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E-6469/2024

E-6469/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen reisten am (…) August 2022 in die Schweiz ein und stellten am 2. November 2022 Asylgesuche. Am 15. November 2022 fanden die Personalienaufnahmen im Bundesasylzentrum (BAZ) Re- gion C._______ und am 14. Juli 2023 ihre Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Mit Zwischenentscheiden des SEM vom 17. Juli 2024 wurden die Be- schwerdeführerinnen dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. C.a Die Beschwerdeführerin 1 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie und ihr Ehemann seien Kritiker des iranischen Regimes; sie hätten im Iran an zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Im Rahmen der Proteste gegen die Benzinpreiserhöhungen im Jahr 2019 seien sie für einige Tage in Gewahrsam genommen, einem Richter vorge- führt und schliesslich gegen Leistung einer Kaution freigelassen worden. Etwa acht Monate später sei sie einmal in einem Park von Angehörigen der Basij ([…]) behelligt worden. Sie hätten ihr Telefon kontrolliert und auf ihr Auto eingetreten. Am (…) September 2022 seien sie und ihre Tochter mit einem Visum in die Schweiz gereist, um ihren hier wohnhaften Bruder zu besuchen. Sie hätten in der Schweiz an mehreren Protesten nach dem Tod von Mahsa Amini am 16. September 2022 teilgenommen, namentlich an der Demonstration vom (…) Oktober 2022, als sich D._______ (…). Fotos dieser Aktion seien in mehreren Schweizer Zeitungen erschienen; auf den Bildern sei ihre Tochter im Hintergrund zu erkennen. Weil die Tochter nach Ablauf des Visums nicht an die Schule zurückgekehrt sei, sei ihr Ehemann von den iranischen Behörden mehrmals kontaktiert und bedroht worden. Am (…) Oktober 2022 sei er festgenommen und während (…) Tagen fest- gehalten worden. Dabei hätten die Sicherheitskräfte auf seinem Telefon Bilder von ihr und der Tochter von ihren Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz gefunden und sichergestellt. Sie habe diese Bilder auch einigen Freunden geschickt und auf ihrem Instagram-Account publiziert, habe sie aber gelöscht, nachdem der Ehemann Probleme bekommen habe. Sie be- fürchte im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat festgenommen zu wer- den, weil sie nicht rechtzeitig zurückgereist sei sowie wegen ihrer Teil- nahme an Demonstrationen in der Schweiz.

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Seite 3 C.b Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Aussagen ihrer Mutter. Ferner habe sie vor und nach ihrer Ausreise auf ihrem Insta- gram-Account einige Posts mit politischen Inhalten aus anderen Quellen weitergeleitet, wobei es um die Rechte der Jugendlichen im Iran gegangen sei. Sie sei vor ihrer Ausreise nicht bedroht worden. Einmal seien ihre El- tern von der Schulleitung einbestellt worden, weil sie gegen Aussagen ei- ner Lehrerein protestiert habe, und sie seien aufgefordert worden, dafür zu sorgen, dass sie sich nicht gegen die islamische Republik äussere. Im Üb- rigen seien im Zug der Proteste im Jahr 2022 viele ihrer Mitschülerinnen festgenommen worden. Es habe Gasangriffe auf Schulen gegeben und viele Bildungseinrichtungen seien geschlossen worden. D. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen folgende Beweismittel ein: ‒ Fotos und Videoaufnahme von Demonstrationsteilnahmen; ‒ Ausdrucke von Tweets von Freundinnen der Beschwerdeführerin 2; ‒ zwei Screenshots von Lehrerinnen der Schule der Beschwerdeführe- rin 2; ‒ Screenshots der Instagram-Profile der Beschwerdeführerinnen; ‒ Screenshots von zwei Medienberichten über eine Kundgebung in E._______ vom (…) Oktober 2022; ‒ Medizinische Unterlagen betreffend beide Beschwerdeführerinnen; ‒ Fotografien von Schulzeugnissen der Beschwerdeführerin 2. E. Das SEM verneinte mit separaten Verfügungen vom 10. September 2024 (eröffnet je am 12. September 2024) die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerinnen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit separaten Eingaben ihrer Rechts- vertreterin vom 14. Oktober 2024 gegen diese Verfügungen beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzlichen Ent- scheide seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In weiteren Eventualbegehren wurde beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, respektive die Sache sei zur umfas-

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Seite 4 senden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte die Beschwerdeführe- rin 2, ihr Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihrer Mutter (Beschwer- deführerin 1) zu koordinieren. in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrag- ten die Beschwerdeführerinnen die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. F.a In der Beilage wurden mehrere ärztliche Berichte des Kantonsspitals (…) betreffend die Beschwerdeführerin 2 eingereicht: ‒ Bericht vom 4. März 2024 betreffend Notfall-Konsil vom 29. Februar 2024; ‒ Bericht vom 25. März 2024 betreffend MS-Sprechstunde vom 19. März 2024; ‒ Berichte der Klink für Infektiologie, Infektionsprävention und Reise- medizin vom 27. März 2024 und 29. April 2024; ‒ Bericht vom 8. Mai 2024 betreffend MS-Sprechstunde vom 6. Mai 2024; ‒ Bericht vom 31. Juli 2024 betreffend MS-Sprechstunde vom 30. Juli 2024. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2024 vereinigte der Instruktions- richter die Beschwerdeverfahren E-6469/2024 und E-6483/2024. Ferner wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichts- losigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerinnen zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde am 13. November 2024 fristgerecht geleistet.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

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Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten, zumal auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügungen führte die Vorinstanz im Wesentli- chen Folgendes aus:

E. 4.1.1 Bei der vorgebrachten Festnahme der Beschwerdeführerin 1 und ih- res Ehemannes im Jahr 2019 sowie der Festnahme des Gatten im Jahr 2002 handle es sich um unbelegte Parteibehauptungen. Selbst wenn sie tatsächlich vorübergehend in Gewahrsam genommen worden sein sollte, könnte hieraus nicht geschlossen werden, dass sie vom iranischen Regime als ernsthafte Regimekritikerin wahrgenommen worden sei. Auch aus dem Vorfall mit den Basij im Park könne die Beschwerdeführerin für das Asyl- verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Weiteren sei den Akten nicht

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Seite 6 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt und damit öffentlich exponiert hätten. Ihre Teilnahme an Demonstrationen in E._______ sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Ver- folgungsinteresse der iranischen Behörden zu bewirken. An dieser Fest- stellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der genannten Aktivitä- ten der Beschwerdeführerinnen im Iran behördliche Massnahmen gegen sie eingeleitet worden wären.

E. 4.1.2 Anfang Februar 2023 habe der iranische Revolutionsführer Strafmil- derungen und Begnadigungen für zahlreiche Gefangene angekündigt. Es bestehe demnach kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin 2 müsste eine staatliche Verfolgung befürchten, weil sie eine Schule besucht habe, deren Schülerinnen und Lehrerinnen sich an den Protesten im Iran beteiligt hätten. Aus diesen Gründen vermöchten die Vorbringen der Be- schwerdeführerinnen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standzuhalten.

E. 4.1.3 Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Trotz der Proteste und der Repression im Iran könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt die Rede sein. Auch in individueller Hinsicht spreche nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Iran. Die angegebenen ge- sundheitlichen Beschwerden seien nur leichter Art. Sie hätten in guten wirt- schaftlichen Verhältnissen gelebt und könnten weiterhin auf familiären Bei- stand zählen

E. 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerden wurde im Wesentlichen aus- geführt, die Beschwerdeführerin 1 sei dem iranischen Regime bereits durch ihre Teilnahme an Portesten im Jahr 2019 aufgefallen. Auch die Be- schwerdeführerin 2 habe sich in der Schule regimekritisch exponiert. Auf- grund der Festnahme ihres Ehemannes/Vaters im Jahr 2022 hätten die ira- nischen Behörden auch Kenntnis der Teilnahme der Beschwerdeführerin- nen an Demonstrationen in der Schweiz. Als Mutter und Tochter seien sie leicht identifizierbar. Dem iranischen Regime sei ebenso bekannt, dass sie sich über ihre geplante Aufenthaltsdauer hinaus im Ausland aufhalten wür- den. Die Einschätzung der Verfolgungsgefahr durch das SEM erscheine fragwürdig. Gemäss mehreren Länderberichten würden Rückkehrende – insbesondere abgewiesene Asylsuchende - einer Hintergrundüberprüfung unterzogen und im Fall exilpolitischer Aktivitäten würden rechtliche Schritte

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Seite 7 eingeleitet. Die Hypothese der Vorinstanz, wonach die iranische Führung aufgrund der im Februar 2023 ausgesprochenen Amnestie zur Normalität zurückkehre, sei unbelegt und durch diverse aktuelle Länderberichte wi- derlegt. Auch die Behauptung, es gebe keine Hinweise dafür, dass einfa- che Protestteilnehmende, die bisher keine Probleme mit den Behörden ge- habt hätten, zukünftig mit einer Strafverfolgung rechnen müssten, über- zeuge nicht. Die vom Revolutionsführer ausgesprochene Amnestie diene in erster Linie dem Zweck, die internationale Kritik zu dämpfen, und es gebe Unklarheiten in Bezug auf ihre Umsetzung. Gemäss Berichten seien viele der Entlassenen später wieder verhaftet worden oder stünden weiter- hin im Visier der Behörden. Im Zusammenhang mit den Protesten im Jahr 2022 seien zahlreiche Aktivistinnen zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt worden und es seien auch Todesurteile verhängt worden.

E. 4.2.2 Die Einschätzung des SEM erweise sich als akten- und faktenwidrig. Es müsse unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen wegen ihrer Teilnahme an Demonstrationen im Iran sowie der Schweiz (von denen die iranischen Behörden Kenntnis hät- ten) bei einer Rückkehr kontrolliert und für ihre Aktivitäten bestraft würden. Die Einschätzung, dass ihre Vorbringen der Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden, sei daher aktenwidrig.

E. 4.2.3 Indem das SEM ihre Vorbringen einzig aufgrund des Fehlens schrift- licher Beweismittel als teilweise unglaubhaft qualifiziert habe, habe es die Begründungspflicht verletzt. Die Glaubhaftigkeit sei nicht rechtsgenüglich geprüft worden; insbesondere sei ein Abstellen auf die Frage der Plausibi- lität von Vorbringen äusserst heikel. Der Beschwerdeführerin 1 seien keine nähren Frage betreffend ihre Festnahme im Jahr 2019 gestellt worden. Sie hätten ihre Asylgründe schlüssig, widerspruchsfrei und detailliert vorgetra- gen. Im Weiteren habe die Vorinstanz nicht ausgeführt, auf welche Quellen sie ihre Einschätzung stütze, wonach ihnen im Falle einer Rückkehr keine Strafverfolgung drohe. Das Verfahren sei daher zur rechtsgenüglichen Be- gründung sowie zur Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

E. 4.2.4 Falls ihr politisches Engagement vor ihrer Flucht als nicht glaubhaft erachtet werde, wären sie zumindest aufgrund subjektiver Nachflucht- gründe als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren sei die Be- schwerdeführerin 2 an Multipler Sklerose erkrankt; es sei zu befürchten, dass sie aufgrund der ihr drohenden Verfolgung im Iran keine adäquate Behandlung erhalten würde. Ohne Behandlung würde sich ihr Gesund-

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Seite 8 heitszustand sukzessive und massiv verschlechtern. Ein Vollzug der Weg- weisung sei aus diesen Gründen unzulässig. Im Weiteren sei der Wegwei- sungsvollzug auch als unzumutbar zu erachten. Die Beschwerde- führerin 1 habe kaum Arbeitserfahrung und leide zudem an gesundheitli- chen Beschwerden. Auch ihr Ehemann sei aus medizinischen Gründen nur eingeschränkt arbeitsfähig. Schliesslich sei zu bezweifeln, dass der Be- schwerdeführerin 2 die für ihre Erkrankung nötige Behandlung zur Verfü- gung stehen würde und es sei auch die generell schwierige Lage, insbe- sondere für Frauen, und die Tatsache, dass eine weitere Eskalation des Konflikts zwischen dem Iran und Israel jederzeit möglich sei, zu berück- sichtigen. Auch angesichts dieser Umstände erweise sich der Wegwei- sungsvollzug als unzumutbar.

E. 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die von der Verfügung Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwer- deführerinnen in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differen- ziertheit auseinandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung die Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz ihrer Vorbringen verneint. Auf eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaf- tigkeit der von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten Vorfluchtgründe kann verzichtet werden, weil diesen offenkundig die asylrechtliche Rele- vanz abzusprechen ist. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war den Beschwerdeführenden offenkundig ohne Weiteres möglich. Der Um- stand, dass sie mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden sind, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verlet- zung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdi- gung.

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E. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerinnen als unberechtigt. Es besteht keine Veranlas- sung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder. Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 keine Belege für die be- hauptete Festnahme im Zusammenhang mit einer Kundgebung im Jahre 2019 einreichte, rechtfertigt gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit die- ses Vorbringens kann jedoch verzichtet werden, da es den von ihr vorge- tragenen Vorfluchtgründen jedenfalls an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Die genannte kurzzeitige Festnahme erfüllt, ebenso wie die Behelligungen durch die Basij einige Monate später, in Bezug auf die Intensität klarer-

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Seite 10 weise die Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht. Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin 2 geschilderten Schikanen in der Schule. Zudem fehlt es diesen Ereignissen an einem kausalen und sachlichen Zu- sammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführerinnen im Jahr 2022. Gegen eine drohende Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise spricht so- dann, dass sie mit ihren Reisepässen problemlos legal über den Flughafen F._______ ausreisen konnten und sich gemäss ihrer Darstellung erst nach ihrer Einreise in die Schweiz zur Einreichung von Asylgesuchen entschlos- sen. Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen.

E. 7.2.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitä- ten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Ur- teil des BVGer E-2447/2021 vom 15. September 2021 E. 7.1 m.w.H.). Im Einzelfall ist zu prüfen, ob solche Aktivitäten bei einer allfälligen Rück- kehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesver- waltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge- heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Re- gimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwi- schen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in ihrem Gastland zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. auch das Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, jüngst be- stätigt im Urteil des BVGer D-5712/2021 vom 13. November 2024, E. 6.3.).

E. 7.2.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerinnen sich mit ihrer Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz und den via soziale Medien publizierten Beiträgen in besonderem Masse hervorgehoben haben. Es ist nicht zu erkennen, dass sie hierbei eine besondere Rolle eingenommen hätten oder in einer Weise hervorge- treten wären, die auf ein stark sichtbares exilpolitisches Engagement schliessen lassen würde. Auf der eingereichten, in verschiedenen Medien

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Seite 11 publizierten Fotografie der D._______ ist die Beschwerdeführerin 2 nur un- deutlich im Hintergrund zu sehen und dürfte kaum identifizierbar sein. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen in die- sem Zusammenhang von den heimatlichen Behörden als ernstzuneh- mende Regimegegnerinnen wahrgenommen wurden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die darin zitierten Länderberichte vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Den Akten sind keine konkre- ten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen derzeit von den heimatlichen Behörden gesucht würden respektive gegen sie im Iran ein Strafverfahren eröffnet worden wäre. Es wurde auch nicht geltend gemacht, dass der Ehemann/Vater nach Oktober 2022 weitere Be- helligungen erlitten hätte. Demnach besteht kein stichhaltiger Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Wiedereinreise über eine allfällige Kontrolle hinausgehende Repressalien zu befürchten haben. Bei dieser Ausgangslage kann die Frage der Umsetzung der vom irani- schen Revolutionsführer im Jahr 2023 ausgesprochenen Amnestie offen- bleiben, da ein Einfluss auf die Verfolgungssituation der Beschwerdeführe- rinnen nicht ersichtlich ist.

E. 7.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführerinnen somit nicht ge- lungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG bezie- hungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen in der Schweiz insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden dem- nach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

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Seite 12 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe- rinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-

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Seite 13 Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar und die belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerde- führerin 2 vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwel- le nicht zu erreichen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die vormalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur Praxis des EGMR gemäss Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom

7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisungen sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Iran bestehen, herrscht in diesem Land gegenwärtig weder Krieg oder Bürger- krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rück- kehr generell unzumutbar wäre.

E. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen:

E. 9.3.4 Hinsichtlich der teilweise mit ärztlichen Zeugnissen belegten gesund- heitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen ist zu bemerken, dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg-

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Seite 14 weisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Von einer medizinischen Notlage im Sinne dieser Rechtsprechung ist vorliegend nicht auszugehen, da das iranische Gesundheitssystem ein relativ hohes Niveau aufweist und davon ausgegangen werden kann, dass die Be- schwerdeführerinnen im Bedarfsfall auch im Iran eine notwendige Behand- lung erhalten könnten (vgl. Urteile des BVGer E-2095/2021 vom 27. April 2023 E. 7.3.3.3, E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E. 8.6.3). Es gibt auch keinen Grund anzunehmen, dass ihnen der Zugang zur notwendigen me- dizinischen Behandlung im Iran aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu- gänglich wäre, zumal sie bei Bedarf mutmasslich auf Unterstützung durch ihre im Ausland wohnhaften Angehörigen zählen könnten.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisungen auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins- gesamt Fr. 950.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

E-6469/2024 E-6483/2024

Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Kosten der beiden Verfahren von Fr. 950.‒ werden den Beschwerde- führerinnen auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6469/2024, E-6483/2024 Urteil vom 5. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

1. A._______, geboren am (...), (Verfahren E-6469/2024)

2. B._______, geboren am (...), (Verfahren E-6483/2024) beide Iran, beide vertreten durch MA Int. Law Dorothee Raas, (...), Beschwerdeführerinnen, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 10. September 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen reisten am (...) August 2022 in die Schweiz ein und stellten am 2. November 2022 Asylgesuche. Am 15. November 2022 fanden die Personalienaufnahmen im Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______ und am 14. Juli 2023 ihre Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Mit Zwischenentscheiden des SEM vom 17. Juli 2024 wurden die Beschwerdeführerinnen dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. C.a Die Beschwerdeführerin 1 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie und ihr Ehemann seien Kritiker des iranischen Regimes; sie hätten im Iran an zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Im Rahmen der Proteste gegen die Benzinpreiserhöhungen im Jahr 2019 seien sie für einige Tage in Gewahrsam genommen, einem Richter vorgeführt und schliesslich gegen Leistung einer Kaution freigelassen worden. Etwa acht Monate später sei sie einmal in einem Park von Angehörigen der Basij ([...]) behelligt worden. Sie hätten ihr Telefon kontrolliert und auf ihr Auto eingetreten. Am (...) September 2022 seien sie und ihre Tochter mit einem Visum in die Schweiz gereist, um ihren hier wohnhaften Bruder zu besuchen. Sie hätten in der Schweiz an mehreren Protesten nach dem Tod von Mahsa Amini am 16. September 2022 teilgenommen, namentlich an der Demonstration vom (...) Oktober 2022, als sich D._______ (...). Fotos dieser Aktion seien in mehreren Schweizer Zeitungen erschienen; auf den Bildern sei ihre Tochter im Hintergrund zu erkennen. Weil die Tochter nach Ablauf des Visums nicht an die Schule zurückgekehrt sei, sei ihr Ehemann von den iranischen Behörden mehrmals kontaktiert und bedroht worden. Am (...) Oktober 2022 sei er festgenommen und während (...) Tagen festgehalten worden. Dabei hätten die Sicherheitskräfte auf seinem Telefon Bilder von ihr und der Tochter von ihren Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz gefunden und sichergestellt. Sie habe diese Bilder auch einigen Freunden geschickt und auf ihrem Instagram-Account publiziert, habe sie aber gelöscht, nachdem der Ehemann Probleme bekommen habe. Sie befürchte im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat festgenommen zu werden, weil sie nicht rechtzeitig zurückgereist sei sowie wegen ihrer Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz. C.b Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Aussagen ihrer Mutter. Ferner habe sie vor und nach ihrer Ausreise auf ihrem Instagram-Account einige Posts mit politischen Inhalten aus anderen Quellen weitergeleitet, wobei es um die Rechte der Jugendlichen im Iran gegangen sei. Sie sei vor ihrer Ausreise nicht bedroht worden. Einmal seien ihre Eltern von der Schulleitung einbestellt worden, weil sie gegen Aussagen einer Lehrerein protestiert habe, und sie seien aufgefordert worden, dafür zu sorgen, dass sie sich nicht gegen die islamische Republik äussere. Im Übrigen seien im Zug der Proteste im Jahr 2022 viele ihrer Mitschülerinnen festgenommen worden. Es habe Gasangriffe auf Schulen gegeben und viele Bildungseinrichtungen seien geschlossen worden. D. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen folgende Beweismittel ein: Fotos und Videoaufnahme von Demonstrationsteilnahmen; Ausdrucke von Tweets von Freundinnen der Beschwerdeführerin 2; zwei Screenshots von Lehrerinnen der Schule der Beschwerdeführe-rin 2; Screenshots der Instagram-Profile der Beschwerdeführerinnen; Screenshots von zwei Medienberichten über eine Kundgebung in E._______ vom (...) Oktober 2022; Medizinische Unterlagen betreffend beide Beschwerdeführerinnen; Fotografien von Schulzeugnissen der Beschwerdeführerin 2. E. Das SEM verneinte mit separaten Verfügungen vom 10. September 2024 (eröffnet je am 12. September 2024) die Flüchtlingseigenschaft der Be-schwerdeführerinnen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit separaten Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Oktober 2024 gegen diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In weiteren Eventualbegehren wurde beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, respektive die Sache sei zur umfas-senden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin 2, ihr Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihrer Mutter (Beschwerdeführerin 1) zu koordinieren. in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.a In der Beilage wurden mehrere ärztliche Berichte des Kantonsspitals (...) betreffend die Beschwerdeführerin 2 eingereicht: Bericht vom 4. März 2024 betreffend Notfall-Konsil vom 29. Februar 2024; Bericht vom 25. März 2024 betreffend MS-Sprechstunde vom 19. März 2024; Berichte der Klink für Infektiologie, Infektionsprävention und Reise-medizin vom 27. März 2024 und 29. April 2024; Bericht vom 8. Mai 2024 betreffend MS-Sprechstunde vom 6. Mai 2024; Bericht vom 31. Juli 2024 betreffend MS-Sprechstunde vom 30. Juli 2024. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2024 vereinigte der Instruktionsrichter die Beschwerdeverfahren E-6469/2024 und E-6483/2024. Ferner wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichts-losigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerinnen zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde am 13. November 2024 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten, zumal auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügungen führte die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Bei der vorgebrachten Festnahme der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes im Jahr 2019 sowie der Festnahme des Gatten im Jahr 2002 handle es sich um unbelegte Parteibehauptungen. Selbst wenn sie tatsächlich vorübergehend in Gewahrsam genommen worden sein sollte, könnte hieraus nicht geschlossen werden, dass sie vom iranischen Regime als ernsthafte Regimekritikerin wahrgenommen worden sei. Auch aus dem Vorfall mit den Basij im Park könne die Beschwerdeführerin für das Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Weiteren sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt und damit öffentlich exponiert hätten. Ihre Teilnahme an Demonstrationen in E._______ sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden zu bewirken. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der genannten Aktivitäten der Beschwerdeführerinnen im Iran behördliche Massnahmen gegen sie eingeleitet worden wären. 4.1.2 Anfang Februar 2023 habe der iranische Revolutionsführer Strafmilderungen und Begnadigungen für zahlreiche Gefangene angekündigt. Es bestehe demnach kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin 2 müsste eine staatliche Verfolgung befürchten, weil sie eine Schule besucht habe, deren Schülerinnen und Lehrerinnen sich an den Protesten im Iran beteiligt hätten. Aus diesen Gründen vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standzuhalten. 4.1.3 Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Trotz der Proteste und der Repression im Iran könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt die Rede sein. Auch in individueller Hinsicht spreche nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Iran. Die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden seien nur leichter Art. Sie hätten in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt und könnten weiterhin auf familiären Beistand zählen 4.2 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerden wurde im Wesentlichen aus-geführt, die Beschwerdeführerin 1 sei dem iranischen Regime bereits durch ihre Teilnahme an Portesten im Jahr 2019 aufgefallen. Auch die Beschwerdeführerin 2 habe sich in der Schule regimekritisch exponiert. Aufgrund der Festnahme ihres Ehemannes/Vaters im Jahr 2022 hätten die iranischen Behörden auch Kenntnis der Teilnahme der Beschwerdeführerinnen an Demonstrationen in der Schweiz. Als Mutter und Tochter seien sie leicht identifizierbar. Dem iranischen Regime sei ebenso bekannt, dass sie sich über ihre geplante Aufenthaltsdauer hinaus im Ausland aufhalten würden. Die Einschätzung der Verfolgungsgefahr durch das SEM erscheine fragwürdig. Gemäss mehreren Länderberichten würden Rückkehrende - insbesondere abgewiesene Asylsuchende - einer Hintergrundüberprüfung unterzogen und im Fall exilpolitischer Aktivitäten würden rechtliche Schritte eingeleitet. Die Hypothese der Vorinstanz, wonach die iranische Führung aufgrund der im Februar 2023 ausgesprochenen Amnestie zur Normalität zurückkehre, sei unbelegt und durch diverse aktuelle Länderberichte widerlegt. Auch die Behauptung, es gebe keine Hinweise dafür, dass einfache Protestteilnehmende, die bisher keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten, zukünftig mit einer Strafverfolgung rechnen müssten, überzeuge nicht. Die vom Revolutionsführer ausgesprochene Amnestie diene in erster Linie dem Zweck, die internationale Kritik zu dämpfen, und es gebe Unklarheiten in Bezug auf ihre Umsetzung. Gemäss Berichten seien viele der Entlassenen später wieder verhaftet worden oder stünden weiterhin im Visier der Behörden. Im Zusammenhang mit den Protesten im Jahr 2022 seien zahlreiche Aktivistinnen zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt worden und es seien auch Todesurteile verhängt worden. 4.2.2 Die Einschätzung des SEM erweise sich als akten- und faktenwidrig. Es müsse unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen wegen ihrer Teilnahme an Demonstrationen im Iran sowie der Schweiz (von denen die iranischen Behörden Kenntnis hätten) bei einer Rückkehr kontrolliert und für ihre Aktivitäten bestraft würden. Die Einschätzung, dass ihre Vorbringen der Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden, sei daher aktenwidrig. 4.2.3 Indem das SEM ihre Vorbringen einzig aufgrund des Fehlens schriftlicher Beweismittel als teilweise unglaubhaft qualifiziert habe, habe es die Begründungspflicht verletzt. Die Glaubhaftigkeit sei nicht rechtsgenüglich geprüft worden; insbesondere sei ein Abstellen auf die Frage der Plausibilität von Vorbringen äusserst heikel. Der Beschwerdeführerin 1 seien keine nähren Frage betreffend ihre Festnahme im Jahr 2019 gestellt worden. Sie hätten ihre Asylgründe schlüssig, widerspruchsfrei und detailliert vorgetragen. Im Weiteren habe die Vorinstanz nicht ausgeführt, auf welche Quellen sie ihre Einschätzung stütze, wonach ihnen im Falle einer Rückkehr keine Strafverfolgung drohe. Das Verfahren sei daher zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück-zuweisen. 4.2.4 Falls ihr politisches Engagement vor ihrer Flucht als nicht glaubhaft erachtet werde, wären sie zumindest aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin 2 an Multipler Sklerose erkrankt; es sei zu befürchten, dass sie aufgrund der ihr drohenden Verfolgung im Iran keine adäquate Behandlung erhalten würde. Ohne Behandlung würde sich ihr Gesund-heitszustand sukzessive und massiv verschlechtern. Ein Vollzug der Wegweisung sei aus diesen Gründen unzulässig. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu erachten. Die Beschwerde-führerin 1 habe kaum Arbeitserfahrung und leide zudem an gesundheitlichen Beschwerden. Auch ihr Ehemann sei aus medizinischen Gründen nur eingeschränkt arbeitsfähig. Schliesslich sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführerin 2 die für ihre Erkrankung nötige Behandlung zur Verfügung stehen würde und es sei auch die generell schwierige Lage, insbesondere für Frauen, und die Tatsache, dass eine weitere Eskalation des Konflikts zwischen dem Iran und Israel jederzeit möglich sei, zu berücksichtigen. Auch angesichts dieser Umstände erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. 5. 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die von der Verfügung Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. 5.2 Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung die Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz ihrer Vorbringen verneint. Auf eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten Vorfluchtgründe kann verzichtet werden, weil diesen offenkundig die asylrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war den Beschwerdeführenden offenkundig ohne Weiteres möglich. Der Umstand, dass sie mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden sind, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerinnen als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder. Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 keine Belege für die behauptete Festnahme im Zusammenhang mit einer Kundgebung im Jahre 2019 einreichte, rechtfertigt gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann jedoch verzichtet werden, da es den von ihr vorgetragenen Vorfluchtgründen jedenfalls an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Die genannte kurzzeitige Festnahme erfüllt, ebenso wie die Behelligungen durch die Basij einige Monate später, in Bezug auf die Intensität klarer-weise die Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht. Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin 2 geschilderten Schikanen in der Schule. Zudem fehlt es diesen Ereignissen an einem kausalen und sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführerinnen im Jahr 2022. Gegen eine drohende Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise spricht sodann, dass sie mit ihren Reisepässen problemlos legal über den Flughafen F._______ ausreisen konnten und sich gemäss ihrer Darstellung erst nach ihrer Einreise in die Schweiz zur Einreichung von Asylgesuchen entschlossen. Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. 7.2 7.2.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2447/2021 vom 15. September 2021 E. 7.1 m.w.H.). Im Einzelfall ist zu prüfen, ob solche Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in ihrem Gastland zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. auch das Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, jüngst bestätigt im Urteil des BVGer D-5712/2021 vom 13. November 2024, E. 6.3.). 7.2.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen sich mit ihrer Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz und den via soziale Medien publizierten Beiträgen in besonderem Masse hervorgehoben haben. Es ist nicht zu erkennen, dass sie hierbei eine besondere Rolle eingenommen hätten oder in einer Weise hervorgetreten wären, die auf ein stark sichtbares exilpolitisches Engagement schliessen lassen würde. Auf der eingereichten, in verschiedenen Medien publizierten Fotografie der D._______ ist die Beschwerdeführerin 2 nur undeutlich im Hintergrund zu sehen und dürfte kaum identifizierbar sein. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang von den heimatlichen Behörden als ernstzunehmende Regimegegnerinnen wahrgenommen wurden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die darin zitierten Länderberichte vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen derzeit von den heimatlichen Behörden gesucht würden respektive gegen sie im Iran ein Strafverfahren eröffnet worden wäre. Es wurde auch nicht geltend gemacht, dass der Ehemann/Vater nach Oktober 2022 weitere Behelligungen erlitten hätte. Demnach besteht kein stichhaltiger Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Wiedereinreise über eine allfällige Kontrolle hinausgehende Repressalien zu befürchten haben. Bei dieser Ausgangslage kann die Frage der Umsetzung der vom iranischen Revolutionsführer im Jahr 2023 ausgesprochenen Amnestie offenbleiben, da ein Einfluss auf die Verfolgungssituation der Beschwerdeführerinnen nicht ersichtlich ist. 7.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar und die belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwel-le nicht zu erreichen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die vormalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur Praxis des EGMR gemäss Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). 9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisungen sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Iran bestehen, herrscht in diesem Land gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen: 9.3.4 Hinsichtlich der teilweise mit ärztlichen Zeugnissen belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen ist zu bemerken, dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg-weisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Von einer medizinischen Notlage im Sinne dieser Rechtsprechung ist vorliegend nicht auszugehen, da das iranische Gesundheitssystem ein relativ hohes Niveau aufweist und davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen im Bedarfsfall auch im Iran eine notwendige Behandlung erhalten könnten (vgl. Urteile des BVGer E-2095/2021 vom 27. April 2023 E. 7.3.3.3, E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E. 8.6.3). Es gibt auch keinen Grund anzunehmen, dass ihnen der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung im Iran aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugänglich wäre, zumal sie bei Bedarf mutmasslich auf Unterstützung durch ihre im Ausland wohnhaften Angehörigen zählen könnten. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisungen auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 950. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Kosten der beiden Verfahren von Fr. 950. werden den Beschwerde-führerinnen auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: