Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest und gewährte ihr Asyl. Ihren am 23. Juli 2012 in der Schweiz geborenen Sohn B._______ bezog es mit Verfügung vom 16. April 2013 in ihre Flüchtlingseigenschaft ein und gewährte ihm Asyl. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) besitzt die Beschwerdeführerin seit 5. Januar 2012 eine ausländerrechtliche Jahresaufenthaltsbewilligung. B. Mit Schreiben vom 25. Juli 2019 informierte Interpol (Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation) Italien die Schweizerischen Behörden, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn am 8. Juli 2019 via C._______ und D._______ nach Eritrea gereist sei. C. C.a Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. August 2019 mit, sie beabsichtige, ihr und ihrem Sohn aufgrund ihrer Heimatreise die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sowie das Asyl zu widerrufen und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Das SEM führte dazu aus, gemäss seinen Informationen, sei sie mit ihrem Sohn am 8. Juli 2019 nach Eritrea gereist. Mit einem solchen Verhalten einer als Flüchtling anerkannten Person - sich in den Verfolgerstaat zu begeben - werde die gesetzliche Vermutung begründet, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe beziehungsweise eine Unterschutzstellung unter den Heimatstaat stattgefunden habe. Das SEM werde von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einem Asylwiderruf nur absehen, sofern der Nachweis gelinge, dass sie und ihr Sohn die Reise in ihren Heimatstaat aufgrund eines Zwangs unternommen hätten; es genüge, wenn ein solcher glaubhaft gemacht werde. Das SEM wies gleichzeitig darauf hin, dass der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Folge hätten, dass sie und ihr Sohn die Schweiz verlassen müssten. Sie unterstünden jedoch nicht mehr der Flüchtlingskonvention und dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht. C.b Die Beschwerdeführerin antwortete mit Stellungnahme vom 22. August 2019. Sie bestritt darin nicht, nach Eritrea gereist zu sein und führte im Wesentlichen aus, sie habe am 12. Juni 2019 erfahren, dass ihre Mutter, E._______, lebensbedrohlich erkrankt sei. Sie habe sich deshalb in einer Art Schocksituation befunden und alles ausgeblendet, um ihre Mutter möglicherweise ein letztes Mal zu sehen. Am 13. Juni 2019, somit unmittelbar nachdem sie vom Spitalaufenthalt ihrer Mutter erfahren habe, habe sie sich zwecks Ausstellung eines Visums auf die Eritreische Botschaft in Genf begeben. Nachdem ihr Ende Juni 2019 das am 18. Juni 2019 ausgestellte Visum, versehen mit dem Grund «familiy visit», zugestellt worden sei, sei sie bereits am 8. Juli 2019 zusammen mit ihrem Sohn nach Eritrea gereist. Sie sei demnach aus einer moralischen Pflicht heraus beziehungsweise aufgrund eines Zwangs in ihren Heimatstaat gereist und nicht freiwillig. Ihrer Stellungnahme legte sie eine Kopie des Visums vom 18. Juni 2019 bei. D. D.a Mit Schreiben vom 11. September 2019 bezog sich das SEM auf die Stellungnahme vom 22. August 2019, stellte ihr zur Vervollständigung des Sachverhalts konkrete Nachfragen und forderte sie auf, allfällige Belege einzureichen. D.b Die Beschwerdeführerin beantwortete die Fragen der Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 und reichte eine ärztliche Bestätigung aus Eritrea ein, datierend vom 21. August 2019, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund von Komplikationen nach einer Sepsis vom 5. bis am 14. Juni 2019 hospitalisiert gewesen sei. E. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 aberkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief ihr Asyl. Das Verfahren betreffend Sohn der Beschwerdeführerin stellte das SEM mit Verfügung vom gleichen Datum ein und stellte dazu fest, er bleibe weiterhin anerkannter Flüchtling mit Asyl. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, ihre Flüchtlingseigenschaft sei nicht abzuerkennen und das ihr gewährte Asyl sei nicht zu widerrufen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses. Als Beilage reichte sie unter anderem eine Kopie ihres Reiseausweises für Flüchtlinge sowie eine Kopie der Todesurkunde ihrer Schwester F._______ vom (...) 2014, ausgestellt von den Behörden in G._______, H._______, zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie einer nachträglichen Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 hält die Vorinstanz mit ergänzenden Erwägungen an ihrer Verfügung fest und beantragt implizit die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 lud die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Replik ein. Gleichzeitig wies sie daraufhin, dass die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wiedererwägungsweise widerrufen werde, sollte die Beschwerdeführerin ihre Fürsorgeabhängigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens nicht belegen. J. Am 7. Februar 2020 replizierte die Beschwerdeführerin. Mit ergänzenden Ausführungen hält sie an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können entsprechend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Sie habe nämlich keine sorgfältige Abwägung aller Elemente, welche für oder gegen die Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft sprächen, vorgenommen. Aus der Verfügung gehe nicht hervor, weshalb in ihrem Falle keine Zwangslage für die Heimatreise anzunehmen sei, insbesondere angesichts der lebensbedrohlichen Erkrankung ihrer Mutter. Diese Rüge ist als Erstes zu prüfen.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 3.3 Die Rüge erweist sich nach Durchsicht der Akten als nicht berechtigt. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum beabsichtigten Asylwiderruf zweimal gewährt: Ein erstes Mal grundsätzlich (vgl. Sachverhalt Bst. C) und ein weiteres Mal mit konkreten Nachfragen (vgl. ebd. Bst. D). Die Beschwerdeführerin nahm beide Male Stellung und machte ergänzende Ausführungen zum Sachverhalt. Dass das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus ihr. Zwar ist die Feststellung, sie sei bei der Einreise kontrolliert worden (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 oben) insofern ungenau, als die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 ausgeführt hatte, sie sei zwar legal eingereist, persönlich aber nicht kontrolliert worden. Das SEM stützt aber seinen Entscheid unter dem Aspekt der Unterschutzstellung nicht wesentlich auf diese missverständliche Feststellung, dass sie bei der Einreise in Asmara kontrolliert worden sei, sondern, dass sie - auch sonst - mehrmals Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Dies ist von ihr selbst unbestritten. Zwar ist die Begründung in der angefochtenen Verfügung, weshalb in den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten persönlichen Umständen keine Zwangslage zu sehen respektive weshalb trotz diesen Umständen nicht von der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung auszugehen sei, kurz ausgefallen; dies insbesondere angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin als Laie aufgetreten ist, es sich bei der erkrankten Person um ihre Mutter handelte und eine Sepsis tatsächlich rasch lebensbedrohlich werden kann. Spätestens mit ihren ausführlichen Erwägungen in der Vernehmlassung könnte aber ein allfälliger Mangel als behoben gelten, zumal die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik erhielt.
E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziffern1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis AsylG aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwanges erfolgte.
E. 4.2 Die in der FK normierten sogenannten Beendigungsklauseln definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Während die Ziffern 1-4 von Art. 1 Bst. C FK dabei an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen, beziehen sich die Ziffern 5 und 6 auf eine Veränderung der Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat.
E. 4.3 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sind gemäss Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person muss freiwillig erfolgt sein. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen und die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4).
E. 4.4 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar.
E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen folgendes fest: Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sich vom (...) 2019 in Eritrea aufgehalten habe. Sie mache geltend, dies sei wegen der schweren Erkrankung ihrer Mutter geschehen und entsprechend aufgrund eines Zwangs. Ihre Beweggründe genügten den Anforderungen an eine Zwangslage jedoch nicht. Sie sei weder von den Behörden ihres Heimatstaates noch von den Behörden in der Schweiz aufgefordert oder gezwungen worden nach Eritrea zu reisen. Der Besuch ihrer schwerkranken Mutter stelle zwar einen persönlichen (im moralischen Sinne) Beweggrund dar, in Anbetracht der Gesamtumstände erfülle der Beweggrund für ihre Heimatreise allerdings nicht die Anforderungen an eine Zwangslage. Sie habe sich ein eritreisches Visum ausstellen lassen und sei legal ein- und ausgereist. Dies spreche für eine erneute Unterschutzstellung durch ihren Heimatstaat. Gemäss den Akten habe sie das Risiko eines Behördenkontaktes nicht bewusst zu vermeiden versucht und mehrmals Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt. Zudem sei sie während ihres Aufenthalts in Eritrea nicht wie eine verfolgte Person behandelt worden. Darüber hinaus habe sie ohne Probleme für ungefähr einen Monat in Eritrea leben können. Auch wenn die von ihr geschilderten Beweggründe für die Heimatreise nachvollziehbar·seien, sei es ihr im Ergebnis nicht gelungen, einen hinreichenden Zwang für ihre Reise in den Heimatstaat glaubhaft zu machen. Folglich liege kein Grund im Sinne von Art. 63 Abs.1bis AsylG vor, um von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen. Sie habe sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht geltend, entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei sie nicht freiwillig nach Eritrea gereist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne auch ein berechtigter moralischer Beweggrund eine Zwangslage darstellen. Die bei ihrer Mutter diagnostizierte Sepsis sei lebensbedrohlich und ihre Angst, die Mutter nie wieder zu sehen, berechtigt gewesen. Zudem sei sie hinsichtlich Krankheiten in ihrer Familie emotional stark vorbelastet. So sei ihre Schwester F._______ im (...) 2014 an Krebs gestorben und ihre andere Schwester I._______, die J._______ lebe, sei ebenfalls krebskrank. Folglich sei ihre Entscheidung aus moralischen und familiären Gründen, trotz bestehender Gefahren in Eritrea, sehr wohl nachvollziehbar und die Anforderungen an eine Zwangslage seien erfüllt. Darüber hinaus habe sie weder beabsichtigt, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen noch habe sie einen solchen tatsächlich erhalten.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz im Wesentlichen, der Beweggrund für die Reise der Beschwerdeführerin nach Eritrea sei aus menschlichen Gesichtspunkten ohne Weiteres nachvollziehbar und verständlich. Dennoch sei der Schutz des Staates, der den Flüchtlingsstatus gewähre, subsidiär. Heimatreisen seien grundsätzlich restriktiv zu behandeln. Obwohl das Motiv der Beschwerdeführerin für ihre Reise in den Heimatstaat auf eine Zwangslage hindeute, könne für die Bejahung einer solchen der Beweggrund für sich alleine nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr seien die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Begleitumstände, wie etwa die Dauer des Aufenthalts im Heimatstaat, die Art und Weise der Ein- und der Ausreise oder der Gestaltung des Kontakts mit den heimatlichen Behörden vor Ort spielten auch eine Rolle. Das alleinige Abstellen auf die Motivation würde unter Umständen dazu führen, dass Heimatreisen, die unter Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK noch zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, gestützt auf den neu eingeführten Art. 63 Abs. 1bis AsylG folgenlos blieben. Dies könne nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, der mit der Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG eine Verschärfung hinsichtlich Heimatreisen habe erreichen wollen. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin sei zu schliessen, dass sie keine aktuelle und begründete Furcht vor Verfolgung mehr und eine Unterschutzstellung unter den Heimatstaat bewusst in Kauf genommen habe. Daran ändere der Beweggrund für die Reise, der zwar mitzuberücksichtigen sei, nichts; angesichts der Begleitumstände ihrer Reise vermöge er die Freiwilligkeit ihres Handelns weder gestützt auf Art. 63 Abs. 1bis AsylG noch gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C FK auszuschliessen. Ohnehin bedinge das Kriterium der Freiwilligkeit in erster Linie, dass der Flüchtling ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, gehandelt habe (m.H.a. EMARK 1996/12 E. 8a). Demgegenüber sei das vorgebrachte Motiv einer Reise in den Heimatstaat - zusammen mit weiteren Faktoren - unter dem Gesichtspunkt der bewussten Inkaufnahme der Unterschutzstellung zu würdigen (m.H.a. EMARK 1996/12 E. 8b). Angesichts des unbehelligten einmonatigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Heimatland und der problemlosen legalen Ein- und Ausreise mit echten Identitätspapieren über den internationalen Flughafen von Asmara, sei das Kriterium der effektiven Schutzgewährung schliesslich ebenfalls als erfüllt zu erachten (m.H.a. EMARK 1996/12 E. 8c).
E. 5.4 In der Replik entgegnet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie habe bei der Ausreise aus Eritrea entgegen der Einschätzung des SEM keine andere Wahl gehabt, als das Risiko einer allfälligen Behördenkontrolle am Flughafen einzugehen; eine Ausreise über Land wäre angesichts der unzähligen Checkpoints mit einem noch höheren Risiko verbunden gewesen.
E. 6.1 Soweit die Vorinstanz ihre Verfügung auf Art. Art. 63 Abs. 1bis AsylG stützt, ist vorab Folgendes festzuhalten: Das SEM legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG bewusst darauf verzichtet habe, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Heimatreisen von den Kriterien der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung abhängig zu machen. Stehe fest, dass eine als Flüchtling anerkannte Person in ihren Heimatstaat gereist sei, werde von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig dann noch abgesehen, wenn diese die Reise aufgrund eines Zwanges unternommen habe. Der Nachweis eines solches Zwanges sei im Sinne einer Umkehr der Beweislast von der heimreisenden Person und nicht von der verfügenden Behörde zu erbringen (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr Artikel E6 «Die Beendigung des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft» Ziff. 2.1.2.1). Eine Auseinandersetzung mit dieser Auslegung respektive der gesetzgeberischen Intention zur neu eingeführten Norm kann vorliegend ebenso unterbleiben wie eine Beantwortung der Frage in welchem Verhältnis Art. 63 Abs. 1bis zum nach wie vor Gültigkeit entfaltenden Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK steht. Das SEM hat nämlich zu Recht festgestellt, eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls rechtfertigten sich vorliegend auch mit Blick auf die weniger restriktive Norm von Art. 63 Abs. 1 AsylG.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich zum Zweck der Heimatreise auf die eritreische Botschaft begeben, ein Visum erhalten zu haben und mit diesem in ihren Heimatstaat Eritrea gereist zu sein. Ebenso wenig ist bestritten, dass sie legal über den Flughafen Asmara ein- und auch wieder ausgereist ist. Sie stand somit nachweislich in Kontakt mit den heimatlichen Behörden. Dem Umstand, dass bei der Einreise angeblich keine Personen-, sondern nur eine Gepäckkontrolle stattgefunden habe, kommt kein entscheidendes Gewicht zu, zumal sie bereits anlässlich des Ersuchens um Ausstellung eines Visums wusste, dass ihre Personalien überprüft werden würden und auch nicht damit rechnen konnte, bei ihrer legalen Einreise würden gerade ihre Personalien nicht überprüft. Sie musste sodann auch damit rechnen, spätestens bei der Ausreise kontrolliert zu werden. Ihr Einwand, das Risiko auf dem Landweg in eine Kontrolle zu geraten wäre noch grösser gewesen, vermag daran nichts zu ändern. Sodann schildert sie zwar ausführlich, wie sie vom Flughafen nach K._______ und vier Wochen später wieder zurück gelangt sei. Es gibt keinen Grund, daran oder auch am Umstand, dass sie sich möglichst unauffällig im Haushalt ihrer Mutter aufgehalten habe, zu zweifeln. Dennoch hatte sie sich entschieden, verhältnismässig lange am selben Ort zu verweilen, auch nachdem ihre Mutter längst aus dem Spital wieder hatte entlassen werden können. Gemäss dem zu den Akten gereichten ärztlichen Bestätigung geschah dies sogar mehrere Wochen bevor die Beschwerdeführerin die Reise überhaupt angetreten ist. Schliesslich ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch der Entscheid der Beschwerdeführerin, ihren Sohn mit auf die Heimatreise zu nehmen, sich in subjektiver Hinsicht schwierig mit dem Verhalten einer verfolgten Person vereinbaren lässt. Auch vor diesem Hintergrund vermag der Hinweis, sie habe sich vorsichtig verhalten, indem sie K._______ nicht verlassen habe, nichts daran zu ändern, dass sie durch ihr Verhalten eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen hat.
E. 6.3 Es bestehen sodann auch objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nicht mehr gefährdet ist. Sie hat sich während eines relativ langen Zeitraums von vier Wochen in Eritrea aufgehalten und keine Benachteiligungen erlitten. Sie bringt diesbezüglich zwar vor, sie habe sich vorsichtig verhalten. Vor dem Hintergrund, dass sie mit echten Reisepapieren und einem Visum nach Eritrea reiste, ist indes nicht davon auszugehen, dass ihre Absicht, in den Heimatstaat zu reisen sowie ihr Aufenthalt an ihrem Herkunftsort bei den Eltern heimlich erfolgt und unentdeckt geblieben ist. Sie konnte insbesondere nach ihrem Aufenthalt auch wieder ungehindert und legal ausreisen, und dies, obwohl bei der Ausreise eine Personenkontrolle stattgefunden habe. Es kann deshalb angenommen werden, dass sie effektiv geschützt war.
E. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet in erster Linie die Freiwilligkeit ihrer Schutzunterstellung (vgl. oben E. 4.3). Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen lassen eher auf die Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen als Reisen aus Gründen, die ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben.
E. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe sich bei der lebensbedrohlich erkrankten Person um ihre Mutter gehandelt, die sie ein letztes Mal habe sehen wollen. Hinzu komme, dass sie insofern emotional noch zusätzlich belastet gewesen sei, weil weitere Mitglieder ihrer Ursprungsfamilie (zwei Schwestern) bereits an Krankheit verstorben oder erkrankt seien. Sie habe deshalb aufgrund einer moralischen Pflicht gehandelt und sich in einer Zwangslage befunden. Wie bereits an anderer Stelle festgehalten, und auch vom SEM anerkannt, ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Not mehr als verständlich. Auf der anderen Seite geht aber auch aus den Akten hervor, dass die Notwendigkeit der Spitalbehandlung der Mutter bereits mehr als drei Wochen vor dem Reiseantritt der Beschwerdeführerin endete. Daraus darf geschlossen werden, dass die Mutter sich bereits im Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin sich entschlossen hat, die Reise auch effektiv anzutreten, am 8. Juli 2019, nicht mehr lebensbedrohlich krank war. Dennoch ist die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat gereist und hat sich verhältnismässig lange dort aufgehalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil D-3265/2019 vom 18. Dezember 2019 zum Schluss kam, dass ein einmonatiger Besuch im Heimatland, welcher fast einen Monat im Voraus organisiert wurde, mehr als nur einen aus Pietätsgründen zwingend erforderlichen Besuch darstellt (vgl. ebd. E.5.3). Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fällen - namentlich in Fällen, in denen Personen aufgrund (schwerer) Erkrankungen von nahen Familienangehörigen eine Heimatreise unternommen haben - keine Zwangslage, und damit die Freiwilligkeit anerkannt (vgl. u.a. Urteile des BVGerD-1913/2020 vom 30. Juni 2020 E.5.2 [Besuch einer schwer kranken Tante], Urteil E-5675/2019 vom 16. Januar 2020 E.5.3 [Besuch aufgrund einer Erkrankung des Vaters], E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E.5.3. [Erkrankung des Bruders an Krebs]; D-1335/2019 vom 2. April 2019 E.6.5 und E.6.6 [Besuch aufgrund einer Diabeteserkrankung der Mutter]). Demgegenüber anerkannte das Gericht im Urteil E-3872/2017 vom 18. Dezember 2019, dass eine moralische Verpflichtung einer Heimatreise aufgrund des kurz vor dem Tod stehenden Vaters und der (späteren) Teilnahme an der Beerdigung bestand (a.a.O. E.6.4). Auch in einem jüngsten Urteil vom 18. März 2021 (vgl. E-241/2021) berücksichtigte das Gericht die schwere Erkrankung der Mutter bei der Frage, ob von einer Freiwilligkeit der Unterschutzstellung ausgegangen werden könne. Dies allerdings nur als einen Aspekt in der Gesamtwürdigung der spezifischen Umstände des Einzelfalles, die mit denjenigen in der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar sind.
E. 6.4.3 Insgesamt schliesst im vorliegenden Fall der Besuch der erkrankten Mutter weder die Freiwilligkeit der Unterschutzstellung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AsylG aus, noch ist ein "Zwang" im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG anzunehmen. Der Besuch der Beschwerdeführerin bei der (im Zeitpunkt des Reiseantritts nicht mehr lebensbedrohlich erkrankten) Mutter kann auch in Berücksichtigung der schweren Erkrankung respektive des Todes ihrer Schwestern nicht als Zwangslage gewertet werden. Zwar ist nochmals zu betonen, dass nicht verkannt wird, dass es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre hinweg getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben und das Bedürfnis - insbesondere bei schweren Erkrankungen von Familienmitgliedern - in ihrer Nähe zu sein, durchaus verständlich ist. Gleichwohl erinnert das SEM zu Recht daran, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Die Massnahmen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls sind denn in Konstellationen wie der vorliegenden auch nicht in erster Linie als "Bestrafung" für ein Verhalten zu verstehen, sondern als logische Konsequenz der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Vergleich zum grundsätzlichen Schutz des jeweiligen Heimatstaates.
E. 6.5 Schliesslich erweist sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls vorliegend als verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin hält sich seit gut neun Jahren im Rahmen einer ausländerrechtlichen Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Zwar wurde diese gemäss ZEMIS offenbar letztmals bis am 31. Dezember 2020 verlängert. Gemäss Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde liege der Grund dafür in der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens. Entgegen einer allfälligen entsprechenden Annahme dieser Behörde ist aber mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf keine direkte Auswirkung auf den ausländerrechtlich geregelten ordentlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz haben.
E. 6.6 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und zum Asylwiderruf seien erfüllt. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es ist aber vorab noch abschliessend über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu befinden. Dieses wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2020 unter dem Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 wies die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, dass ihre Bedürftigkeit nach wie vor nicht belegt sei und das entsprechende Gesuch abzuweisen sein werde, sollte bis zum Abschluss des Verfahrens kein Nachweis ihrer Bedürftigkeit erbracht werden. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin bis heute nicht nachgekommen. Androhungsgemäss ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung deshalb abzuweisen und die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5953/2019 X_START Urteil vom 7. April 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest und gewährte ihr Asyl. Ihren am 23. Juli 2012 in der Schweiz geborenen Sohn B._______ bezog es mit Verfügung vom 16. April 2013 in ihre Flüchtlingseigenschaft ein und gewährte ihm Asyl. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) besitzt die Beschwerdeführerin seit 5. Januar 2012 eine ausländerrechtliche Jahresaufenthaltsbewilligung. B. Mit Schreiben vom 25. Juli 2019 informierte Interpol (Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation) Italien die Schweizerischen Behörden, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn am 8. Juli 2019 via C._______ und D._______ nach Eritrea gereist sei. C. C.a Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. August 2019 mit, sie beabsichtige, ihr und ihrem Sohn aufgrund ihrer Heimatreise die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sowie das Asyl zu widerrufen und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Das SEM führte dazu aus, gemäss seinen Informationen, sei sie mit ihrem Sohn am 8. Juli 2019 nach Eritrea gereist. Mit einem solchen Verhalten einer als Flüchtling anerkannten Person - sich in den Verfolgerstaat zu begeben - werde die gesetzliche Vermutung begründet, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe beziehungsweise eine Unterschutzstellung unter den Heimatstaat stattgefunden habe. Das SEM werde von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einem Asylwiderruf nur absehen, sofern der Nachweis gelinge, dass sie und ihr Sohn die Reise in ihren Heimatstaat aufgrund eines Zwangs unternommen hätten; es genüge, wenn ein solcher glaubhaft gemacht werde. Das SEM wies gleichzeitig darauf hin, dass der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Folge hätten, dass sie und ihr Sohn die Schweiz verlassen müssten. Sie unterstünden jedoch nicht mehr der Flüchtlingskonvention und dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht. C.b Die Beschwerdeführerin antwortete mit Stellungnahme vom 22. August 2019. Sie bestritt darin nicht, nach Eritrea gereist zu sein und führte im Wesentlichen aus, sie habe am 12. Juni 2019 erfahren, dass ihre Mutter, E._______, lebensbedrohlich erkrankt sei. Sie habe sich deshalb in einer Art Schocksituation befunden und alles ausgeblendet, um ihre Mutter möglicherweise ein letztes Mal zu sehen. Am 13. Juni 2019, somit unmittelbar nachdem sie vom Spitalaufenthalt ihrer Mutter erfahren habe, habe sie sich zwecks Ausstellung eines Visums auf die Eritreische Botschaft in Genf begeben. Nachdem ihr Ende Juni 2019 das am 18. Juni 2019 ausgestellte Visum, versehen mit dem Grund «familiy visit», zugestellt worden sei, sei sie bereits am 8. Juli 2019 zusammen mit ihrem Sohn nach Eritrea gereist. Sie sei demnach aus einer moralischen Pflicht heraus beziehungsweise aufgrund eines Zwangs in ihren Heimatstaat gereist und nicht freiwillig. Ihrer Stellungnahme legte sie eine Kopie des Visums vom 18. Juni 2019 bei. D. D.a Mit Schreiben vom 11. September 2019 bezog sich das SEM auf die Stellungnahme vom 22. August 2019, stellte ihr zur Vervollständigung des Sachverhalts konkrete Nachfragen und forderte sie auf, allfällige Belege einzureichen. D.b Die Beschwerdeführerin beantwortete die Fragen der Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 und reichte eine ärztliche Bestätigung aus Eritrea ein, datierend vom 21. August 2019, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund von Komplikationen nach einer Sepsis vom 5. bis am 14. Juni 2019 hospitalisiert gewesen sei. E. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 aberkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief ihr Asyl. Das Verfahren betreffend Sohn der Beschwerdeführerin stellte das SEM mit Verfügung vom gleichen Datum ein und stellte dazu fest, er bleibe weiterhin anerkannter Flüchtling mit Asyl. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, ihre Flüchtlingseigenschaft sei nicht abzuerkennen und das ihr gewährte Asyl sei nicht zu widerrufen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses. Als Beilage reichte sie unter anderem eine Kopie ihres Reiseausweises für Flüchtlinge sowie eine Kopie der Todesurkunde ihrer Schwester F._______ vom (...) 2014, ausgestellt von den Behörden in G._______, H._______, zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie einer nachträglichen Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 hält die Vorinstanz mit ergänzenden Erwägungen an ihrer Verfügung fest und beantragt implizit die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 lud die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Replik ein. Gleichzeitig wies sie daraufhin, dass die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wiedererwägungsweise widerrufen werde, sollte die Beschwerdeführerin ihre Fürsorgeabhängigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens nicht belegen. J. Am 7. Februar 2020 replizierte die Beschwerdeführerin. Mit ergänzenden Ausführungen hält sie an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können entsprechend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Sie habe nämlich keine sorgfältige Abwägung aller Elemente, welche für oder gegen die Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft sprächen, vorgenommen. Aus der Verfügung gehe nicht hervor, weshalb in ihrem Falle keine Zwangslage für die Heimatreise anzunehmen sei, insbesondere angesichts der lebensbedrohlichen Erkrankung ihrer Mutter. Diese Rüge ist als Erstes zu prüfen. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 3.3 Die Rüge erweist sich nach Durchsicht der Akten als nicht berechtigt. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum beabsichtigten Asylwiderruf zweimal gewährt: Ein erstes Mal grundsätzlich (vgl. Sachverhalt Bst. C) und ein weiteres Mal mit konkreten Nachfragen (vgl. ebd. Bst. D). Die Beschwerdeführerin nahm beide Male Stellung und machte ergänzende Ausführungen zum Sachverhalt. Dass das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus ihr. Zwar ist die Feststellung, sie sei bei der Einreise kontrolliert worden (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 oben) insofern ungenau, als die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 ausgeführt hatte, sie sei zwar legal eingereist, persönlich aber nicht kontrolliert worden. Das SEM stützt aber seinen Entscheid unter dem Aspekt der Unterschutzstellung nicht wesentlich auf diese missverständliche Feststellung, dass sie bei der Einreise in Asmara kontrolliert worden sei, sondern, dass sie - auch sonst - mehrmals Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Dies ist von ihr selbst unbestritten. Zwar ist die Begründung in der angefochtenen Verfügung, weshalb in den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten persönlichen Umständen keine Zwangslage zu sehen respektive weshalb trotz diesen Umständen nicht von der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung auszugehen sei, kurz ausgefallen; dies insbesondere angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin als Laie aufgetreten ist, es sich bei der erkrankten Person um ihre Mutter handelte und eine Sepsis tatsächlich rasch lebensbedrohlich werden kann. Spätestens mit ihren ausführlichen Erwägungen in der Vernehmlassung könnte aber ein allfälliger Mangel als behoben gelten, zumal die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik erhielt. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziffern1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis AsylG aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwanges erfolgte. 4.2 Die in der FK normierten sogenannten Beendigungsklauseln definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Während die Ziffern 1-4 von Art. 1 Bst. C FK dabei an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen, beziehen sich die Ziffern 5 und 6 auf eine Veränderung der Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat. 4.3 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sind gemäss Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person muss freiwillig erfolgt sein. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen und die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4). 4.4 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen folgendes fest: Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sich vom (...) 2019 in Eritrea aufgehalten habe. Sie mache geltend, dies sei wegen der schweren Erkrankung ihrer Mutter geschehen und entsprechend aufgrund eines Zwangs. Ihre Beweggründe genügten den Anforderungen an eine Zwangslage jedoch nicht. Sie sei weder von den Behörden ihres Heimatstaates noch von den Behörden in der Schweiz aufgefordert oder gezwungen worden nach Eritrea zu reisen. Der Besuch ihrer schwerkranken Mutter stelle zwar einen persönlichen (im moralischen Sinne) Beweggrund dar, in Anbetracht der Gesamtumstände erfülle der Beweggrund für ihre Heimatreise allerdings nicht die Anforderungen an eine Zwangslage. Sie habe sich ein eritreisches Visum ausstellen lassen und sei legal ein- und ausgereist. Dies spreche für eine erneute Unterschutzstellung durch ihren Heimatstaat. Gemäss den Akten habe sie das Risiko eines Behördenkontaktes nicht bewusst zu vermeiden versucht und mehrmals Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt. Zudem sei sie während ihres Aufenthalts in Eritrea nicht wie eine verfolgte Person behandelt worden. Darüber hinaus habe sie ohne Probleme für ungefähr einen Monat in Eritrea leben können. Auch wenn die von ihr geschilderten Beweggründe für die Heimatreise nachvollziehbar·seien, sei es ihr im Ergebnis nicht gelungen, einen hinreichenden Zwang für ihre Reise in den Heimatstaat glaubhaft zu machen. Folglich liege kein Grund im Sinne von Art. 63 Abs.1bis AsylG vor, um von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen. Sie habe sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht geltend, entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei sie nicht freiwillig nach Eritrea gereist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne auch ein berechtigter moralischer Beweggrund eine Zwangslage darstellen. Die bei ihrer Mutter diagnostizierte Sepsis sei lebensbedrohlich und ihre Angst, die Mutter nie wieder zu sehen, berechtigt gewesen. Zudem sei sie hinsichtlich Krankheiten in ihrer Familie emotional stark vorbelastet. So sei ihre Schwester F._______ im (...) 2014 an Krebs gestorben und ihre andere Schwester I._______, die J._______ lebe, sei ebenfalls krebskrank. Folglich sei ihre Entscheidung aus moralischen und familiären Gründen, trotz bestehender Gefahren in Eritrea, sehr wohl nachvollziehbar und die Anforderungen an eine Zwangslage seien erfüllt. Darüber hinaus habe sie weder beabsichtigt, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen noch habe sie einen solchen tatsächlich erhalten. 5.3 In ihrer Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz im Wesentlichen, der Beweggrund für die Reise der Beschwerdeführerin nach Eritrea sei aus menschlichen Gesichtspunkten ohne Weiteres nachvollziehbar und verständlich. Dennoch sei der Schutz des Staates, der den Flüchtlingsstatus gewähre, subsidiär. Heimatreisen seien grundsätzlich restriktiv zu behandeln. Obwohl das Motiv der Beschwerdeführerin für ihre Reise in den Heimatstaat auf eine Zwangslage hindeute, könne für die Bejahung einer solchen der Beweggrund für sich alleine nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr seien die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Begleitumstände, wie etwa die Dauer des Aufenthalts im Heimatstaat, die Art und Weise der Ein- und der Ausreise oder der Gestaltung des Kontakts mit den heimatlichen Behörden vor Ort spielten auch eine Rolle. Das alleinige Abstellen auf die Motivation würde unter Umständen dazu führen, dass Heimatreisen, die unter Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK noch zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, gestützt auf den neu eingeführten Art. 63 Abs. 1bis AsylG folgenlos blieben. Dies könne nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, der mit der Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG eine Verschärfung hinsichtlich Heimatreisen habe erreichen wollen. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin sei zu schliessen, dass sie keine aktuelle und begründete Furcht vor Verfolgung mehr und eine Unterschutzstellung unter den Heimatstaat bewusst in Kauf genommen habe. Daran ändere der Beweggrund für die Reise, der zwar mitzuberücksichtigen sei, nichts; angesichts der Begleitumstände ihrer Reise vermöge er die Freiwilligkeit ihres Handelns weder gestützt auf Art. 63 Abs. 1bis AsylG noch gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C FK auszuschliessen. Ohnehin bedinge das Kriterium der Freiwilligkeit in erster Linie, dass der Flüchtling ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, gehandelt habe (m.H.a. EMARK 1996/12 E. 8a). Demgegenüber sei das vorgebrachte Motiv einer Reise in den Heimatstaat - zusammen mit weiteren Faktoren - unter dem Gesichtspunkt der bewussten Inkaufnahme der Unterschutzstellung zu würdigen (m.H.a. EMARK 1996/12 E. 8b). Angesichts des unbehelligten einmonatigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Heimatland und der problemlosen legalen Ein- und Ausreise mit echten Identitätspapieren über den internationalen Flughafen von Asmara, sei das Kriterium der effektiven Schutzgewährung schliesslich ebenfalls als erfüllt zu erachten (m.H.a. EMARK 1996/12 E. 8c). 5.4 In der Replik entgegnet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie habe bei der Ausreise aus Eritrea entgegen der Einschätzung des SEM keine andere Wahl gehabt, als das Risiko einer allfälligen Behördenkontrolle am Flughafen einzugehen; eine Ausreise über Land wäre angesichts der unzähligen Checkpoints mit einem noch höheren Risiko verbunden gewesen. 6. 6.1 Soweit die Vorinstanz ihre Verfügung auf Art. Art. 63 Abs. 1bis AsylG stützt, ist vorab Folgendes festzuhalten: Das SEM legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG bewusst darauf verzichtet habe, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Heimatreisen von den Kriterien der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung abhängig zu machen. Stehe fest, dass eine als Flüchtling anerkannte Person in ihren Heimatstaat gereist sei, werde von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig dann noch abgesehen, wenn diese die Reise aufgrund eines Zwanges unternommen habe. Der Nachweis eines solches Zwanges sei im Sinne einer Umkehr der Beweislast von der heimreisenden Person und nicht von der verfügenden Behörde zu erbringen (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr Artikel E6 «Die Beendigung des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft» Ziff. 2.1.2.1). Eine Auseinandersetzung mit dieser Auslegung respektive der gesetzgeberischen Intention zur neu eingeführten Norm kann vorliegend ebenso unterbleiben wie eine Beantwortung der Frage in welchem Verhältnis Art. 63 Abs. 1bis zum nach wie vor Gültigkeit entfaltenden Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK steht. Das SEM hat nämlich zu Recht festgestellt, eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls rechtfertigten sich vorliegend auch mit Blick auf die weniger restriktive Norm von Art. 63 Abs. 1 AsylG. 6.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich zum Zweck der Heimatreise auf die eritreische Botschaft begeben, ein Visum erhalten zu haben und mit diesem in ihren Heimatstaat Eritrea gereist zu sein. Ebenso wenig ist bestritten, dass sie legal über den Flughafen Asmara ein- und auch wieder ausgereist ist. Sie stand somit nachweislich in Kontakt mit den heimatlichen Behörden. Dem Umstand, dass bei der Einreise angeblich keine Personen-, sondern nur eine Gepäckkontrolle stattgefunden habe, kommt kein entscheidendes Gewicht zu, zumal sie bereits anlässlich des Ersuchens um Ausstellung eines Visums wusste, dass ihre Personalien überprüft werden würden und auch nicht damit rechnen konnte, bei ihrer legalen Einreise würden gerade ihre Personalien nicht überprüft. Sie musste sodann auch damit rechnen, spätestens bei der Ausreise kontrolliert zu werden. Ihr Einwand, das Risiko auf dem Landweg in eine Kontrolle zu geraten wäre noch grösser gewesen, vermag daran nichts zu ändern. Sodann schildert sie zwar ausführlich, wie sie vom Flughafen nach K._______ und vier Wochen später wieder zurück gelangt sei. Es gibt keinen Grund, daran oder auch am Umstand, dass sie sich möglichst unauffällig im Haushalt ihrer Mutter aufgehalten habe, zu zweifeln. Dennoch hatte sie sich entschieden, verhältnismässig lange am selben Ort zu verweilen, auch nachdem ihre Mutter längst aus dem Spital wieder hatte entlassen werden können. Gemäss dem zu den Akten gereichten ärztlichen Bestätigung geschah dies sogar mehrere Wochen bevor die Beschwerdeführerin die Reise überhaupt angetreten ist. Schliesslich ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch der Entscheid der Beschwerdeführerin, ihren Sohn mit auf die Heimatreise zu nehmen, sich in subjektiver Hinsicht schwierig mit dem Verhalten einer verfolgten Person vereinbaren lässt. Auch vor diesem Hintergrund vermag der Hinweis, sie habe sich vorsichtig verhalten, indem sie K._______ nicht verlassen habe, nichts daran zu ändern, dass sie durch ihr Verhalten eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen hat. 6.3 Es bestehen sodann auch objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nicht mehr gefährdet ist. Sie hat sich während eines relativ langen Zeitraums von vier Wochen in Eritrea aufgehalten und keine Benachteiligungen erlitten. Sie bringt diesbezüglich zwar vor, sie habe sich vorsichtig verhalten. Vor dem Hintergrund, dass sie mit echten Reisepapieren und einem Visum nach Eritrea reiste, ist indes nicht davon auszugehen, dass ihre Absicht, in den Heimatstaat zu reisen sowie ihr Aufenthalt an ihrem Herkunftsort bei den Eltern heimlich erfolgt und unentdeckt geblieben ist. Sie konnte insbesondere nach ihrem Aufenthalt auch wieder ungehindert und legal ausreisen, und dies, obwohl bei der Ausreise eine Personenkontrolle stattgefunden habe. Es kann deshalb angenommen werden, dass sie effektiv geschützt war. 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet in erster Linie die Freiwilligkeit ihrer Schutzunterstellung (vgl. oben E. 4.3). Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen lassen eher auf die Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen als Reisen aus Gründen, die ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe sich bei der lebensbedrohlich erkrankten Person um ihre Mutter gehandelt, die sie ein letztes Mal habe sehen wollen. Hinzu komme, dass sie insofern emotional noch zusätzlich belastet gewesen sei, weil weitere Mitglieder ihrer Ursprungsfamilie (zwei Schwestern) bereits an Krankheit verstorben oder erkrankt seien. Sie habe deshalb aufgrund einer moralischen Pflicht gehandelt und sich in einer Zwangslage befunden. Wie bereits an anderer Stelle festgehalten, und auch vom SEM anerkannt, ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Not mehr als verständlich. Auf der anderen Seite geht aber auch aus den Akten hervor, dass die Notwendigkeit der Spitalbehandlung der Mutter bereits mehr als drei Wochen vor dem Reiseantritt der Beschwerdeführerin endete. Daraus darf geschlossen werden, dass die Mutter sich bereits im Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin sich entschlossen hat, die Reise auch effektiv anzutreten, am 8. Juli 2019, nicht mehr lebensbedrohlich krank war. Dennoch ist die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat gereist und hat sich verhältnismässig lange dort aufgehalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil D-3265/2019 vom 18. Dezember 2019 zum Schluss kam, dass ein einmonatiger Besuch im Heimatland, welcher fast einen Monat im Voraus organisiert wurde, mehr als nur einen aus Pietätsgründen zwingend erforderlichen Besuch darstellt (vgl. ebd. E.5.3). Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fällen - namentlich in Fällen, in denen Personen aufgrund (schwerer) Erkrankungen von nahen Familienangehörigen eine Heimatreise unternommen haben - keine Zwangslage, und damit die Freiwilligkeit anerkannt (vgl. u.a. Urteile des BVGerD-1913/2020 vom 30. Juni 2020 E.5.2 [Besuch einer schwer kranken Tante], Urteil E-5675/2019 vom 16. Januar 2020 E.5.3 [Besuch aufgrund einer Erkrankung des Vaters], E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E.5.3. [Erkrankung des Bruders an Krebs]; D-1335/2019 vom 2. April 2019 E.6.5 und E.6.6 [Besuch aufgrund einer Diabeteserkrankung der Mutter]). Demgegenüber anerkannte das Gericht im Urteil E-3872/2017 vom 18. Dezember 2019, dass eine moralische Verpflichtung einer Heimatreise aufgrund des kurz vor dem Tod stehenden Vaters und der (späteren) Teilnahme an der Beerdigung bestand (a.a.O. E.6.4). Auch in einem jüngsten Urteil vom 18. März 2021 (vgl. E-241/2021) berücksichtigte das Gericht die schwere Erkrankung der Mutter bei der Frage, ob von einer Freiwilligkeit der Unterschutzstellung ausgegangen werden könne. Dies allerdings nur als einen Aspekt in der Gesamtwürdigung der spezifischen Umstände des Einzelfalles, die mit denjenigen in der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar sind. 6.4.3 Insgesamt schliesst im vorliegenden Fall der Besuch der erkrankten Mutter weder die Freiwilligkeit der Unterschutzstellung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AsylG aus, noch ist ein "Zwang" im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG anzunehmen. Der Besuch der Beschwerdeführerin bei der (im Zeitpunkt des Reiseantritts nicht mehr lebensbedrohlich erkrankten) Mutter kann auch in Berücksichtigung der schweren Erkrankung respektive des Todes ihrer Schwestern nicht als Zwangslage gewertet werden. Zwar ist nochmals zu betonen, dass nicht verkannt wird, dass es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre hinweg getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben und das Bedürfnis - insbesondere bei schweren Erkrankungen von Familienmitgliedern - in ihrer Nähe zu sein, durchaus verständlich ist. Gleichwohl erinnert das SEM zu Recht daran, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Die Massnahmen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls sind denn in Konstellationen wie der vorliegenden auch nicht in erster Linie als "Bestrafung" für ein Verhalten zu verstehen, sondern als logische Konsequenz der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Vergleich zum grundsätzlichen Schutz des jeweiligen Heimatstaates. 6.5 Schliesslich erweist sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls vorliegend als verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin hält sich seit gut neun Jahren im Rahmen einer ausländerrechtlichen Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Zwar wurde diese gemäss ZEMIS offenbar letztmals bis am 31. Dezember 2020 verlängert. Gemäss Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde liege der Grund dafür in der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens. Entgegen einer allfälligen entsprechenden Annahme dieser Behörde ist aber mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf keine direkte Auswirkung auf den ausländerrechtlich geregelten ordentlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz haben. 6.6 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und zum Asylwiderruf seien erfüllt. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es ist aber vorab noch abschliessend über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu befinden. Dieses wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2020 unter dem Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 wies die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, dass ihre Bedürftigkeit nach wie vor nicht belegt sei und das entsprechende Gesuch abzuweisen sein werde, sollte bis zum Abschluss des Verfahrens kein Nachweis ihrer Bedürftigkeit erbracht werden. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin bis heute nicht nachgekommen. Androhungsgemäss ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung deshalb abzuweisen und die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: