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E-7705/2015

E-7705/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-11 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer wurde am 31. Oktober 2000 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 9. September 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, man habe Kenntnis von seiner Reise in sein Heimatland und beabsichtige deshalb, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufe. Es setzte ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. C. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 Stellung und beantrage, es sei auf den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verzichten. Im Wesentlichen brachte er vor, am 27. März 2015 sei sein Bruder verstorben. Ende Mai 2015 habe er einen Anruf erhalten und man habe ihm mitgeteilt, dass seine Schwester im Sterben liege. Um sich am Grab seines Bruders von diesem zu verabschieden und um seine Schwester ein letztes Mal zu sehen, sei er am 2. Juli 2015 via Istanbul nach B._______ im Irak gereist. Am 5. Juli 2015 sei seine Schwester verstorben und er sei am 10. Juli 2015 zurückgereist. Er habe die Reise somit nicht freiwillig im Sinne des Gesetzes angetreten, sondern aus zwingenden familiären Gründen. Er habe aus einer moralischen und seelischen Verpflichtung heraus gehandelt. Zudem habe er sich dem Schutz des Heimatlandes nicht unterstellt. Er habe für die Ein- und Ausreise je USD 1'000.- Bestechungsgeld bezahlen müssen und die Reise heimlich unternommen. Im Irak sei er nach wie vor gefährdet. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien somit nicht erfüllt. D. Mit Verfügung vom 2. November 2015 aberkannte das SEM dem Be­schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. E. Mit Eingabe vom 27. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz vom 2. November 2015 betreffend Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin als Flüchtling anerkannt und asylberechtigt sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer den Totenschein seines Bruders vom 8. April 2015 mit Übersetzung, den Totenschein seiner Schwester vom 22. Juli 2015 mit Übersetzung, eine Bestätigung seines Arbeitgebers vom 23. September 2015 sowie ein Foto vom 8. Juli 2015 (mit digitalem Datumsstempel), das ihn am Grab seines Bruders zeigt, zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor­instanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Darin hält sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 zugeschickt.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (BVGE 2010/17 E. 5.1.1).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei am 10. Juli 2015 anlässlich der Einreisekontrolle am Flughafen Zürich kontrolliert worden. Dabei sei in seinem Flüchtlingsausweis ein irakischer Ein- und Ausreisestempel festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe möglicherweise unter einem gewissen psychischen Druck gestanden, weshalb nicht von der Freiwilligkeit der Reise auszugehen wäre. Er habe jedoch für die Erkrankung seiner Schwester keinerlei Belege beigebracht. Er sei normal in der Irak eingereist und habe den Kontakt zu den heimatlichen Behörden damit nicht vermieden, weshalb er zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, begeben habe. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien damit erfüllt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe nie bestritten, in sein Heimatland gereist zu sein. Er habe dies jedoch einzig zur Verabschiedung und Beerdigung seiner beiden Geschwister getan. Es handle sich dabei nicht um einen wiederholten und mehrwöchigen Aufenthalt. Seine Reise sei auf den ausdrücklichen Wunsch seiner Schwester und aus zwingenden familiären Gründen erfolgt. Er habe bereits vor der Vorinstanz eine Bestätigung seines Arbeitgebers und ein Foto, das ihn am Grab seines Bruders zeige, eingereicht. Nun könne er die Totenscheine seiner Geschwister nachreichen. Seine Vorbringen seien damit hinreichend bewiesen. Er habe ausreichend dargelegt, warum er seit 17 Jahren erstmals und einmalig in sein Heimatland gereist sei. Die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien damit nicht erfüllt.

E. 4.3 Den von der Vorinstanz gemachten Erwägungen kann, nach Einreichung der Totenscheine der Geschwister des Beschwerdeführers, nicht mehr gefolgt werden. So führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer möglicherweise unter einem gewissen Druck gestanden habe, er jedoch keinerlei Beweismittel für die Erkrankung seiner Schwester beigebracht habe, weshalb die freiwillige Unterschutzstellung zu bejahen sei.

E. 4.3.1 Es besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Jedoch kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht davon ausgegangen werden, dass er mit der Absicht gehandelt hat, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen.

E. 4.3.2 Bei der Beurteilung der Absicht der Unterschutzstellung kommt es auch auf die Motive für die Heimreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, die immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck ausüben (BVGE 2010/17 E. 5.2). So wurde in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 12 festgestellt, dass die blosse Anwesenheit auf dem Territorium des Heimatstaats noch keine Inanspruchnahme des Schutzes begründet (E. 10). Im konkreten Fall wurde entschieden, dass die kurzzeitige Einreise in den Heimatstaat aus Pietätsgründen wie der Andacht vor dem Grab der Eltern nicht als Grund zum Widerruf des Asyls gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK eingestuft wird (E. 11).

E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer gibt vor, unter seelischem und moralischem Zwang in den Irak gereist zu sein. Sein Bruder sei einige Monate davor verstorben und seine Schwester sei im Sterben gelegen und während seinem Aufenthalt auch tatsächlich verstorben. Mit den eingereichten Beweismitteln (Totenscheine, Foto, Arbeitgeberbestätigung) kann der Beschwerdeführer beweisen, dass seine Geschwister tatsächlich vor kurzem verstorben sind. Auch ist seine Aussage, dass er nur deshalb in den Irak gereist sei, glaubhaft, zumal er dies bereits bei der Flughafenpolizei vorgebracht hat (SEM-Akten, E5/11). Dafür, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals oder für längere Zeit in den Irak gereist wäre, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Gemäss dieser Sachlage ist das Kriterium der beabsichtigten Unterschutzstellung nicht erfüllt, da die Reise aufgrund von moralischem und seelischem Druck vorgenommen wurde.

E. 5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des SEM vom 2. November 2015 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist weiterhin Asyl in der Schweiz zu gewähren.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vor­instanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 2. November 2015 wird aufgehoben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7705/2015 Urteil vom 11. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Dorian Müller, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 31. Oktober 2000 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 9. September 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, man habe Kenntnis von seiner Reise in sein Heimatland und beabsichtige deshalb, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufe. Es setzte ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. C. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 Stellung und beantrage, es sei auf den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verzichten. Im Wesentlichen brachte er vor, am 27. März 2015 sei sein Bruder verstorben. Ende Mai 2015 habe er einen Anruf erhalten und man habe ihm mitgeteilt, dass seine Schwester im Sterben liege. Um sich am Grab seines Bruders von diesem zu verabschieden und um seine Schwester ein letztes Mal zu sehen, sei er am 2. Juli 2015 via Istanbul nach B._______ im Irak gereist. Am 5. Juli 2015 sei seine Schwester verstorben und er sei am 10. Juli 2015 zurückgereist. Er habe die Reise somit nicht freiwillig im Sinne des Gesetzes angetreten, sondern aus zwingenden familiären Gründen. Er habe aus einer moralischen und seelischen Verpflichtung heraus gehandelt. Zudem habe er sich dem Schutz des Heimatlandes nicht unterstellt. Er habe für die Ein- und Ausreise je USD 1'000.- Bestechungsgeld bezahlen müssen und die Reise heimlich unternommen. Im Irak sei er nach wie vor gefährdet. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien somit nicht erfüllt. D. Mit Verfügung vom 2. November 2015 aberkannte das SEM dem Be­schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. E. Mit Eingabe vom 27. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz vom 2. November 2015 betreffend Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin als Flüchtling anerkannt und asylberechtigt sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer den Totenschein seines Bruders vom 8. April 2015 mit Übersetzung, den Totenschein seiner Schwester vom 22. Juli 2015 mit Übersetzung, eine Bestätigung seines Arbeitgebers vom 23. September 2015 sowie ein Foto vom 8. Juli 2015 (mit digitalem Datumsstempel), das ihn am Grab seines Bruders zeigt, zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor­instanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Darin hält sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 zugeschickt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (BVGE 2010/17 E. 5.1.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei am 10. Juli 2015 anlässlich der Einreisekontrolle am Flughafen Zürich kontrolliert worden. Dabei sei in seinem Flüchtlingsausweis ein irakischer Ein- und Ausreisestempel festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe möglicherweise unter einem gewissen psychischen Druck gestanden, weshalb nicht von der Freiwilligkeit der Reise auszugehen wäre. Er habe jedoch für die Erkrankung seiner Schwester keinerlei Belege beigebracht. Er sei normal in der Irak eingereist und habe den Kontakt zu den heimatlichen Behörden damit nicht vermieden, weshalb er zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, begeben habe. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien damit erfüllt. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe nie bestritten, in sein Heimatland gereist zu sein. Er habe dies jedoch einzig zur Verabschiedung und Beerdigung seiner beiden Geschwister getan. Es handle sich dabei nicht um einen wiederholten und mehrwöchigen Aufenthalt. Seine Reise sei auf den ausdrücklichen Wunsch seiner Schwester und aus zwingenden familiären Gründen erfolgt. Er habe bereits vor der Vorinstanz eine Bestätigung seines Arbeitgebers und ein Foto, das ihn am Grab seines Bruders zeige, eingereicht. Nun könne er die Totenscheine seiner Geschwister nachreichen. Seine Vorbringen seien damit hinreichend bewiesen. Er habe ausreichend dargelegt, warum er seit 17 Jahren erstmals und einmalig in sein Heimatland gereist sei. Die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien damit nicht erfüllt. 4.3 Den von der Vorinstanz gemachten Erwägungen kann, nach Einreichung der Totenscheine der Geschwister des Beschwerdeführers, nicht mehr gefolgt werden. So führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer möglicherweise unter einem gewissen Druck gestanden habe, er jedoch keinerlei Beweismittel für die Erkrankung seiner Schwester beigebracht habe, weshalb die freiwillige Unterschutzstellung zu bejahen sei. 4.3.1 Es besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Jedoch kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht davon ausgegangen werden, dass er mit der Absicht gehandelt hat, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. 4.3.2 Bei der Beurteilung der Absicht der Unterschutzstellung kommt es auch auf die Motive für die Heimreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, die immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck ausüben (BVGE 2010/17 E. 5.2). So wurde in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 12 festgestellt, dass die blosse Anwesenheit auf dem Territorium des Heimatstaats noch keine Inanspruchnahme des Schutzes begründet (E. 10). Im konkreten Fall wurde entschieden, dass die kurzzeitige Einreise in den Heimatstaat aus Pietätsgründen wie der Andacht vor dem Grab der Eltern nicht als Grund zum Widerruf des Asyls gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK eingestuft wird (E. 11). 4.3.3 Der Beschwerdeführer gibt vor, unter seelischem und moralischem Zwang in den Irak gereist zu sein. Sein Bruder sei einige Monate davor verstorben und seine Schwester sei im Sterben gelegen und während seinem Aufenthalt auch tatsächlich verstorben. Mit den eingereichten Beweismitteln (Totenscheine, Foto, Arbeitgeberbestätigung) kann der Beschwerdeführer beweisen, dass seine Geschwister tatsächlich vor kurzem verstorben sind. Auch ist seine Aussage, dass er nur deshalb in den Irak gereist sei, glaubhaft, zumal er dies bereits bei der Flughafenpolizei vorgebracht hat (SEM-Akten, E5/11). Dafür, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals oder für längere Zeit in den Irak gereist wäre, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Gemäss dieser Sachlage ist das Kriterium der beabsichtigten Unterschutzstellung nicht erfüllt, da die Reise aufgrund von moralischem und seelischem Druck vorgenommen wurde.

5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des SEM vom 2. November 2015 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist weiterhin Asyl in der Schweiz zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vor­instanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 2. November 2015 wird aufgehoben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: