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E-3982/2020

E-3982/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-21 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 16. September 2010 anerkannte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) besitzt die Beschwerdeführerin seit November 2012 eine Niederlassungsbewilligung C. B. Am 12. März 2019 wurde das SEM durch das Büro INTERPOL in Rom darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat Äthiopien gereist sei. C. Mit Schreiben vom 18. März 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass sie sich gemäss den vorliegenden Informationen und den Ein- und Ausreisestempeln in ihrem Schweizerischen Reisedokument vom (...) 2019 bis (...) 2019 in Äthiopien aufgehalten habe. Eine als Flüchtling anerkannte Person, welche sich in den Verfolgerstaat begebe, zeige mit ihrem Verhalten, dass sie bereit sei, sich wieder unter den Schutz dieses Staates zu stellen. Damit seien die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls gegeben, wozu sie sich im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs innert Frist äussern könne. Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten aber nicht zur Folge, dass sie die Schweiz verlassen müsse. Sie unterstehe nun jedoch nicht mehr der Flüchtlingskonvention und dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht. D. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 28. März 2019 Stellung zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs. Sie führte aus, sie bestreite nicht, dass sie nach Äthiopien gereist sei. Sie habe sich jedoch nicht freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. Ihre Schwester sei schwer erkrankt und ihr Gesundheitszustand sei kritisch gewesen, weshalb sie in einer Kurzschlusshandlung entschieden habe, nach Äthiopien zu reisen. Sie habe Mitte Dezember 2018 von der Erkrankung erfahren und unverzüglich ein (äthiopisches) Visum beantragt, welches sie am (...) Dezember 2018 erhalten habe. Nachdem sie von ihrem Arbeitgeber kurzfristig Ferien genehmigt bekommen habe, sei sie schliesslich am (...) 2019 nach Äthiopien geflogen. Ihre Schwester sei weiterhin hospitalisiert gewesen und sie habe das Risiko einer Verhaftung in Kauf genommen, da sie davon habe ausgehen müssen, ihre Schwester ansonsten nie wieder sehen zu können. Man müsse jedoch relativieren, dass die entsprechenden Behörden erst bei einem längeren Aufenthalt in Äthiopien auf entflohene und im Ausland lebende äthiopische Bürger aufmerksam würden. Das Risiko sei für sie somit einigermassen kalkulierbar gewesen und sie habe sich während ihrem Aufenthalt vorsichtig verhalten und öffentliche Plätze vermieden. Sie sei somit aus einer moralischen Pflicht heraus in ihr Heimatland gereist und keineswegs freiwillig. Sie habe aus einer Notsituation heraus gehandelt und habe sich nicht unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. Ihrer Stellungnahme legte sie eine Kopie der äthiopischen Visumsbestätigung vom (...) Dezember 2018 und eine Kopie ihrer Flugunterlagen bei. E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 stellte des SEM der Beschwerdeführerin ergänzende Fragen zu ihrer Heimatreise, insbesondere zur Erkrankung ihrer Schwester und zur Kontaktaufnahme zur Schwester, nachdem sie gemäss ihren Angaben im Asylverfahren jahrelang keinen Kontakt gehabt hätten. F. In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in Genf eine Frau kennengelernt, welche sich als eine entfernte Verwandte herausgestellt habe, und diese habe ihr die Kontaktdaten ihrer Schwester geben können. So habe sie zum ersten Mal seit der Kindheit wieder Kontakt zur Schwester aufnehmen können und sie hätten seither regelmässig telefoniert. Die Schwester leide seit langer Zeit an [Krankheit] und ihre [Organ] sei deswegen geschädigt. Sie sei inzwischen zwar nicht mehr hospitalisiert, müsse aber regelmässig zur [med. Behandlung] und ihre [Organ]funktion sei eingeschränkt. Sie sei nicht mehr in akuter Lebensgefahr, aber es gehe ihr nicht gut. Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg einen Arztbericht der Schwester sowie eine Kopie der Identitätskarte der Schwester zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 - eröffnet am 11. Juli 2020 - aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief das ihr gewährte Asyl. Der Umstand, dass sich eine als Flüchtling anerkannte Person wieder in den Heimatstaat begebe, begründe die gesetzliche Vermutung, diese Person stelle sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates (Art. 63 Abs. 1bis AsylG; Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Aberkennung unterbleibe nur, wenn die als Flüchtling anerkannte Person glaubhaft mache, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgt sei (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). Sie mache in ihrer Stellungnahme sinngemäss eine Zwangslage geltend. Der Beweggrund für die Reise sei zwar aus menschlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar. Es sei auch nicht zu verkennen, dass es für Flüchtlinge schwierig sei, getrennt von ihren Angehörigen zu leben. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass der Schutz des Staats, der den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer sei, weshalb Heimatreisen grundsätzlich restriktiv zu behandeln seien. Um eine Zwangslage bejahen zu können, könne der Beweggrund für die Reise für sich alleine nicht ausschlaggebend sein. Das isolierte Abstellen einzig auf den Beweggrund - unter gleichzeitigem Ausserachtlassen weiterer Begleitumstände wie etwa die Dauer des Aufenthalts und die Art und Weise der Ein- und Ausreise - könne unter Umständen denn auch dazu führen, dass Heimatreisen, welche unter Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK noch zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, gestützt auf den neu eingeführten Art. 63 Abs. 1bis AsylG womöglich folgenlos bleiben würden. Dies könne nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, zumal mit dem neu eingeführten Gesetzesartikel eine Verschärfung der Praxis in Bezug auf Heimatreisen habe erreicht werden wollen. Vielmehr seien die Umstände des Einzelfalls in seiner Gesamtheit zu würdigen. Die Beschwerdeführerin sei vorliegend unbestrittenermassen legal mit ihrem Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge und einem elektronischen Visum, dass sie von den äthiopischen Behörden legal erworben habe, in ihr Heimatland gereist und auch wieder legal ausgereist. Sie sei über den internationalen Flughafen in Addis Abeba nach Äthiopien gereist und auch von dort wieder ausgereist, wo mit vergleichsweise strengen Kontrollen zu rechnen sei. Den eingereichten Unterlagen sei zudem zu entnehmen, dass sie bei der Einreise am Flughafen beim Immigration Counter habe vorstellig werden sollen. Sie habe sich einen Monat in Äthiopien aufgehalten und es sei nicht davon auszugehen, dass dieser Aufenthalt von den Behörden unentdeckt geblieben sei. Spätestens seit ihrem Visumsantrag und der erfolgten Einreise am Flughafen dürfte den äthiopischen Behörden ihr Aufenthalt bekannt gewesen sein, was aber offenbar keine Verfolgungsmassnahmen ausgelöst habe. Aus ihrem Verhalten sei somit zu schliessen, dass sie keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr habe und eine erneute Unterschutzstellung ihres Heimatstaates bewusst in Kauf genommen habe. Daran vermöge auch der Beweggrund der Reise nichts zu ändern. Die Begleitumstände der Reise vermöchten die Freiwilligkeit ihres Handelns weder gestützt auf Art. 63 Abs. 1bis AsylG noch auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C FK auszuschliessen. Ohnehin bedinge das Kriterium der Freiwilligkeit in erster Linie, dass der Flüchtling ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, gehandelt habe. Demgegenüber sei das vorgebrachte Motiv einer Reise in den Heimatstaat zusammen mit weiteren Faktoren unter dem Gesichtspunkt der bewussten Inkaufnahme der Unterschutzstellung zu würdigen. Angesichts ihres unbehelligten einmonatigen Aufenthalts in ihrem Heimatstaat und der legalen Ein- und Ausreise mit echten Identitätspapieren sei das Kriterium der effektiven Schutzgewährung schliesslich ebenfalls als erfüllt zu betrachten. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls seien somit sowohl gestützt auf Art. 63 Abs. 1bis AsylG als auch unter Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C FK zu bejahen. H. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. August 2020 (Poststempel 8. August 2020) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft nicht abzuerkennen und das Asyl nicht zu widerrufen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Rechtsmitteleingabe wurde die Ansicht vertreten, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und keine Abwägung der Sachverhaltselemente, welche für oder gegen die Beschwerdeführerin sprechen würden, vorgenommen. Sie bestreite, dass ihre Beweggründe den Anforderungen an eine Zwangslage nicht zu genügen vermöchten. Des Weiteren führte Sie erneut aus, dass sie aus einer moralischen Pflicht heraus beziehungsweise aufgrund eines Zwanges in ihr Heimatstaat gereist sei und die Reise keineswegs freiwillig erfolgt sei. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung könne auch ein moralischer Beweggrund eine Zwangslage darstellen. Der Gesundheitszustand der Schwester sei kritisch gewesen und sie habe Angst gehabt, ihre Schwester nie wieder zu sehen, welche sie zuvor bereits viele Jahre nicht mehr gesehen habe. Sie habe somit keine Wahl gehabt und sich in einer Zwangslage befunden. Es habe sich nicht um eine freiwillige Kontaktaufnahme mit ihrem Heimatstaat gehandelt. Sie habe ausserdem keine andere Möglichkeit gehabt, als mit dem Flugzeug nach Äthiopien zu reisen. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach ihr das äthiopische Regime Schutz gewährt hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie früher oder später inhaftiert worden wäre. Allein die Tatsache, dass sie über den Flughafen habe ein- und ausreisen können und sich einige Wochen in Äthiopien aufgehalten habe, bedeute nicht, dass sie sich erneut dem Schutz ihres Heimatstaates unterstellt habe. Es gebe in Äthiopien keine zentrale Datenbank, in welcher alle geflüchteten äthiopischen Staatsangehörigen aufgelistet seien und der Justiz- und Polizeiapparat sei nicht vergleichbar mit der Schweiz. Sie habe ein gewisses Risiko auf sich genommen, habe aber Glück gehabt, dass die Behörden nicht auf sie aufmerksam geworden seien. Sie sei ausserdem während ihres Aufenthaltes in Äthiopien sehr vorsichtig gewesen und habe öffentliche Plätze und Einrichtungen vermieden. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs seien nicht gegeben. Der Rechtsmitteleingabe wurde eine Fürsorgebestätigung beigelegt. I. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 14. August 2020 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu; die Beschwerdeführerin sei für die Dauer des Verfahrens weiterhin als Flüchtling zu betrachten und die Asylgewährung bleibe solange aufrechterhalten. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine sorgfältige Abwägung aller Elemente, welche für oder gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sprächen, vorgenommen habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die Rüge erweist sich nach Durchsicht der Akten als nicht berechtigt. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum beabsichtigten Asylwiderruf gewährt. Zudem hat sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Mai 2020 erneut die Möglichkeit gegeben, sich ergänzend zum Sachverhalt zu äussern. Im Beschwerdeverfahren werden zudem keine Sachverhaltsaspekte neu vorgetragen, die nicht im erstinstanzlichen Verfahren zur Sprache gekommen wären. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz lässt sich ebenso wenig feststellen wie ein fehlende Abwägung aller relevanten Sachverhalts- aspekte. Ob die Einschätzung der Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche im Folgenden zu prüfen sein wird. Formelle Mängel ergeben sich aus den Akten keine.

E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen.

E. 5.1.1 Die in der FK normierten sogenannten «Beendigungsklauseln» definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Während die Ziffern 1 bis 4 von Art. 1 Bst. C FK dabei an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen, beziehen sich die Ziffern 5 und 6 auf eine Veränderung der Umstände im Heimat- oder Herkunftsland.

E. 5.1.2 Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

E. 5.1.3 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sind gemäss Lehre und Rechtsprechung (BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person muss freiwillig erfolgt sein. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen lassen eher auf die Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen als Reisen aus Gründen, die ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist.

E. 5.1.4 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar.

E. 5.2 Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis AsylG (verabschiedet mit Gesetzesrevision vom 14. Oktober 2018 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG] vom 14. Dezember 2018, Verfahrensregelungen und Informationssysteme, AS 2019 1413 ff.; BBl 2018 1685 ff.) aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwanges erfolgte. Diese Regelungen betreffen sowohl anerkannte Flüchtlinge mit Asyl sowie Flüchtlinge mit einer vorläufigen Aufnahme (vgl. Urteil des BVGer E-5675/2019 vom 16. Januar 2020 E. 4.2).

E. 5.2.1 Die Vorinstanz legt diese neue Bestimmung dahingehend aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG bewusst darauf verzichtet habe, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Heimatreisen von den Kriterien der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung abhängig zu machen. Stehe nach aktueller Gesetzeslage fest, dass eine als Flüchtling anerkannte Person in ihren Heimatstaat gereist sei, werde von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig dann noch abgesehen, wenn diese die Reise aufgrund eines Zwanges unternommen habe. Der Nachweis eines solches Zwanges sei im Sinne einer Umkehr der Beweislast von der heimreisenden Person und nicht von der verfügenden Behörde zu erbringen (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr Artikel E6 «Die Beendigung des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft» Ziff. 2.1.2.1).

E. 5.2.2 Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der gesetzgeberischen Intention zur neu eingeführten Norm kann vorliegend unterbleiben. Ebenso muss der Frage nicht nachgegangen werden, in welchem Verhältnis Art. 63 Abs. 1bis zum nach wie vor Gültigkeit entfaltenden Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK steht. Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls rechtfertigt sich vorliegend auch mit Blick auf die weniger restriktive Norm von Art. 63 Abs. 1 AsylG.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich während vier Wochen in ihrem Heimatstaat aufgehalten zu haben. Aufgrund der Ein- und Ausreisestempel in ihrem Reisepass und der durch die Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Visumsbestätigung und Flugunterlagen) ist die Aktenlage diesbezüglich unbestritten. Die Beschwerdeführerin stand somit nachweislich in Kontakt mit den heimatlichen Behörden. Ihr Einwand, sie habe nur einmal anlässlich der Beantragung eines Visums Kontakt mit den Behörden gehabt, ist unbehelflich. Einerseits kann davon ausgegangen werden, dass ihre Personalien bei der Ausstellung des Visums überprüft wurden, andererseits stand sie zumindest bei der offiziellen Ein- und Ausreise noch zwei weitere Male in Kontakt mit den Behörden. Sie hat durch ihr Verhalten eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen.

E. 6.2 Es bestehen sodann auch objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrem Heimatstaat nicht mehr gefährdet ist. Sie hat sich während einem relativ langen Zeitraum von vier Wochen in Äthiopien aufgehalten und keine Benachteiligungen erlitten. Sie bringt diesbezüglich zwar vor, sie habe sich vorsichtig verhalten und öffentliche Plätze und Einrichtungen vermieden. Vor dem Hintergrund, dass sie mit echten Reisepapieren und einem Visum nach Äthiopien reiste, ist indes nicht davon auszugehen, dass ihr Aufenthalt in Addis Abeba heimlich erfolgt und unentdeckt geblieben ist. Sie konnte nach ihrem Aufenthalt auch wieder ungehindert und legal ausreisen, weshalb angenommen werden kann, dass sie effektiv geschützt war.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Heimatreise im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund einer moralischen Pflicht gehandelt und sich in einer Zwangslage befunden habe. Aufgrund der schweren Erkrankung ihrer Schwester habe sie keine andere Möglichkeit gesehen, als in ihren Heimatstaat zu reisen, um ihre Schwester allenfalls ein letztes Mal zu sehen. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vorgebrachten moralischen Pflicht, ihre Schwester zu besuchen, tatsächlich in einer Zwangslage befunden hat. Zunächst ist festzustellen, dass aus dem (nur schwer leserlichen) eingereichten äthiopischen Arztbericht keine lebensbedrohliche Erkrankung der Schwester der Beschwerdeführerin hervorgeht und auch keine über Wochen andauernde Hospitalisierung der Schwester bestätigt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann in vergleichbaren Fällen - namentlich in Fällen, in denen Personen aufgrund (schwerer) Erkrankungen von nahen Familienangehörigen eine Heimatreise unternommen haben - keine Zwangslage anerkannt (vgl. hierzu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E.5.3. [Bruder an Krebs erkrankt], D-1913/2020 vom 30. Juni 2020 E.5.2 [Besuch einer schwer kranken Tante]; Urteil E-5675/2019 vom 16. Januar 2020 E.5.3 [Besuch aufgrund einer Erkrankung des Vaters]; D-1335/2019 vom 2. April 2019 E.6.5 und E.6.6 [Besuch aufgrund einer Diabeteserkrankung der Mutter]). Demgegenüber anerkannte das Gericht im Urteil E-3872/2017 vom 18. Dezember 2019, dass eine moralische Verpflichtung einer Heimatreise aufgrund des kurz vor dem Tod stehenden Vaters und der (späteren) Teilnahme an der Beerdigung bestand (a.a.O., E.6.4). Der jüngeren Rechtsprechung des Gerichts folgend, schliesst im vorliegenden Fall der Besuch der Schwester aufgrund der (...) Erkrankung weder die Freiwilligkeit der Unterschutzstellung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AsylG aus, noch stellt dies einen "Zwang" im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG dar. Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil D-3265/2019 vom 18. Dezember 2019 zum Schluss kam, dass ein einmonatiger Besuch im Heimatland, welcher fast einen Monat im Voraus organisiert wurde, mehr als nur einen aus Pietätsgründen zwingend erforderlichen Besuch darstellt (a.a.O., E.5.3). Somit kann auch der vorab geplante einmonatige Besuch der Beschwerdeführerin bei der (nicht lebensbedrohlich) erkrankten Schwester nicht als Zwangslage gewertet werden. Zwar wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben und das Bedürfnis - insbesondere bei schweren Erkrankungen von Familienmitgliedern - in ihrer Nähe zu sein, durchaus nachvollziehbar ist. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist (vgl. Urteil des BVGer E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Reise nach Äthiopien freiwillig unternahm und damit freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland trat.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK auszugehen ist. Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft derzeit nicht beeinträchtigt ist, da sie über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. - festzulegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3982/2020 Urteil vom 21. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 16. September 2010 anerkannte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) besitzt die Beschwerdeführerin seit November 2012 eine Niederlassungsbewilligung C. B. Am 12. März 2019 wurde das SEM durch das Büro INTERPOL in Rom darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat Äthiopien gereist sei. C. Mit Schreiben vom 18. März 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass sie sich gemäss den vorliegenden Informationen und den Ein- und Ausreisestempeln in ihrem Schweizerischen Reisedokument vom (...) 2019 bis (...) 2019 in Äthiopien aufgehalten habe. Eine als Flüchtling anerkannte Person, welche sich in den Verfolgerstaat begebe, zeige mit ihrem Verhalten, dass sie bereit sei, sich wieder unter den Schutz dieses Staates zu stellen. Damit seien die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls gegeben, wozu sie sich im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs innert Frist äussern könne. Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten aber nicht zur Folge, dass sie die Schweiz verlassen müsse. Sie unterstehe nun jedoch nicht mehr der Flüchtlingskonvention und dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht. D. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 28. März 2019 Stellung zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs. Sie führte aus, sie bestreite nicht, dass sie nach Äthiopien gereist sei. Sie habe sich jedoch nicht freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. Ihre Schwester sei schwer erkrankt und ihr Gesundheitszustand sei kritisch gewesen, weshalb sie in einer Kurzschlusshandlung entschieden habe, nach Äthiopien zu reisen. Sie habe Mitte Dezember 2018 von der Erkrankung erfahren und unverzüglich ein (äthiopisches) Visum beantragt, welches sie am (...) Dezember 2018 erhalten habe. Nachdem sie von ihrem Arbeitgeber kurzfristig Ferien genehmigt bekommen habe, sei sie schliesslich am (...) 2019 nach Äthiopien geflogen. Ihre Schwester sei weiterhin hospitalisiert gewesen und sie habe das Risiko einer Verhaftung in Kauf genommen, da sie davon habe ausgehen müssen, ihre Schwester ansonsten nie wieder sehen zu können. Man müsse jedoch relativieren, dass die entsprechenden Behörden erst bei einem längeren Aufenthalt in Äthiopien auf entflohene und im Ausland lebende äthiopische Bürger aufmerksam würden. Das Risiko sei für sie somit einigermassen kalkulierbar gewesen und sie habe sich während ihrem Aufenthalt vorsichtig verhalten und öffentliche Plätze vermieden. Sie sei somit aus einer moralischen Pflicht heraus in ihr Heimatland gereist und keineswegs freiwillig. Sie habe aus einer Notsituation heraus gehandelt und habe sich nicht unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. Ihrer Stellungnahme legte sie eine Kopie der äthiopischen Visumsbestätigung vom (...) Dezember 2018 und eine Kopie ihrer Flugunterlagen bei. E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 stellte des SEM der Beschwerdeführerin ergänzende Fragen zu ihrer Heimatreise, insbesondere zur Erkrankung ihrer Schwester und zur Kontaktaufnahme zur Schwester, nachdem sie gemäss ihren Angaben im Asylverfahren jahrelang keinen Kontakt gehabt hätten. F. In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in Genf eine Frau kennengelernt, welche sich als eine entfernte Verwandte herausgestellt habe, und diese habe ihr die Kontaktdaten ihrer Schwester geben können. So habe sie zum ersten Mal seit der Kindheit wieder Kontakt zur Schwester aufnehmen können und sie hätten seither regelmässig telefoniert. Die Schwester leide seit langer Zeit an [Krankheit] und ihre [Organ] sei deswegen geschädigt. Sie sei inzwischen zwar nicht mehr hospitalisiert, müsse aber regelmässig zur [med. Behandlung] und ihre [Organ]funktion sei eingeschränkt. Sie sei nicht mehr in akuter Lebensgefahr, aber es gehe ihr nicht gut. Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg einen Arztbericht der Schwester sowie eine Kopie der Identitätskarte der Schwester zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 - eröffnet am 11. Juli 2020 - aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief das ihr gewährte Asyl. Der Umstand, dass sich eine als Flüchtling anerkannte Person wieder in den Heimatstaat begebe, begründe die gesetzliche Vermutung, diese Person stelle sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates (Art. 63 Abs. 1bis AsylG; Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Aberkennung unterbleibe nur, wenn die als Flüchtling anerkannte Person glaubhaft mache, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgt sei (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). Sie mache in ihrer Stellungnahme sinngemäss eine Zwangslage geltend. Der Beweggrund für die Reise sei zwar aus menschlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar. Es sei auch nicht zu verkennen, dass es für Flüchtlinge schwierig sei, getrennt von ihren Angehörigen zu leben. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass der Schutz des Staats, der den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer sei, weshalb Heimatreisen grundsätzlich restriktiv zu behandeln seien. Um eine Zwangslage bejahen zu können, könne der Beweggrund für die Reise für sich alleine nicht ausschlaggebend sein. Das isolierte Abstellen einzig auf den Beweggrund - unter gleichzeitigem Ausserachtlassen weiterer Begleitumstände wie etwa die Dauer des Aufenthalts und die Art und Weise der Ein- und Ausreise - könne unter Umständen denn auch dazu führen, dass Heimatreisen, welche unter Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK noch zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, gestützt auf den neu eingeführten Art. 63 Abs. 1bis AsylG womöglich folgenlos bleiben würden. Dies könne nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, zumal mit dem neu eingeführten Gesetzesartikel eine Verschärfung der Praxis in Bezug auf Heimatreisen habe erreicht werden wollen. Vielmehr seien die Umstände des Einzelfalls in seiner Gesamtheit zu würdigen. Die Beschwerdeführerin sei vorliegend unbestrittenermassen legal mit ihrem Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge und einem elektronischen Visum, dass sie von den äthiopischen Behörden legal erworben habe, in ihr Heimatland gereist und auch wieder legal ausgereist. Sie sei über den internationalen Flughafen in Addis Abeba nach Äthiopien gereist und auch von dort wieder ausgereist, wo mit vergleichsweise strengen Kontrollen zu rechnen sei. Den eingereichten Unterlagen sei zudem zu entnehmen, dass sie bei der Einreise am Flughafen beim Immigration Counter habe vorstellig werden sollen. Sie habe sich einen Monat in Äthiopien aufgehalten und es sei nicht davon auszugehen, dass dieser Aufenthalt von den Behörden unentdeckt geblieben sei. Spätestens seit ihrem Visumsantrag und der erfolgten Einreise am Flughafen dürfte den äthiopischen Behörden ihr Aufenthalt bekannt gewesen sein, was aber offenbar keine Verfolgungsmassnahmen ausgelöst habe. Aus ihrem Verhalten sei somit zu schliessen, dass sie keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr habe und eine erneute Unterschutzstellung ihres Heimatstaates bewusst in Kauf genommen habe. Daran vermöge auch der Beweggrund der Reise nichts zu ändern. Die Begleitumstände der Reise vermöchten die Freiwilligkeit ihres Handelns weder gestützt auf Art. 63 Abs. 1bis AsylG noch auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C FK auszuschliessen. Ohnehin bedinge das Kriterium der Freiwilligkeit in erster Linie, dass der Flüchtling ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, gehandelt habe. Demgegenüber sei das vorgebrachte Motiv einer Reise in den Heimatstaat zusammen mit weiteren Faktoren unter dem Gesichtspunkt der bewussten Inkaufnahme der Unterschutzstellung zu würdigen. Angesichts ihres unbehelligten einmonatigen Aufenthalts in ihrem Heimatstaat und der legalen Ein- und Ausreise mit echten Identitätspapieren sei das Kriterium der effektiven Schutzgewährung schliesslich ebenfalls als erfüllt zu betrachten. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls seien somit sowohl gestützt auf Art. 63 Abs. 1bis AsylG als auch unter Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C FK zu bejahen. H. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. August 2020 (Poststempel 8. August 2020) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft nicht abzuerkennen und das Asyl nicht zu widerrufen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Rechtsmitteleingabe wurde die Ansicht vertreten, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und keine Abwägung der Sachverhaltselemente, welche für oder gegen die Beschwerdeführerin sprechen würden, vorgenommen. Sie bestreite, dass ihre Beweggründe den Anforderungen an eine Zwangslage nicht zu genügen vermöchten. Des Weiteren führte Sie erneut aus, dass sie aus einer moralischen Pflicht heraus beziehungsweise aufgrund eines Zwanges in ihr Heimatstaat gereist sei und die Reise keineswegs freiwillig erfolgt sei. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung könne auch ein moralischer Beweggrund eine Zwangslage darstellen. Der Gesundheitszustand der Schwester sei kritisch gewesen und sie habe Angst gehabt, ihre Schwester nie wieder zu sehen, welche sie zuvor bereits viele Jahre nicht mehr gesehen habe. Sie habe somit keine Wahl gehabt und sich in einer Zwangslage befunden. Es habe sich nicht um eine freiwillige Kontaktaufnahme mit ihrem Heimatstaat gehandelt. Sie habe ausserdem keine andere Möglichkeit gehabt, als mit dem Flugzeug nach Äthiopien zu reisen. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach ihr das äthiopische Regime Schutz gewährt hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie früher oder später inhaftiert worden wäre. Allein die Tatsache, dass sie über den Flughafen habe ein- und ausreisen können und sich einige Wochen in Äthiopien aufgehalten habe, bedeute nicht, dass sie sich erneut dem Schutz ihres Heimatstaates unterstellt habe. Es gebe in Äthiopien keine zentrale Datenbank, in welcher alle geflüchteten äthiopischen Staatsangehörigen aufgelistet seien und der Justiz- und Polizeiapparat sei nicht vergleichbar mit der Schweiz. Sie habe ein gewisses Risiko auf sich genommen, habe aber Glück gehabt, dass die Behörden nicht auf sie aufmerksam geworden seien. Sie sei ausserdem während ihres Aufenthaltes in Äthiopien sehr vorsichtig gewesen und habe öffentliche Plätze und Einrichtungen vermieden. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs seien nicht gegeben. Der Rechtsmitteleingabe wurde eine Fürsorgebestätigung beigelegt. I. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 14. August 2020 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu; die Beschwerdeführerin sei für die Dauer des Verfahrens weiterhin als Flüchtling zu betrachten und die Asylgewährung bleibe solange aufrechterhalten. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine sorgfältige Abwägung aller Elemente, welche für oder gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sprächen, vorgenommen habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die Rüge erweist sich nach Durchsicht der Akten als nicht berechtigt. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum beabsichtigten Asylwiderruf gewährt. Zudem hat sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Mai 2020 erneut die Möglichkeit gegeben, sich ergänzend zum Sachverhalt zu äussern. Im Beschwerdeverfahren werden zudem keine Sachverhaltsaspekte neu vorgetragen, die nicht im erstinstanzlichen Verfahren zur Sprache gekommen wären. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz lässt sich ebenso wenig feststellen wie ein fehlende Abwägung aller relevanten Sachverhalts- aspekte. Ob die Einschätzung der Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche im Folgenden zu prüfen sein wird. Formelle Mängel ergeben sich aus den Akten keine. 5. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. 5.1.1 Die in der FK normierten sogenannten «Beendigungsklauseln» definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Während die Ziffern 1 bis 4 von Art. 1 Bst. C FK dabei an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen, beziehen sich die Ziffern 5 und 6 auf eine Veränderung der Umstände im Heimat- oder Herkunftsland. 5.1.2 Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. 5.1.3 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sind gemäss Lehre und Rechtsprechung (BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person muss freiwillig erfolgt sein. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen lassen eher auf die Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen als Reisen aus Gründen, die ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. 5.1.4 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. 5.2 Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis AsylG (verabschiedet mit Gesetzesrevision vom 14. Oktober 2018 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG] vom 14. Dezember 2018, Verfahrensregelungen und Informationssysteme, AS 2019 1413 ff.; BBl 2018 1685 ff.) aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwanges erfolgte. Diese Regelungen betreffen sowohl anerkannte Flüchtlinge mit Asyl sowie Flüchtlinge mit einer vorläufigen Aufnahme (vgl. Urteil des BVGer E-5675/2019 vom 16. Januar 2020 E. 4.2). 5.2.1 Die Vorinstanz legt diese neue Bestimmung dahingehend aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG bewusst darauf verzichtet habe, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Heimatreisen von den Kriterien der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung abhängig zu machen. Stehe nach aktueller Gesetzeslage fest, dass eine als Flüchtling anerkannte Person in ihren Heimatstaat gereist sei, werde von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig dann noch abgesehen, wenn diese die Reise aufgrund eines Zwanges unternommen habe. Der Nachweis eines solches Zwanges sei im Sinne einer Umkehr der Beweislast von der heimreisenden Person und nicht von der verfügenden Behörde zu erbringen (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr Artikel E6 «Die Beendigung des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft» Ziff. 2.1.2.1). 5.2.2 Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der gesetzgeberischen Intention zur neu eingeführten Norm kann vorliegend unterbleiben. Ebenso muss der Frage nicht nachgegangen werden, in welchem Verhältnis Art. 63 Abs. 1bis zum nach wie vor Gültigkeit entfaltenden Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK steht. Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls rechtfertigt sich vorliegend auch mit Blick auf die weniger restriktive Norm von Art. 63 Abs. 1 AsylG. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich während vier Wochen in ihrem Heimatstaat aufgehalten zu haben. Aufgrund der Ein- und Ausreisestempel in ihrem Reisepass und der durch die Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Visumsbestätigung und Flugunterlagen) ist die Aktenlage diesbezüglich unbestritten. Die Beschwerdeführerin stand somit nachweislich in Kontakt mit den heimatlichen Behörden. Ihr Einwand, sie habe nur einmal anlässlich der Beantragung eines Visums Kontakt mit den Behörden gehabt, ist unbehelflich. Einerseits kann davon ausgegangen werden, dass ihre Personalien bei der Ausstellung des Visums überprüft wurden, andererseits stand sie zumindest bei der offiziellen Ein- und Ausreise noch zwei weitere Male in Kontakt mit den Behörden. Sie hat durch ihr Verhalten eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen. 6.2 Es bestehen sodann auch objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrem Heimatstaat nicht mehr gefährdet ist. Sie hat sich während einem relativ langen Zeitraum von vier Wochen in Äthiopien aufgehalten und keine Benachteiligungen erlitten. Sie bringt diesbezüglich zwar vor, sie habe sich vorsichtig verhalten und öffentliche Plätze und Einrichtungen vermieden. Vor dem Hintergrund, dass sie mit echten Reisepapieren und einem Visum nach Äthiopien reiste, ist indes nicht davon auszugehen, dass ihr Aufenthalt in Addis Abeba heimlich erfolgt und unentdeckt geblieben ist. Sie konnte nach ihrem Aufenthalt auch wieder ungehindert und legal ausreisen, weshalb angenommen werden kann, dass sie effektiv geschützt war. 6.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Heimatreise im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund einer moralischen Pflicht gehandelt und sich in einer Zwangslage befunden habe. Aufgrund der schweren Erkrankung ihrer Schwester habe sie keine andere Möglichkeit gesehen, als in ihren Heimatstaat zu reisen, um ihre Schwester allenfalls ein letztes Mal zu sehen. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vorgebrachten moralischen Pflicht, ihre Schwester zu besuchen, tatsächlich in einer Zwangslage befunden hat. Zunächst ist festzustellen, dass aus dem (nur schwer leserlichen) eingereichten äthiopischen Arztbericht keine lebensbedrohliche Erkrankung der Schwester der Beschwerdeführerin hervorgeht und auch keine über Wochen andauernde Hospitalisierung der Schwester bestätigt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann in vergleichbaren Fällen - namentlich in Fällen, in denen Personen aufgrund (schwerer) Erkrankungen von nahen Familienangehörigen eine Heimatreise unternommen haben - keine Zwangslage anerkannt (vgl. hierzu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E.5.3. [Bruder an Krebs erkrankt], D-1913/2020 vom 30. Juni 2020 E.5.2 [Besuch einer schwer kranken Tante]; Urteil E-5675/2019 vom 16. Januar 2020 E.5.3 [Besuch aufgrund einer Erkrankung des Vaters]; D-1335/2019 vom 2. April 2019 E.6.5 und E.6.6 [Besuch aufgrund einer Diabeteserkrankung der Mutter]). Demgegenüber anerkannte das Gericht im Urteil E-3872/2017 vom 18. Dezember 2019, dass eine moralische Verpflichtung einer Heimatreise aufgrund des kurz vor dem Tod stehenden Vaters und der (späteren) Teilnahme an der Beerdigung bestand (a.a.O., E.6.4). Der jüngeren Rechtsprechung des Gerichts folgend, schliesst im vorliegenden Fall der Besuch der Schwester aufgrund der (...) Erkrankung weder die Freiwilligkeit der Unterschutzstellung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AsylG aus, noch stellt dies einen "Zwang" im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG dar. Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil D-3265/2019 vom 18. Dezember 2019 zum Schluss kam, dass ein einmonatiger Besuch im Heimatland, welcher fast einen Monat im Voraus organisiert wurde, mehr als nur einen aus Pietätsgründen zwingend erforderlichen Besuch darstellt (a.a.O., E.5.3). Somit kann auch der vorab geplante einmonatige Besuch der Beschwerdeführerin bei der (nicht lebensbedrohlich) erkrankten Schwester nicht als Zwangslage gewertet werden. Zwar wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben und das Bedürfnis - insbesondere bei schweren Erkrankungen von Familienmitgliedern - in ihrer Nähe zu sein, durchaus nachvollziehbar ist. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist (vgl. Urteil des BVGer E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Reise nach Äthiopien freiwillig unternahm und damit freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland trat. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK auszugehen ist. Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft derzeit nicht beeinträchtigt ist, da sie über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. - festzulegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: