Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 26. Juli 2002 verneinte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Familie, ordnete die Wegweisung an und verfügte zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hiess eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Juli 2005 gut und wies die Vorinstanz (das Bundesamt für Migration [BFM, vormals BFF], heute SEM) an, der Beschwerdeführerin und ihrer Familie Asyl zu gewähren. Am 23. August 2005 anerkannte das BFM sie als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. B. B.a Mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 stellte das SEM der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sowie das Asyl zu widerrufen, und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Es führte dabei aus, am 12. September 2023 habe die Schweizer Vertretung in Istanbul das SEM informiert, die Beschwerdeführerin sei gleichentags bei der Einreise am Flughafen (...) von den türkischen Behörden angehalten worden, weil sie von (...) kommend kein gültiges Einreise- beziehungsweise Transitvisum für die Türkei gehabt habe. Aufgrund ihrer Reise in den Heimatstaat werde beabsichtigt, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und den Asylstatus zu widerrufen, es sei denn, es gelinge ihr glaubhaft zu machen, dass sie die Reise in ihren Heimatstaat aufgrund eines Zwangs unternommen habe (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). B.b Mit Stellungnahme vom 17. November 2023 machte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren damaligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Michael Steiner, geltend, sie sei aufgrund der schwerwiegenden Erkrankung ihres Bruders an (...) für sehr kurze Zeit in den Nordirak gereist. Diese Heimatreise sei nicht als Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 lit. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu betrachten. Es liege vielmehr der Ausnahmefall einer Zwangslage gemäss Art. 63 Abs. 1bis AsylG vor, weshalb die Voraussetzungen für den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AsylG i.V.m. Art. 1 lit. C ziff. 1 FK nicht erfüllt seien. Der Stellungnahme lag ein Bildschirmfoto eines «recommendation letter» von (...) vom 1. Juli 2023 bei. B.c Mit Schreiben vom 24. November 2023 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, die Originale des schweizerischen Reiseausweises für Flüchtlinge und des irakischen Identitäts- und Reisedokuments einzureichen, sowie folgende Fragen ausführlich zu beantworten und zusammen mit allfälligen Beweismitteln zu den Akten zu reichen:
1. Von wann bis wann haben Sie sich im Rahmen Ihrer Reise im Irak aufgehalten?
2. Bitte nennen Sie alle Orte, die Sie anlässlich dieser Reise im Irak besucht haben, und die jeweiligen Daten Ihres Aufenthalts.
3. Wo ist Ihr Bruder im Irak wohnhaft bzw. einwohnerrechtlich registriert?
4. Wo wurde resp. wird Ihr Bruder medizinisch behandelt oder gepflegt (Name sowie Ort der Institution)? B.d Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2024 liess die Beschwerdeführerin dem SEM das Original ihres schweizerischen Reiseausweises für Flüchtlinge zukommen und führte aus, sie besitze keine irakischen Identitätspapiere. Sie habe sich vom 9. bis 12. September 2023 in (...) aufgehalten. Am 12. September 2023 habe sie versucht von Erbil in die Türkei zu reisen, wobei sie - wie dem SEM bekannt sei - am Flughafen in der Türkei festgehalten worden und zurück nach (...) geschickt worden sei. Zwei Tage später habe sie (...) erneut verlassen und sei in die Schweiz gereist. Sie habe sich ausschliesslich in (...) aufgehalten. Ihr Bruder sei zwar in (...) wohnhaft und registriert, er sei jedoch nach (...) gefahren worden, damit sie ihn habe sehen können. Der Bruder befinde sich im Spital in (...). Der Stellungnahme lagen der blaue schweizerische Reiseausweis sowie ein undatiertes Foto einer Person im Spital (angeblich des Bruders der Beschwerdeführerin) bei. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 - eröffnet am 13. Februar 2024 - aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief das Asyl. D. D.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 14. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt sowie ihr Asyl nicht widerrufen werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei (Bezeichnung gemäss Beschwerde):
- eine Vollmacht vom 16. Februar 2024;
- die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2024 (Beilage 1)
- ein Foto mit dem kranken Bruder in (...) (Beilage 2);
- ein Foto mit dem kranken Bruder in einem Spital in (...) (Beilage 3);
- ein Arztbericht vom 24. Februar 2024 (Beilage 4);
- ein Auszug aus der Internetseite des Spitals (besucht am 1. März 2024) (Beilage 5);
- ein Foto des im Sterben liegenden Bruders (Beilage 6)
- Formular Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Belege (Beilage 7) E. Mit Eingabe vom 9. April 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr Bruder sei am 27. März 2024 zuhause verstorben. Der Eingabe lag eine Bildschirmaufnahme eines Videoanrufes bei. F. F.a Mit E-Mail vom 16. Mai 2024 gelangte das SEM an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Zustellung des Dossiers (...) zwecks Aushändigung des sich mutmasslich darin befindenden Reiseausweises für Flüchtlinge an die Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die N-Akte dem SEM gleichentags zu, welches die N-Akte am 27. Mai 2024 kommentarlos dem Gericht retournierte. F.b Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 gelangte das SEM erneut an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 27. Mai 2024 um Zusendung ihres Reiseausweises für Flüchtlinge ersucht, um an Trauerfeierlichkeiten für ihren Bruder bei Verwandten in Irland teilzunehmen. Das SEM anerkenne, dass die Beschwerdeführerin über ihren Reiseausweis verfügen könne, solange die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Der Reiseausweis befinde sich aber im N-Dossier, welches dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sei, weshalb die Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2024 in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle. F.c Die Instruktionsrichterin übermittelte dem SEM mit Schreiben vom 7. Juni 2024 die N-Akten erneut zur Durchsicht und zur Erledigung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2024. F.d Am 21. Juni 2024 gelangte das SEM erneut an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, es bezweifle seine Zuständigkeit zur Herausgabe des Reiseausweises, da es sich dabei um ein Beweismittel im hängigen Beschwerdeverfahren handle. Am 26. Juni 2024 retournierte das SEM die N-Akten dem Bundesverwaltungsgericht. G. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Zudem stellte sie fest, der Reiseausweis der Beschwerdeführerin werde nicht im Original als Beweismittel in den Akten benötigt, der Originalausweis werde dem SEM zur gutscheinenden Verfügung darüber retourniert und eine aktuelle Kopie des Reiseausweises würde als Beweismittel zu den Akten genommen. H. Mit an die Beschwerdeführerin adressiertem Schreiben vom 9. Juli 2024 stellte das SEM fest, sie könne über ihren Reiseausweis für Flüchtlinge verfügen, solange die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, und übermittelte ihr den Reiseausweis. I. Am 15. Juli 2024 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten. J. Mit Replik vom 27. August 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte einen irakischen Personalausweis angeblich ihres Bruders samt Übersetzung (Beilage 8), eine Kopie ihres Zivilstandesausweises (Beilage 9) sowie ein Schreiben einer langjährigen Freundin (Beilage 10) zu den Akten. K. Die Verfahrensstandsanfragen der Beschwerdeführerin vom 14. März 2025 sowie vom 3. September 2025 wurden mit Schreiben vom 19. März 2025 beziehungsweise 4. September 2025 beantwortet.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung machte das SEM geltend, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur vorgebrachten Zwangslage würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die geltend gemachte lebensbedrohliche Erkrankung des Bruders werde nicht näher dargelegt und den zu den Akten gereichten Dokumenten komme kein hinreichender Beweiswert zu. Das als Kopie eingereichte und nicht unterzeichnete ärztliche Empfehlungsschreiben («recommendation letter») vom 1. Juli 2023 von (...) erfülle die Anforderungen an einen Arztbericht nicht und es sei nicht ersichtlich, in welchem Bezug der Arzt, der gemäss Briefkopf in einem Zentrum für Ultraschall tätig und gemäss Facebook Profil auf pränatale Diagnostik spezialisiert sei, zum an (...) erkrankten Bruder stehe. In diesem Zusammenhang falle auf, dass gefragt nach Namen und Ort der behandelnden Institution die Antwort mit «Spital in (...)» angesichts der Vielzahl der Spitäler in dieser Stadt ausweichend anmute. Der Spitalaufenthalt werde zudem weder im Hinblick auf den Zeitraum noch den Behandlungsgrund substantiiert oder belegt. Auch das undatierte Foto einer betagten männlichen Person in einem Spitalbett vermöge weder die Identität noch den Gesundheitszustand ihres Bruders zu beweisen. Es fehle damit bereits an der Glaubhaftmachung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Bruders. Sodann stelle ein Besuch bei einem schwer erkrankten Angehörigen nicht per se eine Reise aufgrund eines Zwangs dar. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht zu den Details ihrer Reise geäussert, um das Vorbringen der Zwangslage zu substantiieren. Die Tatsache, dass sie weder Vorbereitungs- noch die behaupteten Reisedaten mit den Flugbuchungsunterlagen oder sonstigen Dokumenten belege, lasse vermuten, sie wolle die genauen Umstände ihrer Reise verschleiern. Betreffend das Kriterium der beabsichtigten Unterschutzstellung sei festzuhalten, dass die Stempel im schweizerischen Reiseausweis für Flüchtlinge die behauptete Reisedauer nicht belegen könnten, vielmehr seien diese als starkes Indiz zu werten, dass sie bis zur unbestrittenen Festhaltung durch die türkischen Behörden am Flughafen in Istanbul mit einem anderen Ausweispapier gereist sei. So enthalte der schweizerische Reiseausweis für Flüchtlinge keinen Ausreisestempel, welcher mit einem Flug nach (...) zu den von der Beschwerdeführerin angegebenen Reisedaten vereinbar wäre. Er enthalte zwar einen Einreisestempel des Flughafens (...), der auf die unfreiwillige Rückführung am (...) zurückzuführen sei, aber keinen Einreise- oder Ausreisestempel des Flughafens (...) zu den von ihr vorgebrachten Aufenthaltsdaten. Es sei unbestritten, dass sie zumindest bei ihrer geplanten Rückkehr in die Schweiz über den internationalen Flughafen in (...) nach (...) ausgereist sei, was zwingend mit behördlichen Kontakten einhergehe, und es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sie versucht habe, unter Umgehung der Grenzkontrollen in ihr Heimatland eingereist zu sein. Damit habe sie die Schutzgewährung durch ihren Heimatstaat zumindest in Kauf genommen. Auch das Kriterium der effektiven Schutzgewährung sei aufgrund der Tatsache, dass sie am (...), mit durch einen Stempel im Pass belegter Personenkontrolle in den Irak eingereist sei und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land habe ausreisen können, erfüllt. Es bestünden damit objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie im Irak nicht mehr gefährdet sei beziehungsweise effektiv geschützt werde. In diesem Zusammenhang sei auf das sie betreffende Urteil (...) vom 15. Juli 2005, E. 6.2. hinzuweisen, woraus hervorgehe, dass bereits zum Zeitpunkt des Urteils nicht von der Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe ausgegangen werden können und aus den Akten seien auch keine fortbestehenden zwingenden Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention ersichtlich, welche zu flüchtlingsrechtlich relevanter subjektiver Furcht vor Gefährdung im Heimatland führen würden.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Beschwerde, ihr Aufenthalt im Irak habe lediglich vier Tage gedauert. Sie sei am (...) mit dem Flugzeug von (...), wo sie ihre kranke Nichte besucht habe, nach (...) gereist. Da sie nach wie vor grosse Angst vor einer Verfolgung in ihrer Heimat habe, habe sie ihren Bruder nicht an seinem Wohnort in (...) getroffen, sondern in der Grenzstadt (...). Ein Bekannter des Bruders habe ihn mit dem Auto dorthin gefahren, damit das Treffen im Geheimen habe stattfinden können. Zur Illustration diene das eingereichte Foto, welches sie zusammen mit ihrem Bruder in einer Wohnung in (...) zeige (Beilage 2). Ein weiteres Foto zeige sie beide in einem Spital in (...) (Beilage 3), wohin der Bruder am Tag vor ihrer Abreise aufgrund heftiger Atembeschwerden notfallmässig habe gebracht werden müssen. Zum Beweis der lebensbedrohlichen Erkrankung des Bruders werde zusätzlich ein Arztbericht des behandelnden Internisten (...) vom 24. Februar 2024 (Beilage 4) eingereicht. Die letzte Behandlung beziehungsweise Intensivpflege habe in (...) im (...) stattgefunden, zur weiteren Veranschaulichung werde auf den beiliegenden Auszug der Homepage des besagten Spitals (Beilage 5) verwiesen. Ergänzend werde ein weiteres aktuelles Foto eingereicht (Beilage 6), welches den Bruder beim Sterben in seinem Zuhause in (...) zeige. Seine lebensbedrohliche Erkrankung sei damit zumindest glaubhaft gemacht. An die Glaubhaftmachung dürfe vorliegend keine überspannte Anforderung gestellt werden, denn im Irak sei es kaum möglich, brauchbare Beweismittel oder auch nur irgendeinen Arztbericht zu beschaffen. Am 12. September 2023 sei sie sodann bereits wieder per Flugzeug von (...) zurück nach (...) gereist. Ein längerer Heimataufenthalt sei ihr zu gefährlich erschienen. Zudem sei ihr Reisezweck, den lebensbedrohlich erkrankten Bruder ein letztes Mal persönlich zu treffen, erfüllt gewesen. Zu betonen sei, dass sie entgegen der Vermutungen der Vorinstanz stets mit dem schweizerischen Reiseausweis für Flüchtlinge gereist sei. Die irakischen Behörden hätten im fraglichen Zeitpunkt keine routinemässigen Personenkontrollen bei der Ein- und Ausreise auf dem Luftweg durchgeführt, lediglich am 13. September 2023 anlässlich der zwangsweisen Rückführung unter Abnahme des Reiseausweises und unter Begleitung zweier Polizeibeamter sei ein irakischer Einreise-Stempel angebracht worden. Mit den eingereichten Unterlagen habe sie zumindest glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund eines massiven moralischen und psychischen Drucks gehandelt habe, damit sei die Freiwilligkeit der Heimatreise und der Unterschutzstellung zu verneinen. Es lasse nicht auf eine fehlende Zwangslage schliessen, dass sie die Reisedetails nicht mehr mit Flugtickets oder sonstigen Dokumenten belegen könne. Zudem sei zu betonen, dass die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen für die Aberkennung des Asyls beziehungsweise des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts grundsätzlich bei den asylrechtlichen Behörden liege, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten würden. Da es nach dem Gesagten bereits an der ersten kumulativen Voraussetzung für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise eines Widerrufs fehle, erübrige es sich, auf die weiteren beiden Voraussetzungen näher einzugehen. Es gelinge dem SEM angesichts ihres nur kurzen Kontakts mit dem Heimatstaat aber auch nicht, ihre Absicht zur Unterschutzstellung rechtsgenüglich zu beweisen.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, betreffend den geltend gemachten Zwang sei festzuhalten, dass weder den neu eingereichten Fotos (Beilage 2, 3, 6 zur Beschwerde) noch der als «Arztbericht vom 24. Februar 2024» bezeichneten Beilage 4 ein rechtsgenüglicher Beweiswert zuerkannt werden könne. Der Inhalt und die Formulierung seien nahezu identisch mit dem «ärztlichen Empfehlungsschreiben» vom 1. Juli 2023. Das Schreiben weise zudem formelle Unstimmigkeiten auf, so die Verwendung einer Gmail-Kontaktadresse sowie einer Mobiltelefonnummer für das Spital. Zudem erschliesse sich nicht, weshalb die Behandlung von Prostatakrebs in diesem Spital (die Behandlung wäre vielmehr der Urologie und/oder Onkologie zuzuordnen) und die Palliativpflege auf der Intensivstation erfolgt sein solle. Ebenso wenig sei ersichtlich, weshalb ein Auszug der Webseite des angeblich behandelnden Spitals zu den Akten gereicht werde, wenn unter der Rubrik «contact us» eine Adresse in (...) aufgeführt werde. Es stelle sich auch die Frage, wie der Bruder die Intensivstation vorübergehend habe verlassen können, um mit dem Auto zum Treffen mit der Beschwerdeführerin in (...) gefahren zu werden. Schliesslich sei ihren Behauptungen insbesondere entgegenzuhalten, dass die Beschaffung rechtsgenüglicher Beweismittel zur Glaubhaftmachung der lebensbedrohlichen Erkrankung und Behandlung respektive des Ablebens des Bruders grundsätzlich möglich und für die in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin zumutbar sei. Die Ausstellung von Todesurkunden sei im Irak gesetzlich verpflichtend und solche würden regelmässig in Verfahren zu den Akten gereicht.
E. 3.4 In ihrer Replik erwiderte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verkenne einmal mehr, dass die Zwangslage nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen sei. Insofern komme den eingereichten Unterlagen sehr wohl ein rechtsgenüglicher Beweiswert zu. Zum Beweis des Verwandtschaftsverhältnisses werde eine Kopie des Personalausweises (Beilage 8) des verstorbenen Bruders sowie eine Kopie ihres Zivilstandesausweises (Beilage 9) zu den Akten gereicht, woraus hervorgehe, dass ihre Eltern die gleichen Namen hätten. Schliesslich könne auch die langjährige Freundin (...) bestätigen, dass der Bruder verstorben sei (Beilage 10). Faktisch sei es ihr und ihrer sehr armen Familie nicht möglich, eine Todesurkunde zu beschaffen. Hinzu komme, dass der Bruder in seinem Zuhause gestorben und kein Arzt beteiligt gewesen sei.
E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Die in der Flüchtlingskonvention normierten sogenannten «Beendigungsklauseln» definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling eben diesen Status verliert. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Namentlich fällt eine Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Dabei wird gemäss Lehre und Rechtsprechung kumulativ vorausgesetzt, dass der Flüchtling erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er zweitens mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er drittens diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/11 E. 4 und 2010/17 E. 5.1.1 sowie Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 m.H.a. 1996 Nr. 7; ferner Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/ de Weck, Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage 2019, N 4 zu Art. 63 AsylG; Urteil des BVGer E-1324/2022 vom 26. Februar 2024 E. 5.2). Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschehen ist (BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a und b S. 103). Bei der Beurteilung der Freiwilligkeit kommt es gemäss Praxis auch auf die Begleitumstände der Reise an, wie beispielsweise das Motiv, die Dauer der Vorbereitungshandlungen, die Länge des Aufenthaltes oder das Verhalten vor Ort (vgl. Urteile des BVGer E-5953/2019 vom 7. April 2021 E. 6.4; E-3982/2020 vom 21. September 2020 E. 5.1.2). Für die Erfüllung der Voraussetzung der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Die Voraussetzung des effektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.). Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4; Urteil des BVGer E-6833/2023 vom 30. September 2024 E. 4.3.). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird nach Praxis die Flüchtlingseigenschaft aberkannt.
E. 4.2 Art. 63 Abs. 1bis Satz 1 AsylG verankert als lex specialis zu Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK) die gesetzliche Vermutung, dass sich Flüchtlinge, die in den Heimat- oder Herkunftsstaat reisen, freiwillig im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBl 2018 1685, 1754; vgl. u.a. Urteile des BVGer E-8924/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3 m. w. H.; E-1457/2025 vom 24. März 2025 E. 2 f.; E-5571/2022 E. 3.3; E-1324/2022 E. 5.2). Diese gesetzlich statuierte Vermutung kann allerdings gemäss Art. 63 Abs. 1bis Satz 2 AsylG - in Anlehnung an die drei kumulativen Voraussetzungen, die das Gericht in seiner Rechtsprechung für die Anwendung der Beendigungsklausel von Artikel 1 lit. C Ziff. 1 FK festgelegt hat (vgl. E 4.1) - widerlegt werden. So muss die betroffene Person alternativ darlegen, dass die Reise unfreiwillig beziehungsweise aufgrund eines äusseren Zwangs erfolgte; dass keine Absicht bestand, sich unter den Schutz des Heimat- oder Herkunftsstaates zu stellen und eine solche Unterschutzstellung auch nicht in Kauf genommen wurde oder dass dieser Staat ihr keinen effektiven Schutz gewährt hat (vgl. Urteil E-1324/2022 E. 5.2). Der im Sinne einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil E-5571/2022 E. 3.3) von der betroffenen Person zu erbringende Gegenbeweis gelingt, wenn die Behörde das Vorhandensein einer erwähnten Voraussetzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 AsylG für gegeben hält (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBl 2018 1685, 1754 f.)
E. 4.3 Heimatreisen von Flüchtlingen sind insofern restriktiv zu beurteilen, als der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Verfolgerstaat begibt, grundsätzlich ein starkes Indiz dafür darstellt, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2; E-1324/2022 E. 5.3).
E. 5.1 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im September 2023 in den Irak gereist ist (vgl. Mitteilung der Schweizerischen Vertretung in Istanbul SEM- Akte act. (...)). Diese Tatsache wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Somit greift die in Art. 63 Abs. 1bis Satz 1 AsylG verankerte spezialgesetzliche Vermutung, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Heimatreise freiwillig - im Sinne von Art. 1 lit. C Ziff. 1 FK - unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt hat. Im Lichte vorstehend ausgeführter Rechtsprechung (vgl. E. 4.2) obliegt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dem Gericht, den Nachweis zu erbringen, dass sie die Reise freiwillig unternommen hat. Vielmehr liegt die Beweislast bei der Beschwerdeführerin, die glaubhaft darzulegen hat, dass die Heimatreise unfreiwillig, aufgrund eines Zwangs erfolgt ist, oder mit anderen Worten, dass das Gericht mindestens eine der erwähnten Voraussetzungen für überwiegend wahrscheinlich gegeben hält.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Sinne geltend, sie habe die Heimatreise nicht freiwillig, sondern unter erheblichem moralischem und psychischem Zwang unternommen. So habe sie sich allein deshalb - und bloss für drei Tage, nämlich vom 9. bis zum 12. September 2023 - in Erbil aufgehalten, um ihren an (...) erkrankten Bruder ein letztes Mal zu sehen.
E. 5.2.2 Betreffend die angebliche Aufenthaltsdauer im Irak vom 9. bis zum 12. September 2023 ist hervorzuheben, dass im Reiseausweis für Flüchtlinge für den angegebenen Reisezeitraum weder ein Ausreisestempel aus der Schweiz noch ein Stempel oder ein Visum - wie sich dies etwa für den Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis 13. Juni 2021 im Reiseausweis befindet (S. 6) - für die Türkei vorhanden ist. Dies wäre aber zu erwarten, zumal die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene behauptete, vor ihrer Reise in den Irak eine kranke Nichte in Istanbul besucht zu haben. Auch ein Einreise- oder Ausreisestempel des Flughafens Erbil ist zu den von ihr vorgebrachten Aufenthaltsdaten nicht vorhanden. Der Pass enthält für die behaupteten Reisedaten einzig einen Einreisestempel des Flughafens Erbil, der die zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführerin vom 13. September 2023 aus der Türkei in den Irak belegt. Aus der Behauptung, die fehlenden Stempel seien darauf zurückzuführen, dass Passkontrollen im Irak lediglich sporadisch durchgeführt würden, vermag die beweisbelastete Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal nicht bloss eine Stempelung für den Irak, sondern wie dargelegt auch für die Schweiz beziehungsweise die Türkei fehlen, was die von der Beschwerdeführerin behauptete Reisedauer gänzlich unbewiesen lässt. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Auffassung des SEM, dass der dringende Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Festhaltung in der Türkei mit irakischen Ausweispapieren gereist sein muss. Dies gilt umso mehr, als es der Beschwerdeführerin zur Entkräftung dieser Vermutung ohne weiteres möglich gewesen wäre, die behaupteten Reisedaten mittels Buchungsunterlagen, Flugtickets, Bankauszügen oder sonstigen Dokumenten zu belegen. Aus dem Umstand, dass sie dies unterlassen hat - und dafür auch keine nachvollziehbare Erklärung liefert - hat das SEM zu Recht auf einen Verschleierungsversuch der genauen Umstände und der Dauer ihres Aufenthaltes im Nordirak geschlossen.
E. 5.2.3 Es bestehen zudem erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung betreffend den lebensbedrohlichen Krankheitszustand und den Tod des Bruders. So hat das SEM zu Recht festgehalten, dass sowohl dem ärztlichen Empfehlungsschreiben vom 1. Juli 2023 als auch der als «Arztbericht vom 24. Februar 2024» bezeichneten Beschwerdebeilage 4 kein rechtsgenüglicher Beweiswert für die Erkrankung des Bruders an Prostatakrebs im Endstadium zuerkannt werden kann. Es ist denn auch nicht schlüssig, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, einen detaillierten Arztbericht mit Diagnosen zu organisieren, hatte sich doch der angeblich behandelnde Arzt (...) offenbar bereits bereit erklärt, das Schreiben vom 24. Februar 2024 (Beilage 4) zu verfassen. Überdies scheint es kaum nachvollziehbar, dass der angeblich schwerkranke Bruder, der sich auf der Intensivstation in (...) in Palliativpflege befunden haben soll, eine fast dreistündige Autofahrt in einem Privatfahrzeug nach (...) in eine Privatwohnung auf sich genommen haben soll. Zu weiteren Zweifeln an dieser Sachverhaltsdarstellung gibt Anlass, dass seine Rückkehr von (...), wo er angeblich aufgrund akuter Atemnot ebenfalls ins Spital eingeliefert worden sei, ins Spital nach (...), überhaupt nicht thematisiert wird. Ferner bleibt ungeklärt, wo sich der Bruder der Beschwerdeführerin in Behandlung befunden haben soll. Zwar wird behauptet, er sei zuletzt in (...) im (...) auf der Intensivpflege gewesen, zur Veranschaulichung dessen wird jedoch ein Auszug einer Webseite eines Spitals zu den Akten gereicht (Beilage 5), welches sich - wie das SEM zutreffend festgestellt hat - nicht in (...) sondern in (...) befindet. Hinsichtlich des geltend gemachten Todes des Bruders ist festzuhalten, dass das Schreiben einer langjährigen Freundin der Beschwerdeführerin (Beilage 10) als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert zu qualifizieren ist, woraus kein Nachweis für den Tod des Bruders abgeleitet werden kann.
E. 5.2.4 Schliesslich ist unbesehen der Ausführungen unter E. 5.2.3 festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen - namentlich in Fällen, in denen Personen aufgrund (schwerer) Erkrankungen von nahen Familienangehörigen eine Heimatreise unternommen haben - keine Zwangslage und damit die Freiwilligkeit der Heimatreise erkannt hat (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-8924/2025 E.7.1 [schwere Krebserkrankung der Schwester], E-5953/2019 E.6.4.2 [erkrankte Mutter und Tod Schwester], D-1913/2020 vom 30. Juni 2020 E.5.2 [Besuch einer schwer kranken Tante], Urteil E-5675/2019 vom 16. Januar 2020 E.5.3 [Besuch aufgrund einer Erkrankung des Vaters], E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E.5.3 [Erkrankung des Bruders an Krebs]; D-1335/2019 vom 2. April 2019 E.6.5 und E.6.6 [Besuch aufgrund einer Diabeteserkrankung der Mutter]). Im vorliegenden konkreten Fall finden sich keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen.
E. 5.2.5 Nach Würdigung der gesamten massgeblichen Umstände ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die behauptete moralische Zwangslage und damit die Unfreiwilligkeit ihrer Reise glaubhaft zu machen.
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe weder beabsichtigt, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, noch habe sie eine solche Unterschutzstellung in Kauf genommen. So habe sie sich mit ihrem Bruder im Geheimen in (...) getroffen, da ihr eine Reise nach (...) zu gefährlich erschienen sei.
E. 5.3.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf legalem Weg mit dem Flugzeug in den Irak ein- und wieder ausgereist ist. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie versucht hat, unter Umgehung der Grenzkontrollen in ihr Heimatland zu reisen. Spätestens am 13. September 2023, als sie von der Türkei in den Irak rückgeführt wurde und von den irakischen Behörden einen Stempel im Reiseausweis für Flüchtlinge erhalten hat, stand sie sodann nachweislich in direktem Kontakt mit den heimatlichen Behörden. Schliesslich gab sie auch an, ihren Bruder im Spital besucht zu haben. Die damit verbundene problemlose Bewegung im öffentlichen Raum lässt auch vor Ort keine Anstrengungen erkennen, ihren Aufenthalt vor den Behörden geheim zu halten. Es ist der Beschwerdeführerin folglich insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie keine Absicht gehabt hat beziehungsweise zumindest nicht in Kauf genommen hat, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen.
E. 5.4 Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin keinen effektiven Schutz gewährt hat. So hat die Vorinstanz denn zu Recht erwogen, dass aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 13. September 2023, mit durch einen Stempel im Pass belegter Personenkontrolle in den Irak eingereist ist und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie im Irak nicht mehr gefährdet ist und effektiv geschützt wird. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang ebenfalls zu Recht auf das die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 15. Juli 2005 (E. 6.2.) hin, wonach bereits zum Zeitpunkt jenes Urteils nicht mehr von der Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden konnte. Zudem hielt sie zutreffend fest, dass auch keine Hinweise für fortbestehende zwingende Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention mehr vorliegen, welche zu flüchtlingsrechtlich relevanter subjektiver Furcht vor Gefährdung im Heimatland führen würden. Zwar macht die Beschwerdeführerin pauschal geltend, sie habe weiterhin grosse Angst vor einer Gefährdung im Irak. Konkrete Gründe hierfür führte sie aber nicht aus. Im Übrigen darf aufgrund ihrer freiwilligen Heimatreise ohne Weiteres vom Fehlen subjektiver Furcht ausgegangen werden. Insgesamt gelingt es ihr daher auch nicht glaubhaft darzulegen, dass ihr der Irak keinen effektiven Schutz gewährt.
E. 5.5 Schliesslich hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, das Vorgehen des SEM führe zu einem nicht verhältnismässigen Ergebnis. Auch den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, die die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls unverhältnismässig erscheinen lassen würden, zumal eine Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
E. 5.6 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie ihre Heimatreise aufgrund eines Zwangs im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG unternommen hat. An dieser Stelle ist immerhin zu betonen, dass nicht verkannt wird, dass es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre hinweg getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben, und das Bedürfnis, in deren Nähe zu sein, verständlich ist. Gleichwohl erinnert das SEM zurecht daran, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Die Massnahmen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls sind denn in Konstellationen wie der vorliegenden auch nicht als «Bestrafung» für ein Verhalten zu verstehen, sondern als logische Konsequenz der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Vergleich zum grundsätzlichen Schutz des jeweiligen Heimatstaates (vgl. Urteile des BVGer E-8924/2025 E. 7.4; E-5953/2019 vom 7. April 2021 E. 6.4.3).
E. 6 Demnach ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und zum Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AsylG i.V.m. Art. 1 lit. B Ziff. 1 FK seien erfüllt. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage weiterhin von einer Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 7.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit derselben Zwischenverfügung als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt wurde, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Remo Gähler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 2'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1635/2024 Urteil vom 9. Februar 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gähler, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024 / (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 26. Juli 2002 verneinte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Familie, ordnete die Wegweisung an und verfügte zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hiess eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Juli 2005 gut und wies die Vorinstanz (das Bundesamt für Migration [BFM, vormals BFF], heute SEM) an, der Beschwerdeführerin und ihrer Familie Asyl zu gewähren. Am 23. August 2005 anerkannte das BFM sie als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. B. B.a Mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 stellte das SEM der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sowie das Asyl zu widerrufen, und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Es führte dabei aus, am 12. September 2023 habe die Schweizer Vertretung in Istanbul das SEM informiert, die Beschwerdeführerin sei gleichentags bei der Einreise am Flughafen (...) von den türkischen Behörden angehalten worden, weil sie von (...) kommend kein gültiges Einreise- beziehungsweise Transitvisum für die Türkei gehabt habe. Aufgrund ihrer Reise in den Heimatstaat werde beabsichtigt, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und den Asylstatus zu widerrufen, es sei denn, es gelinge ihr glaubhaft zu machen, dass sie die Reise in ihren Heimatstaat aufgrund eines Zwangs unternommen habe (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). B.b Mit Stellungnahme vom 17. November 2023 machte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren damaligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Michael Steiner, geltend, sie sei aufgrund der schwerwiegenden Erkrankung ihres Bruders an (...) für sehr kurze Zeit in den Nordirak gereist. Diese Heimatreise sei nicht als Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 lit. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu betrachten. Es liege vielmehr der Ausnahmefall einer Zwangslage gemäss Art. 63 Abs. 1bis AsylG vor, weshalb die Voraussetzungen für den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AsylG i.V.m. Art. 1 lit. C ziff. 1 FK nicht erfüllt seien. Der Stellungnahme lag ein Bildschirmfoto eines «recommendation letter» von (...) vom 1. Juli 2023 bei. B.c Mit Schreiben vom 24. November 2023 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, die Originale des schweizerischen Reiseausweises für Flüchtlinge und des irakischen Identitäts- und Reisedokuments einzureichen, sowie folgende Fragen ausführlich zu beantworten und zusammen mit allfälligen Beweismitteln zu den Akten zu reichen:
1. Von wann bis wann haben Sie sich im Rahmen Ihrer Reise im Irak aufgehalten?
2. Bitte nennen Sie alle Orte, die Sie anlässlich dieser Reise im Irak besucht haben, und die jeweiligen Daten Ihres Aufenthalts.
3. Wo ist Ihr Bruder im Irak wohnhaft bzw. einwohnerrechtlich registriert?
4. Wo wurde resp. wird Ihr Bruder medizinisch behandelt oder gepflegt (Name sowie Ort der Institution)? B.d Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2024 liess die Beschwerdeführerin dem SEM das Original ihres schweizerischen Reiseausweises für Flüchtlinge zukommen und führte aus, sie besitze keine irakischen Identitätspapiere. Sie habe sich vom 9. bis 12. September 2023 in (...) aufgehalten. Am 12. September 2023 habe sie versucht von Erbil in die Türkei zu reisen, wobei sie - wie dem SEM bekannt sei - am Flughafen in der Türkei festgehalten worden und zurück nach (...) geschickt worden sei. Zwei Tage später habe sie (...) erneut verlassen und sei in die Schweiz gereist. Sie habe sich ausschliesslich in (...) aufgehalten. Ihr Bruder sei zwar in (...) wohnhaft und registriert, er sei jedoch nach (...) gefahren worden, damit sie ihn habe sehen können. Der Bruder befinde sich im Spital in (...). Der Stellungnahme lagen der blaue schweizerische Reiseausweis sowie ein undatiertes Foto einer Person im Spital (angeblich des Bruders der Beschwerdeführerin) bei. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 - eröffnet am 13. Februar 2024 - aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief das Asyl. D. D.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 14. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt sowie ihr Asyl nicht widerrufen werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei (Bezeichnung gemäss Beschwerde):
- eine Vollmacht vom 16. Februar 2024;
- die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2024 (Beilage 1)
- ein Foto mit dem kranken Bruder in (...) (Beilage 2);
- ein Foto mit dem kranken Bruder in einem Spital in (...) (Beilage 3);
- ein Arztbericht vom 24. Februar 2024 (Beilage 4);
- ein Auszug aus der Internetseite des Spitals (besucht am 1. März 2024) (Beilage 5);
- ein Foto des im Sterben liegenden Bruders (Beilage 6)
- Formular Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Belege (Beilage 7) E. Mit Eingabe vom 9. April 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr Bruder sei am 27. März 2024 zuhause verstorben. Der Eingabe lag eine Bildschirmaufnahme eines Videoanrufes bei. F. F.a Mit E-Mail vom 16. Mai 2024 gelangte das SEM an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Zustellung des Dossiers (...) zwecks Aushändigung des sich mutmasslich darin befindenden Reiseausweises für Flüchtlinge an die Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die N-Akte dem SEM gleichentags zu, welches die N-Akte am 27. Mai 2024 kommentarlos dem Gericht retournierte. F.b Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 gelangte das SEM erneut an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 27. Mai 2024 um Zusendung ihres Reiseausweises für Flüchtlinge ersucht, um an Trauerfeierlichkeiten für ihren Bruder bei Verwandten in Irland teilzunehmen. Das SEM anerkenne, dass die Beschwerdeführerin über ihren Reiseausweis verfügen könne, solange die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Der Reiseausweis befinde sich aber im N-Dossier, welches dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sei, weshalb die Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2024 in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle. F.c Die Instruktionsrichterin übermittelte dem SEM mit Schreiben vom 7. Juni 2024 die N-Akten erneut zur Durchsicht und zur Erledigung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2024. F.d Am 21. Juni 2024 gelangte das SEM erneut an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, es bezweifle seine Zuständigkeit zur Herausgabe des Reiseausweises, da es sich dabei um ein Beweismittel im hängigen Beschwerdeverfahren handle. Am 26. Juni 2024 retournierte das SEM die N-Akten dem Bundesverwaltungsgericht. G. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Zudem stellte sie fest, der Reiseausweis der Beschwerdeführerin werde nicht im Original als Beweismittel in den Akten benötigt, der Originalausweis werde dem SEM zur gutscheinenden Verfügung darüber retourniert und eine aktuelle Kopie des Reiseausweises würde als Beweismittel zu den Akten genommen. H. Mit an die Beschwerdeführerin adressiertem Schreiben vom 9. Juli 2024 stellte das SEM fest, sie könne über ihren Reiseausweis für Flüchtlinge verfügen, solange die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, und übermittelte ihr den Reiseausweis. I. Am 15. Juli 2024 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten. J. Mit Replik vom 27. August 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte einen irakischen Personalausweis angeblich ihres Bruders samt Übersetzung (Beilage 8), eine Kopie ihres Zivilstandesausweises (Beilage 9) sowie ein Schreiben einer langjährigen Freundin (Beilage 10) zu den Akten. K. Die Verfahrensstandsanfragen der Beschwerdeführerin vom 14. März 2025 sowie vom 3. September 2025 wurden mit Schreiben vom 19. März 2025 beziehungsweise 4. September 2025 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung machte das SEM geltend, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur vorgebrachten Zwangslage würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die geltend gemachte lebensbedrohliche Erkrankung des Bruders werde nicht näher dargelegt und den zu den Akten gereichten Dokumenten komme kein hinreichender Beweiswert zu. Das als Kopie eingereichte und nicht unterzeichnete ärztliche Empfehlungsschreiben («recommendation letter») vom 1. Juli 2023 von (...) erfülle die Anforderungen an einen Arztbericht nicht und es sei nicht ersichtlich, in welchem Bezug der Arzt, der gemäss Briefkopf in einem Zentrum für Ultraschall tätig und gemäss Facebook Profil auf pränatale Diagnostik spezialisiert sei, zum an (...) erkrankten Bruder stehe. In diesem Zusammenhang falle auf, dass gefragt nach Namen und Ort der behandelnden Institution die Antwort mit «Spital in (...)» angesichts der Vielzahl der Spitäler in dieser Stadt ausweichend anmute. Der Spitalaufenthalt werde zudem weder im Hinblick auf den Zeitraum noch den Behandlungsgrund substantiiert oder belegt. Auch das undatierte Foto einer betagten männlichen Person in einem Spitalbett vermöge weder die Identität noch den Gesundheitszustand ihres Bruders zu beweisen. Es fehle damit bereits an der Glaubhaftmachung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Bruders. Sodann stelle ein Besuch bei einem schwer erkrankten Angehörigen nicht per se eine Reise aufgrund eines Zwangs dar. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht zu den Details ihrer Reise geäussert, um das Vorbringen der Zwangslage zu substantiieren. Die Tatsache, dass sie weder Vorbereitungs- noch die behaupteten Reisedaten mit den Flugbuchungsunterlagen oder sonstigen Dokumenten belege, lasse vermuten, sie wolle die genauen Umstände ihrer Reise verschleiern. Betreffend das Kriterium der beabsichtigten Unterschutzstellung sei festzuhalten, dass die Stempel im schweizerischen Reiseausweis für Flüchtlinge die behauptete Reisedauer nicht belegen könnten, vielmehr seien diese als starkes Indiz zu werten, dass sie bis zur unbestrittenen Festhaltung durch die türkischen Behörden am Flughafen in Istanbul mit einem anderen Ausweispapier gereist sei. So enthalte der schweizerische Reiseausweis für Flüchtlinge keinen Ausreisestempel, welcher mit einem Flug nach (...) zu den von der Beschwerdeführerin angegebenen Reisedaten vereinbar wäre. Er enthalte zwar einen Einreisestempel des Flughafens (...), der auf die unfreiwillige Rückführung am (...) zurückzuführen sei, aber keinen Einreise- oder Ausreisestempel des Flughafens (...) zu den von ihr vorgebrachten Aufenthaltsdaten. Es sei unbestritten, dass sie zumindest bei ihrer geplanten Rückkehr in die Schweiz über den internationalen Flughafen in (...) nach (...) ausgereist sei, was zwingend mit behördlichen Kontakten einhergehe, und es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sie versucht habe, unter Umgehung der Grenzkontrollen in ihr Heimatland eingereist zu sein. Damit habe sie die Schutzgewährung durch ihren Heimatstaat zumindest in Kauf genommen. Auch das Kriterium der effektiven Schutzgewährung sei aufgrund der Tatsache, dass sie am (...), mit durch einen Stempel im Pass belegter Personenkontrolle in den Irak eingereist sei und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land habe ausreisen können, erfüllt. Es bestünden damit objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie im Irak nicht mehr gefährdet sei beziehungsweise effektiv geschützt werde. In diesem Zusammenhang sei auf das sie betreffende Urteil (...) vom 15. Juli 2005, E. 6.2. hinzuweisen, woraus hervorgehe, dass bereits zum Zeitpunkt des Urteils nicht von der Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe ausgegangen werden können und aus den Akten seien auch keine fortbestehenden zwingenden Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention ersichtlich, welche zu flüchtlingsrechtlich relevanter subjektiver Furcht vor Gefährdung im Heimatland führen würden. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Beschwerde, ihr Aufenthalt im Irak habe lediglich vier Tage gedauert. Sie sei am (...) mit dem Flugzeug von (...), wo sie ihre kranke Nichte besucht habe, nach (...) gereist. Da sie nach wie vor grosse Angst vor einer Verfolgung in ihrer Heimat habe, habe sie ihren Bruder nicht an seinem Wohnort in (...) getroffen, sondern in der Grenzstadt (...). Ein Bekannter des Bruders habe ihn mit dem Auto dorthin gefahren, damit das Treffen im Geheimen habe stattfinden können. Zur Illustration diene das eingereichte Foto, welches sie zusammen mit ihrem Bruder in einer Wohnung in (...) zeige (Beilage 2). Ein weiteres Foto zeige sie beide in einem Spital in (...) (Beilage 3), wohin der Bruder am Tag vor ihrer Abreise aufgrund heftiger Atembeschwerden notfallmässig habe gebracht werden müssen. Zum Beweis der lebensbedrohlichen Erkrankung des Bruders werde zusätzlich ein Arztbericht des behandelnden Internisten (...) vom 24. Februar 2024 (Beilage 4) eingereicht. Die letzte Behandlung beziehungsweise Intensivpflege habe in (...) im (...) stattgefunden, zur weiteren Veranschaulichung werde auf den beiliegenden Auszug der Homepage des besagten Spitals (Beilage 5) verwiesen. Ergänzend werde ein weiteres aktuelles Foto eingereicht (Beilage 6), welches den Bruder beim Sterben in seinem Zuhause in (...) zeige. Seine lebensbedrohliche Erkrankung sei damit zumindest glaubhaft gemacht. An die Glaubhaftmachung dürfe vorliegend keine überspannte Anforderung gestellt werden, denn im Irak sei es kaum möglich, brauchbare Beweismittel oder auch nur irgendeinen Arztbericht zu beschaffen. Am 12. September 2023 sei sie sodann bereits wieder per Flugzeug von (...) zurück nach (...) gereist. Ein längerer Heimataufenthalt sei ihr zu gefährlich erschienen. Zudem sei ihr Reisezweck, den lebensbedrohlich erkrankten Bruder ein letztes Mal persönlich zu treffen, erfüllt gewesen. Zu betonen sei, dass sie entgegen der Vermutungen der Vorinstanz stets mit dem schweizerischen Reiseausweis für Flüchtlinge gereist sei. Die irakischen Behörden hätten im fraglichen Zeitpunkt keine routinemässigen Personenkontrollen bei der Ein- und Ausreise auf dem Luftweg durchgeführt, lediglich am 13. September 2023 anlässlich der zwangsweisen Rückführung unter Abnahme des Reiseausweises und unter Begleitung zweier Polizeibeamter sei ein irakischer Einreise-Stempel angebracht worden. Mit den eingereichten Unterlagen habe sie zumindest glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund eines massiven moralischen und psychischen Drucks gehandelt habe, damit sei die Freiwilligkeit der Heimatreise und der Unterschutzstellung zu verneinen. Es lasse nicht auf eine fehlende Zwangslage schliessen, dass sie die Reisedetails nicht mehr mit Flugtickets oder sonstigen Dokumenten belegen könne. Zudem sei zu betonen, dass die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen für die Aberkennung des Asyls beziehungsweise des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts grundsätzlich bei den asylrechtlichen Behörden liege, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten würden. Da es nach dem Gesagten bereits an der ersten kumulativen Voraussetzung für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise eines Widerrufs fehle, erübrige es sich, auf die weiteren beiden Voraussetzungen näher einzugehen. Es gelinge dem SEM angesichts ihres nur kurzen Kontakts mit dem Heimatstaat aber auch nicht, ihre Absicht zur Unterschutzstellung rechtsgenüglich zu beweisen. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, betreffend den geltend gemachten Zwang sei festzuhalten, dass weder den neu eingereichten Fotos (Beilage 2, 3, 6 zur Beschwerde) noch der als «Arztbericht vom 24. Februar 2024» bezeichneten Beilage 4 ein rechtsgenüglicher Beweiswert zuerkannt werden könne. Der Inhalt und die Formulierung seien nahezu identisch mit dem «ärztlichen Empfehlungsschreiben» vom 1. Juli 2023. Das Schreiben weise zudem formelle Unstimmigkeiten auf, so die Verwendung einer Gmail-Kontaktadresse sowie einer Mobiltelefonnummer für das Spital. Zudem erschliesse sich nicht, weshalb die Behandlung von Prostatakrebs in diesem Spital (die Behandlung wäre vielmehr der Urologie und/oder Onkologie zuzuordnen) und die Palliativpflege auf der Intensivstation erfolgt sein solle. Ebenso wenig sei ersichtlich, weshalb ein Auszug der Webseite des angeblich behandelnden Spitals zu den Akten gereicht werde, wenn unter der Rubrik «contact us» eine Adresse in (...) aufgeführt werde. Es stelle sich auch die Frage, wie der Bruder die Intensivstation vorübergehend habe verlassen können, um mit dem Auto zum Treffen mit der Beschwerdeführerin in (...) gefahren zu werden. Schliesslich sei ihren Behauptungen insbesondere entgegenzuhalten, dass die Beschaffung rechtsgenüglicher Beweismittel zur Glaubhaftmachung der lebensbedrohlichen Erkrankung und Behandlung respektive des Ablebens des Bruders grundsätzlich möglich und für die in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin zumutbar sei. Die Ausstellung von Todesurkunden sei im Irak gesetzlich verpflichtend und solche würden regelmässig in Verfahren zu den Akten gereicht. 3.4 In ihrer Replik erwiderte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verkenne einmal mehr, dass die Zwangslage nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen sei. Insofern komme den eingereichten Unterlagen sehr wohl ein rechtsgenüglicher Beweiswert zu. Zum Beweis des Verwandtschaftsverhältnisses werde eine Kopie des Personalausweises (Beilage 8) des verstorbenen Bruders sowie eine Kopie ihres Zivilstandesausweises (Beilage 9) zu den Akten gereicht, woraus hervorgehe, dass ihre Eltern die gleichen Namen hätten. Schliesslich könne auch die langjährige Freundin (...) bestätigen, dass der Bruder verstorben sei (Beilage 10). Faktisch sei es ihr und ihrer sehr armen Familie nicht möglich, eine Todesurkunde zu beschaffen. Hinzu komme, dass der Bruder in seinem Zuhause gestorben und kein Arzt beteiligt gewesen sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Die in der Flüchtlingskonvention normierten sogenannten «Beendigungsklauseln» definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling eben diesen Status verliert. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Namentlich fällt eine Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Dabei wird gemäss Lehre und Rechtsprechung kumulativ vorausgesetzt, dass der Flüchtling erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er zweitens mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er drittens diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/11 E. 4 und 2010/17 E. 5.1.1 sowie Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 m.H.a. 1996 Nr. 7; ferner Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/ de Weck, Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage 2019, N 4 zu Art. 63 AsylG; Urteil des BVGer E-1324/2022 vom 26. Februar 2024 E. 5.2). Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschehen ist (BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a und b S. 103). Bei der Beurteilung der Freiwilligkeit kommt es gemäss Praxis auch auf die Begleitumstände der Reise an, wie beispielsweise das Motiv, die Dauer der Vorbereitungshandlungen, die Länge des Aufenthaltes oder das Verhalten vor Ort (vgl. Urteile des BVGer E-5953/2019 vom 7. April 2021 E. 6.4; E-3982/2020 vom 21. September 2020 E. 5.1.2). Für die Erfüllung der Voraussetzung der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Die Voraussetzung des effektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.). Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4; Urteil des BVGer E-6833/2023 vom 30. September 2024 E. 4.3.). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird nach Praxis die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. 4.2 Art. 63 Abs. 1bis Satz 1 AsylG verankert als lex specialis zu Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK) die gesetzliche Vermutung, dass sich Flüchtlinge, die in den Heimat- oder Herkunftsstaat reisen, freiwillig im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBl 2018 1685, 1754; vgl. u.a. Urteile des BVGer E-8924/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3 m. w. H.; E-1457/2025 vom 24. März 2025 E. 2 f.; E-5571/2022 E. 3.3; E-1324/2022 E. 5.2). Diese gesetzlich statuierte Vermutung kann allerdings gemäss Art. 63 Abs. 1bis Satz 2 AsylG - in Anlehnung an die drei kumulativen Voraussetzungen, die das Gericht in seiner Rechtsprechung für die Anwendung der Beendigungsklausel von Artikel 1 lit. C Ziff. 1 FK festgelegt hat (vgl. E 4.1) - widerlegt werden. So muss die betroffene Person alternativ darlegen, dass die Reise unfreiwillig beziehungsweise aufgrund eines äusseren Zwangs erfolgte; dass keine Absicht bestand, sich unter den Schutz des Heimat- oder Herkunftsstaates zu stellen und eine solche Unterschutzstellung auch nicht in Kauf genommen wurde oder dass dieser Staat ihr keinen effektiven Schutz gewährt hat (vgl. Urteil E-1324/2022 E. 5.2). Der im Sinne einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil E-5571/2022 E. 3.3) von der betroffenen Person zu erbringende Gegenbeweis gelingt, wenn die Behörde das Vorhandensein einer erwähnten Voraussetzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 AsylG für gegeben hält (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBl 2018 1685, 1754 f.) 4.3 Heimatreisen von Flüchtlingen sind insofern restriktiv zu beurteilen, als der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Verfolgerstaat begibt, grundsätzlich ein starkes Indiz dafür darstellt, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2; E-1324/2022 E. 5.3). 5. 5.1 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im September 2023 in den Irak gereist ist (vgl. Mitteilung der Schweizerischen Vertretung in Istanbul SEM- Akte act. (...)). Diese Tatsache wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Somit greift die in Art. 63 Abs. 1bis Satz 1 AsylG verankerte spezialgesetzliche Vermutung, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Heimatreise freiwillig - im Sinne von Art. 1 lit. C Ziff. 1 FK - unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt hat. Im Lichte vorstehend ausgeführter Rechtsprechung (vgl. E. 4.2) obliegt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dem Gericht, den Nachweis zu erbringen, dass sie die Reise freiwillig unternommen hat. Vielmehr liegt die Beweislast bei der Beschwerdeführerin, die glaubhaft darzulegen hat, dass die Heimatreise unfreiwillig, aufgrund eines Zwangs erfolgt ist, oder mit anderen Worten, dass das Gericht mindestens eine der erwähnten Voraussetzungen für überwiegend wahrscheinlich gegeben hält. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Sinne geltend, sie habe die Heimatreise nicht freiwillig, sondern unter erheblichem moralischem und psychischem Zwang unternommen. So habe sie sich allein deshalb - und bloss für drei Tage, nämlich vom 9. bis zum 12. September 2023 - in Erbil aufgehalten, um ihren an (...) erkrankten Bruder ein letztes Mal zu sehen. 5.2.2 Betreffend die angebliche Aufenthaltsdauer im Irak vom 9. bis zum 12. September 2023 ist hervorzuheben, dass im Reiseausweis für Flüchtlinge für den angegebenen Reisezeitraum weder ein Ausreisestempel aus der Schweiz noch ein Stempel oder ein Visum - wie sich dies etwa für den Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis 13. Juni 2021 im Reiseausweis befindet (S. 6) - für die Türkei vorhanden ist. Dies wäre aber zu erwarten, zumal die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene behauptete, vor ihrer Reise in den Irak eine kranke Nichte in Istanbul besucht zu haben. Auch ein Einreise- oder Ausreisestempel des Flughafens Erbil ist zu den von ihr vorgebrachten Aufenthaltsdaten nicht vorhanden. Der Pass enthält für die behaupteten Reisedaten einzig einen Einreisestempel des Flughafens Erbil, der die zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführerin vom 13. September 2023 aus der Türkei in den Irak belegt. Aus der Behauptung, die fehlenden Stempel seien darauf zurückzuführen, dass Passkontrollen im Irak lediglich sporadisch durchgeführt würden, vermag die beweisbelastete Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal nicht bloss eine Stempelung für den Irak, sondern wie dargelegt auch für die Schweiz beziehungsweise die Türkei fehlen, was die von der Beschwerdeführerin behauptete Reisedauer gänzlich unbewiesen lässt. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Auffassung des SEM, dass der dringende Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Festhaltung in der Türkei mit irakischen Ausweispapieren gereist sein muss. Dies gilt umso mehr, als es der Beschwerdeführerin zur Entkräftung dieser Vermutung ohne weiteres möglich gewesen wäre, die behaupteten Reisedaten mittels Buchungsunterlagen, Flugtickets, Bankauszügen oder sonstigen Dokumenten zu belegen. Aus dem Umstand, dass sie dies unterlassen hat - und dafür auch keine nachvollziehbare Erklärung liefert - hat das SEM zu Recht auf einen Verschleierungsversuch der genauen Umstände und der Dauer ihres Aufenthaltes im Nordirak geschlossen. 5.2.3 Es bestehen zudem erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung betreffend den lebensbedrohlichen Krankheitszustand und den Tod des Bruders. So hat das SEM zu Recht festgehalten, dass sowohl dem ärztlichen Empfehlungsschreiben vom 1. Juli 2023 als auch der als «Arztbericht vom 24. Februar 2024» bezeichneten Beschwerdebeilage 4 kein rechtsgenüglicher Beweiswert für die Erkrankung des Bruders an Prostatakrebs im Endstadium zuerkannt werden kann. Es ist denn auch nicht schlüssig, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, einen detaillierten Arztbericht mit Diagnosen zu organisieren, hatte sich doch der angeblich behandelnde Arzt (...) offenbar bereits bereit erklärt, das Schreiben vom 24. Februar 2024 (Beilage 4) zu verfassen. Überdies scheint es kaum nachvollziehbar, dass der angeblich schwerkranke Bruder, der sich auf der Intensivstation in (...) in Palliativpflege befunden haben soll, eine fast dreistündige Autofahrt in einem Privatfahrzeug nach (...) in eine Privatwohnung auf sich genommen haben soll. Zu weiteren Zweifeln an dieser Sachverhaltsdarstellung gibt Anlass, dass seine Rückkehr von (...), wo er angeblich aufgrund akuter Atemnot ebenfalls ins Spital eingeliefert worden sei, ins Spital nach (...), überhaupt nicht thematisiert wird. Ferner bleibt ungeklärt, wo sich der Bruder der Beschwerdeführerin in Behandlung befunden haben soll. Zwar wird behauptet, er sei zuletzt in (...) im (...) auf der Intensivpflege gewesen, zur Veranschaulichung dessen wird jedoch ein Auszug einer Webseite eines Spitals zu den Akten gereicht (Beilage 5), welches sich - wie das SEM zutreffend festgestellt hat - nicht in (...) sondern in (...) befindet. Hinsichtlich des geltend gemachten Todes des Bruders ist festzuhalten, dass das Schreiben einer langjährigen Freundin der Beschwerdeführerin (Beilage 10) als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert zu qualifizieren ist, woraus kein Nachweis für den Tod des Bruders abgeleitet werden kann. 5.2.4 Schliesslich ist unbesehen der Ausführungen unter E. 5.2.3 festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen - namentlich in Fällen, in denen Personen aufgrund (schwerer) Erkrankungen von nahen Familienangehörigen eine Heimatreise unternommen haben - keine Zwangslage und damit die Freiwilligkeit der Heimatreise erkannt hat (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-8924/2025 E.7.1 [schwere Krebserkrankung der Schwester], E-5953/2019 E.6.4.2 [erkrankte Mutter und Tod Schwester], D-1913/2020 vom 30. Juni 2020 E.5.2 [Besuch einer schwer kranken Tante], Urteil E-5675/2019 vom 16. Januar 2020 E.5.3 [Besuch aufgrund einer Erkrankung des Vaters], E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E.5.3 [Erkrankung des Bruders an Krebs]; D-1335/2019 vom 2. April 2019 E.6.5 und E.6.6 [Besuch aufgrund einer Diabeteserkrankung der Mutter]). Im vorliegenden konkreten Fall finden sich keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. 5.2.5 Nach Würdigung der gesamten massgeblichen Umstände ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die behauptete moralische Zwangslage und damit die Unfreiwilligkeit ihrer Reise glaubhaft zu machen. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe weder beabsichtigt, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, noch habe sie eine solche Unterschutzstellung in Kauf genommen. So habe sie sich mit ihrem Bruder im Geheimen in (...) getroffen, da ihr eine Reise nach (...) zu gefährlich erschienen sei. 5.3.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf legalem Weg mit dem Flugzeug in den Irak ein- und wieder ausgereist ist. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie versucht hat, unter Umgehung der Grenzkontrollen in ihr Heimatland zu reisen. Spätestens am 13. September 2023, als sie von der Türkei in den Irak rückgeführt wurde und von den irakischen Behörden einen Stempel im Reiseausweis für Flüchtlinge erhalten hat, stand sie sodann nachweislich in direktem Kontakt mit den heimatlichen Behörden. Schliesslich gab sie auch an, ihren Bruder im Spital besucht zu haben. Die damit verbundene problemlose Bewegung im öffentlichen Raum lässt auch vor Ort keine Anstrengungen erkennen, ihren Aufenthalt vor den Behörden geheim zu halten. Es ist der Beschwerdeführerin folglich insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie keine Absicht gehabt hat beziehungsweise zumindest nicht in Kauf genommen hat, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. 5.4 Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin keinen effektiven Schutz gewährt hat. So hat die Vorinstanz denn zu Recht erwogen, dass aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 13. September 2023, mit durch einen Stempel im Pass belegter Personenkontrolle in den Irak eingereist ist und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie im Irak nicht mehr gefährdet ist und effektiv geschützt wird. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang ebenfalls zu Recht auf das die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 15. Juli 2005 (E. 6.2.) hin, wonach bereits zum Zeitpunkt jenes Urteils nicht mehr von der Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden konnte. Zudem hielt sie zutreffend fest, dass auch keine Hinweise für fortbestehende zwingende Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention mehr vorliegen, welche zu flüchtlingsrechtlich relevanter subjektiver Furcht vor Gefährdung im Heimatland führen würden. Zwar macht die Beschwerdeführerin pauschal geltend, sie habe weiterhin grosse Angst vor einer Gefährdung im Irak. Konkrete Gründe hierfür führte sie aber nicht aus. Im Übrigen darf aufgrund ihrer freiwilligen Heimatreise ohne Weiteres vom Fehlen subjektiver Furcht ausgegangen werden. Insgesamt gelingt es ihr daher auch nicht glaubhaft darzulegen, dass ihr der Irak keinen effektiven Schutz gewährt. 5.5 Schliesslich hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, das Vorgehen des SEM führe zu einem nicht verhältnismässigen Ergebnis. Auch den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, die die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls unverhältnismässig erscheinen lassen würden, zumal eine Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 5.6 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie ihre Heimatreise aufgrund eines Zwangs im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG unternommen hat. An dieser Stelle ist immerhin zu betonen, dass nicht verkannt wird, dass es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre hinweg getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben, und das Bedürfnis, in deren Nähe zu sein, verständlich ist. Gleichwohl erinnert das SEM zurecht daran, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Die Massnahmen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls sind denn in Konstellationen wie der vorliegenden auch nicht als «Bestrafung» für ein Verhalten zu verstehen, sondern als logische Konsequenz der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Vergleich zum grundsätzlichen Schutz des jeweiligen Heimatstaates (vgl. Urteile des BVGer E-8924/2025 E. 7.4; E-5953/2019 vom 7. April 2021 E. 6.4.3). 6. Demnach ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und zum Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AsylG i.V.m. Art. 1 lit. B Ziff. 1 FK seien erfüllt. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage weiterhin von einer Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit derselben Zwischenverfügung als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt wurde, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Remo Gähler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 2'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: