gut gegangen, er habe ein Auto und ein Haus gehabt. Die Beschreibung des zwiespältigen Verhältnisses zwischen ihr und ihrem Ex-Freund beschränkte sich im Wesentlichen darauf, dass sie ihn anfangs geliebt habe, seine psychische Instabilität danach aber ein Problem geworden sei und sie am Schluss gezwungen gewesen wäre, ihn zu treffen und zum Selbstschutz allem zuzustimmen. Die Beschreibung des ersten und letzten Treffens in B._______, zwischen denen vier Jahre und unzählige Treffen (ein Treffen alle zwei Monate) lagen, fiel zudem äusserst ähnlich und schematisch aus: Der Ex-Freund holte sie zu Hause ab und fuhr mit ihr in den (...) Park. Er gestand ihr seine Liebe und wollte mit ihr zusammenbleiben. Sie widersprach ihm nicht, um keine Szene zu provozieren. Es ist schwer vorstellbar, dass sich die Treffen über vier Jahre lang nach dem gleichen Muster abgespielt haben sollen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, die ständigen Bedrohungen durch den Bruder des Ex-Freundes hätten sich auf die Zeit in C._______ und nicht auf die Zeit in B._______ bezogen, mag zwar zutreffen. Dennoch ist es widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin mehrmals angab, sie sei von dessen Bruder ständig bedroht worden, aber schlussendlich für die Bedrohung während der Zeit in B._______ immer wieder den gleichen Vorfall, als sie von seinem Bruder ins Auto gezogen worden sei, anführte. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sie von seinem Bruder bedroht worden sein soll, wenn sie sich doch von ihrem Ex-Freund trennen wollte und deswegen sogar mit ihrer gesamten Familie von C._______ nach B._______ gezogen ist. Ebenso wenig ist es nachvollziehbar, dass eine Freundin der Beschwerdeführerin dem Ex-Freund ihre neue Telefonnummer und Adresse bekannt gegeben haben soll, obwohl er angeblich der Grund für den Umzug und den Nummernwechsel war. Insgesamt sind die vorgebrachten Probleme mit ihrem Ex-Freund und dessen Bruder nicht glaubhaft.

E. 7.2 Die Angaben der Beschwerdeführerin zur drohenden Zwangsheirat mit ihrem Cousin sind äusserst widersprüchlich ausgefallen. An der Erstbefragung gab sie an, etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise habe der Cousin ihr einen Heiratsantrag gemacht. Sie und ihre Mutter hätten den Antrag vehement abgelehnt. Erst nachdem sie von ihrem Bruder unter Druck gesetzt worden sei, habe sie ihr Einverständnis zur Hochzeit gegeben. Der Cousin sei daraufhin mit seiner Familie für die Verlobungsfeier in den Iran gekommen. Nach der Verlobungsfeier sei sie von einem Arzt auf ihre Jungfräulichkeit hin untersucht worden. An der Anhörung meinte sie hingegen zuerst, der Cousin sei nach ihrem Einverständnis zur Heirat nochmals alleine vorbeigekommen, um mit ihrer Familie über die Verlobungsfeier zu sprechen. Auf Nachfrage gab sie nochmals an, es sei keine einzige Feier für sie gefeiert worden. Hingewiesen auf den Widerspruch zur Erstanhörung meinte sie ausweichend, sie seien für einen Monat verlobt worden. Er habe ihr den Verlobungsring gegeben. Der Plan sei gewesen, die Verlobung, das Vermählungsritual und die Heirat gleichzeitig an einem Tag zu feiern. Diese nachgeschobene Erklärung vermag den Widerspruch allerdings nicht zu entkräften. Etwas später gab sie im Widerspruch zu den früher angegebenen zwei Treffen an, sie habe ihren Cousin insgesamt drei Mal getroffen. Am Ende der Anhörung sprach sie dann erstmals von vier Treffen. Zudem gab die Beschwerdeführerin mehrmals an, der Cousin habe sie nur deshalb heiraten wollen, weil sie ihm habe Kinder gebären sollen. Die Vor-instanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Cousin nach ihrer Ausreise nicht ihre jüngere Schwester geheiratet habe, da er das Brautgeld bereits bezahlt habe. Ihre Erklärung, die Mutter hätte dies niemals erlaubt, vermag nicht zu überzeugen, da die Mutter auch gegen die Heirat der Beschwerdeführerin und des Cousins gewesen war, diese aber gemäss ihren Angaben nicht habe verhindern können. Die drohende Zwangsheirat wurde somit ebenfalls nicht glaubhaft dargetan.

E. 7.3 Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei von ihrem Arbeitgeber in B._______ zwei Mal vergewaltigt worden und aufgrund einer von ihr unterzeichneten Kaution hätte er jederzeit zehn Millionen Toman von ihr verlangen können. Diesen Vorfall machte sie erstmals an der Anhörung geltend. Zudem steht er im Widerspruch zur Angabe anlässlich der Erstanhörung, wonach sie in C._______ für einen Zahnarzt und in B._______ für eine Zahnärztin gearbeitet hat. Der Vorfall ist demnach nicht glaubhaft. Selbst wenn die zwei Vergewaltigungen glaubhaft wären, so wäre zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, dies sei nicht der Grund für ihre Ausreise gewesen, und dass die zwei Vergewaltigungen nicht auf einem asylbeachtlichen Motiv beruhen, sondern kriminell motiviert waren. Die angebliche Kaution forderte der Arbeitgeber bis zu ihrer Ausreise nie ein; es ist nicht ersichtlich, weshalb er dies nun bei einer Rückkehr tun sollte.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Die Beschwerdeführerin lebte in B._______. Sie hat eine Ausbildung zur Zahnarztgehilfin absolviert und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich. Mit ihrem Einkommen hat sie den Unterhalt ihrer Eltern und ihres Bruders bestritten. Bei einer Rückkehr dürfte sie wieder eine Arbeitsstelle als Zahnarztgehilfin finden und selber für ihren Unterhalt aufkommen können. Bis zu ihrer Ausreise lebte sie bei ihren Eltern. Es ist davon auszugehen, dass sie zumindest anfangs wieder bei ihnen wohnen kann und von ihnen bei der Wiedereingliederung unterstützt wird. Gemäss dem Arztbericht vom 8. März 2019 leidet die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses. Im Iran sind medizinische und psychotherapeutische Behandlungen vorhanden (Urteil des BVGer E-7009/2014 vom 23. März 2016 E. 7.4.3). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3083/2019 Urteil vom 17. September 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Simon Turnheer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl. Am 12. Februar 2019 wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden ist. Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Februar 2019 gab sie an, sie stamme aus B._______. Im Oktober 2018 sei sie ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde), die Shenasnameh ihrer Mutter und den afghanischen Pass ihres Vaters (alles in Kopie), mehrere Formulare "Medizinische Informationen" (vom 20. Februar 2019, 2. März 2019, 15. März 2019 und 5. April 2019) und ein psychiatrisches Konsilium der (...) vom 8. März 2019 ein. B. An der Erstbefragung vom 6. Mai 2019 und der Anhörung vom 23. Mai 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in C._______ als Tochter einer iranischen und eines afghanischen Staatsangehörigen geboren. Sie besitze eine Shenasnameh, habe aber als Tochter eines Afghanen keine Melli-Karte und keinen iranischen Pass erhalten. Als Zahnarztgehilfin sei sie für den Unterhalt ihrer Eltern und ihres Bruders aufgekommen. Im Jahr 2011 habe sie ihren jetzigen Ex-Freund kennengelernt. Als sie nach zwei Jahren ihre Jungfräulichkeit verloren habe, hätten sie beschlossen zu heiraten. Seine Eltern seien dagegen gewesen, weil sie ein Mischling gewesen sei und seine Familie aus einer sozial höheren, gebildeten Schicht gestammt habe. Ihr Ex-Freund habe die Beziehung dennoch weiterführen wollen und ihr deswegen Szenen gemacht. Er habe dauernd wissen wollen, wohin sie gehe, und gedroht, sie umzubringen, sollte sie ihn verlassen. Sein Bruder, der bei den Behörden tätig sei, habe sie gezwungen, in sein Auto einzusteigen, und gedroht, falls sie die Beziehung mit seinem Bruder nicht beende, sorge er dafür, dass ihre Familie die Aufenthaltspapiere verliere und zurück nach Afghanistan müsse. Sie habe unter enormem Druck gestanden. Deshalb sei sie im Jahr 2014 mit ihren Eltern und Geschwistern von C._______ nach B._______ gezogen. Der Freund habe ihre neue Telefonnummer erfahren, sie angerufen und aufgesucht. Zudem sei ihr Bruder drogenabhängig. Die zahlreichen Versuche ihrer Familie, ihn von den Drogen loszubringen, seien gescheitert. Er habe zu Hause wertvolle Sachen gestohlen und verkauft. Sie habe ihn finanziell unterstützt. Wenn sie sich dagegen gewehrt habe, habe er sie geschlagen. Sie hätten ihn mehrmals bei den Sicherheitsbehörden angezeigt. Anfangs habe ihn die Polizei verhaftet, aber später hätten sie nicht mehr reagiert, da es sich um eine familiäre Angelegenheit handle. Einmal habe er bei einem heftigen Streit seinen Vater geschlagen. Der Vater habe deshalb circa im Jahr 2013 einen Gehirn-infarkt gehabt. Seither sei er taub und arbeitsunfähig. Zudem habe ihr 15 Jahre älterer, bereits verheirateter Cousin um ihre Hand angehalten. Ihr Bruder habe sie unter Druck gesetzt, den Cousin zu heiraten. Bei einer Heirat hätten sie herausgefunden, dass sie nicht mehr Jungfrau sei, was eine grosse Schande für die Familie gewesen wäre. Ihre Mutter sei gegen die Heirat gewesen. Ihr Vater habe die Details der Hochzeit mit ihrem Cousin nicht mitbekommen. Der Bruder sei das eigentliche Familienoberhaupt gewesen. Um Zeit für die Flucht zu gewinnen, habe sie sich mit einer Verlobung einverstanden erklärt. Sie sei von einem Arzt auf ihre Jungfräulichkeit hin untersucht worden. Ende September 2018, am Tag als der Arzt das Resultat der Familie habe mitteilen wollen, sei sie geflüchtet. Bei einer Rückkehr würde ihr Bruder sie umbringen. Bei einer früheren Anstellung sei sie von ihrem Arbeitgeber zwei Mal vergewaltigt worden. Zudem habe sie eine Kaution über zehn Millionen Toman für allfällige verursachte Schäden unterzeichnet; dies hätten alle Mitarbeiter machen müssen. Bei einer Rückkehr hätte er diese Kaution verlangen können. Dies sei aber nicht der Grund für ihre Ausreise gewesen. C. Am 5. Juni 2019 nahm die Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 4. Juni 2019 Stellung. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2019 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, bezüglich der am Ende der Anhörung geltend gemachten Vergewaltigung sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt. Dieses Vorbringen könne nicht als nachgeschoben und daher unglaubhaft abgetan werden. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Nachdem die Beschwerdeführerin am Ende der Anhörung anführte, sie sei von ihrem ehemaligen Arbeitgeber zwei Mal vergewaltigt worden, wurden ihr mehrere Fragen dazu gestellt. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz zutreffend ist, betrifft nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Sache. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführerin sei es trotz mehrmaligen Nachfragens nicht gelungen, die Ereignisse um die angebliche Zwangsheirat, beispielsweise das Anhalten ihres Cousins um ihre Hand, detailliert zu schildern. Die Ausführungen seien stereotyp gewesen. Sie habe nicht überzeugend darlegen können, weshalb der Cousin nach ihrer Ausreise nicht ihre jüngere Schwester geheiratet habe, obwohl er das Brautgeld bereits bezahlt habe; bei den entsprechenden Erklärungsversuchen habe sie widersprüchliche Aussagen gemacht. Die drohende Zwangsheirat sei somit nicht glaubhaft. Die Drohungen durch ihren Ex-Freund und seine Familie habe sie widersprüchlich und unsubstantiiert geschildert. An der Erstanhörung habe sie angegeben, der Ex-Freund habe beim letzten Treffen eine Szene gemacht, während sie dies anlässlich der Anhörung verneint habe. Einerseits habe sie angegeben der Bruder des Ex-Freundes habe sie in B._______ ständig bedroht, andererseits habe sie ausgeführt, er habe sie in B._______ erst nach ihrem letzten Treffen mit dem Ex-Freund bedroht. Zudem habe sie nicht plausibel erklären können, weshalb der Ex-Freund sie zur Aufrechterhaltung der Beziehung gezwungen habe, obwohl seine Familie dagegen gewesen sei. Insgesamt sei eine asylrelevante Verfolgung durch den Ex-Freund oder seine Familie nicht glaubhaft. Sie besitze eine Shenasnameh und sei dadurch als iranische Staatsbürgerin im Iran registriert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie keine Melli-Karte und keinen Pass erhalten habe. Die Vorbringen betreffend ihren früheren Chef seien nachgeschoben und widersprüchlich ausgefallen. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre gesundheitliche Verfassung, insbesondere die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Ihre Aussagen würden viele Realkennzeichen enthalten. So habe sie ihren Ex-Freund (ökonomische Situation, Tod seines Vaters) und das zwiespältige Verhältnis zwischen ihnen detailliert beschrieben. Bezüglich des Besuchs des Cousins habe sie die anwesenden Personen genannt, die Tradition erläutert und scheinbare Widersprüche aufgeklärt. Sie habe äusserst lebensnah die Drogensucht ihres Bruders und die Verhältnisse innerhalb der Familie geschildert. Die finanzielle Notlage des Bruders belege sein Interesse an ihrer Zwangsheirat. Die Ereignisse mit ihrem Bruder und dem Ex-Freund hätten sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, weshalb es ihr schwergefallen sei, die einzelnen Vorfälle auseinanderzuhalten. Ihr Cousin habe sie nicht nur heiraten wollen, damit sie ihm Kinder gebäre. Es sei folglich kein Widerspruch, dass er ihre Schwester nicht habe heiraten wollen. In der Erstbefragung habe sie lediglich erwähnt, der Ex-Freund habe ihr beim letzten Treffen eine Szene gemacht und nicht, dass er gewalttätig geworden sei. Bezüglich der Drohungen des Bruders des Ex-Freundes habe sie das Wort "ständig" nur im Zusammenhang mit der Zeit in C._______ gesagt. Das verspätete Vorbringen der Vergewaltigung sei aufgrund des Traumas und der Schamgefühle nachvollziehbar. Die drohende Zwangsheirat und die Gewalt durch den Ex-Freund stellten eine geschlechterspezifische asylrelevante Verfolgung dar. Die Übergriffe erreichten eine Intensität, die ein menschenwürdiges Leben im Iran und in Afghanistan verunmöglichen würden. Die iranischen Behörden seien weder in der Lage noch willens, Frauen vor Vergewaltigungen zu schützen und Vergewaltigungen zu ahnden. Es fehle somit an einer innerstaatlichen Fluchtalternative, an der Schutzfähigkeit des iranischen Staates und an aussergerichtlichen Schutzinstitutionen. 7. 7.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schilderte sie die - immerhin sieben Jahre dauernde - Beziehung zu ihrem Ex-Freund und die daraus entstandenen angeblichen Probleme mit ihm und seiner Familie nur oberflächlich. Beispielsweise sagte sie zur ökonomischen Situation des Ex-Freundes lediglich, es sei ihm finanziell sehr gut gegangen, er habe ein Auto und ein Haus gehabt. Die Beschreibung des zwiespältigen Verhältnisses zwischen ihr und ihrem Ex-Freund beschränkte sich im Wesentlichen darauf, dass sie ihn anfangs geliebt habe, seine psychische Instabilität danach aber ein Problem geworden sei und sie am Schluss gezwungen gewesen wäre, ihn zu treffen und zum Selbstschutz allem zuzustimmen. Die Beschreibung des ersten und letzten Treffens in B._______, zwischen denen vier Jahre und unzählige Treffen (ein Treffen alle zwei Monate) lagen, fiel zudem äusserst ähnlich und schematisch aus: Der Ex-Freund holte sie zu Hause ab und fuhr mit ihr in den (...) Park. Er gestand ihr seine Liebe und wollte mit ihr zusammenbleiben. Sie widersprach ihm nicht, um keine Szene zu provozieren. Es ist schwer vorstellbar, dass sich die Treffen über vier Jahre lang nach dem gleichen Muster abgespielt haben sollen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, die ständigen Bedrohungen durch den Bruder des Ex-Freundes hätten sich auf die Zeit in C._______ und nicht auf die Zeit in B._______ bezogen, mag zwar zutreffen. Dennoch ist es widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin mehrmals angab, sie sei von dessen Bruder ständig bedroht worden, aber schlussendlich für die Bedrohung während der Zeit in B._______ immer wieder den gleichen Vorfall, als sie von seinem Bruder ins Auto gezogen worden sei, anführte. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sie von seinem Bruder bedroht worden sein soll, wenn sie sich doch von ihrem Ex-Freund trennen wollte und deswegen sogar mit ihrer gesamten Familie von C._______ nach B._______ gezogen ist. Ebenso wenig ist es nachvollziehbar, dass eine Freundin der Beschwerdeführerin dem Ex-Freund ihre neue Telefonnummer und Adresse bekannt gegeben haben soll, obwohl er angeblich der Grund für den Umzug und den Nummernwechsel war. Insgesamt sind die vorgebrachten Probleme mit ihrem Ex-Freund und dessen Bruder nicht glaubhaft. 7.2 Die Angaben der Beschwerdeführerin zur drohenden Zwangsheirat mit ihrem Cousin sind äusserst widersprüchlich ausgefallen. An der Erstbefragung gab sie an, etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise habe der Cousin ihr einen Heiratsantrag gemacht. Sie und ihre Mutter hätten den Antrag vehement abgelehnt. Erst nachdem sie von ihrem Bruder unter Druck gesetzt worden sei, habe sie ihr Einverständnis zur Hochzeit gegeben. Der Cousin sei daraufhin mit seiner Familie für die Verlobungsfeier in den Iran gekommen. Nach der Verlobungsfeier sei sie von einem Arzt auf ihre Jungfräulichkeit hin untersucht worden. An der Anhörung meinte sie hingegen zuerst, der Cousin sei nach ihrem Einverständnis zur Heirat nochmals alleine vorbeigekommen, um mit ihrer Familie über die Verlobungsfeier zu sprechen. Auf Nachfrage gab sie nochmals an, es sei keine einzige Feier für sie gefeiert worden. Hingewiesen auf den Widerspruch zur Erstanhörung meinte sie ausweichend, sie seien für einen Monat verlobt worden. Er habe ihr den Verlobungsring gegeben. Der Plan sei gewesen, die Verlobung, das Vermählungsritual und die Heirat gleichzeitig an einem Tag zu feiern. Diese nachgeschobene Erklärung vermag den Widerspruch allerdings nicht zu entkräften. Etwas später gab sie im Widerspruch zu den früher angegebenen zwei Treffen an, sie habe ihren Cousin insgesamt drei Mal getroffen. Am Ende der Anhörung sprach sie dann erstmals von vier Treffen. Zudem gab die Beschwerdeführerin mehrmals an, der Cousin habe sie nur deshalb heiraten wollen, weil sie ihm habe Kinder gebären sollen. Die Vor-instanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Cousin nach ihrer Ausreise nicht ihre jüngere Schwester geheiratet habe, da er das Brautgeld bereits bezahlt habe. Ihre Erklärung, die Mutter hätte dies niemals erlaubt, vermag nicht zu überzeugen, da die Mutter auch gegen die Heirat der Beschwerdeführerin und des Cousins gewesen war, diese aber gemäss ihren Angaben nicht habe verhindern können. Die drohende Zwangsheirat wurde somit ebenfalls nicht glaubhaft dargetan. 7.3 Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei von ihrem Arbeitgeber in B._______ zwei Mal vergewaltigt worden und aufgrund einer von ihr unterzeichneten Kaution hätte er jederzeit zehn Millionen Toman von ihr verlangen können. Diesen Vorfall machte sie erstmals an der Anhörung geltend. Zudem steht er im Widerspruch zur Angabe anlässlich der Erstanhörung, wonach sie in C._______ für einen Zahnarzt und in B._______ für eine Zahnärztin gearbeitet hat. Der Vorfall ist demnach nicht glaubhaft. Selbst wenn die zwei Vergewaltigungen glaubhaft wären, so wäre zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, dies sei nicht der Grund für ihre Ausreise gewesen, und dass die zwei Vergewaltigungen nicht auf einem asylbeachtlichen Motiv beruhen, sondern kriminell motiviert waren. Die angebliche Kaution forderte der Arbeitgeber bis zu ihrer Ausreise nie ein; es ist nicht ersichtlich, weshalb er dies nun bei einer Rückkehr tun sollte.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Die Beschwerdeführerin lebte in B._______. Sie hat eine Ausbildung zur Zahnarztgehilfin absolviert und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich. Mit ihrem Einkommen hat sie den Unterhalt ihrer Eltern und ihres Bruders bestritten. Bei einer Rückkehr dürfte sie wieder eine Arbeitsstelle als Zahnarztgehilfin finden und selber für ihren Unterhalt aufkommen können. Bis zu ihrer Ausreise lebte sie bei ihren Eltern. Es ist davon auszugehen, dass sie zumindest anfangs wieder bei ihnen wohnen kann und von ihnen bei der Wiedereingliederung unterstützt wird. Gemäss dem Arztbericht vom 8. März 2019 leidet die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses. Im Iran sind medizinische und psychotherapeutische Behandlungen vorhanden (Urteil des BVGer E-7009/2014 vom 23. März 2016 E. 7.4.3). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner