Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 11. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurden am 16. September 2019 im Rahmen der Personalienaufnahmen (PA) zur Identität, Herkunft und zu den Famili- enverhältnissen, zu den Lebensumständen und zum Reiseweg befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1050870-[nachfolgend: SEM-act.] 33/7 ff.). Die Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) / Anhörung nach Art. 29 AsylG betreffend die Beschwerdeführerin und den Beschwerdefüh- rer 2 wurden am 8. Oktober 2019 durchgeführt (vgl. SEM-act. 42/9 und 44/7). Der Beschwerdeführer wurde am 8. Oktober 2019 nach Art. 29 AsylG angehört (vgl. SEM-act. 40/12 und 47/1). A.b Am 24. Oktober 2019 wurden die Beschwerdeführenden ins erweiterte Verfahren und dem Kanton E._______ zugewiesen (vgl. SEM-act. 53/2). A.c Das SEM veranlasste am 8. Dezember 2019 eine Abklärung des Sach- verhalts durch die Schweizer Botschaft in Teheran (vgl. SEM-act. 57/18). A.d Der Beschwerdeführer wurde am 30. Juni 2020 anlässlich der ergän- zenden Anhörung im erweiterten Verfahren befragt (vgl. SEM-act. 63/18). Die Beschwerdeführenden, insbesondere der Beschwerdeführer, äusser- ten sich anlässlich dieser und der in Bst. A.a. (supra) aufgeführten Befra- gungen wie folgt: Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin seien iranische Staats- angehörige aus F._______. Der Beschwerdeführer sei Unternehmer, wel- cher (…) herstelle. Zwei seiner Produktionsgeräte habe er am (…) 2018 mittels eines Mietkaufvertrags an drei Personen verkauft. Da seine Ver- tragspartner nur einen Fünftel des Verkaufspreises direkt hätten bezahlen können, sei vertraglich vereinbart worden, dass die Produktionsgeräte vor- erst in seiner Unternehmung verbleiben würden, bis der ganze Betrag be- zahlt worden sei. In der Zwischenzeit hätten die Vertragspartner Rohstoffe für die Herstellung liefern sollen. Allerdings hätten sie nach einiger Zeit – nicht wie vorgesehen – reines Anfangsmaterial, sondern zur Hälfte auch Gebrauchs- oder Abfallmaterial geliefert. Als der Beschwerdeführer sich geweigert habe, gebrauchte Materialien mit reinen zu mischen, hätten die Vertragspartner ihm vorgeschlagen, dass sie die Geräte mitnehmen und bei ihnen produzieren könnten. Er sei für drei Monate mit ihnen im Streit gelegen, bis er schliesslich eingelenkt und sich für die Abgabe der Geräte entschieden habe. Bei der Inbetriebnahme der Geräte habe er gemerkt,
E-2095/2021 Seite 3 dass es sich bei seinen Vertragspartnern nicht um Private, sondern um Mitglieder der Sepah gehandelt habe. Nachdem die Produktion angelaufen sei, sei er von einer der drei Personen eingeladen worden, zwecks Beglei- chung der ausstehenden Rechnungen vorbeizukommen. Als er vor Ort ge- wesen sei, habe sich einer der Vertragspartner geweigert, ihm das Geld zu geben, da er ihnen wegen der Produktionsverweigerung grossen Schaden zugefügt habe, und habe ihn mit einer Waffe bedroht. Er sei unverrichteter Dinge wieder nach Hause gegangen, von wo er ein paar Tage später eine dieser Personen angerufen und gefragt habe, wann er das ausstehende Geld erhalten würde. Diese Person habe ihm mitgeteilt, dass er sich noch drei bis vier Monate gedulden müsse, woraufhin er, der Beschwerdeführer, laut geworden sei und seine Vertragspartner, das ganze Politsystem und auch den Führer beleidigt habe. Am 11. März 2019 seien vier Leute auf der Suche nach ihm in seine Firma gekommen und hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zu gehen, da er den Führer und das iranische System beleidigt habe. Er sei mit verbundenen Augen an einen Ort gebracht worden und von zwei Personen zu seinen beleidigenden Aussagen befragt und auch verprügelt worden. Er habe schriftlich bestätigen müssen, dass er zukünftig weder den Führer noch das heilige iranische republikanische System beleidigen werde, und sei nach zwei Nächten Gefangenschaft freigelassen worden. Nach diesem Vorfall habe er die geplanten Ferien in der Schweiz nicht an- getreten. Am 4. April 2019 habe er seine Firma an einen Arbeitskollegen vermietet, um sich Gedanken machen zu können, wie er das ihm zu- stehende Geld erhältlich machen könne. Dafür habe er drei Anwälte kon- taktiert, welche sich jedoch geweigert hätten, ihn zu vertreten, da die Ver- tragspartner der Sepah angehören würden. So habe er auf Anraten eines Anwalts am 5. Mai 2019 beim Gerichtshof in G._______, F._______, eine Beschwerde eingereicht. Als er nach einem Monat keine Gerichtsvorla- dung bekommen habe, sei er am 8. Juni 2019 zum Gerichtshof gegangen, wo ihm gesagt worden sei, er habe keine Vorladung erhalten, da er die Regierung und das iranische System beleidigt habe. Daraufhin habe es eine mündliche Auseinandersetzung zwischen ihm und den verantwortli- chen Personen gegeben, weshalb er eine Nacht in Untersuchungshaft ge- nommen worden sei. Anlässlich dieser sei er erneut geschlagen worden und habe eine Erklärung unterschreiben müssen, wonach er keine Belei- digungen mehr gegenüber dem iranischen Regime aussprechen würde. Zwei Tage später habe er seine Vertragspartner kontaktiert und ihnen aus- gerichtet, dass er sich nicht durch ihre Beziehungen aufhalten lasse. Ein paar Tage später – es sei der (…) Juni 2019 gewesen – sei er mit seiner Familie mit einem Touristenvisum in die Schweiz gereist. Zwischen Juli und August 2019 sei er per WhatsApp und E-Mail darüber informiert worden,
E-2095/2021 Seite 4 dass Mitglieder der Sepah in seiner Firma nach ihm gesucht hätten und ihm ausgerichtet worden sei, er solle sich so schnell wie möglich beim Ge- heimdienstministerium wegen seiner Aussagen über den Führer melden. Zudem sei sein Bankkonto blockiert worden und er habe keinen Zugang mehr zu diesem. Als er sich beim Bankdirektor über die Blockierung erkun- digt habe, habe dieser ihm mitgeteilt, das Konto sei systematisch von oben blockiert worden, den Grund dafür kenne er aber nicht. Des Weiteren habe eine Abteilung des Steueramts, welches der Sepah unterstellt sei, ihn zwin- gen wollen, in den Iran zurückzukehren. Deswegen sei die Vermögens- steuer für die Jahre 2017 und 2018 früher fällig geworden und höher als üblich ausgefallen. Das Steueramt habe absichtlich eine hohe Steuerrech- nung ausgestellt, damit er in den Iran zurückkehre, ansonsten das Vermö- gen beschlagnahmt werde. Am 2. Dezember 2019 sei er erneut von Mit- gliedern der Sepah in seiner Firma gesucht worden. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 haben keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden eine Vielzahl von Beweismitteln ein (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer I Num- mer 3 auf Seite 5). A.e Den Beschwerdeführenden wurde mit Schreiben vom 29. September 2020 die Gelegenheit zum Wahrnehmen des rechtlichen Gehörs zur Bot- schaftsabklärung der Schweizer Botschaft in Teheran eröffnet (vgl. SEM- act. 66/2). Die Beschwerdeführenden reichten ihre Stellungnahme fristge- recht ein (vgl. SEM-act. 70/4). B. Mit Verfügung vom 31. März 2021 – eröffnet am 1. April 2021 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren wurden ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (vgl. SEM-act. 75/15 f.). C. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 1 bis 6 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu
E-2095/2021 Seite 5 gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzu- weisen, sie vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde legten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente bei: die angefochtene Verfügung vom 31. März 2021 inklusive einer Kopie des Zustellcouverts, Anwaltsvollmachten vom 11. September 2019, eine Medienmitteilung «Pars Today» vom 15. Oktober 2019, acht Arztberichte (5./23. Dezember 2019, 12./25. Mai 2020, 7. Dezember 2020, 8. Februar 2021, 14./18. April 2021 [letztere zwei inklusive Übersetzung auf Eng- lisch]), ein Übersetzungszertifikat und eine E-Mail einer Gymnasiallehrerin vom 28. April 2021. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte sie auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kos- tenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. E. Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 reichten die Beschwerdeführenden ei- nen Austrittsbericht des H._______spitals E._______ vom 3. Januar 2022 den Beschwerdeführer betreffend ein. F. Die Instruktionsrichterin gab den Beschwerdeführenden mit Instruktions- verfügung vom 22. März 2023 Gelegenheit, innert Frist aktuelle Arztbe- richte einzureichen. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom
11. April 2023 um eine «erstmalige» Fristerstreckung von drei Wochen. Das Gesuch lehnte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
13. April 2023 und mit Verweis auf Art. 32 VwVG ab. Es wurden keine wei- teren Arztberichte eingereicht.
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Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung unter anderem aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Verfolgung ausge- hend von der Sepah wegen angeblicher Beleidigungen des iranischen Führers und des iranischen Staates glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des behaupteten Einreichens einer Beschwerde gegen seine Vertragspartner erstaune, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Ad- resse, bei welcher er seine Beschwerde eingereicht habe, nicht um die da- für vorgesehene Amtsstelle handle, sondern um die Staatsanwaltschaft des (…) in F._______. Gemäss Botschaftsbericht würden seit mindestens 2017 Beschwerden nicht direkt bei zivilen Gerichten oder Staatsanwalt- schaften, sondern bei dafür zugelassenen Stellen, die «Büros für elektro- nische Gerichtsdienste» eingereicht. Darauf angesprochen, habe der Be- schwerdeführer lediglich ausgeführt, dass man im Iran in den Gerichtshof gehe, wenn man eine Beschwerde einreichen wolle. Er sei dorthin gegan- gen, weil dieser Gerichtshof nahe zu seinem Wohnort stehe. Seine An- gabe, ein Anwalt habe ihm geraten, an einem öffentlichen Gerichtshof die Beschwerde einzureichen, erstaune umso mehr. Zudem hätten Abklärun- gen direkt bei der Staatsanwaltschaft des (…) in F._______ keine Hinweise ergeben, dass er dort tatsächlich eine Beschwerde eingereicht habe. Fer- ner sei er nicht in der Lage, das angebliche Einreichen der Beschwerde zu belegen, obschon gemäss Botschaftsbericht eine Kopie der Beschwerde (mit ersichtlichem Einreichungsdatum und einer 16-stelligen Fallnummer) der beschwerdeführenden Person abgegeben werde. Auch wenn er bei der Staatsanwaltschaft direkt eine Beschwerde eingereicht und nur eine Re- gistrierungsnummer erhalten hätte, würde es sehr seltsam erscheinen, dass er als erfahrener Geschäftsmann, der bereits zahlreiche Verträge ab- geschlossen und noch mehr Behördengänge verschiedenster Natur zu be- wältigen gehabt habe – was im Übrigen bereits aus den sorgfältig zusam- mengestellten und zu den Akten gereichten Dokumenten betreffend seine Geschäftstätigkeit hervorgehe – weder eine Kopie seiner Beschwerde noch der Registrierungsnummer seiner Beschwer-de erstellen lassen habe. Das Vorbringen sei nach dem Gesagten unglaubhaft.
E-2095/2021 Seite 8 Auch die pauschale Diskreditierung der Auskunftsperson und damit des Botschaftsberichts überzeuge nicht, sie lege vielmehr den Schluss nahe, dass er den dargelegten Punkten inhaltlich nichts entgegenzusetzen habe. Es sei demnach überwiegend unglaubhaft, dass er rechtlich mittels Be- schwerde gegen die drei Vertragspartner der Sepah vorgegangen sei. Auch wirke realitätsfern, dass der Beschwerdeführer, – unter Berücksichti- gung seiner Geschäftserfahrung im Iran – nachdem er von der Mitglied- schaft seiner Vertragspartner bei der Sepah erfahren habe und von diesen mit einer Waffe bedroht worden sei, die Sepah, das ganze System und insbesondere den iranischen Führer beleidigt haben wolle. Ferner sei das Verfolgungsinteresse der drei vertragsbrüchigen Sepah-Mitglieder fragwür- dig. Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers hätten diese die Produktionsmaschinen bei sich gehabt, ohne den im Vertrag festgelegten Kaufpreis bezahlt zu haben, und hätten auf die Behörden dergestalt Ein- fluss nehmen können, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Be- schwerde aus dem offiziellen System gelöscht worden sei. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er von ihnen hätte gesucht und mit weiteren Massnahmen hätte bedacht werden sollen. Zu den eingereichten Videos der Überwachungskamera, E-Mail- und WhatsApp-Nachrichten sei zu sagen, dass aus den Videos nicht zu erken- nen sei, ob es sich dabei tatsächlich um sein Unternehmen handle. Weiter könnten E-Mail- und WhatsApp-Nachrichten leicht selber produziert wer- den. Die eingereichten Beweismittel würden einen entsprechend geringen Beweiswert aufweisen. Zwar seien den Befragungsprotokollen längere Redebeiträge des Be- schwerdeführers zu entnehmen und die Sachverhaltsschilderungen wür- den mit den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdefüh- rers 2 übereinstimmen. Trotz der längeren Redebeiträge des Beschwerde- führers seien diesen aber keine besondere Dichte an Realkennzeichen zu entnehmen. Es falle ferner auf, dass er auch auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht auf die vom Befrager gestellten Fragen geantwortet habe und da- rauf bedacht gewesen sei, die Vorbringen chronologisch wiederzugeben. Dies stelle ein mögliches Indiz eines konstruierten Vorbringens dar.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden erwidern in ihrer Beschwerde, es erscheine mehr als fraglich, einen so einschneidenden Eingriff in Bezug auf die Si- cherheit der Beschwerdeführenden gestützt auf einen Botschaftsbericht vorzunehmen. Die Fragen des SEM würden nicht durch die Botschaft
E-2095/2021 Seite 9 selber beantwortet, sondern durch einen beauftragen «Vertrauens»-An- walt. Als iranischer Anwalt sei dieser selber dem iranischen System unter- stellt, weshalb es nicht erstaune, dass er keine Kritik gegenüber der irani- schen Justiz oder den iranischen Behörden auszuüben vermöge. Aus die- sem Bericht verwundere insbesondere die Aussage, dass das gesamte ira- nische Rechtssystem einwandfrei funktioniere und keine Fehler zulasse. Dies bedeute faktisch, dass folglich keine Asylsuchenden aus dem Iran stammen könnten. Durch den Botschaftsbericht vermöge die Vorinstanz lediglich aufzuzeigen, wie das System im Iran auszusehen habe. Ob dies im Fall des Beschwerdeführers auch tatsächlich so der Fall gewesen sei, könne damit nicht bewiesen werden und sei auch keinesfalls überwiegend glaubhaft gemacht. Er vermöge mit seinen Ausführungen sehr wohl aufzu- zeigen, dass ihn Mitglieder der Sepah verfolgen, bedrohen und «lenken» wollten. Die Bestätigung, er solle weder den Führer noch das iranische System beleidigen, vermöge aufzuzeigen, dass die Handlungen der Sepah nur aufgrund dieser Äusserung seitens des Beschwerdeführers angefan- gen hätten. Dass er derartige Äusserungen nach dem Besuch der Sepah getätigt und sich erst recht in Schwierigkeiten gebracht habe, sei – entge- gen der Ansicht der Vorinstanz – kein Widerspruch und hänge mit dem Na- turell der Person zusammen. Dass er keine Bestätigung der Einreichung seiner Beschwerde vorweisen könne, zeige auf, dass das iranische Rechtssystem fehlerhaft sei und die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie durch terroristische Organisationen – wie die Sepah gemäss Einschätzung der US-amerikanischen Regierung sei – beeinflusst werden könne. Der Beschwerdeführer könne des Weiteren keinen Nachweis darüber erbrin- gen, dass die Bankverbindung durch die Sepah blockiert und die Steuer- veranlagung verfrüht und übersetzt verfügt worden sei. Dies sei aber auf den Umstand zurückzuführen, dass er sich in der Schweiz aufhalte und die Erbringung eines entsprechenden Nachweises aus dieser Distanz prak- tisch unmöglich und somit unzumutbar sei. Zudem sei auf Google Maps auch ohne Weiteres überprüfbar, ob die eingereichten Videos seiner Un- ternehmung von seiner Fabrik stammten oder nicht. Wäre er in rechtlichen Dingen so erfahren, wie von der Vorinstanz behauptet, hätte er nicht ver- sucht, einen Anwalt zu mandatieren, sondern seine Beschwerde direkt beim örtlich und sachlich zuständigen Gerichtshof eingereicht. Ein Bürger
– sollte das Rechtssystem wirklich derart problemlos funktionieren, wie von der Botschaft dargestellt – sei auch nicht auf das Ausstellen einer Quittung angewiesen, weil eine eingereichte Beschwerde diesfalls weder manipu- liert noch beseitigt werden könne. Es könne jedoch kaum die Rede davon sein, dass das iranische Rechtssystem korrekt funktioniere und vor äusse- ren Einflüssen wie Druck der Regierung oder Korruption gefeit sei.
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E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführliche Würdigung in der Verfügung der Vorinstanz verwiesen wer- den, welcher vollumfänglich gefolgt werden kann. Die auf Beschwerde- ebene vorgebrachten Entgegnungen und Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 5.2 Zur pauschalen Kritik der Beschwerdeführenden an der Botschaftsab- klärung, insbesondere zum Beizug eines Vertrauensanwalts, ist festzustel- len, dass der Abklärungsbericht detailliert und nachvollziehbar erscheint. Das Gericht sieht auch keinen Anlass, vorliegend an der Neutralität oder Unbefangenheit des beauftragten Vertrauensanwalts zu zweifeln, zumal seine Analysen überzeugend und plausibel sind. Die Abweichungen lassen sich angesichts ihres Umfangs nicht – wie in der Beschwerde vorgebracht
– mit dem pauschalen Vorwurf eines mangelhaften iranischen Justizsys- tems erklären. Auch hat das Gericht mehrmals bestätigt, dass Botschafts- abklärungen der Schweizer Botschaft in Teheran grundsätzlich als zuver- lässig und diskret gelten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3404/2021 vom
30. März 2022 E. 4.4; D-982/2021 vom 31. Mai 2021; E-6502/2019 E. 6.1.4 vom 19. März 2020 E. 6.5).
E. 5.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er vermöge mit seinen Aus- führungen sehr wohl aufzuzeigen, dass ihn Mitglieder der Sepah verfolgen, bedrohen und «lenken» wollten, ist entgegenzuhalten, dass er nicht ver- mocht hat, die behauptete Einreichung einer Beschwerde gegen seine Ver- tragspartner – welche behauptungsgemäss der Sepah angehören –, glaubhaft zu machen. Diesbezüglich brachte er vor, er habe eine Be- schwerde beim Gericht eingereicht, was aber die Botschaftsabklärung wi- derlegt hat, da sich am vom Beschwerdeführer beschriebenen Standort nicht ein Gericht, sondern die Staatsanwaltschaft befindet. Selbst wenn sich aber am besagten Standort das Gericht befände, wäre es gemäss Botschaftsabklärung dort seit ein paar Jahren nicht mehr möglich, Be- schwerden einzureichen; solche müssten beim «Büro für elektronische Ge- richtsdienste» eingereicht werden. Die Botschaftsabklärung widerlegt denn auch, dass eine Beschwerde am vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten Standort – nämlich dort, wo sich die Staatsanwaltschaft befindet – ein- gereicht wurde. Insbesondere aber vermochte der Beschwerdeführer die angebliche Einreichung seiner Beschwerde nicht zu belegen, zumal er ge- mäss der Botschaftsabklärung bei der Einreichung der Beschwerde eine
E-2095/2021 Seite 11 mit dem Eingangsdatum abgestempelte Kopie sowie eine Registrierungs- nummer erhalten würde. Der Vorinstanz ist zu folgen, dass dies erstaune, da der Beschwerdeführer in geschäftlichen Belangen mit dem iranischen Rechtssystem vertraut sein muss und er – anhand der Eingaben im vo- rinstanzlichen Verfahren – sehr gut dokumentiert ist. Aufgrund seiner Vor- bringen, welchen den Botschaftsabklärungen widersprechen, und der Tat- sache, dass er die behauptete Beschwerdeeinreichung nicht mit Beweis- mitteln hat untermauern können, gelingt es ihm nicht, die Einreichung einer Beschwerde gegen seine Vertragspartner glaubhaft zu machen. Die Reaktion des Beschwerdeführers, namentlich die Beleidigung des ira- nischen Systems und des Führers, wirkt ebenfalls unglaubhaft. Es er- scheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, nachdem er von der Mitgliedschaft der Vertragspartner bei der Sepah erfahren habe und von diesen mit einer Waffe bedroht worden sei, solche Beleidigungen ausge- sprochen haben soll. Ebenso wenig glaubhaft scheint, dass seine Vertragspartner Verfolgungs- massnahmen eingeleitet haben sollen, obwohl sie bereits im Besitz der Produktionsmaschinen gewesen seien und sie dem Beschwerdeführer Geld geschuldet hätten. Weshalb sie den Beschwerdeführer weiter hätten behelligen sollen, ist unklar und konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht schlüssig erklären oder belegen. Insbesondere die angebliche Sper- rung des Bankkontos durch die Sepah, die Erklärungen dazu vom Be- schwerdeführer und das Vorbringen, er habe zur Zentralbank respektive deren Aufsichts- und Rechtsabteilung keinen Zugang, um die Sache zu klären, überzeugen das Gericht nicht. Auch durch die blosse Behauptung, das Steueramt habe ihm verfrüht eine zu hohe Steuerrechnung gestellt, vermag er seine Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft erscheinen zu las- sen, lässt er doch diesbezüglich die Einreichung jeglicher Beweismittel ver- missen. Hinsichtlich der Sperrung des Bankkontos und der behaupteten verfrühten und zu hohen Steuerrechnung mutet seltsam an, dass der Be- schwerdeführer zwar ausführt, er halte sich in der Schweiz auf und die Er- bringung eines entsprechenden Nachweises sei aus dieser Distanz prak- tisch unmöglich und somit unzumutbar, er aber durchaus in der Lage war, Arztbestätigungen von I._______ vom 14. April 2021 und J._______ vom
18. April 2021, ausgestellt in F._______, zu beschaffen und zu den Akten zu reichen.
E. 5.4 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E-2095/2021 Seite 12
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-2095/2021 Seite 13
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Ihren Angaben zufolge hätten die Beschwerdeführenden zuletzt in F._______ gelebt, wo der Be- schwerdeführer sein eigenes Unternehmen betrieben hat. Er ist auch heute noch Eigentümer seines Unternehmens und hat dieses in seiner
E-2095/2021 Seite 14 Abwesenheit lediglich anderen Personen vermietet. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über Wohneigentum in F._______. Damit kann auch die Beschwerdeführerin von ihrer Familie getragen werden. Der Beschwer- deführer 2 habe das Gymnasium K._______ besucht und würde gerne (…) studieren. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer 2 seinen Bildungsweg wird fortführen und allenfalls ein ([…]-) Studium wird aufnehmen können. Auch verfügt der Beschwerdefüh- rer über regelmässigen Kontakt zu seinen Verwandten (Brüdern, Schwes- tern und seiner Schwiegermutter) in F._______ und es kann zweifellos da- von ausgegangen werden, dass er nach wie vor über finanzielle Mittel ver- fügt. Es darf zudem angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auf die Unterstützung ihres Bezie- hungsnetzes zurückgreifen können und damit nicht in eine existenzielle Notlage geraten werden.
E. 7.3.3.1 Ferner sind auch die von den Beschwerdeführenden vorgebrach- ten gesundheitlichen Probleme nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen.
E. 7.3.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts kann sich der Vollzug der Wegweisung wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in die Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Allein der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, reicht, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführen- den, dabei nicht aus. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter- behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6, 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3).
E. 7.3.3.3 Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ei- nen iranischen Arztbericht (Beweismittel 37 der Vorinstanz) zu den Akten, in welchem die Diagnose (…) gestellt wurde. Im den Arztberichten des H._______spitals E._______ vom 5. Dezember 2019 und 23. Dezember 2019 wurde die Diagnose (…) gestellt. Die Diagnose wurde in den Arztbe- richten vom 12. Mai 2020, 25. Mai 2020, 7. Dezember 2020 und 8. Februar 2021 wie folgt ergänzt: (…). Ferner wurden zwei Schreiben von iranischen Ärzten (vom 14. April 2021 von I._______ und vom 18. April 2021 von
E-2095/2021 Seite 15 J._______) beigelegt, welche bestätigen, dass die zur Behandlung von (…) notwendige originale Medizin auf legalem Weg im Iran nicht erhältlich sei und auf dem Schwarzmarkt beschafft werden müsse. Eine Behandlung würde deshalb mangelhaft sein. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Feb- ruar 2022 einen Arztbericht (Austrittsbericht) des H._______spitals E._______ vom 3. Januar 2022 ein, auf welchem folgende Diagnosen fest- gehalten wurden: (…). Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerde- führerin bei einer Rückkehr in den Iran nicht eine gleichermassen engma- schige medizinische Unterstützung erhalten werden wie in der Schweiz. Eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation ist dadurch nicht ausgeschlossen. Das Gesundheitssystem im Iran weist aber generell ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health Profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., https://rho.emro.who.int/sites/default/files/Profiles-briefs- files/EMROPUB_EN_19265-IRN.pdf, abgerufen am 24. Januar 2023; vgl. auch Urteil BVGer E-4597/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 11.2.3). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Akten- lage nicht erfüllt ist (BVGE 2014/26 E. 7.6; Urteile des BVGer D-2452/2020 vom 11. Mai 2022 E. 8.3.4, D-4366/2019 vom 18. März 2022 E. 8.3.5, je m.w.H.). Es gibt angesichts der vergleichsweise privilegierten wirtschaftli- chen Situation der Beschwerdeführenden auch keinen Grund anzuneh- men, die notwendige medizinische Behandlung sei den Beschwerdefüh- renden im Iran nicht (mehr) zugänglich. Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Einschätzung als der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Die Tochter war zum Zeitpunkt der Verfügung erst (…) Jahre alt und hält sich aktuell erst gut drei Jahre in der Schweiz auf. Daher kann sie in der Schweiz nicht derart verwurzelt respektive integriert sein, als damit eine Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG – im Sinne einer Entwurzelung im
E-2095/2021 Seite 16 Falle des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6 m.w.H.) – überhaupt in Betracht gezogen werden müsste. Angesichts ihres heutigen Alters ([…] Jahre) ist nämlich davon auszuge- hen, dass die Hauptbezugspersonen nach wie vor die Mutter und der Vater sind. Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5228/2020 vom 5. November 2020 E. 8.5.2).
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Mai 2021 in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2095/2021 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2095/2021 Urteil vom 27. April 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Markus König; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, C._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 2, D._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch Mario Stegmann, Rechtsanwalt, Advokatur Stegmann, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 11. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurden am 16. September 2019 im Rahmen der Personalienaufnahmen (PA) zur Identität, Herkunft und zu den Familienverhältnissen, zu den Lebensumständen und zum Reiseweg befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1050870-[nachfolgend: SEM-act.] 33/7 ff.). Die Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) / Anhörung nach Art. 29 AsylG betreffend die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer 2 wurden am 8. Oktober 2019 durchgeführt (vgl. SEM-act. 42/9 und 44/7). Der Beschwerdeführer wurde am 8. Oktober 2019 nach Art. 29 AsylG angehört (vgl. SEM-act. 40/12 und 47/1). A.b Am 24. Oktober 2019 wurden die Beschwerdeführenden ins erweiterte Verfahren und dem Kanton E._______ zugewiesen (vgl. SEM-act. 53/2). A.c Das SEM veranlasste am 8. Dezember 2019 eine Abklärung des Sachverhalts durch die Schweizer Botschaft in Teheran (vgl. SEM-act. 57/18). A.d Der Beschwerdeführer wurde am 30. Juni 2020 anlässlich der ergänzenden Anhörung im erweiterten Verfahren befragt (vgl. SEM-act. 63/18). Die Beschwerdeführenden, insbesondere der Beschwerdeführer, äusserten sich anlässlich dieser und der in Bst. A.a. (supra) aufgeführten Befragungen wie folgt: Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin seien iranische Staatsangehörige aus F._______. Der Beschwerdeführer sei Unternehmer, welcher (...) herstelle. Zwei seiner Produktionsgeräte habe er am (...) 2018 mittels eines Mietkaufvertrags an drei Personen verkauft. Da seine Vertragspartner nur einen Fünftel des Verkaufspreises direkt hätten bezahlen können, sei vertraglich vereinbart worden, dass die Produktionsgeräte vorerst in seiner Unternehmung verbleiben würden, bis der ganze Betrag bezahlt worden sei. In der Zwischenzeit hätten die Vertragspartner Rohstoffe für die Herstellung liefern sollen. Allerdings hätten sie nach einiger Zeit - nicht wie vorgesehen - reines Anfangsmaterial, sondern zur Hälfte auch Gebrauchs- oder Abfallmaterial geliefert. Als der Beschwerdeführer sich geweigert habe, gebrauchte Materialien mit reinen zu mischen, hätten die Vertragspartner ihm vorgeschlagen, dass sie die Geräte mitnehmen und bei ihnen produzieren könnten. Er sei für drei Monate mit ihnen im Streit gelegen, bis er schliesslich eingelenkt und sich für die Abgabe der Geräte entschieden habe. Bei der Inbetriebnahme der Geräte habe er gemerkt, dass es sich bei seinen Vertragspartnern nicht um Private, sondern um Mitglieder der Sepah gehandelt habe. Nachdem die Produktion angelaufen sei, sei er von einer der drei Personen eingeladen worden, zwecks Begleichung der ausstehenden Rechnungen vorbeizukommen. Als er vor Ort gewesen sei, habe sich einer der Vertragspartner geweigert, ihm das Geld zu geben, da er ihnen wegen der Produktionsverweigerung grossen Schaden zugefügt habe, und habe ihn mit einer Waffe bedroht. Er sei unverrichteter Dinge wieder nach Hause gegangen, von wo er ein paar Tage später eine dieser Personen angerufen und gefragt habe, wann er das ausstehende Geld erhalten würde. Diese Person habe ihm mitgeteilt, dass er sich noch drei bis vier Monate gedulden müsse, woraufhin er, der Beschwerdeführer, laut geworden sei und seine Vertragspartner, das ganze Politsystem und auch den Führer beleidigt habe. Am 11. März 2019 seien vier Leute auf der Suche nach ihm in seine Firma gekommen und hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zu gehen, da er den Führer und das iranische System beleidigt habe. Er sei mit verbundenen Augen an einen Ort gebracht worden und von zwei Personen zu seinen beleidigenden Aussagen befragt und auch verprügelt worden. Er habe schriftlich bestätigen müssen, dass er zukünftig weder den Führer noch das heilige iranische republikanische System beleidigen werde, und sei nach zwei Nächten Gefangenschaft freigelassen worden. Nach diesem Vorfall habe er die geplanten Ferien in der Schweiz nicht angetreten. Am 4. April 2019 habe er seine Firma an einen Arbeitskollegen vermietet, um sich Gedanken machen zu können, wie er das ihm zustehende Geld erhältlich machen könne. Dafür habe er drei Anwälte kontaktiert, welche sich jedoch geweigert hätten, ihn zu vertreten, da die Vertragspartner der Sepah angehören würden. So habe er auf Anraten eines Anwalts am 5. Mai 2019 beim Gerichtshof in G._______, F._______, eine Beschwerde eingereicht. Als er nach einem Monat keine Gerichtsvorladung bekommen habe, sei er am 8. Juni 2019 zum Gerichtshof gegangen, wo ihm gesagt worden sei, er habe keine Vorladung erhalten, da er die Regierung und das iranische System beleidigt habe. Daraufhin habe es eine mündliche Auseinandersetzung zwischen ihm und den verantwortlichen Personen gegeben, weshalb er eine Nacht in Untersuchungshaft genommen worden sei. Anlässlich dieser sei er erneut geschlagen worden und habe eine Erklärung unterschreiben müssen, wonach er keine Beleidigungen mehr gegenüber dem iranischen Regime aussprechen würde. Zwei Tage später habe er seine Vertragspartner kontaktiert und ihnen ausgerichtet, dass er sich nicht durch ihre Beziehungen aufhalten lasse. Ein paar Tage später - es sei der (...) Juni 2019 gewesen - sei er mit seiner Familie mit einem Touristenvisum in die Schweiz gereist. Zwischen Juli und August 2019 sei er per WhatsApp und E-Mail darüber informiert worden, dass Mitglieder der Sepah in seiner Firma nach ihm gesucht hätten und ihm ausgerichtet worden sei, er solle sich so schnell wie möglich beim Geheimdienstministerium wegen seiner Aussagen über den Führer melden. Zudem sei sein Bankkonto blockiert worden und er habe keinen Zugang mehr zu diesem. Als er sich beim Bankdirektor über die Blockierung erkundigt habe, habe dieser ihm mitgeteilt, das Konto sei systematisch von oben blockiert worden, den Grund dafür kenne er aber nicht. Des Weiteren habe eine Abteilung des Steueramts, welches der Sepah unterstellt sei, ihn zwingen wollen, in den Iran zurückzukehren. Deswegen sei die Vermögenssteuer für die Jahre 2017 und 2018 früher fällig geworden und höher als üblich ausgefallen. Das Steueramt habe absichtlich eine hohe Steuerrechnung ausgestellt, damit er in den Iran zurückkehre, ansonsten das Vermögen beschlagnahmt werde. Am 2. Dezember 2019 sei er erneut von Mitgliedern der Sepah in seiner Firma gesucht worden. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 haben keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden eine Vielzahl von Beweismitteln ein (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer I Nummer 3 auf Seite 5). A.e Den Beschwerdeführenden wurde mit Schreiben vom 29. September 2020 die Gelegenheit zum Wahrnehmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung der Schweizer Botschaft in Teheran eröffnet (vgl. SEM-act. 66/2). Die Beschwerdeführenden reichten ihre Stellungnahme fristgerecht ein (vgl. SEM-act. 70/4). B. Mit Verfügung vom 31. März 2021 - eröffnet am 1. April 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren wurden ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (vgl. SEM-act. 75/15 f.). C. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 1 bis 6 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde legten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente bei: die angefochtene Verfügung vom 31. März 2021 inklusive einer Kopie des Zustellcouverts, Anwaltsvollmachten vom 11. September 2019, eine Medienmitteilung «Pars Today» vom 15. Oktober 2019, acht Arztberichte (5./23. Dezember 2019, 12./25. Mai 2020, 7. Dezember 2020, 8. Februar 2021, 14./18. April 2021 [letztere zwei inklusive Übersetzung auf Englisch]), ein Übersetzungszertifikat und eine E-Mail einer Gymnasiallehrerin vom 28. April 2021. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte sie auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. E. Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht des H._______spitals E._______ vom 3. Januar 2022 den Beschwerdeführer betreffend ein. F. Die Instruktionsrichterin gab den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 22. März 2023 Gelegenheit, innert Frist aktuelle Arztberichte einzureichen. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 11. April 2023 um eine «erstmalige» Fristerstreckung von drei Wochen. Das Gesuch lehnte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. April 2023 und mit Verweis auf Art. 32 VwVG ab. Es wurden keine weiteren Arztberichte eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung unter anderem aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Verfolgung ausgehend von der Sepah wegen angeblicher Beleidigungen des iranischen Führers und des iranischen Staates glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des behaupteten Einreichens einer Beschwerde gegen seine Vertragspartner erstaune, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse, bei welcher er seine Beschwerde eingereicht habe, nicht um die dafür vorgesehene Amtsstelle handle, sondern um die Staatsanwaltschaft des (...) in F._______. Gemäss Botschaftsbericht würden seit mindestens 2017 Beschwerden nicht direkt bei zivilen Gerichten oder Staatsanwaltschaften, sondern bei dafür zugelassenen Stellen, die «Büros für elektronische Gerichtsdienste» eingereicht. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass man im Iran in den Gerichtshof gehe, wenn man eine Beschwerde einreichen wolle. Er sei dorthin gegangen, weil dieser Gerichtshof nahe zu seinem Wohnort stehe. Seine Angabe, ein Anwalt habe ihm geraten, an einem öffentlichen Gerichtshof die Beschwerde einzureichen, erstaune umso mehr. Zudem hätten Abklärungen direkt bei der Staatsanwaltschaft des (...) in F._______ keine Hinweise ergeben, dass er dort tatsächlich eine Beschwerde eingereicht habe. Ferner sei er nicht in der Lage, das angebliche Einreichen der Beschwerde zu belegen, obschon gemäss Botschaftsbericht eine Kopie der Beschwerde (mit ersichtlichem Einreichungsdatum und einer 16-stelligen Fallnummer) der beschwerdeführenden Person abgegeben werde. Auch wenn er bei der Staatsanwaltschaft direkt eine Beschwerde eingereicht und nur eine Registrierungsnummer erhalten hätte, würde es sehr seltsam erscheinen, dass er als erfahrener Geschäftsmann, der bereits zahlreiche Verträge abgeschlossen und noch mehr Behördengänge verschiedenster Natur zu bewältigen gehabt habe - was im Übrigen bereits aus den sorgfältig zusammengestellten und zu den Akten gereichten Dokumenten betreffend seine Geschäftstätigkeit hervorgehe - weder eine Kopie seiner Beschwerde noch der Registrierungsnummer seiner Beschwer-de erstellen lassen habe. Das Vorbringen sei nach dem Gesagten unglaubhaft. Auch die pauschale Diskreditierung der Auskunftsperson und damit des Botschaftsberichts überzeuge nicht, sie lege vielmehr den Schluss nahe, dass er den dargelegten Punkten inhaltlich nichts entgegenzusetzen habe. Es sei demnach überwiegend unglaubhaft, dass er rechtlich mittels Beschwerde gegen die drei Vertragspartner der Sepah vorgegangen sei. Auch wirke realitätsfern, dass der Beschwerdeführer, - unter Berücksichtigung seiner Geschäftserfahrung im Iran - nachdem er von der Mitgliedschaft seiner Vertragspartner bei der Sepah erfahren habe und von diesen mit einer Waffe bedroht worden sei, die Sepah, das ganze System und insbesondere den iranischen Führer beleidigt haben wolle. Ferner sei das Verfolgungsinteresse der drei vertragsbrüchigen Sepah-Mitglieder fragwürdig. Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers hätten diese die Produktionsmaschinen bei sich gehabt, ohne den im Vertrag festgelegten Kaufpreis bezahlt zu haben, und hätten auf die Behörden dergestalt Einfluss nehmen können, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde aus dem offiziellen System gelöscht worden sei. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er von ihnen hätte gesucht und mit weiteren Massnahmen hätte bedacht werden sollen. Zu den eingereichten Videos der Überwachungskamera, E-Mail- und WhatsApp-Nachrichten sei zu sagen, dass aus den Videos nicht zu erkennen sei, ob es sich dabei tatsächlich um sein Unternehmen handle. Weiter könnten E-Mail- und WhatsApp-Nachrichten leicht selber produziert werden. Die eingereichten Beweismittel würden einen entsprechend geringen Beweiswert aufweisen. Zwar seien den Befragungsprotokollen längere Redebeiträge des Beschwerdeführers zu entnehmen und die Sachverhaltsschilderungen würden mit den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 übereinstimmen. Trotz der längeren Redebeiträge des Beschwerdeführers seien diesen aber keine besondere Dichte an Realkennzeichen zu entnehmen. Es falle ferner auf, dass er auch auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht auf die vom Befrager gestellten Fragen geantwortet habe und darauf bedacht gewesen sei, die Vorbringen chronologisch wiederzugeben. Dies stelle ein mögliches Indiz eines konstruierten Vorbringens dar. 4.2 Die Beschwerdeführenden erwidern in ihrer Beschwerde, es erscheine mehr als fraglich, einen so einschneidenden Eingriff in Bezug auf die Sicherheit der Beschwerdeführenden gestützt auf einen Botschaftsbericht vorzunehmen. Die Fragen des SEM würden nicht durch die Botschaft selber beantwortet, sondern durch einen beauftragen «Vertrauens»-Anwalt. Als iranischer Anwalt sei dieser selber dem iranischen System unterstellt, weshalb es nicht erstaune, dass er keine Kritik gegenüber der iranischen Justiz oder den iranischen Behörden auszuüben vermöge. Aus diesem Bericht verwundere insbesondere die Aussage, dass das gesamte iranische Rechtssystem einwandfrei funktioniere und keine Fehler zulasse. Dies bedeute faktisch, dass folglich keine Asylsuchenden aus dem Iran stammen könnten. Durch den Botschaftsbericht vermöge die Vorinstanz lediglich aufzuzeigen, wie das System im Iran auszusehen habe. Ob dies im Fall des Beschwerdeführers auch tatsächlich so der Fall gewesen sei, könne damit nicht bewiesen werden und sei auch keinesfalls überwiegend glaubhaft gemacht. Er vermöge mit seinen Ausführungen sehr wohl aufzuzeigen, dass ihn Mitglieder der Sepah verfolgen, bedrohen und «lenken» wollten. Die Bestätigung, er solle weder den Führer noch das iranische System beleidigen, vermöge aufzuzeigen, dass die Handlungen der Sepah nur aufgrund dieser Äusserung seitens des Beschwerdeführers angefangen hätten. Dass er derartige Äusserungen nach dem Besuch der Sepah getätigt und sich erst recht in Schwierigkeiten gebracht habe, sei - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - kein Widerspruch und hänge mit dem Naturell der Person zusammen. Dass er keine Bestätigung der Einreichung seiner Beschwerde vorweisen könne, zeige auf, dass das iranische Rechtssystem fehlerhaft sei und die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie durch terroristische Organisationen - wie die Sepah gemäss Einschätzung der US-amerikanischen Regierung sei - beeinflusst werden könne. Der Beschwerdeführer könne des Weiteren keinen Nachweis darüber erbringen, dass die Bankverbindung durch die Sepah blockiert und die Steuerveranlagung verfrüht und übersetzt verfügt worden sei. Dies sei aber auf den Umstand zurückzuführen, dass er sich in der Schweiz aufhalte und die Erbringung eines entsprechenden Nachweises aus dieser Distanz praktisch unmöglich und somit unzumutbar sei. Zudem sei auf Google Maps auch ohne Weiteres überprüfbar, ob die eingereichten Videos seiner Unternehmung von seiner Fabrik stammten oder nicht. Wäre er in rechtlichen Dingen so erfahren, wie von der Vorinstanz behauptet, hätte er nicht versucht, einen Anwalt zu mandatieren, sondern seine Beschwerde direkt beim örtlich und sachlich zuständigen Gerichtshof eingereicht. Ein Bürger - sollte das Rechtssystem wirklich derart problemlos funktionieren, wie von der Botschaft dargestellt - sei auch nicht auf das Ausstellen einer Quittung angewiesen, weil eine eingereichte Beschwerde diesfalls weder manipuliert noch beseitigt werden könne. Es könne jedoch kaum die Rede davon sein, dass das iranische Rechtssystem korrekt funktioniere und vor äusseren Einflüssen wie Druck der Regierung oder Korruption gefeit sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführliche Würdigung in der Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden, welcher vollumfänglich gefolgt werden kann. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Entgegnungen und Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 5.2 Zur pauschalen Kritik der Beschwerdeführenden an der Botschaftsabklärung, insbesondere zum Beizug eines Vertrauensanwalts, ist festzustellen, dass der Abklärungsbericht detailliert und nachvollziehbar erscheint. Das Gericht sieht auch keinen Anlass, vorliegend an der Neutralität oder Unbefangenheit des beauftragten Vertrauensanwalts zu zweifeln, zumal seine Analysen überzeugend und plausibel sind. Die Abweichungen lassen sich angesichts ihres Umfangs nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht - mit dem pauschalen Vorwurf eines mangelhaften iranischen Justizsystems erklären. Auch hat das Gericht mehrmals bestätigt, dass Botschaftsabklärungen der Schweizer Botschaft in Teheran grundsätzlich als zuverlässig und diskret gelten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3404/2021 vom 30. März 2022 E. 4.4; D-982/2021 vom 31. Mai 2021; E-6502/2019 E. 6.1.4 vom 19. März 2020 E. 6.5). 5.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er vermöge mit seinen Ausführungen sehr wohl aufzuzeigen, dass ihn Mitglieder der Sepah verfolgen, bedrohen und «lenken» wollten, ist entgegenzuhalten, dass er nicht vermocht hat, die behauptete Einreichung einer Beschwerde gegen seine Vertragspartner - welche behauptungsgemäss der Sepah angehören -, glaubhaft zu machen. Diesbezüglich brachte er vor, er habe eine Beschwerde beim Gericht eingereicht, was aber die Botschaftsabklärung widerlegt hat, da sich am vom Beschwerdeführer beschriebenen Standort nicht ein Gericht, sondern die Staatsanwaltschaft befindet. Selbst wenn sich aber am besagten Standort das Gericht befände, wäre es gemäss Botschaftsabklärung dort seit ein paar Jahren nicht mehr möglich, Beschwerden einzureichen; solche müssten beim «Büro für elektronische Gerichtsdienste» eingereicht werden. Die Botschaftsabklärung widerlegt denn auch, dass eine Beschwerde am vom Beschwerdeführer geltend gemachten Standort - nämlich dort, wo sich die Staatsanwaltschaft befindet - eingereicht wurde. Insbesondere aber vermochte der Beschwerdeführer die angebliche Einreichung seiner Beschwerde nicht zu belegen, zumal er gemäss der Botschaftsabklärung bei der Einreichung der Beschwerde eine mit dem Eingangsdatum abgestempelte Kopie sowie eine Registrierungsnummer erhalten würde. Der Vorinstanz ist zu folgen, dass dies erstaune, da der Beschwerdeführer in geschäftlichen Belangen mit dem iranischen Rechtssystem vertraut sein muss und er - anhand der Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren - sehr gut dokumentiert ist. Aufgrund seiner Vorbringen, welchen den Botschaftsabklärungen widersprechen, und der Tatsache, dass er die behauptete Beschwerdeeinreichung nicht mit Beweismitteln hat untermauern können, gelingt es ihm nicht, die Einreichung einer Beschwerde gegen seine Vertragspartner glaubhaft zu machen. Die Reaktion des Beschwerdeführers, namentlich die Beleidigung des iranischen Systems und des Führers, wirkt ebenfalls unglaubhaft. Es erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, nachdem er von der Mitgliedschaft der Vertragspartner bei der Sepah erfahren habe und von diesen mit einer Waffe bedroht worden sei, solche Beleidigungen ausgesprochen haben soll. Ebenso wenig glaubhaft scheint, dass seine Vertragspartner Verfolgungsmassnahmen eingeleitet haben sollen, obwohl sie bereits im Besitz der Produktionsmaschinen gewesen seien und sie dem Beschwerdeführer Geld geschuldet hätten. Weshalb sie den Beschwerdeführer weiter hätten behelligen sollen, ist unklar und konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht schlüssig erklären oder belegen. Insbesondere die angebliche Sperrung des Bankkontos durch die Sepah, die Erklärungen dazu vom Beschwerdeführer und das Vorbringen, er habe zur Zentralbank respektive deren Aufsichts- und Rechtsabteilung keinen Zugang, um die Sache zu klären, überzeugen das Gericht nicht. Auch durch die blosse Behauptung, das Steueramt habe ihm verfrüht eine zu hohe Steuerrechnung gestellt, vermag er seine Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft erscheinen zu lassen, lässt er doch diesbezüglich die Einreichung jeglicher Beweismittel vermissen. Hinsichtlich der Sperrung des Bankkontos und der behaupteten verfrühten und zu hohen Steuerrechnung mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer zwar ausführt, er halte sich in der Schweiz auf und die Erbringung eines entsprechenden Nachweises sei aus dieser Distanz praktisch unmöglich und somit unzumutbar, er aber durchaus in der Lage war, Arztbestätigungen von I._______ vom 14. April 2021 und J._______ vom 18. April 2021, ausgestellt in F._______, zu beschaffen und zu den Akten zu reichen. 5.4 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 7.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Ihren Angaben zufolge hätten die Beschwerdeführenden zuletzt in F._______ gelebt, wo der Beschwerdeführer sein eigenes Unternehmen betrieben hat. Er ist auch heute noch Eigentümer seines Unternehmens und hat dieses in seiner Abwesenheit lediglich anderen Personen vermietet. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über Wohneigentum in F._______. Damit kann auch die Beschwerdeführerin von ihrer Familie getragen werden. Der Beschwerdeführer 2 habe das Gymnasium K._______ besucht und würde gerne (...) studieren. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 seinen Bildungsweg wird fortführen und allenfalls ein ([...]-) Studium wird aufnehmen können. Auch verfügt der Beschwerdeführer über regelmässigen Kontakt zu seinen Verwandten (Brüdern, Schwestern und seiner Schwiegermutter) in F._______ und es kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor über finanzielle Mittel verfügt. Es darf zudem angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auf die Unterstützung ihres Beziehungsnetzes zurückgreifen können und damit nicht in eine existenzielle Notlage geraten werden. 7.3.3 7.3.3.1 Ferner sind auch die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. 7.3.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug der Wegweisung wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in die Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Allein der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, reicht, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, dabei nicht aus. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6, 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). 7.3.3.3 Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen iranischen Arztbericht (Beweismittel 37 der Vorinstanz) zu den Akten, in welchem die Diagnose (...) gestellt wurde. Im den Arztberichten des H._______spitals E._______ vom 5. Dezember 2019 und 23. Dezember 2019 wurde die Diagnose (...) gestellt. Die Diagnose wurde in den Arztberichten vom 12. Mai 2020, 25. Mai 2020, 7. Dezember 2020 und 8. Februar 2021 wie folgt ergänzt: (...). Ferner wurden zwei Schreiben von iranischen Ärzten (vom 14. April 2021 von I._______ und vom 18. April 2021 von J._______) beigelegt, welche bestätigen, dass die zur Behandlung von (...) notwendige originale Medizin auf legalem Weg im Iran nicht erhältlich sei und auf dem Schwarzmarkt beschafft werden müsse. Eine Behandlung würde deshalb mangelhaft sein. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Februar 2022 einen Arztbericht (Austrittsbericht) des H._______spitals E._______ vom 3. Januar 2022 ein, auf welchem folgende Diagnosen festgehalten wurden: (...). Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran nicht eine gleichermassen engmaschige medizinische Unterstützung erhalten werden wie in der Schweiz. Eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation ist dadurch nicht ausgeschlossen. Das Gesundheitssystem im Iran weist aber generell ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health Profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., https://rho.emro.who.int/sites/default/files/Profiles-briefs-files/EMROPUB_EN_19265-IRN.pdf, abgerufen am 24. Januar 2023; vgl. auch Urteil BVGer E-4597/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 11.2.3). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (BVGE 2014/26 E. 7.6; Urteile des BVGer D-2452/2020 vom 11. Mai 2022 E. 8.3.4, D-4366/2019 vom 18. März 2022 E. 8.3.5, je m.w.H.). Es gibt angesichts der vergleichsweise privilegierten wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführenden auch keinen Grund anzunehmen, die notwendige medizinische Behandlung sei den Beschwerdeführenden im Iran nicht (mehr) zugänglich. Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Einschätzung als der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Die Tochter war zum Zeitpunkt der Verfügung erst (...) Jahre alt und hält sich aktuell erst gut drei Jahre in der Schweiz auf. Daher kann sie in der Schweiz nicht derart verwurzelt respektive integriert sein, als damit eine Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG - im Sinne einer Entwurzelung im Falle des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6 m.w.H.) - überhaupt in Betracht gezogen werden müsste. Angesichts ihres heutigen Alters ([...] Jahre) ist nämlich davon auszugehen, dass die Hauptbezugspersonen nach wie vor die Mutter und der Vater sind. Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5228/2020 vom 5. November 2020 E. 8.5.2). 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Mai 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: