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D-1119/2023

D-1119/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-11 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 25. Januar 2018 in der Schweiz erst- mals um Asyl nach. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 zog sie dieses Asyl- gesuch zurück, woraufhin es von der Vorinstanz am 7. März 2019 als ge- genstandslos geworden abgeschrieben wurde. Danach kehrte die Be- schwerdeführerin in ihr Heimatland zurück. B. Am 26. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 2. Novem- ber 2021 statt. Am 11. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie geltend, sie sei in B._______, Provinz C._______, geboren, wo sie auch ihr ganzes Leben verbracht habe. Seit ungefähr ihrem 13. Lebensjahr leide sie an (…). Sie habe bereits drei (…) durchgestanden und sich zudem einmal einer Herzoperation un- terziehen lassen müssen. Als es ihr noch besser gegangen sei und sie mit dem (…) habe nach draussen gehen können, sei sie mehrere Male wegen ihrer Kleider und des Kopftuchs angehalten worden. Dies, weil man ihre Haare habe sehen können oder ihre Bluse keine vorschriftsgemässe Länge gehabt habe. Sie sei deswegen einmal inhaftiert worden und habe eine Nacht im Gefängnis verbracht. Das letzte Mal, als die iranischen Be- hörden sie deswegen angehalten hätten, sei vor circa sechs Jahren gewe- sen. Die Politik in ihrem Heimatland sei nicht gut, sie selber sei aber nicht politisch. Die fortlaufenden (…) seien für sie mit grossem Stress verbunden und sie habe ständig Angst gehabt. Weil sie Medikamente aus dem Aus- land benötigt habe, habe sie wegen der wirtschaftlichen Sanktionen ge- genüber dem Iran befürchtet, irgendwann keine Medikamente mehr kaufen zu können. Ihr Vater habe vor ungefähr dreissig Jahren eine Krankenver- sicherung abgeschlossen, um Medikamente günstiger zu besorgen. In den letzten zehn bis zwölf Jahren sei es jedoch sehr schwierig geworden, die Medikamente überhaupt auftreiben zu können. Manchmal, wenn das Geld für die notwendigen Medikamente nicht ausgereicht habe, habe sie eine oder zwei Personen darum gebeten. Ihre persönliche Situation habe sie auch angefangen psychisch zu belasten. Sie sei nicht berufstätig und habe kein Einkommen und von den iranischen Behörden bekomme sie keine Unterstützung. Ihre Eltern seien die ganze Zeit über für sie dagewesen. Ihre Brüder seien im Leben nicht erfolgreich, alle vier seien mit der Zeit drogenabhängig geworden. Dies stelle für sie und ihre Eltern eine zusätz- liche finanzielle und psychische Belastung dar. Ihr Vater sei krank und unter

D-1119/2023 Seite 3 anderem am Herzen operiert worden. Weil der Stress betreffend ihre Krankheit zugenommen habe, habe sie im (…) entschieden, mit dem letz- ten Geld, das ihr von der Rückkehrhilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) Schweiz übrig geblieben sei, einen gefälschten Pass zu kaufen und wieder in die Schweiz zu kommen. Die Beschwerdeführerin reichte ihre iranische Melli-Karte im Original und mehrere Arztberichte zu den Akten. C. Im Rahmen interner Abklärungen des SEM betreffend Behandlungsmög- lichkeiten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführe- rin im Iran wurde am 25. November 2022 ein medizinischer Consulting- Bericht erstellt. D. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 – eröffnet am 26. Januar 2023 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 26. Oktober 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 27. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Zif- fern 4-5 der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023 seien aufzu- heben, sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem seien die Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen. Der Beschwerde beigelegt waren zwei Vollmachten vom 1. November 2021 und 9. Februar 2023, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, Fo- tos, welche die Beschwerdeführerin an Demonstrationen in der Schweiz zeigen, drei bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Arztberichte (Bericht von Dr. med. […], […], […], vom 18. März 2022; Bericht von Dr. med. […], […], […], vom 24. Mai 2022; Bericht des […] vom 13. Juli 2022 für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren) und der me- dizinische Consulting-Bericht des SEM vom 25. November 2022.

D-1119/2023 Seite 4 F. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbe- halt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführerin – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und forderte die Beschwerdeführerin zum Nachreichen einer Fürsorgebestätigung auf, mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurückgekommen werde. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2023 nach einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 12. Mai 2023. I. Am 5. Juni 2024 erkundigte sie sich beim Gericht nach dem Verfahrens- stand. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 10. Juni 2024 beantwortet. J. Mit E-Mail vom 15. August 2024 bat die Beschwerdeführerin das Gericht unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand und die damit einhergehen- den Einschränkungen um Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung B. K. Am 20. März 2025 reichte sie eine die neue Rechtsvertretung mandatie- rende Vollmacht vom 18. Februar 2025 und einen die vormalige Rechts- vertretung betreffenden Mandatsentzug vom 22. Februar 2025 zu den Ak- ten. Gleichzeitig erkundigte sie sich erneut nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage beantwortete das Gericht mit Schreiben vom 26. März 2025.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-

D-1119/2023 Seite 5 gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Ver- fügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Die Ver- fügung ist damit, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefoch- tenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Somit bildet Prozess- gegenstand lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids (betreffend den Wegweisungsvollzugspunkt) aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da die Be- schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr ins Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Auch sei der Vollzug der Wegweisung in den Iran grundsätzlich zumutbar und es bestünden keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe. Dem medizini- schen Consulting vom 25. November 2022 sei zu entnehmen, dass in Te- heran die Behandlung der (…) im (…), dem Shahid Hashemi Nezhad Hos- pital, möglich sei. Es gebe ambulante und stationäre Behandlungsmöglich- keiten. In diesem Spital befinde sich (…) und es existiere eine Diagnosti- kabteilung. Im östlichen Teil Teherans gebe es das Sevvom-e Sha’ban Spi- tal, welches ebenfalls über eine (…) verfüge und unter anderem die östli- chen Vorstädte Teherans versorge. Auch B._______ gehöre in dessen Ein- zugsgebiet. (…), inklusive Vorbereitung und Nachsorge, würden in

D-1119/2023 Seite 6 verschiedenen Kliniken der Hauptstadt seit Jahrzehnten durchgeführt. Dazu gehörten das oben erwähnte Referenzspital Shahid Hashemi Nez- had Hospital sowie das Shahid Labbafinejad University Hospital, das Shahid Moddarress University Hospital und das Dr. Shariati University Hospital. Die Behandlung der weiteren Erkrankungen könne in Hausarzt- praxen (first line doctor), spezialisierten kleineren Kliniken oder in tertiären Zentren des Landes erfolgen, beispielsweise im Shahid Rajaie Cardiovas- cular Medical and Research Center, im Milad Hospital, im Dr. Shariati Uni- versity Hospital oder im Imam Khomeini Hospital, alle in Teheran. Die terti- ären Zentren würden über Abteilungen für Innere Medizin, Kardiologie oder Neurologie verfügen. Mit ihrer weiterhin in B._______ wohnhaften Familie und ihren Bekannten könne die Beschwerdeführerin auf ein tragfähiges und unterstützendes Beziehungsnetzwerk zurückgreifen. Ausgehend da- von sollte es ihr wie bereits vor der Reise in die Schweiz möglich sein, den Alltag trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden auch in Zukunft zu meis- tern und es sollte ihr auch eine Unterkunft mit der notwendigen Grundver- sorgung zur Verfügung stehen. Aufgrund ihrer Angaben und der medizini- schen Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der geschilderten gesund- heitlichen Beeinträchtigungen sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde (BVGer-Urteil D-3233/2019 vom 19. Juli 2019, E. 5.4). Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch- führbar.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde entgegnet, die Beschwerdeführerin habe nie in Abrede gestellt, dass (…) im Iran vorhanden seien. Sie hätte jedoch im Falle einer Wegweisung dorthin keinen Zugang zu der dringend benötigten medizinischen Versorgung, da sie sich weder (…) noch die not- wendigen Medikamente leisten könne. Im Iran würden (…) zwar von der Krankenversicherung übernommen, ihr Vater könne aber die Versicherung nicht mehr finanzieren. Ihre Eltern und ihre beiden bei diesen wohnhaften Brüder würden von einer kleinen Rente des Vaters leben, seit dieser nicht mehr arbeite. Eine (…) koste im Iran jährlich rund USD 13'000.00 und ge- höre damit zu den teuersten Behandlungen der (…), welche die staatlichen finanziellen Ressourcen weit übersteigen würden. Die Krankenversiche- rung würde die von ihr benötigten Medikamente ohnehin nicht überneh- men. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel und staatlicher Unterstützung könnte sie faktisch weder die (…) durchführen lassen noch die notwendi- gen Medikamente beschaffen. Ihr Gesundheitszustand würde sich dadurch letal entwickeln. Eine einlässliche Abklärung und individuelle Abwägung, ob sie in der Lage wäre, allfällige Kosten selbst zu tragen, fehle in der

D-1119/2023 Seite 7 angefochtenen Verfügung gänzlich. Auch die bis zur (…) zurückzulegende Distanz habe das SEM nicht berücksichtigt. Abgesehen davon seien ihre Eltern sehr alt und ebenfalls krank. Es sei fraglich, wie lange sie noch auf deren soziale Unterstützung zählen könne. Auch in finanzieller Hinsicht werde sie nicht mehr unterstützt, da die Familie mittlerweile nur noch von einer kleinen Rente des Vaters lebe, ihre beiden Brüder arbeitslos und ihre Schwestern geschieden seien. Zudem sei auf die derzeitige schwierige Menschenrechtslage für Frauen im Iran hinzuweisen. Oppositionelle Per- sonen würden in unfairen Gerichtsverfahren zu hohen Haftstrafen verur- teilt, wobei den Inhaftierten teilweise die medizinische Behandlung verwei- gert werde. Sie habe diesbezüglich zu Protokoll gegeben, dass sie trotz ihrer Krankheit inhaftiert worden sei. Die Wegweisung in den Iran erweise sich auch vor dem Hintergrund, dass sie durch die Teilnahme an Demonst- rationen politisch aktiv sei, als unzumutbar. Zusammenfassend habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich mit den individuellen Schwierigkeiten, welche sie im Iran zu erwarten hätte, in der Verfügung nicht auseinandergesetzt habe. Angesichts der finanziellen Situation ihrer Familie, des Alters der Eltern und der drogenabhängigen Brüder sei entge- gen der Auffassung der Vorinstanz keineswegs von der Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes auszugehen, welches sie unterstützen würde. Eine Wegweisung in den Iran hätte einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zur Folge.

E. 4.3 Das SEM bemerkte in seiner Vernehmlassung, Art. 83 Abs. 4 AIG stelle eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung dar und könne nicht herangezogen werden, um einen Wegweisungsentscheid einzig mit dem Argument zu verhindern, die stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz entsprächen einem hohen, im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stehenden Standard. Der genannte Artikel sei nur an- zuwenden, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr bei lebensbedrohlichen beziehungsweise schwerwiegenden Erkrankungen vorliege, welche sich bei einem Wegweisungsvollzug wesentlich verschlechtern würden. Dass sich die medizinische Situation der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran derart verschlimmern würde, dass eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestünde, gehe aus den Akten nicht hervor. Wie dem medizini- schen Consulting vom 25. November 2022 zu entnehmen sei, seien im Iran die notwendigen Behandlungen zugänglich und durchführbar. Die zusätz- lich eingereichten Beweismittel vermöchten den Standpunkt des SEM nicht umzustossen.

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E. 4.4 Replikweise wurde geltend gemacht, in der Beschwerde sei gar nicht gerügt worden, dass die stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz einem höheren Standard als im Herkunftsstaat entsprechen würden. Es werde damit deutlich, dass sich die Vorinstanz mit den entsprechenden Argumenten in der Beschwerde nicht auseinanderge- setzt habe. Weiter sei genau diesem von der Vorinstanz erwähnten Con- sulting zu entnehmen, dass ohne eine (…) durchgeführte (…) mit einem raschen letalen Verlauf des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu rechnen wäre. Somit sei erstellt, dass sie an einer schwerwiegenden Erkrankung leide, welche ohne angemessene Behandlung lebensbedroh- lich werden würde. Es liege durchaus eine konkrete Gefahr für Leib und Leben vor, da die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran tat- sächlich keinen Zugang zu der (…) benötigten (…) hätte. Die Vorinstanz habe namentlich die Folgen der Wegweisung nicht im Lichte der persönli- chen Umstände der Beschwerdeführerin berücksichtigt, wie dies nach der Rechtsprechung des EGMR nötig wäre. Im Weiteren habe sie unter ande- rem die Kosten für Medikamente und Behandlung zu überprüfen, was sie ebenfalls unterlassen habe. Die Existenz von Behandlungsmöglichkeiten im Iran werde nicht in Abrede gestellt. Es sei der Beschwerdeführerin je- doch nicht möglich, diese effektiv in Anspruch zu nehmen. Es bestehe praktisch kein soziales Netz, auf das sie langfristig zurückgreifen könnte, und vor allem seien die finanziellen Mittel für die notwendigen Medika- mente und Behandlungen nicht vorhanden. Die Vorinstanz sei ihrer ge- mäss Rechtsprechung des EGMR obliegenden Pflicht zu prüfen, ob die im Aufnahmestaat allgemein verfügbare Versorgung für die Behandlung der Krankheit der betroffenen Person ausreichend und in der Praxis geeignet sei, um eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung zu verhindern, nicht nachgekommen. Stattdessen verweise sie pauschal auf das im me- dizinischen Consulting erwähnte Vorhandensein einer (…) im Iran, ohne weiter darauf einzugehen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Zugang dazu hätte. Zudem werde im Consulting sogar noch explizit darauf hinge- wiesen, dass die Länderanalyse des SEM nicht beurteilen könne, ob die vorhandenen Behandlungen und Medikamente aus medizinischer Sicht ausreichend seien. Auch darauf gehe die Vorinstanz nicht ein.

E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die formellen Rügen der Beschwerdefüh- rerin, wonach das SEM seiner Abklärungs- und Begründungspflicht unge- nügend nachgekommen sei, unbegründet sind. Das SEM hat gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und den Arztbericht des (…) vom

13. Juli 2022 interne Abklärungen betreffend Behandlungsmöglichkeiten

D-1119/2023 Seite 9 der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Iran durchführen lassen (vgl. SEM-act. 39/1). Namentlich unter Berücksichti- gung des entsprechenden medizinischen Consulting-Berichts vom 25. No- vember 2022 (vgl. SEM-act. 40/3) hat es sodann einlässlich begründet, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die hohe Schwelle für eine dro- hende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin war das SEM nicht zu weiteren Abklärun- gen verpflichtet, zumal es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs um die Frage geht, ob der betroffenen Person bei einer Rückkehr eine medizinische Notlage droht, weil ihr eine absolut notwen- dige Behandlung nicht zur Verfügung steht. Diesen Anforderungen hat das SEM mit der Berücksichtigung der Arztberichte und der Angaben der Be- schwerdeführerin sowie den Ausführungen zur medizinischen Versorgung im Iran Genüge getan. Dass es bei der Würdigung der Vorbringen zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, als von der Beschwerdeführerin erwar- tet, betrifft die materielle Beurteilung, welche nachfolgend zu überprüfen ist.

E. 5.2 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache ist abzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-1119/2023 Seite 10 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 6.2.3 Da rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin- den. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.4 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation liegt hier nicht vor, zumal für die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-act. 21/2, 27/2, 37/4, 38/4) im Iran entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind und der Zugang der Beschwerdeführerin dazu gewährleistet ist (vgl. dazu eingehend E. 6.3.3). Der Vollzug der Wegweisung verstösst nicht ge- gen Art. 3 EMRK.

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E. 6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene (sinngemäss) gel- tend macht, der Vollzug der Wegweisung ins Heimatland sei auch deshalb unzulässig, weil sie in der Schweiz an Demonstrationen teilnehme, macht sie subjektive Nachfluchtgründe geltend, welche – bejahendenfalls – grundsätzlich zur vorläufigen Aufnahme als Flüchtling führen würden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die Frage der Flüchtlingseigenschaft bildet zwar nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. oben E. 2), mit Blick auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK ist in diesem Zusammenhang aber den- noch Folgendes festzuhalten: Bei der Anhörung zu den Asylgründen gab die Beschwerdeführerin an, die iranischen Behörden hätten sie auf der Strasse mehrere Male angehalten und auch für eine Nacht inhaftiert, weil sie nicht vorschriftsgemäss gekleidet gewesen sei (vgl. SEM-act. 17/12, F22). Weitere derartige Probleme machte sie nicht geltend. Der letzte sol- che Vorfall habe vor circa sechs Jahren stattgefunden (vgl. a.a.O., F23). Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Aus- reise für die iranischen Behörden nicht von besonderem Interesse war. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht davon auszugehen, dass sie wegen ihres niederschwelligen exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei ei- ner Rückkehr in den Iran flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmass- nahmen befürchten müsste. Die Beschwerdeführerin macht dazu einzig pauschal geltend, sie habe in der Schweiz an mehreren Demonstrationen teilgenommen, die nach der Tötung von Jina Mahsa Amini am 16. Septem- ber 2022 durchgeführt worden seien. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass sie deswegen ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist beziehungs- weise dass diese ihr Verhalten, sofern dieses von den iranischen Behörden überhaupt registriert worden ist, als staatsfeindlich einstufen würden. Auch die der Beschwerde beigelegten Fotografien der Protestteilnahmen vermö- gen zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6473/2024 vom 25. März 2025 E. 8.3).

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E. 6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Der iranische Staat begegnet den seit dem Tod der kurdischen Irane- rin Jina Mahsa Amini am 16. September 2022 an zahlreichen Orten im Land stattfindenden Kundgebungen und Aktionen oft mit voller Härte. Den- noch und auch unter Berücksichtigung der im vergangenen Monat stattge- fundenen kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Israel und dem Iran kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von Krieg gesprochen werden (vgl. Urteil des BVGer D-4954/2025 vom 14. Juli 2025 E. 9.3.2).

E. 6.3.3 Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Dass eine entsprechende medizinische Behandlung im Iran mög- lich ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Das SEM hat im Consulting-Bericht vom 25. November 2022 auf diverse Spitäler und zusätzliche medizinische Einrichtungen hingewiesen, wo die Beschwerde- führerin ihre (…) und die weiteren Erkrankungen behandeln lassen kann. Namentlich verfügt das im Consulting erwähnte (…) über eine (…), in der es eine (…) gibt, die seit (…) aktiv ist und Platz für (…) bietet. Diese werden (…) für jeweils (…) einer (…) unterzogen und monatlich von Spezialisten der Abteilung untersucht. Die (…) gehören zu den modernsten weltweit. Wenn in der Abteilung keine freien Plätze vorhanden sind, werden die

D-1119/2023 Seite 13 Patienten an andere Spitäler überwiesen (vgl. […], abgerufen am 3. Juni 2025). Ergänzend ist auf das (…) in Teheran zu verweisen, das über eine Klinik für (…) verfügt, welche Dienstleistungen für eine breite Palette von Patienten mit (…) anbietet. Besucher dieser Klinik profitieren von erfahre- nen und spezialisierten Ärzten, die stets eng mit anderen Spezialisten wie Kardiologen, Endokrinologen, Apothekern, Krankenschwestern und Ernäh- rungswissenschaftlern zusammenarbeiten, um Patienten mit (…) eine qua- litativ hochwertige und erschwingliche Versorgung zu bieten (vgl. […], abgerufen am 3. Juni 2025). Neben diesen Behandlungsmöglichkeiten ist insbesondere auch die Charity Foundation of Special Disease zu erwäh- nen, bei der es sich um eine iranische Nichtregierungsorganisation han- delt, welche Gesundheitsdienste für Patienten anbietet, die an (…) leiden. Es gibt zehn Zweigstellen in zehn verschiedenen Städten des Irans. Das Soudeh Medical Charity Center, das der Charity Foundation of Special Disease angegliedert ist, befindet sich im Südwesten von Teheran und ist eine spezialisierte medizinische Einrichtung für eine Kategorie von Krank- heiten, die im Iran als besondere Krankheiten gelten. Dieser Wohltätig- keitskomplex umfasst Abteilungen für (…). Bemerkenswert ist, dass (…) das (…) im Süden Teherans ist und mehr als (…) kostenlose medizinische Dienste bietet. Es unterstützt auch Patienten, die neben ihrer Krankheit noch mit anderen Problemen zu kämpfen haben, indem es für ihren Trans- port, ihre Unterkunft und ihre Medikamente aufkommt, die Mitgift für ihre Kinder übernimmt, sie berät und ihnen Ermässigungen auf Arztkosten und Krankenhausaufenthalte gewährt, um einige ihrer wirtschaftlichen Prob- leme zu lösen und ihre sozialen und existenziellen Angelegenheiten zu re- geln (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM] Deutschland, Is- lamische Republik Iran Länderinformationsblatt 2024, S. 7 f. [https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iran, abgerufen am

3. Juni 2025]). Nach dem Gesagten sind im Iran nicht nur entsprechende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden, sondern die Beschwerdeführerin hat – entgegen ihrer Auffassung – auch Zugang zu der benötigten medizi- nischen Versorgung. Ihren finanziellen Schwierigkeiten kann sie demzu- folge entgegenwirken, indem sie sich etwa an das soeben genannte (…) wendet, welches bei der Lösung von wirtschaftlichen Problemen Unterstüt- zung leistet und Personen, die von (…) betroffen sind, kostenlose medizi- nische Dienste bietet. Die übrigen physischen und psychischen Beein- trächtigungen sind sodann, ohne diese verharmlosen zu wollen, nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumut- barkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist – wie auch das SEM zu Recht festgestellt hat – als nicht erfüllt zu erachten. Es ist keine

D-1119/2023 Seite 14 medizinische Notlage ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würde. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihr Gesund- heitszustand würde sich letal entwickeln, erweist sich in Anbetracht der Umstände als unbegründet, zumal eine (…) – wie sie im Arztbericht des (…) vom 13. Juli 2022 empfohlen wird – im Iran durchgeführt werden kann. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Ab- gabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführe- rin nach ihrer Rückkehr in die Heimat wiederum auf die Unterstützung ihrer Familie und ihres weiteren Beziehungsnetzes wird zählen können. Dies gilt trotz angeblicher finanzieller Probleme (Drogenabhängigkeit und Arbeitslo- sigkeit der Brüder, Alter und Krankheit der Eltern, Scheidung der Schwes- tern, finanzielle Situation), wobei in diesem Zusammenhang auf die Mitwir- kungspflicht (Art. 8 AsylG) zu verweisen ist, wonach die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, entsprechende Belege zur Substanziierung ihrer Vorbringen einzureichen.

E. 6.3.4 In Anbetracht der Umstände erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung sowohl in genereller wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wur- de mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 unter Vorbehalt des

D-1119/2023 Seite 15 Nachreichens einer Fürsorgebetätigung gutgeheissen. Die Beschwerde- führerin hat indessen bis heute keine Fürsorgebestätigung eingereicht. Da ihre Bedürftigkeit somit nicht belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1119/2023 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1119/2023 Urteil vom 11. August 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Sabine Eichenberger, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 25. Januar 2018 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 zog sie dieses Asylgesuch zurück, woraufhin es von der Vorinstanz am 7. März 2019 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Danach kehrte die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zurück. B. Am 26. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 2. November 2021 statt. Am 11. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie geltend, sie sei in B._______, Provinz C._______, geboren, wo sie auch ihr ganzes Leben verbracht habe. Seit ungefähr ihrem 13. Lebensjahr leide sie an (...). Sie habe bereits drei (...) durchgestanden und sich zudem einmal einer Herzoperation unterziehen lassen müssen. Als es ihr noch besser gegangen sei und sie mit dem (...) habe nach draussen gehen können, sei sie mehrere Male wegen ihrer Kleider und des Kopftuchs angehalten worden. Dies, weil man ihre Haare habe sehen können oder ihre Bluse keine vorschriftsgemässe Länge gehabt habe. Sie sei deswegen einmal inhaftiert worden und habe eine Nacht im Gefängnis verbracht. Das letzte Mal, als die iranischen Behörden sie deswegen angehalten hätten, sei vor circa sechs Jahren gewesen. Die Politik in ihrem Heimatland sei nicht gut, sie selber sei aber nicht politisch. Die fortlaufenden (...) seien für sie mit grossem Stress verbunden und sie habe ständig Angst gehabt. Weil sie Medikamente aus dem Ausland benötigt habe, habe sie wegen der wirtschaftlichen Sanktionen gegenüber dem Iran befürchtet, irgendwann keine Medikamente mehr kaufen zu können. Ihr Vater habe vor ungefähr dreissig Jahren eine Krankenversicherung abgeschlossen, um Medikamente günstiger zu besorgen. In den letzten zehn bis zwölf Jahren sei es jedoch sehr schwierig geworden, die Medikamente überhaupt auftreiben zu können. Manchmal, wenn das Geld für die notwendigen Medikamente nicht ausgereicht habe, habe sie eine oder zwei Personen darum gebeten. Ihre persönliche Situation habe sie auch angefangen psychisch zu belasten. Sie sei nicht berufstätig und habe kein Einkommen und von den iranischen Behörden bekomme sie keine Unterstützung. Ihre Eltern seien die ganze Zeit über für sie dagewesen. Ihre Brüder seien im Leben nicht erfolgreich, alle vier seien mit der Zeit drogenabhängig geworden. Dies stelle für sie und ihre Eltern eine zusätzliche finanzielle und psychische Belastung dar. Ihr Vater sei krank und unter anderem am Herzen operiert worden. Weil der Stress betreffend ihre Krankheit zugenommen habe, habe sie im (...) entschieden, mit dem letzten Geld, das ihr von der Rückkehrhilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) Schweiz übrig geblieben sei, einen gefälschten Pass zu kaufen und wieder in die Schweiz zu kommen. Die Beschwerdeführerin reichte ihre iranische Melli-Karte im Original und mehrere Arztberichte zu den Akten. C. Im Rahmen interner Abklärungen des SEM betreffend Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Iran wurde am 25. November 2022 ein medizinischer Consulting-Bericht erstellt. D. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 - eröffnet am 26. Januar 2023 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 26. Oktober 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 27. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Ziffern 4-5 der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023 seien aufzuheben, sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem seien die Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen. Der Beschwerde beigelegt waren zwei Vollmachten vom 1. November 2021 und 9. Februar 2023, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, Fotos, welche die Beschwerdeführerin an Demonstrationen in der Schweiz zeigen, drei bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Arztberichte (Bericht von Dr. med. [...], [...], [...], vom 18. März 2022; Bericht von Dr. med. [...], [...], [...], vom 24. Mai 2022; Bericht des [...] vom 13. Juli 2022 für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren) und der medizinische Consulting-Bericht des SEM vom 25. November 2022. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin zum Nachreichen einer Fürsorgebestätigung auf, mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurückgekommen werde. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2023 nach einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 12. Mai 2023. I. Am 5. Juni 2024 erkundigte sie sich beim Gericht nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 10. Juni 2024 beantwortet. J. Mit E-Mail vom 15. August 2024 bat die Beschwerdeführerin das Gericht unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand und die damit einhergehenden Einschränkungen um Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung B. K. Am 20. März 2025 reichte sie eine die neue Rechtsvertretung mandatierende Vollmacht vom 18. Februar 2025 und einen die vormalige Rechtsvertretung betreffenden Mandatsentzug vom 22. Februar 2025 zu den Akten. Gleichzeitig erkundigte sie sich erneut nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage beantwortete das Gericht mit Schreiben vom 26. März 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Die Verfügung ist damit, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Somit bildet Prozessgegenstand lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids (betreffend den Wegweisungsvollzugspunkt) aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr ins Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Auch sei der Vollzug der Wegweisung in den Iran grundsätzlich zumutbar und es bestünden keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe. Dem medizinischen Consulting vom 25. November 2022 sei zu entnehmen, dass in Teheran die Behandlung der (...) im (...), dem Shahid Hashemi Nezhad Hospital, möglich sei. Es gebe ambulante und stationäre Behandlungsmöglichkeiten. In diesem Spital befinde sich (...) und es existiere eine Diagnostikabteilung. Im östlichen Teil Teherans gebe es das Sevvom-e Sha'ban Spital, welches ebenfalls über eine (...) verfüge und unter anderem die östlichen Vorstädte Teherans versorge. Auch B._______ gehöre in dessen Einzugsgebiet. (...), inklusive Vorbereitung und Nachsorge, würden in verschiedenen Kliniken der Hauptstadt seit Jahrzehnten durchgeführt. Dazu gehörten das oben erwähnte Referenzspital Shahid Hashemi Nezhad Hospital sowie das Shahid Labbafinejad University Hospital, das Shahid Moddarress University Hospital und das Dr. Shariati University Hospital. Die Behandlung der weiteren Erkrankungen könne in Hausarztpraxen (first line doctor), spezialisierten kleineren Kliniken oder in tertiären Zentren des Landes erfolgen, beispielsweise im Shahid Rajaie Cardiovascular Medical and Research Center, im Milad Hospital, im Dr. Shariati University Hospital oder im Imam Khomeini Hospital, alle in Teheran. Die tertiären Zentren würden über Abteilungen für Innere Medizin, Kardiologie oder Neurologie verfügen. Mit ihrer weiterhin in B._______ wohnhaften Familie und ihren Bekannten könne die Beschwerdeführerin auf ein tragfähiges und unterstützendes Beziehungsnetzwerk zurückgreifen. Ausgehend davon sollte es ihr wie bereits vor der Reise in die Schweiz möglich sein, den Alltag trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden auch in Zukunft zu meistern und es sollte ihr auch eine Unterkunft mit der notwendigen Grundversorgung zur Verfügung stehen. Aufgrund ihrer Angaben und der medizinischen Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde (BVGer-Urteil D-3233/2019 vom 19. Juli 2019, E. 5.4). Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde entgegnet, die Beschwerdeführerin habe nie in Abrede gestellt, dass (...) im Iran vorhanden seien. Sie hätte jedoch im Falle einer Wegweisung dorthin keinen Zugang zu der dringend benötigten medizinischen Versorgung, da sie sich weder (...) noch die notwendigen Medikamente leisten könne. Im Iran würden (...) zwar von der Krankenversicherung übernommen, ihr Vater könne aber die Versicherung nicht mehr finanzieren. Ihre Eltern und ihre beiden bei diesen wohnhaften Brüder würden von einer kleinen Rente des Vaters leben, seit dieser nicht mehr arbeite. Eine (...) koste im Iran jährlich rund USD 13'000.00 und gehöre damit zu den teuersten Behandlungen der (...), welche die staatlichen finanziellen Ressourcen weit übersteigen würden. Die Krankenversicherung würde die von ihr benötigten Medikamente ohnehin nicht übernehmen. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel und staatlicher Unterstützung könnte sie faktisch weder die (...) durchführen lassen noch die notwendigen Medikamente beschaffen. Ihr Gesundheitszustand würde sich dadurch letal entwickeln. Eine einlässliche Abklärung und individuelle Abwägung, ob sie in der Lage wäre, allfällige Kosten selbst zu tragen, fehle in der angefochtenen Verfügung gänzlich. Auch die bis zur (...) zurückzulegende Distanz habe das SEM nicht berücksichtigt. Abgesehen davon seien ihre Eltern sehr alt und ebenfalls krank. Es sei fraglich, wie lange sie noch auf deren soziale Unterstützung zählen könne. Auch in finanzieller Hinsicht werde sie nicht mehr unterstützt, da die Familie mittlerweile nur noch von einer kleinen Rente des Vaters lebe, ihre beiden Brüder arbeitslos und ihre Schwestern geschieden seien. Zudem sei auf die derzeitige schwierige Menschenrechtslage für Frauen im Iran hinzuweisen. Oppositionelle Personen würden in unfairen Gerichtsverfahren zu hohen Haftstrafen verurteilt, wobei den Inhaftierten teilweise die medizinische Behandlung verweigert werde. Sie habe diesbezüglich zu Protokoll gegeben, dass sie trotz ihrer Krankheit inhaftiert worden sei. Die Wegweisung in den Iran erweise sich auch vor dem Hintergrund, dass sie durch die Teilnahme an Demonstrationen politisch aktiv sei, als unzumutbar. Zusammenfassend habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich mit den individuellen Schwierigkeiten, welche sie im Iran zu erwarten hätte, in der Verfügung nicht auseinandergesetzt habe. Angesichts der finanziellen Situation ihrer Familie, des Alters der Eltern und der drogenabhängigen Brüder sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz keineswegs von der Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes auszugehen, welches sie unterstützen würde. Eine Wegweisung in den Iran hätte einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zur Folge. 4.3 Das SEM bemerkte in seiner Vernehmlassung, Art. 83 Abs. 4 AIG stelle eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung dar und könne nicht herangezogen werden, um einen Wegweisungsentscheid einzig mit dem Argument zu verhindern, die stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz entsprächen einem hohen, im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stehenden Standard. Der genannte Artikel sei nur anzuwenden, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr bei lebensbedrohlichen beziehungsweise schwerwiegenden Erkrankungen vorliege, welche sich bei einem Wegweisungsvollzug wesentlich verschlechtern würden. Dass sich die medizinische Situation der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran derart verschlimmern würde, dass eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestünde, gehe aus den Akten nicht hervor. Wie dem medizinischen Consulting vom 25. November 2022 zu entnehmen sei, seien im Iran die notwendigen Behandlungen zugänglich und durchführbar. Die zusätzlich eingereichten Beweismittel vermöchten den Standpunkt des SEM nicht umzustossen. 4.4 Replikweise wurde geltend gemacht, in der Beschwerde sei gar nicht gerügt worden, dass die stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz einem höheren Standard als im Herkunftsstaat entsprechen würden. Es werde damit deutlich, dass sich die Vorinstanz mit den entsprechenden Argumenten in der Beschwerde nicht auseinandergesetzt habe. Weiter sei genau diesem von der Vorinstanz erwähnten Consulting zu entnehmen, dass ohne eine (...) durchgeführte (...) mit einem raschen letalen Verlauf des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu rechnen wäre. Somit sei erstellt, dass sie an einer schwerwiegenden Erkrankung leide, welche ohne angemessene Behandlung lebensbedrohlich werden würde. Es liege durchaus eine konkrete Gefahr für Leib und Leben vor, da die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich keinen Zugang zu der (...) benötigten (...) hätte. Die Vorinstanz habe namentlich die Folgen der Wegweisung nicht im Lichte der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin berücksichtigt, wie dies nach der Rechtsprechung des EGMR nötig wäre. Im Weiteren habe sie unter anderem die Kosten für Medikamente und Behandlung zu überprüfen, was sie ebenfalls unterlassen habe. Die Existenz von Behandlungsmöglichkeiten im Iran werde nicht in Abrede gestellt. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht möglich, diese effektiv in Anspruch zu nehmen. Es bestehe praktisch kein soziales Netz, auf das sie langfristig zurückgreifen könnte, und vor allem seien die finanziellen Mittel für die notwendigen Medikamente und Behandlungen nicht vorhanden. Die Vorinstanz sei ihrer gemäss Rechtsprechung des EGMR obliegenden Pflicht zu prüfen, ob die im Aufnahmestaat allgemein verfügbare Versorgung für die Behandlung der Krankheit der betroffenen Person ausreichend und in der Praxis geeignet sei, um eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung zu verhindern, nicht nachgekommen. Stattdessen verweise sie pauschal auf das im medizinischen Consulting erwähnte Vorhandensein einer (...) im Iran, ohne weiter darauf einzugehen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Zugang dazu hätte. Zudem werde im Consulting sogar noch explizit darauf hingewiesen, dass die Länderanalyse des SEM nicht beurteilen könne, ob die vorhandenen Behandlungen und Medikamente aus medizinischer Sicht ausreichend seien. Auch darauf gehe die Vorinstanz nicht ein. 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die formellen Rügen der Beschwerdeführerin, wonach das SEM seiner Abklärungs- und Begründungspflicht ungenügend nachgekommen sei, unbegründet sind. Das SEM hat gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und den Arztbericht des (...) vom 13. Juli 2022 interne Abklärungen betreffend Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Iran durchführen lassen (vgl. SEM-act. 39/1). Namentlich unter Berücksichtigung des entsprechenden medizinischen Consulting-Berichts vom 25. November 2022 (vgl. SEM-act. 40/3) hat es sodann einlässlich begründet, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war das SEM nicht zu weiteren Abklärungen verpflichtet, zumal es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs um die Frage geht, ob der betroffenen Person bei einer Rückkehr eine medizinische Notlage droht, weil ihr eine absolut notwendige Behandlung nicht zur Verfügung steht. Diesen Anforderungen hat das SEM mit der Berücksichtigung der Arztberichte und der Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Ausführungen zur medizinischen Versorgung im Iran Genüge getan. Dass es bei der Würdigung der Vorbringen zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, als von der Beschwerdeführerin erwartet, betrifft die materielle Beurteilung, welche nachfolgend zu überprüfen ist. 5.2 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.3 Da rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.4 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation liegt hier nicht vor, zumal für die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-act. 21/2, 27/2, 37/4, 38/4) im Iran entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind und der Zugang der Beschwerdeführerin dazu gewährleistet ist (vgl. dazu eingehend E. 6.3.3). Der Vollzug der Wegweisung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK. 6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene (sinngemäss) geltend macht, der Vollzug der Wegweisung ins Heimatland sei auch deshalb unzulässig, weil sie in der Schweiz an Demonstrationen teilnehme, macht sie subjektive Nachfluchtgründe geltend, welche - bejahendenfalls - grundsätzlich zur vorläufigen Aufnahme als Flüchtling führen würden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die Frage der Flüchtlingseigenschaft bildet zwar nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. oben E. 2), mit Blick auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK ist in diesem Zusammenhang aber dennoch Folgendes festzuhalten: Bei der Anhörung zu den Asylgründen gab die Beschwerdeführerin an, die iranischen Behörden hätten sie auf der Strasse mehrere Male angehalten und auch für eine Nacht inhaftiert, weil sie nicht vorschriftsgemäss gekleidet gewesen sei (vgl. SEM-act. 17/12, F22). Weitere derartige Probleme machte sie nicht geltend. Der letzte solche Vorfall habe vor circa sechs Jahren stattgefunden (vgl. a.a.O., F23). Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise für die iranischen Behörden nicht von besonderem Interesse war. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht davon auszugehen, dass sie wegen ihres niederschwelligen exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen befürchten müsste. Die Beschwerdeführerin macht dazu einzig pauschal geltend, sie habe in der Schweiz an mehreren Demonstrationen teilgenommen, die nach der Tötung von Jina Mahsa Amini am 16. September 2022 durchgeführt worden seien. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass sie deswegen ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist beziehungsweise dass diese ihr Verhalten, sofern dieses von den iranischen Behörden überhaupt registriert worden ist, als staatsfeindlich einstufen würden. Auch die der Beschwerde beigelegten Fotografien der Protestteilnahmen vermö-gen zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6473/2024 vom 25. März 2025 E. 8.3). 6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Der iranische Staat begegnet den seit dem Tod der kurdischen Iranerin Jina Mahsa Amini am 16. September 2022 an zahlreichen Orten im Land stattfindenden Kundgebungen und Aktionen oft mit voller Härte. Dennoch und auch unter Berücksichtigung der im vergangenen Monat stattgefundenen kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Israel und dem Iran kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von Krieg gesprochen werden (vgl. Urteil des BVGer D-4954/2025 vom 14. Juli 2025 E. 9.3.2). 6.3.3 Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Dass eine entsprechende medizinische Behandlung im Iran möglich ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Das SEM hat im Consulting-Bericht vom 25. November 2022 auf diverse Spitäler und zusätzliche medizinische Einrichtungen hingewiesen, wo die Beschwerdeführerin ihre (...) und die weiteren Erkrankungen behandeln lassen kann. Namentlich verfügt das im Consulting erwähnte (...) über eine (...), in der es eine (...) gibt, die seit (...) aktiv ist und Platz für (...) bietet. Diese werden (...) für jeweils (...) einer (...) unterzogen und monatlich von Spezialisten der Abteilung untersucht. Die (...) gehören zu den modernsten weltweit. Wenn in der Abteilung keine freien Plätze vorhanden sind, werden die Patienten an andere Spitäler überwiesen (vgl. [...], abgerufen am 3. Juni 2025). Ergänzend ist auf das (...) in Teheran zu verweisen, das über eine Klinik für (...) verfügt, welche Dienstleistungen für eine breite Palette von Patienten mit (...) anbietet. Besucher dieser Klinik profitieren von erfahrenen und spezialisierten Ärzten, die stets eng mit anderen Spezialisten wie Kardiologen, Endokrinologen, Apothekern, Krankenschwestern und Ernährungswissenschaftlern zusammenarbeiten, um Patienten mit (...) eine qualitativ hochwertige und erschwingliche Versorgung zu bieten (vgl. [...], abgerufen am 3. Juni 2025). Neben diesen Behandlungsmöglichkeiten ist insbesondere auch die Charity Foundation of Special Disease zu erwähnen, bei der es sich um eine iranische Nichtregierungsorganisation handelt, welche Gesundheitsdienste für Patienten anbietet, die an (...) leiden. Es gibt zehn Zweigstellen in zehn verschiedenen Städten des Irans. Das Soudeh Medical Charity Center, das der Charity Foundation of Special Disease angegliedert ist, befindet sich im Südwesten von Teheran und ist eine spezialisierte medizinische Einrichtung für eine Kategorie von Krankheiten, die im Iran als besondere Krankheiten gelten. Dieser Wohltätigkeitskomplex umfasst Abteilungen für (...). Bemerkenswert ist, dass (...) das (...) im Süden Teherans ist und mehr als (...) kostenlose medizinische Dienste bietet. Es unterstützt auch Patienten, die neben ihrer Krankheit noch mit anderen Problemen zu kämpfen haben, indem es für ihren Transport, ihre Unterkunft und ihre Medikamente aufkommt, die Mitgift für ihre Kinder übernimmt, sie berät und ihnen Ermässigungen auf Arztkosten und Krankenhausaufenthalte gewährt, um einige ihrer wirtschaftlichen Probleme zu lösen und ihre sozialen und existenziellen Angelegenheiten zu regeln (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM] Deutschland, Islamische Republik Iran Länderinformationsblatt 2024, S. 7 f. [https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iran, abgerufen am 3. Juni 2025]). Nach dem Gesagten sind im Iran nicht nur entsprechende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden, sondern die Beschwerdeführerin hat - entgegen ihrer Auffassung - auch Zugang zu der benötigten medizinischen Versorgung. Ihren finanziellen Schwierigkeiten kann sie demzufolge entgegenwirken, indem sie sich etwa an das soeben genannte (...) wendet, welches bei der Lösung von wirtschaftlichen Problemen Unterstützung leistet und Personen, die von (...) betroffen sind, kostenlose medizinische Dienste bietet. Die übrigen physischen und psychischen Beeinträchtigungen sind sodann, ohne diese verharmlosen zu wollen, nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist - wie auch das SEM zu Recht festgestellt hat - als nicht erfüllt zu erachten. Es ist keine medizinische Notlage ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würde. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand würde sich letal entwickeln, erweist sich in Anbetracht der Umstände als unbegründet, zumal eine (...) - wie sie im Arztbericht des (...) vom 13. Juli 2022 empfohlen wird - im Iran durchgeführt werden kann. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Heimat wiederum auf die Unterstützung ihrer Familie und ihres weiteren Beziehungsnetzes wird zählen können. Dies gilt trotz angeblicher finanzieller Probleme (Drogenabhängigkeit und Arbeitslosigkeit der Brüder, Alter und Krankheit der Eltern, Scheidung der Schwestern, finanzielle Situation), wobei in diesem Zusammenhang auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) zu verweisen ist, wonach die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, entsprechende Belege zur Substanziierung ihrer Vorbringen einzureichen. 6.3.4 In Anbetracht der Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wur-de mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebetätigung gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat indessen bis heute keine Fürsorgebestätigung eingereicht. Da ihre Bedürftigkeit somit nicht belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: