Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). In Anwendung von Art. 111 Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nachweislich für eine Dauer von rund zwei Monaten auf dem Luftweg nach Tunesien gereist und habe dabei ein als verloren gemeldetes schweizerisches Reisedokument verwendet. Aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er die Heimatreise freiwillig - angeblich zwecks Besuch seiner kranken Mutter - unternommen habe. Im Weiteren sei angesichts der legalen Ein- und Ausreise und seiner langen Aufenthaltsdauer ersichtlich, dass er sich bewusst unter den Schutz des Heimatstaates gestellt habe. Diesen Schutz habe er effektiv auch erhalten (legale Ein- und Ausreise, keine Schwierigkeiten mit den Behörden aktenkundig). Die behaupteten Schwierigkeiten mit seinem Bruder würden an dieser Einschätzung nichts ändern, hätten allfällige Verfolger doch mehr als genügend Zeit gehabt, dem Beschwerdeführer habhaft zu werden. Die angebliche Hospitalisierung der Mutter habe der Beschwerdeführer einzig durch eine Kopie einer ärztlichen Bestätigung zu belegen versucht. Ohnehin sei gemäss Rechtsprechung in casu auch im Fall einer Erkrankung seiner Mutter von einer absichtlichen Unterschutzstellung auszugehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [E-MARK] 1996/12 E. 6), zumal eine unmittelbare Notwendigkeit, die angeblich kranke Mutter zu besuchen, aufgrund der genannten Diagnose (Diabetes, Bluthochdruck) nicht vorgelegen habe. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien damit erfüllt. Dadurch unterstehe der Beschwerdeführer nicht mehr der Flüchtlingskonvention und der ursprüngliche Grund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit) sei entfallen. Eine aktuelle Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse ergebe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien zulässig, zumutbar und möglich sei. Schliesslich sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im vorliegenden Fall auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer befinde sich unter verschiedenen Aufenthaltstiteln seit 2002 in der Schweiz, ohne indessen überdurchschnittlich integriert zu sein. Er gehe aktuell keinem Arbeitserwerb nach (die im Schreiben vom 4. Mai 2018 erwähnte, vom Beschwerdeführer betriebene Shisha-Bar sei inzwischen behördlich geschlossen worden) und verfüge nicht über enge familiäre Bindungen (zwei geschiedene Ehen). Insbesondere die jüngste aktenkundige Heimreise vom Januar 2019 belege, dass die Verbindungen zum Heimatstaat weiterhin bestünden. Demgegenüber sei von einem hohen öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung auszugehen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Reise des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sei zwar freiwillig, aber wegen seiner kranken Mutter und seines psychisch labilen Zustands erfolgt. Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, sich erneut unter den Schutz seines Heimatstaates zu begeben, sondern habe während seines Aufenthaltes in ständiger Angst gelebt, wegen der Konversion zum Christentum durch radikale Moslems ermordet zu werden. Diese Gefahr sei in der Zwischenzeit durch die Rückkehr von tausenden von Dschihadisten grösser geworden und der Heimatstaat sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu schützen. Aufgrund der zweimaligen Reise nach Tunesien für kurze Zeit sei nicht von einer tatsächlichen Schutzgewährung des Heimatstaates auszugehen.
E. 6 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK aberkannt und die ihm am 26. April 2013 gewährte vorläufige Aufnahme aufgehoben hat.
E. 6.2 In materieller Hinsicht gilt es vorauszuschicken, dass bei Heimatreisen ein restriktiver Massstab zu gelten hat und die Rückreise somit ein starkes Indiz dafür darstellt, dass die frühere Verfolgungsgefahr nicht mehr besteht (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2).
E. 6.3 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer vom (...) bis am (...) in Tunesien aufgehalten hat und am 13. Januar 2019 mit einem gültigen tunesischen Reisepass auf dem Flugweg von D._______ nach B.______ reiste.
E. 6.4 Art. 1 C Ziff. 1 FK kommt zur Anwendung, wenn sich der Flüchtling freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaats gestellt hat. Praxisgemäss wird das Kriterium der freiwilligen Unterschutzstellung dann bejaht, wenn kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Kontaktaufnahme des Flüchtlings mit dem Heimatstaat muss freiwillig und ohne Einwirkung äusseren Zwangs erfolgt sein, die betroffene Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen, und diese Schutzgewährung muss schliesslich tatsächlich erfolgt sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S. 202). Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem darf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind.
E. 6.5 Als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist somit vorab das Kriterium der freiwilligen Kontaktaufnahme mit dem Heimatland zu prüfen. Diesbezüglich wurde seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, er habe seine kranke Mutter besuchen wollen. Hierzu ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass aufgrund des lediglich in Kopie vorliegenden ärztlichen Bestätigungsschreibens das Vorliegen der angegebenen gesundheitlichen Schwierigkeiten (Diabetes, Bluthockdruck) nicht zweifelsfrei feststeht, diese indessen ohnehin nicht eine derart prekäre Gesundheitssituation darstellen, dass eine unmittelbare Notwendigkeit eines Besuches bestanden hätte. Auch allfällige psychische Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, welche in der Beschwerde weder näher bezeichnet noch belegt werden, ändern nichts daran, dass der Beschwerdeführer freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt ist.
E. 6.6 In Sinne einer zweiten Voraussetzung muss die (freiwillige) Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sodann mit der Absicht erfolgt sein, sich unter den Schutz des Heimatstaats zu stellen. Diese Absicht (im Sinne der beabsichtigten Unterschutzstellung) wird in der Regel schon dann bejaht, wenn die Schutzgewährung durch den Heimatstaat in Kauf genommen wird. Bei der Beurteilung, ob im Falle von Reisen ins Heimatland dieses Kriterium erfüllt ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3 S. 203 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Der Umstand, ob der Flüchtling heimlich oder offiziell, mit oder ohne Reisepapiere des Heimatstaates, in sein Heimatland gereist ist, lässt ebenfalls Schlüsse bezüglich der Absicht erneuter Unterschutzstellung zu (vgl. EMARK 1996 Nr. 7 E. 8b S. 61): Wer beispielsweise heimlich eine Reise unternimmt, das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen betritt und sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt hält, zeigt durch dieses Verhalten, dass er Kontakte mit Organen des Staates vermeiden will, eine Unterschutzstellung also gerade nicht in Kauf nimmt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103 m.w.H.). Wie vorstehend ausgeführt, stand der Beschwerdeführer nicht unter einem relevanten psychischen Druck, sich erneut unter den Schutz seines Heimatlandes zu begeben. Aufgrund der Aktenlage steht zudem fest, dass er keineswegs heimlich oder nur mit besonderen Vorsichtsmassnahmen nach Tunesien, sondern vielmehr zweimal auf legalem Weg einreiste, im Januar 2019 gar mit einem gültigen tunesischen Reisepass. Insbesondere aufgrund der Passausstellung ist die Absicht der Unterschutzstellung ohne weiteres zu bejahen.
E. 6.7 Schliesslich setzt der Tatbestand der freiwilligen Unterschutzstellung voraus, dass die Schutzgewährung effektiv erfolgt sein muss. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Solche Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3 S. 204, m.w.H.). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer offiziell und ohne Schwierigkeiten nach Tunesien ein- und wieder ausreisen konnte und sich unbehelligt zwei Monate dort aufhielt, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger unmittelbarer oder mittelbarer Verfolgung. An dieser Einschätzung vermögen die allgemeinen Hinweise auf mögliche Behelligungen durch Drittpersonen und allenfalls fehlender Schutzfähigkeit der tunesischen Behörden nichts zu ändern.
E. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall sämtliche in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. Das SEM hat dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht aberkannt. 7.7.1 Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht aberkannt hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Den Akten sind aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Rückkehr nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug erweist sich demnach als zulässig. 7.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers, welche nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt ist, noch individuelle Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des relativ jungen und gesunden Beschwerdeführers. 7.5 Die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 8 Abs. 4 AsylG) ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer über einen gültigen eritreischen Reisepass verfügt. 7.6 Nachdem gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Tunesien im heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen ist, hat das SEM die ursprünglich wegen Unzulässigkeit des Vollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme grundsätzlich zu Recht aufgehoben. 8.Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im vorliegenden Fall als verhältnismässig erachtet werden können (vgl. dazu Art. 96 Abs. 1 AIG). Grundsätzlich besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Personen, welche die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und bei denen auch das Vorliegen von anderweitigen Wegweisungsvollzugshindernissen verneint wird, das Land verlassen, sofern sie nicht über einen anderweitigen (ausländerrechtlichen) Aufenthaltstitel verfügen. Dabei spielt nicht nur das Interesse der Migrationsregulierung eine Rolle, sondern beispielsweise auch das Rechtsgleichheitsgebot. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist im vorliegenden Fall verbunden mit einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, was faktisch bedeutet, dass der Beschwerdeführer sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verliert. Sein auf den ersten Blick gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz muss indessen relativiert werden. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft selbst verschuldet hat. Im Weiteren kann in seinem Fall trotz langjähriger Anwesenheit in der Schweiz nicht von einer besonders starken Integration ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer geht gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Arbeitsvertrag in Kopie erst seit dem 1. März 2019 wieder einem Arbeitserwerb nach und verfügt nicht über enge familiäre Bindungen (zwei geschiedene Ehen). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die bestehenden ausländerrechtlichen Optionen auszuschöpfen, um gegebenenfalls ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Im Rahmen dieses ausländerrechtlichen Verfahrens würden namentlich die Integration und die familiären Verhältnisse erneut geprüft werden. Die vorliegend zu beurteilende Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stellt nach dem Gesagten keine unverhältnismässige Härte dar. 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.Mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1335/2019 Urteil vom 2. April 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2019 / N_________ A. Der Beschwerdeführer reiste am 23. Februar 2002 in die Schweiz ein und heiratete am 31. Mai 2002 die Schweizer Bürgerin B._______, woraufhin ihm vom Kanton C.________ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Wegen erlittener Tätlichkeiten und Drohungen trennte sich B._____ im November 2003 vom Beschwerdeführer und stellte in Aussicht, nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist die Scheidungsklage einzureichen. Mit Entscheid vom 3. November 2005 verweigerte das Migrationsamt des Kantons C.________ dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Entscheid erwuchs mit Urteil des Bundesgerichts vom (...) in Rechtskraft. Während angesetzter Ausreisefrist reichte der Beschwerdeführer am 10. Mai 2007 ein Asylgesuch ein, worin er im Wesentlichen geltend machte, wegen der zwischenzeitlich in der Schweiz erfolgten Konvertierung zum Christentum in seinem Heimatstaat Tunesien behelligt zu werden. B. Mit Entscheid vom 10. Juli 2007 lehnte das damals zuständige BFM (Bundesamt für Migration) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2007 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Nach erneuter Heirat mit einer Schweizer Bürgerin zog der Beschwerdeführer eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zurück, woraufhin das Gericht diese mit Abschreibungsentscheid vom 13. Mai 2009 als gegenstandslos geworden abschrieb. D. In seinem zweiten Asylgesuch vom 14. Februar 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, nach dem Machtwechsel in Tunesien als Konvertit gefährdet zu sein. E. Mit Entscheid vom 26. April 2013 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, lehnte indessen dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. F. Aufgrund von Stempeleinträgen im Reiseausweis des Beschwerdeführers (...) gewährte das SEM diesem mit Schreiben vom 19. April 2018 das rechtliche Gehör zum Aufenthalt in seinem Heimatstaat vom 8. Dezember 2013 bis am 23. Februar 2014 und der daraus resultierenden allfälligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. G. In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2018 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant sei nach Tunesien gereist, um seine kranke Mutter zu besuchen. Im Weiteren habe er während seines Aufenthaltes Schwierigkeiten mit seinem Bruder gehabt (Diskussionen, Beschimpfungen). H. Nach Aufforderung des SEM vom 9. Mai 2018, nähere Angaben zum Gesundheitszustands der Mutter zu machen und entsprechende Beweismittel einzureichen, machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2018 geltend, seine Mutter sei aufgrund verschiedener Krankheiten wie Bluthockdruck, Diabetes, Nierensteinen und Depressionen mehrere Male hospitalisiert worden. I. Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 wurde eine entsprechende ärztliche Bestätigung in Kopie nachgereicht. J. Am 13. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Flughafen D._______ kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer über einen am 31. Dezember 2018 ausgestellten und bis am 30. Dezember 2023 gültigen tunesischen Reisepass verfügt (...). Im Weiteren wurde die Boarding Card für den Flug E.______ nach D._______ vom (...) sichergestellt. K. Mit Entscheid vom 13. Februar 2019 (Eröffnung am 15. Februar 2019) aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, hob die vorläufige Aufnahme auf und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. März 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufrechtzuerhalten. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). In Anwendung von Art. 111 Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nachweislich für eine Dauer von rund zwei Monaten auf dem Luftweg nach Tunesien gereist und habe dabei ein als verloren gemeldetes schweizerisches Reisedokument verwendet. Aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er die Heimatreise freiwillig - angeblich zwecks Besuch seiner kranken Mutter - unternommen habe. Im Weiteren sei angesichts der legalen Ein- und Ausreise und seiner langen Aufenthaltsdauer ersichtlich, dass er sich bewusst unter den Schutz des Heimatstaates gestellt habe. Diesen Schutz habe er effektiv auch erhalten (legale Ein- und Ausreise, keine Schwierigkeiten mit den Behörden aktenkundig). Die behaupteten Schwierigkeiten mit seinem Bruder würden an dieser Einschätzung nichts ändern, hätten allfällige Verfolger doch mehr als genügend Zeit gehabt, dem Beschwerdeführer habhaft zu werden. Die angebliche Hospitalisierung der Mutter habe der Beschwerdeführer einzig durch eine Kopie einer ärztlichen Bestätigung zu belegen versucht. Ohnehin sei gemäss Rechtsprechung in casu auch im Fall einer Erkrankung seiner Mutter von einer absichtlichen Unterschutzstellung auszugehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [E-MARK] 1996/12 E. 6), zumal eine unmittelbare Notwendigkeit, die angeblich kranke Mutter zu besuchen, aufgrund der genannten Diagnose (Diabetes, Bluthochdruck) nicht vorgelegen habe. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien damit erfüllt. Dadurch unterstehe der Beschwerdeführer nicht mehr der Flüchtlingskonvention und der ursprüngliche Grund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit) sei entfallen. Eine aktuelle Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse ergebe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien zulässig, zumutbar und möglich sei. Schliesslich sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im vorliegenden Fall auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer befinde sich unter verschiedenen Aufenthaltstiteln seit 2002 in der Schweiz, ohne indessen überdurchschnittlich integriert zu sein. Er gehe aktuell keinem Arbeitserwerb nach (die im Schreiben vom 4. Mai 2018 erwähnte, vom Beschwerdeführer betriebene Shisha-Bar sei inzwischen behördlich geschlossen worden) und verfüge nicht über enge familiäre Bindungen (zwei geschiedene Ehen). Insbesondere die jüngste aktenkundige Heimreise vom Januar 2019 belege, dass die Verbindungen zum Heimatstaat weiterhin bestünden. Demgegenüber sei von einem hohen öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung auszugehen. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Reise des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sei zwar freiwillig, aber wegen seiner kranken Mutter und seines psychisch labilen Zustands erfolgt. Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, sich erneut unter den Schutz seines Heimatstaates zu begeben, sondern habe während seines Aufenthaltes in ständiger Angst gelebt, wegen der Konversion zum Christentum durch radikale Moslems ermordet zu werden. Diese Gefahr sei in der Zwischenzeit durch die Rückkehr von tausenden von Dschihadisten grösser geworden und der Heimatstaat sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu schützen. Aufgrund der zweimaligen Reise nach Tunesien für kurze Zeit sei nicht von einer tatsächlichen Schutzgewährung des Heimatstaates auszugehen.
6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK aberkannt und die ihm am 26. April 2013 gewährte vorläufige Aufnahme aufgehoben hat. 6.2 In materieller Hinsicht gilt es vorauszuschicken, dass bei Heimatreisen ein restriktiver Massstab zu gelten hat und die Rückreise somit ein starkes Indiz dafür darstellt, dass die frühere Verfolgungsgefahr nicht mehr besteht (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2). 6.3 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer vom (...) bis am (...) in Tunesien aufgehalten hat und am 13. Januar 2019 mit einem gültigen tunesischen Reisepass auf dem Flugweg von D._______ nach B.______ reiste. 6.4 Art. 1 C Ziff. 1 FK kommt zur Anwendung, wenn sich der Flüchtling freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaats gestellt hat. Praxisgemäss wird das Kriterium der freiwilligen Unterschutzstellung dann bejaht, wenn kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Kontaktaufnahme des Flüchtlings mit dem Heimatstaat muss freiwillig und ohne Einwirkung äusseren Zwangs erfolgt sein, die betroffene Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen, und diese Schutzgewährung muss schliesslich tatsächlich erfolgt sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S. 202). Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem darf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. 6.5 Als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist somit vorab das Kriterium der freiwilligen Kontaktaufnahme mit dem Heimatland zu prüfen. Diesbezüglich wurde seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, er habe seine kranke Mutter besuchen wollen. Hierzu ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass aufgrund des lediglich in Kopie vorliegenden ärztlichen Bestätigungsschreibens das Vorliegen der angegebenen gesundheitlichen Schwierigkeiten (Diabetes, Bluthockdruck) nicht zweifelsfrei feststeht, diese indessen ohnehin nicht eine derart prekäre Gesundheitssituation darstellen, dass eine unmittelbare Notwendigkeit eines Besuches bestanden hätte. Auch allfällige psychische Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, welche in der Beschwerde weder näher bezeichnet noch belegt werden, ändern nichts daran, dass der Beschwerdeführer freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt ist. 6.6 In Sinne einer zweiten Voraussetzung muss die (freiwillige) Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sodann mit der Absicht erfolgt sein, sich unter den Schutz des Heimatstaats zu stellen. Diese Absicht (im Sinne der beabsichtigten Unterschutzstellung) wird in der Regel schon dann bejaht, wenn die Schutzgewährung durch den Heimatstaat in Kauf genommen wird. Bei der Beurteilung, ob im Falle von Reisen ins Heimatland dieses Kriterium erfüllt ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3 S. 203 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Der Umstand, ob der Flüchtling heimlich oder offiziell, mit oder ohne Reisepapiere des Heimatstaates, in sein Heimatland gereist ist, lässt ebenfalls Schlüsse bezüglich der Absicht erneuter Unterschutzstellung zu (vgl. EMARK 1996 Nr. 7 E. 8b S. 61): Wer beispielsweise heimlich eine Reise unternimmt, das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen betritt und sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt hält, zeigt durch dieses Verhalten, dass er Kontakte mit Organen des Staates vermeiden will, eine Unterschutzstellung also gerade nicht in Kauf nimmt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103 m.w.H.). Wie vorstehend ausgeführt, stand der Beschwerdeführer nicht unter einem relevanten psychischen Druck, sich erneut unter den Schutz seines Heimatlandes zu begeben. Aufgrund der Aktenlage steht zudem fest, dass er keineswegs heimlich oder nur mit besonderen Vorsichtsmassnahmen nach Tunesien, sondern vielmehr zweimal auf legalem Weg einreiste, im Januar 2019 gar mit einem gültigen tunesischen Reisepass. Insbesondere aufgrund der Passausstellung ist die Absicht der Unterschutzstellung ohne weiteres zu bejahen. 6.7 Schliesslich setzt der Tatbestand der freiwilligen Unterschutzstellung voraus, dass die Schutzgewährung effektiv erfolgt sein muss. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Solche Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3 S. 204, m.w.H.). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer offiziell und ohne Schwierigkeiten nach Tunesien ein- und wieder ausreisen konnte und sich unbehelligt zwei Monate dort aufhielt, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger unmittelbarer oder mittelbarer Verfolgung. An dieser Einschätzung vermögen die allgemeinen Hinweise auf mögliche Behelligungen durch Drittpersonen und allenfalls fehlender Schutzfähigkeit der tunesischen Behörden nichts zu ändern. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall sämtliche in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. Das SEM hat dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht aberkannt. 7.7.1 Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht aberkannt hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Den Akten sind aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Rückkehr nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug erweist sich demnach als zulässig. 7.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers, welche nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt ist, noch individuelle Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des relativ jungen und gesunden Beschwerdeführers. 7.5 Die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 8 Abs. 4 AsylG) ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer über einen gültigen eritreischen Reisepass verfügt. 7.6 Nachdem gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Tunesien im heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen ist, hat das SEM die ursprünglich wegen Unzulässigkeit des Vollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme grundsätzlich zu Recht aufgehoben. 8.Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im vorliegenden Fall als verhältnismässig erachtet werden können (vgl. dazu Art. 96 Abs. 1 AIG). Grundsätzlich besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Personen, welche die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und bei denen auch das Vorliegen von anderweitigen Wegweisungsvollzugshindernissen verneint wird, das Land verlassen, sofern sie nicht über einen anderweitigen (ausländerrechtlichen) Aufenthaltstitel verfügen. Dabei spielt nicht nur das Interesse der Migrationsregulierung eine Rolle, sondern beispielsweise auch das Rechtsgleichheitsgebot. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist im vorliegenden Fall verbunden mit einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, was faktisch bedeutet, dass der Beschwerdeführer sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verliert. Sein auf den ersten Blick gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz muss indessen relativiert werden. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft selbst verschuldet hat. Im Weiteren kann in seinem Fall trotz langjähriger Anwesenheit in der Schweiz nicht von einer besonders starken Integration ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer geht gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Arbeitsvertrag in Kopie erst seit dem 1. März 2019 wieder einem Arbeitserwerb nach und verfügt nicht über enge familiäre Bindungen (zwei geschiedene Ehen). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die bestehenden ausländerrechtlichen Optionen auszuschöpfen, um gegebenenfalls ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Im Rahmen dieses ausländerrechtlichen Verfahrens würden namentlich die Integration und die familiären Verhältnisse erneut geprüft werden. Die vorliegend zu beurteilende Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stellt nach dem Gesagten keine unverhältnismässige Härte dar. 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.Mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: