Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in D._______ (Provinz E._______), verliessen den Iran eigenen Angaben gemäss am 25. April 2019 und gelangten gleichentags in die Schweiz, wo sie am 3. Mai 2019 um Asyl nachsuchten. A.b Das SEM führte mit dem A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Mai 2019 die Personalienaufnahme (PA) durch und befragte sie zum Reiseweg. A.c Am 21. Mai 2019 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin die Erstbefragung (EB) durch. A.c.a Der Beschwerdeführer erklärte, er habe sich vor Jahren vom islami- schen Glauben abgewendet und Interesse für die Religion und die F._______ entwickelt. Bei der Ausübung dieses Glaubens sei er sehr vor- sichtig gewesen. Er habe mit den Gründern und den Ältesten dieser (…) Kontakt aufgenommen, die im Jahr (…) festgenommen und zum Tod ver- urteilt worden seien. Trotzdem habe er seine Religion und seine Aktivitäten weiter ausgeübt. Am (…) 2019 sei er festgenommen und inhaftiert, später sei er auf Kaution freigelassen worden. Als er eine Vorladung vor Gericht erhalten habe, habe er erfahren, dass man ihm Aktionen gegen die natio- nale Sicherheit, Abtrünnigkeit und Apostasie vorwerfe. Man habe ihn auch der Spionage und der Beziehungen zu anderen Ländern, der Organisation von Versammlungen gegen das Regime und der Beleidigung von Heiligtü- mern bezichtigt. Für die ihm vorgeworfenen Straftaten wäre er zum Tode, mindestens jedoch zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Glücklicherweise sei er im Besitz eines Visums für die Schweiz gewesen und habe fliehen können. Sein (…) sei versiegelt worden, während er im Gefängnis gewesen sei, womit man ihm seine Verdienstmöglichkeit weg- genommen habe. Alle seine Dokumente seien beschlagnahmt worden, so- wohl zuhause, als auch im (…). Man habe Bücher und Dateien, zwei Tele- fone und einen Laptop beschlagnahmt, nur für eines der Handys sei ihm eine Quittung ausgestellt worden. Dieses sei ihm nach einer Überprüfung der Daten zurückgegeben worden. Die Gesundheit seiner Frau und sein Leben seien zerstört worden. Wenn er zum Verhör mitgenommen worden sei, habe man ihm angedroht, dass man seine Frau vergewaltigen werde. Auf seine gesundheitliche Verfassung angesprochen, sagte der Beschwer- deführer, er leide an Haarausfall seit er im Gefängnis gewesen sei. Er denke, es sei stressbedingt. Einige Tage nach seiner Festnahme seien die
D-2271/2021 Seite 3 Sicherheitskräfte bei seinen Eltern erschienen. Seine Mutter sei geschubst worden und habe sich den Arm gebrochen, sein Vater habe stressbedingt unter Bluthochdruck gelitten. Beide hätten sich in Spitalpflege begeben. Er (der Beschwerdeführer) sei sich bewusst gewesen, dass er festgenommen werde, falls er der Gerichtsvorladung Folge leiste. Sein Anwalt habe ihm versichert, dass keine Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden sei, wes- halb er das bereits ausgestellte Visum für die Reise in die Schweiz zur Ausreise habe verwenden können. A.c.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, manchmal vergesse sie auf- grund ihrer Krankheit Wörter, weshalb sie etwas vertausche oder ver- wechsle. Ihr Ehemann habe sich im Jahr (…) der F._______ zugewandt und danach wegen seinen Aktivitäten viele Probleme gehabt. Zirka einen Monat nach der Festnahme von G._______ sei ihr Mann während dreier Tage festgehalten worden. Da er damals noch nicht lange aktiv gewesen sei, hätten die Behörden nichts gegen ihn in der Hand gehabt. Er sei mit- hilfe seines Vaters freigekommen. Nachdem G._______ hingerichtet wor- den sei, habe ihr Mann seine Aktivitäten reduziert. Eines nachts seien Si- cherheitskräfte in ihr Zuhause eingedrungen. Es habe geklingelt und ihr Mann habe die Türe geöffnet. Sie sei schlaftrunken aufgestanden und habe im Wohnzimmer sieben oder acht Personen erblickt. Ihr Mann sei am Bo- den gelegen. Sie habe geschrien und man habe ihr gesagt, sie solle sich anziehen gehen. Auch ihre Tochter sei aufgewacht. Sie habe nicht ge- wusst, wer die Eindringlinge gewesen seien. Das Leben ihres Mannes sei in Gefahr gewesen, man habe schwerwiegende Anschuldigungen gegen ihn erhoben. Seit der Festnahme von G._______ sei ihr Mann unter Be- obachtung gestanden. Wegen des Glaubens ihres Mannes hätten sie den Iran verlassen. Nehme man eine andere Religion an, werde man im Iran hingerichtet. Ansonsten habe sie keinen Grund gehabt, ihre Heimat zu ver- lassen. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands sagte die Beschwerdefüh- rerin, sie sei sehr mit ihrem Vater verbunden gewesen und nach dessen Tod in einen Schockzustand versetzt worden. Sie leide unter (…) und sei deshalb im Iran sehr lange in ärztlicher Behandlung gewesen. A.c.c Zur Stützung ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel ab (ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerde- führerin, Berufszertifikate des Beschwerdeführers, Dokumente zum (…) und dessen behördliche Versiegelung, die religiösen Aktivitäten betref- fende Dokumente, Fotos von der Versiegelung des (…) und von dessen Verwüstung, Belege für die Beschlagnahmung von Dokumenten im Zu-
D-2271/2021 Seite 4 sammenhang mit den Aktivitäten für F._______, Fotos der Führungsperso- nen von F._______, die im (…) aufbewahrt gewesen seien, Fotos der El- tern des Beschwerdeführers, die im Spital behandelt worden seien, Kopie der Kautionsurkunde, Kopie der Quittung für das beschlagnahmte Handy, von einem iranischen Rechtsanwalt erstellte Fotografien der Gerichtsak- ten, Kopie einer Gerichtsvorladung). A.d Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 11. Juni 2019 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in einer «offenen Familie» aufgewachsen. Aufgrund seiner Überlegungen, Er- lebnisse und Empfindungen sei er zum Schluss gelangt, dass der Islam keine gute Religion sei. Als er die Sekundarschule besucht habe, habe sein Religionslehrer einen guten Freund von ihm vergewaltigt. Dies sei der Aus- löser seiner Abneigung gegen den Islam gewesen. Aufgrund seiner Abnei- gung gegen den Islam habe er festgestellt, dass eine schwache Person in der Gesellschaft von verschiedenen Seiten angegriffen werde. Deshalb habe er sich entschieden, (…). Er habe (…) und einen (…) eröffnet. Zuvor habe er für eine Firma gearbeitet, die im Bereich des (…) tätig gewesen sei. Er sei dort suspendiert worden, weil er sich kritisch über den Islam geäussert habe. Er habe sich nicht vorstellen können, dass die islamische Religion den Gläubigen ein Paradies verspreche, das einem Freudenhaus entspreche. Den Gläubigen werde versprochen, dass sie im Paradies mit vielen Frauen und sogar mit jungen Männern verkehren könnten. Ebenso habe ihn ein Vorfall aufgewühlt, bei dem ein bekannter Korangelehrter in seiner Schule viele Schüler vergewaltigt habe. Da er (der Beschwerdefüh- rer) nicht an Gott geglaubt habe, habe er ein Vakuum in sich verspürt. Er habe das Gefühl gehabt, ihm fehle etwas. In den Jahren 2014/2015 habe er einen Mann namens H._______ kennengelernt, der sich mit Meditation ausgekannt habe. Dieser habe sehr viel gewusst und er habe viel von ihm gelernt, beispielsweise über Meditation und Seelenreisen. H._______ habe ihm Audiodateien über Spiritualität und Informationen über F._______ gegeben. Er habe ihn gefragt, ob er an den Sitzungen der F._______ teil- nehmen dürfe. Da seinem Wunsch entsprochen worden sei, habe er sich weiter informiert und sein Leben habe sich verändert. Er habe seine verlo- rene Ruhe wiedergefunden und sein Leben habe einen Sinn bekommen. Er habe an Sitzungen mit G._______ und I._______ teilgenommen, bevor diese verhaftet worden seien. In diesen Sitzungen habe er J._______ ken- nengelernt, die (…) geworden sei. Nach der Hinrichtung von G._______ habe sie den Iran verlassen, sie seien über elektronische Medien in Ver- bindung geblieben. Etwa nach einem Jahr sei er von F._______ überzeugt gewesen und habe dies seiner Ehefrau eröffnet. Durch seinen inneren
D-2271/2021 Seite 5 Wandel habe sich seine Beziehung zu ihr verbessert. Aufgrund seiner Überzeugung habe er Einfluss auf ihre Krankheit nehmen können. Ihr Ge- sundheitszustand habe sich verbessert, obwohl die Ärzte gesagt hätten, ihre Krankheit sei nicht heilbar. Er habe versucht, seine Frau auf diesem Weg zu begleiten, und habe ihr Informationen über den neuen Glauben vermittelt. Im Oktober 2015 sei er der (…) beigetreten. Im Iran gebe es keine Zeremonie, wenn man Mitglied der (…) werde. Man könne mit (…) eintreten. Der Anschluss ([…]) geschehe (…) und dauere ungefähr (…). F._______ sei ein spiritueller Weg, auf dem sich die Seele (…). Der spiri- tuelle Weg erfolge mit (…). Dieser Weg verfolge einen, bis (…). Im Rahmen dieses Prozesses ändere man sein Verhalten gegenüber anderen Men- schen. Man müsse «positive Dinge machen», ohne eine Gegenleistung zu erwarten. In der F._______. Man glaube an (…) und daran, dass alles, was man tue, belohnt oder bestraft werde. Man glaube an (…). Gemäss F._______ seien (…). F._______ sei im Iran in den Jahren (…) verboten und Mitglieder der (…) sowie die Übersetzer deren Bücher seien verfolgt worden. Er habe unter Wahrung grosser Vorsicht versucht, (…) für seine Überzeugung zu gewinnen, die Probleme gehabt hätten. Er habe bei 15 bis 20 von ihnen Interesse an seiner Überzeugung erwecken können. Im Iran hätten die Leute keinen Zugang zu Psychologen oder Psychiatern, weshalb er ihnen aufmerksam zugehört habe, was sie beruhigt habe. Durch die Vermittlung von Übungen habe er ihnen helfen können. (…) und er hätten wichtige Informationen über die (…) gesammelt, gedruckt und an Interessenten weitergereicht. Anschliessend seien (…) und er für die Be- antwortung von Fragen zur Verfügung gestanden. Zirka einen Monat, nach dem er sich zu F._______ zugehörig gefühlt habe, sei das K._______ ([…]; Anmerkung des Gerichts) von iranischen Sicher- heitskräften geschlossen worden. Die Leiter desselben (G._______ und I._______) seien verhaftet worden. Mitte November 2015 sei er selbst fest- genommen worden. Nach drei Tagen sei er mit der Auflage freigelassen worden, dass er für diese (…) nicht mehr aktiv sei. Er glaube, die Sicher- heitskräfte hätten keine eindeutigen Beweise gegen ihn gehabt. Als Kau- tion hätten sie die «Lohnausdrucke» seines Vaters genommen. Mitte No- vember 2018 sei er von Sicherheitskräften vorgeladen worden. Sie hätten ihm viele Fragen gestellt und verlangt, dass er ihnen eine Liste der Mitglie- der seines (…) aushändige. Sie hätten ihm aufgetragen zu berichten, falls jemand unter ihnen etwas gegen das System sage. Man habe ihm gesagt, er müsse vorsichtig sein. Er habe seine Adresse und diejenige seiner El- tern aufschreiben und sich schriftlich verpflichten müssen, mit dem Regime zusammenzuarbeiten. Bis zur Nacht, in der sie in sein Haus eingedrungen
D-2271/2021 Seite 6 seien, habe er keine Probleme mehr gehabt. Damals habe es geklingelt, als er die Türe geöffnet habe, sei er von zwei oder drei Leuten in die Woh- nung «gedrückt» worden. Insgesamt seien etwa sieben Leute in die Woh- nung gekommen. Er habe Widerstand geleistet und sei auf dem Boden «gelandet». Als seine Frau hinzugekommen sei, habe er ihr gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen. Auch seine Tochter sei gekommen. Der Verantwortliche sei unhöflich gewesen und habe nach den Mobiltelefonen gefragt. Sie hätten das Mobiltelefon seiner Frau und den Laptop seiner Tochter genommen und die Passwörter verlangt. Bücher, Bilder und alles, was auf dem Tisch gelegen sei, seien in zwei Säcke gepackt worden. Die Zimmer von Frau und Tochter seien durchsucht worden. Man habe über seinen Mund ein Klebeband gezogen, damit er nicht habe reden können. Seine Frau sei beschimpft und bedroht worden. Sie habe ihm Kleider brin- gen müssen. Jemand habe gesagt, man werde ihn an einen Ort bringen und er werde nicht wissen, ob er wieder zurückkehre. Die Handschellen, die man ihm angelegt habe, hätten wehgetan. Als man ihn nach unten ge- bracht habe, habe man ihm gesagt, man werde seine Frau vergewaltigen. Er sei in ein Auto gebracht worden und zwei Männer hätten seinen Kopf nach unten gedrückt. Kurz darauf seien mit einem Tuch seine Augen ver- bunden worden. Er habe gemerkt, dass es Angehörige der Sicherheits- kräfte gewesen seien. Einer habe gesagt, sie hätten ihn beobachtet und wüssten, was er tue. Als das Auto angehalten habe, sei er herausgezerrt und in ein Gebäude gebracht worden. Da man ihm die Augenbinde abge- zogen habe, habe er gesehen, dass er in ein Gefängnis gebracht worden sei. Man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen und ihn fotografiert, ihn in eine Halle geführt und in ein Zimmer gebracht, in dem er sich habe ausziehen müssen. Danach sei er einer Leibesvisitation unterzogen wor- den und habe Gürtel, Schuhe, Ehering, Geld, Bankkarte und Hausschuhe abgeben müssen. Anschliessend sei er von zwei Leuten in eine Einzelzelle gebracht worden. Einige Tage nach der Inhaftierung sei er erstmals von L._______ verhört worden. Insgesamt sei er fünfmal verhört worden. Man habe ihn über sein ganzes Leben befragt, ihn beleidigt und ihm gesagt, er sei ein Ungläubiger und dürfe getötet werden. Man habe ihm Fotografien gezeigt, die von ihm gemacht worden seien, und ihm auch sittenwidrige Beziehungen zu Mäd- chen und Frauen unterstellt. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er die nationale Sicherheit bedroht habe. Wenn er etwas habe entgegnen wollen, sei er gegen den Kopf oder mit den Akten auf sein Gesicht geschlagen worden. Angesichts der vorhandenen Beweismittel habe er seinen Glau- ben nicht geleugnet. Das zweite Verhör sei inhaltlich gleich gewesen. Man
D-2271/2021 Seite 7 habe ihn gefragt, warum er in der Schweiz gewesen sei, warum er Frauen die Hand gegeben, oder ob er Beziehungen mit anderen Frauen gehabt habe. Auch über (…) sei er befragt worden. Sie hätten alles über ihn ge- wusst und ihm auch zu politischen Angelegenheiten Fragen gestellt. Er sei ungefähr während 43 Tagen in der Einzelzelle geblieben und habe nicht die Möglichkeit erhalten, mit jemandem zu sprechen. Nach dem fünften Verhör sei er zum Untersuchungsgericht des M._______ gebracht worden. Der Untersuchungsrichter habe ihm die erhobenen Anschuldigungen vor- gelesen, anschliessend sei er ins Gefängnis zurückgebracht worden. Die Verantwortlichen hätten sich mit seiner Familie in Verbindung gesetzt und er sei auf Kaution freigelassen worden. Sein Vater habe die Urkunde für eine Immobilie hinterlegen müssen und habe einen Anwalt beigezogen, um Einsicht in die Akten zu erhalten. Am (…) 2019 habe er das Gefängnis ver- lassen können. Man habe ihm seine Sachen zurückgegeben und ihn nach draussen gebracht, wo sein Vater gewartet habe, mit dem er nach Hause gegangen sei. Zirka am (…) 2019 habe er eine Vorladung erhalten. Auf- grund der bedrohlichen Lage habe er zusammen mit seiner Frau und sei- ner Tochter den Iran verlassen. A.e Am 12. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Sie wies einleitend auf ihre gesundheitlichen Prob- leme hin und erklärte, sie sei nach der Verhaftung ihres Ehemannes ([…]
2019) nicht mehr arbeiten und ihre Tochter sei nicht mehr zur Schule ge- gangen. Während ihr Mann im Gefängnis gewesen sei, hätten die Sicher- heitskräfte das Haus seiner Eltern gestürmt. Ihre Schwiegermutter sei zu Boden gefallen und habe sich die Hand gebrochen. Schwiegermutter und -vater seien ins Spital gebracht worden. Im Jahr, in dem sich ihr Mann zur F._______ bekannt habe, habe sie bemerkt, dass sich sein Verhalten ver- ändert habe. Er sei ruhiger geworden und habe wieder an Gott geglaubt. Sie habe einige Bücher und Schriften über diese (…) gelesen und sei mit N._______, der (…) ihres Ehemannes, in Verbindung gestanden, die mit ihr viel über ihre Krankheit gesprochen habe und ihr eine seelische Stütze gewesen sei. Sie fühle sich als Mitglied dieser (…), denn, wenn man (…), sei man offizielles Mitglied derselben. Ihre Schwiegereltern und ihre Schwester hätten gewusst, dass sie sich dieser (…) zugewandt habe. Über WhatsApp habe sie heute noch Kontakt mit N._______. Diese habe ge- sagt, Gott werde ihnen weiterhin helfen. Zurzeit wolle sie (die Beschwer- deführerin) nur mit N._______ über (…) reden, sie sei nach Gesprächen mit ihr beruhigt und gelassen.
D-2271/2021 Seite 8 Auf Nachfrage schilderte die Beschwerdeführerin die Vorkommnisse in der Nacht des (…) 2019. Es habe geklingelt, und ihr Mann habe die Türe ge- öffnet. Sie habe in schlaftrunkenem Zustand ein Geräusch gehört und ge- dacht, er sei gegen den Tisch gestossen. Als sie nachsehen gegangen sei, habe sie einige Leute und ihren auf dem Boden liegenden Mann gesehen. Sie sei noch im Schlafanzug gewesen und habe gefragt, was geschehen sei. Einer der Männer habe sie als Schlampe bezeichnet und sie aufgefor- dert, ihren Kopf zu bedecken. Sie habe den Tschador holen wollen, zwei Leute seien mit mir ins Schlafzimmer gegangen. Sie hätten sie beleidigt und gedroht, sie zu vergewaltigen, wenn ihr Mann gegangen sei. Sie habe deswegen heute noch Albträume. Nachdem sie das Schlafzimmer verlas- sen habe, habe sie ihre Tochter gesehen, die gezittert und auf ihren am Boden liegenden Vater gestarrt habe. In diesem Augenblick habe jemand gesagt, sie sollten ihre Mobiltelefone bringen. Sie habe diese und den Lap- top ihrer Tochter geholt. Man habe die Passwörter für diese Geräte verlangt und das Festnetztelefon von der Wand gerissen. Ihr Mann habe gesagt, sie solle die Tochter in ihr Zimmer bringen. Zwei Leute seien mitgekommen und hätten obszöne Sachen zu ihr gesagt. Die Männer hätten das Zimmer von O._______ durchsucht. Sie habe sich wieder zu ihrem Ehemann be- geben und gesehen, dass zwei Männer Bilder und Bücher, die sie von F._______ gehabt hätten, in Säcke geworfen hätten. Ihr Mann habe ge- sagt, die Männer sollten seine Frau und seine Tochter in Ruhe lassen. Ei- ner von ihnen habe ihren Mann beschimpft und gesagt, wenn er im Ge- fängnis lande, würden sie seine Frau vergewaltigen. Sie denke, es sei der Anführer der Gruppe gewesen, der ihren Mann gefragt habe, ob er aus der Hinrichtung von G._______ keine Lehren gezogen habe. Er habe auch ge- sagt, sie hätten ihren Mann nach seiner dreitägigen Inhaftierung beobach- tet, weshalb sie wüssten, was er tue. Ein anderer habe gesagt, ihr Mann sei gegen das System aktiv gewesen. Erst dann habe sie verstanden, wel- ches Problem sie hätten. Es sei ihr gesagt worden, sie solle die Kleider ihres Mannes bringen. Er habe sich angezogen und sei mitgenommen wor- den. Nachdem die Leute mit ihrem Mann gegangen seien, habe sie das P._______ angestimmt und Gott um Hilfe gebeten. Am folgenden Morgen habe sie ihre Schwiegermutter angerufen und ihr gesagt, sie werde zu ihrer Schwester gehen. Gegen Mittag sei sie von einem Angestellten ihres (…) angerufen worden der gesagt habe, Sicherheitskräfte seien gekommen und hätten alles durchsucht und beschädigt. Sie hätten sogar den Panzer- schrank geöffnet und dessen Inhalt mitgenommen. Dann sei sie mit O._______ zu ihrer Schwester gegangen. Wegen der durch die Männer ausgestossenen Drohungen sei sie nicht nach Hause zurückgekehrt. Sie
D-2271/2021 Seite 9 sei 43 Tage bei ihrer Schwester geblieben und in Kontakt mit ihrem Schwie- gervater gewesen, der sie telefonisch davon in Kenntnis gesetzt habe, dass er eine Urkunde als Kaution für die Freilassung ihres Mannes hinter- legt habe. Er habe gesagt, ihr Ehemann werde bald freigelassen. Gegen 17 Uhr sei dieser nach Hause gekommen. Er habe ganz anders ausgese- hen und sie habe bemerkt, dass es ihm nicht gut gehe. Auch ihr sei es gesundheitlich schlecht gegangen, sie habe starke (...) gehabt. Sie hätten sich gefragt, was sie unternehmen müssten. Als ihr Mann eine Vorladung erhalten habe, hätten sie nach einem Ausweg gesucht. Ihr Schwiegervater habe mit einem Anwalt gesprochen, der die Akten habe einsehen können. Der Anwalt habe gesagt, das Untersuchungsgericht M._______ sei zustän- dig. Aufgrund der erhobenen Anschuldigungen sehe er keinen Lösungs- weg. Ihre Schwiegereltern hätten vorgeschlagen, sie sollten das Land ver- lassen, da sie in Lebensgefahr seien. Ihre Tochter habe Suizidgedanken geäussert. Sie hätten Visa für die Schweiz und nicht viel Zeit gehabt. Im Iran sei alles zerstört worden, ihr (…) und ihr Leben, als hätte ein Tsunami alles mitgerissen. Auf Nachfrage sagte die Beschwerdeführerin, es gehe ihrer Tochter sehr schlecht. Diese mache sich aufgrund der Ereignisse Sor- gen. Hinzu komme, dass sie nicht zur Schule gehen könne. Sie hätten im Iran sehr gut gelebt und die erzwungene Flucht sei ein grosser Schock für sie. A.f Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) dem erweiterten Verfahren zugewie- sen. A.g Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 25. Juni 2019 eine auf einem USB-Stick gespeicherte Filmsequenz ein. Diese sei von einem Angestellten aufgenommen worden, nachdem das (…) von den Be- hörden durchsucht worden sei. Sie wiesen darauf hin, dass der Beschwer- deführer seine Eltern nicht von seiner Konversion in Kenntnis gesetzt habe. Nach seiner Verhaftung seien sie von der Beschwerdeführerin darüber in- formiert worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung von der Zeit vor der Verhaftung gesprochen, als er gesagt habe, von seiner Familie hätten nur seine Tochter und seine Ehefrau davon gewusst. A.h Am 6. August 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er gab an, an seine frühere Adresse im Iran sei vom Revolutionsgericht am (…) 2019 eine Vorladung geschickt worden. Eine frühere Nachbarin habe dem Beamten, der die Vorladung habe über-
D-2271/2021 Seite 10 bringen wollen, gesagt, sie seien weggezogen. Sie habe seine Mutter an- gerufen und ihr dies berichtet. Seine Eltern seien zum Revolutionsgericht in Q._______ gegangen, wo sie respektlos behandelt und bedroht worden, seien. Man habe ihnen gesagt, ihr Sohn müsse sich unbedingt melden, und habe ihnen eine Kopie der Vorladung ausgehändigt. Seine Mutter habe ihm die Kopie per WhatsApp übermittelt. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, er sei im (…) 2019 vom Ettel- aat und von Sicherheitsbehörden festgenommen und ins R._______-Ge- fängnis gebracht worden. Er sei fünfmal verhört und danach zur Gerichts- behörde des Kreises M._______ (S._______) gebracht worden. Anschlies- send sei er wieder in die Haftanstalt zurückgebracht worden, wo ein Kauti- onsvertrag verfasst worden sei. Seine Eltern hätten die Kaution hinterlegt, und er sei bis zur Festlegung eines Gerichtstermins freigelassen worden. Sein (…) sei vom Ettelaat versiegelt worden; dies habe er am Tag seiner Freilassung von seiner Ehefrau erfahren. Als einer seiner Mitarbeiter eines Morgens das (…) habe öffnen wollen, seien mehrere Leute hineingekom- men und hätten ihm den Safeschlüssel abgenommen. Sie hätten den Inhalt des Safes, Computer, den PC-Tower, Bücher und Broschüren in einen Sack gepackt, hätten alles durchwühlt und kaputtgeschlagen und gesagt, sie würden in ein paar Tagen das (…) schliessen. Sein Mitarbeiter habe einige Fotografien und Videoaufnahmen vom Vorfall machen können, die er seiner (des Beschwerdeführers) Ehefrau geschickt habe. A.i Die Beschwerdeführenden übermittelten dem SEM mit Eingabe vom
29. August 2019 Kopien bereits eingereichter Gerichtsakten (in besserer Qualität), den E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der F._______ (inkl. Mitgliedschaftsbestätigung vom 20. August 2019 und Be- stätigung einer Spende) sowie den E-Mail-Verkehr zwischen N._______ und ihm. Am 18. Dezember 2019 ging beim SEM ein Schreiben des Vize- Präsidenten von F._______, T._______, vom 3. Dezember 2019 mit zahl- reichen Beilagen ein. Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 reichten die Be- schwerdeführenden Schreiben von Herrn U._______, V._______, vom
28. Oktober 2019 und von Herrn W._______ vom 3. Februar 2020 ein. A.j Das SEM ersuchte die Schweizer Botschaft in Teheran (nachfolgend Botschaft) am 19. August 2020 um die Vornahme von Abklärungen im Hei- matland der Beschwerdeführenden. A.k Die Botschaft übermittelte dem SEM am 30. September 2020 das Er- gebnis ihrer Abklärungen.
D-2271/2021 Seite 11 A.l Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 liessen die Beschwerdeführenden mehrere auf einem USB-Stick gespeicherte Beweismittel einreichen (Foto- grafien, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer regimekriti- schen Aktion in X._______ zeigten, Videos von der Aktion, bei der er eine Rede gehalten habe, Einladung zu dieser Aktion, Screenshot seines Insta- gram-Profils, Screenshots von anonymen Anrufen, die er erhalten habe, (…) von Drohnachrichten, F._______ betreffende Dokumente). Dazu wurde ausgeführt, er sei mit Mitteilungen und anonymen Telefonanrufen informiert worden, dass er vom iranischen Sicherheitsdienst gesucht werde und sich bei der iranischen Botschaft in der Schweiz melden solle. Falls er nicht mit den iranischen Behörden zusammenarbeite, würden Fotos von seiner Familie und ihm veröffentlicht und dargetan, dass sie sich nicht an die iranischen Gepflogenheiten hielten. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf seines Lebens immer gegen die Verletzung der Menschenrechte und die Hinrichtungen von politischen Gefangenen protestiert. A.m Am 22. Oktober 2020 setzte das SEM die Beschwerdeführenden von der Botschaftsanfrage und deren Ergebnis in Kenntnis und setzte ihnen eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. A.n Die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden übermit- telte dem SEM am 5. November 2020 ihre Stellungnahme, welcher die Fo- tografie einer Gerichtsvorladung beilag. A.o Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 16. Dezember 2020 die Gelegenheit, allfällige aktuelle Berichte beziehungsweise Infor- mationen zu ihrem Gesundheitszustand einzureichen. A.p Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 30. Dezember 2020 übermit- telten die Beschwerdeführenden dem SEM Informationen und Belege für die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz. Sie teilten zudem mit, dass eine Person, die im Iran für sie gearbeitet habe, festgenommen und während 14 Tagen festgehalten worden sei. Man habe Informationen über die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Instagram erhalten wollen. A.q Am 11. Januar 2021 ging beim SEM ein Schreiben der Rechtsvertre- tung ein, in dem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe sich im Iran während seines ganzen Lebens gegen die im Iran begangenen Verletzun- gen der Menschenrechte geäussert. Diese Aktivitäten habe er in der Schweiz fortgesetzt.
D-2271/2021 Seite 12 A.r Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 liessen die Beschwerdeführenden mehrere die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter betreffende ärztliche Berichte beziehungsweise Bestätigungen einreichen. A.s Die Beschwerdeführenden informierten das SEM mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. Januar 2021 über weitere exilpolitische Aktivitä- ten des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 8. April 2021 wies die Rechtsvertretung auf neue exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdefüh- rers hin; dieser sei von den heimatlichen Behörden identifiziert und bedroht worden. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. B. Mit Verfügung vom 8. April 2021 – eröffnet am 12. April 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 14. April 2021 mit, dass ihre Eingabe vom 8. April 2021 nach dem Erlass des Asylentscheids vom glei- chen Tag eingegangen sei und bei der Entscheidfindung nicht habe be- rücksichtigt werden können. Es retournierte die Eingabe mit den Beilagen an die Beschwerdeführenden. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Mai 2021 liessen die Be- schwerdeführenden gegen den Entscheid vom 8. April 2021 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Ver- fügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidfindung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und das SEM anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerdeführenden sei Rechtsanwältin MLaw LL.M. Corinne Reber als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Botschaftsbericht sei im Rahmen der Vernehmlassung offen zu legen und dem Beschwerdefüh- rer sei Gelegenheit zu geben, zum Bericht Stellung zu nehmen (vgl. Be- schwerde Ziff. 3.5.2 S. 17). Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beschwerde S. 40).
D-2271/2021 Seite 13 E. Der Instruktonsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfü- gung vom 26. Mai 2021 auf, bis zum 25. Juni 2021 die in der Beschwerde angekündigten ärztlichen Berichte sowie eine Erklärung über die Entbin- dung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden ein- zureichen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Ver- beiständung hiess er gut. Er ordnete den Beschwerdeführenden Rechts- anwältin Corinne Reber als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Am 31. Mai 2021 reichte die Rechtsbeiständin ärztliche Berichte von Dr. med. Y._______ vom 17. Mai 2021 und Dr. med. Z._______ vom 27. Mai 2021, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom
28. Mai 2021 und eine Honorarnote (Stand: 31. Mai 2021) ein. G. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 2. Juni 2021 zur Ver- nehmlassung an das SEM. H. Im Rahmen einer teilweisen Wiedererwägung seiner Verfügung vom 8. Ap- ril 2021 hob das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2021 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfülle, und dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfüllten. Es bezog die Beschwerdeführe- rinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters ein. Da es den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erachtete, ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. Es stellte fest, dass die vorläufige Aufnahme ab Datum der Verfügung vom
25. Juni 2021 beginne, und beauftragte den Kanton Aa._______ mit der Umsetzung derselben. I. Am 29. Juni 2021 übermittelte die Rechtsbeiständin eine aktualisierte Ho- norarnote (Stand: 29. Juni 2021). J. Der Instruktionsrichter räumte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. Juni 2021 die Gelegenheit ein, bis zum 15. Juli 2021 mitzuteilen,
D-2271/2021 Seite 14 ob sie an ihrer Beschwerde vom 12. Mai 2021 festhalten oder diese, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, zurückziehen wollten. K. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsbeiständin mitteilen, sie hielten an der Beschwerde fest, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurde darauf hin- gewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (sowie der weiteren Vorbringen) sei- tens der iranischen Behörden Reflexverfolgung zu befürchten hätten, wes- halb sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG erfüllten. Somit sei ihnen aufgrund objektiver Nachfluchtgründe Asyl zu gewähren. Eine ausführlichere Begründung könne bei Bedarf nachgereicht werden. L. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 14. Juli 2021 zur Einrei- chung einer Vernehmlassung, soweit die Beschwerde vom 12. Mai 2021 nicht gegenstandslos geworden sei, an das SEM. M. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2021 hielt das SEM an seiner Ver- fügung fest, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war. N. In der Replik ihrer Rechsbeiständin vom 26. August 2021 nahmen die Be- schwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. Dieser lagen Kopien mehrerer Fotografien und eines Schreibens von T._______ vom 3. Dezem- ber 2019 sowie eine aktualisierte Honorarnote (Stand: 26. August 2021) bei. O. Rechtsanwältin Corinne Reber ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. Januar 2022 darum, sie aus ihrem amtlichen Mandat zu entlassen und Rechtsanwalt Urs Ebnöther an ihrer Stelle als unentgelt- lichen Rechtsbeistand einzusetzen. Der Eingabe lag eine Honorarnote (Stand: 18. Januar 2022) bei. P. Der Instruktionsrichter entliess Rechtsanwältin Corinne Reber mit Instruk- tionsverfügung vom 26. Januar 2022 per 31. Januar 2022 aus ihrem amtli- chen Mandat und gab den Beschwerdeführenden in der Person von
D-2271/2021 Seite 15 Rechtsanwalt Urs Ebnöther ab 1. Februar 2022 einen amtlichen Rechts- beistand bei. Q. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 ersuchte der Rechtsbeistand um Mittei- lung, wann mit einem Urteil gerechnet werden dürfe. Es wäre für den Be- schwerdeführer wichtig zu hören, dass seinen Vorbringen geglaubt werde. Über den Vertrauensanwalt der Botschaft sei in der «Bb._______» kürzlich ein Artikel erschienen. Eine Verbindung desselben zu den iranischen Be- hörden erscheine aufgrund der Abklärungen durch die Zeitung nicht aus- geschlossen. Es sei auf die Auskunft der Länderanalyse der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. März 2022 hinzuweisen, gemäss der selbst dann, wenn keine Hinweise auf ein Verfahren oder Urteil vorlägen, nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Verfahren durchgeführt werde. R. Der Instruktionsrichter beantwortete mit Schreiben vom 22. Februar 2024 die Anfrage bezüglich des voraussichtlichen Urteilszeitpunkts.
Erwägungen (74 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-2271/2021 Seite 16 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgrüngen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Kernvorbringen stereotyp ausge- fallen seien und kaum Realkennzeichen aufwiesen. Es fehlten diesen an zentralen Stellen erlebnisnahe oder persönliche Elemente, die darauf schliessen liessen, dass er das Erzählte erlebt habe. Auffallend sei, dass
D-2271/2021 Seite 17 er stellenweise ein ausweichendes Antwortverhalten zeige, und dass sich seine Ausführungen zu einem grossen Teil auf die Nennung von Gemein- plätzen beschränkten. Dazu befragt, wie sich sein Beitritt zu F._______ ab- gespielt habe, habe er erklärt, im Iran gebe es keine besondere «Bei- trittszeremonie». Der Anschluss an (…) erfolge (…); dieser spirituelle Pro- zess dauere (…). Als er in der ergänzenden Anhörung auf den äusseren Beitrittsprozess und Mitgliederbeiträge angesprochen worden sei, habe er ausweichend geantwortet. Sein Wissen über F._______ und deren Aktivi- täten im Iran habe sich auf Informationen beschränkt, die öffentlich zugäng- lichen Quellen zu entnehmen seien. Bezüglich seiner Angaben zu (…) Ak- tivitäten wäre zu erwarten gewesen, dass er differenziert über Vorsichts- massnahmen oder Risiken berichtet hätte, was ihm nicht gelungen sei. Ob- wohl ihm die Gelegenheit gegeben worden sei, die konkreten Umstände seines Engagements darzulegen, seien seine Schilderungen oberflächlich und teilweise geradezu schemenhaft geblieben. Seine Angaben zur Ver- mittlung des Gedankenguts von F._______ an seine (…) seien «schwam- mig» gewesen. Substanzlos seien auch seine Angaben zur Untersu- chungshaft und zu den Verhören gewesen. Den Fragen, wie es ihm in den ersten Tagen nach der Festnahme ergangen sei und ob er irgendwelche Schritte habe unternehmen können, sei er ausgewichen. Anstatt über per- sönliche Wahrnehmungen oder Überlegungen zu berichten, habe er pau- schale Angaben zum Raum gemacht, in dem er eingeschlossen gewesen sei. Zudem habe er erwähnt, er habe viel «gerufen», jedoch keine Antwort erhalten. Nach Inhalt und Ablauf der Verhöre gefragt, habe er nur vage und oberflächliche Angaben gemacht, und sei nicht in der Lage gewesen, seine Angaben zu konkretisieren. Seine Ausführungen zu den angeblichen An- schuldigungen hätten den zu erwartenden fallspezifischen Bezug vermis- sen lassen. Auffallend sei, dass der Beschwerdeführer häufig auf die aus den Medien bekannten Fälle von Cc._______ und I._______ Bezug genommen habe, anstatt von seinem Fall zu berichten. Des Weiteren erstaune, dass der ein- gereichte E-Mail-Verkehr zwischen ihm und seiner angeblich langjährigen (…) Dd._______ nur einen Tag vor seiner Anhörung stattgefunden habe und keine Rückschlüsse auf einen vorhergehenden Austausch zulasse. Darauf angesprochen, habe er sich unterschiedlicher Schutzbehauptun- gen bedient, um zu erklären, weshalb er für frühere Kontakte mit ihr keine Belege erhältlich machen könne. Sein Vorbringen, Zweck seines zweiten Aufenthalts in der Schweiz im (…) sei die Teilnehme an einem Seminar von F._______ gewesen, er habe aber nicht daran teilgenommen, weil sich dies
D-2271/2021 Seite 18 nicht mit dem Programm der gebuchten Reise habe vereinbaren lassen, erstaune ebenso. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wirkten einförmig. Auch ihre Schil- derungen liessen eine erlebnisbasierte Erzählweise und den zu erwarten- den persönlichen Bezug vermissen. Sie habe nur oberflächliche Angaben zu den angeblichen Kontakten mit Frau Dd._______ gemacht. Nach dies- bezüglichen Belegen gefragt, habe sie sich Ausflüchten bedient. Das SEM habe die Botschaft um die Vornahme von Abklärungen gebeten, wobei ihr mehrere Behörden- und Gerichtsdokumente vorgelegt worden seien. Der Vertrauensanwalt der Botschaft sei aufgrund diverser Fäl- schungsmerkmale zum Schluss gelangt, dass es sich bei sämtlichen Do- kumenten um Fälschungen handle. Die Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. Den Ungereimtheiten hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit sei mit dem Hinweis begegnet worden, die Aktivitäten des Beschwerdeführers seien eng mit denjenigen von Cc._______ und I._______ verbunden, deren Fälle vor dem Revolutionsgericht in Q._______ (dem Ort der Hauptaktivitäten) behandelt würden. Diese Erklärung überzeuge nicht, weil ein Zusammen- hang zwischen den jeweiligen Aktivitäten weder in den Anhörungen noch in der Stellungnahme dargelegt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft von D._______ für den Fall zuständig wäre. Die Hauptstadt der Provinz E._______ verfüge über eine von der Provinz Q._______ unabhängige Justizstruktur. Der Beschwerdeführer habe in D._______ ständigen Wohnsitz gehabt und dort sein (…) betrieben, das am ehesten als Ort der Deliktsbegehung anzusehen sei (Art. 310 der irani- schen Strafprozessordnung, 2011; Code of Criminal Procedure, Translated into English by MOHAMMAD REZA MATIN NEJAD, 2016). Der Feststellung, dass der Vorladung des Untersuchungsrichters des Q._______ Staatsan- walts-Bezirks (…) die mit der persönlichen Zustellung verbundenen Merk- male (Unterschrift des Überbringers, Datum derselben oder Benachrichti- gung und in der Regel Unterschrift des Empfängers) fehlten, werde nichts Wesentliches entgegengehalten. Die Angabe, der Beschwerdeführer sei nur im Besitz einer Kopie, könne das Fehlen der Merkmale nicht erklären. Er habe in den Anhörungen betont, das Dokument sei ihm persönlich aus- gehändigt worden. Der mit der Stellungnahme eingereichten Kopie, die aus der Gerichtsakte abfotografiert worden sei, sei mit einer (zweiten) Unter- schrift (unten rechts) und Stempeln versehen, was merkwürdig sei, nach- dem seitens des SEM auf das Fehlen der mit der persönlichen Zustellung verbundenen Merkmale aufmerksam gemacht worden sei. Selbst wenn es
D-2271/2021 Seite 19 sich bei der ersten eingereichten Kopie um eine Kopie des Durchschlag- papiers von der persönlichen Überbringung der Vorladung handeln würde, erscheine seltsam, dass die erste Unterschrift (Mitte links) durchgeschla- gen habe, nicht aber die zweite. Bei der zweiten eingereichten Version des Dokuments müsste es sich um das Original der Vorladung handeln, das in der Gerichtsakte abgelegt und angeblich von dort abfotografiert worden sei. Zumindest auf dieser Version scheine die zweite Unterschrift (unten rechts) stärker (sichtbar) zu sein, als die erste (Mitte links). Es sei kaum vorstellbar, dass sie nicht auf die Kopie (erste Version) durchgeschlagen habe wie die erste Unterschrift. Der Feststellung, dass der Vorladung der (…) des Q._______ Revolutionsgerichts der Hinweis auf den Gerichts- schreiber fehle, der diese unterschreiben müsste, sei nichts entgegenge- halten worden. Den Ungereimtheiten, die sich aus der Kautionsurkunde ergäben, werde mit pauschalen, nicht überprüfbaren Hinweisen begegnet. Der Beschwerdeführer habe sich in den Anhörungen abweichend zu den Kautionsgebern geäussert. Die Angaben betreffend den nicht oder nur ein- geschränkt möglichen Zugang zu den Verfahrensakten überzeugten nicht. Beweise für eine Vertuschung von Hinweisen auf Menschenrechtsverlet- zungen würden keine benannt. In den Anhörungen seien die dahingehen- den Angaben des Beschwerdeführers vage geblieben. Nicht nachvollzieh- bar sei, dass er keine Angaben zu seinem iranischen Anwalt habe machen wollen. Gesamthaft betrachtet sei davon auszugehen, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle, obwohl einige Ein- wände in der Stellungnahme, die eher nebensächliche Punkte beträfen, nicht gänzlich unplausibel seien. Die mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 eingereichten Screenshots von anonymen Anrufen und Drohnachrichten, die der Beschwerdeführer am
30. September 2020 erhalten habe, änderten nichts an dieser Einschät- zung, da die Ausführungen dazu vage seien. Inhaltlich liessen die Droh- nachrichten keinen Zusammengang zu den Vorbringen des Beschwerde- führers erkennen. Bei den eingereichten Fotografien, die seine Eltern zei- gen sollten, die aufgrund des behördlichen Vorgehens hätten hospitalisiert werden müssen, handle es sich um undatierte Kopien, die beliebig hätten aufgenommen werden können. Des Weiteren führte das SEM aus, aus welchen Gründen die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (exilpo- litische Aktivitäten) nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG führen könnten.
D-2271/2021 Seite 20
E. 4.2 In der Beschwerde werden einleitend die Prozessgeschichte und der Sachverhalt dargelegt und geltend gemacht, das SEM habe in den Aussa- gen der Beschwerdeführenden keine Widersprüche ausmachen können. Beide hätten kohärente und stringente Ausführungen gemacht. Vor allem den Erzählungen des Beschwerdeführers seien viele Details, Erklärungen und Beschreibungen zu entnehmen. Bereits in der Erstbefragung habe er so genau wie möglich ausgesagt und sei immer sehr ehrlich gewesen. Seine Aussagen in der Anhörung zur Abkehr vom Islam und über F._______ seien ausführlich und überzeugten durch persönliche Beispiele und Bezüge. Dies gelte auch für die Schilderungen der beiden Inhaftierun- gen, seiner Zeit im Untersuchungsgefängnis R._______ und derjenigen nach seiner Freilassung. Seine Angaben zum Erhalt der Beweismittel seien ehrlich und kohärent. Seine Erzählweise sei sehr höflich und korrekt gewe- sen und es gehe nicht an, diese als pauschal und oberflächlich «abzutun». Er tue sich schwer damit, Gefühle zu zeigen oder schwach zu wirken. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, die mit denjenigen ihres Eheman- nes übereinstimmten, hätten diese untermauert. Sie zeigten, wie besorg- niserregend die Erlebnisse für die ganze Familie gewesen seien. Bereits in der Erstbefragung habe sie detailliert angeben, wie sich die Verhaftung ih- res Gatten zugetragen habe. Sie habe persönliche Eindrücke überzeugend wiedergegeben und dabei geweint. Sie sei vom Sachbearbeiter unterbro- chen und aufgefordert worden, nicht mehr über die Festnahme, sondern über die Gründe für die Flucht zu berichten. Bei der Schilderung des Ent- schlusses zur Flucht habe sie gezittert und geweint. Der Vorwurf, sie habe einförmige und oberflächliche Ausführungen gemacht, sei willkürlich, zu- mal sie die Aussagen zur Nacht der Festnahme ihres Mannes in der Anhö- rung mit zahlreichen Erinnerungen und Details untermauert habe. Auch zur Hausdurchsuchung sowie der Verwüstung und Siegelung des (…) habe sie ausführliche Angaben gemacht. Hinsichtlich ihres Aussageverhaltens sei auf ihren desolaten Gesundheitszustand hinzuweisen, den sie zu Beginn der Anhörungen thematisiert habe. Hätten die Beschwerdeführenden die Abwendung vom islamischen Glau- ben und die Zuwendung zu einer anderen religiösen Bewegung vorschie- ben wollen, um Asyl zu erhalten, hätten sie eine bekanntere und leichter zu verstehende als F._______ auswählen können. Bereits bei der PA hätten sie angegeben, F._______ zu folgen. Das SEM habe es unterlassen, sich vor den weiteren Befragungen angemessen über diese Bewegung zu in- formieren. Die ihnen zur Religion gestellten Fragen widerspiegelten die Un-
D-2271/2021 Seite 21 kenntnis der Befragenden. Seine Abkehr vom Glauben habe der Be- schwerdeführer sehr eindrücklich und nachvollziehbar geschildert, doch das SEM habe es unterlassen, im Entscheid auf seine Ausführungen ein- zugehen. Es sei demnach davon auszugehen, dass es diese zwar als glaubhaft erachte, aber seine Begründungspflicht verletzt habe. Hätte es die Aussagen zur Glaubensabkehr gewürdigt, hätte es bereits aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss gelangen müssen, dass die Vorbringen asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe geschildert, wie er trotz mangelnden Glau- bens an einen Gott vor allem in schwierigen Situationen ein Vakuum ver- spürt habe. Mithilfe eines (…) habe er sich der Meditation und der Meta- physik zugewandt und mehr über Spiritualität, Seelenreisen und F._______ gelernt. Es sei überzeugend, dass er sich in einer spirituellen Bewegung wiedergefunden habe, zu der über (…) gefunden werde. Ohne zu übertrei- ben, habe er angegeben, dass er nur an zwei Sitzungen im K._______ teilgenommen habe. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sei zu ent- nehmen, dass sie sich der (…) zugewandt habe, weil sie gespürt habe, dass ihr Mann ausgeglichener geworden sei. Seine (…) habe ihr geholfen, sich mit ihrer Krankheit auseinanderzusetzen. Sie sei der Ansicht, dass man Mitglied von F._______ sei, wenn man deren Lehre (…). Sie habe Schriften angeführt, mit denen sie sich beschäftigt habe. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, der Anschluss an F._______ er- folge (…), es gebe keine Beitrittszeremonie. Dies sei im ersten Schreiben von F._______ ausgeführt, vom SEM indessen nicht beachtet worden. Zu- treffend sei, dass der spirituelle Prozess etwa (…) dauere, und dass (im Iran) aus Sicherheitsgründen auf (…) verzichtet werde. Es sei nachvoll- ziehbar, dass er sich mit diesem Thema erst nach seiner Ausreise ausei- nandergesetzt und vorher nichts Genaueres darüber gewusst habe. (…) seien nicht die Elemente, die eine Zuwendung zu einer Religion ausmach- ten. In einem ergänzenden Schreiben von F._______ vom 3. Mai 2021 werde erneut bestätigt, dass es keine offizielle (…) gebe und die Menschen üblicherweise (…) zu F._______ fänden. Es könne bis zu (…) dauern, bis eine Zeremonie stattfinde. Im ersten Schreiben von F._______ vom 3. De- zember 2019 sei aufgezeigt worden, dass der Beschwerdeführer bei sei- nen ersten Treffen in der Schweiz verschiedene Gebete habe aufsagen können, die nur Personen kennen würden, die schon längere Zeit diesem Glauben folgten. Bis zu seiner Ausreise aus dem Iran habe er keinen Zu- gang zu «lnsider-lnformationen» gehabt, weil die Bewegung dort verboten sei. Seine Informationen habe er aus Büchern und Schriften sowie aus dem
D-2271/2021 Seite 22 Internet und von einem (…) und seiner (…) gehabt. Sein Wissen über die Grundlagen der Bewegung sei breit, habe er zum Zeitpunkt der Befragun- gen doch nicht lange in der Schweiz gelebt und über die nur beschränkt möglichen Studien im Iran berichtet. In der Schweiz lebten die Beschwerdeführenden ihren Glauben intensiv und verstärkt, da sie sich hier gefahrlos mit den Lehren F._______ hätten auseinandersetzen können. Alle seien seit August 2019 offizielle Mitglie- der, was in den beiden ausführlichen Schreiben F._______ bestätigt werde. Dies hätte vom SEM in die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft miteinbezo- gen werden müssen. Im Falle einer Rückkehr in den Iran wären sie ge- zwungen, ihren Glauben im Versteckten zu leben, was einem objektiv un- erträglichen psychischen Druck gleichkäme. Sie hätten glaubhaft gemacht und mit Beweismitteln belegt, dass sie sich vom Islam abgekehrt und der religiösen Bewegung F._______ zugewandt hätten. Es wirke konstruiert, wenn das SEM dem Beschwerdeführer zwar glaube, dass er ein Vertrauensverhältnis zu einigen (…) aufgebaut habe, jedoch daran zweifle, dass er mit diesen im privaten Rahmen über spirituelle (…) gesprochen habe. Es leuchte nicht ein, weshalb er sich mit seinen (…) nicht via Telegram über die Glaubensrichtung, sondern nur über (…), die im Iran ebenfalls grösstenteils verboten seien, hätte austauschen sollen. Zudem habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Beweismittel in seine Würdigung einzubeziehen. Der Beschwerdeführer habe Fotografien seines Zuhauses und seines Arbeitsplatzes zu den Akten gegeben, auf de- nen neben F._______-Schriften und dem Portrait von Ee._______ ein Ban- ner mit der Aufschrift «Ff._______» zu sehen sei. Es seien verschiedene Personen auszumachen, mit denen er den Ff._______ praktiziert habe. Die erwähnten (…) seien von (…) bis zirka im (…) betrieben worden. Das Banner auf den Fotografien sei als Beweis dafür anzusehen, dass er (…) tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Motivation, seinen (…) die Lehre F._______ näher zu bringen, damit erklärt, dass er ihnen mit seinen Überzeugungen durch schwere Zeiten habe helfen können. Es sei klar, dass er die Namen der Personen, die er begleitet habe, nicht nennen wolle, da er sich um ihre Sicherheit sorge. Die Beschwerdeführerin habe schon in der Erstbefragung erwähnt, dass ihr Mann die Schriften von F._______ übersetzt und seinen (…) verteilt habe. Der Beschwerdeführer habe seine (…) Tätigkeit glaubhaft machen und belegen können. Das SEM habe die Schilderungen des Beschwerdeführers zur ersten Ver- haftung im Jahr 2015, zum Unterzeichnen einer Verpflichtungs-Erklärung,
D-2271/2021 Seite 23 zur Vorladung im Oktober/November 2018, zur erneuten Ermahnung und Unterzeichnung einer Erklärung sowie die ausführliche Schilderung der Festnahme am (…) 2019, die Aussagen zur Beschlagnahmung persönli- cher Gegenstände und zur Durchsuchung und Siegelung des (…) nicht in Zweifel gezogen beziehungsweise bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht erwähnt. Damit hätten diese als glaubhaft gemacht zu gelten. Es sei unverständlich, weshalb das SEM die Aussage des Beschwerdefüh- rers, er habe während der Untersuchungshaft viel gerufen und keine Ant- wort erhalten, als unspezifisch gewertet habe, handle es sich doch um ein Erlebnis, das für ihn das beklemmende Gefühl hervorgerufen habe, verlas- sen zu sein. Zu seinem Befinden habe er ausführliche Angaben gemacht. Den Raum habe er so genau wie möglich beschrieben, wobei es sich um eine karge Zelle gehandelt habe. Er habe exakte Angaben zu den Verhören gemacht und den Namen der ihn Verhörenden genannt. Er habe beschrie- ben, wie er nach allen Aspekten seines Lebens befragt worden sei. Die ihn verhörende Person habe gedroht, sie werde ihm Fotografien von der Ver- gewaltigung seiner Frau zeigen. Man habe ihn körperlich misshandelt. Zu den ihm vorgelesenen Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer äusserst detaillierte und kontextbezogene Angaben gemacht, wobei er aus seinem Gedächtnis geschöpft habe. Die Anschuldi- gung bezüglich Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit sei ihm beson- ders in Erinnerung geblieben. Nicht abwegig sei, dass gegen ihn vergleich- bare Anschuldigungen wie gegen Cc._______ erhoben worden seien, sei dieser doch in ähnlicher Weise spirituell und (…) tätig gewesen. Das Schicksal von Cc._______ habe in ihm die realistische Furcht vor einer Hinrichtung ausgelöst. Für die Beschwerdeführenden seien die Verhaftun- gen von Cc._______ und I._______ einschneidende Erlebnisse gewesen. Der Beschwerdeführer habe beide im Gg._______ kennengelernt und sich mit ihnen ausgetauscht. Diese Begegnungen und seine Verhaftung im sel- ben Zeitraum seien vom SEM nicht angezweifelt worden. Der eingereichte Beleg für seine Untersuchungshaft sei im Entscheid des SEM nicht thema- tisiert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser als echt ange- sehen werde. lm Schreiben des SEM vom 22. Oktober 2020 werde ausge- führt, die fotografierten Dokumente seien schwer leserlich, obwohl der Dol- metscher in der Anhörung keine Mühe gehabt habe, aus dem Dokument vorzulesen. Gemäss SEM sei die materielle Darstellung ungewöhnlich und das Dokument trage weder Siegel noch Unterschrift, was nicht erstaunlich sei, stammten die Dokumente doch aus gerichtsinternen Akten, die der Fa- milienanwalt in Eile fotografiert habe. Es sei von der Echtheit der Urkunden
D-2271/2021 Seite 24 auszugehen, weshalb die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers nicht nur glaubhaft gemacht, sondern auch belegt sei. Dd._______ habe sich im Rahmen des E-Mail-Verkehrs nach der Gesund- heit der Beschwerdeführerin erkundigt und ihre Anteilnahme wegen den Geschehnissen im Iran geäussert, was auf eine vorbestandene Beziehung schliessen lasse. Der Beschwerdeführer habe immer wieder gesagt, ihm fehlten Unterlagen, weil sein Laptop und sein Handy beschlagnahmt wor- den seien. Vom Handy seien alle Daten gelöscht und die Zugänge gesperrt worden. Die im Rahmen der Botschaftsabklärung festgestellten angeblichen Fäl- schungsmerkmale in den eingereichten Dokumenten basierten auf Speku- lationen oder unbelegten Annahmen des Vertrauensanwalts. Äusserliche Fälschungsmerkmale hätten an den Dokumenten nicht ausgemacht wer- den können. Aus einem E-Mail-Verkehr zwischen dem SEM und der Bot- schaft, der nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs stattgefunden habe, werde klar, dass die angeblichen Fälschungsmerkmale nicht sehr eindeutig seien beziehungsweise die Vermutung, es handle sich bei den Dokumenten um Fälschungen, primär auf der schlechten Lesbarkeit der eingereichten Fotografien basiere. Der Bericht der Botschaft sei nicht of- fengelegt worden, obwohl es möglich gewesen wäre, geheim zu haltende Stellen zu schwärzen. In der Stellungnahme der vorherigen Rechtsvertre- tung vom 5. November 2020 sei festgehalten worden, dass die dem Be- schwerdeführer zur Last gelegten Aktivitäten von den Behörden in Q._______ verfolgt würden. Deren Zuständigkeit fusse wohl auf dem Kon- nex des Bestehens des mittlerweile geschlossenen Gg._______, das er zweimal besucht habe. Q._______ gelte als Ort der Tatbegehung. Auch I._______ sei in Q._______ inhaftiert und verurteilt worden, obwohl sie in D._______ Wohnsitz gehabt habe. Die sachliche Zuständigkeit des Revo- lutionsgerichts werde auch im Bericht von Amnesty International zur irani- schen Strafprozessordnung festgehalten. Der Zusammenhang zwischen den Aktivitäten der F._______-Anhänger Cc._______ und I._______ und dem Beschwerdeführer sei in den Befragungen mehrmals hervorgehoben worden und ohnehin evident. Er habe belegt, dass er im R._______-Ge- fängnis inhaftiert gewesen sei, in dem hauptsächlich politische Gefangene festgehalten würden. Die Staatsanwaltschaft «Hh._______» gehöre zu diesem Gefängnis und sei entsprechend zuständig. Werde Anklage gegen dort Inhaftierte erhoben, gehe der Fall ans Revolutionsgericht in Q._______. Das Doppel der Vorladung der Staatsanwaltschaft vom (…) 2019 sei ihm persönlich ausgehändigt worden. Zunächst habe dem SEM
D-2271/2021 Seite 25 nur eine Fotografie desselben eingereicht werden können. Ihm sei tatsäch- lich nur ein Doppel beziehungsweise das Durchschlagspapier ausgehän- digt worden. Auf dem Original seien eine weitere Unterschrift und ein Stem- pel erkennbar. Dass der Stempel auf dem Durchschlag nicht zu sehen sei, sei klar. Er habe wohl erst unterschrieben, nachdem das Durchschlagspa- pier entfernt worden sei. Entscheidend für die Gültigkeit der Vorladung sei die Unterschrift des zustellenden Beamten. Jene des Empfängers sei nur für die Behörde relevant. Bei der Unterschrift, die auf beiden Versionen sichtbar sei, könnte es sich gemäss Angaben im E-Mail-Verkehr vom
23. Dezember 2020 um die Unterschrift des Staatsanwalts handeln, was nahelegen würde, dass das Doppel beziehungsweise das Durchschlags- papier dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden sei, bevor die Über- gabe vom Überbringer abgestempelt und vom Beschwerdeführer unter- schriftlich bestätigt worden sei. Hinsichtlich der Vorladung der (…) des Re- volutionsgerichts sei auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu ver- weisen. In der Stellungnahme vom 5. November 2020 sei die offene Frage hinsichtlich des Ausstellungsdatums geklärt worden. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass der angeblich laut Verfahrensordnung notwendige Hinweis auf den Gerichtsschreiber auf der Vorladung versehentlich ausge- blieben sei. Der Hinweis auf die Säumnisfolgen mache Sinn, da der Be- schwerdeführer nicht aus der Haft habe vorgeführt werden können. Seine Familie sei nach der Verlesung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft kontaktiert worden und habe ihn durch Hinterlegung einer Kaution freikau- fen können. Freigelassen worden sei er, weil alle Beweise für die Anklage vorgelegen hätten. Aus Beweismittel 7 gehe hervor, dass er nach Leistung einer Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Die Kauti- onsurkunde laute auf eine juristische Person, da die Immobilie einem Freund des Vaters des Beschwerdeführers gehöre, der verschiedene Un- ternehmen besitze. Der Beschwerdeführer habe erläutert, dass der iranische Anwalt nach sei- ner Entlassung auf Kaution von seinem Vater engagiert worden sei, um Einsicht in die Gerichtsakten zu erhalten. Da die Akten nicht ausgehändigt worden seien, habe der Anwalt einige Gerichtsdokumente fotografiert. Die Familie habe sich mit dem Anwalt zerstritten, weshalb nicht auszuschlies- sen sei, dass dieser die Familie in Gefahr bringen würde, falls er seinen Namen nennen würde. Er habe dargelegt, dass es wegen der schwerwie- genden Vorwürfe (Gefährdung der nationalen Sicherheit) nicht möglich sei, einen Anwalt zu finden. Verfahren vor dem Revolutionsgericht seien oft ge-
D-2271/2021 Seite 26 heim, weshalb nicht erstaune, dass der Anwalt der Botschaft keine Infor- mationen zu den gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren erhal- ten habe. Die eingereichten Dokumente untermauerten die bereits glaubhaft vorge- tragenen Aussagen des Beschwerdeführers und hätten als Beweismittel in die Prüfung derselben einbezogen werden müssen. Die zu den anonymen Drohungen eingereichten Screenshots hätten in der Tat nur geringen Beweiswert. Sie zeigten, dass den Beschwerdeführenden nahegelegt werde, sich zur iranischen Botschaft zu begeben. Dass sie sich durch anonyme Anrufe aus dem Heimattand eingeschüchtert fühlten, sei nachvollziehbar. Hinsichtlich der Fotografien der hospitalisierten Eltern des Beschwerdeführers unterlasse es das SEM, die Beweismittel in den Kon- text seiner glaubhaften Aussagen zu stellen. Er habe berichtet, wie seine Mutter an der Hand verletzt und sein Vater im Spital behandelt worden sei. Dies sei von seiner Ehefrau bestätigt worden. Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Seine Auffassung, die Aussagen der Beschwerdeführenden seien in den wesentlichen Punk- ten unglaubhaft, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweis- regel von Art. 7 AsylG. Ihre Aussagen seien detailliert, kohärent, stringent und in sich stimmig. Zahlreiche ihrer Schilderungen seien mit Beweismit- teln belegt worden. Das SEM habe es unterlassen, den Sachverhalt beziehungsweise die län- derspezifische Situation bezüglich der offenbar als glaubhaft erachteten Vorbringen der Abkehr vom Islam abzuklären. Es sei gerichtsnotorisch, dass für Apostasie im Iran die Todesstrafe drohe. Es hätte auch die Länder- informationen zur Bedrohungslage von zurückkehrenden Personen, die im Ausland konvertiert hätten, prüfen müssen. Die Folgen im Falle einer Rück- kehr in den Iran hätten aus flüchtlingsrechtlicher Perspektive abgeklärt wer- den müssen. Weil das SEM dies unterlassen habe, habe es die Untersu- chungspflicht verletzt. Das SEM habe vorliegend nicht nur die Begründungspflicht, sondern auch die Pflicht zur angemessenen Beweiswürdigung verletzt, indem es das Schreiben von F._______ vom 3. Dezember 2019 sowie die beigelegten Informationen zur Bewegung im Entscheid mit keinem Wort erwähnt und berücksichtigt habe. Betreffend die (…) Tätigkeit des Beschwerdeführers
D-2271/2021 Seite 27 seien die eingereichten Fotografien von Versammlungen zu «Ii._______» nicht gewürdigt worden. Es habe sich auf den Botschaftsbericht gestützt, obwohl diesem keine Angaben zu eindeutigen Fälschungsmerkmalen zu entnehmen gewesen seien. Indem es den Originalbericht unter Hinweis auf nicht näher definierte Geheimhaltungsinteressen nicht ediert habe, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Somit seien die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft geschildert und belegt, dass sie bereits im Iran flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt ge- wesen seien. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Abkehr vom Islam, seiner Zuwendung zu F._______ und seiner (…) Tätigkeiten von den irani- schen Sicherheitsbehörden zweimal verhaftet worden. Während der zwei- ten Inhaftierung sei er psychisch und physisch misshandelt worden. Den iranischen Behörden hätten genügend Beweismittel für die Apostasie vor- gelegen. Die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer vor dem Revolutionsgericht angeklagt und unter Andro- hung von Zwangsmassnahmen vorgeladen worden sei. Bei einer Rückkehr werde er festgenommen, verhört und unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert. Ihm drohe die Todes- oder eine übermässig lange Haftstrafe. Auf- grund der religiösen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen könnten diese dasselbe Schicksal ereilen. Hinzu komme die ihnen aufgrund der An- schuldigungen gegen den Beschwerdeführer drohende Reflexverfolgung. Apostasie werde im Iran mit der Todesstrafe bestraft und religiöse Minder- heiten hätten mit Diskriminierungen zu kämpfen. (…) Tätigkeiten seien ver- boten und würden verfolgt. Anhänger von F._______ würden in ähnlicher Weise wie konvertierte Christen bestraft. Gemäss dem Consulting-Bericht des SEM werde die Zugehörigkeit zu F._______ als Abkehr vom Islam ge- wertet und (…) werde immer wieder verunglimpft und verurteilt. Führende Persönlichkeiten seien durch den iranischen Geheimdienst festgenommen und inhaftiert worden. Cc._______ sei hingerichtet und I._______ sei zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise vom Revolutionsgericht vorgeladen worden. Möglicher- weise sei er mittlerweile zum Tod oder zu einer langjährigen Haftstrafe ver- urteilt worden. Im Falle einer Rückkehr drohten ihm die Missachtung von Verfahrensrechten, Folter und unmenschliche Behandlung.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei der Begründungs- pflicht nachgekommen, indem es die wesentlichen Gesichtspunkte seiner
D-2271/2021 Seite 28 Argumentation aufgeführt und die Überlegungen genannt habe, von denen es sich habe leiten lassen. Dem Einwand, es habe die Begründungspflicht verletzt, weil es namentlich auf die Glaubensabkehr nicht eingegangen sei, könne nicht gefolgt werden. Dieses Teilvorbringen könne nicht losgelöst von der angeblichen Zuwendung zu F._______ und den damit zusammen- hängenden Fluchtgründen beurteilt werden. Das mit der Beschwerde ein- gereichte Schreiben des Vize-Präsidenten von F._______ könne an der vom SEM dargelegten Gesamteinschätzung nichts ändern, erkläre es doch nicht, weshalb namentlich der Beschwerdeführer nicht gehaltvollere Anga- ben zu seinen (…) Tätigkeiten habe machen können. Der Umstand, dass der Verfasser des Schreibens versuche, die Glaubhaftigkeit der Angaben in Bezug auf die (…) Tätigkeiten anhand eingereichter Fotografien herzu- leiten, verdeutliche den Gefälligkeitscharakter des Schreibens. Den Foto- grafien mit (…)-Plakaten oder mit F._______-Materialien komme kaum Be- weiswert zu. Sie könnten irgendwo aufgenommen worden sein, und mit den heutigen Technologien könnten problemlos Details in Bilder hineinma- nipuliert werden. Bei genauerem Hinsehen liessen sich auf den kopierten Fotografien Manipulationsspuren erahnen. Das SEM habe in der Tat zwei Schreiben von F._______ und allfällig damit zusammenhängende Nachfluchtgründe nicht gewürdigt. Das Schreiben vom 28. Oktober 2019 sei von einem schweizerischen Vertreter von F._______ ausgestellt worden. Es sei kurz gehalten und bestätige lediglich, dass die Beschwerdeführenden seit kurzem (…) offiziell als Mitglieder bei- getreten seien. Das Schreiben vom 3. Dezember 2019 sei durch das Hauptquartier (…) in JJ._______ ausgestellt worden und gehe nicht erheb- lich über das erste hinaus. Das vom 3. Februar 2020 datierende Schreiben äussere sich konkreter dazu, wie sich die Beschwerdeführenden innerhalb der Glaubensgemeinschaft beteiligten. Es sei kurze Zeit nach dem offiziel- len Beitritt ausgestellt worden und sage daher nichts über ein fortwähren- des Engagement aus. Da es von einem anderen Mitglied der regionalen Gemeinschaft im Aa._______ verfasst worden sei, sei nicht auszuschlies- sen, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Konversion der Beschwerdeführenden könne nicht als erstellt gelten. Zudem sei den Aktivitäten eine besondere Exponierung abzusprechen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- renden durch ihre Konversionen oder andere Aktivitäten im Ausland öffent- liche Bekanntheit erlangt hätten.
D-2271/2021 Seite 29 Hinsichtlich der Ausführungen zum Botschaftsbericht sei nochmals darauf hinzuweisen, dass eine gerichtliche Zuständigkeit nicht aufgrund von ge- wissen Parallelen zwischen den Anschuldigungen beziehungsweise zwi- schen den Aktivitäten der Angeschuldigten zustande komme. An der Zu- verlässigkeit des Resultats der Botschaftsabklärungen seien keine Zweifel anzubringen. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde habe nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs kein E-Mail-Verkehr zwischen der Bot- schaft und dem SEM stattgefunden. Vielmehr sei der SEM-Länderanalyse ein nachträglich eingereichtes Beweismittel unterbreitet worden. Dieses Aktenstück sei zur besseren Nachvollziehbarkeit des Entscheides offenge- legt worden. In jüngeren Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts zur Akteneinsicht in Botschaftsanfragen sei festgehalten worden, dass die Zusammenfas- sung eines Aktenstücks, das zum Nachteil der Partei verwendet werde, den Anforderungen dann genüge, wenn einerseits eine weniger weitgehende Massnahme – wie beispielsweise die Abdeckung einzelner Passagen – überwiegende Geheimhaltungsinteressen nicht wahren würde oder nicht praktikabel wäre, und andererseits der Zusammenfassung der wesentliche Inhalt des Aktenstücks entnommen werden könne. Vorliegend sei eine ent- sprechende Interessenabwägung vorgenommen worden, wobei darauf Rücksicht genommen worden sei, dass den Beschwerdeführenden der tat- sächliche Gehalt der Botschaftsabklärung zur Kenntnis gebracht werde. In Bezug auf die Botschaftsantwort bestehe ein überwiegendes Geheimhal- tungsinteresse betreffend die Angaben über Art und Methoden der Infor- mationsbeschaffung sowie die Identität von Kontaktpersonen. Diese Ge- heimhaltungsinteressen seien gewichtig und geeignet, den Grundsatz des Rechtes auf Akteneinsicht einzuschränken. Angehörige von verfolgten Personen könnten im Iran beispielsweise dann einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten oder Regimegegner fahndeten und Anlass zur Ver- mutung bestehe, dessen Angehörige stünden mit ihm in Kontakt und seien ebenfalls politisch aktiv. Es sei nicht erkennbar, dass die iranischen Behör- den aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ein In- teresse an dessen Ehefrau oder Tochter haben sollten.
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe es unterlassen, eine Ge- samtbeurteilung vorzunehmen. Seine Einschätzung habe sich hauptsäch- lich auf die Resultate der Botschaftsabklärung gestützt. Die eingereichten Beweismittel seien nicht oder nur ungenügend gewürdigt worden. Bei der
D-2271/2021 Seite 30 Glaubensabkehr und der Zuwendung zu einem neuen Glauben handle es sich um unterschiedliche Prozesse. Das SEM habe Erstere in der Begrün- dung ausser Acht gelassen. Es sei erklärbar, dass das Hauptquartier von F._______ keine Kenntnis von Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Iran gehabt habe. Seine Ausführungen zu den (…) Tätigkeiten seien gehaltvoll gewesen. Die vom SEM angebrachten Zweifel an der Authentizität der ein- gereichten Fotografien seien nicht fundiert. Es sei nicht ersichtlich, wo die Fotografien hätten gemacht werden können, wenn nicht in ihrem Zuhause oder im (…). Sodann seien keinerlei Manipulationsspuren sichtbar. Sämtli- che Fotografien würden in digitaler Form auf einem USB-Stick eingereicht. Auf diesem finde sich ein Video, in dem der Beschwerdeführer (…) be- werbe. Dabei sei er ebenfalls in seinem Büro zu sehen, das auf den Foto- grafien abgebildet sei. Den Fotografien sei hoher Beweiswert zuzuerken- nen, da sie belegten, dass die Beschwerdeführenden bereits im Iran Anhä- nger F._______ gewesen seien und die damit verbundenen Lehren ver- breitet hätten. Die Schreiben F._______ bestätigten, dass sie bereits im Iran der Bewegung angehört hätten, was sich aus dem vertieften Wissen des Beschwerdeführers ergebe. Auf seinem Handy habe er ein Gebet auf Farsi gespeichert, was kaum der Fall gewesen wäre, wäre er der Bewe- gung erst in der Schweiz beigetreten. Die örtliche Zuständigkeit des Revo- lutionsgerichts werde aus dem Ort der Tatbegehung abgeleitet, weshalb die Zuständigkeit in Q._______ einleuchtend sei. Mangels Offenlegung des Botschaftsberichts könne lediglich auf dessen Interpretation durch das SEM sowie den internen E-Mail-Verkehr abgestellt werden, der die Feststellungen des SEM eher relativiere und zeige, dass die Fälschungsmerkmale nicht eindeutig seien. Die Zusammenfassung des Berichts durch das SEM enthalte lediglich Spekulationen (nicht belegte Annahmen), die in der Stellungnahme vom 5. November 2020 widerlegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe durch Familienmitglieder erfah- ren, dass diese von einem gewissen Kk._______ kontaktiert worden seien, der Fragen zur Arbeit, zu den Aktivitäten und seiner Verhaftung gestellt habe. Bei diesem Anwalt handle es sich um den Vertrauensanwalt der (…) Vertretung in Teheran, was nahelege, dass er auch der Vertrauensanwalt der Botschaft sei. Dass er nicht unter Wahrung strikter Vertraulichkeit vor- gegangen sei, ergebe sich daraus, dass dem Beschwerdeführer rasch be- kannt geworden sei, wer sich nach ihm erkundigt habe. Er habe im Zusam- menhang mit den Abklärungen dieses Anwalts anonyme Anrufe und Droh- nachrichten erhalten. Der Anwalt sei im Verruf, enge Beziehungen zu den iranischen Behörden zu haben. Zu diesen problematischen Beziehungen
D-2271/2021 Seite 31 sei bereits in den Medien berichtet worden. Anwälte, die Zugang zu Straf- verfahren hätten, gehörten zum kleinen Kreis der Vertrauensanwälte der iranischen Justizbehörden. Damit stelle sich die Frage, ob die Beschwer- deführenden durch die Abklärungen nicht zusätzlich in Gefahr gebracht worden seien. Hinsichtlich der Frage der Reflexverfolgung sei festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer durch seine Aktivitäten ins Visier der heimatlichen Behör- den geraten sei. Seine Aktivitäten würden überwacht und es werde nach ihm gefahndet. Die Beschwerdeführerinnen stünden in engem Kontakt zu ihm, womit sie begründete Furcht vor Reflexverfolgung hätten.
E. 5.1 In der Beschwerde wird beantragt, der Botschaftsbericht sei im Rah- men der Vernehmlassung offenzulegen und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben sei, zum Bericht Stellung zu nehmen (vgl. Be- schwerde Ziff. 3.5.2 S. 17).
E. 5.2 Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 22. Ok- tober 2020 mit, dass es die Botschaft gebeten habe, hinsichtlich der Au- thentizität der den eingereichten Kopien zugrundeliegenden Dokumente Abklärungen vorzunehmen. Es gab ihnen in zusammengefasster Form den Inhalt der Antwort der Botschaft bekannt und gewährte ihnen die Gelegen- heit, dazu Stellung zu nehmen (vgl. SEM-act. […]-74/5).
E. 5.3 Im genannten Schreiben hält das SEM zu Recht fest, dass die Behörde eine vollständige Einsichtnahme in die Akten unter anderem gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG dann verweigern darf, wenn wesentliche öffent- liche Interessen die Geheimhaltung erfordern. Das gewichtige Geheimhal- tungsinteresse der Quellen von Botschaftsauskünften ist dabei offensicht- lich (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4c). Die Offenlegung der Arbeits- weise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauensperso- nen würde Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise faktisch verunmöglichen. Den Beschwerdeführenden wurde eine ausführ- liche Zusammenfassung des Botschaftsberichts zugestellt, aus dem die wesentlichen Gründe hervorgehen, die den Vertrauensanwalt zum Schluss führten, die den eingereichten Kopien zugrundeliegenden Dokumente seien gefälscht. Ihnen wurde die Möglichkeit gewährt, zum Botschaftsbe-
D-2271/2021 Seite 32 richt Stellung zu nehmen, wovon sie in der Stellungnahme vom 5. Novem- ber 2020 und in der Beschwerde vom 12. Mai 2021 (S. 17-21) ausführlich Gebrauch machten (vgl. SEM-act. […]-75/6).
E. 5.4 Der Antrag, es sei der Botschaftsbericht im Rahmen der Vernehmlas- sung offenzulegen und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, zum Bericht Stellung zu nehmen, ist demnach abzuweisen.
E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben (Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige Sachverhaltsfeststellung, mangelhafte Beweiswürdigung), aufgrund derer die Rückweisung der Sache an das SEM beantragt wird.
E. 6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 6.2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe seine Be- gründungspflicht verletzt, indem es auf die Ausführungen des Beschwer- deführers zur Glaubensabkehr nicht eingegangen sei. Hätte es seine Aus- sagen zur Abkehr vom Islam gewürdigt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass seine Vorbringen Asylrelevanz aufwiesen. Dieser Auffas- sung kann nicht gefolgt werden, denn die blosse innere Abkehr vom Islam und die nicht öffentlich gemachte innere Hinwendung zu einer anderen Re- ligion können nicht zu einer Verfolgung durch die iranischen Behörden füh- ren, solange diese keine Kenntnis davon erlangen. Die Beschwerdeführen- den betonten, dass sie im Iran ein gutes Leben geführt und ihr Heimatland nicht verlassen hätten, wenn die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die F._______ nicht bekannt geworden wären. Das SEM verletzte demnach seine Begründungspflicht nicht, wenn es auf die behauptete innere Glau- bensabkehr des Beschwerdeführers nicht einging.
D-2271/2021 Seite 33
E. 6.3.1 Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaf- fen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungs- gemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs- maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49).
E. 6.3.2 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass am 8. April 2021 eine Eingabe mit zahlreichen Belegen für die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers versandt worden sei, die beim SEM am folgenden Tag eingegangen sei. Gleichentags sei der Asylentscheid vom 8. April 2021 versandt worden, weshalb davon auszugehen sei, das SEM habe die zu- sätzlichen Beweismittel bereits vor dem Versand desselben erhalten, wo- mit es diesen sofort in Wiedererwägung hätte ziehen können. Zudem habe es mit der gewählten Vorgehensweise auch sein Ermessen unterschritten. Abgesehen davon, dass es sich bei den Ausführungen hinsichtlich des Er- halts der Eingabe und des Versands des Entscheids um blosse Mutmas- sungen handelt und vielmehrdavon auszugehen ist, dass sich Versand der Verfügung und Eingang der Eingabe gekreuzt haben, ist die Rüge ange- sichts der mit Verfügung des vom 25. Juni 2021 angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling ohnehin als gegenstands- los geworden zu betrachten.
E. 6.3.3 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM habe es unterlassen, den Sachverhalt beziehungsweise die länderspezifische Situation des als glaubhaft erachteten Vorbringens der Abkehr der Beschwerdeführenden vom Islam abzuklären. Es sei gerichtsnotorisch, dass im Iran für Apostasie die Todesstrafe drohe. Ferner hätte das SEM die Bedrohungslage prüfen müssen, der in den Iran zurückkehrende Personen, die im Ausland offiziell einer anderen Religion beigetreten seien, ausgesetzt seien. Wie nachstehend in Erwägung 8 ausgeführt wird, konnten die Beschwer- deführenden weder beweisen noch glaubhaft machen, dass ihnen im Iran
D-2271/2021 Seite 34 zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aufgrund der geltend gemachten inneren Ab- kehr vom Islam Verfolgung drohte, oder dass sie deshalb einem unerträg- lichen psychischen Druck ausgesetzt waren. Dies machten sie mit Aus- nahme der als nicht glaubhaft erachteten Inhaftierung des Beschwerdefüh- rers auch nicht geltend. Sie sagten nicht aus, dass sie in Erwägung gezo- gen hätten, nach der geplanten dritten Reise in die Schweiz nicht in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. E. 10.2). Das SEM musste sich somit nicht verpflichtet sehen, allfällige von ihnen nicht geltend gemachte Asyl- gründe zu prüfen. In seiner Vernehmlassung räumt das SEM implizit ein, dass es die möglichen Folgen der geltend gemachten Konversion in der Schweiz im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran in der angefochtenen Verfügung nicht prüfte. Da es dies in der Vernehmlas- sung nachholte und die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hatten, sich im Rahmen ihrer Replik zur Einschätzung des SEM vor einer hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit voller Kognition ausgestat- teten Beschwerdeinstanz zu äussern, ist der zu Recht gerügte formelle Mangel als geheilt zu erachten.
E. 6.4 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe nicht nur die Begründungspflicht, sondern auch seine Pflicht zur angemessenen Be- weiswürdigung verletzt, indem es das Schreiben von F._______ vom
3. Dezember 2019 und die diesem beigelegten Informationen zur (…) nicht berücksichtigt habe. Ebenso sei betreffend die (…) Tätigkeit des Be- schwerdeführers unterlassen worden, die eingereichten Fotos von Ver- sammlungen zu Ii._______ zu würdigen. Das SEM holte die versäumte Würdigung in der Vernehmlassung nach und die Beschwerdeführenden konnten sich dazu in ihrer Replik äussern, wes- halb der formelle Mangel als geheilt zu erachten ist.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die erhobenen formell-recht- lichen Rügen teilweise unberechtigt und, soweit diese zu Recht erhoben wurden, als geheilt zu erachten sind.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
D-2271/2021 Seite 35
E. 7.2.1 In der EB führte der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Glauben im Iran sehr vorsichtig ausgeübt. Er habe mit den (…) im Iran Kontakt auf- genommen. Diese seien im Jahr (…) festgenommen und zum Tode verur- teilt worden. Trotzdem habe er seinen Glauben mit Vorsicht weiter prakti- ziert (vgl. SEM-act. […]-32/16 F72). Im Rahmen der Anhörung sagte er, er sei nach der Schliessung Gg._______ und der Verhaftung von G._______ und Ll._______ von Sicherheitskräften verhaftet worden. Man habe ihm gesagt, man wisse, dass er für F._______ aktiv sei, denn man habe in den Akten der Festgenommenen seinen Namen gesehen. Drei Tage später sei er mit der Auflage freigelassen worden, für (…) nicht mehr tätig zu sein, wozu er sich schriftlich verpflichtet habe. Sein Vater habe als Kaution seine «Lohnausdrucke» hinterlegt. In der Folge sei er sehr vorsichtig aktiv gewe- sen. Im Herbst 2018 sei er von den Sicherheitskräften vorgeladen worden, die ihm aufgetragen hätten, ihnen ein Verzeichnis (…) auszuhändigen und Informationen darüber zu geben, ob sich diese regimekritisch geäussert hätten. Die Beamten hätten gesagt, dass sie (…) beobachteten und er auf- passen müsse (vgl. SEM-act. […]-32/16 F57 ff.). Im Rahmen der Anhörung führte er aus, seine Hauptaktivitäten für F._______ seien die (…) und der Betrieb eines Verbindungskanals auf Telegram gewesen. Einmal am Tag oder alle zwei Tage habe er Informationen über (…) und parallel dazu auch Nachrichten und Informationen über F._______ gepostet (vgl. SEM-act. […]-32/16 F113). Beim SEM reichte er Fotografien ein, auf denen er mit einigen (…) beim Hochhalten von Mm._______-Plakaten abgebildet sei (vgl. SEM-act. […]-35/- ID-Nr. 011).
E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin sagte bei der EB, G._______ und I._______ seien festgenommen und zum Tode verurteilt worden. Einen Monat später sei ihr Ehemann für drei Tage festgehalten worden. Mit Hilfe seines Vaters, einer Lohnpfändung und einer unterschriebenen Erklärung sei er freige- kommen. I._______ habe die Bücher von F._______ übersetzt und ihr Ehe- mann habe die Hefte, Broschüren und Bücher mit dem Stempel seines (…) versehen und verteilt (vgl. SEM-act. […]-33/7 F2).
E. 7.2.3 Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten (vgl. E. 7.2.1) lässt sich mit seinen Angaben, er habe seinen Glauben sehr vorsichtig praktiziert, nicht vereinbaren. Das Posten von Nachrichten und Informatio- nen auf einem Telegram-Kanal erscheint angesichts der Möglichkeiten der iranischen Behörden, sich Zugang zu auf sozialen Medien geführten Un- terhaltungen zu verschaffen, trotz Eingrenzung des Mitgliederkreises auf dem Kanal unvorsichtig. Dasselbe gilt für das Aufnehmen von Fotografien,
D-2271/2021 Seite 36 auf denen er beim Hochhalten von Mm._______-Plakaten zu sehen ist. Seinen Aussagen gemäss seien die iranischen Sicherheitsbehörden davon ausgegangen, dass er für F._______ aktiv gewesen sei, und hätten ihn deshalb gewarnt, sein (…) werde beobachtet und er müsse aufpassen. Un- ter diesem Gesichtspunkt erscheint es unglaubhaft, dass der angeblich auf Vorsicht bedachte Beschwerdeführer sich regelmässig in den sozialen Me- dien zu F._______ geäussert haben will und in den Räumlichkeiten seines (…) Fotografien habe machen lassen, die ihn mit F._______ in Verbindung hätten bringen können. Dass der gemäss eigenen Angaben umsichtige Be- schwerdeführer schriftliche Erzeugnisse von F._______ mit dem Stempel seines (…) versehen haben soll, erscheint unter dem Aspekt der Sicherheit seiner Familie ebenso unglaubhaft. Er berichtete bei der Anhörung davon, dass er wegen des Betreibens (…) mehrmals Schwierigkeiten mit den Be- hörden gehabt habe (vgl. SEM-act. […]-42/27 F99), was ebenso dagegen- spricht, dass er in den (…) Beweise für seine Zugehörigkeit zu einer im Iran verbotenen Glaubensgemeinschaft geschaffen hat. Damit entstehen Zwei- fel am von ihm geltend gemachten missionarischen Engagement für F._______.
E. 7.3 Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei für viele (…) ein «Leader» gewesen. Wenn er das Gefühl gehabt habe, er könne mit seiner Überzeugung Leuten helfen, die Probleme gehabt hätten, habe er mit grosser Vorsicht versucht, mit ihnen zu reden. Gebeten, diese Aussage zu präzisieren, erwähnte er (…), dessen Frau an (…) erkrankt sei, dem er mit Gesprächen und dem Vermitteln (…) habe helfen können. Auf nochmalige Nachfrage, ob er konkret sagen könne, welche (…) über seine Glaubensrichtung Bescheid gewusst hätten, verwies er erneut auf den Ehemann der an (…) Erkrankten. Auf die wiederholte Frage, welche (…) über seine Glaubenseinstellung Bescheid gewusst hätten, machte er zwar wortreiche Ausführungen, liess dies Frage aber unbeantwortet (vgl. SEM- act. […]-42/27 F19-F23). Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen An- gaben das Interesse von 15 bis 20 (…) an seiner Überzeugung habe ge- winnen können (vgl. SEM-act. […]-42/27 F13), hätte es ihm möglich sein müssen, Angaben zu deren Lebensgeschichten zu machen, ohne dass er ihre Namen hätte preisgeben müssen, was vom SEM denn auch nicht er- wartet wurde. Angesichts des im Iran mit einer (…) Tätigkeit verbundenen Risikos, ist davon auszugehen, dass ein betont vorsichtiger Mensch die Personen, die er an seinen Glauben heranzuführen versucht, und deren Lebensgeschichte gut kennt. Diesen Eindruck vermochte er mit seinem ausweichenden Aussageverhalten gerade nicht zu erwecken. Die Zweifel
D-2271/2021 Seite 37 an seinem geltend gemachten (…) Engagement für F._______ im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit werden dadurch bestätigt.
E. 7.4 Bei der EB sagte der Beschwerdeführer aus, er sei in einer Nacht fest- genommen worden. Sicherheitskräfte seien am folgenden Morgen in sein (…) eingedrungen und hätten alles durchwühlt. Einer seiner Mitarbeiter habe Fotos gemacht und seine Frau informiert. Als dieser gefragt habe, wo Nn._______ sei, habe sie ihm geantwortet, er sei am Vortag festgenom- men worden (vgl. SEM-act. […]-32/16 F10). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung erklärte er, sein Mitarbeiter habe mehrmals erfolglos versucht, ihn telefonisch zu erreichen. Deshalb habe er zuhause angerufen und seine Ehefrau gefragt, wo er sei. Sie habe geantwortet, er sei einige Tage nicht da, er habe etwas zu tun (vgl. SEM-act. […]-58/17 F22). Der Be- schwerdeführer machte mithin nicht übereinstimmende Angaben dazu, ob seine Ehefrau dem Mitarbeiter gesagt habe, dass er festgenommen wor- den sei oder nicht.
E. 7.5 In der ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob hinsichtlich der Schliessung und Versiegelung seines (…) andere als die bereits eingereichten Dokumente angefallen seien. Er antwortete, dass dem nicht so sei, er aber ein paar Videos habe, die er im Telegramkanal veröffentlich habe. Einer Telegramgruppe habe er (…) erteilt, er habe die Leute ausgebildet und einige «Sachen» über F._______ publiziert. Damals seien auch sein Bruder und seine Mutter Mitglieder in diesem Kanal gewe- sen. Er könne ein paar Videos schicken, die auf dem Computer seines Bru- ders gewesen seien (vgl. SEM-act. […]-58/17 F30). Die Aussage, sein Bru- der und seine Mutter seien Mitglieder des Telegramkanals gewesen, in dem er auch Beiträge über F._______ gepostet habe, lässt sich nicht mit seiner Angabe bei der Anhörung in Einklang bringen, gemäss der nur seine Ehefrau und seine Tochter von seiner Konversion gewusst hätten (vgl. SEM-act. […]-42/27 F41 f.). In einem Schreiben der vormaligen Rechtsver- tretung der Beschwerdeführenden wurde bestätigt, dass die Eltern des Be- schwerdeführers erst nach seiner Verhaftung durch seine Ehefrau direkt über die Konversion informiert worden seien. Er habe von der Zeit vor der Verhaftung gesprochen, als er während der Anhörung gesagt habe, von seiner Familie hätten nur seine Tochter und seine Ehefrau Kenntnis gehabt (vgl. SEM-act. […]-52/2). Mit diesen Ungereimtheiten in den Aussagen werden die Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zusätzlich erhärtet.
D-2271/2021 Seite 38
E. 7.6.1 Der Beschwerdeführer sagte bei der EB aus, er habe glücklicher- weise bereits ein Einreisevisum für die Schweiz gehabt, als er aus der Haft entlassen worden sei. Nachdem er am 21. April 2019 die Vorladung erhal- ten habe, seien ihm fünf Tage geblieben, um sich beim Gericht zu melden. Obwohl sein Anwalt ihm versichert habe, dass gegen ihn kein Ausreisever- bot verhängt worden sei, habe er sich bei der Ausreise am Flughafen von Teheran sehr geängstigt. (vgl. SEM-act. […]-32/16 F11, F65 ff., F72).
E. 7.6.2 Angesichts der angeblich gegen den Beschwerdeführer erhobenen äusserst schwerwiegenden Anschuldigungen erscheint es ungewöhnlich, dass er gegen Kaution auf freien Fuss gesetzt worden sein soll, weil die iranischen Behörden ihm so die Möglichkeit gegeben hätten, unterzutau- chen oder sich ins Ausland abzusetzen. Den Behörden war seinen Anga- ben gemäss bekannt, dass er bereits zweimal in die Schweiz gereist war (vgl. SEM-act. […]-42/27 F67, F73). Aufgrund dieser Tatsache und der Schwere der Anschuldigungen ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht zu- mindest seinen Reisepass abgeben musste, als er auf freien Fuss gesetzt worden sei. Zudem vermögen seine Aussagen über das Verhalten des bei- gezogenen Anwalts nicht zu überzeugen. Einerseits soll sich dieser im Auf- trag des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Vaters erkundigt ha- ben, ob gegen ihn ein Ausreiseverbot verhängt worden sei (vgl. SEM-act. […]-32/16 F11, F67; […]-42/27 F97) – womit dem Anwalt hätte bewusst sein müssen, dass der Beschwerdeführer eine Ausreise aus dem Iran in Betracht zog –, anderseits soll dieser verärgert gewesen sein und sich mit den Eltern des Beschwerdeführers zerstritten haben, weil der Beschwer- deführer den Iran verliess und sich damit den Behörden nicht zur Verfü- gung hielt (vgl. SEM-act. […]-58/17 F4 ff.). Bei der Anhörung sagte der Be- schwerdeführer, seine Familie habe ihm aufgrund von Sicherheitsbeden- ken empfohlen, den Namen des Anwalts nicht preiszugeben. Da er aus dem Iran geflohen sei, wäre jegliche Verbindung zu ihm eine Gefahr für seinen Anwalt (vgl. SEM-act. […]-42/27 F83 f.). Bei der ergänzenden An- hörung machte er geltend, sein iranischer Anwalt habe seine Eltern bedroht und ihnen gesagt, sie würden mit ihm (dem Beschwerdeführer) unter einer Decke stecken und er könne sie auch verklagen (vgl. SEM-act. […]-58/17 F4). In der Beschwerde wird ausgeführt, es sei nachvollziehbar, dass er den Namen des Anwalts nicht habe preisgeben wollen, weil er selbst er- fahren habe, wie die Sicherheitskräfte im Iran vorgingen. Zudem habe sich die Familie mit dem Anwalt zerstritten, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass dieser seine im Iran verbliebene Familie gefährden würde, falls er
D-2271/2021 Seite 39 seinen Namen nennen würde. Die Erklärungen, weshalb der Beschwerde- führer bei der Anhörung den Namen seines iranischen Anwalts nicht nen- nen wollte, erscheinen nicht kohärent.
E. 7.8.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der von seinem Vater beauf- tragte Anwalt habe nach seiner Freilassung einige Dokumente fotografie- ren können (vgl. SEM-act. […]-42/27 F86, F88; […]-58/17 F5, F15). In der ergänzenden Anhörung brachte er vor, dass man nach iranischem Gesetz keinen Anwalt beziehungsweise Verteidiger nehmen dürfe, wenn es um Verbrechen gegen die nationale Sicherheit gehe. Als er freigelassen wor- den sei, habe seine Familie einen Anwalt beauftragt, irgendwelche Doku- mente vom Gericht zu besorgen. Der Anwalt habe einige Dokumente foto- grafiert und seinen Eltern die Fotos ausgehändigt. Die ihm vorgeworfenen Straftaten würden meistens mit der Todesstrafe geahndet, was kein Anwalt auf sich nehmen wolle. Er habe keine Möglichkeit, Akten vom Revolutions- gericht zu erhalten und niemand würde ein entsprechendes Mandat über- nehmen (vgl. SEM-act. […]-58/17 F6 f., F13).
E. 7.8.2 Gemäss einer Auskunft der SFH-Länderanalyse haben im Iran Ange- klagte bei Revolutionsgerichten nur eingeschränkt Zugang zu verfahrens- relevanten Akten. Eine Kontaktperson habe dahingehend informiert, dass Angeklagte und ihre Anwaltschaft bei Revolutionsgerichten nicht berechtigt seien, Aktenkopien zu erhalten. Sie dürften die Akten im Gericht einsehen und sich Notizen machen, hätten aber teilweise nicht genügend Zeit, um diese von allen relevanten Dokumenten machen zu können. Während sie sich Notizen machten, würden sie von Gerichtsangestellten überwacht. Der Zugang zu Gerichtsakten mittels eines Anwalts sei nur möglich, wenn dieser eine Vollmacht vorweisen könne. Die SFH hielt bereits in einem früheren Bericht fest, dass ein Anwalt im Iran nur mit einer Vollmacht der betroffenen Person Zugang zu Gerichtsakten erhalten könne. Familienan- gehörige hätten auch mit Vollmacht keinen Zugang zu Gerichtsakten (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, «Iran: Botschaftsabklärung zu einem Urteil des Revolutionsgerichts», Bern, 15. März 2022, S. 7).
E. 7.8.3 Angesichts der in der Auskunft der SFH-Länderanalyse wiedergege- benen Gepflogenheiten bezüglich der Gewährung von Einsicht in Akten der Revolutionsgerichte ist zu bezweifeln, dass einem von der Familie des Be- schwerdeführers engagierten Anwalt, dessen Namen er nicht bekannt ge- ben wollte, erlaubt worden wäre, Fotografien von in den Akten liegenden
D-2271/2021 Seite 40 Dokumenten zu machen. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer im Ver- laufe der Befragungen nicht, dass er einem iranischen Anwalt eine Voll- macht erteilt habe.
E. 7.9.1 Bei der EB gab der Beschwerdeführer an, er habe bei seiner Ausreise aus dem Iran nur sein Handy dabeigehabt, das die iranischen Behörden beschlagnahmt und ihm bei seiner Freilassung wieder ausgehändigt hätten (vgl. SEM-act. […]-32/16 F7, F11).
E. 7.9.2 Der Beschwerdeführer machte bei den Anhörungen geltend, er sei mit seiner langjährigen Mentorin, Dd._______, die er vor der Festnahme von Ll._______ kennengelernt habe, in einem regen E-Mail-Verkehr ge- standen. Auch nach der Ausreise aus dem Iran habe er über E-Mail, WhatsApp und Telegram Kontakt zu ihr gehabt (vgl. SEM-act. […]-42/27 F26 f., F36; […]-58/17 F51 ff.). Zum Beleg für den schriftlichen Austausch mit N._______ reichte er am 11. Juli 2019 eine am Vortag erhaltene E-Mail zu den Akten, die keine Rückschlüsse auf einen zuvor bestandenen inten- siven Austausch zulässt. Von seinen Angaben ausgehend müssten die ira- nischen Behörden den vor der Festnahme des Beschwerdeführers stattge- fundenen schriftlichen Austausch mit N._______ gelöscht haben, bevor sie ihm bei seiner Freilassung sein Handy zurückgegeben hätten (vgl. SEM- act. […]-42/27 F39). In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, wes- halb N._______ nicht in der Lage gewesen sein sollte, ihm Belege für den vor dem 10. Juli 2019 stattgefundenen schriftlichen Austausch zukommen zu lassen, denn sie hätte keinen Grund gehabt, die vom Beschwerdeführer erhaltenen und von ihr selbst verfassten Mitteilungen umgehend zu lö- schen, zumal sie seit geraumer Zeit nicht mehr im Iran gelebt habe (vgl. SEM-act. […]-42/27 F35).
E. 7.9.3 Zur Stützung des Vorbringens, dass sich der Beschwerdeführer be- reits im Iran der Glaubensgemeinschaft von F._______ angeschlossen habe, wird in der Replik darauf hingewiesen, dass er auf seinem Handy ein Gebet auf Farsi gespeichert habe, das er in einer in der Schweiz abgehal- tenen Sitzung vorgelesen habe. Da er bei den Anhörungen angab, er habe von den iranischen Behörden bei seiner Freilassung nur eines seiner bei- den Handys zurückerhalten, wobei auf diesem die Daten gelöscht und die Zugänge gesperrt worden seien, muss er ein im Handy gespeichertes Ge- bet kurz vor oder nach seiner Ausreise aus dem Iran gespeichert haben, weshalb sich – entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht – daraus
D-2271/2021 Seite 41 nicht schliessen lässt, er sei bereits im Iran ein überzeugter und (…) gewe- sen.
E. 7.10 Der Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung gefragt, ob er sich im Iran je politisch engagiert habe, was er unmissverständlich verneinte (vgl. SEM-act. […]-32/16 F106 f.). Die Behauptung in der Stellungnahme vom
5. November 2020 zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung, er habe im Verlauf seines Lebens immer gegen die Menschenrechtsverletzungen und die Hinrichtung von politischen Gefangenen (im Iran) protestiert, er- scheint vor diesem Hintergrund als unglaubhaft.
E. 7.11 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Aussagen des Be- schwerdeführers zu seiner Stellung als «Leader» der F._______ teilweise widersprüchlich beziehungsweise ausweichend sind und insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es des- halb als überwiegend unglaubhaft, dass er sich im Iran (…) betätigte und (…), die in seinem (…), an den Glauben von F._______ heranführte.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer gab beim SEM verschiedene Dokumente ab, mit denen er zu beweisen versucht, dass im Iran gegen ihn wegen seiner Zuwendung zur Glaubensgemeinschaft F._______ und seiner in diesem Zusammenhang stehenden Aktivitäten vom Revolutionsgericht in Q._______ ein Verfahren eingeleitet wurde.
E. 8.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die zum Beleg des angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten (Gerichts-)Verfahrens eingereichten Dokumente (zwei Vorladungen, Dokumente bezüglich der Kaution und des Untersuchungsverfahrens) nur in Form von Fotografien vorliegen. Auf- grund ihrer leichten Manipulierbarkeit kann diesen Fotos von vornherein nur erheblich reduzierter Beweiswert zukommen (vgl. die Urteile des BVGer E-1261/2020 vom 14. März 2023 E. 6.2 S. 20, E-2506/2020 vom
28. Juli 2022 E. 6.8.1).
E. 8.3.1 Der von der Botschaft beauftragte Vertrauensanwalt gelangte in sei- nem Bericht vom 23. September 2020 zum Schluss, dass es sich bei sämt- lichen der vom Beschwerdeführer in Form von Kopien eingereichten Doku- mente um Fälschungen handelt.
D-2271/2021 Seite 42
E. 8.3.2 Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren an der Botschaftsabklärung geäusserten Kritik – insbesondere zur Person des beigezogenen Vertrau- ensanwalts –, ist festzustellen, dass der Abklärungsbericht detailliert und nachvollziehbar erscheint. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Neutrali- tät oder Unbefangenheit des Vertrauensanwalts zu zweifeln, zumal seine Analysen überzeugend und plausibel sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrmals bestätigt, dass Botschaftsabklärungen der Schweizer Bot- schaft in Teheran grundsätzlich als zuverlässig und diskret gelten (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2095/2021 vom 27. April 2023 E. 5.2, D-3404/2021 vom 30. März 2022 E. 4.4, D-982/2021 vom 31. Mai 2021 E. 6.1.4 und E-6502/2019 vom 19. März 2020 E. 6.5). Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.
E. 8.3.3 Der Vertrauensanwalt hielt fest, dass aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Provinz E._______ die Staatsanwaltschaft von D._______ für den Fall zuständig gewesen wäre. Die Provinzhauptstadt verfüge über eine eigene, von der Provinz Q._______ unabhängige Justiz- struktur. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer seien in Q._______ durchgeführt worden, weil sie in engem Zusammenhang mit den gegen Cc._______ und I._______ geführten Verfahren stünden, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gab an, er habe im Jahr (…) im K._______ an zwei Sit- zungen teilgenommen (vgl. SEM-act. [...]-42/27 F33), was indessen nicht der Auslöser des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens gegen ihn ge- wesen wäre. Cc._______ und I._______ wurden bereits im (…) festgenom- men und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Zusammen- hang mit den gegen sie geführten Strafverfahren für die iranischen Behör- den von Interesse gewesen sein könnte. Die Beschwerdeführenden nah- men während ihren Befragungen auffallend oft Bezug auf die gegen die beiden Verurteilten geführten Verfahren, obwohl sich aus ihren Aussagen weder ein persönlich noch ein sachlich enger Bezug zu denselben herstel- len lässt. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Zusammen- hang zwischen den Verfahren sei mehrmals hervorgehoben worden und ohnehin evident, kann insofern geteilt werden, als dass die Beschwerde- führenden auffallend oft auf das Schicksal der beiden Verurteilten hinwie- sen. Allein dadurch wird indessen kein sachlicher Zusammenhang zwi- schen den tatsächlich geführten Verfahren gegen Oo._______ und I._______ und dem angeblich gegen den Beschwerdeführer geführten Ver- fahren evident gemacht. In der Stellungnahme vom 5. November 2020 wurde ausgeführt, die beiden Verurteilten seien die (…) des Beschwerde-
D-2271/2021 Seite 43 führers gewesen, was mit seinen bei den Anhörungen gemachten Aussa- gen, J._______ sei seine (…) gewesen, nicht in Einklang steht (vgl. SEM- act. […]-42/27 F34 ff.).
E. 8.3.4 Bei den Anhörungen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 21. April 2019 von der Gerichtsbehörde (…) eine Vorladung erhalten, wonach er sich für weitere Befragungen dorthin begeben müsse. Es sei das einzige Dokument, das er nach seiner Freilassung von den Beamten erhalten habe. In der Schweiz habe er einige Fotos erhalten, die sein An- walt von der Akte gemacht habe; sein Bruder habe ihm diese geschickt (vgl. SEM-act. […]-32/16 F7-F10, F66). Wie vom Beschwerdeführer ange- geben, handelt es sich bei der (in Kopie) eingereichten Vorladung um ein Dokument, das dem Vorgeladenen persönlich zugestellt wird. Gemäss Auskunft des Vertrauensanwalts und Erkenntnissen des SEM müssten die Unterschrift des Überbringers (Zustellungsbeamter/Gerichtsdiener) und des Empfängers (Vorgeladener) sowie das Datum der Zustellung ersicht- lich sein. Auf der bei der EB eingereichten Kopie des Durchschlags der Vorladung (vgl. SEM-act. […]-32/16 F7 in fine) ist in der Mitte links ganz schwach die Unterschrift des ausstellenden Beamten zu sehen, die Unter- schriften des Empfängers und des Gerichtsdieners (diese ist gemäss An- gaben des Vertrauensanwalts und Erkenntnissen des SEM von grosser Bedeutung) fehlen. Auf der mit der Beschwerde eingereichten Version des- selben Dokuments (es soll sich dabei um die vom iranischen Anwalt ge- machte Fotografie des in den Gerichtsakten liegenden Originals handeln) ist rechts unten die deutlich sichtbare Unterschrift des Beschwerdeführers zu sehen; die wichtige Unterschrift des Gerichtsdieners fehlt auch auf die- ser Version, das Zustelldatum fehlt auf beiden Versionen. Die in der Be- schwerde geäusserte Vermutung, der Beschwerdeführer habe die Vorla- dung wohl erst unterschrieben, nachdem das Durchschlagspapier entfernt worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund des Gesagten kann die in der Beschwerde vertretene Auffassung, es müsse von der Echtheit der Vorladung ausgegangen werden, nicht geteilt werden.
E. 8.3.5 Die Abklärungen durch die Botschaft haben ergeben, dass aufgrund formeller Kriterien auch die Vorladung vor das Q._______ Revolutionsge- richt als nicht authentisch zu werten ist. Auffallend ist insbesondere, dass auch bei dieser Vorladung die Unterschrift des Gerichtsdieners, der die Vorladung hätte zustellen sollen, fehlt.
E. 8.3.6 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, sein Vater habe eine Immobilienurkunde einer Liegenschaft, die sie in Q._______ besässen,
D-2271/2021 Seite 44 beim Gericht hinterlegt, damit er bis zur Fällung des Urteils freigelassen werde (vgl. SEM-act. […]-42/27 F80). Bei der ergänzenden Anhörung sagte er, er sei wieder in die Haftanstalt zurückgebracht worden, nachdem man ihm bei der Gerichtsbehörde im (...) die gegen ihn erhobenen Anschul- digungen vorgelesen habe. Dort habe man einen Kautionsvertrag verfasst. Seine Eltern hätten dann eine Kaution hinterlegt und er sei befristet freige- lassen worden (vgl. SEM-act. […]-58/17 F17). Die Abklärungen der Bot- schaft haben ergeben, dass eine in der Kautionsurkunde als Eigentümerin bezeichnete juristische Person im Handelsregister nicht mit der aufgeführ- ten Nummer gemeldet ist (vgl. SEM-act. […]-74/5 S. 3). Die in der Stellung- nahme vom 5. November 2020 enthaltene und in der Beschwerde bestä- tigte Erklärung, die Kaution sei mit Hilfe eines Freundes seines Vaters, der verschiedene Unternehmen besitze, geleistet worden, steht mithin im Wi- derspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, die Immobilie sei im Besitz seiner Familie gewesen. In keiner der drei Anhörungen erwähnte er zudem, dass ein Freund seines Vaters bei der Leistung der geforderten Kaution behilflich gewesen sein soll.
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mit den von ihm eingereichten Dokumentenkopien nicht gelungen ist, zu beweisen, dass gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft F._______ vor dem Revolutionsgericht in Q._______ ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
E. 9.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe es unterlas- sen, die bezüglich der Hospitalisation der Eltern des Beschwerdeführers eingereichten Fotos in den Kontext der glaubhaften Schilderungen der Be- schwerdeführenden zu stellen, indem es festgehalten habe, diese hätten zu irgendeinem Zeitpunkt aufgenommen werden können. Die Fotos unter- mauerten das rüde Vorgehen der Sicherheitskräfte, die nach der Ausreise bei den Eltern nach ihm und seiner Familie gesucht und dort eine Haus- durchsuchung durchgeführt hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 2.5 S. 6 und Ziff. 3.5.3 S. 21.). Die Ausführungen in der Beschwerde stehen jedoch im Widerspruch zu den Schilderungen der Beschwerdeführenden, die geltend machten, die iranischen Sicherheitskräfte seien einige Tage nach der Ver- haftung des Beschwerdeführers beziehungsweise während seiner Inhaftie- rung bei seinen Eltern aufgetaucht und hätten seine Mutter so geschubst, dass sie umgefallen sei und sich den Arm gebrochen habe (vgl. SEM-act. […]-32/16 F7, […]-43/16 F38). Die vom SEM vorgenommene Würdigung
D-2271/2021 Seite 45 der eingereichten Fotografien, wonach der Zeitpunkt, zu dem sie aufge- nommen wurden, nicht feststeht, erweist sich angesichts der widersprüch- lichen Angaben der Beschwerdeführenden als zutreffend. Die Fotografien sind ohnehin nicht geeignet, die Gründe für den Spitalaufenthalt der abge- bildeten Personen zu belegen.
E. 9.2 Während des Verfahrens übermittelten die Beschwerdeführenden zahl- reiche Fotografien, auf denen sie mit Transparenten und Fotografien von Führungspersönlichkeiten von F._______ abgebildet sind. Auf einigen der Fotografien wird auf einem Transparent der Name (…) des Beschwerde- führers und ebenso dessen Internetadresse genannt. Das SEM weist in der Vernehmlassung diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Fotogra- fien irgendwo aufgenommen und überdies manipuliert worden sein könn- ten. Auch das Gericht stellt fest, dass die Fotos insgesamt gestellt wirken und sich mit der vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnten Vorsicht, die er beim Ausüben seines Glaubens im Iran habe walten lassen, nicht ver- einbaren lassen (vgl. Bst. A.c.a sowie E. 7.2.1 und 7.2.3). Er schilderte bei der Anhörung, die iranischen Sicherheitsbehörden hätten ihn im Okto- ber/November 2018 vorgeladen und ihm gesagt, er und sein (…) würden beobachtet und er müsse aufpassen. Sie hätten von ihm gefordert, dass er ihnen berichte, falls sich seine (…) regimekritisch äusserten (vgl. SEM-act. […]-42/27 F58). Bei der ergänzenden Anhörung sagte er, die Fotografien, auf denen einige seiner Schüler mit ihm beim Hochhalten eines Mm._______-Plakats im (…) zu sehen seien, seien vermutlich ein bis zwei Monate vor seiner Festnahme aufgenommen worden (vgl. SEM-act. […]- 58/17 F56). Angesichts der behördlichen Warnungen, die im Oktober/No- vember 2018 ausgesprochen worden seien, kann nicht davon ausgegan- gen werden, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2018 oder Ja- nuar 2019 in seinem Fitnessstudio ihn und seine Schüler kompromittie- rende Fotografien gemacht haben sollte.
E. 9.3 Hinsichtlich der Aufnahmen, auf denen das vom Beschwerdeführer be- triebene (…) zu sehen ist, nachdem es von den Behörden durchsucht be- ziehungsweise versiegelt worden sei, ist festzustellen, dass auch diese den geltend gemachten Sachverhalt nicht zu belegen vermögen. Unbesehen der Frage der Authentizität der Aufnahmen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wegen des Betriebs seines Fitnessstudios aus ver- schiedenen Gründen Schwierigkeiten mit Nachbarn und Behörden hatte (vgl. SEM-act. […]-42/27 F99-F104), weshalb sein Betrieb auch aus ande- ren als den von ihm genannten Gründen behördlich geschlossen worden sein könnte.
D-2271/2021 Seite 46
E. 9.4 Im von den Beschwerdeführenden eingereichten Schreiben von T._______ vom 3. Dezember 2019 wird geschildert, dass Mitglieder von F._______ riskieren, im Iran verfolgt zu werden. Neben allgemeinen Infor- mationen zu F._______ und deren Situation im Iran wird wiedergegeben, was der Beschwerdeführer F._______ mitteilte, und bestätigt, dass er sich im August 2019 in der Schweiz als Mitglied registrieren liess. In der Schweiz nehme er regelmässig an Treffen teil und sei ein aktives Mitglied. Über allfällige Aktivitäten des Beschwerdeführers für F._______ im Iran ist dem Schreiben nichts zu entnehmen, weshalb ihm diesbezüglich kein Be- weiswert beizumessen ist. Das Gleiche gilt für die Schreiben von U._______ vom 28. Oktober 2019 und W._______ vom 3. Februar 2020, in denen ausgeführt wird, was ihnen von den Beschwerdeführenden mit- geteilt wurde und wie sie sich in der Schweiz bei F._______ einbringen.
E. 9.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein weiteres Schreiben von T._______ vom 3. Mai 2021 eingereicht, in dem er sich zur Frage des ([…] und offiziellen) Beitritts zu F._______ und (…) äussert. Aufgrund ihm übermittelter Fotografien zeigte sich Herr Pp._______ überzeugt, dass der Beschwerdeführer im Iran (…) für F._______ tätig war. Diese Einschätzung teilt das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen nicht.
E. 9.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden mit den von ihnen eingereichten Beweismitteln nicht belegen können, dass der Be- schwerdeführer im Iran (…) für F._______ tätig war und deshalb in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden geriet.
E. 10.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
D-2271/2021 Seite 47 Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An- spruch auf Asyl hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimat- land solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objek- tive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbe- dürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländer- recht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]).
E. 10.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden lebten ihren Glauben in der Schweiz intensiv aus und wären bei einer Rückkehr in den Iran wieder gezwungen, ihren Glauben «diskret» auszu- leben, was für sie zu einem objektiv unerträglichen psychischen Druck füh- ren würde, der ihnen aus flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht zugemutet wer- den dürfe. Dieser Argumentation kann unter Hinweis auf ihre Aussagen nicht gefolgt werden. Sie sagten im Rahmen ihrer Anhörungen aus, dass sie in ihrem Heimatland ein gutes Leben geführt hätten und behaupteten nicht, dass sie dieses verlassen hätten, wenn der Beschwerdeführer nicht festgenommen worden wäre. Sie konnten indessen nicht glaubhaft ma- chen, dass er aufgrund seiner angeblichen Aktivitäten für F._______ inhaf- tiert wurde, und machten nicht geltend, dass sie in ihrer Heimat unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden hätten. Sie reisten im Jahr 2018 zweimal in die Schweiz und kehrten wieder in den Iran zurück. Sie waren zum Zeitpunkt ihrer letzten Ausreise aus dem Iran im Besitz von Visa für den Schengen-Raum, die sie nicht eingeholt hatten, weil sie den Iran definitiv verlassen wollten (vgl. SEM-act. […]-32/16 F23-F27, […]-43/16 F28 f., […]-66/24). Durch die zweimalige freiwillige Rückkehr in den Iran stellten sich die Beschwerdeführenden unter den Schutz ihres Heimatlan- des, was sowohl der Annahme einer im Zeitpunkt der letztmaligen Rück- kehr bestehenden begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen, als auch derjenigen eines unerträglichen psychischen Drucks widerspricht (vgl. Urteile des BVGer D-2369/2023 vom 14. Juni 2023 E. 7.2, E- 3982/2020 vom 21. September 2020 E. 5). Die Beschwerdeführenden be- antragten bei der Botschaft am 22. November 2018 Touristen-Visa für den
D-2271/2021 Seite 48 Schengen-Raum und beschäftigten sich auch zu diesem Zeitpunkt nicht mit einer definitiven Ausreise aus dem Iran, weshalb der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, sie müssten bei einer Rückkehr in die Heimat unter einem unerträglichen psychischen Druck leben, nicht geteilt werden kann. Das SEM weist in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass den Ak- ten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass den iranischen Behör- den die geltend gemachte Konversion der Beschwerdeführenden zur reli- giösen Gemeinschaft F._______ bekannt geworden wäre. Das SEM hält in der Vernehmlassung zudem zutreffend darauf hin, dass sich hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Prüfung (weiterer) subjektiver Nachflucht- gründe erübrigt, da ihm die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner exilpo- litischen Tätigkeit zuerkannt wurde. Bezüglich der Beschwerdeführerinnen bestehen keine Hinweise dafür, dass ihnen bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu F._______ Verfolgung droht.
E. 10.3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführe- rinnen seien in Anbetracht der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde- führers, aufgrund derer ihm vom SEM die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, bei einer Rückkehr in den Iran Reflexverfolgung ausgesetzt.
E. 10.3.2 Vom Vorliegen einer Reflexverfolgung ist auszugehen, wenn Ange- hörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, um Informa- tionen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganzes für die Aktivitäten der primär verfolgten Person zu bestrafen oder um die ver- folgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Eine Reflexverfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachtei- len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfol- gung BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.).
E. 10.3.3.1 Wie vorstehend erwähnt (vgl. Bst. H und E. 10.2 sowie E. 10.3.1), wurde der Beschwerdeführer vom SEM wiedererwägungsweise als Flücht- ling anerkannt, weil er sich in der Schweiz in einer Art und Weise exilpoli- tisch betätigte, die im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die iranischen Behörden führt. Da er die mögliche Verfolgung durch
D-2271/2021 Seite 49 sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Iran im Sinne subjektiver Nach- fluchtgründe selbst verursachte, wurde er gestützt auf Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen.
E. 10.3.3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr in den Iran der Gefahr einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Re- flexverfolgung ausgesetzt wären. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Iran je in Konflikt mit den heimatlichen Be- hörden gerieten. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, zu bewei- sen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass gegen ihn in seinem Hei- matland vor seiner Ausreise aufgrund seiner Zugehörigkeit zu F._______ ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Somit drohte den Beschwerdeführe- rinnen vor und droht ihnen auch nach ihrer Ausreise aus Iran keine Re- flexverfolgung wegen vom iranischen Regime missbilligten religiösen Akti- vitäten ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters. Sie machten nicht gel- tend, dass sie von den iranischen Strafverfolgungsbehörden kontaktiert und zu ihrem Ehemann beziehungsweise Vater befragt worden seien. Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben noch im Iran (vgl. SEM-act. […]-32/16 F37 ff.) und er brachte nicht vor, dass diese aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten seitens der iranischen Be- hörden in Bedrängnis gerieten. Da den Behörden aufgrund der kontrollier- ten Ausreise der Beschwerdeführenden (vgl. SEM-act. […]-32/16 F51) be- kannt sein dürfte, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Iran auf- hält, und sie keinen Anlass haben, die Beschwerdeführerinnen in Verbin- dung mit seinen exilpolitischen Aktivitäten zu bringen, ist nicht davon aus- zugehen, dass ihnen bei einer theoretischen Rückkehr über eine routine- mässige Befragung hinausgehende Nachteile drohten. Es besteht vor die- sem Hintergrund somit kein konkreter Grund zur Annahme, dass die Be- schwerdeführerinnen im Zusammenhang mit ihrem Ehemann beziehungs- weise Vater im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten.
E. 10.4 Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde- führerinnen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllen.
E. 11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene oder ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen
D-2271/2021 Seite 50 oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdeführerinnen erfüllen die Voraussetzun- gen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in eigener Per- son. Demnach hat das SEM zu Recht ihre (originäre) Flüchtlingseigen- schaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein- gereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 12.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 13 Da die Beschwerdeführenden in teilweiser Wiedererwägung der angefoch- tenen Verfügung vom SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2021 als Flücht- linge vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs. Der Subeventualantrag, das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist gegenstandslos ge- worden.
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
– soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist – Bundesrecht nicht ver- letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 15.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung beziehungsweise das amtliche Honorar sind nach dem Verhältnis von Ob- siegen und Unterliegen den beschwerdeführenden Personen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einem teilweisen
D-2271/2021 Seite 51 Obsiegen der Beschwerdeführenden im Umfang von zwei Dritteln auszu- gehen.
E. 15.2 Den Beschwerdeführenden wären somit im Umfang ihres Unterlie- gens ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihnen mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie prozessual nicht mehr bedürftig wären. Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 15.3 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde mit derselben Zwi- schenverfügung gutgeheissen und die damalige Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Instruk- tionsrichter entliess sie mit Verfügung vom 26. Januar 2022 per 31. Januar 2022 aus ihrem amtlichen Mandat und gab den Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwalt Urs Ebnöther ab 1. Februar 2022 einen amt- lichen Rechtsbeistand bei.
E. 15.4 Der Stundenansatz für die Bemessung des Anwaltshonorars richtet sich nach Art. 10 Abs. 2 VGKE. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 VGKE, SR 173.320.2) und nur der notwendige Auf- wand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E. 15.5.1 Unter Hinweis auf das vorstehend Gesagte ist den Beschwerdefüh- renden im Umfang ihres Obsiegens (zwei Drittel) durch das SEM eine Par- teientschädigung und dem amtlichen Rechtsbeistand im Umfang des Un- terliegens (ein Drittel) durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus- zurichten. Die vormalige Rechtsbeiständin bestätigte im Schreiben vom
E. 15.5.2 Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gerundet total Fr. 5420.– auszurichten (Honorar Fr. 4995.– [16.65 Std. à Fr. 300.–], Auslagen Fr. 38.50, Mehrwertsteuerzuschlag Fr. 387.60).
E. 15.5.3 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet total Fr. 1990.– auszurichten (Honorar Fr. 1826.– [8.3 Std. à Fr. 220.–], Auslagen Fr. 19.20, Mehrwertsteuerzu- schlag Fr. 142.10). (Dispositiv nächste Seite)
D-2271/2021 Seite 53
E. 17 Januar 2022, dass sie die Honorarforderungen für sämtliche von ihr während des Anstellungsverhältnisses bei der «Qq._______» erbrachten Leistungen an diese abtrete. Der in der Kostennote vom 18. Januar 2022 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (insgesamt 24.95 Honorar-
D-2271/2021 Seite 52 stunden à Fr. 300.–) erscheint angesichts des Umfangs der vorinstanzli- chen Akten und den Verfahrensumständen angemessen, das Gleiche gilt für die Auslagen von insgesamt Fr. 57.70.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Asylgewährung an die Be- schwerdeführenden beantragt wird. Ebenso abgewiesen wird sie bezüglich der beantragten Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerinnen. Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5420.– auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 1990.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2271/2021 law/bah Urteil vom 1. Mai 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...) und ihre Tochter C._______, geboren am (...) Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in D._______ (Provinz E._______), verliessen den Iran eigenen Angaben gemäss am 25. April 2019 und gelangten gleichentags in die Schweiz, wo sie am 3. Mai 2019 um Asyl nachsuchten. A.b Das SEM führte mit dem A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Mai 2019 die Personalienaufnahme (PA) durch und befragte sie zum Reiseweg. A.c Am 21. Mai 2019 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin die Erstbefragung (EB) durch. A.c.a Der Beschwerdeführer erklärte, er habe sich vor Jahren vom islamischen Glauben abgewendet und Interesse für die Religion und die F._______ entwickelt. Bei der Ausübung dieses Glaubens sei er sehr vorsichtig gewesen. Er habe mit den Gründern und den Ältesten dieser (...) Kontakt aufgenommen, die im Jahr (...) festgenommen und zum Tod verurteilt worden seien. Trotzdem habe er seine Religion und seine Aktivitäten weiter ausgeübt. Am (...) 2019 sei er festgenommen und inhaftiert, später sei er auf Kaution freigelassen worden. Als er eine Vorladung vor Gericht erhalten habe, habe er erfahren, dass man ihm Aktionen gegen die nationale Sicherheit, Abtrünnigkeit und Apostasie vorwerfe. Man habe ihn auch der Spionage und der Beziehungen zu anderen Ländern, der Organisation von Versammlungen gegen das Regime und der Beleidigung von Heiligtümern bezichtigt. Für die ihm vorgeworfenen Straftaten wäre er zum Tode, mindestens jedoch zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Glücklicherweise sei er im Besitz eines Visums für die Schweiz gewesen und habe fliehen können. Sein (...) sei versiegelt worden, während er im Gefängnis gewesen sei, womit man ihm seine Verdienstmöglichkeit weggenommen habe. Alle seine Dokumente seien beschlagnahmt worden, sowohl zuhause, als auch im (...). Man habe Bücher und Dateien, zwei Telefone und einen Laptop beschlagnahmt, nur für eines der Handys sei ihm eine Quittung ausgestellt worden. Dieses sei ihm nach einer Überprüfung der Daten zurückgegeben worden. Die Gesundheit seiner Frau und sein Leben seien zerstört worden. Wenn er zum Verhör mitgenommen worden sei, habe man ihm angedroht, dass man seine Frau vergewaltigen werde. Auf seine gesundheitliche Verfassung angesprochen, sagte der Beschwerdeführer, er leide an Haarausfall seit er im Gefängnis gewesen sei. Er denke, es sei stressbedingt. Einige Tage nach seiner Festnahme seien die Sicherheitskräfte bei seinen Eltern erschienen. Seine Mutter sei geschubst worden und habe sich den Arm gebrochen, sein Vater habe stressbedingt unter Bluthochdruck gelitten. Beide hätten sich in Spitalpflege begeben. Er (der Beschwerdeführer) sei sich bewusst gewesen, dass er festgenommen werde, falls er der Gerichtsvorladung Folge leiste. Sein Anwalt habe ihm versichert, dass keine Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden sei, weshalb er das bereits ausgestellte Visum für die Reise in die Schweiz zur Ausreise habe verwenden können. A.c.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, manchmal vergesse sie aufgrund ihrer Krankheit Wörter, weshalb sie etwas vertausche oder verwechsle. Ihr Ehemann habe sich im Jahr (...) der F._______ zugewandt und danach wegen seinen Aktivitäten viele Probleme gehabt. Zirka einen Monat nach der Festnahme von G._______ sei ihr Mann während dreier Tage festgehalten worden. Da er damals noch nicht lange aktiv gewesen sei, hätten die Behörden nichts gegen ihn in der Hand gehabt. Er sei mithilfe seines Vaters freigekommen. Nachdem G._______ hingerichtet worden sei, habe ihr Mann seine Aktivitäten reduziert. Eines nachts seien Sicherheitskräfte in ihr Zuhause eingedrungen. Es habe geklingelt und ihr Mann habe die Türe geöffnet. Sie sei schlaftrunken aufgestanden und habe im Wohnzimmer sieben oder acht Personen erblickt. Ihr Mann sei am Boden gelegen. Sie habe geschrien und man habe ihr gesagt, sie solle sich anziehen gehen. Auch ihre Tochter sei aufgewacht. Sie habe nicht gewusst, wer die Eindringlinge gewesen seien. Das Leben ihres Mannes sei in Gefahr gewesen, man habe schwerwiegende Anschuldigungen gegen ihn erhoben. Seit der Festnahme von G._______ sei ihr Mann unter Beobachtung gestanden. Wegen des Glaubens ihres Mannes hätten sie den Iran verlassen. Nehme man eine andere Religion an, werde man im Iran hingerichtet. Ansonsten habe sie keinen Grund gehabt, ihre Heimat zu verlassen. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands sagte die Beschwerdeführerin, sie sei sehr mit ihrem Vater verbunden gewesen und nach dessen Tod in einen Schockzustand versetzt worden. Sie leide unter (...) und sei deshalb im Iran sehr lange in ärztlicher Behandlung gewesen. A.c.c Zur Stützung ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel ab (ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerdeführerin, Berufszertifikate des Beschwerdeführers, Dokumente zum (...) und dessen behördliche Versiegelung, die religiösen Aktivitäten betreffende Dokumente, Fotos von der Versiegelung des (...) und von dessen Verwüstung, Belege für die Beschlagnahmung von Dokumenten im Zusammenhang mit den Aktivitäten für F._______, Fotos der Führungspersonen von F._______, die im (...) aufbewahrt gewesen seien, Fotos der Eltern des Beschwerdeführers, die im Spital behandelt worden seien, Kopie der Kautionsurkunde, Kopie der Quittung für das beschlagnahmte Handy, von einem iranischen Rechtsanwalt erstellte Fotografien der Gerichtsakten, Kopie einer Gerichtsvorladung). A.d Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 11. Juni 2019 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in einer «offenen Familie» aufgewachsen. Aufgrund seiner Überlegungen, Erlebnisse und Empfindungen sei er zum Schluss gelangt, dass der Islam keine gute Religion sei. Als er die Sekundarschule besucht habe, habe sein Religionslehrer einen guten Freund von ihm vergewaltigt. Dies sei der Auslöser seiner Abneigung gegen den Islam gewesen. Aufgrund seiner Abneigung gegen den Islam habe er festgestellt, dass eine schwache Person in der Gesellschaft von verschiedenen Seiten angegriffen werde. Deshalb habe er sich entschieden, (...). Er habe (...) und einen (...) eröffnet. Zuvor habe er für eine Firma gearbeitet, die im Bereich des (...) tätig gewesen sei. Er sei dort suspendiert worden, weil er sich kritisch über den Islam geäussert habe. Er habe sich nicht vorstellen können, dass die islamische Religion den Gläubigen ein Paradies verspreche, das einem Freudenhaus entspreche. Den Gläubigen werde versprochen, dass sie im Paradies mit vielen Frauen und sogar mit jungen Männern verkehren könnten. Ebenso habe ihn ein Vorfall aufgewühlt, bei dem ein bekannter Korangelehrter in seiner Schule viele Schüler vergewaltigt habe. Da er (der Beschwerdeführer) nicht an Gott geglaubt habe, habe er ein Vakuum in sich verspürt. Er habe das Gefühl gehabt, ihm fehle etwas. In den Jahren 2014/2015 habe er einen Mann namens H._______ kennengelernt, der sich mit Meditation ausgekannt habe. Dieser habe sehr viel gewusst und er habe viel von ihm gelernt, beispielsweise über Meditation und Seelenreisen. H._______ habe ihm Audiodateien über Spiritualität und Informationen über F._______ gegeben. Er habe ihn gefragt, ob er an den Sitzungen der F._______ teilnehmen dürfe. Da seinem Wunsch entsprochen worden sei, habe er sich weiter informiert und sein Leben habe sich verändert. Er habe seine verlorene Ruhe wiedergefunden und sein Leben habe einen Sinn bekommen. Er habe an Sitzungen mit G._______ und I._______ teilgenommen, bevor diese verhaftet worden seien. In diesen Sitzungen habe er J._______ kennengelernt, die (...) geworden sei. Nach der Hinrichtung von G._______ habe sie den Iran verlassen, sie seien über elektronische Medien in Verbindung geblieben. Etwa nach einem Jahr sei er von F._______ überzeugt gewesen und habe dies seiner Ehefrau eröffnet. Durch seinen inneren Wandel habe sich seine Beziehung zu ihr verbessert. Aufgrund seiner Überzeugung habe er Einfluss auf ihre Krankheit nehmen können. Ihr Gesundheitszustand habe sich verbessert, obwohl die Ärzte gesagt hätten, ihre Krankheit sei nicht heilbar. Er habe versucht, seine Frau auf diesem Weg zu begleiten, und habe ihr Informationen über den neuen Glauben vermittelt. Im Oktober 2015 sei er der (...) beigetreten. Im Iran gebe es keine Zeremonie, wenn man Mitglied der (...) werde. Man könne mit (...) eintreten. Der Anschluss ([...]) geschehe (...) und dauere ungefähr (...). F._______ sei ein spiritueller Weg, auf dem sich die Seele (...). Der spirituelle Weg erfolge mit (...). Dieser Weg verfolge einen, bis (...). Im Rahmen dieses Prozesses ändere man sein Verhalten gegenüber anderen Menschen. Man müsse «positive Dinge machen», ohne eine Gegenleistung zu erwarten. In der F._______. Man glaube an (...) und daran, dass alles, was man tue, belohnt oder bestraft werde. Man glaube an (...). Gemäss F._______ seien (...). F._______ sei im Iran in den Jahren (...) verboten und Mitglieder der (...) sowie die Übersetzer deren Bücher seien verfolgt worden. Er habe unter Wahrung grosser Vorsicht versucht, (...) für seine Überzeugung zu gewinnen, die Probleme gehabt hätten. Er habe bei 15 bis 20 von ihnen Interesse an seiner Überzeugung erwecken können. Im Iran hätten die Leute keinen Zugang zu Psychologen oder Psychiatern, weshalb er ihnen aufmerksam zugehört habe, was sie beruhigt habe. Durch die Vermittlung von Übungen habe er ihnen helfen können. (...) und er hätten wichtige Informationen über die (...) gesammelt, gedruckt und an Interessenten weitergereicht. Anschliessend seien (...) und er für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung gestanden. Zirka einen Monat, nach dem er sich zu F._______ zugehörig gefühlt habe, sei das K._______ ([...]; Anmerkung des Gerichts) von iranischen Sicherheitskräften geschlossen worden. Die Leiter desselben (G._______ und I._______) seien verhaftet worden. Mitte November 2015 sei er selbst festgenommen worden. Nach drei Tagen sei er mit der Auflage freigelassen worden, dass er für diese (...) nicht mehr aktiv sei. Er glaube, die Sicherheitskräfte hätten keine eindeutigen Beweise gegen ihn gehabt. Als Kaution hätten sie die «Lohnausdrucke» seines Vaters genommen. Mitte November 2018 sei er von Sicherheitskräften vorgeladen worden. Sie hätten ihm viele Fragen gestellt und verlangt, dass er ihnen eine Liste der Mitglieder seines (...) aushändige. Sie hätten ihm aufgetragen zu berichten, falls jemand unter ihnen etwas gegen das System sage. Man habe ihm gesagt, er müsse vorsichtig sein. Er habe seine Adresse und diejenige seiner Eltern aufschreiben und sich schriftlich verpflichten müssen, mit dem Regime zusammenzuarbeiten. Bis zur Nacht, in der sie in sein Haus eingedrungen seien, habe er keine Probleme mehr gehabt. Damals habe es geklingelt, als er die Türe geöffnet habe, sei er von zwei oder drei Leuten in die Wohnung «gedrückt» worden. Insgesamt seien etwa sieben Leute in die Wohnung gekommen. Er habe Widerstand geleistet und sei auf dem Boden «gelandet». Als seine Frau hinzugekommen sei, habe er ihr gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen. Auch seine Tochter sei gekommen. Der Verantwortliche sei unhöflich gewesen und habe nach den Mobiltelefonen gefragt. Sie hätten das Mobiltelefon seiner Frau und den Laptop seiner Tochter genommen und die Passwörter verlangt. Bücher, Bilder und alles, was auf dem Tisch gelegen sei, seien in zwei Säcke gepackt worden. Die Zimmer von Frau und Tochter seien durchsucht worden. Man habe über seinen Mund ein Klebeband gezogen, damit er nicht habe reden können. Seine Frau sei beschimpft und bedroht worden. Sie habe ihm Kleider bringen müssen. Jemand habe gesagt, man werde ihn an einen Ort bringen und er werde nicht wissen, ob er wieder zurückkehre. Die Handschellen, die man ihm angelegt habe, hätten wehgetan. Als man ihn nach unten gebracht habe, habe man ihm gesagt, man werde seine Frau vergewaltigen. Er sei in ein Auto gebracht worden und zwei Männer hätten seinen Kopf nach unten gedrückt. Kurz darauf seien mit einem Tuch seine Augen verbunden worden. Er habe gemerkt, dass es Angehörige der Sicherheitskräfte gewesen seien. Einer habe gesagt, sie hätten ihn beobachtet und wüssten, was er tue. Als das Auto angehalten habe, sei er herausgezerrt und in ein Gebäude gebracht worden. Da man ihm die Augenbinde abgezogen habe, habe er gesehen, dass er in ein Gefängnis gebracht worden sei. Man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen und ihn fotografiert, ihn in eine Halle geführt und in ein Zimmer gebracht, in dem er sich habe ausziehen müssen. Danach sei er einer Leibesvisitation unterzogen worden und habe Gürtel, Schuhe, Ehering, Geld, Bankkarte und Hausschuhe abgeben müssen. Anschliessend sei er von zwei Leuten in eine Einzelzelle gebracht worden. Einige Tage nach der Inhaftierung sei er erstmals von L._______ verhört worden. Insgesamt sei er fünfmal verhört worden. Man habe ihn über sein ganzes Leben befragt, ihn beleidigt und ihm gesagt, er sei ein Ungläubiger und dürfe getötet werden. Man habe ihm Fotografien gezeigt, die von ihm gemacht worden seien, und ihm auch sittenwidrige Beziehungen zu Mädchen und Frauen unterstellt. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er die nationale Sicherheit bedroht habe. Wenn er etwas habe entgegnen wollen, sei er gegen den Kopf oder mit den Akten auf sein Gesicht geschlagen worden. Angesichts der vorhandenen Beweismittel habe er seinen Glauben nicht geleugnet. Das zweite Verhör sei inhaltlich gleich gewesen. Man habe ihn gefragt, warum er in der Schweiz gewesen sei, warum er Frauen die Hand gegeben, oder ob er Beziehungen mit anderen Frauen gehabt habe. Auch über (...) sei er befragt worden. Sie hätten alles über ihn gewusst und ihm auch zu politischen Angelegenheiten Fragen gestellt. Er sei ungefähr während 43 Tagen in der Einzelzelle geblieben und habe nicht die Möglichkeit erhalten, mit jemandem zu sprechen. Nach dem fünften Verhör sei er zum Untersuchungsgericht des M._______ gebracht worden. Der Untersuchungsrichter habe ihm die erhobenen Anschuldigungen vorgelesen, anschliessend sei er ins Gefängnis zurückgebracht worden. Die Verantwortlichen hätten sich mit seiner Familie in Verbindung gesetzt und er sei auf Kaution freigelassen worden. Sein Vater habe die Urkunde für eine Immobilie hinterlegen müssen und habe einen Anwalt beigezogen, um Einsicht in die Akten zu erhalten. Am (...) 2019 habe er das Gefängnis verlassen können. Man habe ihm seine Sachen zurückgegeben und ihn nach draussen gebracht, wo sein Vater gewartet habe, mit dem er nach Hause gegangen sei. Zirka am (...) 2019 habe er eine Vorladung erhalten. Aufgrund der bedrohlichen Lage habe er zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter den Iran verlassen. A.e Am 12. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Sie wies einleitend auf ihre gesundheitlichen Probleme hin und erklärte, sie sei nach der Verhaftung ihres Ehemannes ([...] 2019) nicht mehr arbeiten und ihre Tochter sei nicht mehr zur Schule gegangen. Während ihr Mann im Gefängnis gewesen sei, hätten die Sicherheitskräfte das Haus seiner Eltern gestürmt. Ihre Schwiegermutter sei zu Boden gefallen und habe sich die Hand gebrochen. Schwiegermutter und -vater seien ins Spital gebracht worden. Im Jahr, in dem sich ihr Mann zur F._______ bekannt habe, habe sie bemerkt, dass sich sein Verhalten verändert habe. Er sei ruhiger geworden und habe wieder an Gott geglaubt. Sie habe einige Bücher und Schriften über diese (...) gelesen und sei mit N._______, der (...) ihres Ehemannes, in Verbindung gestanden, die mit ihr viel über ihre Krankheit gesprochen habe und ihr eine seelische Stütze gewesen sei. Sie fühle sich als Mitglied dieser (...), denn, wenn man (...), sei man offizielles Mitglied derselben. Ihre Schwiegereltern und ihre Schwester hätten gewusst, dass sie sich dieser (...) zugewandt habe. Über WhatsApp habe sie heute noch Kontakt mit N._______. Diese habe gesagt, Gott werde ihnen weiterhin helfen. Zurzeit wolle sie (die Beschwerdeführerin) nur mit N._______ über (...) reden, sie sei nach Gesprächen mit ihr beruhigt und gelassen. Auf Nachfrage schilderte die Beschwerdeführerin die Vorkommnisse in der Nacht des (...) 2019. Es habe geklingelt, und ihr Mann habe die Türe geöffnet. Sie habe in schlaftrunkenem Zustand ein Geräusch gehört und gedacht, er sei gegen den Tisch gestossen. Als sie nachsehen gegangen sei, habe sie einige Leute und ihren auf dem Boden liegenden Mann gesehen. Sie sei noch im Schlafanzug gewesen und habe gefragt, was geschehen sei. Einer der Männer habe sie als Schlampe bezeichnet und sie aufgefordert, ihren Kopf zu bedecken. Sie habe den Tschador holen wollen, zwei Leute seien mit mir ins Schlafzimmer gegangen. Sie hätten sie beleidigt und gedroht, sie zu vergewaltigen, wenn ihr Mann gegangen sei. Sie habe deswegen heute noch Albträume. Nachdem sie das Schlafzimmer verlassen habe, habe sie ihre Tochter gesehen, die gezittert und auf ihren am Boden liegenden Vater gestarrt habe. In diesem Augenblick habe jemand gesagt, sie sollten ihre Mobiltelefone bringen. Sie habe diese und den Laptop ihrer Tochter geholt. Man habe die Passwörter für diese Geräte verlangt und das Festnetztelefon von der Wand gerissen. Ihr Mann habe gesagt, sie solle die Tochter in ihr Zimmer bringen. Zwei Leute seien mitgekommen und hätten obszöne Sachen zu ihr gesagt. Die Männer hätten das Zimmer von O._______ durchsucht. Sie habe sich wieder zu ihrem Ehemann begeben und gesehen, dass zwei Männer Bilder und Bücher, die sie von F._______ gehabt hätten, in Säcke geworfen hätten. Ihr Mann habe gesagt, die Männer sollten seine Frau und seine Tochter in Ruhe lassen. Einer von ihnen habe ihren Mann beschimpft und gesagt, wenn er im Gefängnis lande, würden sie seine Frau vergewaltigen. Sie denke, es sei der Anführer der Gruppe gewesen, der ihren Mann gefragt habe, ob er aus der Hinrichtung von G._______ keine Lehren gezogen habe. Er habe auch gesagt, sie hätten ihren Mann nach seiner dreitägigen Inhaftierung beobachtet, weshalb sie wüssten, was er tue. Ein anderer habe gesagt, ihr Mann sei gegen das System aktiv gewesen. Erst dann habe sie verstanden, welches Problem sie hätten. Es sei ihr gesagt worden, sie solle die Kleider ihres Mannes bringen. Er habe sich angezogen und sei mitgenommen worden. Nachdem die Leute mit ihrem Mann gegangen seien, habe sie das P._______ angestimmt und Gott um Hilfe gebeten. Am folgenden Morgen habe sie ihre Schwiegermutter angerufen und ihr gesagt, sie werde zu ihrer Schwester gehen. Gegen Mittag sei sie von einem Angestellten ihres (...) angerufen worden der gesagt habe, Sicherheitskräfte seien gekommen und hätten alles durchsucht und beschädigt. Sie hätten sogar den Panzerschrank geöffnet und dessen Inhalt mitgenommen. Dann sei sie mit O._______ zu ihrer Schwester gegangen. Wegen der durch die Männer ausgestossenen Drohungen sei sie nicht nach Hause zurückgekehrt. Sie sei 43 Tage bei ihrer Schwester geblieben und in Kontakt mit ihrem Schwiegervater gewesen, der sie telefonisch davon in Kenntnis gesetzt habe, dass er eine Urkunde als Kaution für die Freilassung ihres Mannes hinterlegt habe. Er habe gesagt, ihr Ehemann werde bald freigelassen. Gegen 17 Uhr sei dieser nach Hause gekommen. Er habe ganz anders ausgesehen und sie habe bemerkt, dass es ihm nicht gut gehe. Auch ihr sei es gesundheitlich schlecht gegangen, sie habe starke (...) gehabt. Sie hätten sich gefragt, was sie unternehmen müssten. Als ihr Mann eine Vorladung erhalten habe, hätten sie nach einem Ausweg gesucht. Ihr Schwiegervater habe mit einem Anwalt gesprochen, der die Akten habe einsehen können. Der Anwalt habe gesagt, das Untersuchungsgericht M._______ sei zuständig. Aufgrund der erhobenen Anschuldigungen sehe er keinen Lösungsweg. Ihre Schwiegereltern hätten vorgeschlagen, sie sollten das Land verlassen, da sie in Lebensgefahr seien. Ihre Tochter habe Suizidgedanken geäussert. Sie hätten Visa für die Schweiz und nicht viel Zeit gehabt. Im Iran sei alles zerstört worden, ihr (...) und ihr Leben, als hätte ein Tsunami alles mitgerissen. Auf Nachfrage sagte die Beschwerdeführerin, es gehe ihrer Tochter sehr schlecht. Diese mache sich aufgrund der Ereignisse Sorgen. Hinzu komme, dass sie nicht zur Schule gehen könne. Sie hätten im Iran sehr gut gelebt und die erzwungene Flucht sei ein grosser Schock für sie. A.f Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) dem erweiterten Verfahren zugewiesen. A.g Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 25. Juni 2019 eine auf einem USB-Stick gespeicherte Filmsequenz ein. Diese sei von einem Angestellten aufgenommen worden, nachdem das (...) von den Behörden durchsucht worden sei. Sie wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Eltern nicht von seiner Konversion in Kenntnis gesetzt habe. Nach seiner Verhaftung seien sie von der Beschwerdeführerin darüber informiert worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung von der Zeit vor der Verhaftung gesprochen, als er gesagt habe, von seiner Familie hätten nur seine Tochter und seine Ehefrau davon gewusst. A.h Am 6. August 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er gab an, an seine frühere Adresse im Iran sei vom Revolutionsgericht am (...) 2019 eine Vorladung geschickt worden. Eine frühere Nachbarin habe dem Beamten, der die Vorladung habe überbringen wollen, gesagt, sie seien weggezogen. Sie habe seine Mutter angerufen und ihr dies berichtet. Seine Eltern seien zum Revolutionsgericht in Q._______ gegangen, wo sie respektlos behandelt und bedroht worden, seien. Man habe ihnen gesagt, ihr Sohn müsse sich unbedingt melden, und habe ihnen eine Kopie der Vorladung ausgehändigt. Seine Mutter habe ihm die Kopie per WhatsApp übermittelt. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, er sei im (...) 2019 vom Ettelaat und von Sicherheitsbehörden festgenommen und ins R._______-Gefängnis gebracht worden. Er sei fünfmal verhört und danach zur Gerichtsbehörde des Kreises M._______ (S._______) gebracht worden. Anschliessend sei er wieder in die Haftanstalt zurückgebracht worden, wo ein Kautionsvertrag verfasst worden sei. Seine Eltern hätten die Kaution hinterlegt, und er sei bis zur Festlegung eines Gerichtstermins freigelassen worden. Sein (...) sei vom Ettelaat versiegelt worden; dies habe er am Tag seiner Freilassung von seiner Ehefrau erfahren. Als einer seiner Mitarbeiter eines Morgens das (...) habe öffnen wollen, seien mehrere Leute hineingekommen und hätten ihm den Safeschlüssel abgenommen. Sie hätten den Inhalt des Safes, Computer, den PC-Tower, Bücher und Broschüren in einen Sack gepackt, hätten alles durchwühlt und kaputtgeschlagen und gesagt, sie würden in ein paar Tagen das (...) schliessen. Sein Mitarbeiter habe einige Fotografien und Videoaufnahmen vom Vorfall machen können, die er seiner (des Beschwerdeführers) Ehefrau geschickt habe. A.i Die Beschwerdeführenden übermittelten dem SEM mit Eingabe vom 29. August 2019 Kopien bereits eingereichter Gerichtsakten (in besserer Qualität), den E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der F._______ (inkl. Mitgliedschaftsbestätigung vom 20. August 2019 und Bestätigung einer Spende) sowie den E-Mail-Verkehr zwischen N._______ und ihm. Am 18. Dezember 2019 ging beim SEM ein Schreiben des Vize-Präsidenten von F._______, T._______, vom 3. Dezember 2019 mit zahlreichen Beilagen ein. Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 reichten die Beschwerdeführenden Schreiben von Herrn U._______, V._______, vom 28. Oktober 2019 und von Herrn W._______ vom 3. Februar 2020 ein. A.j Das SEM ersuchte die Schweizer Botschaft in Teheran (nachfolgend Botschaft) am 19. August 2020 um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland der Beschwerdeführenden. A.k Die Botschaft übermittelte dem SEM am 30. September 2020 das Ergebnis ihrer Abklärungen. A.l Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 liessen die Beschwerdeführenden mehrere auf einem USB-Stick gespeicherte Beweismittel einreichen (Fotografien, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer regimekritischen Aktion in X._______ zeigten, Videos von der Aktion, bei der er eine Rede gehalten habe, Einladung zu dieser Aktion, Screenshot seines Instagram-Profils, Screenshots von anonymen Anrufen, die er erhalten habe, (...) von Drohnachrichten, F._______ betreffende Dokumente). Dazu wurde ausgeführt, er sei mit Mitteilungen und anonymen Telefonanrufen informiert worden, dass er vom iranischen Sicherheitsdienst gesucht werde und sich bei der iranischen Botschaft in der Schweiz melden solle. Falls er nicht mit den iranischen Behörden zusammenarbeite, würden Fotos von seiner Familie und ihm veröffentlicht und dargetan, dass sie sich nicht an die iranischen Gepflogenheiten hielten. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf seines Lebens immer gegen die Verletzung der Menschenrechte und die Hinrichtungen von politischen Gefangenen protestiert. A.m Am 22. Oktober 2020 setzte das SEM die Beschwerdeführenden von der Botschaftsanfrage und deren Ergebnis in Kenntnis und setzte ihnen eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. A.n Die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden übermittelte dem SEM am 5. November 2020 ihre Stellungnahme, welcher die Fotografie einer Gerichtsvorladung beilag. A.o Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 16. Dezember 2020 die Gelegenheit, allfällige aktuelle Berichte beziehungsweise Informationen zu ihrem Gesundheitszustand einzureichen. A.p Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 30. Dezember 2020 übermittelten die Beschwerdeführenden dem SEM Informationen und Belege für die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz. Sie teilten zudem mit, dass eine Person, die im Iran für sie gearbeitet habe, festgenommen und während 14 Tagen festgehalten worden sei. Man habe Informationen über die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Instagram erhalten wollen. A.q Am 11. Januar 2021 ging beim SEM ein Schreiben der Rechtsvertretung ein, in dem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe sich im Iran während seines ganzen Lebens gegen die im Iran begangenen Verletzungen der Menschenrechte geäussert. Diese Aktivitäten habe er in der Schweiz fortgesetzt. A.r Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 liessen die Beschwerdeführenden mehrere die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter betreffende ärztliche Berichte beziehungsweise Bestätigungen einreichen. A.s Die Beschwerdeführenden informierten das SEM mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. Januar 2021 über weitere exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 8. April 2021 wies die Rechtsvertretung auf neue exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers hin; dieser sei von den heimatlichen Behörden identifiziert und bedroht worden. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. B. Mit Verfügung vom 8. April 2021 - eröffnet am 12. April 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 14. April 2021 mit, dass ihre Eingabe vom 8. April 2021 nach dem Erlass des Asylentscheids vom gleichen Tag eingegangen sei und bei der Entscheidfindung nicht habe berücksichtigt werden können. Es retournierte die Eingabe mit den Beilagen an die Beschwerdeführenden. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Mai 2021 liessen die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid vom 8. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidfindung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und das SEM anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerdeführenden sei Rechtsanwältin MLaw LL.M. Corinne Reber als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Botschaftsbericht sei im Rahmen der Vernehmlassung offen zu legen und dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, zum Bericht Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.5.2 S. 17). Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beschwerde S. 40). E. Der Instruktonsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2021 auf, bis zum 25. Juni 2021 die in der Beschwerde angekündigten ärztlichen Berichte sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Verbeiständung hiess er gut. Er ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin Corinne Reber als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Am 31. Mai 2021 reichte die Rechtsbeiständin ärztliche Berichte von Dr. med. Y._______ vom 17. Mai 2021 und Dr. med. Z._______ vom 27. Mai 2021, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 28. Mai 2021 und eine Honorarnote (Stand: 31. Mai 2021) ein. G. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 2. Juni 2021 zur Vernehmlassung an das SEM. H. Im Rahmen einer teilweisen Wiedererwägung seiner Verfügung vom 8. April 2021 hob das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2021 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfülle, und dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfüllten. Es bezog die Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters ein. Da es den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erachtete, ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. Es stellte fest, dass die vorläufige Aufnahme ab Datum der Verfügung vom 25. Juni 2021 beginne, und beauftragte den Kanton Aa._______ mit der Umsetzung derselben. I. Am 29. Juni 2021 übermittelte die Rechtsbeiständin eine aktualisierte Honorarnote (Stand: 29. Juni 2021). J. Der Instruktionsrichter räumte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. Juni 2021 die Gelegenheit ein, bis zum 15. Juli 2021 mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde vom 12. Mai 2021 festhalten oder diese, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, zurückziehen wollten. K. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsbeiständin mitteilen, sie hielten an der Beschwerde fest, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (sowie der weiteren Vorbringen) seitens der iranischen Behörden Reflexverfolgung zu befürchten hätten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG erfüllten. Somit sei ihnen aufgrund objektiver Nachfluchtgründe Asyl zu gewähren. Eine ausführlichere Begründung könne bei Bedarf nachgereicht werden. L. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 14. Juli 2021 zur Einreichung einer Vernehmlassung, soweit die Beschwerde vom 12. Mai 2021 nicht gegenstandslos geworden sei, an das SEM. M. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2021 hielt das SEM an seiner Verfügung fest, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war. N. In der Replik ihrer Rechsbeiständin vom 26. August 2021 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. Dieser lagen Kopien mehrerer Fotografien und eines Schreibens von T._______ vom 3. Dezember 2019 sowie eine aktualisierte Honorarnote (Stand: 26. August 2021) bei. O. Rechtsanwältin Corinne Reber ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. Januar 2022 darum, sie aus ihrem amtlichen Mandat zu entlassen und Rechtsanwalt Urs Ebnöther an ihrer Stelle als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Der Eingabe lag eine Honorarnote (Stand: 18. Januar 2022) bei. P. Der Instruktionsrichter entliess Rechtsanwältin Corinne Reber mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2022 per 31. Januar 2022 aus ihrem amtlichen Mandat und gab den Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwalt Urs Ebnöther ab 1. Februar 2022 einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Q. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 ersuchte der Rechtsbeistand um Mitteilung, wann mit einem Urteil gerechnet werden dürfe. Es wäre für den Beschwerdeführer wichtig zu hören, dass seinen Vorbringen geglaubt werde. Über den Vertrauensanwalt der Botschaft sei in der «Bb._______» kürzlich ein Artikel erschienen. Eine Verbindung desselben zu den iranischen Behörden erscheine aufgrund der Abklärungen durch die Zeitung nicht ausgeschlossen. Es sei auf die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. März 2022 hinzuweisen, gemäss der selbst dann, wenn keine Hinweise auf ein Verfahren oder Urteil vorlägen, nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Verfahren durchgeführt werde. R. Der Instruktionsrichter beantwortete mit Schreiben vom 22. Februar 2024 die Anfrage bezüglich des voraussichtlichen Urteilszeitpunkts. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgrüngen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Kernvorbringen stereotyp ausgefallen seien und kaum Realkennzeichen aufwiesen. Es fehlten diesen an zentralen Stellen erlebnisnahe oder persönliche Elemente, die darauf schliessen liessen, dass er das Erzählte erlebt habe. Auffallend sei, dass er stellenweise ein ausweichendes Antwortverhalten zeige, und dass sich seine Ausführungen zu einem grossen Teil auf die Nennung von Gemeinplätzen beschränkten. Dazu befragt, wie sich sein Beitritt zu F._______ abgespielt habe, habe er erklärt, im Iran gebe es keine besondere «Beitrittszeremonie». Der Anschluss an (...) erfolge (...); dieser spirituelle Prozess dauere (...). Als er in der ergänzenden Anhörung auf den äusseren Beitrittsprozess und Mitgliederbeiträge angesprochen worden sei, habe er ausweichend geantwortet. Sein Wissen über F._______ und deren Aktivitäten im Iran habe sich auf Informationen beschränkt, die öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen seien. Bezüglich seiner Angaben zu (...) Aktivitäten wäre zu erwarten gewesen, dass er differenziert über Vorsichtsmassnahmen oder Risiken berichtet hätte, was ihm nicht gelungen sei. Obwohl ihm die Gelegenheit gegeben worden sei, die konkreten Umstände seines Engagements darzulegen, seien seine Schilderungen oberflächlich und teilweise geradezu schemenhaft geblieben. Seine Angaben zur Vermittlung des Gedankenguts von F._______ an seine (...) seien «schwammig» gewesen. Substanzlos seien auch seine Angaben zur Untersuchungshaft und zu den Verhören gewesen. Den Fragen, wie es ihm in den ersten Tagen nach der Festnahme ergangen sei und ob er irgendwelche Schritte habe unternehmen können, sei er ausgewichen. Anstatt über persönliche Wahrnehmungen oder Überlegungen zu berichten, habe er pauschale Angaben zum Raum gemacht, in dem er eingeschlossen gewesen sei. Zudem habe er erwähnt, er habe viel «gerufen», jedoch keine Antwort erhalten. Nach Inhalt und Ablauf der Verhöre gefragt, habe er nur vage und oberflächliche Angaben gemacht, und sei nicht in der Lage gewesen, seine Angaben zu konkretisieren. Seine Ausführungen zu den angeblichen Anschuldigungen hätten den zu erwartenden fallspezifischen Bezug vermissen lassen. Auffallend sei, dass der Beschwerdeführer häufig auf die aus den Medien bekannten Fälle von Cc._______ und I._______ Bezug genommen habe, anstatt von seinem Fall zu berichten. Des Weiteren erstaune, dass der eingereichte E-Mail-Verkehr zwischen ihm und seiner angeblich langjährigen (...) Dd._______ nur einen Tag vor seiner Anhörung stattgefunden habe und keine Rückschlüsse auf einen vorhergehenden Austausch zulasse. Darauf angesprochen, habe er sich unterschiedlicher Schutzbehauptungen bedient, um zu erklären, weshalb er für frühere Kontakte mit ihr keine Belege erhältlich machen könne. Sein Vorbringen, Zweck seines zweiten Aufenthalts in der Schweiz im (...) sei die Teilnehme an einem Seminar von F._______ gewesen, er habe aber nicht daran teilgenommen, weil sich dies nicht mit dem Programm der gebuchten Reise habe vereinbaren lassen, erstaune ebenso. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wirkten einförmig. Auch ihre Schilderungen liessen eine erlebnisbasierte Erzählweise und den zu erwartenden persönlichen Bezug vermissen. Sie habe nur oberflächliche Angaben zu den angeblichen Kontakten mit Frau Dd._______ gemacht. Nach diesbezüglichen Belegen gefragt, habe sie sich Ausflüchten bedient. Das SEM habe die Botschaft um die Vornahme von Abklärungen gebeten, wobei ihr mehrere Behörden- und Gerichtsdokumente vorgelegt worden seien. Der Vertrauensanwalt der Botschaft sei aufgrund diverser Fälschungsmerkmale zum Schluss gelangt, dass es sich bei sämtlichen Dokumenten um Fälschungen handle. Die Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. Den Ungereimtheiten hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit sei mit dem Hinweis begegnet worden, die Aktivitäten des Beschwerdeführers seien eng mit denjenigen von Cc._______ und I._______ verbunden, deren Fälle vor dem Revolutionsgericht in Q._______ (dem Ort der Hauptaktivitäten) behandelt würden. Diese Erklärung überzeuge nicht, weil ein Zusammenhang zwischen den jeweiligen Aktivitäten weder in den Anhörungen noch in der Stellungnahme dargelegt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft von D._______ für den Fall zuständig wäre. Die Hauptstadt der Provinz E._______ verfüge über eine von der Provinz Q._______ unabhängige Justizstruktur. Der Beschwerdeführer habe in D._______ ständigen Wohnsitz gehabt und dort sein (...) betrieben, das am ehesten als Ort der Deliktsbegehung anzusehen sei (Art. 310 der iranischen Strafprozessordnung, 2011; Code of Criminal Procedure, Translated into English by Mohammad Reza Matin Nejad, 2016). Der Feststellung, dass der Vorladung des Untersuchungsrichters des Q._______ Staatsanwalts-Bezirks (...) die mit der persönlichen Zustellung verbundenen Merkmale (Unterschrift des Überbringers, Datum derselben oder Benachrichtigung und in der Regel Unterschrift des Empfängers) fehlten, werde nichts Wesentliches entgegengehalten. Die Angabe, der Beschwerdeführer sei nur im Besitz einer Kopie, könne das Fehlen der Merkmale nicht erklären. Er habe in den Anhörungen betont, das Dokument sei ihm persönlich ausgehändigt worden. Der mit der Stellungnahme eingereichten Kopie, die aus der Gerichtsakte abfotografiert worden sei, sei mit einer (zweiten) Unterschrift (unten rechts) und Stempeln versehen, was merkwürdig sei, nachdem seitens des SEM auf das Fehlen der mit der persönlichen Zustellung verbundenen Merkmale aufmerksam gemacht worden sei. Selbst wenn es sich bei der ersten eingereichten Kopie um eine Kopie des Durchschlagpapiers von der persönlichen Überbringung der Vorladung handeln würde, erscheine seltsam, dass die erste Unterschrift (Mitte links) durchgeschlagen habe, nicht aber die zweite. Bei der zweiten eingereichten Version des Dokuments müsste es sich um das Original der Vorladung handeln, das in der Gerichtsakte abgelegt und angeblich von dort abfotografiert worden sei. Zumindest auf dieser Version scheine die zweite Unterschrift (unten rechts) stärker (sichtbar) zu sein, als die erste (Mitte links). Es sei kaum vorstellbar, dass sie nicht auf die Kopie (erste Version) durchgeschlagen habe wie die erste Unterschrift. Der Feststellung, dass der Vorladung der (...) des Q._______ Revolutionsgerichts der Hinweis auf den Gerichtsschreiber fehle, der diese unterschreiben müsste, sei nichts entgegengehalten worden. Den Ungereimtheiten, die sich aus der Kautionsurkunde ergäben, werde mit pauschalen, nicht überprüfbaren Hinweisen begegnet. Der Beschwerdeführer habe sich in den Anhörungen abweichend zu den Kautionsgebern geäussert. Die Angaben betreffend den nicht oder nur eingeschränkt möglichen Zugang zu den Verfahrensakten überzeugten nicht. Beweise für eine Vertuschung von Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen würden keine benannt. In den Anhörungen seien die dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers vage geblieben. Nicht nachvollziehbar sei, dass er keine Angaben zu seinem iranischen Anwalt habe machen wollen. Gesamthaft betrachtet sei davon auszugehen, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle, obwohl einige Einwände in der Stellungnahme, die eher nebensächliche Punkte beträfen, nicht gänzlich unplausibel seien. Die mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 eingereichten Screenshots von anonymen Anrufen und Drohnachrichten, die der Beschwerdeführer am 30. September 2020 erhalten habe, änderten nichts an dieser Einschätzung, da die Ausführungen dazu vage seien. Inhaltlich liessen die Drohnachrichten keinen Zusammengang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers erkennen. Bei den eingereichten Fotografien, die seine Eltern zeigen sollten, die aufgrund des behördlichen Vorgehens hätten hospitalisiert werden müssen, handle es sich um undatierte Kopien, die beliebig hätten aufgenommen werden können. Des Weiteren führte das SEM aus, aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (exilpolitische Aktivitäten) nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen könnten. 4.2 In der Beschwerde werden einleitend die Prozessgeschichte und der Sachverhalt dargelegt und geltend gemacht, das SEM habe in den Aussagen der Beschwerdeführenden keine Widersprüche ausmachen können. Beide hätten kohärente und stringente Ausführungen gemacht. Vor allem den Erzählungen des Beschwerdeführers seien viele Details, Erklärungen und Beschreibungen zu entnehmen. Bereits in der Erstbefragung habe er so genau wie möglich ausgesagt und sei immer sehr ehrlich gewesen. Seine Aussagen in der Anhörung zur Abkehr vom Islam und über F._______ seien ausführlich und überzeugten durch persönliche Beispiele und Bezüge. Dies gelte auch für die Schilderungen der beiden Inhaftierungen, seiner Zeit im Untersuchungsgefängnis R._______ und derjenigen nach seiner Freilassung. Seine Angaben zum Erhalt der Beweismittel seien ehrlich und kohärent. Seine Erzählweise sei sehr höflich und korrekt gewesen und es gehe nicht an, diese als pauschal und oberflächlich «abzutun». Er tue sich schwer damit, Gefühle zu zeigen oder schwach zu wirken. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, die mit denjenigen ihres Ehemannes übereinstimmten, hätten diese untermauert. Sie zeigten, wie besorgniserregend die Erlebnisse für die ganze Familie gewesen seien. Bereits in der Erstbefragung habe sie detailliert angeben, wie sich die Verhaftung ihres Gatten zugetragen habe. Sie habe persönliche Eindrücke überzeugend wiedergegeben und dabei geweint. Sie sei vom Sachbearbeiter unterbrochen und aufgefordert worden, nicht mehr über die Festnahme, sondern über die Gründe für die Flucht zu berichten. Bei der Schilderung des Entschlusses zur Flucht habe sie gezittert und geweint. Der Vorwurf, sie habe einförmige und oberflächliche Ausführungen gemacht, sei willkürlich, zumal sie die Aussagen zur Nacht der Festnahme ihres Mannes in der Anhörung mit zahlreichen Erinnerungen und Details untermauert habe. Auch zur Hausdurchsuchung sowie der Verwüstung und Siegelung des (...) habe sie ausführliche Angaben gemacht. Hinsichtlich ihres Aussageverhaltens sei auf ihren desolaten Gesundheitszustand hinzuweisen, den sie zu Beginn der Anhörungen thematisiert habe. Hätten die Beschwerdeführenden die Abwendung vom islamischen Glauben und die Zuwendung zu einer anderen religiösen Bewegung vorschieben wollen, um Asyl zu erhalten, hätten sie eine bekanntere und leichter zu verstehende als F._______ auswählen können. Bereits bei der PA hätten sie angegeben, F._______ zu folgen. Das SEM habe es unterlassen, sich vor den weiteren Befragungen angemessen über diese Bewegung zu informieren. Die ihnen zur Religion gestellten Fragen widerspiegelten die Unkenntnis der Befragenden. Seine Abkehr vom Glauben habe der Beschwerdeführer sehr eindrücklich und nachvollziehbar geschildert, doch das SEM habe es unterlassen, im Entscheid auf seine Ausführungen einzugehen. Es sei demnach davon auszugehen, dass es diese zwar als glaubhaft erachte, aber seine Begründungspflicht verletzt habe. Hätte es die Aussagen zur Glaubensabkehr gewürdigt, hätte es bereits aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss gelangen müssen, dass die Vorbringen asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe geschildert, wie er trotz mangelnden Glaubens an einen Gott vor allem in schwierigen Situationen ein Vakuum verspürt habe. Mithilfe eines (...) habe er sich der Meditation und der Metaphysik zugewandt und mehr über Spiritualität, Seelenreisen und F._______ gelernt. Es sei überzeugend, dass er sich in einer spirituellen Bewegung wiedergefunden habe, zu der über (...) gefunden werde. Ohne zu übertreiben, habe er angegeben, dass er nur an zwei Sitzungen im K._______ teilgenommen habe. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie sich der (...) zugewandt habe, weil sie gespürt habe, dass ihr Mann ausgeglichener geworden sei. Seine (...) habe ihr geholfen, sich mit ihrer Krankheit auseinanderzusetzen. Sie sei der Ansicht, dass man Mitglied von F._______ sei, wenn man deren Lehre (...). Sie habe Schriften angeführt, mit denen sie sich beschäftigt habe. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, der Anschluss an F._______ erfolge (...), es gebe keine Beitrittszeremonie. Dies sei im ersten Schreiben von F._______ ausgeführt, vom SEM indessen nicht beachtet worden. Zutreffend sei, dass der spirituelle Prozess etwa (...) dauere, und dass (im Iran) aus Sicherheitsgründen auf (...) verzichtet werde. Es sei nachvollziehbar, dass er sich mit diesem Thema erst nach seiner Ausreise auseinandergesetzt und vorher nichts Genaueres darüber gewusst habe. (...) seien nicht die Elemente, die eine Zuwendung zu einer Religion ausmachten. In einem ergänzenden Schreiben von F._______ vom 3. Mai 2021 werde erneut bestätigt, dass es keine offizielle (...) gebe und die Menschen üblicherweise (...) zu F._______ fänden. Es könne bis zu (...) dauern, bis eine Zeremonie stattfinde. Im ersten Schreiben von F._______ vom 3. Dezember 2019 sei aufgezeigt worden, dass der Beschwerdeführer bei seinen ersten Treffen in der Schweiz verschiedene Gebete habe aufsagen können, die nur Personen kennen würden, die schon längere Zeit diesem Glauben folgten. Bis zu seiner Ausreise aus dem Iran habe er keinen Zugang zu «lnsider-lnformationen» gehabt, weil die Bewegung dort verboten sei. Seine Informationen habe er aus Büchern und Schriften sowie aus dem Internet und von einem (...) und seiner (...) gehabt. Sein Wissen über die Grundlagen der Bewegung sei breit, habe er zum Zeitpunkt der Befragungen doch nicht lange in der Schweiz gelebt und über die nur beschränkt möglichen Studien im Iran berichtet. In der Schweiz lebten die Beschwerdeführenden ihren Glauben intensiv und verstärkt, da sie sich hier gefahrlos mit den Lehren F._______ hätten auseinandersetzen können. Alle seien seit August 2019 offizielle Mitglieder, was in den beiden ausführlichen Schreiben F._______ bestätigt werde. Dies hätte vom SEM in die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft miteinbezogen werden müssen. Im Falle einer Rückkehr in den Iran wären sie gezwungen, ihren Glauben im Versteckten zu leben, was einem objektiv unerträglichen psychischen Druck gleichkäme. Sie hätten glaubhaft gemacht und mit Beweismitteln belegt, dass sie sich vom Islam abgekehrt und der religiösen Bewegung F._______ zugewandt hätten. Es wirke konstruiert, wenn das SEM dem Beschwerdeführer zwar glaube, dass er ein Vertrauensverhältnis zu einigen (...) aufgebaut habe, jedoch daran zweifle, dass er mit diesen im privaten Rahmen über spirituelle (...) gesprochen habe. Es leuchte nicht ein, weshalb er sich mit seinen (...) nicht via Telegram über die Glaubensrichtung, sondern nur über (...), die im Iran ebenfalls grösstenteils verboten seien, hätte austauschen sollen. Zudem habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Beweismittel in seine Würdigung einzubeziehen. Der Beschwerdeführer habe Fotografien seines Zuhauses und seines Arbeitsplatzes zu den Akten gegeben, auf denen neben F._______-Schriften und dem Portrait von Ee._______ ein Banner mit der Aufschrift «Ff._______» zu sehen sei. Es seien verschiedene Personen auszumachen, mit denen er den Ff._______ praktiziert habe. Die erwähnten (...) seien von (...) bis zirka im (...) betrieben worden. Das Banner auf den Fotografien sei als Beweis dafür anzusehen, dass er (...) tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Motivation, seinen (...) die Lehre F._______ näher zu bringen, damit erklärt, dass er ihnen mit seinen Überzeugungen durch schwere Zeiten habe helfen können. Es sei klar, dass er die Namen der Personen, die er begleitet habe, nicht nennen wolle, da er sich um ihre Sicherheit sorge. Die Beschwerdeführerin habe schon in der Erstbefragung erwähnt, dass ihr Mann die Schriften von F._______ übersetzt und seinen (...) verteilt habe. Der Beschwerdeführer habe seine (...) Tätigkeit glaubhaft machen und belegen können. Das SEM habe die Schilderungen des Beschwerdeführers zur ersten Verhaftung im Jahr 2015, zum Unterzeichnen einer Verpflichtungs-Erklärung, zur Vorladung im Oktober/November 2018, zur erneuten Ermahnung und Unterzeichnung einer Erklärung sowie die ausführliche Schilderung der Festnahme am (...) 2019, die Aussagen zur Beschlagnahmung persönlicher Gegenstände und zur Durchsuchung und Siegelung des (...) nicht in Zweifel gezogen beziehungsweise bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht erwähnt. Damit hätten diese als glaubhaft gemacht zu gelten. Es sei unverständlich, weshalb das SEM die Aussage des Beschwerdeführers, er habe während der Untersuchungshaft viel gerufen und keine Antwort erhalten, als unspezifisch gewertet habe, handle es sich doch um ein Erlebnis, das für ihn das beklemmende Gefühl hervorgerufen habe, verlassen zu sein. Zu seinem Befinden habe er ausführliche Angaben gemacht. Den Raum habe er so genau wie möglich beschrieben, wobei es sich um eine karge Zelle gehandelt habe. Er habe exakte Angaben zu den Verhören gemacht und den Namen der ihn Verhörenden genannt. Er habe beschrieben, wie er nach allen Aspekten seines Lebens befragt worden sei. Die ihn verhörende Person habe gedroht, sie werde ihm Fotografien von der Vergewaltigung seiner Frau zeigen. Man habe ihn körperlich misshandelt. Zu den ihm vorgelesenen Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer äusserst detaillierte und kontextbezogene Angaben gemacht, wobei er aus seinem Gedächtnis geschöpft habe. Die Anschuldigung bezüglich Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit sei ihm besonders in Erinnerung geblieben. Nicht abwegig sei, dass gegen ihn vergleichbare Anschuldigungen wie gegen Cc._______ erhoben worden seien, sei dieser doch in ähnlicher Weise spirituell und (...) tätig gewesen. Das Schicksal von Cc._______ habe in ihm die realistische Furcht vor einer Hinrichtung ausgelöst. Für die Beschwerdeführenden seien die Verhaftungen von Cc._______ und I._______ einschneidende Erlebnisse gewesen. Der Beschwerdeführer habe beide im Gg._______ kennengelernt und sich mit ihnen ausgetauscht. Diese Begegnungen und seine Verhaftung im selben Zeitraum seien vom SEM nicht angezweifelt worden. Der eingereichte Beleg für seine Untersuchungshaft sei im Entscheid des SEM nicht thematisiert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser als echt angesehen werde. lm Schreiben des SEM vom 22. Oktober 2020 werde ausgeführt, die fotografierten Dokumente seien schwer leserlich, obwohl der Dolmetscher in der Anhörung keine Mühe gehabt habe, aus dem Dokument vorzulesen. Gemäss SEM sei die materielle Darstellung ungewöhnlich und das Dokument trage weder Siegel noch Unterschrift, was nicht erstaunlich sei, stammten die Dokumente doch aus gerichtsinternen Akten, die der Familienanwalt in Eile fotografiert habe. Es sei von der Echtheit der Urkunden auszugehen, weshalb die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers nicht nur glaubhaft gemacht, sondern auch belegt sei. Dd._______ habe sich im Rahmen des E-Mail-Verkehrs nach der Gesundheit der Beschwerdeführerin erkundigt und ihre Anteilnahme wegen den Geschehnissen im Iran geäussert, was auf eine vorbestandene Beziehung schliessen lasse. Der Beschwerdeführer habe immer wieder gesagt, ihm fehlten Unterlagen, weil sein Laptop und sein Handy beschlagnahmt worden seien. Vom Handy seien alle Daten gelöscht und die Zugänge gesperrt worden. Die im Rahmen der Botschaftsabklärung festgestellten angeblichen Fälschungsmerkmale in den eingereichten Dokumenten basierten auf Spekulationen oder unbelegten Annahmen des Vertrauensanwalts. Äusserliche Fälschungsmerkmale hätten an den Dokumenten nicht ausgemacht werden können. Aus einem E-Mail-Verkehr zwischen dem SEM und der Botschaft, der nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs stattgefunden habe, werde klar, dass die angeblichen Fälschungsmerkmale nicht sehr eindeutig seien beziehungsweise die Vermutung, es handle sich bei den Dokumenten um Fälschungen, primär auf der schlechten Lesbarkeit der eingereichten Fotografien basiere. Der Bericht der Botschaft sei nicht offengelegt worden, obwohl es möglich gewesen wäre, geheim zu haltende Stellen zu schwärzen. In der Stellungnahme der vorherigen Rechtsvertretung vom 5. November 2020 sei festgehalten worden, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Aktivitäten von den Behörden in Q._______ verfolgt würden. Deren Zuständigkeit fusse wohl auf dem Konnex des Bestehens des mittlerweile geschlossenen Gg._______, das er zweimal besucht habe. Q._______ gelte als Ort der Tatbegehung. Auch I._______ sei in Q._______ inhaftiert und verurteilt worden, obwohl sie in D._______ Wohnsitz gehabt habe. Die sachliche Zuständigkeit des Revolutionsgerichts werde auch im Bericht von Amnesty International zur iranischen Strafprozessordnung festgehalten. Der Zusammenhang zwischen den Aktivitäten der F._______-Anhänger Cc._______ und I._______ und dem Beschwerdeführer sei in den Befragungen mehrmals hervorgehoben worden und ohnehin evident. Er habe belegt, dass er im R._______-Gefängnis inhaftiert gewesen sei, in dem hauptsächlich politische Gefangene festgehalten würden. Die Staatsanwaltschaft «Hh._______» gehöre zu diesem Gefängnis und sei entsprechend zuständig. Werde Anklage gegen dort Inhaftierte erhoben, gehe der Fall ans Revolutionsgericht in Q._______. Das Doppel der Vorladung der Staatsanwaltschaft vom (...) 2019 sei ihm persönlich ausgehändigt worden. Zunächst habe dem SEM nur eine Fotografie desselben eingereicht werden können. Ihm sei tatsächlich nur ein Doppel beziehungsweise das Durchschlagspapier ausgehändigt worden. Auf dem Original seien eine weitere Unterschrift und ein Stempel erkennbar. Dass der Stempel auf dem Durchschlag nicht zu sehen sei, sei klar. Er habe wohl erst unterschrieben, nachdem das Durchschlagspapier entfernt worden sei. Entscheidend für die Gültigkeit der Vorladung sei die Unterschrift des zustellenden Beamten. Jene des Empfängers sei nur für die Behörde relevant. Bei der Unterschrift, die auf beiden Versionen sichtbar sei, könnte es sich gemäss Angaben im E-Mail-Verkehr vom 23. Dezember 2020 um die Unterschrift des Staatsanwalts handeln, was nahelegen würde, dass das Doppel beziehungsweise das Durchschlagspapier dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden sei, bevor die Übergabe vom Überbringer abgestempelt und vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt worden sei. Hinsichtlich der Vorladung der (...) des Revolutionsgerichts sei auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu verweisen. In der Stellungnahme vom 5. November 2020 sei die offene Frage hinsichtlich des Ausstellungsdatums geklärt worden. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass der angeblich laut Verfahrensordnung notwendige Hinweis auf den Gerichtsschreiber auf der Vorladung versehentlich ausgeblieben sei. Der Hinweis auf die Säumnisfolgen mache Sinn, da der Beschwerdeführer nicht aus der Haft habe vorgeführt werden können. Seine Familie sei nach der Verlesung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft kontaktiert worden und habe ihn durch Hinterlegung einer Kaution freikaufen können. Freigelassen worden sei er, weil alle Beweise für die Anklage vorgelegen hätten. Aus Beweismittel 7 gehe hervor, dass er nach Leistung einer Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Die Kautionsurkunde laute auf eine juristische Person, da die Immobilie einem Freund des Vaters des Beschwerdeführers gehöre, der verschiedene Unternehmen besitze. Der Beschwerdeführer habe erläutert, dass der iranische Anwalt nach seiner Entlassung auf Kaution von seinem Vater engagiert worden sei, um Einsicht in die Gerichtsakten zu erhalten. Da die Akten nicht ausgehändigt worden seien, habe der Anwalt einige Gerichtsdokumente fotografiert. Die Familie habe sich mit dem Anwalt zerstritten, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass dieser die Familie in Gefahr bringen würde, falls er seinen Namen nennen würde. Er habe dargelegt, dass es wegen der schwerwiegenden Vorwürfe (Gefährdung der nationalen Sicherheit) nicht möglich sei, einen Anwalt zu finden. Verfahren vor dem Revolutionsgericht seien oft geheim, weshalb nicht erstaune, dass der Anwalt der Botschaft keine Informationen zu den gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren erhalten habe. Die eingereichten Dokumente untermauerten die bereits glaubhaft vorgetragenen Aussagen des Beschwerdeführers und hätten als Beweismittel in die Prüfung derselben einbezogen werden müssen. Die zu den anonymen Drohungen eingereichten Screenshots hätten in der Tat nur geringen Beweiswert. Sie zeigten, dass den Beschwerdeführenden nahegelegt werde, sich zur iranischen Botschaft zu begeben. Dass sie sich durch anonyme Anrufe aus dem Heimattand eingeschüchtert fühlten, sei nachvollziehbar. Hinsichtlich der Fotografien der hospitalisierten Eltern des Beschwerdeführers unterlasse es das SEM, die Beweismittel in den Kontext seiner glaubhaften Aussagen zu stellen. Er habe berichtet, wie seine Mutter an der Hand verletzt und sein Vater im Spital behandelt worden sei. Dies sei von seiner Ehefrau bestätigt worden. Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Seine Auffassung, die Aussagen der Beschwerdeführenden seien in den wesentlichen Punkten unglaubhaft, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Ihre Aussagen seien detailliert, kohärent, stringent und in sich stimmig. Zahlreiche ihrer Schilderungen seien mit Beweismitteln belegt worden. Das SEM habe es unterlassen, den Sachverhalt beziehungsweise die länderspezifische Situation bezüglich der offenbar als glaubhaft erachteten Vorbringen der Abkehr vom Islam abzuklären. Es sei gerichtsnotorisch, dass für Apostasie im Iran die Todesstrafe drohe. Es hätte auch die Länder-informationen zur Bedrohungslage von zurückkehrenden Personen, die im Ausland konvertiert hätten, prüfen müssen. Die Folgen im Falle einer Rückkehr in den Iran hätten aus flüchtlingsrechtlicher Perspektive abgeklärt werden müssen. Weil das SEM dies unterlassen habe, habe es die Untersuchungspflicht verletzt. Das SEM habe vorliegend nicht nur die Begründungspflicht, sondern auch die Pflicht zur angemessenen Beweiswürdigung verletzt, indem es das Schreiben von F._______ vom 3. Dezember 2019 sowie die beigelegten Informationen zur Bewegung im Entscheid mit keinem Wort erwähnt und berücksichtigt habe. Betreffend die (...) Tätigkeit des Beschwerdeführers seien die eingereichten Fotografien von Versammlungen zu «Ii._______» nicht gewürdigt worden. Es habe sich auf den Botschaftsbericht gestützt, obwohl diesem keine Angaben zu eindeutigen Fälschungsmerkmalen zu entnehmen gewesen seien. Indem es den Originalbericht unter Hinweis auf nicht näher definierte Geheimhaltungsinteressen nicht ediert habe, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Somit seien die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft geschildert und belegt, dass sie bereits im Iran flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Abkehr vom Islam, seiner Zuwendung zu F._______ und seiner (...) Tätigkeiten von den iranischen Sicherheitsbehörden zweimal verhaftet worden. Während der zweiten Inhaftierung sei er psychisch und physisch misshandelt worden. Den iranischen Behörden hätten genügend Beweismittel für die Apostasie vorgelegen. Die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer vor dem Revolutionsgericht angeklagt und unter Androhung von Zwangsmassnahmen vorgeladen worden sei. Bei einer Rückkehr werde er festgenommen, verhört und unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert. Ihm drohe die Todes- oder eine übermässig lange Haftstrafe. Aufgrund der religiösen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen könnten diese dasselbe Schicksal ereilen. Hinzu komme die ihnen aufgrund der Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer drohende Reflexverfolgung. Apostasie werde im Iran mit der Todesstrafe bestraft und religiöse Minderheiten hätten mit Diskriminierungen zu kämpfen. (...) Tätigkeiten seien verboten und würden verfolgt. Anhänger von F._______ würden in ähnlicher Weise wie konvertierte Christen bestraft. Gemäss dem Consulting-Bericht des SEM werde die Zugehörigkeit zu F._______ als Abkehr vom Islam gewertet und (...) werde immer wieder verunglimpft und verurteilt. Führende Persönlichkeiten seien durch den iranischen Geheimdienst festgenommen und inhaftiert worden. Cc._______ sei hingerichtet und I._______ sei zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise vom Revolutionsgericht vorgeladen worden. Möglicherweise sei er mittlerweile zum Tod oder zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Im Falle einer Rückkehr drohten ihm die Missachtung von Verfahrensrechten, Folter und unmenschliche Behandlung. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei der Begründungspflicht nachgekommen, indem es die wesentlichen Gesichtspunkte seiner Argumentation aufgeführt und die Überlegungen genannt habe, von denen es sich habe leiten lassen. Dem Einwand, es habe die Begründungspflicht verletzt, weil es namentlich auf die Glaubensabkehr nicht eingegangen sei, könne nicht gefolgt werden. Dieses Teilvorbringen könne nicht losgelöst von der angeblichen Zuwendung zu F._______ und den damit zusammenhängenden Fluchtgründen beurteilt werden. Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des Vize-Präsidenten von F._______ könne an der vom SEM dargelegten Gesamteinschätzung nichts ändern, erkläre es doch nicht, weshalb namentlich der Beschwerdeführer nicht gehaltvollere Angaben zu seinen (...) Tätigkeiten habe machen können. Der Umstand, dass der Verfasser des Schreibens versuche, die Glaubhaftigkeit der Angaben in Bezug auf die (...) Tätigkeiten anhand eingereichter Fotografien herzuleiten, verdeutliche den Gefälligkeitscharakter des Schreibens. Den Fotografien mit (...)-Plakaten oder mit F._______-Materialien komme kaum Beweiswert zu. Sie könnten irgendwo aufgenommen worden sein, und mit den heutigen Technologien könnten problemlos Details in Bilder hineinmanipuliert werden. Bei genauerem Hinsehen liessen sich auf den kopierten Fotografien Manipulationsspuren erahnen. Das SEM habe in der Tat zwei Schreiben von F._______ und allfällig damit zusammenhängende Nachfluchtgründe nicht gewürdigt. Das Schreiben vom 28. Oktober 2019 sei von einem schweizerischen Vertreter von F._______ ausgestellt worden. Es sei kurz gehalten und bestätige lediglich, dass die Beschwerdeführenden seit kurzem (...) offiziell als Mitglieder beigetreten seien. Das Schreiben vom 3. Dezember 2019 sei durch das Hauptquartier (...) in JJ._______ ausgestellt worden und gehe nicht erheblich über das erste hinaus. Das vom 3. Februar 2020 datierende Schreiben äussere sich konkreter dazu, wie sich die Beschwerdeführenden innerhalb der Glaubensgemeinschaft beteiligten. Es sei kurze Zeit nach dem offiziellen Beitritt ausgestellt worden und sage daher nichts über ein fortwährendes Engagement aus. Da es von einem anderen Mitglied der regionalen Gemeinschaft im Aa._______ verfasst worden sei, sei nicht auszuschliessen, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Konversion der Beschwerdeführenden könne nicht als erstellt gelten. Zudem sei den Aktivitäten eine besondere Exponierung abzusprechen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Konversionen oder andere Aktivitäten im Ausland öffentliche Bekanntheit erlangt hätten. Hinsichtlich der Ausführungen zum Botschaftsbericht sei nochmals darauf hinzuweisen, dass eine gerichtliche Zuständigkeit nicht aufgrund von gewissen Parallelen zwischen den Anschuldigungen beziehungsweise zwischen den Aktivitäten der Angeschuldigten zustande komme. An der Zuverlässigkeit des Resultats der Botschaftsabklärungen seien keine Zweifel anzubringen. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde habe nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs kein E-Mail-Verkehr zwischen der Botschaft und dem SEM stattgefunden. Vielmehr sei der SEM-Länderanalyse ein nachträglich eingereichtes Beweismittel unterbreitet worden. Dieses Aktenstück sei zur besseren Nachvollziehbarkeit des Entscheides offengelegt worden. In jüngeren Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts zur Akteneinsicht in Botschaftsanfragen sei festgehalten worden, dass die Zusammenfassung eines Aktenstücks, das zum Nachteil der Partei verwendet werde, den Anforderungen dann genüge, wenn einerseits eine weniger weitgehende Massnahme - wie beispielsweise die Abdeckung einzelner Passagen - überwiegende Geheimhaltungsinteressen nicht wahren würde oder nicht praktikabel wäre, und andererseits der Zusammenfassung der wesentliche Inhalt des Aktenstücks entnommen werden könne. Vorliegend sei eine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen worden, wobei darauf Rücksicht genommen worden sei, dass den Beschwerdeführenden der tatsächliche Gehalt der Botschaftsabklärung zur Kenntnis gebracht werde. In Bezug auf die Botschaftsantwort bestehe ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse betreffend die Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung sowie die Identität von Kontaktpersonen. Diese Geheimhaltungsinteressen seien gewichtig und geeignet, den Grundsatz des Rechtes auf Akteneinsicht einzuschränken. Angehörige von verfolgten Personen könnten im Iran beispielsweise dann einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten oder Regimegegner fahndeten und Anlass zur Vermutung bestehe, dessen Angehörige stünden mit ihm in Kontakt und seien ebenfalls politisch aktiv. Es sei nicht erkennbar, dass die iranischen Behörden aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ein Interesse an dessen Ehefrau oder Tochter haben sollten. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe es unterlassen, eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Seine Einschätzung habe sich hauptsächlich auf die Resultate der Botschaftsabklärung gestützt. Die eingereichten Beweismittel seien nicht oder nur ungenügend gewürdigt worden. Bei der Glaubensabkehr und der Zuwendung zu einem neuen Glauben handle es sich um unterschiedliche Prozesse. Das SEM habe Erstere in der Begründung ausser Acht gelassen. Es sei erklärbar, dass das Hauptquartier von F._______ keine Kenntnis von Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Iran gehabt habe. Seine Ausführungen zu den (...) Tätigkeiten seien gehaltvoll gewesen. Die vom SEM angebrachten Zweifel an der Authentizität der eingereichten Fotografien seien nicht fundiert. Es sei nicht ersichtlich, wo die Fotografien hätten gemacht werden können, wenn nicht in ihrem Zuhause oder im (...). Sodann seien keinerlei Manipulationsspuren sichtbar. Sämtliche Fotografien würden in digitaler Form auf einem USB-Stick eingereicht. Auf diesem finde sich ein Video, in dem der Beschwerdeführer (...) bewerbe. Dabei sei er ebenfalls in seinem Büro zu sehen, das auf den Fotografien abgebildet sei. Den Fotografien sei hoher Beweiswert zuzuerkennen, da sie belegten, dass die Beschwerdeführenden bereits im Iran Anhänger F._______ gewesen seien und die damit verbundenen Lehren verbreitet hätten. Die Schreiben F._______ bestätigten, dass sie bereits im Iran der Bewegung angehört hätten, was sich aus dem vertieften Wissen des Beschwerdeführers ergebe. Auf seinem Handy habe er ein Gebet auf Farsi gespeichert, was kaum der Fall gewesen wäre, wäre er der Bewegung erst in der Schweiz beigetreten. Die örtliche Zuständigkeit des Revolutionsgerichts werde aus dem Ort der Tatbegehung abgeleitet, weshalb die Zuständigkeit in Q._______ einleuchtend sei. Mangels Offenlegung des Botschaftsberichts könne lediglich auf dessen Interpretation durch das SEM sowie den internen E-Mail-Verkehr abgestellt werden, der die Feststellungen des SEM eher relativiere und zeige, dass die Fälschungsmerkmale nicht eindeutig seien. Die Zusammenfassung des Berichts durch das SEM enthalte lediglich Spekulationen (nicht belegte Annahmen), die in der Stellungnahme vom 5. November 2020 widerlegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe durch Familienmitglieder erfahren, dass diese von einem gewissen Kk._______ kontaktiert worden seien, der Fragen zur Arbeit, zu den Aktivitäten und seiner Verhaftung gestellt habe. Bei diesem Anwalt handle es sich um den Vertrauensanwalt der (...) Vertretung in Teheran, was nahelege, dass er auch der Vertrauensanwalt der Botschaft sei. Dass er nicht unter Wahrung strikter Vertraulichkeit vorgegangen sei, ergebe sich daraus, dass dem Beschwerdeführer rasch bekannt geworden sei, wer sich nach ihm erkundigt habe. Er habe im Zusammenhang mit den Abklärungen dieses Anwalts anonyme Anrufe und Drohnachrichten erhalten. Der Anwalt sei im Verruf, enge Beziehungen zu den iranischen Behörden zu haben. Zu diesen problematischen Beziehungen sei bereits in den Medien berichtet worden. Anwälte, die Zugang zu Strafverfahren hätten, gehörten zum kleinen Kreis der Vertrauensanwälte der iranischen Justizbehörden. Damit stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden durch die Abklärungen nicht zusätzlich in Gefahr gebracht worden seien. Hinsichtlich der Frage der Reflexverfolgung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Aktivitäten ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sei. Seine Aktivitäten würden überwacht und es werde nach ihm gefahndet. Die Beschwerdeführerinnen stünden in engem Kontakt zu ihm, womit sie begründete Furcht vor Reflexverfolgung hätten. 5. 5.1 In der Beschwerde wird beantragt, der Botschaftsbericht sei im Rahmen der Vernehmlassung offenzulegen und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben sei, zum Bericht Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.5.2 S. 17). 5.2 Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 mit, dass es die Botschaft gebeten habe, hinsichtlich der Authentizität der den eingereichten Kopien zugrundeliegenden Dokumente Abklärungen vorzunehmen. Es gab ihnen in zusammengefasster Form den Inhalt der Antwort der Botschaft bekannt und gewährte ihnen die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (vgl. SEM-act. [...]-74/5). 5.3 Im genannten Schreiben hält das SEM zu Recht fest, dass die Behörde eine vollständige Einsichtnahme in die Akten unter anderem gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG dann verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern. Das gewichtige Geheimhaltungsinteresse der Quellen von Botschaftsauskünften ist dabei offensichtlich (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4c). Die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen würde Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise faktisch verunmöglichen. Den Beschwerdeführenden wurde eine ausführliche Zusammenfassung des Botschaftsberichts zugestellt, aus dem die wesentlichen Gründe hervorgehen, die den Vertrauensanwalt zum Schluss führten, die den eingereichten Kopien zugrundeliegenden Dokumente seien gefälscht. Ihnen wurde die Möglichkeit gewährt, zum Botschaftsbericht Stellung zu nehmen, wovon sie in der Stellungnahme vom 5. November 2020 und in der Beschwerde vom 12. Mai 2021 (S. 17-21) ausführlich Gebrauch machten (vgl. SEM-act. [...]-75/6). 5.4 Der Antrag, es sei der Botschaftsbericht im Rahmen der Vernehmlassung offenzulegen und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, zum Bericht Stellung zu nehmen, ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben (Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige Sachverhaltsfeststellung, mangelhafte Beweiswürdigung), aufgrund derer die Rückweisung der Sache an das SEM beantragt wird. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Glaubensabkehr nicht eingegangen sei. Hätte es seine Aussagen zur Abkehr vom Islam gewürdigt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass seine Vorbringen Asylrelevanz aufwiesen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn die blosse innere Abkehr vom Islam und die nicht öffentlich gemachte innere Hinwendung zu einer anderen Religion können nicht zu einer Verfolgung durch die iranischen Behörden führen, solange diese keine Kenntnis davon erlangen. Die Beschwerdeführenden betonten, dass sie im Iran ein gutes Leben geführt und ihr Heimatland nicht verlassen hätten, wenn die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die F._______ nicht bekannt geworden wären. Das SEM verletzte demnach seine Begründungspflicht nicht, wenn es auf die behauptete innere Glaubensabkehr des Beschwerdeführers nicht einging. 6.3 6.3.1 Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49). 6.3.2 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass am 8. April 2021 eine Eingabe mit zahlreichen Belegen für die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers versandt worden sei, die beim SEM am folgenden Tag eingegangen sei. Gleichentags sei der Asylentscheid vom 8. April 2021 versandt worden, weshalb davon auszugehen sei, das SEM habe die zusätzlichen Beweismittel bereits vor dem Versand desselben erhalten, womit es diesen sofort in Wiedererwägung hätte ziehen können. Zudem habe es mit der gewählten Vorgehensweise auch sein Ermessen unterschritten. Abgesehen davon, dass es sich bei den Ausführungen hinsichtlich des Erhalts der Eingabe und des Versands des Entscheids um blosse Mutmassungen handelt und vielmehrdavon auszugehen ist, dass sich Versand der Verfügung und Eingang der Eingabe gekreuzt haben, ist die Rüge angesichts der mit Verfügung des vom 25. Juni 2021 angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling ohnehin als gegenstandslos geworden zu betrachten. 6.3.3 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM habe es unterlassen, den Sachverhalt beziehungsweise die länderspezifische Situation des als glaubhaft erachteten Vorbringens der Abkehr der Beschwerdeführenden vom Islam abzuklären. Es sei gerichtsnotorisch, dass im Iran für Apostasie die Todesstrafe drohe. Ferner hätte das SEM die Bedrohungslage prüfen müssen, der in den Iran zurückkehrende Personen, die im Ausland offiziell einer anderen Religion beigetreten seien, ausgesetzt seien. Wie nachstehend in Erwägung 8 ausgeführt wird, konnten die Beschwerdeführenden weder beweisen noch glaubhaft machen, dass ihnen im Iran zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aufgrund der geltend gemachten inneren Abkehr vom Islam Verfolgung drohte, oder dass sie deshalb einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt waren. Dies machten sie mit Ausnahme der als nicht glaubhaft erachteten Inhaftierung des Beschwerdeführers auch nicht geltend. Sie sagten nicht aus, dass sie in Erwägung gezogen hätten, nach der geplanten dritten Reise in die Schweiz nicht in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. E. 10.2). Das SEM musste sich somit nicht verpflichtet sehen, allfällige von ihnen nicht geltend gemachte Asylgründe zu prüfen. In seiner Vernehmlassung räumt das SEM implizit ein, dass es die möglichen Folgen der geltend gemachten Konversion in der Schweiz im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran in der angefochtenen Verfügung nicht prüfte. Da es dies in der Vernehmlassung nachholte und die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hatten, sich im Rahmen ihrer Replik zur Einschätzung des SEM vor einer hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit voller Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz zu äussern, ist der zu Recht gerügte formelle Mangel als geheilt zu erachten. 6.4 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe nicht nur die Begründungspflicht, sondern auch seine Pflicht zur angemessenen Beweiswürdigung verletzt, indem es das Schreiben von F._______ vom 3. Dezember 2019 und die diesem beigelegten Informationen zur (...) nicht berücksichtigt habe. Ebenso sei betreffend die (...) Tätigkeit des Beschwerdeführers unterlassen worden, die eingereichten Fotos von Versammlungen zu Ii._______ zu würdigen. Das SEM holte die versäumte Würdigung in der Vernehmlassung nach und die Beschwerdeführenden konnten sich dazu in ihrer Replik äussern, weshalb der formelle Mangel als geheilt zu erachten ist. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die erhobenen formell-rechtlichen Rügen teilweise unberechtigt und, soweit diese zu Recht erhoben wurden, als geheilt zu erachten sind. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 7.2 7.2.1 In der EB führte der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Glauben im Iran sehr vorsichtig ausgeübt. Er habe mit den (...) im Iran Kontakt aufgenommen. Diese seien im Jahr (...) festgenommen und zum Tode verurteilt worden. Trotzdem habe er seinen Glauben mit Vorsicht weiter praktiziert (vgl. SEM-act. [...]-32/16 F72). Im Rahmen der Anhörung sagte er, er sei nach der Schliessung Gg._______ und der Verhaftung von G._______ und Ll._______ von Sicherheitskräften verhaftet worden. Man habe ihm gesagt, man wisse, dass er für F._______ aktiv sei, denn man habe in den Akten der Festgenommenen seinen Namen gesehen. Drei Tage später sei er mit der Auflage freigelassen worden, für (...) nicht mehr tätig zu sein, wozu er sich schriftlich verpflichtet habe. Sein Vater habe als Kaution seine «Lohnausdrucke» hinterlegt. In der Folge sei er sehr vorsichtig aktiv gewesen. Im Herbst 2018 sei er von den Sicherheitskräften vorgeladen worden, die ihm aufgetragen hätten, ihnen ein Verzeichnis (...) auszuhändigen und Informationen darüber zu geben, ob sich diese regimekritisch geäussert hätten. Die Beamten hätten gesagt, dass sie (...) beobachteten und er aufpassen müsse (vgl. SEM-act. [...]-32/16 F57 ff.). Im Rahmen der Anhörung führte er aus, seine Hauptaktivitäten für F._______ seien die (...) und der Betrieb eines Verbindungskanals auf Telegram gewesen. Einmal am Tag oder alle zwei Tage habe er Informationen über (...) und parallel dazu auch Nachrichten und Informationen über F._______ gepostet (vgl. SEM-act. [...]-32/16 F113). Beim SEM reichte er Fotografien ein, auf denen er mit einigen (...) beim Hochhalten von Mm._______-Plakaten abgebildet sei (vgl. SEM-act. [...]-35/- ID-Nr. 011). 7.2.2 Die Beschwerdeführerin sagte bei der EB, G._______ und I._______ seien festgenommen und zum Tode verurteilt worden. Einen Monat später sei ihr Ehemann für drei Tage festgehalten worden. Mit Hilfe seines Vaters, einer Lohnpfändung und einer unterschriebenen Erklärung sei er freigekommen. I._______ habe die Bücher von F._______ übersetzt und ihr Ehemann habe die Hefte, Broschüren und Bücher mit dem Stempel seines (...) versehen und verteilt (vgl. SEM-act. [...]-33/7 F2). 7.2.3 Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten (vgl. E. 7.2.1) lässt sich mit seinen Angaben, er habe seinen Glauben sehr vorsichtig praktiziert, nicht vereinbaren. Das Posten von Nachrichten und Informationen auf einem Telegram-Kanal erscheint angesichts der Möglichkeiten der iranischen Behörden, sich Zugang zu auf sozialen Medien geführten Unterhaltungen zu verschaffen, trotz Eingrenzung des Mitgliederkreises auf dem Kanal unvorsichtig. Dasselbe gilt für das Aufnehmen von Fotografien, auf denen er beim Hochhalten von Mm._______-Plakaten zu sehen ist. Seinen Aussagen gemäss seien die iranischen Sicherheitsbehörden davon ausgegangen, dass er für F._______ aktiv gewesen sei, und hätten ihn deshalb gewarnt, sein (...) werde beobachtet und er müsse aufpassen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es unglaubhaft, dass der angeblich auf Vorsicht bedachte Beschwerdeführer sich regelmässig in den sozialen Medien zu F._______ geäussert haben will und in den Räumlichkeiten seines (...) Fotografien habe machen lassen, die ihn mit F._______ in Verbindung hätten bringen können. Dass der gemäss eigenen Angaben umsichtige Beschwerdeführer schriftliche Erzeugnisse von F._______ mit dem Stempel seines (...) versehen haben soll, erscheint unter dem Aspekt der Sicherheit seiner Familie ebenso unglaubhaft. Er berichtete bei der Anhörung davon, dass er wegen des Betreibens (...) mehrmals Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe (vgl. SEM-act. [...]-42/27 F99), was ebenso dagegenspricht, dass er in den (...) Beweise für seine Zugehörigkeit zu einer im Iran verbotenen Glaubensgemeinschaft geschaffen hat. Damit entstehen Zweifel am von ihm geltend gemachten missionarischen Engagement für F._______. 7.3 Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei für viele (...) ein «Leader» gewesen. Wenn er das Gefühl gehabt habe, er könne mit seiner Überzeugung Leuten helfen, die Probleme gehabt hätten, habe er mit grosser Vorsicht versucht, mit ihnen zu reden. Gebeten, diese Aussage zu präzisieren, erwähnte er (...), dessen Frau an (...) erkrankt sei, dem er mit Gesprächen und dem Vermitteln (...) habe helfen können. Auf nochmalige Nachfrage, ob er konkret sagen könne, welche (...) über seine Glaubensrichtung Bescheid gewusst hätten, verwies er erneut auf den Ehemann der an (...) Erkrankten. Auf die wiederholte Frage, welche (...) über seine Glaubenseinstellung Bescheid gewusst hätten, machte er zwar wortreiche Ausführungen, liess dies Frage aber unbeantwortet (vgl. SEM-act. [...]-42/27 F19-F23). Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben das Interesse von 15 bis 20 (...) an seiner Überzeugung habe gewinnen können (vgl. SEM-act. [...]-42/27 F13), hätte es ihm möglich sein müssen, Angaben zu deren Lebensgeschichten zu machen, ohne dass er ihre Namen hätte preisgeben müssen, was vom SEM denn auch nicht erwartet wurde. Angesichts des im Iran mit einer (...) Tätigkeit verbundenen Risikos, ist davon auszugehen, dass ein betont vorsichtiger Mensch die Personen, die er an seinen Glauben heranzuführen versucht, und deren Lebensgeschichte gut kennt. Diesen Eindruck vermochte er mit seinem ausweichenden Aussageverhalten gerade nicht zu erwecken. Die Zweifel an seinem geltend gemachten (...) Engagement für F._______ im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit werden dadurch bestätigt. 7.4 Bei der EB sagte der Beschwerdeführer aus, er sei in einer Nacht festgenommen worden. Sicherheitskräfte seien am folgenden Morgen in sein (...) eingedrungen und hätten alles durchwühlt. Einer seiner Mitarbeiter habe Fotos gemacht und seine Frau informiert. Als dieser gefragt habe, wo Nn._______ sei, habe sie ihm geantwortet, er sei am Vortag festgenommen worden (vgl. SEM-act. [...]-32/16 F10). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung erklärte er, sein Mitarbeiter habe mehrmals erfolglos versucht, ihn telefonisch zu erreichen. Deshalb habe er zuhause angerufen und seine Ehefrau gefragt, wo er sei. Sie habe geantwortet, er sei einige Tage nicht da, er habe etwas zu tun (vgl. SEM-act. [...]-58/17 F22). Der Beschwerdeführer machte mithin nicht übereinstimmende Angaben dazu, ob seine Ehefrau dem Mitarbeiter gesagt habe, dass er festgenommen worden sei oder nicht. 7.5 In der ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob hinsichtlich der Schliessung und Versiegelung seines (...) andere als die bereits eingereichten Dokumente angefallen seien. Er antwortete, dass dem nicht so sei, er aber ein paar Videos habe, die er im Telegramkanal veröffentlich habe. Einer Telegramgruppe habe er (...) erteilt, er habe die Leute ausgebildet und einige «Sachen» über F._______ publiziert. Damals seien auch sein Bruder und seine Mutter Mitglieder in diesem Kanal gewesen. Er könne ein paar Videos schicken, die auf dem Computer seines Bruders gewesen seien (vgl. SEM-act. [...]-58/17 F30). Die Aussage, sein Bruder und seine Mutter seien Mitglieder des Telegramkanals gewesen, in dem er auch Beiträge über F._______ gepostet habe, lässt sich nicht mit seiner Angabe bei der Anhörung in Einklang bringen, gemäss der nur seine Ehefrau und seine Tochter von seiner Konversion gewusst hätten (vgl. SEM-act. [...]-42/27 F41 f.). In einem Schreiben der vormaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden wurde bestätigt, dass die Eltern des Beschwerdeführers erst nach seiner Verhaftung durch seine Ehefrau direkt über die Konversion informiert worden seien. Er habe von der Zeit vor der Verhaftung gesprochen, als er während der Anhörung gesagt habe, von seiner Familie hätten nur seine Tochter und seine Ehefrau Kenntnis gehabt (vgl. SEM-act. [...]-52/2). Mit diesen Ungereimtheiten in den Aussagen werden die Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zusätzlich erhärtet. 7.6 7.6.1 Der Beschwerdeführer sagte bei der EB aus, er habe glücklicherweise bereits ein Einreisevisum für die Schweiz gehabt, als er aus der Haft entlassen worden sei. Nachdem er am 21. April 2019 die Vorladung erhalten habe, seien ihm fünf Tage geblieben, um sich beim Gericht zu melden. Obwohl sein Anwalt ihm versichert habe, dass gegen ihn kein Ausreiseverbot verhängt worden sei, habe er sich bei der Ausreise am Flughafen von Teheran sehr geängstigt. (vgl. SEM-act. [...]-32/16 F11, F65 ff., F72). 7.6.2 Angesichts der angeblich gegen den Beschwerdeführer erhobenen äusserst schwerwiegenden Anschuldigungen erscheint es ungewöhnlich, dass er gegen Kaution auf freien Fuss gesetzt worden sein soll, weil die iranischen Behörden ihm so die Möglichkeit gegeben hätten, unterzutauchen oder sich ins Ausland abzusetzen. Den Behörden war seinen Angaben gemäss bekannt, dass er bereits zweimal in die Schweiz gereist war (vgl. SEM-act. [...]-42/27 F67, F73). Aufgrund dieser Tatsache und der Schwere der Anschuldigungen ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht zumindest seinen Reisepass abgeben musste, als er auf freien Fuss gesetzt worden sei. Zudem vermögen seine Aussagen über das Verhalten des beigezogenen Anwalts nicht zu überzeugen. Einerseits soll sich dieser im Auftrag des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Vaters erkundigt haben, ob gegen ihn ein Ausreiseverbot verhängt worden sei (vgl. SEM-act. [...]-32/16 F11, F67; [...]-42/27 F97) - womit dem Anwalt hätte bewusst sein müssen, dass der Beschwerdeführer eine Ausreise aus dem Iran in Betracht zog -, anderseits soll dieser verärgert gewesen sein und sich mit den Eltern des Beschwerdeführers zerstritten haben, weil der Beschwerdeführer den Iran verliess und sich damit den Behörden nicht zur Verfügung hielt (vgl. SEM-act. [...]-58/17 F4 ff.). Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, seine Familie habe ihm aufgrund von Sicherheitsbedenken empfohlen, den Namen des Anwalts nicht preiszugeben. Da er aus dem Iran geflohen sei, wäre jegliche Verbindung zu ihm eine Gefahr für seinen Anwalt (vgl. SEM-act. [...]-42/27 F83 f.). Bei der ergänzenden Anhörung machte er geltend, sein iranischer Anwalt habe seine Eltern bedroht und ihnen gesagt, sie würden mit ihm (dem Beschwerdeführer) unter einer Decke stecken und er könne sie auch verklagen (vgl. SEM-act. [...]-58/17 F4). In der Beschwerde wird ausgeführt, es sei nachvollziehbar, dass er den Namen des Anwalts nicht habe preisgeben wollen, weil er selbst erfahren habe, wie die Sicherheitskräfte im Iran vorgingen. Zudem habe sich die Familie mit dem Anwalt zerstritten, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass dieser seine im Iran verbliebene Familie gefährden würde, falls er seinen Namen nennen würde. Die Erklärungen, weshalb der Beschwerdeführer bei der Anhörung den Namen seines iranischen Anwalts nicht nennen wollte, erscheinen nicht kohärent. 7.7 7.8 7.8.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der von seinem Vater beauftragte Anwalt habe nach seiner Freilassung einige Dokumente fotografieren können (vgl. SEM-act. [...]-42/27 F86, F88; [...]-58/17 F5, F15). In der ergänzenden Anhörung brachte er vor, dass man nach iranischem Gesetz keinen Anwalt beziehungsweise Verteidiger nehmen dürfe, wenn es um Verbrechen gegen die nationale Sicherheit gehe. Als er freigelassen worden sei, habe seine Familie einen Anwalt beauftragt, irgendwelche Dokumente vom Gericht zu besorgen. Der Anwalt habe einige Dokumente fotografiert und seinen Eltern die Fotos ausgehändigt. Die ihm vorgeworfenen Straftaten würden meistens mit der Todesstrafe geahndet, was kein Anwalt auf sich nehmen wolle. Er habe keine Möglichkeit, Akten vom Revolutionsgericht zu erhalten und niemand würde ein entsprechendes Mandat übernehmen (vgl. SEM-act. [...]-58/17 F6 f., F13). 7.8.2 Gemäss einer Auskunft der SFH-Länderanalyse haben im Iran Angeklagte bei Revolutionsgerichten nur eingeschränkt Zugang zu verfahrensrelevanten Akten. Eine Kontaktperson habe dahingehend informiert, dass Angeklagte und ihre Anwaltschaft bei Revolutionsgerichten nicht berechtigt seien, Aktenkopien zu erhalten. Sie dürften die Akten im Gericht einsehen und sich Notizen machen, hätten aber teilweise nicht genügend Zeit, um diese von allen relevanten Dokumenten machen zu können. Während sie sich Notizen machten, würden sie von Gerichtsangestellten überwacht. Der Zugang zu Gerichtsakten mittels eines Anwalts sei nur möglich, wenn dieser eine Vollmacht vorweisen könne. Die SFH hielt bereits in einem früheren Bericht fest, dass ein Anwalt im Iran nur mit einer Vollmacht der betroffenen Person Zugang zu Gerichtsakten erhalten könne. Familienangehörige hätten auch mit Vollmacht keinen Zugang zu Gerichtsakten (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, «Iran: Botschaftsabklärung zu einem Urteil des Revolutionsgerichts», Bern, 15. März 2022, S. 7). 7.8.3 Angesichts der in der Auskunft der SFH-Länderanalyse wiedergegebenen Gepflogenheiten bezüglich der Gewährung von Einsicht in Akten der Revolutionsgerichte ist zu bezweifeln, dass einem von der Familie des Beschwerdeführers engagierten Anwalt, dessen Namen er nicht bekannt geben wollte, erlaubt worden wäre, Fotografien von in den Akten liegenden Dokumenten zu machen. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer im Verlaufe der Befragungen nicht, dass er einem iranischen Anwalt eine Vollmacht erteilt habe. 7.9 7.9.1 Bei der EB gab der Beschwerdeführer an, er habe bei seiner Ausreise aus dem Iran nur sein Handy dabeigehabt, das die iranischen Behörden beschlagnahmt und ihm bei seiner Freilassung wieder ausgehändigt hätten (vgl. SEM-act. [...]-32/16 F7, F11). 7.9.2 Der Beschwerdeführer machte bei den Anhörungen geltend, er sei mit seiner langjährigen Mentorin, Dd._______, die er vor der Festnahme von Ll._______ kennengelernt habe, in einem regen E-Mail-Verkehr gestanden. Auch nach der Ausreise aus dem Iran habe er über E-Mail, WhatsApp und Telegram Kontakt zu ihr gehabt (vgl. SEM-act. [...]-42/27 F26 f., F36; [...]-58/17 F51 ff.). Zum Beleg für den schriftlichen Austausch mit N._______ reichte er am 11. Juli 2019 eine am Vortag erhaltene E-Mail zu den Akten, die keine Rückschlüsse auf einen zuvor bestandenen intensiven Austausch zulässt. Von seinen Angaben ausgehend müssten die iranischen Behörden den vor der Festnahme des Beschwerdeführers stattgefundenen schriftlichen Austausch mit N._______ gelöscht haben, bevor sie ihm bei seiner Freilassung sein Handy zurückgegeben hätten (vgl. SEM-act. [...]-42/27 F39). In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, weshalb N._______ nicht in der Lage gewesen sein sollte, ihm Belege für den vor dem 10. Juli 2019 stattgefundenen schriftlichen Austausch zukommen zu lassen, denn sie hätte keinen Grund gehabt, die vom Beschwerdeführer erhaltenen und von ihr selbst verfassten Mitteilungen umgehend zu löschen, zumal sie seit geraumer Zeit nicht mehr im Iran gelebt habe (vgl. SEM-act. [...]-42/27 F35). 7.9.3 Zur Stützung des Vorbringens, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Iran der Glaubensgemeinschaft von F._______ angeschlossen habe, wird in der Replik darauf hingewiesen, dass er auf seinem Handy ein Gebet auf Farsi gespeichert habe, das er in einer in der Schweiz abgehaltenen Sitzung vorgelesen habe. Da er bei den Anhörungen angab, er habe von den iranischen Behörden bei seiner Freilassung nur eines seiner beiden Handys zurückerhalten, wobei auf diesem die Daten gelöscht und die Zugänge gesperrt worden seien, muss er ein im Handy gespeichertes Gebet kurz vor oder nach seiner Ausreise aus dem Iran gespeichert haben, weshalb sich - entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht - daraus nicht schliessen lässt, er sei bereits im Iran ein überzeugter und (...) gewesen. 7.10 Der Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung gefragt, ob er sich im Iran je politisch engagiert habe, was er unmissverständlich verneinte (vgl. SEM-act. [...]-32/16 F106 f.). Die Behauptung in der Stellungnahme vom 5. November 2020 zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung, er habe im Verlauf seines Lebens immer gegen die Menschenrechtsverletzungen und die Hinrichtung von politischen Gefangenen (im Iran) protestiert, erscheint vor diesem Hintergrund als unglaubhaft. 7.11 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Stellung als «Leader» der F._______ teilweise widersprüchlich beziehungsweise ausweichend sind und insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es deshalb als überwiegend unglaubhaft, dass er sich im Iran (...) betätigte und (...), die in seinem (...), an den Glauben von F._______ heranführte. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer gab beim SEM verschiedene Dokumente ab, mit denen er zu beweisen versucht, dass im Iran gegen ihn wegen seiner Zuwendung zur Glaubensgemeinschaft F._______ und seiner in diesem Zusammenhang stehenden Aktivitäten vom Revolutionsgericht in Q._______ ein Verfahren eingeleitet wurde. 8.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die zum Beleg des angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten (Gerichts-)Verfahrens eingereichten Dokumente (zwei Vorladungen, Dokumente bezüglich der Kaution und des Untersuchungsverfahrens) nur in Form von Fotografien vorliegen. Aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit kann diesen Fotos von vornherein nur erheblich reduzierter Beweiswert zukommen (vgl. die Urteile des BVGer E-1261/2020 vom 14. März 2023 E. 6.2 S. 20, E-2506/2020 vom 28. Juli 2022 E. 6.8.1). 8.3 8.3.1 Der von der Botschaft beauftragte Vertrauensanwalt gelangte in seinem Bericht vom 23. September 2020 zum Schluss, dass es sich bei sämtlichen der vom Beschwerdeführer in Form von Kopien eingereichten Dokumente um Fälschungen handelt. 8.3.2 Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren an der Botschaftsabklärung geäusserten Kritik - insbesondere zur Person des beigezogenen Vertrauensanwalts -, ist festzustellen, dass der Abklärungsbericht detailliert und nachvollziehbar erscheint. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Neutralität oder Unbefangenheit des Vertrauensanwalts zu zweifeln, zumal seine Analysen überzeugend und plausibel sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrmals bestätigt, dass Botschaftsabklärungen der Schweizer Botschaft in Teheran grundsätzlich als zuverlässig und diskret gelten (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2095/2021 vom 27. April 2023 E. 5.2, D-3404/2021 vom 30. März 2022 E. 4.4, D-982/2021 vom 31. Mai 2021 E. 6.1.4 und E-6502/2019 vom 19. März 2020 E. 6.5). Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. 8.3.3 Der Vertrauensanwalt hielt fest, dass aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Provinz E._______ die Staatsanwaltschaft von D._______ für den Fall zuständig gewesen wäre. Die Provinzhauptstadt verfüge über eine eigene, von der Provinz Q._______ unabhängige Justizstruktur. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer seien in Q._______ durchgeführt worden, weil sie in engem Zusammenhang mit den gegen Cc._______ und I._______ geführten Verfahren stünden, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gab an, er habe im Jahr (...) im K._______ an zwei Sitzungen teilgenommen (vgl. SEM-act. [...]-42/27 F33), was indessen nicht der Auslöser des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens gegen ihn gewesen wäre. Cc._______ und I._______ wurden bereits im (...) festgenommen und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Zusammenhang mit den gegen sie geführten Strafverfahren für die iranischen Behörden von Interesse gewesen sein könnte. Die Beschwerdeführenden nahmen während ihren Befragungen auffallend oft Bezug auf die gegen die beiden Verurteilten geführten Verfahren, obwohl sich aus ihren Aussagen weder ein persönlich noch ein sachlich enger Bezug zu denselben herstellen lässt. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Zusammenhang zwischen den Verfahren sei mehrmals hervorgehoben worden und ohnehin evident, kann insofern geteilt werden, als dass die Beschwerdeführenden auffallend oft auf das Schicksal der beiden Verurteilten hinwiesen. Allein dadurch wird indessen kein sachlicher Zusammenhang zwischen den tatsächlich geführten Verfahren gegen Oo._______ und I._______ und dem angeblich gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren evident gemacht. In der Stellungnahme vom 5. November 2020 wurde ausgeführt, die beiden Verurteilten seien die (...) des Beschwerdeführers gewesen, was mit seinen bei den Anhörungen gemachten Aussagen, J._______ sei seine (...) gewesen, nicht in Einklang steht (vgl. SEM-act. [...]-42/27 F34 ff.). 8.3.4 Bei den Anhörungen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 21. April 2019 von der Gerichtsbehörde (...) eine Vorladung erhalten, wonach er sich für weitere Befragungen dorthin begeben müsse. Es sei das einzige Dokument, das er nach seiner Freilassung von den Beamten erhalten habe. In der Schweiz habe er einige Fotos erhalten, die sein Anwalt von der Akte gemacht habe; sein Bruder habe ihm diese geschickt (vgl. SEM-act. [...]-32/16 F7-F10, F66). Wie vom Beschwerdeführer angegeben, handelt es sich bei der (in Kopie) eingereichten Vorladung um ein Dokument, das dem Vorgeladenen persönlich zugestellt wird. Gemäss Auskunft des Vertrauensanwalts und Erkenntnissen des SEM müssten die Unterschrift des Überbringers (Zustellungsbeamter/Gerichtsdiener) und des Empfängers (Vorgeladener) sowie das Datum der Zustellung ersichtlich sein. Auf der bei der EB eingereichten Kopie des Durchschlags der Vorladung (vgl. SEM-act. [...]-32/16 F7 in fine) ist in der Mitte links ganz schwach die Unterschrift des ausstellenden Beamten zu sehen, die Unterschriften des Empfängers und des Gerichtsdieners (diese ist gemäss Angaben des Vertrauensanwalts und Erkenntnissen des SEM von grosser Bedeutung) fehlen. Auf der mit der Beschwerde eingereichten Version desselben Dokuments (es soll sich dabei um die vom iranischen Anwalt gemachte Fotografie des in den Gerichtsakten liegenden Originals handeln) ist rechts unten die deutlich sichtbare Unterschrift des Beschwerdeführers zu sehen; die wichtige Unterschrift des Gerichtsdieners fehlt auch auf dieser Version, das Zustelldatum fehlt auf beiden Versionen. Die in der Beschwerde geäusserte Vermutung, der Beschwerdeführer habe die Vorladung wohl erst unterschrieben, nachdem das Durchschlagspapier entfernt worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund des Gesagten kann die in der Beschwerde vertretene Auffassung, es müsse von der Echtheit der Vorladung ausgegangen werden, nicht geteilt werden. 8.3.5 Die Abklärungen durch die Botschaft haben ergeben, dass aufgrund formeller Kriterien auch die Vorladung vor das Q._______ Revolutionsgericht als nicht authentisch zu werten ist. Auffallend ist insbesondere, dass auch bei dieser Vorladung die Unterschrift des Gerichtsdieners, der die Vorladung hätte zustellen sollen, fehlt. 8.3.6 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, sein Vater habe eine Immobilienurkunde einer Liegenschaft, die sie in Q._______ besässen, beim Gericht hinterlegt, damit er bis zur Fällung des Urteils freigelassen werde (vgl. SEM-act. [...]-42/27 F80). Bei der ergänzenden Anhörung sagte er, er sei wieder in die Haftanstalt zurückgebracht worden, nachdem man ihm bei der Gerichtsbehörde im (...) die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen vorgelesen habe. Dort habe man einen Kautionsvertrag verfasst. Seine Eltern hätten dann eine Kaution hinterlegt und er sei befristet freigelassen worden (vgl. SEM-act. [...]-58/17 F17). Die Abklärungen der Botschaft haben ergeben, dass eine in der Kautionsurkunde als Eigentümerin bezeichnete juristische Person im Handelsregister nicht mit der aufgeführten Nummer gemeldet ist (vgl. SEM-act. [...]-74/5 S. 3). Die in der Stellungnahme vom 5. November 2020 enthaltene und in der Beschwerde bestätigte Erklärung, die Kaution sei mit Hilfe eines Freundes seines Vaters, der verschiedene Unternehmen besitze, geleistet worden, steht mithin im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, die Immobilie sei im Besitz seiner Familie gewesen. In keiner der drei Anhörungen erwähnte er zudem, dass ein Freund seines Vaters bei der Leistung der geforderten Kaution behilflich gewesen sein soll. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mit den von ihm eingereichten Dokumentenkopien nicht gelungen ist, zu beweisen, dass gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft F._______ vor dem Revolutionsgericht in Q._______ ein Strafverfahren eingeleitet wurde. 9. 9.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe es unterlassen, die bezüglich der Hospitalisation der Eltern des Beschwerdeführers eingereichten Fotos in den Kontext der glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführenden zu stellen, indem es festgehalten habe, diese hätten zu irgendeinem Zeitpunkt aufgenommen werden können. Die Fotos untermauerten das rüde Vorgehen der Sicherheitskräfte, die nach der Ausreise bei den Eltern nach ihm und seiner Familie gesucht und dort eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 2.5 S. 6 und Ziff. 3.5.3 S. 21.). Die Ausführungen in der Beschwerde stehen jedoch im Widerspruch zu den Schilderungen der Beschwerdeführenden, die geltend machten, die iranischen Sicherheitskräfte seien einige Tage nach der Verhaftung des Beschwerdeführers beziehungsweise während seiner Inhaftierung bei seinen Eltern aufgetaucht und hätten seine Mutter so geschubst, dass sie umgefallen sei und sich den Arm gebrochen habe (vgl. SEM-act. [...]-32/16 F7, [...]-43/16 F38). Die vom SEM vorgenommene Würdigung der eingereichten Fotografien, wonach der Zeitpunkt, zu dem sie aufgenommen wurden, nicht feststeht, erweist sich angesichts der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden als zutreffend. Die Fotografien sind ohnehin nicht geeignet, die Gründe für den Spitalaufenthalt der abgebildeten Personen zu belegen. 9.2 Während des Verfahrens übermittelten die Beschwerdeführenden zahlreiche Fotografien, auf denen sie mit Transparenten und Fotografien von Führungspersönlichkeiten von F._______ abgebildet sind. Auf einigen der Fotografien wird auf einem Transparent der Name (...) des Beschwerdeführers und ebenso dessen Internetadresse genannt. Das SEM weist in der Vernehmlassung diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Fotografien irgendwo aufgenommen und überdies manipuliert worden sein könnten. Auch das Gericht stellt fest, dass die Fotos insgesamt gestellt wirken und sich mit der vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnten Vorsicht, die er beim Ausüben seines Glaubens im Iran habe walten lassen, nicht vereinbaren lassen (vgl. Bst. A.c.a sowie E. 7.2.1 und 7.2.3). Er schilderte bei der Anhörung, die iranischen Sicherheitsbehörden hätten ihn im Oktober/November 2018 vorgeladen und ihm gesagt, er und sein (...) würden beobachtet und er müsse aufpassen. Sie hätten von ihm gefordert, dass er ihnen berichte, falls sich seine (...) regimekritisch äusserten (vgl. SEM-act. [...]-42/27 F58). Bei der ergänzenden Anhörung sagte er, die Fotografien, auf denen einige seiner Schüler mit ihm beim Hochhalten eines Mm._______-Plakats im (...) zu sehen seien, seien vermutlich ein bis zwei Monate vor seiner Festnahme aufgenommen worden (vgl. SEM-act. [...]-58/17 F56). Angesichts der behördlichen Warnungen, die im Oktober/November 2018 ausgesprochen worden seien, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2018 oder Januar 2019 in seinem Fitnessstudio ihn und seine Schüler kompromittierende Fotografien gemacht haben sollte. 9.3 Hinsichtlich der Aufnahmen, auf denen das vom Beschwerdeführer betriebene (...) zu sehen ist, nachdem es von den Behörden durchsucht beziehungsweise versiegelt worden sei, ist festzustellen, dass auch diese den geltend gemachten Sachverhalt nicht zu belegen vermögen. Unbesehen der Frage der Authentizität der Aufnahmen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wegen des Betriebs seines Fitnessstudios aus verschiedenen Gründen Schwierigkeiten mit Nachbarn und Behörden hatte (vgl. SEM-act. [...]-42/27 F99-F104), weshalb sein Betrieb auch aus anderen als den von ihm genannten Gründen behördlich geschlossen worden sein könnte. 9.4 Im von den Beschwerdeführenden eingereichten Schreiben von T._______ vom 3. Dezember 2019 wird geschildert, dass Mitglieder von F._______ riskieren, im Iran verfolgt zu werden. Neben allgemeinen Informationen zu F._______ und deren Situation im Iran wird wiedergegeben, was der Beschwerdeführer F._______ mitteilte, und bestätigt, dass er sich im August 2019 in der Schweiz als Mitglied registrieren liess. In der Schweiz nehme er regelmässig an Treffen teil und sei ein aktives Mitglied. Über allfällige Aktivitäten des Beschwerdeführers für F._______ im Iran ist dem Schreiben nichts zu entnehmen, weshalb ihm diesbezüglich kein Beweiswert beizumessen ist. Das Gleiche gilt für die Schreiben von U._______ vom 28. Oktober 2019 und W._______ vom 3. Februar 2020, in denen ausgeführt wird, was ihnen von den Beschwerdeführenden mitgeteilt wurde und wie sie sich in der Schweiz bei F._______ einbringen. 9.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein weiteres Schreiben von T._______ vom 3. Mai 2021 eingereicht, in dem er sich zur Frage des ([...] und offiziellen) Beitritts zu F._______ und (...) äussert. Aufgrund ihm übermittelter Fotografien zeigte sich Herr Pp._______ überzeugt, dass der Beschwerdeführer im Iran (...) für F._______ tätig war. Diese Einschätzung teilt das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen nicht. 9.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden mit den von ihnen eingereichten Beweismitteln nicht belegen können, dass der Beschwerdeführer im Iran (...) für F._______ tätig war und deshalb in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden geriet. 10. 10.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]). 10.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden lebten ihren Glauben in der Schweiz intensiv aus und wären bei einer Rückkehr in den Iran wieder gezwungen, ihren Glauben «diskret» auszuleben, was für sie zu einem objektiv unerträglichen psychischen Druck führen würde, der ihnen aus flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht zugemutet werden dürfe. Dieser Argumentation kann unter Hinweis auf ihre Aussagen nicht gefolgt werden. Sie sagten im Rahmen ihrer Anhörungen aus, dass sie in ihrem Heimatland ein gutes Leben geführt hätten und behaupteten nicht, dass sie dieses verlassen hätten, wenn der Beschwerdeführer nicht festgenommen worden wäre. Sie konnten indessen nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner angeblichen Aktivitäten für F._______ inhaftiert wurde, und machten nicht geltend, dass sie in ihrer Heimat unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden hätten. Sie reisten im Jahr 2018 zweimal in die Schweiz und kehrten wieder in den Iran zurück. Sie waren zum Zeitpunkt ihrer letzten Ausreise aus dem Iran im Besitz von Visa für den Schengen-Raum, die sie nicht eingeholt hatten, weil sie den Iran definitiv verlassen wollten (vgl. SEM-act. [...]-32/16 F23-F27, [...]-43/16 F28 f., [...]-66/24). Durch die zweimalige freiwillige Rückkehr in den Iran stellten sich die Beschwerdeführenden unter den Schutz ihres Heimatlandes, was sowohl der Annahme einer im Zeitpunkt der letztmaligen Rückkehr bestehenden begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen, als auch derjenigen eines unerträglichen psychischen Drucks widerspricht (vgl. Urteile des BVGer D-2369/2023 vom 14. Juni 2023 E. 7.2, E-3982/2020 vom 21. September 2020 E. 5). Die Beschwerdeführenden beantragten bei der Botschaft am 22. November 2018 Touristen-Visa für den Schengen-Raum und beschäftigten sich auch zu diesem Zeitpunkt nicht mit einer definitiven Ausreise aus dem Iran, weshalb der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, sie müssten bei einer Rückkehr in die Heimat unter einem unerträglichen psychischen Druck leben, nicht geteilt werden kann. Das SEM weist in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass den iranischen Behörden die geltend gemachte Konversion der Beschwerdeführenden zur religiösen Gemeinschaft F._______ bekannt geworden wäre. Das SEM hält in der Vernehmlassung zudem zutreffend darauf hin, dass sich hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Prüfung (weiterer) subjektiver Nachfluchtgründe erübrigt, da ihm die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit zuerkannt wurde. Bezüglich der Beschwerdeführerinnen bestehen keine Hinweise dafür, dass ihnen bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu F._______ Verfolgung droht. 10.3 10.3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerinnen seien in Anbetracht der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, aufgrund derer ihm vom SEM die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, bei einer Rückkehr in den Iran Reflexverfolgung ausgesetzt. 10.3.2 Vom Vorliegen einer Reflexverfolgung ist auszugehen, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganzes für die Aktivitäten der primär verfolgten Person zu bestrafen oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Eine Reflexverfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). 10.3.3 10.3.3.1 Wie vorstehend erwähnt (vgl. Bst. H und E. 10.2 sowie E. 10.3.1), wurde der Beschwerdeführer vom SEM wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt, weil er sich in der Schweiz in einer Art und Weise exilpolitisch betätigte, die im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die iranischen Behörden führt. Da er die mögliche Verfolgung durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Iran im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe selbst verursachte, wurde er gestützt auf Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen. 10.3.3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr in den Iran der Gefahr einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wären. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Iran je in Konflikt mit den heimatlichen Behörden gerieten. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass gegen ihn in seinem Heimatland vor seiner Ausreise aufgrund seiner Zugehörigkeit zu F._______ ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Somit drohte den Beschwerdeführerinnen vor und droht ihnen auch nach ihrer Ausreise aus Iran keine Reflexverfolgung wegen vom iranischen Regime missbilligten religiösen Aktivitäten ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters. Sie machten nicht geltend, dass sie von den iranischen Strafverfolgungsbehörden kontaktiert und zu ihrem Ehemann beziehungsweise Vater befragt worden seien. Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben noch im Iran (vgl. SEM-act. [...]-32/16 F37 ff.) und er brachte nicht vor, dass diese aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten seitens der iranischen Behörden in Bedrängnis gerieten. Da den Behörden aufgrund der kontrollierten Ausreise der Beschwerdeführenden (vgl. SEM-act. [...]-32/16 F51) bekannt sein dürfte, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Iran aufhält, und sie keinen Anlass haben, die Beschwerdeführerinnen in Verbindung mit seinen exilpolitischen Aktivitäten zu bringen, ist nicht davon auszugehen, dass ihnen bei einer theoretischen Rückkehr über eine routinemässige Befragung hinausgehende Nachteile drohten. Es besteht vor diesem Hintergrund somit kein konkreter Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. 10.4 Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllen.
11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene oder ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdeführerinnen erfüllen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in eigener Person. Demnach hat das SEM zu Recht ihre (originäre) Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 12. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. Da die Beschwerdeführenden in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vom SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2021 als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs. Der Subeventualantrag, das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist gegenstandslos geworden.
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 15. 15.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung beziehungsweise das amtliche Honorar sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den beschwerdeführenden Personen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden im Umfang von zwei Dritteln auszugehen. 15.2 Den Beschwerdeführenden wären somit im Umfang ihres Unterliegens ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihnen mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie prozessual nicht mehr bedürftig wären. Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 15.3 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde mit derselben Zwischenverfügung gutgeheissen und die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Instruktionsrichter entliess sie mit Verfügung vom 26. Januar 2022 per 31. Januar 2022 aus ihrem amtlichen Mandat und gab den Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwalt Urs Ebnöther ab 1. Februar 2022 einen amtlichen Rechtsbeistand bei. 15.4 Der Stundenansatz für die Bemessung des Anwaltshonorars richtet sich nach Art. 10 Abs. 2 VGKE. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 VGKE, SR 173.320.2) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 15.5 15.5.1 Unter Hinweis auf das vorstehend Gesagte ist den Beschwerdeführenden im Umfang ihres Obsiegens (zwei Drittel) durch das SEM eine Parteientschädigung und dem amtlichen Rechtsbeistand im Umfang des Unterliegens (ein Drittel) durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die vormalige Rechtsbeiständin bestätigte im Schreiben vom 17. Januar 2022, dass sie die Honorarforderungen für sämtliche von ihr während des Anstellungsverhältnisses bei der «Qq._______» erbrachten Leistungen an diese abtrete. Der in der Kostennote vom 18. Januar 2022 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (insgesamt 24.95 Honorarstunden à Fr. 300.-) erscheint angesichts des Umfangs der vorinstanzlichen Akten und den Verfahrensumständen angemessen, das Gleiche gilt für die Auslagen von insgesamt Fr. 57.70. 15.5.2 Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gerundet total Fr. 5420.- auszurichten (Honorar Fr. 4995.- [16.65 Std. à Fr. 300.-], Auslagen Fr. 38.50, Mehrwertsteuerzuschlag Fr. 387.60). 15.5.3 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet total Fr. 1990.- auszurichten (Honorar Fr. 1826.- [8.3 Std. à Fr. 220.-], Auslagen Fr. 19.20, Mehrwertsteuerzuschlag Fr. 142.10). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Asylgewährung an die Beschwerdeführenden beantragt wird. Ebenso abgewiesen wird sie bezüglich der beantragten Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen. Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5420.- auszurichten.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1990.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: