opencaselaw.ch

D-5362/2021

D-5362/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer gelangte am 10. Juli 2021 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl. A.b. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2021 eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch. Dabei wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Grün- den seiner Ausreise befragt. Am 17. August 2021 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, dass im Jahr (…) sein Vater und im Jahr (…) sein zweitältester Bruder von den Taliban getötet worden seien. Sein Vater habe für die Amerikaner gearbeitet und mit diesen zu- sammen die Taliban angegriffen. Der Vater sei nicht Teil der afghanischen Streitkräfte, sondern direkt den Amerikanern unterstellt gewesen. Als die Taliban dies erfahren hätten, hätten sie seinen Vater getötet. Sein ältester Bruder habe einige Zeit später ein Geschäft für (…) eröffnet. Da dies ge- mäss islamischer Sitte keine gute Arbeit sei, hätten die Taliban seinen Bru- der aufgefordert, das Geschäft aufzugeben und sich ihnen anzuschliessen. Da der Bruder dies nicht gewollt habe, sei er nach (…) geflohen, wo er Asyl erhalten habe. Nach dessen Flucht hätten die Taliban den Bruder am Wohnsitz der Familie gesucht. Weil sie ihn nicht hätten auffinden können, hätten sie seinen zweitältesten Bruder vor den Augen der Familie erschos- sen. Er (Beschwerdeführer) habe eine Madrasa in seinem Dorf besucht. Die Ta- liban hätten auf den Mullah der Madrasa eingewirkt, so dass dieser ihn zu Botengängen für die sich in den Bergen aufhaltenden Taliban aufgefordert habe. Er habe diesen manchmal eine Tasche, manchmal Geld und manch- mal Kleider überbringen müssen. Er habe Angst gehabt, dass er mit zu- nehmendem Alter immer gefährlichere Lieferungen hätte durchführen müs- sen. Viele aus seinem Dorf seien auf diese Weise ausgenutzt worden und hätten es nicht überlebt. Über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren habe er etwa vier, fünf beziehungsweise acht Lieferungen ausgeführt. Er habe die Arbeit für die Taliban beendet, sobald seine Mutter davon er- fahren habe. Sie habe ihn aus Angst, einen weiteren Sohn durch die Tali- ban zu verlieren, angewiesen, das Land zu verlassen. Darauf habe er im (…) die Flucht ergriffen.

D-5362/2021 Seite 3 A.a Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkera (in Kopie) und einen USB- Stick mit diversem Video- und Bildmaterial zu den Akten. A.b Am 18. August 2021 wies das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) zu. B. Mit Verfügung vom 11. November 2021 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm den Beschwerde- führer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. De- zember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbei- stand. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2021 hiess die Instrukti- onsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und unentgeltliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Ka- tarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin bei. D.b Mit Eingabe vom 9. März 2022 beantragte MLaw Katarina Socha die Niederlegung ihres Mandats und an ihrer Stelle die Einsetzung von MLaw Silke Scheer als neuen amtlichen Rechtsbeistand. D.c Die Instruktionsrichterin forderte mit Zwischenverfügung vom 21. März 2022 MLaw Silke Scheer auf, eine Vollmacht einzureichen. Diese ging am

30. März 2022 beim Gericht ein. D.d Die Instruktionsrichterin entliess mit Zwischenverfügung vom 05. April 2022 Frau Katarina Socha aus ihrem Mandat als amtliche Rechts-

D-5362/2021 Seite 4 beiständin und ordnete dem Beschwerdeführer Frau MLaw Silke Scheer als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 29. August 2022 der ange- fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 9. September 2022.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungs- grundsatz und das rechtliche Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen.

E. 3.2 Er macht geltend, die Anhörungen seien nicht kindgerecht durchgeführt worden. So sei das Setting bei der EB UMA für ihn als Minderjährigen nicht ideal gewesen; es seien Misstrauen, Unwohlsein und psychische Belas- tung gefördert worden. Zum einen sei die Anhörung nicht in seiner Mutter- sprache Pashai sondern auf Paschto durchgeführt worden. Ausserdem

D-5362/2021 Seite 5 habe die Dolmetscherin ihn bei der EB UMA unter Druck gesetzt. Als er auf die Frage bezüglich der Anzahl Botengänge keine genauen Angaben habe machen können, habe sie ihn dazu gedrängt, genaue Angaben zu machen. Nachdem er erklärt habe, er könne keine konkrete Zahl nennen, habe die Dolmetscherin weiterhin eine konkrete Zahl verlangt. Eingeschüchtert und unter Druck gesetzt habe er eine Zahl genannt. Das Verhalten der Dolmet- scherin habe seine Antworten verfälscht. Er habe sich nicht vor ihr be- schweren wollen, da er Angst vor Nachteilen gehabt habe. Darüber hinaus sei die als widersprüchlich angesehene Verwendung der ersten Person Plural in der EB UMA in der anschliessenden Anhörung vom 17. August 2021 nicht thematisiert worden, obwohl sie ihm im Asylentscheid als ver- meintlicher Widerspruch vorgeworfen worden sei, weswegen dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei.

E. 3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.4 Es ist davon auszugehen, dass allfällige Verfälschungen der Aussagen des Beschwerdeführers bei der Rückübersetzung beanstandet worden wä- ren. Der Beschwerdeführer hat aber die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt. Soweit er geltend macht, für ihn sei es in der Befragungssituation sehr schwierig gewesen, Forderungen zu stellen, da er befürchtet habe, Probleme zu bekommen, ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter in der EB UMA zugegen war, sich mit mehreren ergänzenden Fragen direkt an seinen Mandanten wenden konnte und das Protokoll ohne Anmerkungen oder Einwendungen unterzeichnete. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 17. August 2021, welche mit einer anderen dolmetschenden Person in seiner Muttersprache Pashai durchgeführt wurde, ohne Druck ausführlich zu sei- nen Asylgründen Stellung nehmen. Dabei wurden die in der EB UMA be- sprochenen Themen erneut behandelt, sodass sich der Beschwerdeführer zu allen Punkten äussern konnte. Der Beschwerdeführer war zum Zeit- punkt der Befragung immerhin bereits (…) alt, weshalb davon ausgegan- gen werden kann, dass er auch die notwendige Reife erlangt hatte, um auf die Fragen der Vorinstanz antworten zu können. Angesichts des urteilsfä- higen Alters des Beschwerdeführers, der Unterstützung durch den

D-5362/2021 Seite 6 Rechtsbeistand, der Durchführung der Anhörung vom 17. August 2021 mit einem anderen Dolmetscher in seiner Muttersprache und der dabei genutz- ten Gelegenheit, sich erneut zu den aufgeworfenen Fragen der EB UMA zu äussern, wurde der Minderjährigkeit sowie den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers in den Befragungen angemessen Rechnung getragen.

E. 3.5 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 3.6 Die Vorinstanz traf im vorliegenden Fall keine Pflicht, dem Beschwer- deführer die Möglichkeit zu geben, zu vermeintlichen Widersprüchen in sei- nen Aussagen Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Be- gründung auf eine Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen und bestätigte in der Vernehmlassung sogar, dass sie den Aus- sagen des Beschwerdeführer grundsätzlich Glauben schenke. Die Vorin- stanz verneinte in der angefochtenen Verfügung das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers namentlich mit der Begrün- dung, der geschilderte Sachverhalt sei nicht flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Da die Vorinstanz ihren Entscheid nicht mit den vermeintlichen Widersprüchen in den Aussagen begründete, gab es auch keinen Anlass, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Entsprechend ist hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen.

E. 3.7 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich demnach als unbegründet. Der Rückweisungsantrag an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-5362/2021 Seite 7 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass ihm keine Nachteile aus den Botengängen für die Taliban entstanden und diese ohne weitere Folgen geblieben seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer selbst nicht ausreisen wollen, sondern sei dies der Wunsch der Mutter ge- wesen. Dadurch bekräftige sich die Annahme, dass es sich hier nicht um eine Zwangssituation i.S.v. Art. 3 AsylG handle, der er sich nur durch eine Flucht ins Ausland habe entziehen können. Der Beschwerdeführer selbst habe also seine Lebensumstände nicht derart eingeschätzt, dass eine Flucht für ihn unvermeidbar gewesen wäre, sondern er sei nur auf Wunsch der Mutter geflohen. Da die Botengänge relativ selten angeordnet worden seien, obwohl es aufgrund des regelmässigen Moscheebesuchs häufig Gelegenheit dafür gegeben habe, liege keine Zwangssituation i.S.v. Art. 3 AsylG vor. Dafür sprächen auch die ungefährliche Natur der Transportge- genstände sowie die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer daraus keine Nachteile erwachsen seien. Der Beschwerdeführer verweise bezüglich zu- künftiger potentieller Verfolgung zwar auf die Todesumstände des Vaters und des Bruders, diese seien aber kein Anlass zur Annahme, er selbst müsste mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Die Tali- ban hätten gewusst, aus welcher Familie er stamme. Dies zeige sich auch daran, dass ihm zwar beim zweiten Botengang gedroht worden sei, er müsse diese Dienste weiterhin ausführen, da er ansonsten schlimmer als sein Vater oder Bruder bestraft würde, es jedoch – trotz mehrmaliger Ge- legenheit –bei dieser einen Drohung geblieben sei und die Taliban ausser

D-5362/2021 Seite 8 den angeordneten Botengängen keine weiteren Verfolgungsmassnahmen unternommen hätten. Daraus folge, dass die Taliban trotz Kenntnis der ver- wandtschaftlichen Beziehung keine ideologische Verbindung zwischen den Beschwerdeführer einerseits und seinem Vater oder Bruder andererseits hergestellt hätten. Andernfalls hätten die Taliban allfällige Verfolgungsab- sichten längst umgesetzt, was die Tötung des älteren Bruders klar verdeut- liche. Da sie aber den Beschwerdeführer bislang nicht behelligt hätten, sei keine Verfolgungsabsicht zu erkennen. Aus den dargestellten Umständen sei die subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers, künftigen Verfol- gungen ausgesetzt sein zu können, objektiv nicht begründet und daher flüchtlingsrechtlich irrelevant.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, sein Vater habe für die amerikanischen Streitkräfte Angriffe auf die Taliban ver- übt. Der Vater sei daraufhin von den Taliban getötet worden und der Rest der Familie befinde sich seither im Visier der Taliban. Der älteste Bruder habe die Rolle des Ernährers und Versorgers der Familie übernehmen müssen. Die Taliban hätten grossen Druck auf seinen Bruder ausgeübt, ihnen beizutreten, aber der Bruder habe das nicht gewollt. Aus Angst, ge- tötet zu werden, habe der älteste Bruder Afghanistan verlassen. Da sich der älteste Bruder den Befehlen der Taliban widersetzt habe, hätten sie die Familie heimgesucht und seinen älteren, damals (…) Bruder als Geisel ge- nommen, damit der älteste Bruder herausgegeben werde. Als dieser nicht aufgetaucht sei, hätten die Taliban den (…) Bruder vor den Augen seiner Familie getötet. Die Aufträge der Taliban, Waren zu transportieren, habe er im sehr jungen Alter von (…) erhalten. Der Warentransport sei äusserst gefährlich gewe- sen. Er sei öfter zu Botengängen aufgefordert worden, als er diese tatsäch- lich ausgeführt habe. Durch Ausreden habe er ein paar Aufträge umgehen können. Aufgrund der familiären Vorgeschichte mit den Taliban und des anhaltenden Zwangs, die Botengänge auszuführen, habe er unter enor- mem psychischen Druck gestanden, da er im Falle einer Verweigerung der Kooperation mit einer Tötung durch die Taliban hätte rechnen müssen. Dass er im Gespräch mit der Mutter zuerst wegen seines jungen Alters nicht habe fliehen wollen, sei kein Indiz dafür, dass er die Bedrohungssitu- ation nicht als solche wahrgenommen habe. Im Gegenteil habe er selbst die Entscheidung zur Ausreise gefällt, auch wenn es ihm angesichts seines Alters und der Gefährlichkeit einer Flucht schwergefallen sei, die Familie zu verlassen.

D-5362/2021 Seite 9 Durch die Machtübernahme der Taliban weise er mittlerweile ein verstärk- tes Gefährdungsprofil auf. Er stamme aus Sicht der Taliban aus einer Ver- räterfamilie und sei deshalb von einer Reflexverfolgung betroffen. Durch die Flucht ins Ausland und die damit einhergehende Verweigerung weiterer Befehle sei er zudem selbst zu einem Verräter geworden. Dies führe dazu, dass ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Verfolgungsmassnahmen i.S.v. Art. 3 AsylG drohten.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, eine Reflexverfolgung sei nicht gegeben, da es an einem ausgeprägten und ungebrochenen In- teresse an der Ergreifung und Festnahme fehle. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergäben sich keine Hinweise, dass er aufgrund seines familiären Umfeldes schwerwiegende Nachteile erlitten hätte. Auch weise er selbst ein politisch gänzlich unauffälliges Profil auf. Seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung aufgrund seines familiären Umfelds sei nicht begründet. Es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten lassen würden, dass der Beschwerdeführer wegen seines famili- ären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft von Reflexionsverfolgungsmassnahmen betroffen sein könnte, so- dass dem Vorbringen keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu- komme.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Replik, dass sich die Vor- instanz nicht zum unerträglichen psychischen Druck als ernsthaftem Nach- teil habe vernehmen lassen, obwohl er in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen habe. Darüber hinaus sei es nicht zutreffend, dass bei einer Reflexverfolgung die betreffende Person bereits schwerwiegende Nach- teile habe erleiden oder sie ein auffälliges politisches Profil aufweisen müsse, sondern die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem er- höhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei, könne bereits zu einer Reflexver- folgung führen. Durch seine Ausreise habe er sich den Botengängen ent- zogen und fürchte deshalb, dass die Taliban ihre Drohung wahrmachten, falls er nach Afghanistan zurückkehren würde.

E. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter

D-5362/2021 Seite 10 Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massge- blich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer be- reits (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde weder vor seiner Ausreise durch die Ta- liban verfolgt, noch ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt würde. Die Taliban stellten keine Versuche an, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, sondern beauftragten ihn sporadisch mit Botengängen. Diese hat der Beschwerdeführer abgesehen von wenigen Aufträgen, denen er sich durch Ausreden entziehen konnte, auch ausgeführt. Der Beschwerde- führer hat sich demnach den Taliban weder aktiv widersetzt noch allfällige bestehende Aufträge nicht ausgeführt. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich allfälligen weiteren Aufträgen durch Ausreise entzogen hat, aktuell im Fokus der Taliban ste- hen und deshalb auch zukünftig bestraft werden könnte. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer weist kein besonderes Risikoprofil auf und zählt nicht zu einer besonders gefährdeten Gruppe; dies gilt auch vor dem dargelegten familiären Hintergrund (vgl. dazu im Übrigen E. 6.3.1 ff). Sei- nen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten hätte. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund per- sönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders ex- poniert. Zudem machte er nicht geltend, dass seine in Afghanistan verblie- benen Angehörigen seinetwegen ernsthaft behelligt worden wären und er nach der Ausreise von den Taliban gesucht worden wäre, was ebenfalls gegen die Annahme einer andauernden, erheblichen und gezielten Verfol- gung spricht.

E. 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, er sei aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem Vater gefährdet,

D-5362/2021 Seite 11 welcher als Angestellter der amerikanischen Streitkräfte gearbeitet habe, macht er eine Reflexverfolgung geltend.

E. 6.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfol- gungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Von einem erhöhten Verfolgungsrisiko sind insbesondere (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheits- kräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen betroffen (vgl. Urteil des BVGer D-2369/2023 vom 14. Juni 2023 E. 7.3.1 m.w.H.). Die konkrete Einschätzung des Risikoprofils ist jedoch im jeweili- gen Einzelfall vorzunehmen.

E. 6.3.3 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurden sein Vater

– aufgrund der Unterstützung der amerikanischen Streitkräfte – im Jahr (…) und sein zweitältester Bruder im Jahr (…) anstelle des nicht auffindba- ren ältesten Bruders – letzterer hatte sich angeblich dem Befehl der Taliban zum Beitritt und zur Schliessung des (…) widersetzt – von den Taliban getötet. Damit ist weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusam- menhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im (…) erkennbar. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise über einen Zeitraum von rund zwei Jahren gelegentliche Botengänge für die Taliban ausführte und solchermassen mit ihnen in direktem Kontakt stand, ist viel- mehr anzunehmen, dass er in dieser Zeit konkret von den Taliban bedroht beziehungsweise verfolgt worden wäre, hätten diese ein entsprechendes Verfolgungsinteresse aufgrund seines familiären Hintergrundes gehabt. Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammen- hang jedoch keine konkreten Indizien zu entnehmen, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende begründete Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf seine Person geschlossen werden kann. Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass er selbst oder die übrigen Familienmitglieder seit dem Tod des Bruders durch die Taliban gefährdet beziehungsweise in deren Visier gewesen wären, wie dies in der Be- schwerdeschrift behauptet wird. Ausser den Botengängen und der einma- ligen Drohung, dass er schlimmer bestraft würde als sein Vater, sollte er die Botengänge nicht mehr ausführen, ist der Beschwerdeführer bis zur Ausreise keinen Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen, ob- wohl den Taliban seine verwandtschaftliche Beziehung zum Vater und zum Bruder bekannt waren. Unter diesen Umständen bestehen keine greifba- ren Indizien, die eine Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen

D-5362/2021 Seite 12 seines Vaters oder des (ältesten) Bruders als nachvollziehbar erscheinen lassen.

E. 6.4 Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer- deführer bei einer allfälligen Rückkehr – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – gezielte Nachteile drohen würden, die über die Ge- fährdungslage hinausgehen, welche im Rahmen der Prüfung der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM bereits berücksichtigt wurde. Eine auch objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist demnach nicht zu erkennen. An dieser Schlussfolgerung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er leide unter grossem psychischen Druck, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat den Vorbringen zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-5362/2021 Seite 13

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom

E. 9.2 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Ge- mäss Beschwerdeschrift (Seite 17) und Replik (Seite 2) belaufen sich die Bemühungen auf insgesamt 11.5 Stunden. Dieser ausgewiesene Aufwand ist angemessen. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden in- des nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der angeführte Stundenansatz von Fr. 180.– praxisgemäss auf Fr. 150.– zu reduzieren ist. Das amtliche Honorar beläuft sich somit auf Fr. 1725.– (11.5 Stunden à Fr. 150.–). (Dispositiv nächste Seite)

D-5362/2021 Seite 14

E. 14 Dezember 2021 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Silke Scheer, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 1725.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5362/2021 Urteil vom 7.Juli 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Silke Scheer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer gelangte am 10. Juli 2021 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl. A.b. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2021 eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch. Dabei wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen seiner Ausreise befragt. Am 17. August 2021 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, dass im Jahr (...) sein Vater und im Jahr (...) sein zweitältester Bruder von den Taliban getötet worden seien. Sein Vater habe für die Amerikaner gearbeitet und mit diesen zusammen die Taliban angegriffen. Der Vater sei nicht Teil der afghanischen Streitkräfte, sondern direkt den Amerikanern unterstellt gewesen. Als die Taliban dies erfahren hätten, hätten sie seinen Vater getötet. Sein ältester Bruder habe einige Zeit später ein Geschäft für (...) eröffnet. Da dies gemäss islamischer Sitte keine gute Arbeit sei, hätten die Taliban seinen Bruder aufgefordert, das Geschäft aufzugeben und sich ihnen anzuschliessen. Da der Bruder dies nicht gewollt habe, sei er nach (...) geflohen, wo er Asyl erhalten habe. Nach dessen Flucht hätten die Taliban den Bruder am Wohnsitz der Familie gesucht. Weil sie ihn nicht hätten auffinden können, hätten sie seinen zweitältesten Bruder vor den Augen der Familie erschossen. Er (Beschwerdeführer) habe eine Madrasa in seinem Dorf besucht. Die Taliban hätten auf den Mullah der Madrasa eingewirkt, so dass dieser ihn zu Botengängen für die sich in den Bergen aufhaltenden Taliban aufgefordert habe. Er habe diesen manchmal eine Tasche, manchmal Geld und manchmal Kleider überbringen müssen. Er habe Angst gehabt, dass er mit zunehmendem Alter immer gefährlichere Lieferungen hätte durchführen müssen. Viele aus seinem Dorf seien auf diese Weise ausgenutzt worden und hätten es nicht überlebt. Über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren habe er etwa vier, fünf beziehungsweise acht Lieferungen ausgeführt. Er habe die Arbeit für die Taliban beendet, sobald seine Mutter davon erfahren habe. Sie habe ihn aus Angst, einen weiteren Sohn durch die Tali-ban zu verlieren, angewiesen, das Land zu verlassen. Darauf habe er im (...) die Flucht ergriffen. A.a Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkera (in Kopie) und einen USB-Stick mit diversem Video- und Bildmaterial zu den Akten. A.b Am 18. August 2021 wies das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) zu. B. Mit Verfügung vom 11. November 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin bei. D.b Mit Eingabe vom 9. März 2022 beantragte MLaw Katarina Socha die Niederlegung ihres Mandats und an ihrer Stelle die Einsetzung von MLaw Silke Scheer als neuen amtlichen Rechtsbeistand. D.c Die Instruktionsrichterin forderte mit Zwischenverfügung vom 21. März 2022 MLaw Silke Scheer auf, eine Vollmacht einzureichen. Diese ging am 30. März 2022 beim Gericht ein. D.d Die Instruktionsrichterin entliess mit Zwischenverfügung vom 05. April 2022 Frau Katarina Socha aus ihrem Mandat als amtliche Rechts-beiständin und ordnete dem Beschwerdeführer Frau MLaw Silke Scheer als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 29. August 2022 der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 9. September 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. 3.2 Er macht geltend, die Anhörungen seien nicht kindgerecht durchgeführt worden. So sei das Setting bei der EB UMA für ihn als Minderjährigen nicht ideal gewesen; es seien Misstrauen, Unwohlsein und psychische Belastung gefördert worden. Zum einen sei die Anhörung nicht in seiner Muttersprache Pashai sondern auf Paschto durchgeführt worden. Ausserdem habe die Dolmetscherin ihn bei der EB UMA unter Druck gesetzt. Als er auf die Frage bezüglich der Anzahl Botengänge keine genauen Angaben habe machen können, habe sie ihn dazu gedrängt, genaue Angaben zu machen. Nachdem er erklärt habe, er könne keine konkrete Zahl nennen, habe die Dolmetscherin weiterhin eine konkrete Zahl verlangt. Eingeschüchtert und unter Druck gesetzt habe er eine Zahl genannt. Das Verhalten der Dolmetscherin habe seine Antworten verfälscht. Er habe sich nicht vor ihr beschweren wollen, da er Angst vor Nachteilen gehabt habe. Darüber hinaus sei die als widersprüchlich angesehene Verwendung der ersten Person Plural in der EB UMA in der anschliessenden Anhörung vom 17. August 2021 nicht thematisiert worden, obwohl sie ihm im Asylentscheid als vermeintlicher Widerspruch vorgeworfen worden sei, weswegen dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. 3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 3.4 Es ist davon auszugehen, dass allfällige Verfälschungen der Aussagen des Beschwerdeführers bei der Rückübersetzung beanstandet worden wären. Der Beschwerdeführer hat aber die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt. Soweit er geltend macht, für ihn sei es in der Befragungssituation sehr schwierig gewesen, Forderungen zu stellen, da er befürchtet habe, Probleme zu bekommen, ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter in der EB UMA zugegen war, sich mit mehreren ergänzenden Fragen direkt an seinen Mandanten wenden konnte und das Protokoll ohne Anmerkungen oder Einwendungen unterzeichnete. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 17. August 2021, welche mit einer anderen dolmetschenden Person in seiner Muttersprache Pashai durchgeführt wurde, ohne Druck ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung nehmen. Dabei wurden die in der EB UMA besprochenen Themen erneut behandelt, sodass sich der Beschwerdeführer zu allen Punkten äussern konnte. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Befragung immerhin bereits (...) alt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er auch die notwendige Reife erlangt hatte, um auf die Fragen der Vorinstanz antworten zu können. Angesichts des urteilsfähigen Alters des Beschwerdeführers, der Unterstützung durch den Rechtsbeistand, der Durchführung der Anhörung vom 17. August 2021 mit einem anderen Dolmetscher in seiner Muttersprache und der dabei genutzten Gelegenheit, sich erneut zu den aufgeworfenen Fragen der EB UMA zu äussern, wurde der Minderjährigkeit sowie den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers in den Befragungen angemessen Rechnung getragen. 3.5 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.6 Die Vorinstanz traf im vorliegenden Fall keine Pflicht, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, zu vermeintlichen Widersprüchen in seinen Aussagen Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Begründung auf eine Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen und bestätigte in der Vernehmlassung sogar, dass sie den Aussagen des Beschwerdeführer grundsätzlich Glauben schenke. Die Vorin-stanz verneinte in der angefochtenen Verfügung das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers namentlich mit der Begründung, der geschilderte Sachverhalt sei nicht flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Da die Vorinstanz ihren Entscheid nicht mit den vermeintlichen Widersprüchen in den Aussagen begründete, gab es auch keinen Anlass, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Entsprechend ist hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. 3.7 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich demnach als unbegründet. Der Rückweisungsantrag an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass ihm keine Nachteile aus den Botengängen für die Taliban entstanden und diese ohne weitere Folgen geblieben seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer selbst nicht ausreisen wollen, sondern sei dies der Wunsch der Mutter gewesen. Dadurch bekräftige sich die Annahme, dass es sich hier nicht um eine Zwangssituation i.S.v. Art. 3 AsylG handle, der er sich nur durch eine Flucht ins Ausland habe entziehen können. Der Beschwerdeführer selbst habe also seine Lebensumstände nicht derart eingeschätzt, dass eine Flucht für ihn unvermeidbar gewesen wäre, sondern er sei nur auf Wunsch der Mutter geflohen. Da die Botengänge relativ selten angeordnet worden seien, obwohl es aufgrund des regelmässigen Moscheebesuchs häufig Gelegenheit dafür gegeben habe, liege keine Zwangssituation i.S.v. Art. 3 AsylG vor. Dafür sprächen auch die ungefährliche Natur der Transportgegenstände sowie die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer daraus keine Nachteile erwachsen seien. Der Beschwerdeführer verweise bezüglich zukünftiger potentieller Verfolgung zwar auf die Todesumstände des Vaters und des Bruders, diese seien aber kein Anlass zur Annahme, er selbst müsste mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Die Taliban hätten gewusst, aus welcher Familie er stamme. Dies zeige sich auch daran, dass ihm zwar beim zweiten Botengang gedroht worden sei, er müsse diese Dienste weiterhin ausführen, da er ansonsten schlimmer als sein Vater oder Bruder bestraft würde, es jedoch - trotz mehrmaliger Gelegenheit -bei dieser einen Drohung geblieben sei und die Taliban ausser den angeordneten Botengängen keine weiteren Verfolgungsmassnahmen unternommen hätten. Daraus folge, dass die Taliban trotz Kenntnis der verwandtschaftlichen Beziehung keine ideologische Verbindung zwischen den Beschwerdeführer einerseits und seinem Vater oder Bruder andererseits hergestellt hätten. Andernfalls hätten die Taliban allfällige Verfolgungsabsichten längst umgesetzt, was die Tötung des älteren Bruders klar verdeutliche. Da sie aber den Beschwerdeführer bislang nicht behelligt hätten, sei keine Verfolgungsabsicht zu erkennen. Aus den dargestellten Umständen sei die subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers, künftigen Verfolgungen ausgesetzt sein zu können, objektiv nicht begründet und daher flüchtlingsrechtlich irrelevant. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, sein Vater habe für die amerikanischen Streitkräfte Angriffe auf die Taliban verübt. Der Vater sei daraufhin von den Taliban getötet worden und der Rest der Familie befinde sich seither im Visier der Taliban. Der älteste Bruder habe die Rolle des Ernährers und Versorgers der Familie übernehmen müssen. Die Taliban hätten grossen Druck auf seinen Bruder ausgeübt, ihnen beizutreten, aber der Bruder habe das nicht gewollt. Aus Angst, getötet zu werden, habe der älteste Bruder Afghanistan verlassen. Da sich der älteste Bruder den Befehlen der Taliban widersetzt habe, hätten sie die Familie heimgesucht und seinen älteren, damals (...) Bruder als Geisel genommen, damit der älteste Bruder herausgegeben werde. Als dieser nicht aufgetaucht sei, hätten die Taliban den (...) Bruder vor den Augen seiner Familie getötet. Die Aufträge der Taliban, Waren zu transportieren, habe er im sehr jungen Alter von (...) erhalten. Der Warentransport sei äusserst gefährlich gewesen. Er sei öfter zu Botengängen aufgefordert worden, als er diese tatsächlich ausgeführt habe. Durch Ausreden habe er ein paar Aufträge umgehen können. Aufgrund der familiären Vorgeschichte mit den Taliban und des anhaltenden Zwangs, die Botengänge auszuführen, habe er unter enormem psychischen Druck gestanden, da er im Falle einer Verweigerung der Kooperation mit einer Tötung durch die Taliban hätte rechnen müssen. Dass er im Gespräch mit der Mutter zuerst wegen seines jungen Alters nicht habe fliehen wollen, sei kein Indiz dafür, dass er die Bedrohungssitu-ation nicht als solche wahrgenommen habe. Im Gegenteil habe er selbst die Entscheidung zur Ausreise gefällt, auch wenn es ihm angesichts seines Alters und der Gefährlichkeit einer Flucht schwergefallen sei, die Familie zu verlassen. Durch die Machtübernahme der Taliban weise er mittlerweile ein verstärktes Gefährdungsprofil auf. Er stamme aus Sicht der Taliban aus einer Verräterfamilie und sei deshalb von einer Reflexverfolgung betroffen. Durch die Flucht ins Ausland und die damit einhergehende Verweigerung weiterer Befehle sei er zudem selbst zu einem Verräter geworden. Dies führe dazu, dass ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Verfolgungsmassnahmen i.S.v. Art. 3 AsylG drohten. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, eine Reflexverfolgung sei nicht gegeben, da es an einem ausgeprägten und ungebrochenen Interesse an der Ergreifung und Festnahme fehle. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergäben sich keine Hinweise, dass er aufgrund seines familiären Umfeldes schwerwiegende Nachteile erlitten hätte. Auch weise er selbst ein politisch gänzlich unauffälliges Profil auf. Seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung aufgrund seines familiären Umfelds sei nicht begründet. Es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten lassen würden, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexionsverfolgungsmassnahmen betroffen sein könnte, sodass dem Vorbringen keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zukomme. 5.4 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Replik, dass sich die Vor- instanz nicht zum unerträglichen psychischen Druck als ernsthaftem Nachteil habe vernehmen lassen, obwohl er in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen habe. Darüber hinaus sei es nicht zutreffend, dass bei einer Reflexverfolgung die betreffende Person bereits schwerwiegende Nachteile habe erleiden oder sie ein auffälliges politisches Profil aufweisen müsse, sondern die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei, könne bereits zu einer Reflexverfolgung führen. Durch seine Ausreise habe er sich den Botengängen entzogen und fürchte deshalb, dass die Taliban ihre Drohung wahrmachten, falls er nach Afghanistan zurückkehren würde. 6. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde weder vor seiner Ausreise durch die Taliban verfolgt, noch ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt würde. Die Taliban stellten keine Versuche an, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, sondern beauftragten ihn sporadisch mit Botengängen. Diese hat der Beschwerdeführer abgesehen von wenigen Aufträgen, denen er sich durch Ausreden entziehen konnte, auch ausgeführt. Der Beschwerdeführer hat sich demnach den Taliban weder aktiv widersetzt noch allfällige bestehende Aufträge nicht ausgeführt. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich allfälligen weiteren Aufträgen durch Ausreise entzogen hat, aktuell im Fokus der Taliban stehen und deshalb auch zukünftig bestraft werden könnte. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer weist kein besonderes Risikoprofil auf und zählt nicht zu einer besonders gefährdeten Gruppe; dies gilt auch vor dem dargelegten familiären Hintergrund (vgl. dazu im Übrigen E. 6.3.1 ff). Seinen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten hätte. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Zudem machte er nicht geltend, dass seine in Afghanistan verbliebenen Angehörigen seinetwegen ernsthaft behelligt worden wären und er nach der Ausreise von den Taliban gesucht worden wäre, was ebenfalls gegen die Annahme einer andauernden, erheblichen und gezielten Verfolgung spricht. 6.3 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, er sei aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem Vater gefährdet, welcher als Angestellter der amerikanischen Streitkräfte gearbeitet habe, macht er eine Reflexverfolgung geltend. 6.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Von einem erhöhten Verfolgungsrisiko sind insbesondere (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen betroffen (vgl. Urteil des BVGer D-2369/2023 vom 14. Juni 2023 E. 7.3.1 m.w.H.). Die konkrete Einschätzung des Risikoprofils ist jedoch im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. 6.3.3 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurden sein Vater - aufgrund der Unterstützung der amerikanischen Streitkräfte - im Jahr (...) und sein zweitältester Bruder im Jahr (...) anstelle des nicht auffindbaren ältesten Bruders - letzterer hatte sich angeblich dem Befehl der Taliban zum Beitritt und zur Schliessung des (...) widersetzt - von den Taliban getötet. Damit ist weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im (...) erkennbar. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise über einen Zeitraum von rund zwei Jahren gelegentliche Botengänge für die Taliban ausführte und solchermassen mit ihnen in direktem Kontakt stand, ist vielmehr anzunehmen, dass er in dieser Zeit konkret von den Taliban bedroht beziehungsweise verfolgt worden wäre, hätten diese ein entsprechendes Verfolgungsinteresse aufgrund seines familiären Hintergrundes gehabt. Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang jedoch keine konkreten Indizien zu entnehmen, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende begründete Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf seine Person geschlossen werden kann. Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass er selbst oder die übrigen Familienmitglieder seit dem Tod des Bruders durch die Taliban gefährdet beziehungsweise in deren Visier gewesen wären, wie dies in der Beschwerdeschrift behauptet wird. Ausser den Botengängen und der einmaligen Drohung, dass er schlimmer bestraft würde als sein Vater, sollte er die Botengänge nicht mehr ausführen, ist der Beschwerdeführer bis zur Ausreise keinen Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen, obwohl den Taliban seine verwandtschaftliche Beziehung zum Vater und zum Bruder bekannt waren. Unter diesen Umständen bestehen keine greifbaren Indizien, die eine Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen seines Vaters oder des (ältesten) Bruders als nachvollziehbar erscheinen lassen. 6.4 Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - gezielte Nachteile drohen würden, die über die Gefährdungslage hinausgehen, welche im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM bereits berücksichtigt wurde. Eine auch objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist demnach nicht zu erkennen. An dieser Schlussfolgerung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er leide unter grossem psychischen Druck, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat den Vorbringen zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2021 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Gemäss Beschwerdeschrift (Seite 17) und Replik (Seite 2) belaufen sich die Bemühungen auf insgesamt 11.5 Stunden. Dieser ausgewiesene Aufwand ist angemessen. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden indes nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der angeführte Stundenansatz von Fr. 180.- praxisgemäss auf Fr. 150.- zu reduzieren ist. Das amtliche Honorar beläuft sich somit auf Fr. 1725.- (11.5 Stunden à Fr. 150.-). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Silke Scheer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1725.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: