Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer wurden am 3. Dezember 1992 in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit, sie habe Kenntnis davon erhalten, dass sich die Beschwerdeführer eine Bescheinigung zur Visumsfreiheit für Vietnam, gültig bis 4. April 2020, beschafft hätten. Aus den Stempeleinträgen dieses Dokumentes sei ersichtlich, dass sie sich vom 11. April 2017 bis 5. Mai 2017 in Vietnam aufgehalten hätten. Es werde deshalb beabsichtigt, ihnen die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Die Vorinstanz setzte ihnen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. C. Mit E-Mail vom 14. Juni 2017 an die Vorinstanz erklärte der Sohn der Beschwerdeführer, seine Eltern seien vor kurzem in Vietnam gewesen, da es seinem Grossvater sehr schlecht gegangen sei. Gestern Morgen sei der Grossvater gestorben. Es sei seinen Eltern sehr wichtig, Abschied zu nehmen, weshalb sie heute nochmals für eine Woche nach Vietnam reisen wollten. Er sei froh, wenn die Vorinstanz ihm schnellstmöglich mitteilen könnte, ob dies möglich sei. In ihrer Antwort wies die Vorinstanz auf die Konsequenzen des Asylwiderrufs hin. D. Mit Verfügungen vom 14. April 2017 (recte: 14. Juni 2017) beziehungsweise 14. Juni 2017 (beide eröffnet am 22. Juni 2017) aberkannte die Vor-instanz den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. E. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss, die Verfügungen der Vorinstanz vom 14. April 2017 beziehungsweise 14. Juni 2017 seien aufzuheben. Sie seien weiterhin als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei weiterhin Asyl zu gewähren. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer den Todesschein des Vaters des Beschwerdeführers ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 erhob der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht eingezahlt. G. Am 24. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Am 3. August 2017 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Die Beschwerdeführer verzichteten darauf.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss aArt. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) vorliegen. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat.
E. 4.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (BVGE 2010/17 E. 5.1.1).
E. 4.3 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in E. 4.2 genannten drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, es stehe fest, dass sich die Beschwerdeführer eine Bescheinigung zur Visumsfreiheit für Vietnam beschafft hätten. Die Bescheinigung sei am 14. Februar 2017 ausgestellt worden. Am 11. April 2017 seien sie nach Vietnam gereist und hätten sich bis zum 5. Mai 2017 dort aufgehalten. Es sei somit von einer von langer Hand geplanten Reise auszugehen, bei welcher sie mehrfach in Kontakt mit den vietnamesischen Behörden gestanden hätten. Mit der Beschaffung der vietnamesischen Dokumente und der legalen Einreise in den Vietnam hätten sie sich freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt und diesen Schutz auch erhalten. Daran ändere auch die E-Mail ihres Sohnes nichts, in welcher stehe, der schlechte Gesundheitszustand eines Familienmitgliedes sei der Grund für die Reise gewesen. Das Familienmitglied sei am (...) verstorben. Diese Aussagen würden durch nichts belegt. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien damit erfüllt.
E. 5.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie lebten seit dem Jahr (...) mit ihren Kindern in der Schweiz. Sie hätten sich gut integriert, würden arbeiten und seien finanziell unabhängig. Sie hätten seit längerem gewusst, dass der Vater des Beschwerdeführers schwer erkrankt sei. Von der Familie hätten sie telefonisch erfahren, dass es ihm schlechter gehe und er sich im Endstadion der Krankheit befinde. Sie hätten ein Visum beantragt und seien nach Vietnam gereist, weil sie den Vater unbedingt nochmals lebend hätten sehen wollen. Kurze Zeit nach der Rückreise hätten sie vom Versterben des Vaters erfahren. Für die Teilnahme an der Beerdigung seien sie nochmals für eine Woche nach Vietnam gereist. Der Tod des Vaters sei durch den eingereichten Todesschein belegt. Die zwei Reisen seien keine Vergnügungsreisen gewesen.
E. 5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, beim Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7705/2015 vom 11. Januar 2016 habe die betroffene Person nicht die Absicht gehabt, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen, sondern unter einem psychischen Druck (Tod der Geschwister) gehandelt. Im Unterschied dazu hätten sich die Beschwerdeführer die heimatlichen Reisedokumente bereits im Februar 2017 ausstellen lassen, die erste Heimreise aber erst im April 2017 angetreten. Ein derart starker Druck, der eine unmittelbare Heimreise unumgänglich gemacht hätte, könne zum Zeitpunkt der Dokumentenbeantragung noch nicht bestanden haben, hätten die Beschwerdeführer doch rund acht Wochen verstreichen lassen, ehe sie nach Vietnam gereist seien. Bei den Reisen habe es sich nicht um Kurzaufenthalte gehandelt. Im Weiteren seien die legalen Einreisen über den grössten internationalen Flughafen Vietnams erfolgt. Eine beabsichtigte Unterschutzstellung sei - trotz allfälliger schwerwiegender Gründe - zu bejahen. Diese Einschätzung entspreche der in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1996 Nr. 12 zitierten Rechtsprechung, wonach eine Einreise in einen Heimatstaat aus schwerwiegenden Gründen nicht im Sinne eines Automatismus dazu führe, dass keine absichtliche Unterschutzstellung stattgefunden habe.
E. 6.1 Aufgrund der Akten und des Todesscheins ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer eine Bescheinigung für die Visumsfreiheit nach Vietnam beantragt und im Februar 2017 erhalten haben. Vom 11. April 2017 bis 5. Mai 2017 besuchten sie den schwer kranken Vater des Beschwerdeführers in Vietnam. Am (...) ist der Vater verstorben. Zur Beiwohnung an der Beerdigung haben sie sich im Juni 2017 nochmals eine Woche in Vietnam aufgehalten. Es ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführer durch die zwei Reisen in den Vietnam freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt haben.
E. 6.2 Einleitend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die aus EMARK 1996 Nr. 12 zitierten Entscheide aus dem Zusammenhang gerissen hat. InEMARK 1996 Nr. 12 E. 6 f. werden diese Entscheide aufgeführt, um dann abschliessend festzuhalten, dass diese bisherige Praxis, wonach eine Heimreise praktisch ausnahmslos zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Im konkreten Fall wurde entschieden, dass die legale Einreise in den Heimatstaat und der dortige Aufenthalt der Beschwerdeführerin keinen Grund für einen Asylwiderruf darstelle, da ihr Ehemann krank war und sie unter grossem seelischen Druck stand (E. 9b). Bei den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden handelt es sich demnach um eine veraltete, nicht mehr einschlägige Rechtsprechung.
E. 6.3 Gemäss herrschender Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Absicht der Unterschutzstellung auch die Motivation für die Heimreise einzubeziehen. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen lassen eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen als Reisen aus Gründen, die immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck ausüben. So können insbesondere moralische Pflichten (Besuch von alten oder kranken nahen Verwandten, Hilfeleistungen an nahe Verwandte) die Inkaufnahme der Unterschutzstellung zumindest fraglich erscheinen lassen (BVGE 2010/17 E. 5.2; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b).
E. 6.4 Die Vorinstanz argumentiert, die Beschwerdeführer hätten nicht unter einem psychischen Druck gestanden, da sie die Reisepapiere bereits im Februar 2017 erhalten und erst im April 2017 nach Vietnam gereist seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist dieser Umstand zu Gunsten der Beschwerdeführer auszulegen. Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung des psychischen Drucks ist nicht der Ausstellungszeitpunkt der Bescheinigung, sondern der Zeitpunkt des Reiseantritts. Die Beschwerdeführer hatten bereits anfangs 2017 vom schlechten Gesundheitszustand des Vaters des Beschwerdeführers Kenntnis und haben deshalb frühzeitig die Bescheinigung für die Visumsfreiheit beantragt, zumal für sie schwer abzuschätzen war, wie lange die Beschaffung der Bescheinigung dauern beziehungsweise ob sie die Bescheinigung überhaupt erhalten würden. Dass sie nach Erhalt der Reisepapiere acht Wochen bis zur Reise zugewartet haben, zeigt, dass sie die Reise erst angetreten haben, als der Vater schwer krank war und sich sein baldiger Tod abzeichnete, mithin ein grosser seelischer und moralischer Druck bestand. Der Vater ist denn auch am (...), wenige Tage nach ihrer Rückkehr in die Schweiz, verstorben. Der nochmalige Kurzaufenthalt in Vietnam, um an der Beerdigung teilzunehmen, erfolgte ebenfalls aus einer moralischen Verpflichtung heraus. Zudem war die im Februar 2017 erteilte Bescheinigung für die Visumsfreiheit nach wie vor gültig. Die Beschwerdeführer hatten bei ihren Reisen nach Vietnam demnach nicht die Absicht, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen für den Asylwiderruf nicht erfüllt.
E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügungen der Vor-instanz vom 14. April 2017 (recte: 14. Juni 2017) beziehungsweise 14. Juni 2017 sind aufzuheben. Das Asyl der Beschwerdeführer ist nicht zu widerrufen und sie sind nach wie vor als Flüchtlinge anzuerkennen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.
E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführer sind nicht vertreten und machen keine notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 13 VGKE geltend. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügungen des SEM vom 14. April 2017 (recte: 14. Juni 2017) beziehungsweise 14. Juni 2017 werden aufgehoben. Das Asyl der Beschwerdeführer wird nicht widerrufen und sie sind nach wie vor als Flüchtlinge anerkannt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
- Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3872/2017 Urteil vom 18. Dezember 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Vietnam, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügungen des SEM vom 14. Juni 2017 beziehungsweise Verfügung des SEM vom 14. April 2017 / N (...) . Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer wurden am 3. Dezember 1992 in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit, sie habe Kenntnis davon erhalten, dass sich die Beschwerdeführer eine Bescheinigung zur Visumsfreiheit für Vietnam, gültig bis 4. April 2020, beschafft hätten. Aus den Stempeleinträgen dieses Dokumentes sei ersichtlich, dass sie sich vom 11. April 2017 bis 5. Mai 2017 in Vietnam aufgehalten hätten. Es werde deshalb beabsichtigt, ihnen die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Die Vorinstanz setzte ihnen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. C. Mit E-Mail vom 14. Juni 2017 an die Vorinstanz erklärte der Sohn der Beschwerdeführer, seine Eltern seien vor kurzem in Vietnam gewesen, da es seinem Grossvater sehr schlecht gegangen sei. Gestern Morgen sei der Grossvater gestorben. Es sei seinen Eltern sehr wichtig, Abschied zu nehmen, weshalb sie heute nochmals für eine Woche nach Vietnam reisen wollten. Er sei froh, wenn die Vorinstanz ihm schnellstmöglich mitteilen könnte, ob dies möglich sei. In ihrer Antwort wies die Vorinstanz auf die Konsequenzen des Asylwiderrufs hin. D. Mit Verfügungen vom 14. April 2017 (recte: 14. Juni 2017) beziehungsweise 14. Juni 2017 (beide eröffnet am 22. Juni 2017) aberkannte die Vor-instanz den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. E. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss, die Verfügungen der Vorinstanz vom 14. April 2017 beziehungsweise 14. Juni 2017 seien aufzuheben. Sie seien weiterhin als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei weiterhin Asyl zu gewähren. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer den Todesschein des Vaters des Beschwerdeführers ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 erhob der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht eingezahlt. G. Am 24. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Am 3. August 2017 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Die Beschwerdeführer verzichteten darauf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss aArt. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) vorliegen. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. 4.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (BVGE 2010/17 E. 5.1.1). 4.3 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in E. 4.2 genannten drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, es stehe fest, dass sich die Beschwerdeführer eine Bescheinigung zur Visumsfreiheit für Vietnam beschafft hätten. Die Bescheinigung sei am 14. Februar 2017 ausgestellt worden. Am 11. April 2017 seien sie nach Vietnam gereist und hätten sich bis zum 5. Mai 2017 dort aufgehalten. Es sei somit von einer von langer Hand geplanten Reise auszugehen, bei welcher sie mehrfach in Kontakt mit den vietnamesischen Behörden gestanden hätten. Mit der Beschaffung der vietnamesischen Dokumente und der legalen Einreise in den Vietnam hätten sie sich freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt und diesen Schutz auch erhalten. Daran ändere auch die E-Mail ihres Sohnes nichts, in welcher stehe, der schlechte Gesundheitszustand eines Familienmitgliedes sei der Grund für die Reise gewesen. Das Familienmitglied sei am (...) verstorben. Diese Aussagen würden durch nichts belegt. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien damit erfüllt. 5.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie lebten seit dem Jahr (...) mit ihren Kindern in der Schweiz. Sie hätten sich gut integriert, würden arbeiten und seien finanziell unabhängig. Sie hätten seit längerem gewusst, dass der Vater des Beschwerdeführers schwer erkrankt sei. Von der Familie hätten sie telefonisch erfahren, dass es ihm schlechter gehe und er sich im Endstadion der Krankheit befinde. Sie hätten ein Visum beantragt und seien nach Vietnam gereist, weil sie den Vater unbedingt nochmals lebend hätten sehen wollen. Kurze Zeit nach der Rückreise hätten sie vom Versterben des Vaters erfahren. Für die Teilnahme an der Beerdigung seien sie nochmals für eine Woche nach Vietnam gereist. Der Tod des Vaters sei durch den eingereichten Todesschein belegt. Die zwei Reisen seien keine Vergnügungsreisen gewesen. 5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, beim Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7705/2015 vom 11. Januar 2016 habe die betroffene Person nicht die Absicht gehabt, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen, sondern unter einem psychischen Druck (Tod der Geschwister) gehandelt. Im Unterschied dazu hätten sich die Beschwerdeführer die heimatlichen Reisedokumente bereits im Februar 2017 ausstellen lassen, die erste Heimreise aber erst im April 2017 angetreten. Ein derart starker Druck, der eine unmittelbare Heimreise unumgänglich gemacht hätte, könne zum Zeitpunkt der Dokumentenbeantragung noch nicht bestanden haben, hätten die Beschwerdeführer doch rund acht Wochen verstreichen lassen, ehe sie nach Vietnam gereist seien. Bei den Reisen habe es sich nicht um Kurzaufenthalte gehandelt. Im Weiteren seien die legalen Einreisen über den grössten internationalen Flughafen Vietnams erfolgt. Eine beabsichtigte Unterschutzstellung sei - trotz allfälliger schwerwiegender Gründe - zu bejahen. Diese Einschätzung entspreche der in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1996 Nr. 12 zitierten Rechtsprechung, wonach eine Einreise in einen Heimatstaat aus schwerwiegenden Gründen nicht im Sinne eines Automatismus dazu führe, dass keine absichtliche Unterschutzstellung stattgefunden habe. 6. 6.1 Aufgrund der Akten und des Todesscheins ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer eine Bescheinigung für die Visumsfreiheit nach Vietnam beantragt und im Februar 2017 erhalten haben. Vom 11. April 2017 bis 5. Mai 2017 besuchten sie den schwer kranken Vater des Beschwerdeführers in Vietnam. Am (...) ist der Vater verstorben. Zur Beiwohnung an der Beerdigung haben sie sich im Juni 2017 nochmals eine Woche in Vietnam aufgehalten. Es ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführer durch die zwei Reisen in den Vietnam freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt haben. 6.2 Einleitend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die aus EMARK 1996 Nr. 12 zitierten Entscheide aus dem Zusammenhang gerissen hat. InEMARK 1996 Nr. 12 E. 6 f. werden diese Entscheide aufgeführt, um dann abschliessend festzuhalten, dass diese bisherige Praxis, wonach eine Heimreise praktisch ausnahmslos zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Im konkreten Fall wurde entschieden, dass die legale Einreise in den Heimatstaat und der dortige Aufenthalt der Beschwerdeführerin keinen Grund für einen Asylwiderruf darstelle, da ihr Ehemann krank war und sie unter grossem seelischen Druck stand (E. 9b). Bei den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden handelt es sich demnach um eine veraltete, nicht mehr einschlägige Rechtsprechung. 6.3 Gemäss herrschender Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Absicht der Unterschutzstellung auch die Motivation für die Heimreise einzubeziehen. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen lassen eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen als Reisen aus Gründen, die immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck ausüben. So können insbesondere moralische Pflichten (Besuch von alten oder kranken nahen Verwandten, Hilfeleistungen an nahe Verwandte) die Inkaufnahme der Unterschutzstellung zumindest fraglich erscheinen lassen (BVGE 2010/17 E. 5.2; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b). 6.4 Die Vorinstanz argumentiert, die Beschwerdeführer hätten nicht unter einem psychischen Druck gestanden, da sie die Reisepapiere bereits im Februar 2017 erhalten und erst im April 2017 nach Vietnam gereist seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist dieser Umstand zu Gunsten der Beschwerdeführer auszulegen. Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung des psychischen Drucks ist nicht der Ausstellungszeitpunkt der Bescheinigung, sondern der Zeitpunkt des Reiseantritts. Die Beschwerdeführer hatten bereits anfangs 2017 vom schlechten Gesundheitszustand des Vaters des Beschwerdeführers Kenntnis und haben deshalb frühzeitig die Bescheinigung für die Visumsfreiheit beantragt, zumal für sie schwer abzuschätzen war, wie lange die Beschaffung der Bescheinigung dauern beziehungsweise ob sie die Bescheinigung überhaupt erhalten würden. Dass sie nach Erhalt der Reisepapiere acht Wochen bis zur Reise zugewartet haben, zeigt, dass sie die Reise erst angetreten haben, als der Vater schwer krank war und sich sein baldiger Tod abzeichnete, mithin ein grosser seelischer und moralischer Druck bestand. Der Vater ist denn auch am (...), wenige Tage nach ihrer Rückkehr in die Schweiz, verstorben. Der nochmalige Kurzaufenthalt in Vietnam, um an der Beerdigung teilzunehmen, erfolgte ebenfalls aus einer moralischen Verpflichtung heraus. Zudem war die im Februar 2017 erteilte Bescheinigung für die Visumsfreiheit nach wie vor gültig. Die Beschwerdeführer hatten bei ihren Reisen nach Vietnam demnach nicht die Absicht, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen für den Asylwiderruf nicht erfüllt.
7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügungen der Vor-instanz vom 14. April 2017 (recte: 14. Juni 2017) beziehungsweise 14. Juni 2017 sind aufzuheben. Das Asyl der Beschwerdeführer ist nicht zu widerrufen und sie sind nach wie vor als Flüchtlinge anzuerkennen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführer sind nicht vertreten und machen keine notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 13 VGKE geltend. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügungen des SEM vom 14. April 2017 (recte: 14. Juni 2017) beziehungsweise 14. Juni 2017 werden aufgehoben. Das Asyl der Beschwerdeführer wird nicht widerrufen und sie sind nach wie vor als Flüchtlinge anerkannt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
4. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: