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D-6473/2024

D-6473/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am

4. August 2022 und gelangte über die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien am 14. September 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am

21. September 2022 wurde er zu seinen Personalien und kurz zum Reise- weg befragt, am 24. Oktober 2022 fand das Dublin-Gespräch statt und am

15. März 2024 wurde er einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, er habe im Alter von 14 oder 15 Jahren begonnen, sich vom Islam abzuwenden, weil sein Vater seine Mutter schlecht behandelt habe. Er sei religionslos gewe- sen, wie fast alle seiner Freunde, und habe dann begonnen, sich für Gott zu interessieren. Bei der Arbeit habe er B._______ kennengelernt, welcher Christ gewesen sei, und sich mit ihm angefreundet. Zu Beginn habe ihm B._______ nichts vom Christentum erzählt. Nach zirka fünf bis sechs Mo- naten habe er ihn zirka vier- bis fünfmal zu Hause besucht, zuletzt ein bis zwei Monate vor seiner Ausreise. Dieser habe ihn einfach als Freund ein- geladen. Bei den Besuchen hätten dann andere Anwesende ihre Sitzungen abgehalten und er habe zugehört. Was er da über Gott gehört habe, habe ihm gefallen. Eines Tages habe ihn B._______ nach Geschäftsschluss um einen Gefallen gebeten. Als Freund habe er ihm geholfen. Sie hätten auf dem Revolutionsplatz ein kleines heiliges Büchlein an die Leute verteilt. Er habe keine Ahnung von den Gesetzen der islamischen Republik gehabt und nicht gewusst, was passieren könnte. Nach kurzer Zeit seien drei Per- sonen gekommen, hätten ihn am Nacken gefasst und in ein Auto gezwängt. Er habe den Kopf nach unten halten müssen, sei geschlagen worden und sie hätten ihm die Augen verbunden. Er habe immer wieder gefragt, was sie von ihm wollen würden. Er sei in ein Gebäude gebracht worden, wo ihm in einem Zimmer die Augenbinde abgenommen worden sei. An einem Tisch sei ein Herr gesessen und er habe diesen gefragt: «Mein Herr, warum bin ich hierhergebracht worden? Was ist meine Schuld?». Der Herr habe ihn geschlagen, beschimpft und gesagt, dass er etwas Schlimmes getan habe, worauf er geantwortet habe, dass er doch nur diese Büchlein verteilt habe. Nach zirka zwanzig Minuten sei der Herr gegangen. Er (der Be- schwerdeführer) sei fotografiert und einer Leibesvisitation unterzogen wor- den. Nach einer Woche, die er in diesem Zimmer verbracht habe, sei der Herr wiedergekommen. Dieser habe verschiedene Papiere dabeigehabt, unter die er (der Beschwerdeführer) seine Fingerabdrücke hätte setzen

D-6473/2024 Seite 3 müssen. Er habe sich aber geweigert, woraufhin er geschlagen und be- droht worden sei. Ein paar Tage später sei er zum Justizgebäude gebracht worden. Im Gerichtssaal sei er von einem Herrn mit weissem Bart und ei- nem Mullah befragt worden, weshalb er die Religion der Gottlosen propa- giere. Er habe nicht verstanden, weshalb diese Fragen gestellt wurden. Er habe sich mündlich verteidigen wollen, habe aber nur fünf Minuten Zeit er- halten, etwas niederzuschreiben. Es sei ein Pflichtverteidiger anwesend gewesen, welcher aber nichts für ihn gemacht habe. Nach der Verhandlung sei er direkt ins Evin-Gefängnis gebracht worden, wo er zirka zwei Wochen festgehalten worden sei. Danach habe ein Nachbar eine Kaution für ihn hinterlegt und so sei er am (…) 2022 freigekommen und eine Woche später ausgereist. Zirka im März 2023 habe er in der Schweiz die Zeugen Jehovas kennengelernt. Nun lerne er jeden Samstag bei ihnen, könne ihnen aber nicht beitreten, weil er rauche. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vor der An- hörung unter anderem mit Eingabe vom 12. Juni 2023 eine iranische Vor- ladung vom (…) 2022, ein Gerichtsurteil vom (…) 2022 und das Kautions- gesuch seines Nachbarn vom (…) 2022 zu den Akten. Die Dokumente wur- den in Kopie und ohne Übersetzung eingereicht. Das SEM erstellte von der Vorladung und dem Gerichtsurteil eine (summarische) Übersetzung. B. Am 18. März 2024 gingen beim SEM verschiedene Arztberichte zu einem Beinleiden des Beschwerdeführers ein. C. Mit Verfügung vom 22. März 2024 wurde der Beschwerdeführer dem er- weiterten Verfahren zugeteilt. D. In einem internen Consulting des SEM vom 25. März 2024 wurden sub- stantielle Zweifel an der Authentizität der eingereichten Vorladung und des Gerichtsurteils vom (…) 2022 festgestellt. E. Mit Eingabe vom 8. April 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Zeugen Jehovas zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtli- che Gehör zum Abklärungsergebnis des internen Consultings gewährt.

D-6473/2024 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer – han- delnd durch die damalige Rechtsvertreterin – die Zustellung einer Kopie der von ihm bereits eingereichten Beweismittel samt deutscher Überset- zung und eine entsprechende Fristerstreckung. H. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Gerichtsdokument in iranischer Sprache (ohne Übersetzung) zu den Akten und wiederholte die Anträge seiner letzten Eingabe. I. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Beweismittelverzeichnisses sowie der gewünschten Akten zugestellt und die Frist erstreckt. J. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer zum internen Consulting des SEM Stellung. Gleichzeitig machte er geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und reichte entsprechende Beweismit- tel ein (Fotos einer Kundgebung für Mahsa Amini vom (…) 2022, Fotos seines «Story-Archiv» auf Instagram und eine Liste mit verschiedenen Links). K. Mit Verfügung vom 11. September 2024 – eröffnet am 13. September 2024

– verneinte das SEM im Rahmen des erweiterten Verfahrens die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. L. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Poststempel) erhob der Beschwerde- führer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Erteilung einer vorläu- figen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.

D-6473/2024 Seite 5 M. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Be- schwerdeergänzung und einen Arztbericht vom 9. Oktober 2024 zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 stellte die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin hiess sie unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. O. Mit Eingabe vom 13. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. P. In seiner Vernehmlassung vom 21. November 2024 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. Q. Mit Replik vom 5. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung. R. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. S. Am 22. Januar 2025 beantragte das Zivilstandesamt C._______ beim SEM für die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft Einsicht in die Ak- ten des Beschwerdeführers. Das SEM gewährte am 6. Februar 2025 ent- sprechend Einsicht. T. Am 20. März 2025 wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass sie gekün- digt habe und ihre Mandate nicht weiterführen werde, weshalb sie um Ein- setzung eines anderen, bei der gleichen Rechtsberatungsstelle tätigen Rechtsvertreters bat.

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Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnte. Zur Begründung wird in der Beschwerde geltend gemacht, die sexuelle Orientierung beziehungsweise die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebe, sei von der Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden, obwohl bereits im Rahmen seiner Anhörung Anzeichen für diesen Umstand bestanden hätten.

E. 3.2 In seiner Vernehmlassung hält das SEM dazu fest, aus dem Protokoll und insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers an der An- hörung zur Freundschaft mit B._______ ergäben sich keine Hinweise auf seine sexuelle Orientierung. Auf die Frage, ob er einen festen Partner oder

D-6473/2024 Seite 7 eine feste Partnerin im Iran habe, habe er geantwortet, dass er keine ernst- haften Beziehungen gehabt habe. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre er verpflichtet gewesen, seine sexuelle Orientierung darzulegen. Weil er somit seine angebliche Homosexualität zu keinem Zeitpunkt des erstin- stanzlichen Verfahrens vorgebracht habe, liege keine Verletzung des recht- lichen Gehörs vor. In der Replik wird dem entgegengehalten, das SEM verkenne die Anzei- chen weiterhin. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage nach einem fes- ten Partner geantwortet, dass er einige aber keine ernsthaften Beziehun- gen gehabt habe. Weiter habe ihn die Vorinstanz zu diesem Themenkom- plex nicht befragt, was ihm die Möglichkeit verwehrt habe, weiter dazu Stel- lung zu nehmen. Auch habe er detailliert beschrieben, dass er bei seiner Festnahme durch die iranischen Behörden befingert worden sei. Es hätten entsprechende Nachfrage zu seiner sexuellen Orientierung gestellt werden müssen.

E. 3.3 Die Erwägungen das SEM sind zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat an der Anhörung seine Homosexualität oder eine entsprechende Ge- fährdung nicht geltend gemacht und es ergeben sich auch aus Sicht des Gerichts aus den Akten keine impliziten Hinweise auf eine solche. Diese ergeben sich entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene jedenfalls nicht aus der Antwort, dass er einige aber keine festen Beziehungen ge- habt habe, zumal die entsprechende Frage lautete, ob er «einen festen Partner oder eine feste Partnerin» gehabt habe. Auch aus der geltend ge- machten Leibesvisitation bei der Festnahme, kann offensichtlich nicht auf eine Homosexualität geschlossen werden. Wenn weiter die fehlende Nach- frage des SEM zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers moniert wird, hat das SEM in seiner Vernehmlassung richtig an die im Asylverfah- ren geltende besondere Mitwirkungspflicht erinnert. Hier ist darauf hinzu- weisen, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine Rechtsvertretung an seiner Seite hatte, die anlässlich der Anhörung anwesend war. Darüber hinaus hat sich das SEM in seiner Ver- nehmlassung inhaltlich zu diesem neuen Vorbringen geäussert und der Be- schwerdeführer konnte in seiner Replik dazu Stellung nehmen.

E. 3.4 Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit nicht ausge- gangen werden. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen.

E. 4 D-6473/2024 Seite 8

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu qua- lifizieren, weil sie sich auf gefälschte Beweismittel abstützen würden. Bei der eingereichten Gerichtsvorladung und beim Gerichtsurteil seien bei ei- ner amtsinternen Überprüfung objektive Fälschungsmerkmale festgestellt worden. Bezüglich der Fallnummern und Strichcodes der Vorladung und des Urteils gebe es formelle Mängel. Die Struktur des Urteils unterscheide sich wesentlich vom Vergleichsmaterial, weise Unregelmässigkeiten in Be- zug auf die involvierten Personen auf, enthalte inhaltlich mehrere Auffällig- keiten und Widersprüche und der Titel der Begründung stimme ebenso we- nig mit der Rechtsmittelbelehrung überein wie die Anklagepunkte mit den zitierten Gesetzesartikeln. Auf der Vorladung stimme die ausstellende Be- hörde nicht mit der Funktion der ausstellenden Person überein, die Begrün- dung der Anschuldigungen sei unvollständig, der enthaltene Hinweis auf den Anhang befinde sich im Vergleichsmaterial an anderer Stelle und es gebe Unstimmigkeiten bei der Bezeichnung der Klägerschaft. In der Stel- lungnahme werde die mangelnde Übersetzung der Vorladung moniert. Das SEM müsse aber nur entscheidrelevante Dokumente übersetzen, was vor- liegend nicht gegeben sei, da sich aufgrund des Abklärungsergebnisses eine Fälschung der Vorladung abgezeichnet habe. Entgegen der Stellung- nahme falle bei der Durchsicht des Protokolls auf, dass der Beschwerde- führer die eingereichten Beweismittel und Dokumente zu keinem Zeitpunkt

D-6473/2024 Seite 9 spontan in seine Schilderungen eingebettet habe und die Geschichte viel- mehr um die Beweismittel herum konstruiert habe. Er habe sich vor dem Erlass der Verfügung zum Ergebnis der amtsinternen Analyse äussern können. Eine sachgerechte Stellungnahme sei möglich gewesen, nach- dem ihm eine inhaltlich korrekte Zusammenfassung der besagten Analyse dargeboten worden sei. Seine Stellungnahme enthalte ferner keine Be- weise für die Echtheit der Vorladung und des Gerichtsurteils. Daran ver- möge auch sein Standpunkt nichts zu ändern, wonach die eingereichten Dokumente gemäss den relevanten rechtlichen Bestimmungen und Präze- denzfällen sämtliche erforderlichen Kriterien der Echtheit erfüllen würden. Auch die von ihm erwähnte vergleichende Analyse mit ähnlichen, allge- mein anerkannten Dokumenten aus seinem Heimatland, die zeigen würde, dass seine Dokumente in Form und Inhalt übereinstimmen würden, ver- möge die Schlussfolgerung des SEM nicht umzustossen. Die nachgereich- ten Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement stünden nicht mit diesen Vorbringen in Verbindung und seien nicht geeignet, seine Vorbrin- gen glaubhaft zu machen. In Bezug auf seine Konversion gelte es festzuhalten, dass seine Angaben zum christlichen Glauben trotz mehreren Nachfragen während der Anhö- rung äusserst oberflächlich und vage geblieben seien und sich durch man- gelndes Wissen ausgezeichnet hätten. Er sei nicht in der Lage gewesen, Unterschiede zwischen den Zeugen Jehovas und anderen christlichen Gruppierungen zu nennen. Er habe auch nicht darlegen können, was eine Taufe sei, weshalb das Rauchen von den Zeugen Jehovas als problema- tisch angesehen werde, ob diese die Geburtstage der Mitglieder feiern wür- den und welches deren Feiertage seien. Seine Kenntnisse über das Chris- tentum würden somit sehr gering ausfallen. Dies erstaune, da er gemäss seinen eigenen Angaben, die Bibel gelesen habe, in verschiedenen Kir- chen aktiv sei und seit knapp eineinhalb Jahren wöchentlich mit den Zeu- gen Jehovas lernen würde. Ohnehin sei aber das Christentum gemäss Kenntnissen des SEM im Iran als religiöse Minderheit toleriert. Angesichts dessen, dass er angegeben habe, dass B._______ Christ gewesen sei und er bei diesem christlichen Treffen beigewohnt habe, erstaune es weiter, dass er nicht gewusst habe, von welcher Religion die Büchlein gehandelt hätten, die sie auf dem Revolutionsplatz verteilt hätten. Auch erstaune, dass er in einem islamisch geprägten Staat nicht um die Gefährlichkeit der Verteilung von heiligen Büchern gewusst und sich nicht informiert, sondern angegeben habe, die Gesetze nicht gekannt und lediglich einem Freund geholfen zu haben.

D-6473/2024 Seite 10 Auch seine Angaben zu seiner Mitnahme vom Revolutionsplatz seien äus- serst vage ausgefallen. Im freien Bericht umfasse die Erzählung wenige Zeilen. Ihm sei die Gelegenheit geboten worden, den Vorfall möglichst de- tailliert und substanziiert zu beschreiben. Dabei habe er in knappen Worten erklärt, was geschehen sei. Auf eine weitere Frage, alles was passiert sei, möglichst genau zu erzählen, habe er gesagt «Es ist ja nichts Besonderes passiert». Es erstaune, dass er nicht in der Lage sei, mehr Details in seine Darlegung dieses Vorfalls zu bringen, zumal er zuvor nie Probleme mit den Behörden gehabt habe und dies ein einschneidendes Erlebnis gewesen sei. Auch die Schilderung der Inhaftierung habe im freien Bericht lediglich zirka eine Seite des Protokolls eingenommen und nur wenige, beispiels- weise der Verweis auf seine Panik, jedoch nicht qualitativ hochwertige Re- alkennzeichen aufgewiesen, wie zum Beispiel die Widergabe des Ge- sprächs mit dem Weissbärtigen. Trotz mehreren Nachfragen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, innere Vorgänge darzulegen, die er während der Haft durchlebt habe. Er sei mehrmals explizit gefragt worden, was in ihm vorgegangen sei, so beispielsweise als er fotografiert worden sei. Darauf habe er geantwortet, dass er ans Gefängnis gedacht habe «Weil wir ja im Gefängnis Bilder machten». Trotz mehrerer Detailfragen zur Befragung in Haft sowie zur Gerichtsverhandlung und Entlassung sei es ihm nicht gelungen, mehr Substanz in seine Vorbringen zu integrieren. Sein Aussageverhalten erstaune insbesondere auch angesichts seiner voruni- versitären Ausbildung und Berufserfahrung. Auch bezüglich der Freilas- sung habe er keine weiteren Umstände bekannt gegeben und seine Dar- stellungen würden sich durch Detailarmut auszeichnen und aufgrund der allgemeingehaltenen oberflächlichen Beschreibungen abermals nicht die zu erwartende Qualität aufweisen. In Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass sich die iranischen Behörden zwar grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Es sei jedoch davon auszu- gehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf Personen konzentrieren würden, die mit ihren Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das Re- gime wahrgenommen würden. Vorliegend seien den Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpo- litisch betätigt habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die einge- reichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotos von Demonstrationen in der Schweiz nicht ableiten lasse, dass er sich expo- niert betätigt habe. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die

D-6473/2024 Seite 11 Annahme, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Akti- vitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden.

E. 5.2 In der Beschwerde wird in Bezug auf die gefälschten Beweismittel zu- nächst auf die Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren verwiesen. Er- gänzend sei anzumerken, dass die Unterschiede in der Qualität und Kon- sistenz von Gerichtsdokumenten nicht automatisch auf eine mögliche Fäl- schung hinweisen, sondern vielmehr systemischen und strukturellen Ge- gebenheiten im komplexen, politisch beeinflussten, korrupten, wenig for- malisierten, technologisch veralteten, dezentralisierten und regional zum Teil schlecht ausgestatteten Justizsystem des Iran zuzuschreiben seien, weshalb Gerichtsdokumente häufig von variierender Qualität seien und in formeller und inhaltlicher Hinsicht erhebliche Unterschiede aufweisen wür- den. Nach allgemeinen Ausführungen zur Konversion im Iran allgemein, wo viele junge Menschen trotz der Gefahr zum Christentum konvertieren und auch dazu stehen würden, wird in der Beschwerde weiter festgehalten, die Konversion sei ein komplexer Prozess und die Unkenntnis christlicher Rituale oder grundlegender Bibelinhalte spreche nicht zwangsläufig als Be- weis gegen eine solche, zumal es in der repressiven Umgebung des Iran schwierig sei, vertieftes Wissen zu erlangen. In der christlichen Theologie stehe zudem die persönliche Beziehung zu Gott im Vordergrund und weni- ger formale Kenntnisse. In Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei fest- zuhalten, dass die Teilnahme und das Engagement im Rahmen der «Mahsa Amini Bewegung» erhebliche Risiken berge. Dass die Proteste weite Teile der iranischen Bevölkerung mobilisiert hätten, habe das Regime dazu veranlasst, die Überwachung der Beteiligten zu intensivieren. Dies gelte auch für Exil-Iraner, welche ohnehin schon von einem Netzwerk von Informanten genau beobachtet würden. In der Beschwerde wird überdies neu geltend gemacht, der Beschwerde- führer lebe in einer Beziehung mit einem Mann und befinde sich im Ehe- vorbereitungsverfahren in der Schweiz. Bereits anlässlich seiner Anhörung sei klar geworden, dass er eine gleichgeschlechtliche sexuelle Orientie- rung lebe. Im Iran werde Homosexualität unter der herrschenden islami- schen Gesetzgebung streng verfolgt und mit drakonischen Strafen geahn- det, weshalb der Wegweisungsvollzug aufgrund einer drohenden un- menschlichen Behandlung und Folter unzulässig sei.

D-6473/2024 Seite 12 Zur Stützung seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben des Zivilstandsamtes der (…) vom 5. September 2024 be- treffend seine Eheschliessung ein (Aufforderung zur Einreichung von Do- kumenten).

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, es erstaune, dass der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung im erstinstanzlichen Verfah- ren nicht dargelegt habe, zumal er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet gewesen wäre. Auch wenn es der Wahrheit entspreche, dass Homosexualität nach iranischem Gesetz strafbar sei und homosexu- elle Personen bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung mit Nach- teilen zu rechnen hätten, sei anzumerken, dass es keine Hinweise gebe, dass die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers im Iran bekannt sei. Er habe anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung flücht- lingsrechtlich relevante Nachteile erlitten habe.

E. 5.4 In der Replik wird in materieller Hinsicht noch einmal auf die allgemeine Gefährdung von homosexuellen Personen verwiesen. Auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkenne den grund- sätzlich bestehenden psychischen Druck und die gesellschaftliche Stigma- tisierung von homosexuellen Personen im Iran (mit Verweis insb. auf BVGer-Urteil D-3798/2019 vom 31. März 2021 sowie BVGer-Urteil D-891/2013 vom 17. Januar 2014). Und schliesslich sei in diesem Zusam- menhang auf die jüngere Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen (mit Verweis auf Application no. 56390/211 CASE OF M.l. v. SWITZERLAND vom 12. November 2024). In Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer seit Jahren in den sozialen Medien sowie persönlich an exilpolitischen Veranstaltungen aktiv sei. Er erreiche auf Instagram mit 10'000 Followern eine grosse Reichweite. Als Beilage reiche er Bildschirm- aufnahmen seines Instagram-Kontos zu den Akten.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine

D-6473/2024 Seite 13 Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we- sentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstel- lung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie- gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Zunächst äusserte das SEM zu Recht Zweifel in Bezug auf die flucht- auslösenden Ereignisse im Iran. Insbesondere erscheint unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, um welche Religion es in den Büchlein gegangen ist, die sie auf dem Revolutionsplatz verteilt hätten. An- gesichts des rigorosen Vorgehens der iranischen Behörden gegen christli- ches Missionieren, was ihm bekannt gewesen sein musste, vermag seine Aussage, er habe die Gesetze nicht gekannt und einfach einem Freund helfen wollen, in keiner Weise zu überzeugen. Zudem ist ebenfalls nicht glaubhaft, dass B._______ ihn ungefragt zu christlichen Treffen mitgenom- men hat, zumal er mit diesem Verhalten auch seine Mitgläubigen in Gefahr brachte, um die er als Christ im Iran ganz sicher wusste.

E. 6.3 So hat denn das SEM auch mit ausführlicher und überzeugender Be- gründung, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, dargelegt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Mitnahme, Haft, Gerichtsverhandlung und Freilassung insbesondere auch angesichts seiner Schulbildung (Abitur) vage und allgemein ausgefallen seien und nicht die zu erwartende Aussagequalität aufweisen würden, ob- wohl ihm mit diversen Rückfragen und konkreten Aufforderungen mehr- mals die Gelegenheit geboten worden sei, mehr Substanz in seine Aussa- gen zu bringen. Diese Schlussfolgerung lässt sich beispielsweise ange- sichts der folgenden Aussagen bestätigen: «Es ist ja nichts Besonderes vorgefallen» auf die Frage nach möglichst genauer Erzählung der Mit- nahme vom Revolutionsplatz (vgl. A26 F148), zumal es sich bei der Mit- nahme, wie vom SEM ausgeführt, um ein eindrückliches Erlebnis für den Beschwerdeführer, der noch nie mitgenommen wurde, gehandelt haben muss. Auch die ungewöhnliche Ausdrucksweise des Beschwerdeführers bei der Verhaftung lässt Zweifel daran aufkommen, dass sich dies tatsäch- lich so zugetragen haben soll: «Mein Herr, warum bin ich hierhergebracht worden? Was ist meine Schuld?». Dies gilt ebenso für die naive Frage

D-6473/2024 Seite 14 «Mein Herr, ich habe ja nichts Schlimmes gemacht, ich habe nur Bücher an die Leute verteilt.» (vgl. A26 F103, S. 13). Auffällig sind auch die kurze Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, woran er in der ersten Wo- che der Haft gedacht habe, und seine Antwort auf die entsprechende Nach- frage: «Ich wusste ja nicht, was passieren würde. Ich habe an alles ge- dacht, an die Wand, an den Stein, an den Stuhl, ich habe an alles und nichts gedacht. Ich war sehr unter Stress.» (vgl. A26 F171 f.). Auf die Ar- gumente des SEM gegen die Glaubhaftigkeit der Mitnahme des Beschwer- deführers wird denn in der Beschwerde auch in keiner Weise eingegangen und es wird ihnen nichts erwidert.

E. 6.4 Bestätigt werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen durch das interne Consulting des SEM, in welchem zahlreiche Mängel an der eingereichten Vorladung und dem Gerichtsurteil festgestellt und diese als Fälschungen qualifiziert wurden. Das Consulting liegt dem Gericht in- tegral vor und ist ausführlich, überzeugend und nachvollziehbar begründet. Es gibt keinen Grund, an den darin getätigten Schlussfolgerungen zu zwei- feln. Das SEM hat diesbezüglich in seiner Verfügung auch sehr ausführlich und überzeugend argumentiert und ist auch auf die Entgegnungen in der Stellungnahme eingegangen. Auf diese Erwägungen gilt es vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Wenn in der Beschwerde noch einmal pauschal auf die Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfah- ren sowie auf das korrupte und nicht einheitliche iranische Justizsystem verwiesen wird, vermag dies nicht zu überzeugen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner im Iran erlittenen Verfolgung wegen der Verteilung christlicher Schriften als nicht glaubhaft zu bewerten.

E. 7 Zur angeblichen Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben, welche gemäss seinen Aussagen schon im Iran begonnen habe, ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass seine Angaben zum Christen- tum trotz mehreren Nachfragen äusserst oberflächlich und vage geblieben sind und sich durch mangelndes Wissen auszeichnen. Dies erstaunt umso mehr, als er die Bibel gelesen und im Zeitpunkt der Anhörung seit knapp eineinhalb Jahren in der Schweiz wöchentlich mit den Zeugen Jehovas ge- lernt haben will. Vor diesem Hintergrund kann der Einwand in der Be- schwerde, es sei schwierig, im Iran vertieftes Wissen über das Christentum zu erlangen, nicht gehört werden. Dass das Fehlen von diesbezüglichem Wissen nicht gegen eine Konversion spreche und die persönliche

D-6473/2024 Seite 15 Beziehung zu Gott formalen Kenntnissen vorgehe, wie in der Beschwerde argumentiert, vermag angesichts des Gewichts eines Glaubensübertritts ebenfalls nicht zu überzeugen. Ohnehin ist aber auch festzuhalten, dass allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung führt. Eine Glau- bensänderung vermag die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, wenn sie im Ausland wirklich aktiv und nach aussen hin gut sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionarische Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.3 sowie statt vieler Urteil des BVGer D- 5354/2020 vom 5. Dezember 2024 E. 7.3.2 m.w.H). Entsprechendes macht der Beschwerdeführer nicht geltend, wenn er ausführt, er würde wö- chentlich mit den Zeugen Jehovas lernen, könne diesen aber nicht beitre- ten, weil er Raucher sei.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer machte schliesslich im Nachgang zur Anhörung geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert und deshalb im Iran eine Verfolgung zu befürchten.

E. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts überwachen die irani- schen Geheimdienste politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland, konzentrieren sich dabei aber auf Personen, die Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. auch das Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, jüngst bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6469/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 7.2.1).

E. 8.3 Das SEM führte in seiner Verfügung richtig aus, dass sich der Be- schwerdeführer nicht in solch qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hat. So reichte er erst im Nachgang zur Anhörung lediglich zwei Fotos einer Demonstration zu den Akten. Dass diese im Rahmen der Protestbewegung für Mahsa Amini abgehalten wurde, wie in der Beschwerde betont wird, vermag sein Profil nicht massgeblich zu schärfen. Auch die eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit seinen angeblichen Aktivitäten in den sozialen Medien vermögen kein anderes Bild zu vermitteln, zumal diesbe- züglich abgesehen von der angeblichen Anzahl Follower keine weiteren Angaben gemacht werden.

D-6473/2024 Seite 16

E. 8.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seines exilpolitischen Engagements im Iran eine Verfolgung zu befürchten hätte.

E. 9 Zur in der Beschwerde neu geltend gemachten Homosexualität des Be- schwerdeführers hielt das SEM in seiner Vernehmlassung richtig fest, dass diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurde. Hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Iran Probleme gehabt oder solche befürchtet, ist davon auszugehen, dass er dies vorgetragen hätte, zumal er professionell vertreten war. Der Be- schwerdeführer macht denn auch auf Beschwerdeebene nicht etwa gel- tend, er habe aus Scham nicht über seine sexuelle Orientierung gespro- chen. Hinzu kommt, dass er sich angeblich seit 2023 den Zeugen Jehovas zugehörig fühlt, obwohl Homosexualität für die Zeugen Jehovas als Sünde erachtet wird. Gewisse Zweifel an der geltend gemachten sexuellen Orien- tierung sind aufgrund dieser Umstände berechtigt. Das eingeleitete Ehe- vorbereitungsverfahren vermag daran nichts Grundsätzliches zu ändern, zumal weder in der Beschwerde noch seit deren Erhebung Angaben zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Partner ge- macht werden. Das SEM hat darüber hinaus in seiner Vernehmlassung richtig festgehalten, dass Homosexualität nach iranischem Gesetz zwar strafbar sei und homosexuelle Personen bei Bekanntwerden ihrer sexuel- len Orientierung mit Nachteilen zu rechnen hätten, es aber keine Hinweise gebe, dass die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers im Iran be- kannt sei. Er hat denn auch wie erwähnt im vorinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden asylrelevanten Nachteile geltend gemacht. Auch in der Beschwerde werden neben allgemeinen Textbausteinen zur Lage von Homosexuellen im Iran keine weiteren Ausführungen zur konkreten Situa- tion des Beschwerdeführers gemacht. Aufgrund der aktuellen Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet, daraus allein aber einen unerträglichen psychischen Druck im Zusammenhang mit der geltend gemachten Homosexualität ab- zuleiten, vermag nicht zu überzeugen, zumal entsprechendes auch in der Beschwerde gar nicht geltend gemacht wird.

E. 10 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 11 D-6473/2024 Seite 17

E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen.

E. 11.3 Die in der Beschwerde geltend gemachte Beziehung zu einem deut- schen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und das laufende Ehevorbereitungsverfahren stehen einer Wegweisung nicht entgegen, zumal vorliegend aufgrund der Akten nicht von einer ge- festigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H.). Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK ist somit zu verneinen.

E. 11.4 Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 12.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-6473/2024 Seite 18 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 12.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 12.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 12.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 12.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

D-6473/2024 Seite 19 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.3.2 Das SEM hielt hierzu richtig fest, dass der Beschwerdeführer ein junger und gesunder Mann sei. Im Iran verfügt er mit seiner Mutter und seinem Bruder über ein gefestigtes Beziehungsnetz. Zwar lebt seine Mut- ter, wie in der Beschwerde moniert, inzwischen im Altersheim. Das SEM verweist aber richtig darauf, dass der Beschwerdeführer schon vor der Aus- reise in einer eigenen Wohnung gewohnt hat, arbeitstätig und in einer gu- ten finanziellen Situation war. Zu den gesundheitlichen Beschwerden ver- wies das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht auf die vorhandene me- dizinische Versorgung im Iran, nachdem es in der Verfügung schon darauf hingewiesen hatte, dass die Beinschmerzen dort behandelt worden seien. Überdies ist insbesondere auch hervorzuheben, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund dieser gesundheitlichen Beschwerden nicht in eine medizini- sche Notlage geraten würde. Den entsprechenden Erwägungen des SEM wird denn in der Beschwerde auch gar nichts entgegengehalten.

E. 12.3.3 In der Beschwerdeergänzung wird neu geltend gemacht, der Be- schwerdeführer leide unter psychischen Problemen. Unter Verweis auf den eingereichten Arztbericht vom 9. Oktober 2024 wird ausgeführt, dass er schon seit Juni 2023 in psychiatrisch-/psychotherapeutischer Behandlung sei. Aufgrund der drohenden Ausschaffung sei es zu einer Rückkehr der depressiven- und Angstsymptomatik gekommen. Insbesondere habe er klare Suizidabsichten im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Ausschaf- fung geäussert. Die notwendige medizinische Behandlung wäre im Iran nicht verfügbar. Die jahrelangen Sanktionen würden sich auch auf den Zu- gang zur Gesundheitsversorgung für kranke Menschen auswirken (Ver- weis auf das Urteil BVGer E-5228/2018 vom 16. März 2020, E. 5.4). Der mit der Beschwerdeergänzung eingereichte Auszug des Mental Health At- las 2020 der WHO zeige die geringe Versorgung der iranischen Bevölke- rung in Bezug auf die psychologische Betreuung auf. Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, dass ein depressives Zustandsbild dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. Allfälligen gesundheitlichen Risiken könne mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise vorgebeugt werden. Das Gesundheitssystem im Iran weise ge- nerell ein relativ hohes Niveau auf, insbesondere auch für die Behandlung psychischer Krankheiten, was auch vom Bundesverwaltungsgericht bestä- tigt worden sei.

D-6473/2024 Seite 20 In der Replik wurde dem entgegengehalten, das letzte der vom SEM ge- nannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts stamme vom März 2023, ohne dass die jüngsten Entwicklungen (Gaza-Krieg) berücksichtigt wür- den. Die psychiatrische Versorgung im Iran werde durch die wirtschaftli- chen und politischen Rahmenbedingungen beeinträchtigt.

E. 12.3.4 Dazu ist festzuhalten, dass die psychischen Probleme des Be- schwerdeführers in Zusammenhang mit der Angst vor einem Wegwei- sungsvollzug zu sehen sind, wie er auch selber angibt. Zudem sind sie ohnehin nicht als schwerwiegend zu qualifizieren. Eine Behandlung wäre entgegen den Vorbringen in der Beschwerde und deren Ergänzung in Be- zug auf das Gesundheitssystem im Iran praxisgemäss aber ohnehin mög- lich, wie die in der Vernehmlassung ausführlich zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Replik das letzte vom SEM zitierte Urteil stamme aus dem Jahr

2023. Die vom SEM zitierte Rechtsprechung wird jedoch vom Bundesver- waltungsgericht in jüngster Zeit und auch nach dem Gaza-Krieg aufrecht- erhalten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4066/2024 vom

30. September 2024 E. 7.3.3.2 m.w.H. sowie D-7498/2024 vom 8. Januar 2025 E. 10.3.2). Die in der Beschwerde zitierte schwierige aktuelle wirt- schaftliche Lage im Iran vermag an dieser Praxis nichts grundsätzlich zu ändern. Bezüglich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität führte das SEM richtig aus, dass von einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Mass- nahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen wer- den können. Gemäss ärztlichem Bericht vom 9. Oktober 2024 suche der Beschwerdeführer bei Suizidgedanken denn auch psychiatrische Hilfe, was er ja auch bei der neusten Dekompensation getan hat.

E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-6473/2024 Seite 21 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be- schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Verbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Novem- ber 2024 unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestä- tigung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsver- treterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Eingabe vom

13. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti- gung nach, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

E. 14.2 Dem Antrag, es sei ein neuer Rechtsvertreter einzusetzen, wird nicht stattgegeben, zumal das vorliegende Urteil innert weniger Tage seit An- tragsstellung ergeht. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist unbesehen des Verfahrensausgangs ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Replik wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene zeitliche Ge- samtaufwand wurde falsch addiert. Zudem scheint der Aufwand für das Verfassen der Replik von drei Stunden im Vergleich zum Aufwand für die Beschwerde von acht Stunden leicht überhöht und ist um eine Stunde zu kürzen. Die Auslagen scheinen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den Stundenan- satz von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom 6. November 2024) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'540.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6473/2024 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der rubrizierten amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 1'540.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6473/2024 Urteil vom 25. März 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Livia Bayer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 4. August 2022 und gelangte über die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien am 14. September 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 21. September 2022 wurde er zu seinen Personalien und kurz zum Reiseweg befragt, am 24. Oktober 2022 fand das Dublin-Gespräch statt und am 15. März 2024 wurde er einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, er habe im Alter von 14 oder 15 Jahren begonnen, sich vom Islam abzuwenden, weil sein Vater seine Mutter schlecht behandelt habe. Er sei religionslos gewesen, wie fast alle seiner Freunde, und habe dann begonnen, sich für Gott zu interessieren. Bei der Arbeit habe er B._______ kennengelernt, welcher Christ gewesen sei, und sich mit ihm angefreundet. Zu Beginn habe ihm B._______ nichts vom Christentum erzählt. Nach zirka fünf bis sechs Monaten habe er ihn zirka vier- bis fünfmal zu Hause besucht, zuletzt ein bis zwei Monate vor seiner Ausreise. Dieser habe ihn einfach als Freund eingeladen. Bei den Besuchen hätten dann andere Anwesende ihre Sitzungen abgehalten und er habe zugehört. Was er da über Gott gehört habe, habe ihm gefallen. Eines Tages habe ihn B._______ nach Geschäftsschluss um einen Gefallen gebeten. Als Freund habe er ihm geholfen. Sie hätten auf dem Revolutionsplatz ein kleines heiliges Büchlein an die Leute verteilt. Er habe keine Ahnung von den Gesetzen der islamischen Republik gehabt und nicht gewusst, was passieren könnte. Nach kurzer Zeit seien drei Personen gekommen, hätten ihn am Nacken gefasst und in ein Auto gezwängt. Er habe den Kopf nach unten halten müssen, sei geschlagen worden und sie hätten ihm die Augen verbunden. Er habe immer wieder gefragt, was sie von ihm wollen würden. Er sei in ein Gebäude gebracht worden, wo ihm in einem Zimmer die Augenbinde abgenommen worden sei. An einem Tisch sei ein Herr gesessen und er habe diesen gefragt: «Mein Herr, warum bin ich hierhergebracht worden? Was ist meine Schuld?». Der Herr habe ihn geschlagen, beschimpft und gesagt, dass er etwas Schlimmes getan habe, worauf er geantwortet habe, dass er doch nur diese Büchlein verteilt habe. Nach zirka zwanzig Minuten sei der Herr gegangen. Er (der Beschwerdeführer) sei fotografiert und einer Leibesvisitation unterzogen worden. Nach einer Woche, die er in diesem Zimmer verbracht habe, sei der Herr wiedergekommen. Dieser habe verschiedene Papiere dabeigehabt, unter die er (der Beschwerdeführer) seine Fingerabdrücke hätte setzen müssen. Er habe sich aber geweigert, woraufhin er geschlagen und bedroht worden sei. Ein paar Tage später sei er zum Justizgebäude gebracht worden. Im Gerichtssaal sei er von einem Herrn mit weissem Bart und einem Mullah befragt worden, weshalb er die Religion der Gottlosen propagiere. Er habe nicht verstanden, weshalb diese Fragen gestellt wurden. Er habe sich mündlich verteidigen wollen, habe aber nur fünf Minuten Zeit erhalten, etwas niederzuschreiben. Es sei ein Pflichtverteidiger anwesend gewesen, welcher aber nichts für ihn gemacht habe. Nach der Verhandlung sei er direkt ins Evin-Gefängnis gebracht worden, wo er zirka zwei Wochen festgehalten worden sei. Danach habe ein Nachbar eine Kaution für ihn hinterlegt und so sei er am (...) 2022 freigekommen und eine Woche später ausgereist. Zirka im März 2023 habe er in der Schweiz die Zeugen Jehovas kennengelernt. Nun lerne er jeden Samstag bei ihnen, könne ihnen aber nicht beitreten, weil er rauche. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vor der Anhörung unter anderem mit Eingabe vom 12. Juni 2023 eine iranische Vorladung vom (...) 2022, ein Gerichtsurteil vom (...) 2022 und das Kautionsgesuch seines Nachbarn vom (...) 2022 zu den Akten. Die Dokumente wurden in Kopie und ohne Übersetzung eingereicht. Das SEM erstellte von der Vorladung und dem Gerichtsurteil eine (summarische) Übersetzung. B. Am 18. März 2024 gingen beim SEM verschiedene Arztberichte zu einem Beinleiden des Beschwerdeführers ein. C. Mit Verfügung vom 22. März 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. In einem internen Consulting des SEM vom 25. März 2024 wurden substantielle Zweifel an der Authentizität der eingereichten Vorladung und des Gerichtsurteils vom (...) 2022 festgestellt. E. Mit Eingabe vom 8. April 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Zeugen Jehovas zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis des internen Consultings gewährt. G. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer - handelnd durch die damalige Rechtsvertreterin - die Zustellung einer Kopie der von ihm bereits eingereichten Beweismittel samt deutscher Übersetzung und eine entsprechende Fristerstreckung. H. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Gerichtsdokument in iranischer Sprache (ohne Übersetzung) zu den Akten und wiederholte die Anträge seiner letzten Eingabe. I. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Beweismittelverzeichnisses sowie der gewünschten Akten zugestellt und die Frist erstreckt. J. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer zum internen Consulting des SEM Stellung. Gleichzeitig machte er geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und reichte entsprechende Beweismittel ein (Fotos einer Kundgebung für Mahsa Amini vom (...) 2022, Fotos seines «Story-Archiv» auf Instagram und eine Liste mit verschiedenen Links). K. Mit Verfügung vom 11. September 2024 - eröffnet am 13. September 2024 - verneinte das SEM im Rahmen des erweiterten Verfahrens die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. L. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. In verfahrens-rechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. M. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und einen Arztbericht vom 9. Oktober 2024 zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin hiess sie unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. O. Mit Eingabe vom 13. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. P. In seiner Vernehmlassung vom 21. November 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Q. Mit Replik vom 5. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. R. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. S. Am 22. Januar 2025 beantragte das Zivilstandesamt C._______ beim SEM für die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft Einsicht in die Akten des Beschwerdeführers. Das SEM gewährte am 6. Februar 2025 entsprechend Einsicht. T. Am 20. März 2025 wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass sie gekündigt habe und ihre Mandate nicht weiterführen werde, weshalb sie um Einsetzung eines anderen, bei der gleichen Rechtsberatungsstelle tätigen Rechtsvertreters bat. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnte. Zur Begründung wird in der Beschwerde geltend gemacht, die sexuelle Orientierung beziehungsweise die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebe, sei von der Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden, obwohl bereits im Rahmen seiner Anhörung Anzeichen für diesen Umstand bestanden hätten. 3.2 In seiner Vernehmlassung hält das SEM dazu fest, aus dem Protokoll und insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung zur Freundschaft mit B._______ ergäben sich keine Hinweise auf seine sexuelle Orientierung. Auf die Frage, ob er einen festen Partner oder eine feste Partnerin im Iran habe, habe er geantwortet, dass er keine ernsthaften Beziehungen gehabt habe. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre er verpflichtet gewesen, seine sexuelle Orientierung darzulegen. Weil er somit seine angebliche Homosexualität zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebracht habe, liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. In der Replik wird dem entgegengehalten, das SEM verkenne die Anzeichen weiterhin. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage nach einem festen Partner geantwortet, dass er einige aber keine ernsthaften Beziehungen gehabt habe. Weiter habe ihn die Vorinstanz zu diesem Themenkomplex nicht befragt, was ihm die Möglichkeit verwehrt habe, weiter dazu Stellung zu nehmen. Auch habe er detailliert beschrieben, dass er bei seiner Festnahme durch die iranischen Behörden befingert worden sei. Es hätten entsprechende Nachfrage zu seiner sexuellen Orientierung gestellt werden müssen. 3.3 Die Erwägungen das SEM sind zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat an der Anhörung seine Homosexualität oder eine entsprechende Gefährdung nicht geltend gemacht und es ergeben sich auch aus Sicht des Gerichts aus den Akten keine impliziten Hinweise auf eine solche. Diese ergeben sich entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene jedenfalls nicht aus der Antwort, dass er einige aber keine festen Beziehungen gehabt habe, zumal die entsprechende Frage lautete, ob er «einen festen Partner oder eine feste Partnerin» gehabt habe. Auch aus der geltend gemachten Leibesvisitation bei der Festnahme, kann offensichtlich nicht auf eine Homosexualität geschlossen werden. Wenn weiter die fehlende Nachfrage des SEM zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers moniert wird, hat das SEM in seiner Vernehmlassung richtig an die im Asylverfahren geltende besondere Mitwirkungspflicht erinnert. Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine Rechtsvertretung an seiner Seite hatte, die anlässlich der Anhörung anwesend war. Darüber hinaus hat sich das SEM in seiner Vernehmlassung inhaltlich zu diesem neuen Vorbringen geäussert und der Beschwerdeführer konnte in seiner Replik dazu Stellung nehmen. 3.4 Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit nicht ausgegangen werden. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu qualifizieren, weil sie sich auf gefälschte Beweismittel abstützen würden. Bei der eingereichten Gerichtsvorladung und beim Gerichtsurteil seien bei einer amtsinternen Überprüfung objektive Fälschungsmerkmale festgestellt worden. Bezüglich der Fallnummern und Strichcodes der Vorladung und des Urteils gebe es formelle Mängel. Die Struktur des Urteils unterscheide sich wesentlich vom Vergleichsmaterial, weise Unregelmässigkeiten in Bezug auf die involvierten Personen auf, enthalte inhaltlich mehrere Auffälligkeiten und Widersprüche und der Titel der Begründung stimme ebenso wenig mit der Rechtsmittelbelehrung überein wie die Anklagepunkte mit den zitierten Gesetzesartikeln. Auf der Vorladung stimme die ausstellende Behörde nicht mit der Funktion der ausstellenden Person überein, die Begründung der Anschuldigungen sei unvollständig, der enthaltene Hinweis auf den Anhang befinde sich im Vergleichsmaterial an anderer Stelle und es gebe Unstimmigkeiten bei der Bezeichnung der Klägerschaft. In der Stellungnahme werde die mangelnde Übersetzung der Vorladung moniert. Das SEM müsse aber nur entscheidrelevante Dokumente übersetzen, was vorliegend nicht gegeben sei, da sich aufgrund des Abklärungsergebnisses eine Fälschung der Vorladung abgezeichnet habe. Entgegen der Stellungnahme falle bei der Durchsicht des Protokolls auf, dass der Beschwerdeführer die eingereichten Beweismittel und Dokumente zu keinem Zeitpunkt spontan in seine Schilderungen eingebettet habe und die Geschichte vielmehr um die Beweismittel herum konstruiert habe. Er habe sich vor dem Erlass der Verfügung zum Ergebnis der amtsinternen Analyse äussern können. Eine sachgerechte Stellungnahme sei möglich gewesen, nachdem ihm eine inhaltlich korrekte Zusammenfassung der besagten Analyse dargeboten worden sei. Seine Stellungnahme enthalte ferner keine Beweise für die Echtheit der Vorladung und des Gerichtsurteils. Daran vermöge auch sein Standpunkt nichts zu ändern, wonach die eingereichten Dokumente gemäss den relevanten rechtlichen Bestimmungen und Präzedenzfällen sämtliche erforderlichen Kriterien der Echtheit erfüllen würden. Auch die von ihm erwähnte vergleichende Analyse mit ähnlichen, allgemein anerkannten Dokumenten aus seinem Heimatland, die zeigen würde, dass seine Dokumente in Form und Inhalt übereinstimmen würden, vermöge die Schlussfolgerung des SEM nicht umzustossen. Die nachgereichten Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement stünden nicht mit diesen Vorbringen in Verbindung und seien nicht geeignet, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. In Bezug auf seine Konversion gelte es festzuhalten, dass seine Angaben zum christlichen Glauben trotz mehreren Nachfragen während der Anhörung äusserst oberflächlich und vage geblieben seien und sich durch mangelndes Wissen ausgezeichnet hätten. Er sei nicht in der Lage gewesen, Unterschiede zwischen den Zeugen Jehovas und anderen christlichen Gruppierungen zu nennen. Er habe auch nicht darlegen können, was eine Taufe sei, weshalb das Rauchen von den Zeugen Jehovas als problematisch angesehen werde, ob diese die Geburtstage der Mitglieder feiern würden und welches deren Feiertage seien. Seine Kenntnisse über das Christentum würden somit sehr gering ausfallen. Dies erstaune, da er gemäss seinen eigenen Angaben, die Bibel gelesen habe, in verschiedenen Kirchen aktiv sei und seit knapp eineinhalb Jahren wöchentlich mit den Zeugen Jehovas lernen würde. Ohnehin sei aber das Christentum gemäss Kenntnissen des SEM im Iran als religiöse Minderheit toleriert. Angesichts dessen, dass er angegeben habe, dass B._______ Christ gewesen sei und er bei diesem christlichen Treffen beigewohnt habe, erstaune es weiter, dass er nicht gewusst habe, von welcher Religion die Büchlein gehandelt hätten, die sie auf dem Revolutionsplatz verteilt hätten. Auch erstaune, dass er in einem islamisch geprägten Staat nicht um die Gefährlichkeit der Verteilung von heiligen Büchern gewusst und sich nicht informiert, sondern angegeben habe, die Gesetze nicht gekannt und lediglich einem Freund geholfen zu haben. Auch seine Angaben zu seiner Mitnahme vom Revolutionsplatz seien äusserst vage ausgefallen. Im freien Bericht umfasse die Erzählung wenige Zeilen. Ihm sei die Gelegenheit geboten worden, den Vorfall möglichst detailliert und substanziiert zu beschreiben. Dabei habe er in knappen Worten erklärt, was geschehen sei. Auf eine weitere Frage, alles was passiert sei, möglichst genau zu erzählen, habe er gesagt «Es ist ja nichts Besonderes passiert». Es erstaune, dass er nicht in der Lage sei, mehr Details in seine Darlegung dieses Vorfalls zu bringen, zumal er zuvor nie Probleme mit den Behörden gehabt habe und dies ein einschneidendes Erlebnis gewesen sei. Auch die Schilderung der Inhaftierung habe im freien Bericht lediglich zirka eine Seite des Protokolls eingenommen und nur wenige, beispielsweise der Verweis auf seine Panik, jedoch nicht qualitativ hochwertige Realkennzeichen aufgewiesen, wie zum Beispiel die Widergabe des Gesprächs mit dem Weissbärtigen. Trotz mehreren Nachfragen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, innere Vorgänge darzulegen, die er während der Haft durchlebt habe. Er sei mehrmals explizit gefragt worden, was in ihm vorgegangen sei, so beispielsweise als er fotografiert worden sei. Darauf habe er geantwortet, dass er ans Gefängnis gedacht habe «Weil wir ja im Gefängnis Bilder machten». Trotz mehrerer Detailfragen zur Befragung in Haft sowie zur Gerichtsverhandlung und Entlassung sei es ihm nicht gelungen, mehr Substanz in seine Vorbringen zu integrieren. Sein Aussageverhalten erstaune insbesondere auch angesichts seiner voruniversitären Ausbildung und Berufserfahrung. Auch bezüglich der Freilassung habe er keine weiteren Umstände bekannt gegeben und seine Darstellungen würden sich durch Detailarmut auszeichnen und aufgrund der allgemeingehaltenen oberflächlichen Beschreibungen abermals nicht die zu erwartende Qualität aufweisen. In Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass sich die iranischen Behörden zwar grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf Personen konzentrieren würden, die mit ihren Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Vorliegend seien den Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotos von Demonstrationen in der Schweiz nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert betätigt habe. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. 5.2 In der Beschwerde wird in Bezug auf die gefälschten Beweismittel zunächst auf die Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren verwiesen. Ergänzend sei anzumerken, dass die Unterschiede in der Qualität und Konsistenz von Gerichtsdokumenten nicht automatisch auf eine mögliche Fälschung hinweisen, sondern vielmehr systemischen und strukturellen Gegebenheiten im komplexen, politisch beeinflussten, korrupten, wenig formalisierten, technologisch veralteten, dezentralisierten und regional zum Teil schlecht ausgestatteten Justizsystem des Iran zuzuschreiben seien, weshalb Gerichtsdokumente häufig von variierender Qualität seien und in formeller und inhaltlicher Hinsicht erhebliche Unterschiede aufweisen würden. Nach allgemeinen Ausführungen zur Konversion im Iran allgemein, wo viele junge Menschen trotz der Gefahr zum Christentum konvertieren und auch dazu stehen würden, wird in der Beschwerde weiter festgehalten, die Konversion sei ein komplexer Prozess und die Unkenntnis christlicher Rituale oder grundlegender Bibelinhalte spreche nicht zwangsläufig als Beweis gegen eine solche, zumal es in der repressiven Umgebung des Iran schwierig sei, vertieftes Wissen zu erlangen. In der christlichen Theologie stehe zudem die persönliche Beziehung zu Gott im Vordergrund und weniger formale Kenntnisse. In Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die Teilnahme und das Engagement im Rahmen der «Mahsa Amini Bewegung» erhebliche Risiken berge. Dass die Proteste weite Teile der iranischen Bevölkerung mobilisiert hätten, habe das Regime dazu veranlasst, die Überwachung der Beteiligten zu intensivieren. Dies gelte auch für Exil-Iraner, welche ohnehin schon von einem Netzwerk von Informanten genau beobachtet würden. In der Beschwerde wird überdies neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer lebe in einer Beziehung mit einem Mann und befinde sich im Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz. Bereits anlässlich seiner Anhörung sei klar geworden, dass er eine gleichgeschlechtliche sexuelle Orientierung lebe. Im Iran werde Homosexualität unter der herrschenden islamischen Gesetzgebung streng verfolgt und mit drakonischen Strafen geahndet, weshalb der Wegweisungsvollzug aufgrund einer drohenden unmenschlichen Behandlung und Folter unzulässig sei. Zur Stützung seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben des Zivilstandsamtes der (...) vom 5. September 2024 betreffend seine Eheschliessung ein (Aufforderung zur Einreichung von Dokumenten). 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, es erstaune, dass der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung im erstinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt habe, zumal er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet gewesen wäre. Auch wenn es der Wahrheit entspreche, dass Homosexualität nach iranischem Gesetz strafbar sei und homosexuelle Personen bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung mit Nachteilen zu rechnen hätten, sei anzumerken, dass es keine Hinweise gebe, dass die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers im Iran bekannt sei. Er habe anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten habe. 5.4 In der Replik wird in materieller Hinsicht noch einmal auf die allgemeine Gefährdung von homosexuellen Personen verwiesen. Auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkenne den grundsätzlich bestehenden psychischen Druck und die gesellschaftliche Stigmatisierung von homosexuellen Personen im Iran (mit Verweis insb. auf BVGer-Urteil D-3798/2019 vom 31. März 2021 sowie BVGer-Urteil D-891/2013 vom 17. Januar 2014). Und schliesslich sei in diesem Zusammenhang auf die jüngere Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen (mit Verweis auf Application no. 56390/211 CASE OF M.l. v. SWITZERLAND vom 12. November 2024). In Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in den sozialen Medien sowie persönlich an exilpolitischen Veranstaltungen aktiv sei. Er erreiche auf Instagram mit 10'000 Followern eine grosse Reichweite. Als Beilage reiche er Bildschirmaufnahmen seines Instagram-Kontos zu den Akten. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Zunächst äusserte das SEM zu Recht Zweifel in Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse im Iran. Insbesondere erscheint unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, um welche Religion es in den Büchlein gegangen ist, die sie auf dem Revolutionsplatz verteilt hätten. Angesichts des rigorosen Vorgehens der iranischen Behörden gegen christliches Missionieren, was ihm bekannt gewesen sein musste, vermag seine Aussage, er habe die Gesetze nicht gekannt und einfach einem Freund helfen wollen, in keiner Weise zu überzeugen. Zudem ist ebenfalls nicht glaubhaft, dass B._______ ihn ungefragt zu christlichen Treffen mitgenommen hat, zumal er mit diesem Verhalten auch seine Mitgläubigen in Gefahr brachte, um die er als Christ im Iran ganz sicher wusste. 6.3 So hat denn das SEM auch mit ausführlicher und überzeugender Begründung, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, dargelegt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Mitnahme, Haft, Gerichtsverhandlung und Freilassung insbesondere auch angesichts seiner Schulbildung (Abitur) vage und allgemein ausgefallen seien und nicht die zu erwartende Aussagequalität aufweisen würden, obwohl ihm mit diversen Rückfragen und konkreten Aufforderungen mehrmals die Gelegenheit geboten worden sei, mehr Substanz in seine Aussagen zu bringen. Diese Schlussfolgerung lässt sich beispielsweise angesichts der folgenden Aussagen bestätigen: «Es ist ja nichts Besonderes vorgefallen» auf die Frage nach möglichst genauer Erzählung der Mitnahme vom Revolutionsplatz (vgl. A26 F148), zumal es sich bei der Mitnahme, wie vom SEM ausgeführt, um ein eindrückliches Erlebnis für den Beschwerdeführer, der noch nie mitgenommen wurde, gehandelt haben muss. Auch die ungewöhnliche Ausdrucksweise des Beschwerdeführers bei der Verhaftung lässt Zweifel daran aufkommen, dass sich dies tatsächlich so zugetragen haben soll: «Mein Herr, warum bin ich hierhergebracht worden? Was ist meine Schuld?». Dies gilt ebenso für die naive Frage «Mein Herr, ich habe ja nichts Schlimmes gemacht, ich habe nur Bücher an die Leute verteilt.» (vgl. A26 F103, S. 13). Auffällig sind auch die kurze Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, woran er in der ersten Woche der Haft gedacht habe, und seine Antwort auf die entsprechende Nachfrage: «Ich wusste ja nicht, was passieren würde. Ich habe an alles gedacht, an die Wand, an den Stein, an den Stuhl, ich habe an alles und nichts gedacht. Ich war sehr unter Stress.» (vgl. A26 F171 f.). Auf die Argumente des SEM gegen die Glaubhaftigkeit der Mitnahme des Beschwerdeführers wird denn in der Beschwerde auch in keiner Weise eingegangen und es wird ihnen nichts erwidert. 6.4 Bestätigt werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen durch das interne Consulting des SEM, in welchem zahlreiche Mängel an der eingereichten Vorladung und dem Gerichtsurteil festgestellt und diese als Fälschungen qualifiziert wurden. Das Consulting liegt dem Gericht integral vor und ist ausführlich, überzeugend und nachvollziehbar begründet. Es gibt keinen Grund, an den darin getätigten Schlussfolgerungen zu zweifeln. Das SEM hat diesbezüglich in seiner Verfügung auch sehr ausführlich und überzeugend argumentiert und ist auch auf die Entgegnungen in der Stellungnahme eingegangen. Auf diese Erwägungen gilt es vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Wenn in der Beschwerde noch einmal pauschal auf die Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf das korrupte und nicht einheitliche iranische Justizsystem verwiesen wird, vermag dies nicht zu überzeugen. 6.5 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner im Iran erlittenen Verfolgung wegen der Verteilung christlicher Schriften als nicht glaubhaft zu bewerten.

7. Zur angeblichen Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben, welche gemäss seinen Aussagen schon im Iran begonnen habe, ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass seine Angaben zum Christentum trotz mehreren Nachfragen äusserst oberflächlich und vage geblieben sind und sich durch mangelndes Wissen auszeichnen. Dies erstaunt umso mehr, als er die Bibel gelesen und im Zeitpunkt der Anhörung seit knapp eineinhalb Jahren in der Schweiz wöchentlich mit den Zeugen Jehovas gelernt haben will. Vor diesem Hintergrund kann der Einwand in der Beschwerde, es sei schwierig, im Iran vertieftes Wissen über das Christentum zu erlangen, nicht gehört werden. Dass das Fehlen von diesbezüglichem Wissen nicht gegen eine Konversion spreche und die persönliche Beziehung zu Gott formalen Kenntnissen vorgehe, wie in der Beschwerde argumentiert, vermag angesichts des Gewichts eines Glaubensübertritts ebenfalls nicht zu überzeugen. Ohnehin ist aber auch festzuhalten, dass allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung führt. Eine Glaubensänderung vermag die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, wenn sie im Ausland wirklich aktiv und nach aussen hin gut sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionarische Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.3 sowie statt vieler Urteil des BVGer D-5354/2020 vom 5. Dezember 2024 E. 7.3.2 m.w.H). Entsprechendes macht der Beschwerdeführer nicht geltend, wenn er ausführt, er würde wöchentlich mit den Zeugen Jehovas lernen, könne diesen aber nicht beitreten, weil er Raucher sei. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer machte schliesslich im Nachgang zur Anhörung geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert und deshalb im Iran eine Verfolgung zu befürchten. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts überwachen die iranischen Geheimdienste politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland, konzentrieren sich dabei aber auf Personen, die Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. auch das Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, jüngst bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6469/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 7.2.1). 8.3 Das SEM führte in seiner Verfügung richtig aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht in solch qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hat. So reichte er erst im Nachgang zur Anhörung lediglich zwei Fotos einer Demonstration zu den Akten. Dass diese im Rahmen der Protestbewegung für Mahsa Amini abgehalten wurde, wie in der Beschwerde betont wird, vermag sein Profil nicht massgeblich zu schärfen. Auch die eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit seinen angeblichen Aktivitäten in den sozialen Medien vermögen kein anderes Bild zu vermitteln, zumal diesbezüglich abgesehen von der angeblichen Anzahl Follower keine weiteren Angaben gemacht werden. 8.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines exilpolitischen Engagements im Iran eine Verfolgung zu befürchten hätte.

9. Zur in der Beschwerde neu geltend gemachten Homosexualität des Beschwerdeführers hielt das SEM in seiner Vernehmlassung richtig fest, dass diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurde. Hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Iran Probleme gehabt oder solche befürchtet, ist davon auszugehen, dass er dies vorgetragen hätte, zumal er professionell vertreten war. Der Beschwerdeführer macht denn auch auf Beschwerdeebene nicht etwa geltend, er habe aus Scham nicht über seine sexuelle Orientierung gesprochen. Hinzu kommt, dass er sich angeblich seit 2023 den Zeugen Jehovas zugehörig fühlt, obwohl Homosexualität für die Zeugen Jehovas als Sünde erachtet wird. Gewisse Zweifel an der geltend gemachten sexuellen Orientierung sind aufgrund dieser Umstände berechtigt. Das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren vermag daran nichts Grundsätzliches zu ändern, zumal weder in der Beschwerde noch seit deren Erhebung Angaben zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Partner gemacht werden. Das SEM hat darüber hinaus in seiner Vernehmlassung richtig festgehalten, dass Homosexualität nach iranischem Gesetz zwar strafbar sei und homosexuelle Personen bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung mit Nachteilen zu rechnen hätten, es aber keine Hinweise gebe, dass die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers im Iran bekannt sei. Er hat denn auch wie erwähnt im vorinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden asylrelevanten Nachteile geltend gemacht. Auch in der Beschwerde werden neben allgemeinen Textbausteinen zur Lage von Homosexuellen im Iran keine weiteren Ausführungen zur konkreten Situation des Beschwerdeführers gemacht. Aufgrund der aktuellen Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet, daraus allein aber einen unerträglichen psychischen Druck im Zusammenhang mit der geltend gemachten Homosexualität abzuleiten, vermag nicht zu überzeugen, zumal entsprechendes auch in der Beschwerde gar nicht geltend gemacht wird.

10. Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. 11.3 Die in der Beschwerde geltend gemachte Beziehung zu einem deutschen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und das laufende Ehevorbereitungsverfahren stehen einer Wegweisung nicht entgegen, zumal vorliegend aufgrund der Akten nicht von einer gefestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H.). Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK ist somit zu verneinen. 11.4 Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 12.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 12.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 12.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.2 Das SEM hielt hierzu richtig fest, dass der Beschwerdeführer ein junger und gesunder Mann sei. Im Iran verfügt er mit seiner Mutter und seinem Bruder über ein gefestigtes Beziehungsnetz. Zwar lebt seine Mutter, wie in der Beschwerde moniert, inzwischen im Altersheim. Das SEM verweist aber richtig darauf, dass der Beschwerdeführer schon vor der Ausreise in einer eigenen Wohnung gewohnt hat, arbeitstätig und in einer guten finanziellen Situation war. Zu den gesundheitlichen Beschwerden verwies das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht auf die vorhandene medizinische Versorgung im Iran, nachdem es in der Verfügung schon darauf hingewiesen hatte, dass die Beinschmerzen dort behandelt worden seien. Überdies ist insbesondere auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser gesundheitlichen Beschwerden nicht in eine medizinische Notlage geraten würde. Den entsprechenden Erwägungen des SEM wird denn in der Beschwerde auch gar nichts entgegengehalten. 12.3.3 In der Beschwerdeergänzung wird neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide unter psychischen Problemen. Unter Verweis auf den eingereichten Arztbericht vom 9. Oktober 2024 wird ausgeführt, dass er schon seit Juni 2023 in psychiatrisch-/psychotherapeutischer Behandlung sei. Aufgrund der drohenden Ausschaffung sei es zu einer Rückkehr der depressiven- und Angstsymptomatik gekommen. Insbesondere habe er klare Suizidabsichten im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Ausschaffung geäussert. Die notwendige medizinische Behandlung wäre im Iran nicht verfügbar. Die jahrelangen Sanktionen würden sich auch auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung für kranke Menschen auswirken (Verweis auf das Urteil BVGer E-5228/2018 vom 16. März 2020, E. 5.4). Der mit der Beschwerdeergänzung eingereichte Auszug des Mental Health Atlas 2020 der WHO zeige die geringe Versorgung der iranischen Bevölkerung in Bezug auf die psychologische Betreuung auf. Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, dass ein depressives Zustandsbild dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. Allfälligen gesundheitlichen Risiken könne mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise vorgebeugt werden. Das Gesundheitssystem im Iran weise generell ein relativ hohes Niveau auf, insbesondere auch für die Behandlung psychischer Krankheiten, was auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. In der Replik wurde dem entgegengehalten, das letzte der vom SEM genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts stamme vom März 2023, ohne dass die jüngsten Entwicklungen (Gaza-Krieg) berücksichtigt würden. Die psychiatrische Versorgung im Iran werde durch die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen beeinträchtigt. 12.3.4 Dazu ist festzuhalten, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Angst vor einem Wegweisungsvollzug zu sehen sind, wie er auch selber angibt. Zudem sind sie ohnehin nicht als schwerwiegend zu qualifizieren. Eine Behandlung wäre entgegen den Vorbringen in der Beschwerde und deren Ergänzung in Bezug auf das Gesundheitssystem im Iran praxisgemäss aber ohnehin möglich, wie die in der Vernehmlassung ausführlich zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Replik das letzte vom SEM zitierte Urteil stamme aus dem Jahr 2023. Die vom SEM zitierte Rechtsprechung wird jedoch vom Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit und auch nach dem Gaza-Krieg aufrechterhalten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4066/2024 vom 30. September 2024 E. 7.3.3.2 m.w.H. sowie D-7498/2024 vom 8. Januar 2025 E. 10.3.2). Die in der Beschwerde zitierte schwierige aktuelle wirtschaftliche Lage im Iran vermag an dieser Praxis nichts grundsätzlich zu ändern. Bezüglich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität führte das SEM richtig aus, dass von einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Gemäss ärztlichem Bericht vom 9. Oktober 2024 suche der Beschwerdeführer bei Suizidgedanken denn auch psychiatrische Hilfe, was er ja auch bei der neusten Dekompensation getan hat. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Eingabe vom 13. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 14.2 Dem Antrag, es sei ein neuer Rechtsvertreter einzusetzen, wird nicht stattgegeben, zumal das vorliegende Urteil innert weniger Tage seit Antragsstellung ergeht. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist unbesehen des Verfahrensausgangs ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Replik wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene zeitliche Gesamtaufwand wurde falsch addiert. Zudem scheint der Aufwand für das Verfassen der Replik von drei Stunden im Vergleich zum Aufwand für die Beschwerde von acht Stunden leicht überhöht und ist um eine Stunde zu kürzen. Die Auslagen scheinen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 6. November 2024) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'540.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der rubrizierten amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'540.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: