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D-2369/2023

D-2369/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-14 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Usbeke mit letztem Aufenthalt in B._______ (Distrikt C._______/Provinz D._______), trat eigenen Anga- ben gemäss am 16. August 2021 die Flucht aus seinem Heimatland an und gelangte am 23. Januar 2023 in die Schweiz, wo er am 25. Januar 2023 um Asyl nachsuchte. A.b Mit Eingabe vom 2. März 2023 liess der Beschwerdeführer zahlreiche Kopien von Beweismitteln und Fotografien einreichen (vgl. SEM-act. […]- 16/2). A.c Am 10. März 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesen- heit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe eine höhere Schulbildung ge- nossen, diverse Kurse absolviert und (…) ein Studium (…) abgeschlossen. Während seines Studiums habe er in einem Teilzeitpensum als (…) für die Organisation «(…)» ([…]) gearbeitet. Anschliessend habe er im Distrikt E._______ in mehreren Projekten – so zum Beispiel in der (…) – für die «(…)» ([…]) gearbeitet, die unter anderem von F._______, G._______ und H._______ unterstützt worden sei. Als sein Chef zum Märtyrer geworden sei, habe seine Familie ihm nicht mehr erlaubt, für (…) weiterzuarbeiten. Er habe deshalb bis zum 15. August 2021 als «(…)» für das (…) gearbeitet. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan sei er mehr- mals bedroht worden. Die Taliban hätten Briefe unter der Haustüre durch- geschoben, die mit «Al Yahad» oder «Ya Shariat Ya Shadat» signiert und mit einem Stempel versehen gewesen seien. 2014 seien vier Personen, die für (…) gearbeitet hätten, und 2018 der Chef der Organisation des Dis- trikts E._______ von den Taliban erschossen worden. Als er Ende 2016 einmal zusammen mit einem Kollegen zur Arbeit gefahren sei, sei es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen ihrem Sicherheitstrupp und den Taliban gekommen, während derer sein Kollege am Bein verletzt worden sei. Auch er selbst trage noch Zeichen von den erlittenen Verlet- zungen. Da sie für ausländische Organisationen gearbeitet hätten, seien sie immer wieder bedroht worden. Die Taliban hätten ihnen Atheismus vor- geworfen und gedroht, ihnen die Köpfe abzuschneiden. Er sei ein «sozialer Aktivist» gewesen und habe Manifestationen koordiniert. Der Führer der Partei «Jonbeshe Islami Afghanistan», Marshal Dostum, habe sich aus ge- sundheitlichen Gründen in die Türkei begeben. Der (damalige) Präsident Afghanistans, Ashraf Ghani, habe ihm nicht erlaubt, nach Afghanistan

D-2369/2023 Seite 3 zurückzukehren. Dostums rechte Hand, Nezamoddin Ghaisa-ri, sei von den Sicherheitskräften festgenommen worden. Zusammen mit Gleichge- sinnten habe er (der Beschwerdeführer) an Kundgebungen teilgenommen, bei denen zugunsten von Dostum und Ghaisari demonstriert worden sei. Die Führungspersonen wären gebraucht worden, weil die Taliban von allen Seiten angegriffen hätten. Er habe Videomaterial und Fotografien, die be- legten, dass er der Demonstrationsführer gewesen sei. Sie hätten darüber hinaus eine Demonstration zugunsten von I._______ organisiert, da dieser inhaftiert worden sei, nachdem ein Kommandant (…) nicht überlebt habe. Mit den Demonstrationen sei es ihnen gelungen, I._______ Freilassung zu erreichen. Er habe Warnungen erhalten, gemäss denen er keine Demonst- rationen organisieren und sich nicht einmischen solle. Als er einmal ausser Hauses gewesen sei, habe der Taliban-Kommandant J._______ seine Leute zum Elternhaus geschickt, die seinen Vater gefragt hätten, wo er sich aufhalte. J._______ kenne ihn und seinen Lebenslauf gut. Die Organisa- tion, für die er gearbeitet habe, habe (…) für die jungen Leute erhalten. J._______ habe ihm gesagt, er müsse ihm (…) übergeben. Während sei- nes Einsatzes für die Organisation habe J._______ immer wieder gefor- dert, dass ihm die Hälfte (…) übergeben werden müsse. Nach der Tätigkeit für (…) habe er ab Anfang 2017 bis zum Fall der Regierung in D._______ als (…) gearbeitet, weil seine Familie ihm die «Arbeit im Feld» nicht mehr erlaubt habe. Vor einem Monat sei J._______ zu seinem Vater gekommen und habe gefragt, wo er (der Beschwerdeführer) sich aufhalte. Sein Vater sei einen Tag lang festgehalten worden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich seit 2017 nur noch von seinem Zuhause zu seinem Arbeitsplatz be- wegt und seinen Wohnort nicht mehr verlassen können, da dies zu gefähr- lich gewesen wäre. Als er eine seiner Schwestern (…) K._______ begleitet habe, seien sie mit einem Militärhelikopter aus D._______ ausgeflogen worden, da eine Reise auf dem Landweg aufgrund der vielen Check-Points der Taliban nicht möglich gewesen wäre. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor den Taliban. Diese hätten zwar eine Generalamnestie verkün- det, hielten sich aber nicht daran. Bei ihrer Arbeit für (…) seien sie immer von einem Fotografen begleitet worden, weil die Einsätze rapportiert wor- den seien. Die Fotos und die Filme, welche die durchgeführten Kundge- bungen zeigten, seien auch von internationalen Medien verbreitet worden. A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 14. März 2023 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb es gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat gleichentags nieder. Mit Verfügung vom folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer für den

D-2369/2023 Seite 4 Aufenthalt während des weiteren Verfahrens dem Kanton L._______ zu- gewiesen. B. Mit Verfügung vom 27. März 2023 – eröffnet am 30. März 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe sei- nes Rechtsvertreters vom 28. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigen- schaft festzustellen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Für- sorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 4. April 2023 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2023 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Gianluca Schlagin- haufen als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Ver- nehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung. Es hielt an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F. In der Replik seines Rechtsvertreters vom 31. Mai 2023 nahm der Be- schwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und ersuchte um Gutheissung der mit der Beschwerde gestellten Anträge.

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Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-2369/2023 Seite 6 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, dem Beschwer- deführer sei es zwar gelungen, seine Tätigkeiten für Nichtregierungsorga- nisationen (NGOs), nicht aber die nach 2017 erhaltenen Drohungen und Suchen seitens der Taliban glaubhaft zu machen. Auf Nachfrage habe er geantwortet, er habe ab Beginn des Jahres 2017 keine persönlichen Kon- takte mit den Taliban gehabt. Trotz der geschilderten Gefährdung durch die Taliban sei er im Jahr 2020 mit seinem eigenen Reisepass von der K._______ nach M._______ geflogen und nach D._______ zurückgekehrt. Es sei darauf hinzuweisen, dass es ihm nicht gelungen sei, den Zeitpunkt des Aufenthalts in der K._______ glaubhaft zu machen. Letztlich habe er für den Zeitpunkt nach 2017 lediglich zwei Besuche der Taliban in den Jah- ren 2021 und 2023 bei Familienangehörigen und Nachbarn geltend ge- macht, wobei sie nach ihm gefragt hätten. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien solche Behauptun- gen seitens Dritter nicht nur als stereotyp und unwahrscheinlich zu werten, sondern auch nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen (vgl. Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Ok- tober 2011 E. 4.4). Des Weiteren habe er nicht glaubhaft gemacht, dass die Drohbriefe, die unter der Türe durchgeschoben worden seien, von den Taliban stammten. Zudem habe er gesagt, dass die Taliban jemanden der (…) oder (…) sei, (…) gearbeitet beziehungsweise diese (…) habe, von den Taliban mitgenommen werde. Diese Angabe widerspreche den Ar- beits-Profilen seiner Angehörigen. Sein pensionierter Vater habe für die (…) als (…) gearbeitet, sein älterer Bruder arbeite als (…) D._______, ein anderer Bruder arbeite als (…) und seine Mutter habe für den (…) und für ausländische Organisationen gearbeitet. Es sei darauf hinzuweisen, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers der Kommandant der Tali- ban von N._______ seine Leute zu seinem Vater und seiner Schwester geschickt habe beziehungsweise selber bei diesen vorgesprochen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Angehörigen keine Prob- leme mit den Taliban hätten, sei angesichts der genannten Profile nicht glaubhaft.

D-2369/2023 Seite 7 Gemäss herrschender Praxis könnten Risikogruppen bezeichnet werden, die aufgrund ihrer Exponiertheit in Afghanistan mit Verfolgung zu rechnen hätten (vgl. Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2016 E. 6). Nach August 2021 hätten sich zahlreiche Angriffe auf Personen aus Risi- kogruppen ereignet. Die Angriffe seien weder systematisch noch einheitlich erfolgt. Das Vorliegen eines Risikoprofils könne für sich allein keine be- gründete Furcht vor Verfolgung begründen. Es bedürfe zusätzlicher Ele- mente, die eine solche begründeten. Der Beschwerdeführer sei ab 2017 nicht mehr auf Missionen ausserhalb von D._______ gegangen und für die Taliban nicht sichtbar gewesen. Aufgrund seiner Angaben sei davon aus- zugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt werde. Die von ihm geäusserte subjektive Verfolgungsfurcht sei unter objektiven Gesichtspunkten nicht begründet. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM unterlasse es, Quellenangaben zu seinen Argumenten zu machen, weshalb zum Teil nur vermutet werden könne, worauf es sich beziehe. Eine Gefährdung durch die Taliban könne auch ohne direkten Kontakt zu diesen bestehen. Der Be- schwerdeführer habe bis 2017 in einer äusserst exponierten Rolle für eine westliche NGO gearbeitet und sei deswegen mehrfach durch die Taliban bedroht worden. Während der Arbeit habe er sich in militärischen geschütz- ten Konvois bewegt, die von den Taliban mehrmals angegriffen worden seien. Mit seinen Aussagen und den eingereichten Beweismitteln mache er eine objektiv und subjektiv begründete Bedrohungssituation glaubhaft. Nach 2017 habe er für eine andere NGO in einer weniger exponierten Rolle im Stadtzentrum von D._______ gearbeitet. Er habe sich nicht mehr in Ge- bieten bewegt, die nicht unter Kontrolle der afghanischen Regierung ge- standen seien. Auch nach 2017 sei er von den Taliban bedroht worden und wäre bei allfälligem Kontakt mit diesen in Lebensgefahr gewesen. In der Anhörung habe er von einer subjektiven Bedrohungssituation berichtet, die auch nach 2017 bis zu seiner Flucht nach der Machtübernahme der Taliban angehalten habe. Er habe erwähnt, dass er D._______ mit dem Hub- schrauber verlassen habe, als er im Jahr 2020 gereist sei. Dies sei auf- grund der grossen Gefahr durch die Taliban für NGO-Mitarbeiter und wei- tere gefährdete Personen die Regel gewesen. Die Reise in die K._______ im Jahr 2020 belege nicht, dass er durch die Taliban nicht bedroht worden sei. Dem SEM sei zuzustimmen, dass er sich bezüglich des Zeitpunkts der Reise um mehrere Jahre getäuscht habe, was gegen die Glaubhaftigkeit spreche. Dies reiche aber nicht aus, um ihm die Glaubwürdigkeit gänzlich

D-2369/2023 Seite 8 abzusprechen. Das SEM gebe die Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts falsch wieder. Diese besage, die Tatsache, dass eine Person durch Dritte von einem Ereignis erfahre, reiche nicht aus, das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu belegen. Dies bedeute nicht, dass jegliche Erzählungen Dritter als stereotyp und unplausibel zu qualifi- zieren seien. Verfolgungshandlungen würden naturgemäss häufig von Drit- ten, die sich im Heimatland befänden, wahrgenommen. Erzählungen Drit- ter seien in die Glaubhaftigkeitsprüfung miteinzubeziehen und nach den üblichen Kriterien zu werten. Vorliegend erscheine vor dem Hintergrund der vorgebrachten Asylgründe und einschlägiger Herkunftsländerberichte plausibel, dass die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 bei der Familie des Beschwerdeführers nach ihm gesucht hätten. Die Argu- mentation des SEM bezüglich der erhaltenen Drohbriefe scheine nicht re- alitätsnah. Deren Beschriftung und die Herkunftsstempel seien ausrei- chende Hinweise für die Urheberschaft derselben. Die Provinz D._______, in der immer wieder Kampfhandlungen mit den Taliban stattgefunden hät- ten, sei landesweit eine der unsichersten gewesen. Solche Drohbriefe ent- sprächen einem bekannten Vorgehen der Taliban. Hinweise auf eine an- dere Urheberschaft gebe es keine, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sie von den Taliban stammten. Die Familie des Beschwerdeführers verfüge über ein klar pro-westliches Profil. Sowohl sein Vater als auch seine Mutter seien lange Zeit für ausländische NGOs tätig gewesen. Der Vater sei im Ruhestand und die Mutter habe nie in einer derart exponierten Position für eine NGO gearbeitet wie der Beschwerde- führer. Ein Bruder arbeite als (…), der andere als (…). Der Beschwerde- führer, der als NGO-Mitarbeiter jahrelang mit bewaffneten Eskorten in Ge- bieten mit Taliban-Präsenz unterwegs und politisch aktiv gewesen sei, habe das am meisten exponierte Profil der Familie. Seine Brüder seien nicht in Positionen tätig, in denen sie mit den Taliban in Kontakt gekommen seien oder sich aktiv gegen diese hätten positionieren müssen. Demnach sei plausibel, dass sie nicht durch die Taliban verfolgt würden. Der Beschwerdeführer falle hinsichtlich der definierten Risikoprofile unter die Kategorie der ehemaligen Mitarbeiter westlicher NGOs. Zu beachten sei, dass er in den Jahren 2017/2018 auch politisch aktiv gewesen sei und Demonstrationen organisiert habe. Bis zum Jahr 2017 und dem Rückzug aus der exponierten Position als Mitarbeiter in Gebieten mit grosser Tali- ban-Präsenz habe er eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Ta- liban gehabt. Dies zeige sich an den Umständen seiner Arbeit, die nur mit bewaffneter Eskorte habe verrichtet werden können, dem erlebten schwe- ren Angriff der Taliban sowie den anhaltenden Drohungen. Ab dem Jahr

D-2369/2023 Seite 9 2017 bis zur Flucht im Jahr 2021 habe er sich nur noch in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung aufgehalten, was eine Einschätzung des Risi- kos erschwere. Er sei mehrere Jahre sehr exponiert in militärisch umstrit- tenem Gebiet unterwegs gewesen, was ein hohes Verfolgungsinteresse der Taliban begründet haben dürfte. Er habe zuerst für die (…), danach für die (…) und zum Schluss für die Regierung im (…) gearbeitet. Sowohl die Tätigkeiten für (…), als auch diejenigen für (…) dürften aufgrund des In- halts ([…]) und der Verbindung zum Westen verstärkt im Visier der Taliban gestanden sein. Die Tätigkeit für verschiedene NGOs habe fast zehn Jahre gedauert. Bei D._______ handle es sich um eine für die Taliban wichtige Provinz, die bereits Jahre vor deren Machtübernahme im Jahr 2021 militä- risch umkämpft gewesen sei. All diese Faktoren gewichtend sei der Schluss zu ziehen, dass die subjektive Furcht vor asylrelevanter Verfol- gung auch nach dem Ende der exponierten NGO-Tätigkeit im Jahr 2017 anhaltend objektiv begründet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe 2021 damit rechnen müssen, dass die Taliban sofort nach der Übernahme der militärischen Kontrolle über seinen Wohn-ort mit der Suche nach ihren Gegnern beginnen würden. Objektiv betrachtet scheine es wahrscheinlich, dass er ins Visier der Taliban geraten wäre, weshalb die subjektiv wahrge- nommene Angst vor asylrelevanter Verfolgung als begründet erscheine.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe sich klar zur Unglaubhaftigkeit der von den Taliban ausgehenden Bedrohung geäussert. Die an den Beschwerdeführer gestellten Fragen und seine Antworten, die zu diesem Schluss geführt hätten, seien in der angefochtenen Verfügung bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe nach 2017 keinen direkten Kontakt zu den Taliban gehabt, da diese ihm den Kopf abgeschnitten hätten, falls sie ihn gesehen hätten. Er habe behauptet, die Taliban kennten seine Biografie, weil jemand, der auf dem Feld arbeite, ihnen diese offenzulegen habe. Sie hätten die Macht, alle Informationen über Personen zu erhalten, die sie holen wollten. Seine Angaben zu seinen Familienangehörigen zeigten, dass diese nicht im Visier der Taliban stün- den, weshalb er keine Reflexverfolgung zu fürchten habe. Die Angaben, nur er habe begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban gehabt, überzeugten nicht. Hinsichtlich der von ihm genannten politischen Tätig- keiten sei auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Der Beschwerde- führer habe ausschliesslich von Dritten von der Suche nach ihm erfahren, was zur Annahme einer begründeten Furcht nicht genüge. Seinen Aussa- gen seien keine konkreten Indizien dafür zu entnehmen, dass die Angaben über die Suche nach ihm der Realität entsprächen. Das Vorbringen, dass er Drohbriefe der Taliban erhalten habe, lasse seine Aussagen nicht als

D-2369/2023 Seite 10 glaubhaft erachten, habe er doch eigenen Angaben gemäss nach 2017 keine solchen mehr erhalten.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM erwähne auch in der Vernehm- lassung nicht, auf welche Stellen im Anhörungsprotokoll es sich beziehe, was eine Stellungnahme dazu erschwere. Im Rahmen der Begründungs- pflicht wäre es gehalten gewesen anzugeben, auf welche Stellen in wel- chen Dokumenten es sich beziehe. Es sei nochmals zu betonen, dass eine Bedrohungssituation auch bestehen könne, ohne dass der Beschwer- deführer direkt Kontakt mit den Taliban gehabt habe. Er habe sich seit 2017 in Gebieten bewegt, die unter Kontrolle der Regierung gestanden seien. Bei Reisen, die ihn aus seiner Heimatstadt geführt hätten, habe er sich mit dem Helikopter bewegt. Aus den an ihn adressierten Droh- briefen gehe hervor, dass er den Taliban bekannt gewesen sei, was an- gesichts seines beruflichen Profils und der Angriffe auf Konvois, in de- nen er unterwegs gewesen sei, sehr wahrscheinlich erscheine. Er sei bislang nie verhaftet worden, weil er sich nach der Machtübernahme durch die Taliban nicht in deren Machtgebiet aufgehalten habe. Das SEM habe sich auch in der Vernehmlassung nur oberflächlich mit sei- nen Asylgründen auseinandergesetzt. Entgegen den Ausführungen des SEM sei seine Familie nicht in Kontakt mit den Taliban gestanden. Er sei gegenüber den Taliban weit exponierter gewesen als seine Angehö- rigen. Angaben von Drittpersonen seien nicht immer als unglaubhaft ein- zustufen, sondern im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung im Kontext der übrigen Asylvorbringen zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer vorge- brachte Hausdurchsuchung, die als glaubhaft zu werten sei, sei im Kontext seiner übrigen Asylvorbringen plausibel und es bestünden diesbezüglich keine Widersprüche. Sie sei im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft als Indiz für eine begründete Furcht zu werten.

E. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, das SEM habe weder in der ange- fochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung angegeben, auf welche Stellen im Anhörungsprotokoll es sich beziehe. Deshalb könne teilweise nur vermutet werden, auf welchen Fundstellen seine Würdigung basiere.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid

D-2369/2023 Seite 11 gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentli- chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen).

E. 5.3 Das SEM hat den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung ausführlich zusammengefasst (vgl. SEM- act. […] S. 4 ff.). In der Beschwerde wird einleitend festgehalten, der gel- tend gemachte Sachverhalt sei vom SEM im Wesentlichen korrekt wieder- gegeben worden (vgl. dort S. 2 derselben). Durch den Umstand, dass das SEM mit einer Ausnahme (vgl. SEM-act. […] S. 5) die Fundstellen in der Anhörung, auf die es sich in der angefochtenen Verfügung bezog, nicht konkret angab, wird eine Überprüfung seiner Argumentation zwar er- schwert, nicht aber verunmöglicht. Dem Beschwerdeführer war es möglich, dem Standpunkt des SEM mit der Argumentation in seiner Beschwerde beziehungsweise Replik sachgerecht zu entgegnen. Sowohl er, als auch das Bundesverwaltungsgericht konnten sich über die Tragweite des Ent- scheids und den Standpunkt des SEM ein Bild machen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2), weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung gefragt, wie er seinen Reisepass, von dem er Kopien zweier Seiten abgab (vgl. Beweismittelver- zeichnis des SEM ID-Nr. 001), erhalten habe. Er antwortete, er habe seine Schwester (…) K._______ begleitet, weil sie dort geheiratet habe und ein Familienmitglied mit ihr habe reisen müssen. Er glaube, er habe sie im Jahr 2017 dorthin begleitet. Da ihm während der Reise (…) K._______ bezie- hungsweise (…) K._______ sein Reisepass gestohlen worden sei, habe er sich auf das afghanische Konsulat begeben, um einen neuen Pass zu be- antragen. Auf Nachfrage bestätigte er, er habe sein Heimatland nach dem Jahr 2017 bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im August 2021 nicht mehr verlassen. Er bekräftigte, dass er Afghanistan im Jahr 2021 mit dem

D-2369/2023 Seite 12 Reisepass, von dem er zwei Seiten in Kopie abgegeben habe, verlassen habe. Diesen Pass habe er bei seiner Schwester, die (…) K._______ lebe, zurückgelassen. Auf weitere Nachfrage versicherte er, er habe diesen Rei- sepass in den Jahren 2017/2018 erhalten. Er sei sich nicht ganz sicher, in welchem Jahr er seine Schwester (…) K._______ begleitet habe, dies könne aber keinesfalls im Jahr 2020 gewesen sein. Er bekräftigte erneut, er sei versehen mit seinem neuen Reisepass nach Afghanistan zurückge- flogen (vgl. SEM-act. […]-19/16 S. 4 ff.).

E. 6.3 Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer beim SEM die Kopien zweier Seiten seines (neuen) Reisepasses abgab, der am (…). Januar 2020 vom afghanischen Generalkonsulat in Bonn ausgestellt wurde, und seiner diesbezüglichen Aussagen, kann er sich im Januar 2020 nicht in seinem Heimatland aufgehalten haben. Angesichts seiner Angaben zu den Umständen, unter denen er im Ausland die Ausstellung eines neuen Rei- sepasses habe beantragen müssen, und seiner Versicherung, er habe seine Schwester im Jahr 2017 oder 2018 (…) K._______ gebracht, erge- ben sich Zweifel an seinem Vorbringen, er sei von (…) K._______ aus nach Afghanistan zurückgekehrt, nachdem er seine Schwester ins Ausland be- gleitet habe. Unter Hinweis auf das Alter der (…) Kinder seiner Schwester sagte er, er könne sie nicht (erst) im Jahr 2020 ins Ausland gebracht haben (vgl. SEM-act. […]-19/16 S. 6). Da der Reisepass im Januar 2020 vom af- ghanischen Generalkonsulat in Bonn ausgestellt wurde, muss der Be- schwerdeführer sich – unter der Annahme, das den eingereichten Kopien zugrunde liegende Dokument sei authentisch – zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufgehalten haben. Er zeigte sich im Rahmen der Anhörung über- zeugt, dass er seine Schwester im Jahr 2017 oder 2018 (…) K._______ begleitet habe. Da seine Angaben zu seinem Lebenslauf ansonsten prä- zise waren, erscheint ein Irrtum von zwei oder drei Jahren hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem er seine Schwester ins Ausland begleitet habe, un- wahrscheinlich. Die von ihm eingereichten Kopien verschiedener Arbeits- bestätigungen beziehen sich auf Anstellungen zwischen Januar und Juni 2010 (Arbeitszeugnis […], Beweismittelverzeichnis SEM ID-Nr. 005) und von Juli 2014 bis Juli 2015, April 2014 bis Dezember 2016 und August 2015 bis Dezember 2017 (Arbeitszeugnisse […], Beweismittelverzeichnis SEM ID-Nr. 006). Sie belegen ebenso wenig wie die vom Beschwerdeführer ein- gereichten Fotografien (vgl. SEM-act. 1229871-15, ID-Nr. 007 bis 015), dass und wie lange er sich ab 2017 noch in Afghanistan aufhielt.

E. 6.4 D-2369/2023 Seite 13

E. 6.4.1 Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, seine grossen Probleme hätten begonnen, als er bei (…) ein Volontariat absol- viert habe und in Kontakt mit (…) gekommen sei. Seitdem sei er bekannt gewesen (vgl. SEM-act. […]-19/16 S. 14). Während den Jahren 2014 bis 2017 habe er in E._______ gearbeitet und sei immer wieder bedroht wor- den. Auf Nachfrage bestätigte er, er habe seit Beginn der Arbeitsaufnahme für die Organisation ([…]; Anmerkung des Gerichts) bis heute Probleme mit Kommandant J._______ (vgl. SEM-act. […]-19/16 S. 11). Dieser sei in E._______ eine hochstehende Person gewesen. J._______ kenne ihn sehr gut und wisse über seinen Lebenslauf Bescheid. Wenn (…) Material zum Verteilen erhalten habe, sei J._______ immer zu ihm gekommen und habe von ihm die Hälfte der erhaltenen Güter verlangt. Dies habe sich im Zeitraum von 2014 bis 2017 zugetragen (vgl. SEM-act. […]-19/16 S. 8). Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass sie eine bewaffnete Patrouille vorausgeschickt hätten, wenn sie sich für Arbeitseinsätze in «un- sicheres» Gebiet begeben hätten. Seien sie von ihrem Distrikt aus in die Dörfer gegangen, hätten sie sich immer von Soldaten begleiten lassen müssen, damit ihre Sicherheit garantiert gewesen sei. Da sie für ausländi- sche Organisationen gearbeitet hätten, seien sie immer bedroht worden. Die Taliban hätten sie beschimpft und gedroht, ihnen die Köpfe abzu- schneiden, wenn sie ihnen begegnen würden (vgl. SEM-act. […]-19/16 S. 7).

E. 6.4.2 Die vorstehend genannten Aussagen des Beschwerdeführers lassen erhebliche Zweifel an der von ihm geltend gemachten konstanten Bedro- hung durch die Taliban aufkommen. Einerseits gab er an, er sei seit dem Zeitpunkt, als er für die (…) gearbeitet habe (dies war gemäss dem einge- reichten Arbeitszeugnis in der ersten Hälfte des Jahres 2010), bekannt ge- wesen und von den Taliban im Zeitraum seiner Anstellung bei der (…) (ge- mäss den Arbeitszeugnissen von 2014 bis Ende 2016) beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Anderseits machte er geltend, der Taliban-Kom- mandant J._______ habe ihn im selben Zeitraum regelmässig aufgesucht, um von ihm die Übergabe der Hälfte des Materials zu verlangen, das er von der (…) zum Verteilen erhalten habe. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder von Kommandant J._______ noch von des- sen Leuten bedroht worden wäre, falls er der Aufforderung des Komman- danten Folge geleistet hätte. Wäre er den Forderungen von Kommandant J._______ nicht nachgekommen, hätte ihn dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht jahrelang erfolglos aufgesucht, um die Aushändi- gung von Material zu verlangen, sondern er hätte den Beschwerdeführer dafür bestrafen lassen, um ihn gefügig zu machen. Ebenso wenig vermag

D-2369/2023 Seite 14 zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen bei ihren Einsätzen zu ihrem Schutz von Soldaten begleitet gewesen, jedoch trotz- dem von den Taliban beschimpft und bedroht worden seien. Kommandant J._______ hätte den Beschwerdeführer wohl auch nicht regelmässig per- sönlich aufgesucht, wenn er militärischen Schutz genossen hätte.

E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung aus, seine Familie habe ihm nicht mehr erlaubt, für (…) zu arbeiten, nachdem sein Chef Mär- tyrer geworden sei (vgl. SEM-act. […]-19/16 S. 3). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er an, seine Familie habe ihm nicht mehr gestattet, im Feld zu arbeiten, nachdem einige Personen, die für die Projekte, von denen er erzählt habe, gearbeitet hätten, zu Märtyrern geworden seien. Auf Nach- frage gab er an, seine Familie habe ihm ab Anfang 2017 untersagt, im Feld zu arbeiten (vgl. SEM-act. […]-19/16 S. 10). An anderer Stelle machte er geltend, seine Familie habe ihm nicht mehr erlaubt, im Feld zu arbeiten, nachdem sein Kollege und er bei einer Auseinandersetzung zwischen ih- rem militärischen Begleittrupp und den Taliban verletzt worden seien (vgl. SEM-act. […]-19/16 S. 10 f.). Der Beschwerdeführer führte aus, die vier Personen, die für (…) gearbeitet hätten, seien von den Taliban im Jahr 2013 getötet, der Chef des Bezirks E._______ sei im Jahr 2018 von ihnen erschossen worden (vgl. SEM-act. […]-19/16 S. 6 f.).

E. 6.5.2 Die in diesen Ausführungen des Beschwerdeführers genannten Gründe, aus denen seine Familie ihm die weitere Zusammenarbeit mit (…) verboten haben soll, sowie den geltend gemachten Zeitpunkt(e), ab dem ihm das weitere Arbeiten für diese Organisation verboten worden sei, las- sen sich nicht miteinander vereinbaren, was die bestehenden Zweifel an den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt.

E. 6.6 Der Beschwerdeführer führte bei der Anhörung aus, sein pensionierter Vater habe früher als (…) für die (…) gearbeitet, seine Mutter sei für den afghanischen (…) und später für internationale Organisationen tätig gewe- sen. Ein Bruder sei (…) D._______, ein anderer arbeite als (…) (vgl. SEM- act. […]-19/16 S. 3). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gehö- ren seine Verwandten somit alle einer Risikogruppe an (vgl. SEM-act. […]- 19/16 S. 12). Die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb seine An- gehörigen trotz ihrer beruflichen «Risikotätigkeiten» keine Schwierigkeiten mit den Taliban hätten (vgl. SEM-act. […]-19/16 S. 13), vermögen nicht zu überzeugen. Auch die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Ange- hörigen des Beschwerdeführers seien nicht in derart exponierte Tätigkeiten

D-2369/2023 Seite 15 verwickelt gewesen wie der Beschwerdeführer, weshalb sie von den Tali- ban nicht hätten identifiziert werden können, vermag angesichts der vom Beschwerdeführer geäusserten Sichtweise, die Taliban hätten in den Rei- hen des Ex-Regimes und in jedem Amt/Büro ihre Spione (vgl. SEM-act. […]-19/16 S. 10), nicht zu überzeugen. Die Angaben des Beschwerdefüh- rers zu den aktuellen und vormaligen beruflichen Tätigkeiten seiner Ange- hörigen sowie seine Aussage, diese hätten mit den Taliban keine Probleme (gehabt), deuten darauf hin, dass sich seine Familie mit den lokalen Taliban arrangieren konnte.

E. 6.7 Nach dem Gesagten ist mit dem SEM festzustellen, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an seiner Person seitens der Taliban glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen.

E. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich

– aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 7.2 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage der Glaub- haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszuge- hen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan von flücht- lingsrechtlich relevanter Verfolgung bedroht war. Wäre er im Verlauf des Jahres 2017 oder 2018 zusammen mit seiner Schwester aus Afghanistan ausgereist und in der Heimat an Leib und Leben bedroht gewesen, hätte er nicht jahrelang bis zur Stellung eines Asylgesuchs zugewartet (gemäss Fingerabdruckabgleich reiste er erstmals am 25. Oktober 2022 in den «Dublin-Raum» ein und stellte in O._______ am 27. Oktober 2022 ein Asylgesuch [vgl. SEM-act. 1229871-8/1]) beziehungsweise wäre er im Jahr

D-2369/2023 Seite 16 2020 nicht in seine Heimat zurückgekehrt. Wäre er – unbesehen der Frage, wann er Afghanistan verlassen hatte – nach Erhalt des im Januar 2020 ausgestellten Reisepasses nach Afghanistan zurückgekehrt, hätte er sich (wieder) unter den Schutz seines Heimatstaats gestellt, was zur Folge hätte, dass zuvor erlittene Verfolgungshandlungen flüchtlingsrechtlich nicht mehr relevant wären (vgl. Urteil des BVGer E-3982/2020 vom 21. Septem- ber 2020 E. 5).

E. 7.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver- folgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft na- hestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Grün- den nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2, D-2415/2022 vom 24. März 2022 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). Die aktuelle Lage in Afghanistan kann derzeit nicht abschliessend beurteilt wer- den, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos akzentuiert (vgl. Urteile des BVGer D-1191/2023 vom

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von Anfang 2010 bis Ende 2016 für zwei NGOs gearbeitet. Ab dem Jahr 2017 bis August 2021 habe er als «(…)» für das (…) gearbeitet. Damit gehört er potentiell zu den

D-2369/2023 Seite 17 von der Rechtsprechung definierten Risikogruppen, für die sich die Gefähr- dungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte verschärft hat (vgl. zu den Risikogruppen die Urteile des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. und D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 f.). Aus den eingereichten Arbeits- bestätigungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Juni 2010 bei der (…) als (…) und vom 16. April 2014 bis zum

1. Januar 2017 bei der (…) als (…) angestellt war. Des Weiteren gab er an, er sei nach seinen Tätigkeiten bei den NGOs beim (…) im Bereich (…) tätig gewesen. Für letztere Arbeitstätigkeit liegen keine Zeugnisse oder andere Belege vor. Der Beschwerdeführer konnte weder beweisen noch glaubhaft machen, dass er wegen seiner beruflichen Tätigkeiten ernsthaft bedroht wurde oder dass ihm deshalb ernsthafte Nachteile entstanden (vgl. E. 6.2 - 6.7). Vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage (insbesondere den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen beruflichen Aktivitäten und der Situation seiner nach wie vor in Afghanistan lebenden engsten An- gehörigen) erscheint unwahrscheinlich, dass die Taliban – auch zum heu- tigen Zeitpunkt und somit sechs Jahre nach Einstellung seiner Aktivitäten für (…) – ein Verfolgungsinteresse an seiner Person haben. Das Bundes- verwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass sich seine Familienan- gehörigen, die offenbar keine konkreten Schwierigkeiten mit den lokalen Taliban haben, sich mit diesen arrangieren konnten.

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich nach Gesagten, dass die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation durch die Taliban den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag. Es sind in Bezug auf seine Person auch kein Risikoprofil oder Gründe für Reflexverfolgung ersichtlich, die zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen, zumal keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft verwirklichen wird. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung respek- tive eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 D-2369/2023 Seite 18

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 27. März 2023 in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers feststellte und seine vorläufige Aufnahme anordnete, erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfü- gung vom 10. Mai 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Gianluca Schlagin- haufen als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Ho- norar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszu- richten.

E. 12.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 -11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von ei- nem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver- treterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).

D-2369/2023 Seite 19

E. 12.3 Vorliegend wurde am 31. Mai 2023 eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 7,5 Stunden à Fr. 200.– (Fr. 1500.–) und Spesen von Fr. 40.– (zusätzlich Mehrwertsteuer von 7.7 %) geltend ge- macht werden. Die Kostennote erscheint hinsichtlich des veranschlagten zeitlichen Aufwands und der Spesen angemessen, indessen ist unter Hin- weis auf die vorstehende Erwägung 12.2 der Stundenansatz auf Fr. 150.– festzusetzen. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtli- che Honorar ist daher auf gerundet insgesamt Fr. 1255.– (Fr. 1125.– für Arbeit, Fr. 40.– für Spesen und Fr. 89.70 Mehrwertsteueranteil) festzuset- zen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2369/2023 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Gianluca Schlaginhaufen, wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1255.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2369/2023 law/bah Urteil vom 14. Juni 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Usbeke mit letztem Aufenthalt in B._______ (Distrikt C._______/Provinz D._______), trat eigenen Angaben gemäss am 16. August 2021 die Flucht aus seinem Heimatland an und gelangte am 23. Januar 2023 in die Schweiz, wo er am 25. Januar 2023 um Asyl nachsuchte. A.b Mit Eingabe vom 2. März 2023 liess der Beschwerdeführer zahlreiche Kopien von Beweismitteln und Fotografien einreichen (vgl. SEM-act. [...]-16/2). A.c Am 10. März 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe eine höhere Schulbildung genossen, diverse Kurse absolviert und (...) ein Studium (...) abgeschlossen. Während seines Studiums habe er in einem Teilzeitpensum als (...) für die Organisation «(...)» ([...]) gearbeitet. Anschliessend habe er im Distrikt E._______ in mehreren Projekten - so zum Beispiel in der (...) - für die «(...)» ([...]) gearbeitet, die unter anderem von F._______, G._______ und H._______ unterstützt worden sei. Als sein Chef zum Märtyrer geworden sei, habe seine Familie ihm nicht mehr erlaubt, für (...) weiterzuarbeiten. Er habe deshalb bis zum 15. August 2021 als «(...)» für das (...) gearbeitet. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan sei er mehrmals bedroht worden. Die Taliban hätten Briefe unter der Haustüre durchgeschoben, die mit «Al Yahad» oder «Ya Shariat Ya Shadat» signiert und mit einem Stempel versehen gewesen seien. 2014 seien vier Personen, die für (...) gearbeitet hätten, und 2018 der Chef der Organisation des Distrikts E._______ von den Taliban erschossen worden. Als er Ende 2016 einmal zusammen mit einem Kollegen zur Arbeit gefahren sei, sei es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen ihrem Sicherheitstrupp und den Taliban gekommen, während derer sein Kollege am Bein verletzt worden sei. Auch er selbst trage noch Zeichen von den erlittenen Verletzungen. Da sie für ausländische Organisationen gearbeitet hätten, seien sie immer wieder bedroht worden. Die Taliban hätten ihnen Atheismus vorgeworfen und gedroht, ihnen die Köpfe abzuschneiden. Er sei ein «sozialer Aktivist» gewesen und habe Manifestationen koordiniert. Der Führer der Partei «Jonbeshe Islami Afghanistan», Marshal Dostum, habe sich aus gesundheitlichen Gründen in die Türkei begeben. Der (damalige) Präsident Afghanistans, Ashraf Ghani, habe ihm nicht erlaubt, nach Afghanistan zurückzukehren. Dostums rechte Hand, Nezamoddin Ghaisa-ri, sei von den Sicherheitskräften festgenommen worden. Zusammen mit Gleichgesinnten habe er (der Beschwerdeführer) an Kundgebungen teilgenommen, bei denen zugunsten von Dostum und Ghaisari demonstriert worden sei. Die Führungspersonen wären gebraucht worden, weil die Taliban von allen Seiten angegriffen hätten. Er habe Videomaterial und Fotografien, die belegten, dass er der Demonstrationsführer gewesen sei. Sie hätten darüber hinaus eine Demonstration zugunsten von I._______ organisiert, da dieser inhaftiert worden sei, nachdem ein Kommandant (...) nicht überlebt habe. Mit den Demonstrationen sei es ihnen gelungen, I._______ Freilassung zu erreichen. Er habe Warnungen erhalten, gemäss denen er keine Demonstrationen organisieren und sich nicht einmischen solle. Als er einmal ausser Hauses gewesen sei, habe der Taliban-Kommandant J._______ seine Leute zum Elternhaus geschickt, die seinen Vater gefragt hätten, wo er sich aufhalte. J._______ kenne ihn und seinen Lebenslauf gut. Die Organisation, für die er gearbeitet habe, habe (...) für die jungen Leute erhalten. J._______ habe ihm gesagt, er müsse ihm (...) übergeben. Während seines Einsatzes für die Organisation habe J._______ immer wieder gefordert, dass ihm die Hälfte (...) übergeben werden müsse. Nach der Tätigkeit für (...) habe er ab Anfang 2017 bis zum Fall der Regierung in D._______ als (...) gearbeitet, weil seine Familie ihm die «Arbeit im Feld» nicht mehr erlaubt habe. Vor einem Monat sei J._______ zu seinem Vater gekommen und habe gefragt, wo er (der Beschwerdeführer) sich aufhalte. Sein Vater sei einen Tag lang festgehalten worden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich seit 2017 nur noch von seinem Zuhause zu seinem Arbeitsplatz bewegt und seinen Wohnort nicht mehr verlassen können, da dies zu gefährlich gewesen wäre. Als er eine seiner Schwestern (...) K._______ begleitet habe, seien sie mit einem Militärhelikopter aus D._______ ausgeflogen worden, da eine Reise auf dem Landweg aufgrund der vielen Check-Points der Taliban nicht möglich gewesen wäre. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor den Taliban. Diese hätten zwar eine Generalamnestie verkündet, hielten sich aber nicht daran. Bei ihrer Arbeit für (...) seien sie immer von einem Fotografen begleitet worden, weil die Einsätze rapportiert worden seien. Die Fotos und die Filme, welche die durchgeführten Kundgebungen zeigten, seien auch von internationalen Medien verbreitet worden. A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 14. März 2023 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb es gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat gleichentags nieder. Mit Verfügung vom folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des weiteren Verfahrens dem Kanton L._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 27. März 2023 - eröffnet am 30. März 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 4. April 2023 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2023 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Gianluca Schlaginhaufen als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. Es hielt an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In der Replik seines Rechtsvertreters vom 31. Mai 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und ersuchte um Gutheissung der mit der Beschwerde gestellten Anträge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, dem Beschwerdeführer sei es zwar gelungen, seine Tätigkeiten für Nichtregierungsorganisationen (NGOs), nicht aber die nach 2017 erhaltenen Drohungen und Suchen seitens der Taliban glaubhaft zu machen. Auf Nachfrage habe er geantwortet, er habe ab Beginn des Jahres 2017 keine persönlichen Kontakte mit den Taliban gehabt. Trotz der geschilderten Gefährdung durch die Taliban sei er im Jahr 2020 mit seinem eigenen Reisepass von der K._______ nach M._______ geflogen und nach D._______ zurückgekehrt. Es sei darauf hinzuweisen, dass es ihm nicht gelungen sei, den Zeitpunkt des Aufenthalts in der K._______ glaubhaft zu machen. Letztlich habe er für den Zeitpunkt nach 2017 lediglich zwei Besuche der Taliban in den Jahren 2021 und 2023 bei Familienangehörigen und Nachbarn geltend gemacht, wobei sie nach ihm gefragt hätten. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien solche Behauptungen seitens Dritter nicht nur als stereotyp und unwahrscheinlich zu werten, sondern auch nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen (vgl. Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4). Des Weiteren habe er nicht glaubhaft gemacht, dass die Drohbriefe, die unter der Türe durchgeschoben worden seien, von den Taliban stammten. Zudem habe er gesagt, dass die Taliban jemanden der (...) oder (...) sei, (...) gearbeitet beziehungsweise diese (...) habe, von den Taliban mitgenommen werde. Diese Angabe widerspreche den Arbeits-Profilen seiner Angehörigen. Sein pensionierter Vater habe für die (...) als (...) gearbeitet, sein älterer Bruder arbeite als (...) D._______, ein anderer Bruder arbeite als (...) und seine Mutter habe für den (...) und für ausländische Organisationen gearbeitet. Es sei darauf hinzuweisen, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers der Kommandant der Taliban von N._______ seine Leute zu seinem Vater und seiner Schwester geschickt habe beziehungsweise selber bei diesen vorgesprochen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Angehörigen keine Probleme mit den Taliban hätten, sei angesichts der genannten Profile nicht glaubhaft. Gemäss herrschender Praxis könnten Risikogruppen bezeichnet werden, die aufgrund ihrer Exponiertheit in Afghanistan mit Verfolgung zu rechnen hätten (vgl. Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2016 E. 6). Nach August 2021 hätten sich zahlreiche Angriffe auf Personen aus Risikogruppen ereignet. Die Angriffe seien weder systematisch noch einheitlich erfolgt. Das Vorliegen eines Risikoprofils könne für sich allein keine begründete Furcht vor Verfolgung begründen. Es bedürfe zusätzlicher Elemente, die eine solche begründeten. Der Beschwerdeführer sei ab 2017 nicht mehr auf Missionen ausserhalb von D._______ gegangen und für die Taliban nicht sichtbar gewesen. Aufgrund seiner Angaben sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt werde. Die von ihm geäusserte subjektive Verfolgungsfurcht sei unter objektiven Gesichtspunkten nicht begründet. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM unterlasse es, Quellenangaben zu seinen Argumenten zu machen, weshalb zum Teil nur vermutet werden könne, worauf es sich beziehe. Eine Gefährdung durch die Taliban könne auch ohne direkten Kontakt zu diesen bestehen. Der Beschwerdeführer habe bis 2017 in einer äusserst exponierten Rolle für eine westliche NGO gearbeitet und sei deswegen mehrfach durch die Taliban bedroht worden. Während der Arbeit habe er sich in militärischen geschützten Konvois bewegt, die von den Taliban mehrmals angegriffen worden seien. Mit seinen Aussagen und den eingereichten Beweismitteln mache er eine objektiv und subjektiv begründete Bedrohungssituation glaubhaft. Nach 2017 habe er für eine andere NGO in einer weniger exponierten Rolle im Stadtzentrum von D._______ gearbeitet. Er habe sich nicht mehr in Gebieten bewegt, die nicht unter Kontrolle der afghanischen Regierung gestanden seien. Auch nach 2017 sei er von den Taliban bedroht worden und wäre bei allfälligem Kontakt mit diesen in Lebensgefahr gewesen. In der Anhörung habe er von einer subjektiven Bedrohungssituation berichtet, die auch nach 2017 bis zu seiner Flucht nach der Machtübernahme der Taliban angehalten habe. Er habe erwähnt, dass er D._______ mit dem Hubschrauber verlassen habe, als er im Jahr 2020 gereist sei. Dies sei aufgrund der grossen Gefahr durch die Taliban für NGO-Mitarbeiter und weitere gefährdete Personen die Regel gewesen. Die Reise in die K._______ im Jahr 2020 belege nicht, dass er durch die Taliban nicht bedroht worden sei. Dem SEM sei zuzustimmen, dass er sich bezüglich des Zeitpunkts der Reise um mehrere Jahre getäuscht habe, was gegen die Glaubhaftigkeit spreche. Dies reiche aber nicht aus, um ihm die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen. Das SEM gebe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts falsch wieder. Diese besage, die Tatsache, dass eine Person durch Dritte von einem Ereignis erfahre, reiche nicht aus, das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu belegen. Dies bedeute nicht, dass jegliche Erzählungen Dritter als stereotyp und unplausibel zu qualifizieren seien. Verfolgungshandlungen würden naturgemäss häufig von Dritten, die sich im Heimatland befänden, wahrgenommen. Erzählungen Dritter seien in die Glaubhaftigkeitsprüfung miteinzubeziehen und nach den üblichen Kriterien zu werten. Vorliegend erscheine vor dem Hintergrund der vorgebrachten Asylgründe und einschlägiger Herkunftsländerberichte plausibel, dass die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 bei der Familie des Beschwerdeführers nach ihm gesucht hätten. Die Argumentation des SEM bezüglich der erhaltenen Drohbriefe scheine nicht realitätsnah. Deren Beschriftung und die Herkunftsstempel seien ausreichende Hinweise für die Urheberschaft derselben. Die Provinz D._______, in der immer wieder Kampfhandlungen mit den Taliban stattgefunden hätten, sei landesweit eine der unsichersten gewesen. Solche Drohbriefe entsprächen einem bekannten Vorgehen der Taliban. Hinweise auf eine andere Urheberschaft gebe es keine, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sie von den Taliban stammten. Die Familie des Beschwerdeführers verfüge über ein klar pro-westliches Profil. Sowohl sein Vater als auch seine Mutter seien lange Zeit für ausländische NGOs tätig gewesen. Der Vater sei im Ruhestand und die Mutter habe nie in einer derart exponierten Position für eine NGO gearbeitet wie der Beschwerdeführer. Ein Bruder arbeite als (...), der andere als (...). Der Beschwerdeführer, der als NGO-Mitarbeiter jahrelang mit bewaffneten Eskorten in Gebieten mit Taliban-Präsenz unterwegs und politisch aktiv gewesen sei, habe das am meisten exponierte Profil der Familie. Seine Brüder seien nicht in Positionen tätig, in denen sie mit den Taliban in Kontakt gekommen seien oder sich aktiv gegen diese hätten positionieren müssen. Demnach sei plausibel, dass sie nicht durch die Taliban verfolgt würden. Der Beschwerdeführer falle hinsichtlich der definierten Risikoprofile unter die Kategorie der ehemaligen Mitarbeiter westlicher NGOs. Zu beachten sei, dass er in den Jahren 2017/2018 auch politisch aktiv gewesen sei und Demonstrationen organisiert habe. Bis zum Jahr 2017 und dem Rückzug aus der exponierten Position als Mitarbeiter in Gebieten mit grosser Taliban-Präsenz habe er eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban gehabt. Dies zeige sich an den Umständen seiner Arbeit, die nur mit bewaffneter Eskorte habe verrichtet werden können, dem erlebten schweren Angriff der Taliban sowie den anhaltenden Drohungen. Ab dem Jahr 2017 bis zur Flucht im Jahr 2021 habe er sich nur noch in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung aufgehalten, was eine Einschätzung des Risikos erschwere. Er sei mehrere Jahre sehr exponiert in militärisch umstrittenem Gebiet unterwegs gewesen, was ein hohes Verfolgungsinteresse der Taliban begründet haben dürfte. Er habe zuerst für die (...), danach für die (...) und zum Schluss für die Regierung im (...) gearbeitet. Sowohl die Tätigkeiten für (...), als auch diejenigen für (...) dürften aufgrund des Inhalts ([...]) und der Verbindung zum Westen verstärkt im Visier der Taliban gestanden sein. Die Tätigkeit für verschiedene NGOs habe fast zehn Jahre gedauert. Bei D._______ handle es sich um eine für die Taliban wichtige Provinz, die bereits Jahre vor deren Machtübernahme im Jahr 2021 militärisch umkämpft gewesen sei. All diese Faktoren gewichtend sei der Schluss zu ziehen, dass die subjektive Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auch nach dem Ende der exponierten NGO-Tätigkeit im Jahr 2017 anhaltend objektiv begründet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe 2021 damit rechnen müssen, dass die Taliban sofort nach der Übernahme der militärischen Kontrolle über seinen Wohn-ort mit der Suche nach ihren Gegnern beginnen würden. Objektiv betrachtet scheine es wahrscheinlich, dass er ins Visier der Taliban geraten wäre, weshalb die subjektiv wahrgenommene Angst vor asylrelevanter Verfolgung als begründet erscheine. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe sich klar zur Unglaubhaftigkeit der von den Taliban ausgehenden Bedrohung geäussert. Die an den Beschwerdeführer gestellten Fragen und seine Antworten, die zu diesem Schluss geführt hätten, seien in der angefochtenen Verfügung bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe nach 2017 keinen direkten Kontakt zu den Taliban gehabt, da diese ihm den Kopf abgeschnitten hätten, falls sie ihn gesehen hätten. Er habe behauptet, die Taliban kennten seine Biografie, weil jemand, der auf dem Feld arbeite, ihnen diese offenzulegen habe. Sie hätten die Macht, alle Informationen über Personen zu erhalten, die sie holen wollten. Seine Angaben zu seinen Familienangehörigen zeigten, dass diese nicht im Visier der Taliban stünden, weshalb er keine Reflexverfolgung zu fürchten habe. Die Angaben, nur er habe begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban gehabt, überzeugten nicht. Hinsichtlich der von ihm genannten politischen Tätigkeiten sei auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe ausschliesslich von Dritten von der Suche nach ihm erfahren, was zur Annahme einer begründeten Furcht nicht genüge. Seinen Aussagen seien keine konkreten Indizien dafür zu entnehmen, dass die Angaben über die Suche nach ihm der Realität entsprächen. Das Vorbringen, dass er Drohbriefe der Taliban erhalten habe, lasse seine Aussagen nicht als glaubhaft erachten, habe er doch eigenen Angaben gemäss nach 2017 keine solchen mehr erhalten. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM erwähne auch in der Vernehmlassung nicht, auf welche Stellen im Anhörungsprotokoll es sich beziehe, was eine Stellungnahme dazu erschwere. Im Rahmen der Begründungspflicht wäre es gehalten gewesen anzugeben, auf welche Stellen in welchen Dokumenten es sich beziehe. Es sei nochmals zu betonen, dass eine Bedrohungssituation auch bestehen könne, ohne dass der Beschwerdeführer direkt Kontakt mit den Taliban gehabt habe. Er habe sich seit 2017 in Gebieten bewegt, die unter Kontrolle der Regierung gestanden seien. Bei Reisen, die ihn aus seiner Heimatstadt geführt hätten, habe er sich mit dem Helikopter bewegt. Aus den an ihn adressierten Drohbriefen gehe hervor, dass er den Taliban bekannt gewesen sei, was angesichts seines beruflichen Profils und der Angriffe auf Konvois, in denen er unterwegs gewesen sei, sehr wahrscheinlich erscheine. Er sei bislang nie verhaftet worden, weil er sich nach der Machtübernahme durch die Taliban nicht in deren Machtgebiet aufgehalten habe. Das SEM habe sich auch in der Vernehmlassung nur oberflächlich mit seinen Asylgründen auseinandergesetzt. Entgegen den Ausführungen des SEM sei seine Familie nicht in Kontakt mit den Taliban gestanden. Er sei gegenüber den Taliban weit exponierter gewesen als seine Angehörigen. Angaben von Drittpersonen seien nicht immer als unglaubhaft einzustufen, sondern im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung im Kontext der übrigen Asylvorbringen zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hausdurchsuchung, die als glaubhaft zu werten sei, sei im Kontext seiner übrigen Asylvorbringen plausibel und es bestünden diesbezüglich keine Widersprüche. Sie sei im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft als Indiz für eine begründete Furcht zu werten. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, das SEM habe weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung angegeben, auf welche Stellen im Anhörungsprotokoll es sich beziehe. Deshalb könne teilweise nur vermutet werden, auf welchen Fundstellen seine Würdigung basiere. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen). 5.3 Das SEM hat den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung ausführlich zusammengefasst (vgl. SEM-act. [...] S. 4 ff.). In der Beschwerde wird einleitend festgehalten, der geltend gemachte Sachverhalt sei vom SEM im Wesentlichen korrekt wiedergegeben worden (vgl. dort S. 2 derselben). Durch den Umstand, dass das SEM mit einer Ausnahme (vgl. SEM-act. [...] S. 5) die Fundstellen in der Anhörung, auf die es sich in der angefochtenen Verfügung bezog, nicht konkret angab, wird eine Überprüfung seiner Argumentation zwar erschwert, nicht aber verunmöglicht. Dem Beschwerdeführer war es möglich, dem Standpunkt des SEM mit der Argumentation in seiner Beschwerde beziehungsweise Replik sachgerecht zu entgegnen. Sowohl er, als auch das Bundesverwaltungsgericht konnten sich über die Tragweite des Entscheids und den Standpunkt des SEM ein Bild machen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2), weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung gefragt, wie er seinen Reisepass, von dem er Kopien zweier Seiten abgab (vgl. Beweismittelverzeichnis des SEM ID-Nr. 001), erhalten habe. Er antwortete, er habe seine Schwester (...) K._______ begleitet, weil sie dort geheiratet habe und ein Familienmitglied mit ihr habe reisen müssen. Er glaube, er habe sie im Jahr 2017 dorthin begleitet. Da ihm während der Reise (...) K._______ beziehungsweise (...) K._______ sein Reisepass gestohlen worden sei, habe er sich auf das afghanische Konsulat begeben, um einen neuen Pass zu beantragen. Auf Nachfrage bestätigte er, er habe sein Heimatland nach dem Jahr 2017 bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im August 2021 nicht mehr verlassen. Er bekräftigte, dass er Afghanistan im Jahr 2021 mit dem Reisepass, von dem er zwei Seiten in Kopie abgegeben habe, verlassen habe. Diesen Pass habe er bei seiner Schwester, die (...) K._______ lebe, zurückgelassen. Auf weitere Nachfrage versicherte er, er habe diesen Reisepass in den Jahren 2017/2018 erhalten. Er sei sich nicht ganz sicher, in welchem Jahr er seine Schwester (...) K._______ begleitet habe, dies könne aber keinesfalls im Jahr 2020 gewesen sein. Er bekräftigte erneut, er sei versehen mit seinem neuen Reisepass nach Afghanistan zurückgeflogen (vgl. SEM-act. [...]-19/16 S. 4 ff.). 6.3 Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer beim SEM die Kopien zweier Seiten seines (neuen) Reisepasses abgab, der am (...). Januar 2020 vom afghanischen Generalkonsulat in Bonn ausgestellt wurde, und seiner diesbezüglichen Aussagen, kann er sich im Januar 2020 nicht in seinem Heimatland aufgehalten haben. Angesichts seiner Angaben zu den Umständen, unter denen er im Ausland die Ausstellung eines neuen Reisepasses habe beantragen müssen, und seiner Versicherung, er habe seine Schwester im Jahr 2017 oder 2018 (...) K._______ gebracht, ergeben sich Zweifel an seinem Vorbringen, er sei von (...) K._______ aus nach Afghanistan zurückgekehrt, nachdem er seine Schwester ins Ausland begleitet habe. Unter Hinweis auf das Alter der (...) Kinder seiner Schwester sagte er, er könne sie nicht (erst) im Jahr 2020 ins Ausland gebracht haben (vgl. SEM-act. [...]-19/16 S. 6). Da der Reisepass im Januar 2020 vom afghanischen Generalkonsulat in Bonn ausgestellt wurde, muss der Beschwerdeführer sich - unter der Annahme, das den eingereichten Kopien zugrunde liegende Dokument sei authentisch - zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufgehalten haben. Er zeigte sich im Rahmen der Anhörung überzeugt, dass er seine Schwester im Jahr 2017 oder 2018 (...) K._______ begleitet habe. Da seine Angaben zu seinem Lebenslauf ansonsten präzise waren, erscheint ein Irrtum von zwei oder drei Jahren hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem er seine Schwester ins Ausland begleitet habe, unwahrscheinlich. Die von ihm eingereichten Kopien verschiedener Arbeitsbestätigungen beziehen sich auf Anstellungen zwischen Januar und Juni 2010 (Arbeitszeugnis [...], Beweismittelverzeichnis SEM ID-Nr. 005) und von Juli 2014 bis Juli 2015, April 2014 bis Dezember 2016 und August 2015 bis Dezember 2017 (Arbeitszeugnisse [...], Beweismittelverzeichnis SEM ID-Nr. 006). Sie belegen ebenso wenig wie die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien (vgl. SEM-act. 1229871-15, ID-Nr. 007 bis 015), dass und wie lange er sich ab 2017 noch in Afghanistan aufhielt. 6.4 6.4.1 Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, seine grossen Probleme hätten begonnen, als er bei (...) ein Volontariat absolviert habe und in Kontakt mit (...) gekommen sei. Seitdem sei er bekannt gewesen (vgl. SEM-act. [...]-19/16 S. 14). Während den Jahren 2014 bis 2017 habe er in E._______ gearbeitet und sei immer wieder bedroht worden. Auf Nachfrage bestätigte er, er habe seit Beginn der Arbeitsaufnahme für die Organisation ([...]; Anmerkung des Gerichts) bis heute Probleme mit Kommandant J._______ (vgl. SEM-act. [...]-19/16 S. 11). Dieser sei in E._______ eine hochstehende Person gewesen. J._______ kenne ihn sehr gut und wisse über seinen Lebenslauf Bescheid. Wenn (...) Material zum Verteilen erhalten habe, sei J._______ immer zu ihm gekommen und habe von ihm die Hälfte der erhaltenen Güter verlangt. Dies habe sich im Zeitraum von 2014 bis 2017 zugetragen (vgl. SEM-act. [...]-19/16 S. 8). Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass sie eine bewaffnete Patrouille vorausgeschickt hätten, wenn sie sich für Arbeitseinsätze in «unsicheres» Gebiet begeben hätten. Seien sie von ihrem Distrikt aus in die Dörfer gegangen, hätten sie sich immer von Soldaten begleiten lassen müssen, damit ihre Sicherheit garantiert gewesen sei. Da sie für ausländische Organisationen gearbeitet hätten, seien sie immer bedroht worden. Die Taliban hätten sie beschimpft und gedroht, ihnen die Köpfe abzuschneiden, wenn sie ihnen begegnen würden (vgl. SEM-act. [...]-19/16 S. 7). 6.4.2 Die vorstehend genannten Aussagen des Beschwerdeführers lassen erhebliche Zweifel an der von ihm geltend gemachten konstanten Bedrohung durch die Taliban aufkommen. Einerseits gab er an, er sei seit dem Zeitpunkt, als er für die (...) gearbeitet habe (dies war gemäss dem eingereichten Arbeitszeugnis in der ersten Hälfte des Jahres 2010), bekannt gewesen und von den Taliban im Zeitraum seiner Anstellung bei der (...) (gemäss den Arbeitszeugnissen von 2014 bis Ende 2016) beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Anderseits machte er geltend, der Taliban-Kommandant J._______ habe ihn im selben Zeitraum regelmässig aufgesucht, um von ihm die Übergabe der Hälfte des Materials zu verlangen, das er von der (...) zum Verteilen erhalten habe. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder von Kommandant J._______ noch von dessen Leuten bedroht worden wäre, falls er der Aufforderung des Kommandanten Folge geleistet hätte. Wäre er den Forderungen von Kommandant J._______ nicht nachgekommen, hätte ihn dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht jahrelang erfolglos aufgesucht, um die Aushändigung von Material zu verlangen, sondern er hätte den Beschwerdeführer dafür bestrafen lassen, um ihn gefügig zu machen. Ebenso wenig vermag zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen bei ihren Einsätzen zu ihrem Schutz von Soldaten begleitet gewesen, jedoch trotzdem von den Taliban beschimpft und bedroht worden seien. Kommandant J._______ hätte den Beschwerdeführer wohl auch nicht regelmässig persönlich aufgesucht, wenn er militärischen Schutz genossen hätte. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung aus, seine Familie habe ihm nicht mehr erlaubt, für (...) zu arbeiten, nachdem sein Chef Märtyrer geworden sei (vgl. SEM-act. [...]-19/16 S. 3). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er an, seine Familie habe ihm nicht mehr gestattet, im Feld zu arbeiten, nachdem einige Personen, die für die Projekte, von denen er erzählt habe, gearbeitet hätten, zu Märtyrern geworden seien. Auf Nachfrage gab er an, seine Familie habe ihm ab Anfang 2017 untersagt, im Feld zu arbeiten (vgl. SEM-act. [...]-19/16 S. 10). An anderer Stelle machte er geltend, seine Familie habe ihm nicht mehr erlaubt, im Feld zu arbeiten, nachdem sein Kollege und er bei einer Auseinandersetzung zwischen ihrem militärischen Begleittrupp und den Taliban verletzt worden seien (vgl. SEM-act. [...]-19/16 S. 10 f.). Der Beschwerdeführer führte aus, die vier Personen, die für (...) gearbeitet hätten, seien von den Taliban im Jahr 2013 getötet, der Chef des Bezirks E._______ sei im Jahr 2018 von ihnen erschossen worden (vgl. SEM-act. [...]-19/16 S. 6 f.). 6.5.2 Die in diesen Ausführungen des Beschwerdeführers genannten Gründe, aus denen seine Familie ihm die weitere Zusammenarbeit mit (...) verboten haben soll, sowie den geltend gemachten Zeitpunkt(e), ab dem ihm das weitere Arbeiten für diese Organisation verboten worden sei, lassen sich nicht miteinander vereinbaren, was die bestehenden Zweifel an den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt. 6.6 Der Beschwerdeführer führte bei der Anhörung aus, sein pensionierter Vater habe früher als (...) für die (...) gearbeitet, seine Mutter sei für den afghanischen (...) und später für internationale Organisationen tätig gewesen. Ein Bruder sei (...) D._______, ein anderer arbeite als (...) (vgl. SEM-act. [...]-19/16 S. 3). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gehören seine Verwandten somit alle einer Risikogruppe an (vgl. SEM-act. [...]-19/16 S. 12). Die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb seine Angehörigen trotz ihrer beruflichen «Risikotätigkeiten» keine Schwierigkeiten mit den Taliban hätten (vgl. SEM-act. [...]-19/16 S. 13), vermögen nicht zu überzeugen. Auch die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Angehörigen des Beschwerdeführers seien nicht in derart exponierte Tätigkeiten verwickelt gewesen wie der Beschwerdeführer, weshalb sie von den Taliban nicht hätten identifiziert werden können, vermag angesichts der vom Beschwerdeführer geäusserten Sichtweise, die Taliban hätten in den Reihen des Ex-Regimes und in jedem Amt/Büro ihre Spione (vgl. SEM-act. [...]-19/16 S. 10), nicht zu überzeugen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den aktuellen und vormaligen beruflichen Tätigkeiten seiner Angehörigen sowie seine Aussage, diese hätten mit den Taliban keine Probleme (gehabt), deuten darauf hin, dass sich seine Familie mit den lokalen Taliban arrangieren konnte. 6.7 Nach dem Gesagten ist mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an seiner Person seitens der Taliban glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 7.2 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bedroht war. Wäre er im Verlauf des Jahres 2017 oder 2018 zusammen mit seiner Schwester aus Afghanistan ausgereist und in der Heimat an Leib und Leben bedroht gewesen, hätte er nicht jahrelang bis zur Stellung eines Asylgesuchs zugewartet (gemäss Fingerabdruckabgleich reiste er erstmals am 25. Oktober 2022 in den «Dublin-Raum» ein und stellte in O._______ am 27. Oktober 2022 ein Asylgesuch [vgl. SEM-act. 1229871-8/1]) beziehungsweise wäre er im Jahr 2020 nicht in seine Heimat zurückgekehrt. Wäre er - unbesehen der Frage, wann er Afghanistan verlassen hatte - nach Erhalt des im Januar 2020 ausgestellten Reisepasses nach Afghanistan zurückgekehrt, hätte er sich (wieder) unter den Schutz seines Heimatstaats gestellt, was zur Folge hätte, dass zuvor erlittene Verfolgungshandlungen flüchtlingsrechtlich nicht mehr relevant wären (vgl. Urteil des BVGer E-3982/2020 vom 21. September 2020 E. 5). 7.3 7.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2, D-2415/2022 vom 24. März 2022 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). Die aktuelle Lage in Afghanistan kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos akzentuiert (vgl. Urteile des BVGer D-1191/2023 vom 8. Mai 2023 E. 5.2.1, E-4833/2020 vom 9. März 2023 E. 5.4). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 13 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Die konkrete Einschätzung des Risikoprofils ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von Anfang 2010 bis Ende 2016 für zwei NGOs gearbeitet. Ab dem Jahr 2017 bis August 2021 habe er als «(...)» für das (...) gearbeitet. Damit gehört er potentiell zu den von der Rechtsprechung definierten Risikogruppen, für die sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte verschärft hat (vgl. zu den Risikogruppen die Urteile des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. und D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 f.). Aus den eingereichten Arbeitsbestätigungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Juni 2010 bei der (...) als (...) und vom 16. April 2014 bis zum 1. Januar 2017 bei der (...) als (...) angestellt war. Des Weiteren gab er an, er sei nach seinen Tätigkeiten bei den NGOs beim (...) im Bereich (...) tätig gewesen. Für letztere Arbeitstätigkeit liegen keine Zeugnisse oder andere Belege vor. Der Beschwerdeführer konnte weder beweisen noch glaubhaft machen, dass er wegen seiner beruflichen Tätigkeiten ernsthaft bedroht wurde oder dass ihm deshalb ernsthafte Nachteile entstanden (vgl. E. 6.2 - 6.7). Vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage (insbesondere den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen beruflichen Aktivitäten und der Situation seiner nach wie vor in Afghanistan lebenden engsten Angehörigen) erscheint unwahrscheinlich, dass die Taliban - auch zum heutigen Zeitpunkt und somit sechs Jahre nach Einstellung seiner Aktivitäten für (...) - ein Verfolgungsinteresse an seiner Person haben. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass sich seine Familienangehörigen, die offenbar keine konkreten Schwierigkeiten mit den lokalen Taliban haben, sich mit diesen arrangieren konnten. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich nach Gesagten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation durch die Taliban den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag. Es sind in Bezug auf seine Person auch kein Risikoprofil oder Gründe für Reflexverfolgung ersichtlich, die zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen, zumal keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung respektive eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 27. März 2023 in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers feststellte und seine vorläufige Aufnahme anordnete, erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12. 12.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Gianluca Schlaginhaufen als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 12.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 -11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 12.3 Vorliegend wurde am 31. Mai 2023 eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 7,5 Stunden à Fr. 200.- (Fr. 1500.-) und Spesen von Fr. 40.- (zusätzlich Mehrwertsteuer von 7.7 %) geltend gemacht werden. Die Kostennote erscheint hinsichtlich des veranschlagten zeitlichen Aufwands und der Spesen angemessen, indessen ist unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 12.2 der Stundenansatz auf Fr. 150.- festzusetzen. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist daher auf gerundet insgesamt Fr. 1255.- (Fr. 1125.- für Arbeit, Fr. 40.- für Spesen und Fr. 89.70 Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Gianluca Schlaginhaufen, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1255.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler